Das Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 21 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ist dahin auszulegen, daß es sich nur auf Forderungen der Sparkasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung und auf bankmäßig erworbene Forderungen gegen den Kunden bezieht. Sie hat sich u.a. auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und hierzu behauptet, sie habe gegenüber der Erstklägerin Mit der Revision verfolgt die Beklagte nur noch ihr Zurückbehaltungsrecht weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg, denn das Berufungsgericht hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an der streitigen Grundschuld im Ergebnis mit Recht verneint. Sie ist gemäß §157 BGB einschränkend dahin auszulegen, daß sich das Zurückbehaltungsrecht nur auf Forderungen der Sparkasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Gläubiger und auf sonstige bankmäßig erworbene Forderungen gegen diesen bezieht. Nach ihr dienen alle irgendwie in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte des Bankkunden als Pfand für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Bank gegen den Kunden, auch wenn diese Ansprüche von Dritten auf die Bank übergehen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Klausel aber einschränkend dahin auszulegen, daß sich die Sicherheit nur auf Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (mit dem Kunden oder einem Dritten) bezieht (BGH Urteile vom 17. Die Revision meint, von der grundsätzlichen Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts müsse eine Ausnahme für solche Forderungen gemacht werden, die das Kreditinstitut zwar nicht im Rahmen bankmäßiger Geschäftsverbindung erlangt hat, die aber auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Kunden beruhen. Sie verweist u.a. auf das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB und auf den Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts analog dieser Vorschrift (Hinweis auf BAG NJW 1968, 565/566), ferner auf die Durchbrechung eines vertraglichen Aufrechnungsverbots gegenüber Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Hinweis auf RGZ 60, 294, 296; BGH Urteil vom 12. Wie weit hiernach die Privilegierung von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sonst noch reicht und ob sie insbesondere zu einer Erweiterung des hier vereinbarten Zurückbehaltungsrechts führen könnte, ist nicht ganz unzweifelhaft; denn in allen von der Revision angeführten einschlägigen Entscheidungen hat es sich um Forderungen im Rahmen von gegenseitigen Ansprüchen aus einem und demselben Vertragsverhältnis gehandelt. Die Frage der Privilegierung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nach Nummer 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen braucht hier Jedoch nicht weiter vertieft zu werden, denn das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten scheitert an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit: Die von der Beklagten behauptete Forderung richtet sich nur gegen die Klägerin zu 1.Der geltend gemachte Anspruch auf Abtretung der Grundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefes aber ist unteilbar. Das Zurückbehaltungsrecht läßt sich daher hier nicht isoliert nur gegen die Klägerin zu 1 als (alleiniger) Schuldnerin der Forderung verwirklichen. Da sich der Kläger zu 2 das Zurückbehaltungsrecht nicht entgegenhalten zu lassen braucht (§ 432 Abs. 2 BGB; vgl. VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839), kann die Beklagte es der Klageforderung insgesamt nicht entgegensetzen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Allg. Geschäftsbedingungen der Sparkassen Nr. 21 Abs. 5 Das Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 21 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ist dahin auszulegen, daß es sich nur auf Forderungen der Sparkasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung und auf bankmäßig erworbene Forderungen gegen den Kunden bezieht. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1984 - V ZR 204/83 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF SS IM NAMEN DES VOLKES V ZR 204/83 URTEIL Verkündet am: 21. Dezember 198A H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit vertreten durch den Vorstand, U Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 . Irmgard Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, 2. Axel S. Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. XT Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und .die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von LflBHHl, Blatt ®015, eingetragenen Grundstücks. Am 4. Februar 1980 bestellten sie gemäß notarieller Urkunde zugunsten der Beklagten an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld über 50 000 DM. Diese Grundschuld ist nicht mehr valutiert. Da der Zweitkläger bei der Stadtsparkasse KflM ein Darlehen aufnehmen und es mit Hilfe der Grundschuld absichern möchte, verlangen die Kläger von der Beklagten Abtretung der Grundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefes an die Stadtsparkasse KMR. Die Beklagte lehnt dies ab. Sie hat sich u.a. auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und hierzu behauptet, sie habe gegenüber der Erstklägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges. Wegen dieses Anspruchs hat sie Widerklage auf Zahlung von 72 979,06 DM erhoben. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte nur noch ihr Zurückbehaltungsrecht weiter. Sie beantragt, ihre Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Klägerin zu 1 von 72 979,06 DM aufrechtzuerhalten. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg, denn das Berufungsgericht hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an der streitigen Grundschuld im Ergebnis mit Recht verneint. 1. Als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts kommt hier nur Nummer 21 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (im folgenden: AGB-Sparkassen) in Betracht. Diese Klausel lautet: "Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann die Sparkasse ihr obliegende Leistungen an den Kunden und seine Firma wegen eigener Ansprüche zurückhalten, auch wenn diese Ansprüche befristet oder bedingt sind oder nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen”. Sie ist gemäß §157 BGB einschränkend dahin auszulegen, daß sich das Zurückbehaltungsrecht nur auf Forderungen der Sparkasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Gläubiger und auf sonstige bankmäßig erworbene Forderungen gegen diesen bezieht. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit der erweiterten Pfandklausel nach Nummer 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (im folgenden: AGB-Banken). Nach ihr dienen alle irgendwie in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte des Bankkunden als Pfand für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Bank gegen den Kunden, auch wenn diese Ansprüche von Dritten auf die Bank übergehen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Klausel aber einschränkend dahin auszulegen, daß sich die Sicherheit nur auf Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (mit dem Kunden oder einem Dritten) bezieht (BGH Urteile vom 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, NJW 1981, 756 m.w.N. = WM 1981, 162 = ZIP 1981, 147 und vom 9. Juni 1983, III ZR 105/82, NJW 1983, 2701, 2702 li.; Graf von Westphalen, WM 1980, 1406, 1421 f; Räfle, Hypothek und Grundschuld in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2. Aufl. Rz. 92). Diese Einschränkung ist auch für das Zurückbehaltungsrecht nach Nummer 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen (und für die entsprechende Klausel nach Nummer 19 Abs. 4 AGB-Banken) zu machen. Hier wie dort braucht der Kunde nur mit Gegenrechten der Bank aufgrund solcher Forderungen zu rechnen, welche die Bank im Rahmen ihres Geschäftsverkehrs üblicherweise erwirbt. Die Gegenforderung, auf welche die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht stützt, beruht nicht auf einer bankmäßigen Geschäftsverbindung, sondern darauf, daß die Klä- gerin zu 1 als Geschäftsführerin einer Baubetreuungsgesellschaft für zwei Bauherren bei der Beklagten um ein Darlehen nachgesucht und dabei nicht vorhandene Eigenmittel vorgespiegelt haben soll. Sie kann deshalb ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten grundsätzlich nicht begründen. 2. Die Revision meint, von der grundsätzlichen Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts müsse eine Ausnahme für solche Forderungen gemacht werden, die das Kreditinstitut zwar nicht im Rahmen bankmäßiger Geschäftsverbindung erlangt hat, die aber auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Kunden beruhen. Sie verweist u.a. auf das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB und auf den Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts analog dieser Vorschrift (Hinweis auf BAG NJW 1968, 565/566), ferner auf die Durchbrechung eines vertraglichen Aufrechnungsverbots gegenüber Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Hinweis auf RGZ 60, 294, 296; BGH Urteil vom 12. Januar 1977, VIII ZR 252/75, DB 1977, 993, 994 re. Sp.). Wie weit hiernach die Privilegierung von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sonst noch reicht und ob sie insbesondere zu einer Erweiterung des hier vereinbarten Zurückbehaltungsrechts führen könnte, ist nicht ganz unzweifelhaft; denn in allen von der Revision angeführten einschlägigen Entscheidungen hat es sich um Forderungen im Rahmen von gegenseitigen Ansprüchen aus einem und demselben Vertragsverhältnis gehandelt. Hier dagegen fehlt es an einer solchen synallagmatischen Verknüpfung der beiderseitigen Forderungen; allerdings räumt Nummer 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen das Hindernis der mangelnden Konnexität mindestens grundsätzlich aus. Die Frage der Privilegierung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nach Nummer 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen braucht hier Jedoch nicht weiter vertieft zu werden, denn das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten scheitert an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit: Die von der Beklagten behauptete Forderung richtet sich nur gegen die Klägerin zu 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Abtretung der Grundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefes aber ist unteilbar. Das Zurückbehaltungsrecht läßt sich daher hier nicht isoliert nur gegen die Klägerin zu 1 als (alleiniger) Schuldnerin der Forderung verwirklichen. Da sich der Kläger zu 2 das Zurückbehaltungsrecht nicht entgegenhalten zu lassen braucht (§ 432 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 44, 367, 370; zur entsprechenden Problematik bei der Aufrechnung vgl. BGH Urt. v. 29. Januar 1969, VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839), kann die Beklagte es der Klageforderung insgesamt nicht entgegensetzen. 3. Mach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Thumm Hagen Linden Räfle Lambert-Lang %