gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Siegfried Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Oktober 1982 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Dem Antrag des Beklagten, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- V ZR 204/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Oktober 1982 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe Firma Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, UBBBstraßeJP, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma Vermögensverwaltungs- gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Siegfried Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Willy S traße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1982 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juni 1981 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revisionssumme ist erreicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1982 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Mai 1982, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO). In der RevisionsVerhandlung ist die Klägerin aber nicht vertreten gewesen. Dem Antrag des Beklagten, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Thumm Hagen Linden Vogt Lambert