Die Beklagten zu 2a - k) und nur im 1. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Der Antrag der Klägerin, die Beschwer aus dem Urteil des 4. Gründe Gegenüber der Beklagten zu 1 ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Zwar ergibt sich aus dem GesamtZusammenhang, daß die Klägerin einen Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB geltend machen wollte, während ihr der Sache nach ein zu demeist nicht so weitgehender Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB zugesprochen worden ist. Das Berufungsgericht hat sich nämlich bei der Berechnung an den Angaben der Klägerin orientiert. Sie hat in der Klageschrift ihren Schaden, so wie sie ihn geltend machen wollte, rechnerisch erläutert und sich dabei - wenn auch nur beispielhaft - einen "Mehrwert" in Höhe der Differenz zwischen Wiederherstellungskosten (750.000 DM) und Wert des Hauses vor dem Schadensfall (250.000 DM) anrechnen lassen wollen. hat sie weiter dargelegt, wenn man über § 249 Satz 2 BGB abrechne und einen Abzug neu für alt mache. Die Beschwer gegenüber den Beklagten zu 2 ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht nur einen hinter dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zurückbleibenden, verschuldensunabhängigen Ausgleich in Geld gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugebilligt hat. Bei der Bemessung der Beschwer ist dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist den Angaben der Klägerin gefolgt, hat einen Abzug im Hinblick auf den Feststellungsantrag vorgenommen und den Wegfall einiger Anträge im Berufungsrechts-zug berücksichtigt. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Schätzungen eines Architekten rechtfertigen keine davon abweichende Festsetzung, da ihnen plausible Angaben zu dem der Klägerin entstandenen Schaden und der sich daraus für sie ergebenden Beschwer nicht entnommen werden können.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 204/96 BESCHLUSS vom 14. November 1996 in dem Rechtsstreit Margot B Straße 43-53, § Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Prof. gegen 1. p^B^ Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, 9, H#i■*, Beklagte zu 1 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter 2. Instanz; Rechtsanwalt Dr.^ppfe, 15, S< 2a) Wolfgang S Ingrid R^||/ geb. N b) Arno A< c) Jürgen Sc d) Wilhelm K e) Marianne beide wohnhaft Weg 38, und , Im KpHi 11, A f) Jan , E g) Johannes S h) Brunhilde S beide wohnhaft i) Hans-Heinrich S j) Rolf H4Mtr s k) Ingrid S Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte zu 2 a), c), f) g), h), ij, jjj Rechtsanwälte Dr. . , Dr. und Dr. MI, ttVHHBBlI, s< Prozeßbevollmächtigte zu 2 b), d), e), k): Prozeßbevollmächtigte des 1. Rechtszuges: Rechtanwälte und Pft-v^SI Straße 23-25, Streithelfer der Beklagten zu 1 im 1. u. 2. Rechtszug: Die Beklagten zu 2a - k) und nur im 1. Rechtszug: k-Bau Generalünternehmen für Bauvorhaben GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Ri - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte i-von-S Ri Und -Straße 23-25, 3 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Beschwer aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Mai 1996 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe Gegenüber der Beklagten zu 1 ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Zwar ergibt sich aus dem GesamtZusammenhang, daß die Klägerin einen Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB geltend machen wollte, während ihr der Sache nach ein zu demeist nicht so weitgehender Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB zugesprochen worden ist. Das hat sich jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat sich nämlich bei der Berechnung an den Angaben der Klägerin orientiert. Sie hat in der Klageschrift ihren Schaden, so wie sie ihn geltend machen wollte, rechnerisch erläutert und sich dabei - wenn auch nur beispielhaft - einen "Mehrwert" in Höhe der Differenz zwischen Wiederherstellungskosten (750.000 DM) und Wert des Hauses vor dem Schadensfall (250.000 DM) anrechnen lassen wollen. Zu etwa gleichen Ergebnissen komme man, so 4 hat sie weiter dargelegt, wenn man über § 249 Satz 2 BGB abrechne und einen Abzug neu für alt mache. Diesen Vorstellungen ist das Berufungsgericht gefolgt. Die Beschwer gegenüber den Beklagten zu 2 ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht nur einen hinter dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zurückbleibenden, verschuldensunabhängigen Ausgleich in Geld gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugebilligt hat. Bei der Bemessung der Beschwer ist dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist den Angaben der Klägerin gefolgt, hat einen Abzug im Hinblick auf den Feststellungsantrag vorgenommen und den Wegfall einiger Anträge im Berufungsrechts-zug berücksichtigt. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Schätzungen eines Architekten rechtfertigen keine davon abweichende Festsetzung, da ihnen plausible Angaben zu dem der Klägerin entstandenen Schaden und der sich daraus für sie ergebenden Beschwer nicht entnommen werden können. Hagen Lambert-Lang Tropf Krüger Klein