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BGH · V ZR 204/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 204/81

gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Siegfried Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Oktober 1982 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Dem Antrag des Beklagten, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
mündlichFirmaRechtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
V ZR 204/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. Oktober 1982 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 Firma	Vermögensverwaltungsgesellschaft	mbH & Co. KG,
UBBBstraßeJP,	vertreten durch die persönlich
 haftende Gesellschafterin Firma	Vermögensverwaltungs-
gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Siegfried
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Willy S
traße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1982 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juni 1981 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revisionssumme ist erreicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1982 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Mai 1982, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO). In der RevisionsVerhandlung ist die Klägerin aber nicht vertreten gewesen.
 
Dem Antrag des Beklagten, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Thumm	Hagen	Linden
 Vogt	Lambert