Alle vier Grundstücke (zusammen mit einem östlich angrenzenden woitcren Streifen) bildeten vor einem Jahrhundert einen einheitlichen Grundbesitze Durch notariellen Vertrag vom 28» November 1863 wurde die Gesamtfläche von ihren damaligen Eigentümern Anton und Heinrich E^|^^ den Rechtsvorgängern der Parteien« senkrecht zur Straße in zwei Teile geteilt» Zugleich wurde der östliche Teil (los , zu dem die jetzigen Grundstücke des Spediteurs und der Beklagten gehören und der da- Die Klage stützt sich auf § 1027 i.Voin» § 1004 BGB und Art. 184 Satz 2 EGBGB» Sie ist dann begründet;, wenn durch die beanstandete Verengung der Durchfahrt eine zugunsten des G-rundstücks der Kläger bestehende Grunddienstbarkeit widerrechtlich beeinträchtigt wird» Das Berufungsgericht hält eine Dienstbarkeit des von den Klägern beanspruchten Umfangs nach Altrecht für zwar entstandenp aber wegen Fehlens eines Rechts zu dem Befahren des Zwischengrundstücko wieder erloschen (unten I)„ a) Hach dor zutreffenden und von der Revision nicht beanstandeten Auffassung dos Berufungsgerichts sind Entstehen und Erlöschen der umstrittenen, im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit nach dem französischen Code Civil von 1804 als dem vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Raum Krefeld geltenden Recht zu entscheiden (Art. 184, 187? 746, 749)» Der einschlägige Arto 691 (vgl» 695) des Code Civil (CC) verlangt zur Begründung einer nichtständigen Grunddienstbarkeit, wozu ein Wegerecht gehört (Arto 688 Abs» 3 CC), einen Titel in Gestalt der Anerkennung des Eigentümers des belasteten Grundstücks<> Eine solche Anerkennung (Vertrag, convention im Sinn von Art0 639 CC) sieht das Berufungsgericht zutreffend im Vertrag der Rechtsvorgänger der Parteien von 1863« Eintragung des Rechts in ein Grundbuch war damals nicht erforderlich (vgl„ Denkschrift zu dem Entwurf eines BGB S, 140)„ Die Dienstbarkeit blieb auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Grundbucheintrag fort-bootehen (Arto 184 EGBGB); eine Eintragung war zwar möglich, aber nicht notwendig (Arto 187 EGBGB; vom Vorbehalt abweichender Regelung in Ab30 2 aaO hat das Land Preußen keinen Gebrauc gemacht, Senatsurteil BGHZ 42, 63, 64)» Die Verlegung des senkrecht zur Straße verlaufenden feiles dos Weges von der Ostsaite auf die Westseite de3 dienenden Grundstücks hält der Tatrichter öhne Rechtsirrtum für unbedenklich, weil dem im Hinblick auf ihr Bauvorhaben ein Verlegungsanspruch der Beklagten zur Seite gestanden habe und sowohl als die Kläger sich damit einver- 676 l’ußn« 2; vgl» die amtliche Übersetzung in Arto 703 des Badischen Landrechts: "Dienstbarkeiten erlöschen, wenn man wegen verändertem Stand der Dingo sie weiter nicht ausüben kann")» Das Aufhören einer Dienstbarkeit nach Art» 703 CC setzt also voraus, daß infolge des Zustands des dienenden oder de3 herrschenden Grundstücks die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Das Recht des Code Civil stellt dieses Erfordernis nicht ausdrücklich auf (Arto 703); nach Art. 704 leben die Dienstbarkeiten, 703 CGs anders als im heutigen Recht, auch eine vorübergehende Ausübungsunmöglichkeit genügte Eine andere krage ist, ob Arto 703 ("ceoocnt") für diesen Pull die Dienstbarkeiten erlöschen lassen oder nur ihre Geltendmachung (für die Dauer der Unmöglichkeit) ausschließen will; die Präge kann offenbleibcn, denn in beiden Pallen wäre die Klage bei Erfüllung des Tatbestands des Arto 703 CG unbegründete Hiernach kommt es für die Anwendung des Arto 703 C-C im vorliegenden Pall darauf an, ob die Ausübung des Wcgorechts für die Kläger (dauernd oder wenigstens) vorübergehend unmöglich isto Dazu genügt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück ein oder mehrere weitere Grundstücke liegen und an diesen Zwischengrundstücken nicht ebenfalls ein dingliches oder wenigstens schuldrechtliches Vfegcrecht zugunsten des Eigentümers dos herrschenden Grundstücks besteht o Infolgedessen kommt es auf die umfangreichen Erörterungen des Berufungsurtcils (S„ 13/19) über das Pehlen eines solchen Rechts der Kläger gegenüber der Zwischenoigentümcrin nicht an„ Das römisch-rechtliche Erfordernis der Nachbarschaft (Vizinität) dos herrschenden und des dienenden Grundstücks galt schon unter der Herrschaft des Code Civil und gilt auch im heutigen deutschen Bürgerlichen Recht nicht in dem Sinne, daß die Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen müßten; dienstbarkeit wird entgegen der Meinung de3 Berufungsgerichte auch nicht ausgeschlossen durch das Pehlen einer rechtlichen Bindung der Zwischengrundstücke im Sinne auch ihrer Benutzung durch die Kläger„ Was das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs anlangtp oo bezeichnen die Motive zu dem BGB (aaO) als unerheblich für den Bestand der Servitut eine denkbarerweise über-windliche oder vorübergehende rechtliche oder tatsächliche Hinderung, ZcB0 wenn die Zwischenlieger den Zugang zu dem zu benutzenden Y/ege nicht gestatten; hier wird also nicht darauf abgestellt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Benutzung der Zwischengrundstücke ebenfalls ein Recht hat, sondern nur darauf, ob er durch die Zwischengrund-otücko an der Ausübung seines Wegerechto auf dem dienenden Grundstück dauernd und unüberwindlich gehindert ist« Rach dem im vorliegenden Pall maßgebenden Recht des Code Civil genügt zwar bereits eine vorübergehende Ausübungsunmöglichkeit, um dem Berechtigten die Geltendmachung der Grunddienstbarkeit zu verwehreno Aber auch zu einer bloß vorübergehenden Ausübungsunmöglichkeit genügt nicht, daß der Dienctbarkcits-berechtigte zu dem überschreiten des Zwischengrundstücks keinen rechtlichen Anspruch hat, den Übertritt also nicht erzwingen kann; auch bei fehlendem Benutzungsrecht hinsichtlich des Zwiochengrundstücko kann der Dienstbarkeitsberechtigto das Wegerecht am dienenden Grundstück dann ausüben, wenn ihm das überschreiten des Zwischengrundstücks tatsächlich möglich und nicht etwa verboten ist, also insbesondere dann, wenn eo der Eigentümer des Zwischengrundstücks tatsächlich duldete Hierzu hat das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen (es unterstellt im Gegenteil, daß den Klägern bis zur Zerstörung der Gebäude - im zweiten Weltkrieg - die Durchfahrt - über das Grundstück - nicht verwehrt wurde, Bü S„ "'S Mitte)o Das geht zu Lasten der Beklagten, da sic für ein Endigen (Erlöschen oder Ruhen) der Dienstbarkeit die Behauptungs- und Bev/eislast tragen,. Auch dieser Erwägung liegt ersichtlich die unrichtige Auffassung zugrunde, daß die Dienstbarkeit der Kläger bereits durch das Kehlen eines Rechts zu dem Überschreiten de3 Zwischengrundstückß berührt werde (vglo außerdem das Senatsurteil vom 27o Januar I960, V ZR Uö/58, LM BGB § 1018 Nr, 5 = NJY/ ''960, 673? Was die Überbauvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Duldungspflicht des beeinträchtigten Grundeigentümers (§ § 912 ff) aiilangt;, so hält sie das Berufungsgericht mit Recht für entsprechend anv/endbar auf den hier in Betracht kommenden Fall, daß durch die Errichtung eines Gebäudes - ohne Überschreitung der Grundstücksgrenze - eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird0 Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in einer zeitlich nach dem Berufungsurtoil liegenden Entscheidung vertreten (BGHZ 39, 5 = IM BGB § 912 Nr» 13 ni„ Anm« Rothe) „ Daran wird fostge-halten« November 1958 der Gebäudeerrichtung widersprochen habe, spreche höchstens zugunsten der Beklagten, die daraus hätten entnehmen können, daß einer der Eigentümer des Grundstücks über den Aufbau und seine Folgen unterrichtet war und daraus koine Folgerungen zog, die auf ein eigenes Recht schließen lassen konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten im Jahre 1929 zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und wegen einer damaligen Wegbreite von teilweise nur 1,50 n auf dom Zwischengrundstück H^[[^P sei nicht ersichtlich, daß die Eigentümer des Grundstücks der Beklagten davon etwas erfahren hätteno Boi Auseinandersetzungen im Jahre ?949 hätten die Rechtsvorgängor der Beklagten (die Eltern Rechte nur gegen H^|^ und nicht gegen die Klüger oder deren Rechtsvorgängor verfochten; die Klägerseite sei bei diesen Erörterungen überhaupt nicht beteiligt gewesen,, Die Beklagten hätten sich auf einen mindestens 15 Jahre (seit der Kriegszerstörung) bestehenden Zustand verlassen und sich nicht näher um den Inhalt einer Urkunde (des Vertrags von 1863) gekümmert, die sie - wenn sie selbst davon überhaupt gewußt haben sollten - nach der Auslegung mehrerer Juristen zu verschiedenen Zeiten als die Urkunde über das Wegerecht ansehen konnten* Hierin liege keine grobe Fahrlässigkeit e Daß dio Beklagten im Besitz der Urkunde von 1863 waren, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich gewürdigt» Auf Grund dieser Urkunde konnten sie allerdings nicht im Zweifel über die seinerzeit vereinbarte, die Maße der jetzigen Tordurchfahrt übersteigende Breite und Hohe des Durchfahrtcrechts sein; denn diese sind in der Urkunde unzweideutig verlautbart» Anders steht es mit der Drage, zugunsten welcher Grundstücke dio Dienstbarkeit noch bestand» Bin Irrtum darüber war durch den Besitz der Urkunde von 1863 nicht ausgeschlossen» Dinen Irrtum in dieser Richtung will aber das Berufungsgericht dem Beklagten ersichtlich zugute halten, wenn es ausführt, daß frühere Streitigkeiten wegen dos Wegerechts zwischen anderen Personen als den jetzigen Parteien schwebten, daß die Urkunde von 1863 auch von Juristen (darunter dom Erstkläger selbst) als Urkunde über ein V/ege-recht von angesehen worden sei und daß aus diesem Grunde auch dio Beklagten sich nicht näher um den Inhalt dieser Urkunde hätten zu loimmern brauchen, ohne sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aussusetzen» Wären die Personen der heutigen Dienstbarkeitsberechtigten aus der Urkunde von 1863 ebenso klar ersichtlich gewesen wie die Maße des Durchfahrts-rcohto, so wäre allerdings die Verneinung grober Fahrlässigkeit mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren; so aber liegt der festgcotollte Sachverhalt nicht» Das Berufungsgericht hätte auch noch auf den von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten abheben können, daß dio Kläger und ihre Rechtevorgänger schon seit über 30 Jahren vor der Neubauerrichtung der Beklagten ein Wegerocht nicht (mehr) in größerer Breite und Höhe ausgeübt hätten, als es die Tordurchfahrt auch heute noch ermögliche, sowie daß 3ich der Neubau gewissermaßen unter den Augen der in derselben Straße wohnenden Klägerinnen zu 3 und 5 vollzog, ohne daß diese (im Gegensatz zu dem vom Erstkläger vertretenen Zwischeneigentüinor ihn beanstandeten; diese beiden Umstünde legten den Schluß nahe, die Beklagten hätten, soweit sie überhaupt an die Möglichkeit einer Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Kläger dachten, angenommen und annchmen können, die Dienstbarkeit sei durch Zeitablauf auf diejenigen Maße veimindert worden, die den Bedürfnissen des heutigen Verkehrs entsprächen und zwischen ihnen und im Hinblick auf dessen Geschäftsfahrzeug, einen Lastkraftwagen, ausgehandelt worden seien„ Dabei kommt es nicht darauf an, ob objektiv ein derartiges Teilerlöschen einer Grunddienstbarkeit durch - dreißigjährigen - Nichtgebrauch rechtlich möglich ist, was für das Recht do3 Code Civil - Art» 706 - bestritten ist (vgl„ Znehariä/Crome aaO §225 Fußn. Zu Unrecht vermißt die Revision für den festgeatclltcn Irrtum der Beklagten über die Bedeutung der Urkunde von '1865 eine tatsächliche und rechtliche Grundlage„ Da3 Berufungsgericht sieht in der irrigen Auslegung auch durch andere Juristen einen Entschuldigungsgrund nicht im allgemeinen (etwa nach Art der Entscheidung eines Kollegialgerichts bei Amtshaftungs-klagen), sondern im konkreten Fall» Für die Gutgläubigkeit der Beklagten kommt es auch nicht notwendig darauf an, ob Rechtsanwalt Dr» als Vertreter der Beklagten gegenüber im Jahre 1949 aus der Urkunde irrig eine Dienstbarkeit auch dos oder nur des BHi entnahm (das Berufungsgericht hat dies ebenfalls nicht entschieden)» Darauf, ob die Kläger an einer Durchfahrt in größerer Breite und Höhe überhaupt ein schutzwürdiges Interesse haben, kommt cs zwar für den Umfang der ihnen von den Beklagten entsprechend § 9">2 Abs. 2 BGB geschuldeten Entschädigung, aber dicht mehr im vorliegenden Rechtsstreit an«
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
a) EGBGB Arte 189, Code Civil Arte 703
Nach Arte 703 CC hört eine Grunddienstbarkeit schon dann aufs v/onn ihre Ausübung auch nur vorübergehend unmöglich isto Dazu genügt bei einem Wegerecht? zu dessen Ausübung das Betreten eines dritten Grundstücks nötig ist;, jedoch noch nicht, daß dem Dienstbarkoitsberechtigtcn kein Recht zu dem Betreten auch dieses Grundstücks zuotehts solange dessen Betreten tatsächlich geduldet wird»
b) LGBGB Art» 184, 189; BGB §§ 1027, 912
Die Vorschriften über den Grenzüberbau finden entsprechende Anwendung auch auf die Grunddienstbarkeiten des alten Rechts (hier des Code Civil). (Ergänzung zu BGHZ 399 5)„
BGH5 Urt. v. 6o Mai 1966 - V ZR 204/62 OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 2CM/62 URTEIL
in dem Rechtsstreit
2.,
3
4»
5o
Kläger und
- Prozeßbevollinächtigter:
gegen
'l
o
2.
Verkündet am
6o Mai ''966 Hirth,
Justizangesteiler
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Revisionsklägers
Prozcßhevollmächtigter:
_ 2 ~
Dor V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1966 unter Mitwirkung des Scnatspräsidonton Dr0 Augustin und der Bundesrichtor Dr, Rothe, Dr<, Freitag, Dr0 Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil de3 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25o Juli ''962 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Nordrand der Uerdingor Straße in Krefeld-Bockum liegen von Westen nach Osten nebeneinander die vier Grundstücke Nr„ 692, 694, 696 und 698o Davon gehört Nr0 692 den Klägern - vorher seit 1928/29 ihrem Erblasser Anton R^^^ -, Nr» 694 Frau Nr» dem Spediteur August
- voi’her seit 1929 dessen Eltern und Rechtsvorgängern - und Nr„ 698 seit 1957/58 den Beklagten - vorher den Eltern des beklagten Ehemanns -0
Alle vier Grundstücke (zusammen mit einem östlich angrenzenden woitcren Streifen) bildeten vor einem Jahrhundert einen einheitlichen Grundbesitze
Durch notariellen Vertrag vom 28» November 1863 wurde die Gesamtfläche von ihren damaligen Eigentümern Anton und Heinrich E^|^^ den Rechtsvorgängern der Parteien« senkrecht zur Straße in zwei Teile geteilt» Zugleich wurde der östliche Teil (los , zu dem die jetzigen Grundstücke
des Spediteurs und der Beklagten gehören und der da-
mals auf dem jetzigen Grundstück der Beklagten an der Straß© nur zu dem Teil bebaut war, mit einem dinglichen VYegerecht belastet zugunsten des westlichen Teils (Los Anton R^H^) ? zu dem die jetzigen Grundstücke der Brau H^IH^ und der Kläger gehören und dessen ganze Straßenfront mit Gebäuden zugebaut war „
Nachdem das Haus auf dom jetzigen Grundstück der Beklagten im zweiten Weltkrieg (1941 oder 1943) erheblich beschädigt worden war, haben es die Beklagten durch einen Neubau ersetzt» Dieser nimmt die ganze Straßenfront ihres Grundstücks einj hat aber an der gegen das Grundstück zu
liegenden Grenze eine Tordurchfahrt«
Die Parteien streiten über Bestand und Umfang der Dienstbarkeit 0
Die Kläger behaupten, die Tordurchfahrt sei zu schmal und zu niedrig» Sie begehren mit der Klage gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Entfernung derjenigen Gebäudeteile, die das Y/egerecht der Kläger in einer Breite von 12 Puß = 3,80 m und einer Höhe von 15 Puß = 4?75 m beeinträchtigen»
Die Beklagten halten die Dienstbarkeit durch jahrzehntelange Nichtausübung im umstrittenen Umfang für erloschen und verneinen ein sachliches Interesse der Klager»
Landgericht und Oberlandosgericht haben die Klage als unbegründet abgev/ieaon»
Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründo:
Die Klage stützt sich auf § 1027 i.Voin» § 1004 BGB und Art. 184 Satz 2 EGBGB» Sie ist dann begründet;, wenn durch die beanstandete Verengung der Durchfahrt eine zugunsten des G-rundstücks der Kläger bestehende Grunddienstbarkeit widerrechtlich beeinträchtigt wird»
Das Berufungsgericht hält eine Dienstbarkeit des von den Klägern beanspruchten Umfangs nach Altrecht für zwar entstandenp aber wegen Fehlens eines Rechts zu dem Befahren des Zwischengrundstücko wieder erloschen (unten I)„
Hilfcweiso steho der Klage das entsprechend anwendbare überbaurecht (§ 912 BGB) entgegen, da die Beklagten die Einengung der Durchfahrtcmöglichkeit nach Breite und Höhe ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgenommen und die Kläger nicht sofort widersprochen hätten (unten II)»
Hiervon hält zwar nicht die Hauptbegründung, aber die Hilfobegründung den Angriffen der Revision stand.
Io
a) Hach dor zutreffenden und von der Revision nicht beanstandeten Auffassung dos Berufungsgerichts sind Entstehen und Erlöschen der umstrittenen, im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit nach dem französischen Code Civil von 1804 als dem vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Raum Krefeld geltenden Recht zu entscheiden (Art. 184, 187? 189 Aboo 3 EGBGB - hierzu unten b -, sowie Anlage I der Denkschrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896)»
Mit Recht bejaht das Berufungsgericht die Entstehung eines Wegerccht3 in einer Breite von 12 Ruß = 3,76 m und einer Höhe von 15 Buß = 4,70 m (unter Bezugnahme auf die Llaßfestcotzung der preußischen Bekanntmachung vom 13» März ■>869 BrGS S. 746, 749)» Der einschlägige Arto 691 (vgl» 695) des Code Civil (CC) verlangt zur Begründung einer nichtständigen Grunddienstbarkeit, wozu ein Wegerecht gehört (Arto 688 Abs» 3 CC), einen Titel in Gestalt der Anerkennung des Eigentümers des belasteten Grundstücks<> Eine solche Anerkennung (Vertrag, convention im Sinn von Art0 639 CC) sieht das Berufungsgericht zutreffend im Vertrag der Rechtsvorgänger der Parteien von 1863« Eintragung des Rechts in ein Grundbuch war damals nicht erforderlich (vgl„ Denkschrift zu dem Entwurf eines BGB S, 140)„ Die Dienstbarkeit blieb auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Grundbucheintrag fort-bootehen (Arto 184 EGBGB); eine Eintragung war zwar möglich, aber nicht notwendig (Arto 187 EGBGB; vom Vorbehalt abweichender Regelung in Ab30 2 aaO hat das Land Preußen keinen Gebrauc gemacht, Senatsurteil BGHZ 42, 63, 64)»
nicht erloschen iot die Grunddienstbarkeit nach der rechtsirrtumsfreien Auffasaung des Berufungsgerichts durch Grundotückszwangsversteigerungen der Zwischenzeit (diese hätten nicht das hier in Betracht kommende dienende Grundstück der Beklagten betroffen, sondern das herrschende Grundstück der Kläger und das Zwischengrundstück H^^^) , durch die neuen Fluchtlinien und die damit verbundenen Änderungen im Eigentum an den vorderen - der Straße zu gelegenen - Grundstückstcilcn (dadurch sei der streitige Weg nur an der Straße verkürzt worden, aber im übrigen unberührt geblieben), sowie durch ein etwaiges baubehörd-lichoo Gebot an die Beklagten, die gesamte Straßenfront zu bebauen (es gebe grundsätzlich keine Pflicht zu bauen, die zu Lasten dinglich Berechtigter gehe, und dem Bau-lustigen verbleibe im ungünstigsten Falle die Möglichkeit, gar nicht zu bauen).
Die Verlegung des senkrecht zur Straße verlaufenden feiles dos Weges von der Ostsaite auf die Westseite de3 dienenden Grundstücks hält der Tatrichter öhne Rechtsirrtum für unbedenklich, weil dem im Hinblick auf ihr Bauvorhaben ein Verlegungsanspruch der Beklagten zur Seite gestanden habe und sowohl als die Kläger sich damit einver-
standen erklärt hätten (Art0 134 Satz 2 EGBGB ioVom0 § 1923 3GB; vglo Art» 701 Abs» 5 CC)„
Daß die* Aufteilung des ur3prünglichen herrschenden Grundstücks (Gesamt-Los Anton 1863) und die dos ursprünglichen dienenden Grundstücks (Gesamt-Los 1863)
in jeweils (mindestens) zwei Grundstücke (einerseits Nr» 692 und 694» Kläger und andererseits Nr» 696 und 698,
und Beklagto) zu einer Beschränkung der Dienstbarkeit der Kläger geführt hätte, ist bisher nicht festgestcllt. Maßgebend ist insoweit nach Art., 184 Satz 2 EGEGB Neurecht, nämlich einerseits § 1025 BGB (ähnlich Art,, 700 OG), andererseits § 1026 BGB. Danach besteht die Grunddienstbarkeit in beiden Teilungofällen in der Regel unverändert fort. Eine Ausnahme käme dann in frage, wenn infolge der Teilung dos herrschenden Grundstücks (Gesamt-Los R^B^) die Ausübung der Dienstbarkeit für dio Beklagten beschwerlicher geworden wäre (§ '?025 Satz 1 BGB) oder die Dienstbarkeit dem Grundstück der Kläger überhaupt nicht (mehr) zu dem Vorteil gereichen würde (§ 1025 Satz 2 BGB), oder wenn infolge der Teilung des dienenden Grundstücks das Grundstück der Beklagten außerhalb des Bereichs der auf einen bestimmten Teil des ursprünglichen Gesamt-Loses E^^^) beschränkten Ausübung der Dienstbarkeit läge (§ 1026 BGB). Keiner dieser Ausnahmetatbeständo ist jedoch festgestcllt, eine Vergrößerung der Beschwerlichkeit sogar (durch Bezugnahme auf die dem § 1025 Satz 1 BGB insoweit entsprechende altrcchtliche Vorschrift de3 Art. 700 CC) ausdrücklich verneint (BU S. 13 Mitte).
b) Das Berufungsgericht hält jedoch die Dienstbarkeit deshalb für erloschen, weil die Kläger durch das Zwischengrundstück rechtlich und tatsächlich gehindert seien,
das Grundstück und das der Beklagten zu erreichen;
denn den Klägern stehe weder ein dingliches noch ein obligato risches Recht auf Überschreitung des Grundstücks zu.
Dies beanstandet die Revision mit Recht.
Maßgebend ist insoweit nach Art. 189 Abs. 3 EGBGB Altrecht; denn diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die rechtcgcschäftlichc Aufhebung uneingetragener Altrechte, sond
auch auf sonstige Gründe ihres Erlöscheno (RG WarnRspr "'S'- 6 Kr» 19 = JW 1916, 122 m. zustimmender Anm» Heymonn) „ Nach dem infolgedessen in Betracht kommenden Arto 703 OG hören die Dienstbarkeiten auf, wenn die Sachen sich in einem solchen Zustande befinden, daß man sich ihrer nicht mehr bedienen kann (leo servitudes cessent lorsque leo chose3 3e trouvent en tcl etat qu'on ne peut plu3 en user)0 Dabei kann davon auogegangen werden, daß unter "Sachen" hier nicht nur die dienenden Grundstücke gemeint sind (wofür allerdings die Beispiele bei Zacha-riü/Cromc, Handbuch des französischen Givilrechts, 8« Auflo '!894 Band I So 675/76 sprechen könnten), sondern auch die herrschenden Grundstücke» Mit "en" \"ihrer") sind die Dienstbarkeiten gemeint, nicht die (dienenden) Grundstücke selbst (Zachariü/Orono aaO S. 676 l’ußn« 2; vgl» die amtliche Übersetzung in Arto 703 des Badischen Landrechts: "Dienstbarkeiten erlöschen, wenn man wegen verändertem Stand der Dingo sie weiter nicht ausüben kann")» Das Aufhören einer Dienstbarkeit nach Art» 703 CC setzt also voraus, daß infolge des Zustands des dienenden oder de3 herrschenden Grundstücks die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch nach heutigem Recht endet eine Dienotbarkeit dann, wenn ihre Ausübung unmöglich wird (Senatsurteil vom 21. Oktober 1955, V ZR 67/54,
LII EGB § 1020 Nrc 1; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4» Aufl. § 37 A 8 und § 30 lußn. 105; Planck/Strecker, BGB 5» Aufl» i) 10^9 Ana» 3 d; Baur, Lehrbuch de3 Sachenrechts 2« Aufl.
§ 33 III 2; Socrgol/Siebert, BGB 9. Aufl» § 1018 Rdn» 11; V/estermann, Sachenrecht 4» Aufl„ § 122 II 1 Ende; Staudingcr/ Ring, EGB 11. Aufl» § 1018 Rdn» 45). Nach heutigem Recht muß die Aucübungsunmöglichkeit dauernder Natur sein; eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit beeinträchtigt den Bestand der Dienotbarkeit nicht (s® die angeführten Stellen). Das Recht des Code Civil stellt dieses Erfordernis nicht ausdrücklich auf (Arto 703); nach Art. 704 leben die Dienstbarkeiten,
abgesehen von zwischenzeitlicher (dreißigjähriger) Verjährung, wieder auf ("revivent"), wenn die Sachen wieder so hergestellt sind, daß man sie (die Dienstbarkeiten) gebrauchen kann; hieraus ist zu entnehmen,, daß zur Anwendung des Art.
703 CGs anders als im heutigen Recht, auch eine vorübergehende Ausübungsunmöglichkeit genügte Eine andere krage ist, ob Arto 703 ("ceoocnt") für diesen Pull die Dienstbarkeiten erlöschen lassen oder nur ihre Geltendmachung (für die Dauer der Unmöglichkeit) ausschließen will; die Präge kann offenbleibcn, denn in beiden Pallen wäre die Klage bei Erfüllung des Tatbestands des Arto 703 CG unbegründete
Hiernach kommt es für die Anwendung des Arto 703 C-C im vorliegenden Pall darauf an, ob die Ausübung des Wcgorechts für die Kläger (dauernd oder wenigstens) vorübergehend unmöglich isto
Dazu genügt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück ein oder mehrere weitere Grundstücke liegen und an diesen Zwischengrundstücken nicht ebenfalls ein dingliches oder wenigstens schuldrechtliches Vfegcrecht zugunsten des Eigentümers dos herrschenden Grundstücks besteht o Infolgedessen kommt es auf die umfangreichen Erörterungen des Berufungsurtcils (S„ 13/19) über das Pehlen eines solchen Rechts der Kläger gegenüber der Zwischenoigentümcrin nicht an„
Das römisch-rechtliche Erfordernis der Nachbarschaft (Vizinität) dos herrschenden und des dienenden Grundstücks galt schon unter der Herrschaft des Code Civil und gilt auch im heutigen deutschen Bürgerlichen Recht nicht in dem Sinne, daß die Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen müßten;
- "0
sie müssen vielmehr nur so nahe beieinander liegen, daß nach ihrer Lage das eine dom anderen einen Vorteil (Nutzen) gewähren kann und gewährt (s* für das Altrecht Art„ 637 CG und Zachariä/Crorac aaO S» 655 zu und in PußnQ 9; für das Neurecht § 1019 BGB sowie: OLG Colmar, OLG 6, 119, 120; Kammergericht in KGJ 52, 175 = RJA 16, 349; Motive zu dem BGB III So 482; Protokolle zun BGB III So 308 Nr0 211 IV; Meis-ner/Stern/Hodes aaO § 30 III 2; Plonck/Strecker aaO (j! 1019 Anm„ 2 c; BGB RGRK 110 Aufl« § 1019 Anm0 5; Soergol/Siebort/ Baur, BGB 9» Aufl0 § 1019 Rdn» 3; Staudinger/Ring aaO § 1018 Rdn„ 3; Palandt/Hochc aaO § 1019 Anm0 2 b)„ Ein solcher Vorteil des Grundstücke der Beklagten für das Grundstück der Kläger wird durch das Dazwischenliegen der Grundstücke
und nicht ausgeschlossen« Die Ausübung der Grund-
dienstbarkeit wird entgegen der Meinung de3 Berufungsgerichte auch nicht ausgeschlossen durch das Pehlen einer rechtlichen Bindung der Zwischengrundstücke im Sinne auch ihrer Benutzung durch die Kläger„ Was das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs anlangtp oo bezeichnen die Motive zu dem BGB (aaO) als unerheblich für den Bestand der Servitut eine denkbarerweise über-windliche oder vorübergehende rechtliche oder tatsächliche Hinderung, ZcB0 wenn die Zwischenlieger den Zugang zu dem zu benutzenden Y/ege nicht gestatten; hier wird also nicht darauf abgestellt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Benutzung der Zwischengrundstücke ebenfalls ein Recht hat, sondern nur darauf, ob er durch die Zwischengrund-otücko an der Ausübung seines Wegerechto auf dem dienenden Grundstück dauernd und unüberwindlich gehindert ist« Rach dem im vorliegenden Pall maßgebenden Recht des Code Civil genügt zwar bereits eine vorübergehende Ausübungsunmöglichkeit, um dem Berechtigten die Geltendmachung der Grunddienstbarkeit zu verwehreno Aber auch zu einer bloß vorübergehenden
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Ausübungsunmöglichkeit genügt nicht, daß der Dienctbarkcits-berechtigte zu dem überschreiten des Zwischengrundstücks keinen rechtlichen Anspruch hat, den Übertritt also nicht erzwingen kann; auch bei fehlendem Benutzungsrecht hinsichtlich des Zwiochengrundstücko kann der Dienstbarkeitsberechtigto das Wegerecht am dienenden Grundstück dann ausüben, wenn ihm das überschreiten des Zwischengrundstücks tatsächlich möglich und nicht etwa verboten ist, also insbesondere dann, wenn eo der Eigentümer des Zwischengrundstücks tatsächlich duldete Hierzu hat das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen (es unterstellt im Gegenteil, daß den Klägern bis zur Zerstörung der Gebäude - im zweiten Weltkrieg - die Durchfahrt - über das Grundstück - nicht verwehrt wurde,
Bü S„ "'S Mitte)o Das geht zu Lasten der Beklagten, da sic für ein Endigen (Erlöschen oder Ruhen) der Dienstbarkeit die Behauptungs- und Bev/eislast tragen,.
Nach allem läßt sich der eingeklagte Beseitigungsanspruch mit der bisherigen Begründung nicht aus Art» 70'i CC verneinen,
c) Entgegen der anhangsweisen Erwägung des Berufungsur-tcilo (So 19) lassen sich der Klage auch nicht Treu und Glauben deshalb entgegenhaltcn, weil erheblich einschneidende Baumaßnahmen begehrt würden und die Änderung der Verhältnisse hinsichtlich des Zugangs über das Grundstück eine
bloße Möglichkeit in ungewisser Zukunft sei. Auch dieser Erwägung liegt ersichtlich die unrichtige Auffassung zugrunde, daß die Dienstbarkeit der Kläger bereits durch das Kehlen eines Rechts zu dem Überschreiten de3 Zwischengrundstückß berührt werde (vglo außerdem das Senatsurteil vom 27o Januar I960, V ZR Uö/58, LM BGB § 1018 Nr, 5 = NJY/ ''960, 673? wonach bei dinglichen Rechten eine mißbräuchliche Ausübung nur aus dem dinglichen Rechtsverhältnis zv/ischen den Beteiligten selbst abgeleitet werden kann)»
Was die Überbauvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Duldungspflicht des beeinträchtigten Grundeigentümers (§ § 912 ff) aiilangt;, so hält sie das Berufungsgericht mit Recht für entsprechend anv/endbar auf den hier in Betracht kommenden Fall, daß durch die Errichtung eines Gebäudes - ohne Überschreitung der Grundstücksgrenze - eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird0 Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in einer zeitlich nach dem Berufungsurtoil liegenden Entscheidung vertreten (BGHZ 39,
5 = IM BGB § 912 Nr» 13 ni„ Anm« Rothe) „ Daran wird fostge-halten«
Die Frage, ob die3 auch für altrechtliche Dienstbarkeiten gilt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert0 Sie ist ebenfalls nach Art« 184 Satz 2 EGBGB zu bejahen,. Diese Vorschrift unterwirft die altrechtlichen Grunddienstbarkeiten, anders als sonstige beschränkte dingliche Rechte (aaO Satz *1), nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich ihres Bestandes weitgehend clem Neurecht, insbesondere insoweit, als es sich um die rechtliche Bedeutung nachträglicher lagoverar.derungon handelt (vgl0 §§ 1023, 1025, 1026,
1028 BGB)o Als Lagevoränderung wirkt sich hier die Errichtung des Gebäudes aus, da. sie die Grunddienstbarkeit nur beeinträchtigt.nicht aber aufhebt; daher ist es gerechtfertigt, ihre rechtlichen lolgen gemäß Art»'184 S« 2 EGBGB nach..Neu-recht zu beurteilen und licht nach Art„ 199 Abs« III EGBGB, der die Aufhebung alter Grunddienstbarkeiten im Auge hat (ebenso im Ergebnis die Senatsentscheidung BGHZ 42, 62, 68 für eine gemeinrechtliche Grunddienstbarkeit)«
Die entsprechende Anwendung des § 912 BGB ergibt:
Hat der Eigentümer eines dienenden Grundstücks (hier die Beklagten) bei der Errichtung eines Gebäudes (hier Haus mit Tordurchfahrt) eine Grunddienstbarkeit vorletzt? ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (hier die Kläger) das Gebäude zu dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort noch der Dienstbarkeitsverletzung V/iderspruch erhoben hat« Die Duldungspflicht setzt also zweierlei voraus Gutgläubigkeit des Eigentümers des dienenden Grundstücks im Sinne des Fehlens von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie Unterlassung rechtzeitigen Widerspruchs des Eigentümers des herrschenden Grundstücks„
Ein rechtzeitiger Widerspruch der Kläger liegt nach der unangegriffenen Feststellung des Tatrichters nicht vor (BU S <= 24 oben)»
Auch Bösgläubigkeit im genannten Sinne - für deren Fehlen allerdings die Beklagten bev/eispflichtig sind ~ wird vom Berufungsgericht verneinte Hiergegen wendet sich die Revision insoweit, als grobe Fahrlässigkeit in Frage steht. Die Angriffe haben keinen Erfolge
a) Das Berufungsgericht führt aus: Auf die Beziehungen beider Parteien zu dem Zwischeneigentümer H^m^ ~ der gegen die Beklagten einen Parallolprozcß führt - komme >oo nicht an. Daß der Erstkläger in seiner Anwaltsoigenschaft als Vertreter des Nachbarn schon mit Schreiben vom 4»
November 1958 der Gebäudeerrichtung widersprochen habe, spreche höchstens zugunsten der Beklagten, die daraus hätten entnehmen können, daß einer der Eigentümer des Grundstücks
über den Aufbau und seine Folgen unterrichtet war und
daraus koine Folgerungen zog, die auf ein eigenes Recht schließen lassen konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten im Jahre 1929 zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und wegen einer damaligen Wegbreite von teilweise nur 1,50 n auf dom Zwischengrundstück H^[[^P sei nicht ersichtlich, daß die Eigentümer des Grundstücks der Beklagten davon etwas erfahren hätteno Boi Auseinandersetzungen im Jahre ?949 hätten die Rechtsvorgängor der Beklagten (die Eltern
Rechte nur gegen H^|^ und nicht gegen die Klüger oder deren Rechtsvorgängor verfochten; die Klägerseite sei bei diesen Erörterungen überhaupt nicht beteiligt gewesen,,
Die Beklagten hätten sich auf einen mindestens 15 Jahre (seit der Kriegszerstörung) bestehenden Zustand verlassen und sich nicht näher um den Inhalt einer Urkunde (des Vertrags von 1863) gekümmert, die sie - wenn sie selbst davon überhaupt gewußt haben sollten - nach der Auslegung mehrerer Juristen zu verschiedenen Zeiten als die Urkunde über das Wegerecht
ansehen konnten* Hierin liege keine grobe Fahrlässigkeit e
b) Diese Ausführungen lassen keine Verkennung dos Recht3-begriffs der groben Fahrlässigkeit (BGHZ 10, 14? 16) ersehen*
Es ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weder ausdrücklich den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit dargelegt noch den Unterschied zur groben Fahrlässigkeit konkret erörtert hat (im genannten Entschcidungsfall BGHZ 10 hatte der Tatrichter grobe Fahrlässigkeit bejaht, im vorliegenden Fall hat er sic verneint)»
Aber auch die gerügten Verstöße gegen § 286 ZPO sowie gegen Denkgcsetze und Erfahrungssätze liegen nicht vor:
Daß dio Beklagten im Besitz der Urkunde von 1863 waren, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich gewürdigt» Auf Grund dieser Urkunde konnten sie allerdings nicht im Zweifel über die seinerzeit vereinbarte, die Maße der jetzigen Tordurchfahrt übersteigende Breite und Hohe des Durchfahrtcrechts sein; denn diese sind in der Urkunde unzweideutig verlautbart» Anders steht es mit der Drage, zugunsten welcher Grundstücke dio Dienstbarkeit noch bestand» Bin Irrtum darüber war durch den Besitz der Urkunde von 1863 nicht ausgeschlossen» Dinen Irrtum in dieser Richtung will aber das Berufungsgericht dem Beklagten ersichtlich zugute halten, wenn es ausführt, daß frühere Streitigkeiten wegen dos Wegerechts zwischen anderen Personen als den jetzigen Parteien schwebten, daß die Urkunde von 1863 auch von Juristen (darunter dom Erstkläger selbst) als Urkunde über ein V/ege-recht von angesehen worden sei und daß aus diesem Grunde
auch dio Beklagten sich nicht näher um den Inhalt dieser Urkunde hätten zu loimmern brauchen, ohne sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aussusetzen» Wären die Personen der heutigen Dienstbarkeitsberechtigten aus der Urkunde von 1863 ebenso klar ersichtlich gewesen wie die Maße des Durchfahrts-rcohto, so wäre allerdings die Verneinung grober Fahrlässigkeit mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren; so aber liegt der festgcotollte Sachverhalt nicht» Das Berufungsgericht hätte auch noch auf den von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten abheben können, daß dio Kläger und ihre Rechtevorgänger schon seit über 30 Jahren vor der Neubauerrichtung der Beklagten ein Wegerocht nicht (mehr) in größerer Breite und Höhe ausgeübt hätten, als es die Tordurchfahrt auch heute noch ermögliche, sowie daß 3ich der Neubau gewissermaßen unter den Augen der in derselben Straße wohnenden Klägerinnen zu 3 und 5 vollzog, ohne daß
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diese (im Gegensatz zu dem vom Erstkläger vertretenen Zwischeneigentüinor ihn beanstandeten; diese beiden
Umstünde legten den Schluß nahe, die Beklagten hätten, soweit sie überhaupt an die Möglichkeit einer Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Kläger dachten, angenommen und annchmen können, die Dienstbarkeit sei durch Zeitablauf auf diejenigen Maße veimindert worden, die den Bedürfnissen des heutigen Verkehrs entsprächen und zwischen ihnen und im Hinblick auf dessen Geschäftsfahrzeug, einen
Lastkraftwagen, ausgehandelt worden seien„ Dabei kommt es nicht darauf an, ob objektiv ein derartiges Teilerlöschen einer Grunddienstbarkeit durch - dreißigjährigen - Nichtgebrauch rechtlich möglich ist, was für das Recht do3 Code Civil - Art» 706 - bestritten ist (vgl„ Znehariä/Crome aaO §225 Fußn. 9 S„ 679/80)»
Zu Unrecht vermißt die Revision für den festgeatclltcn Irrtum der Beklagten über die Bedeutung der Urkunde von '1865 eine tatsächliche und rechtliche Grundlage„ Da3 Berufungsgericht sieht in der irrigen Auslegung auch durch andere Juristen einen Entschuldigungsgrund nicht im allgemeinen (etwa nach Art der Entscheidung eines Kollegialgerichts bei Amtshaftungs-klagen), sondern im konkreten Fall» Für die Gutgläubigkeit der Beklagten kommt es auch nicht notwendig darauf an, ob Rechtsanwalt Dr» als Vertreter der Beklagten gegenüber im Jahre 1949 aus der Urkunde irrig eine Dienstbarkeit auch dos oder nur des BHi entnahm (das
Berufungsgericht hat dies ebenfalls nicht entschieden)»
c) Nach allem hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines entschuldigten Überbaues entsprechend § 9"! 2 BGB ohne Rcchtsirrtum bejaht» Daraus ergibt sich die Pflicht der Kläger* die Tordurchfahrt in ihrer jeztigen Gestalt zu dulden. Darauf, ob die Kläger an einer Durchfahrt in größerer Breite und Höhe überhaupt ein schutzwürdiges Interesse haben, kommt cs zwar für den Umfang der ihnen von den Beklagten entsprechend § 9">2 Abs. 2 BGB geschuldeten Entschädigung, aber dicht mehr im vorliegenden Rechtsstreit an«
Hiernach war die Revision als unbegründet mit der Koster folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen«
Drc Augustin Rothe Drc Freitag
Mattorn
Offterdingor