Der Kläger verlangt auf Grund eines von den Rocht Vorgängern der Parteien geschlossenen Auseinandersetzungo-vertrages vom Beklagten die Auflassung des Mitcigentumern-teils an bestimmten Parzellen. Der Antheil vor oder nach mir versterbender Kinder ohne eheliche Nachkommen wächst meinen übrigen Kindern zu und soll nicht auf meine Frau vererben» 4» Wenn mein jüngstes Kind vierundzwanzig Jahre alt 1st, so sollen meine beiden Söhne und KlflB gemeinschaftlich das Recht haben, meinen Grundbesitz m^^Ausnahme der von dem Abrend SnBI zu SifBHHi angekauften neben meinem Platze belegenön^ Besitzung (Haus mit Garten und etwa 1 1/2 Diemath Land) gegen eine angemessene nicht zu hohe Taxe, Uber welche sie sich mit ihren Miterben verständigen müssen, in Alleineigenthum zu übernehmen. Wollen die Söhne den Platz nicht übernehmen, so sollen meine Töchter nach ihrem Alter dieses Recht unter denselben Bedingungen haben, auch sie haben gegenseitig im VeräuÖerungs-falle das Vorkaufsrecht. "Die Contrahenten sind sich in allen Teilen der Auseinandersetzung einig, erkennen ausdrücklich an, daß sie den auf sie entfallenden Anteil in Besitz genommen haben, daß die Übernahme somit stattgefunden hat, daß sie gegenseitig keine Ansprüche aus dem früher gemeinsamen Eigentum des Platzes mit allem Zubehör mehr haben. August 1948, indem er die Auflassung des Miteigentumsanteils des Beklagten an den nach der Teilungsregelung dem Uffe vfli zu Alleineigentum zugesprochenen Grundstücken verlangt. Ich bin mir mit dem Kläger darüber einig, daß der ideelle Miteigentumsanteil des Beklagten an folgenden im Grundbuch von SifHHHHH Band II Blatt 4t eingetragenen Parzellen auf den Kläger übergeht (es folgt die Bezeichnung der einzelnen Parzellen). Mit dem Tode des kinderlos verstorbenen Uffe V0 sei, so meint der Beklagte, der Nacherbfall eingetreten und das Miteigentum an den edrgeklagten Parzellen in diesem Zeitpunkt auf die Nacherben übergegangen. Nachdem die Schwestern Greet Je und Mart je sich in dem Vertrag vom 5* Mai 1911 am väterlichen Nachlaß für abgefunden erklärt hätten, sei ihr Bruder Klaas als alleiniger Nacherbe übrig geblieben. 1*) Zunächst war zu prüfen, welche Reshtsstellung Uffe VflBhinsichtlich des von seinem Vater Hinderk Kl®®® hinterlassenen Grundbesitzes gehabt hat» Wenn Uffe V®, wie der Beklagte meint, nur Vorerbe war, so würde der Kläger auf Grund des Testaments vom 14* August 1948 keine Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 14. a) Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung des Testaments vom 25« November 1896 zutreffend die Vorschriften des preußischen Allgemeinen landrechts (ADR) angewandt, das nach dem Patent vom 9. Es geht davon aus, daß § 281 I 12 ALR beim Wegfall eines von mehreren test an eilt arischen Miterben ohnehin ein Zuwachsrecht zugunsten der übrigen Miterben vorsah, und bemerkt dazu, die Besonderheit des vom Erblasser bestimmten Zuwachsrechts bestehe darin, daß es an den Wegfall eines Sterben unter einer auflösenden Bedingung geknüpft gewesen sei. Die unter Nr. 3 des Testaments getroffene Bestimmung könne gleichsam so ausge-legt werden, daß alle Miterben zunächst Vorerben sein sollten und zugleich gegenseitig Nacherben für den Pall, daß ein Mit-erbe ohne eheliche Nachkommen versterben mirde. b) Bei der Auslegung des Testaments geht das Berufungsgericht davon aus, daß Uffe V^^das Miteigentum zur Hälfte an dem Grundbesitz nicht etwa schon durch den Erbfall vom 27. Im Übrigen führt das Oberlandesgericht aus: Es habe dem Willen des Erblassers entsprochen, daß die nach Vollendung des 24« Lebensjahres seine si/jiingsten Kindes gestattete Auseinandersetzung über den Grundbesitz endgültig sein sollte. Volles Miteigentum hätten die Brüder Uffe und Klaas VjPaber nur erwerben können, wenn zugleich auch das Zuwachsrecht aus Nr. 3 des Testaments erlöschen sollte. Biese Bestimmung müsse mit der Anordnung unter Nr. 4 des Testaments im Zusammenhang gesehen werden in dem Sinne, daß das von der Bedingung des Ablebens eines Miterben ohne eheliche Nachkommen abhängig gemachte Zuwachsrecht unter der weiteren Bedingung gestanden habe, daß sich die Miterben nicht zuvor nach Maßgabe der Anordnung unter Nr. 4 über den Grundbesitz auseinandergesetzt hatten. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nach dem 7/ortlaut der Testamentsbe-stimmungen möglich und läßt auch sonst keinen Reehtsverstoß erkennen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht seine Auffassung, daß mit der gemeinschaftlichen Übernahme des Grundbesitzes durch die beiden Brüder Uffe und Klaas das Zuwachs-recht nach Nr. 3 des Testaments erloschen sei, nicht allein aus den Bestimmungen des Erblassers über die Teilung und Auseinandersetzung des Nachlasses hergeleitet, sondern zur Begründung seiner Ansicht auch die weiteren Anordnungen des Erblassers über die Zahlung einer angemessenen Taxe sowie die Verpflichtung der Bruder, im Ralle des Weiterverkaufs sich gegenseitig und gegebenenfalls auch ihren Schwestern Vorkaufsrechte einzuräumen, herangezogen. Der Umstand, daß die Anordnung des Erblassers über die rechtliche Stellung seiner Ehefrau, die Erbeinsetzung seiner Kinder mit fideikommissarischer Substitution und das übernahmerecht der Söhne in gesonderten Abschnitten unter den Nummern 2, 3 und 4 enthalten sind, zwingt nicht zu der Annahme, daß die einzelnen Anordnungen völlig getrennt voneinander zu beurteilen wären. Der Aufbau des Testaments steht entgegen der Meinung der Revision nicht der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß zwischen den Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 ein Zusammenhang bestehe in dem Sinne, daß der Erblasser mit der Übernahme des Grundbesitzes durch seine Söhne eine endgültige Regelung beabsichtigt und deshalb das Zuwachsrecht davon abhängig gemacht habe, daß noch keine Auseinandersetzung gemäß Nr. 4 des Testaments stattgefunden habe. Die Bestimmung des Erblassers über das Recht seiner beiden Söhne, den Grundbesitz in Alle eigentum zu übernehmen, hat das Berufungsgericht offensicht lieh im Sinne eines unbeschränkten Eigentums verstanden. Hie mit steht die von der Revision hervorgehobene dem Allgemein Landrecht zugrunde liegende Rechtsauffassung, nach der die Rechte des fiduziarischen Substituten als Eigentum bezeichnet wurden (vgl. Daß er das nicht £ tan hat, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Regelung untei Nr. 3 des Testaments auch nach der Übernahme des Grundbesitz durch die beiden Brüder fortbestehen sollte. Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß in Nr. 3 des Testaments der Wille des Erblassers zu dem Ausdruck kommt, seinen Grundbesitz der Familie zu erhftlten. Der Revision ist zugegeben, daß nach dem Wortlaut der Bestimmungen unter Nr. 3 die Kinder, solange sie noch keine ehelichen Nac kommen hatten, kein unbeschränktes Eigentum erwerben sollten Ob das auch nach der Übernahme des Grundbesitzes durch die beiden Brüder gelten sollte, hängt, wie bereits ausgeführt, von der Auslegung des Testaments ab. Die Behauptung des Beklagten, bei allen wegen der Auseinandersetzung zwischen den Brüdern geführten notariellen Verhandlungen sei immer wieder ausdrücklich zur Sprache gekommen, daß das im Testament angeordnete *,Nacherbrecht,, nach wie vor fortbestehe, brauchte für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung zu sein. Die Ansprüche des Uffe VflPaus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 14- August 1948 sind gemäß § 1922 BGB auf den Kläger übergegangen. Auch wenn der Kläger nur Vorerbe geworden sein sollte, wäre 4rrRechtsnachfolger des Uffe Vfl^ und könnte die Ansprüche seines Rechtsvorgängers gegen den Beklagten geltend machen* Die von der Witwe Rixte V|B in dem Vertrag vom 14. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, da er nach dem Testament selbst durch anderweitige letztwillige Verfügung über die ihm länge fi|il£ene Erbschaft habe verfügen können, in jedem Rail befreiter Vorerbe wäre, bestehen keine Bedenken. Das gleiche gilt von der Ansicht des Oberlandesgerichts, daß mit der Verwirklichung des Anspruchs auf Auflassung des Miteigentums an den streitigen Parzellen die etwaigen Rechte der möglichen Nacherben nicht beeinträchtigt würden, weil der Kläger dadurch statt seines Miteigentums Volleigentum erlangen würde* Daß, wie die Revision meint, der Kläger seinerseits nicht imstande wäre, das Miteigentum an dem übrigen Grundbesitz auf den Beklagten zu übertragen, trifft nicht zu; denn es handelt sich um die Erfüllung einer vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, die der Zustimmung des Nacherben nicht bedarf, weil seine Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. 3.Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Auseinandersetzungsvertrag vom 14. Das Genehmigungserfordernis ist jedoch bestehen geblieben (§§ 2, 32 GrdstVG), so daß der Vertrag, wenn die Genehmigung noch nicht erteilt sein sollte, auch jetzt noch schwebend unwirksam wäre. In dem erneuten Berufungsverfahren werden die Parteien und das Oberlandesgericht Gelegenheit haben, -auch zur Frage der etwaigen Eintragung eines Nacherbenveim'erks * Stellung zu nehmen.
2063 010 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am Ho Oktober 19C6 Hi rth Justizangestell fcer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V ZR 204/63 URTEIL in dem Rechtsstreit des Landwirts Hinderk V Nr. MB, in Si Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt gegen den Landwirt Klaus in Hr. - Prozeßbevollmächtigter! Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alt Br. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Offterdinger, Hill und Dr. Grell für Hecht erkannt! Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Januar 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand! Die Parteien sind im Grundbuch von Si^m Band II Blatt Hals Miteigentümer des dort verzeichneten etwa 54 h großen landwirtschaftlichen Grundbesitzes je zur Hälfte ein getragen. Der Kläger verlangt auf Grund eines von den Rocht Vorgängern der Parteien geschlossenen Auseinandersetzungo-vertrages vom Beklagten die Auflassung des Mitcigentumern-teils an bestimmten Parzellen. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: AlleineigentUmer des vorerwähnten Grundbesitzes und einer v/eiteren Besitzung - der sogenannten Schnell* sehen Stelle - war der an 27. November 1896 verstorbene Landwirt Uinderk KflHHB Vflaus Dieser hatte in sei« non notariellen Testament vom 25. November 1896, durch das frühere letzt*willige Verfügungen aufgehoben wurden, u.a« folgendes bestimmt: 2» Meiner Frau h|B geb. KrBB vermache ich den lebenslänglichen cautionsfreien Nießbrauch und die Verwaltung meines Vermögens» Darin soll deren Erbtheil bestehen. 3» Zu meinen Erben ernenne ich meine Kinder UflB, Kl® und An Stelle der davon vor mir versterbenden Kinder treten deren eheliche Nachkommen. Der Antheil vor oder nach mir versterbender Kinder ohne eheliche Nachkommen wächst meinen übrigen Kindern zu und soll nicht auf meine Frau vererben» 4» Wenn mein jüngstes Kind vierundzwanzig Jahre alt 1st, so sollen meine beiden Söhne und KlflB gemeinschaftlich das Recht haben, meinen Grundbesitz m^^Ausnahme der von dem Abrend SnBI zu SifBHHi angekauften neben meinem Platze belegenön^ Besitzung (Haus mit Garten und etwa 1 1/2 Diemath Land) gegen eine angemessene nicht zu hohe Taxe, Uber welche sie sich mit ihren Miterben verständigen müssen, in Alleineigenthum zu übernehmen. Will Einer von ihnen den Grundbesitz nicht mit i-übernehmen, so soll der Andere dieses Recht allein haben. Auch dürfen sie den Grundbesitz unter sich theilen, jedoch müssen sie sich gegenseitig und eventuell auch ihren Schv/estern im Falle des Weiterverkaufs das Vorkaufsrecht einräumen. Wollen die Söhne den Platz nicht übernehmen, so sollen meine Töchter nach ihrem Alter dieses Recht unter denselben Bedingungen haben, auch sie haben gegenseitig im VeräuÖerungs-falle das Vorkaufsrecht. Wird auf solche Weise mein Grundbesitz von meinen Söhnen bzw. Töchtern Übernommen, so hört das Nießbrauchs- und Verwaltungorecht meiner Frau an diesem Theile meines Vermögens, welcher dann zur Theilung unter meine Kinder gelangt, auf, dagegen behält sie den Nießbrauch und die Verwaltung an der von Schnell angekauften oben bezeichneten Besitzung und sind meine Kinder verpflichtet, ihr jährlich vorausbezahlungsweise je 100 M geschrieben: Einhundert Mark auszuzahlen. ti 4 Auf Grund der vorstehenden Anordnung unter Nr. 4 sohl sen die Witwe und die vier Kinder des Erblassers am 5. ..a 1911 einen schriftlichen Erbteilungsvertrag, der von samt liehen Beteiligten unterschrieben worden ist. Die Unterschriften von Uffe und Klaas m sind gerichtlich beglaubigt. Der Vertrag hat u.a. folgenden Inhalt: In § 1 des Vertrages wirdider Inhalt des notariellen Testaments vom 25* November 1896 wiederholt. Allerdings sind die Anordnungen Uber das Zuwachsrecht unter Nr. 3 und die Bestellung von Vorkaufsrechten unter Nr. 4 des Testaments unerwähnt geblieben. § 2 des Vertrages lautet: Die Geschwister und Erben sind dahin einig geworden, daß der Kaufpreis des gesamten väterlichen Grundbesitzes ausschließlich der Schnell* sehen Stelle ... 84 000 M betragen soll. Uffe und Klaas aczeptieren diesen Kaufpreis und zahlen demzufolge 84 000 H in die Erbmasse. Unter § 4 sind dann unter Zugrundelegung dieses Kaufgeldes suzUglich des mit 22 9H M ermittelten Wertes des Beschlages und nach Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten in Höhe von 11 051,75 31 sowie des mit 10 000 M veranschlagten eingebrach-ten Gutes der Witwe des Erblassers als verfügbarer Nachlaß 05 982,25 M und als Erbquote jedes der vier Miterben 21 495,56 M festgestellt worden. Die Forderungen der Schwestern sollten durch Hypotheken an dem von den Brüdern übernommenen Grundbesitz gesichert werden, nachdem sie zunächst gestundet waren. § 5 lautet: Die Witwe geb. KiH, Mart je vfl|in BflHf und Greet je V^Jvereheliehten Bauer in Simonswolde erkennen diesen Vertrag als richtig an und erklären sich ausdrücklich an dem Nachlaß ihres verstorbenen Vaters für völlig abgefunden. .... Nach § 6 sollte die der Mutter zur Nutznießung überlassene Schnell* sehe Stelle tricht Gegenstand der Erbteilung sein, jedoch war Martje Vflp bereits das Hecht eingerüumt, nach dem Tode der Mutter diese Schnell* sehe Stelle für 3 000 M zu kaufen. Auf Grund der vor dem Amtsgericht erklärten Auflassung vom 5. Mai 1911 wurden die Brüder Uffe und Klaas VJUalo Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen» Beide bewirtschafteten den Hof zunächst gemeinschaftlich in der Weise, daß eie sich gegenseitig bestimmte Grundstücke zuwiesen» Beide Brüder führten getrennte Haushalte, Uffe der längere Zeit unverheiratet war, mit seiner Mutter, der verheiratete Klaas V^imit seiner Familie» Etwa im Jahre 1925 heiratete auch Uffe V0. Das war der Anlaß zu dem Entwurf eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen Uffe und Klaas V0. In der Folgezeit richteten 3ich die Brüder bei der tatsächlichen Bewirtschaftung des Hofes nach der in dem Vertragsentwurf vorgesehenen Teilung des Grundbesitzes»", Am 5. August 1947 starb Klaas V^|» Er wurde auf Grund eines notariellen Testaments vom 18» Juli 1947 von seiner Ehefrau Rixte VjBgeb» Ba^B allein beerbt» Am 14» August 1948 schlossen Uffe Voß und seine Schwägerin, die Witwe Rexte VfB, einen notariellen Vertrag. Sie machten den als "Auseinandersetzungsvertrag” bezeichneten, nicht unterschriebenen Vertragsentwurf aus dem Jahre 1925 zu dem Gegenstand ihrer Vereinbarungen, "gaben die darin enthaltenen Erklärungen ab und erkannten diese als rechtsverbindlich für sie an.” In § 3 det* Vertragsentwurfs, der als Anlage der notariellen Urkunde beigefügt ist, sind die Grundstücke, darunter etwa 2 ha, die noch vermessen werden mußten, aufgeführt, die Uffe V^Pals Alleineigentümer bekommen sollte. _ Einige von diesen Grundstücken haben inzwischen neue. Katasterbezeichnungen erhalten. Alles andere Land sollte Klaas V|Bals Alleineigentum zufallen. Im § 6 des Vertrages heißt es: "Die Contrahenten sind sich in allen Teilen der Auseinandersetzung einig, erkennen ausdrücklich an, daß sie den auf sie entfallenden Anteil in Besitz genommen haben, daß die Übernahme somit stattgefunden hat, daß sie gegenseitig keine Ansprüche aus dem früher gemeinsamen Eigentum des Platzes mit allem Zubehör mehr haben. Auch sonstige etwaige Forderungen privater Natur soliei'rhi ?rmit ausgeglichen seiiio Al3 Stichtag aller dieser evtl* Forderungen gilt der 1. Mai 1926. Pie Contrahenten verpflichten sich, zu dem Zwecke der grundbuchamtlichen Umschreibung die erforderlichen Erklärungen ,u;‘i auf ’./unsch eines der Contrahenten sofort vor dem Grundbuchamt in AflHHoder einem Notar abzugeben und entgegenzunehmen* . ...If Eine Umschreibung der Grundstücke im Grundbuch fand nicht statt* Uffe und Klaas V(B|blieben weiterhin als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen* Uffe V^^tarb am 24« August 1940, ohne Nachkommen zu hinterlassen« Er hatte am 14« August 1940 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seiner Ehefrau Aja geb. K|HH|den lebenslänglichen Nießbrauch und die Verwaltung an seinem Nachlaß einrliumte-Pas Testament enthält unter § 2 folgende Erbregelung: "Zu meinem Erben ... ernenne ich den Klaus (Kläger) geb. 13* Januar 1941 zl'Zt* bei wir. - Sollte er versterben, ohne eheliche Abkömmlinge zu haben und ohne eine gültige letztwillige Verfügung errichtet zu haben, so sollen diejenigen seine Brsatzer-bei sein, die meine gesetzlichen Erben geworden wären, wenn ich im Zeitpunkt des Todes meines Erben gestorben wäre. ...” Pie Witwe Eixte V(B starb am 23. November 1950. Sie wurde auf Grund des notariellen Testaments vom 25- September 1950 von ihrem Sohn Hinderk (Beklagten) allein beerbt. Per Kläger fordert als Testamentserbe des kinderlos vor-storbenen Uffe Vfl| vom Beklagten die Erfüllung des Auseinander Setzungsvertrages vom 14. August 1948, indem er die Auflassung des Miteigentumsanteils des Beklagten an den nach der Teilungsregelung dem Uffe vfli zu Alleineigentum zugesprochenen Grundstücken verlangt. Er beantragt: den Beklagten zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben: Ich bin mir mit dem Kläger darüber einig, daß der ideelle Miteigentumsanteil des Beklagten an folgenden im Grundbuch von SifHHHHH Band II Blatt 4t eingetragenen Parzellen auf den Kläger übergeht (es folgt die Bezeichnung der einzelnen Parzellen). Ich bewillige und beantrage die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er meint, der Kläger sei auf Grund des Testaments des Uffe vjpnur Vorerbe geworden, weil das Testament eine bedingte Nacherbeinsetzung enthalte. Nacherben seien die gesetzlichen Erben des Uffe vfl, also seine Geschwister oder deren Nachkommen, zu denen auch der Beklagte gehöre. Eine Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien scheitere an der erforderlichen Zustimmung des Beklagten zu einer Verfügung des Klägers Uber den Miteigentumsanteil. Im übrigen sei der Hechtsvorgänger des Klägers auch nur der Vorerbe seines im Jahre 1896 verstorbenen Vaters geworden. Der Beklagte leitet diese Auffassung aus der Bestimmung ims Testament des Hinderk 23* November 1896 her, wonach der Anteil der nach dem Erblasser ohne eheliche Nachkommen versterbenden Kinder den übrigen Kindern zuwächst. Mit dem Tode des kinderlos verstorbenen Uffe V0 sei, so meint der Beklagte, der Nacherbfall eingetreten und das Miteigentum an den edrgeklagten Parzellen in diesem Zeitpunkt auf die Nacherben übergegangen. Nachdem die Schwestern Greet Je und Mart je sich in dem Vertrag vom 5* Mai 1911 am väterlichen Nachlaß für abgefunden erklärt hätten, sei ihr Bruder Klaas als alleiniger Nacherbe übrig geblieben. Da dieser vor seinem Bruder Uffe verstorben sei, sei er (Beklagter) an seine Stelle getreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in der Urteilsformel die Worte "und beantrage” gestrichen werden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabv/ei-sungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 8 Entscheidungsgründe: Die Revision ist "begründet» 1*) Zunächst war zu prüfen, welche Reshtsstellung Uffe VflBhinsichtlich des von seinem Vater Hinderk Kl®®® hinterlassenen Grundbesitzes gehabt hat» Wenn Uffe V®, wie der Beklagte meint, nur Vorerbe war, so würde der Kläger auf Grund des Testaments vom 14* August 1948 keine Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 14. August 1948 geltend machen können. a) Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung des Testaments vom 25« November 1896 zutreffend die Vorschriften des preußischen Allgemeinen landrechts (ADR) angewandt, das nach dem Patent vom 9. September 1814 (PrGS 89) vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Ostfriecland galt. Es geht davon aus, daß § 281 I 12 ALR beim Wegfall eines von mehreren test an eilt arischen Miterben ohnehin ein Zuwachsrecht zugunsten der übrigen Miterben vorsah, und bemerkt dazu, die Besonderheit des vom Erblasser bestimmten Zuwachsrechts bestehe darin, daß es an den Wegfall eines Sterben unter einer auflösenden Bedingung geknüpft gewesen sei. Nach preußischem Recht sei ein Zuwachsrecht auch möglich gewesen, wenn der Miterbe seine "Portion” am Nachlaß, nachdem er sie bereits erworben habe, infolge einer auflösenden Bedingung wieder verlor. In einem solchen Pall hätten die übrigen Hiterben bezüglich der ihnen anwachsenden Portion die Stellung von fideikcmmissarischen Substituten im Sinne des $ 489 I 12 AIR gehabt. Die fideikommissarische Substitution sei praktisch das gleiche Recht3institut wie die Vor- und Nacherbschaft nach bürgerlichem Recht. Die unter Nr. 3 des Testaments getroffene Bestimmung könne gleichsam so ausge-legt werden, daß alle Miterben zunächst Vorerben sein sollten und zugleich gegenseitig Nacherben für den Pall, daß ein Mit-erbe ohne eheliche Nachkommen versterben mirde. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum (zur fideikommissarisehen Substitution vgl. Dernburg, Lehrbuch des Preußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reiches, 3» Band 4. Aufl. §§ 157 ff). Sie werden auch von der Revision nicht beanstandet. b) Bei der Auslegung des Testaments geht das Berufungsgericht davon aus, daß Uffe V^^das Miteigentum zur Hälfte an dem Grundbesitz nicht etwa schon durch den Erbfall vom 27. November 1896, sondern erst auf Grund des Auseinandersetzungsvertrages vom 5. November 1911 durch Auflassung und Eintragung erworben habe. Im Übrigen führt das Oberlandesgericht aus: Es habe dem Willen des Erblassers entsprochen, daß die nach Vollendung des 24« Lebensjahres seine si/jiingsten Kindes gestattete Auseinandersetzung über den Grundbesitz endgültig sein sollte. Biese Absicht des Erblassers ergebe sich aus der Bestimmung unter Nr. 4 des Testaments. Bort spreche der Erblasser von "Teilung des Nachlasses", von "Übernahme des Grundbesitzes in Alleineigentum", von der Zahlung einer "angemessenen nicht zu hohen Taxe" an die Miterben, von der "Bestellung von Vorkaufsrechten" für den Fall des Weiterverkaufs und von der Möglichkeit der "Teilung des Grundbesitzes" unter den Übernehmern. Biese Anordnungen des Erblassers ließen den Schluß zu, daß diejenigen Erben, die den Hof übernahmen, auch Volleigentum (gemeint ist: unbeschränktes Eigentum) an der ungeteilten Hälfte des Grundbesitzes erwerben sollten. Volles Miteigentum hätten die Brüder Uffe und Klaas VjPaber nur erwerben können, wenn zugleich auch das Zuwachsrecht aus Nr. 3 des Testaments erlöschen sollte. Biese Bestimmung müsse mit der Anordnung unter Nr. 4 des Testaments im Zusammenhang gesehen werden in dem Sinne, daß das von der Bedingung des Ablebens eines Miterben ohne eheliche Nachkommen abhängig gemachte Zuwachsrecht unter der weiteren Bedingung gestanden habe, daß sich die Miterben nicht zuvor nach Maßgabe der Anordnung unter Nr. 4 über den Grundbesitz auseinandergesetzt hatten. Mit dem Erbteilungsvertrag vom 5* Mai 1911 sei diese weitere Bedingung eingetreten. Bamit sei das Zuwachsrecht erloschen. 10 - Die Einwendungen der Revision hiergegen, die sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Auslegung des Testaments richten, sind nicht begründet. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nach dem 7/ortlaut der Testamentsbe-stimmungen möglich und läßt auch sonst keinen Reehtsverstoß erkennen. Richtig ist, daß, wie die Revision ausführt, eine Erbteilung oder Erbauseinandersetzung auch zwischen Vorerben möglich ist. Daß das Berufungsgericht dies verkannt habe, i3t aus der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht seine Auffassung, daß mit der gemeinschaftlichen Übernahme des Grundbesitzes durch die beiden Brüder Uffe und Klaas das Zuwachs-recht nach Nr. 3 des Testaments erloschen sei, nicht allein aus den Bestimmungen des Erblassers über die Teilung und Auseinandersetzung des Nachlasses hergeleitet, sondern zur Begründung seiner Ansicht auch die weiteren Anordnungen des Erblassers über die Zahlung einer angemessenen Taxe sowie die Verpflichtung der Bruder, im Ralle des Weiterverkaufs sich gegenseitig und gegebenenfalls auch ihren Schwestern Vorkaufsrechte einzuräumen, herangezogen. Das ist ebenso wie die Tatsache, daß das Berufungsgericht die Bestimmungen des Testaments im Zusammenhang gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß die Anordnung des Erblassers über die rechtliche Stellung seiner Ehefrau, die Erbeinsetzung seiner Kinder mit fideikommissarischer Substitution und das übernahmerecht der Söhne in gesonderten Abschnitten unter den Nummern 2, 3 und 4 enthalten sind, zwingt nicht zu der Annahme, daß die einzelnen Anordnungen völlig getrennt voneinander zu beurteilen wären. Der Aufbau des Testaments steht entgegen der Meinung der Revision nicht der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß zwischen den Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 ein Zusammenhang bestehe in dem Sinne, daß der Erblasser mit der Übernahme des Grundbesitzes durch seine Söhne eine endgültige Regelung beabsichtigt und deshalb das Zuwachsrecht davon abhängig gemacht habe, daß noch keine Auseinandersetzung gemäß Nr. 4 des Testaments stattgefunden habe. Die Bestimmung des Erblassers über das Recht seiner beiden Söhne, den Grundbesitz in Alle eigentum zu übernehmen, hat das Berufungsgericht offensicht lieh im Sinne eines unbeschränkten Eigentums verstanden. Hie mit steht die von der Revision hervorgehobene dem Allgemein Landrecht zugrunde liegende Rechtsauffassung, nach der die Rechte des fiduziarischen Substituten als Eigentum bezeichnet wurden (vgl. Rehbein/Reincke, ALR I 12 § 466 Anm. 124), nicht im Widerspruch. Richtig ist, daß der Erblasser, wenn er die Absicht hatte, seine Kinder für irgendeinen Zeitpunk' zu Vollerben (unbeschränkten Erben) zu machen, dies ausdrüe? lieh im Testament hätte erklären können. Daß er das nicht £ tan hat, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Regelung untei Nr. 3 des Testaments auch nach der Übernahme des Grundbesitz durch die beiden Brüder fortbestehen sollte. Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß in Nr. 3 des Testaments der Wille des Erblassers zu dem Ausdruck kommt, seinen Grundbesitz der Familie zu erhftlten. Der Revision ist zugegeben, daß nach dem Wortlaut der Bestimmungen unter Nr. 3 die Kinder, solange sie noch keine ehelichen Nac kommen hatten, kein unbeschränktes Eigentum erwerben sollten Ob das auch nach der Übernahme des Grundbesitzes durch die beiden Brüder gelten sollte, hängt, wie bereits ausgeführt, von der Auslegung des Testaments ab. Die Behauptung des Beklagten, bei allen wegen der Auseinandersetzung zwischen den Brüdern geführten notariellen Verhandlungen sei immer wieder ausdrücklich zur Sprache gekommen, daß das im Testament angeordnete *,Nacherbrecht,, nach wie vor fortbestehe, brauchte für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung zu sein. Es stellt deshalb keinen Rechtsverstoß da: wenn das Oberlandesgericht auf die Behauptung des Beklagten nicht eingegangen ist und die dafür angetretenen Beweise nicht erhoben hat. Das gleiche gilt für das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 17. Mai 1962. 12 Es ist somit davon auszugehen, daß Uffe Vj(auf Grund des Auseinandersetzungsvertrags vom 5. Mai 1911 unbeschränktes Miteigentum erworben hat* 2. Die Ansprüche des Uffe VflPaus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 14- August 1948 sind gemäß § 1922 BGB auf den Kläger übergegangen. Auch wenn der Kläger nur Vorerbe geworden sein sollte, wäre 4rrRechtsnachfolger des Uffe Vfl^ und könnte die Ansprüche seines Rechtsvorgängers gegen den Beklagten geltend machen* Die von der Witwe Rixte V|B in dem Vertrag vom 14. August 1948 übernommenen Verpflichtungen sind auf den Beklagten als deren Rechtsnachfolger Ubergegangen. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, da er nach dem Testament selbst durch anderweitige letztwillige Verfügung über die ihm länge fi|il£ene Erbschaft habe verfügen können, in jedem Rail befreiter Vorerbe wäre, bestehen keine Bedenken. Das gleiche gilt von der Ansicht des Oberlandesgerichts, daß mit der Verwirklichung des Anspruchs auf Auflassung des Miteigentums an den streitigen Parzellen die etwaigen Rechte der möglichen Nacherben nicht beeinträchtigt würden, weil der Kläger dadurch statt seines Miteigentums Volleigentum erlangen würde* Daß, wie die Revision meint, der Kläger seinerseits nicht imstande wäre, das Miteigentum an dem übrigen Grundbesitz auf den Beklagten zu übertragen, trifft nicht zu; denn es handelt sich um die Erfüllung einer vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, die der Zustimmung des Nacherben nicht bedarf, weil seine Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. KG HER 1934 Nr. 172; BGB RGRK 1tAuf1. § 2113 Anm. 5; Erman, BGB 3. Aufl* § 2113 Anm. 2). 3.Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Auseinandersetzungsvertrag vom 14. August 1948 ohne nähere Prüfung für rechtswirksam gehalten, ist dagegen begründet. Bei dem Vertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das im Zeitpunkt seines Abschlusses nach Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde bedurfte. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 hat zwar mit dem Inkrafttreter des Grundstückverkehrsgesetz^s (1. Januar 1962) seine Wirksamkeit verloren (§ 39 Abs. 3 GrdstVG). Das Genehmigungserfordernis ist jedoch bestehen geblieben (§§ 2, 32 GrdstVG), so daß der Vertrag, wenn die Genehmigung noch nicht erteilt sein sollte, auch jetzt noch schwebend unwirksam wäre. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen über die Genehmigung des Vertrages. Die Frage der Genehmigung ist jedoch für die Begründetheit des Klageanspruchs von Bedeutung. Sie bedarf deshalb noch einer tatrichterlichen Prüfung. Sollte sich ergeben, daß der Vertrag nicht genehmigt ist, könnte der Klage zur Zeit nicht stattgegeben werden; denn aus einem schwebend unwirksamen Vertrag kann nicht auf Br-füllung geklagt werden (BGZ 165, 117, 119; Lange, GrdstVG 2. Aull § 2 Anm. 17; Pikalo/Bendel, GrdstVG Bern. P III 24 S. 31' 316; Fischer, SJZ 1949, 854; vgl. auch BGHZ 37, 233, 24o). Die von Wöhrmann (GrdstVG § 2 Anm. 26) angeführten Entscheidungen betreffen nicht den Fall eines mangels Genehmigung noch schwebend unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts, sondern im wesentlichen Fälle, in denen zwar die Veräußerung einer Genehmigung bedurfte, jedoch ein ohne Genehmigung rechtswirksames Verpflichtungsgeschäft oder eine gesetzliche Verpflichtung vorlag. 4« Die Sache mußte somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriidtverv/iesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. In dem erneuten Berufungsverfahren werden die Parteien und das Oberlandesgericht Gelegenheit haben, -auch zur Frage der etwaigen Eintragung eines Nacherbenveim'erks * Stellung zu nehmen. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Offterdinger Hill Dr Grell