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BGH · 1 U 258/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 258/10

Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschwerdeverfahrensNürnbergKrügerAzWeinland

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 205/10
vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Nürnberg - Az. 1 U 258/10 vom 07.09.2010; LG Ansbach - Az. 2 O 744/09 vom 13.01.2010;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.253,78 €.
Krüger
 Brückner
Stresemann
 Weinland
Roth