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BGH · V ZR 204/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 204/61

Hähert ein Gebäude, das durch Bergbaueinwirkung in eine Schieflage geraten war, sich später infolge neuerlicher Einwirkung wieder mehr der Waagerechten an, so trifft den Gebäudeeigentümer, wenn er wegen der späteren Veränderung Bergschädenersatz fordert, die Beweislaot dafür, daß die rückläufige Bewegung das innere Gefüge seines Hauses gelockert habe. Der Kläger behauptet, die Veränderung der Schiefläge sei ein Anzeichen dafür, daß sich durch den Bergbau der Beklagten das Gefüge seines zwischen den beiden Nachbarhäusern eingekeilten Hauses seit 1931 weiter gelockert habe; dadurch Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, vertritt den Standpunkt, ein neuer, nicht behebbarer Dauerschaden - der übrigens nicht nach dem Herstellungswert, sondern nach dem Verkehrswert des Hauses zu ermitteln wäre - sei durch den Rückgang der bisherigen Schieflage nicht eingetreten, vielmehr hätten eich dadurch die Nachteile bei der Benutzung des Gebäudes verringert; auch das Pehlen des Erkers, der zudem nicht infolge ihres Bergbaues habe abgebrochen werden müssen, stelle keinen Vermögensschaden dar. 1. Worin die grundsätzliche Bedeutung des Prozesses, v/egen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 und 2 ZPO), liegen soll, geht aus dem Urteil nicht ohne weiteres hervor. gen dem ersten Anschein keinen Anhalt, weil die dort, unter Hinweis auf die "grundsätzliche Bedeutung11 des Rechtsstreits, als nicht ausschlaggebend beurteilte "technische Frage", wie sich die Schiefläge auf das innere Gefüge des Hauses, seine voraussichtliche Standdauer usw. Der Klageanspruch, der seine gesetzliche Grundlage in § 148 PrBergG findet, betrifft nur Schäden, die dem Hause nach 1930 zugefügt worden sind; alle bis dahin entstandenen Bergschäden hat die Beklagte durch Zahlung an den Rechtsvorgiinger des Klägers bereits abgegolten. Im Streit ist auch allein der durch Instandsetzungsarbeiten nicht zu behebende sogenannte Bauerschaden, wie ihn das Gebäude laut Behauptung des Klägers infolge veränderter Schiefläge erlitten haben soll, während sämtliche behebbaren Schäden, insbesondere Risse im Verputz der Straßenfront und an sonstigen Stellen, unstreitig von der Beklagten laufend beseitigt werden. Sollten Bauerschäden schon vor 1955 entstanden sein, als der Kläger noch nicht Grundstückseigentümer war, so stünde das der Klage nicht entgegen, da der Kläger, wie das Urteil unterstellt, sich von seinem Verkäufer und Rechtsvorgänger alle seit 1930 erwachsenen Bergschädenansprüche hat abtreten lassen. Bie Besonderheit des Palles liegt darin, daß die Verschiebung des Hauses aus der Waagerechten, hervorgerufen durch bergbaubedingte Bodensenkungen, sich nicht gleich geblieben ist, sondern in späterer Zeit eine Verringerung er- fahren hat: das Bauwerk steht jetzt weniger schief als vor rund 30 Jahren; die Schieflage ist von ursprünglich 7,7 auf nur noch 5 #o zurückgegangen* Nach Darstellung des Klägers hat diese rückläufige Bewegung einen neuen, zu der bisherigen Wertminderung hinzukommenden Dauerschaden verursacht; das Gefüge der einzelnen Bauteile habe sich, da das Haus in den drei Jahrzehnten "ständig hin-und hergeschaukelt" v/orden sei, weiter gelockert und dadurch seien Lebenddauer und v/irtschaftliche Verwertbarkeit des Gebäudes geringer geworden. Der Kläger habe weder dargetan, daß das Haus in seinem sachlichen Bestand durch den Bergbaubetrieb gegenüber 1930 eine Verschlechterung erfahren habe und infolgedessen früher als sonst werde abgebrochen werden müssen, noch seien angesichts der Schieflage-Änderung Schwierigkeiten oder Einbußen bei der Vermietung der Bäume oder bei einem Weiterverkauf deö Grundstücks zu besorgen. 3. Gerügt wird der Standpunkt des Berufungsgerichts, der Kläger dürfe sich zu dem Nachweis eines infolge des Bergbaues seit 1951 an seinem Hause eingetretenen Dauerschadens nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, sondern müsse die angebliche Substanzverschlechterung im einzelnen dartün; das sei aber nicht geschehen. An den angeführten Stellen ging es einerseits um die unstreitige Patsache, daß sich die Schief läge des Hauses in den letzten 30 Jahren verändert hat, und andererseits um den Versuch des Klägers, sie als beweis^ kräftiges Anzeichen für eine Lockerung im Gefüge des Bauwerks zu werten. Er erachtet indessen eine solche abstrakte Methode der Schadenoermittlung,wie sie auch den beiden erstinstanzlichen Sachverständigengutachten Dr. Breidenbach und Pehl zugrunde lag, nicht für ausreichend, vielmehr fordert er konkrete Angaben, inwiefern gerade bei dem Hause des Klägers der Rückgang der Schief läge zu einer Gefügelockerung und Beeinträchtigung der Standfestigkeit geführt habe. Darüber hat der Kläger nichts beigebracht; sein Vortrag beschränkte sich auf theoretische Erörterungen allgemeiner Art über die technischen Polgen von Schieflage-Veriinderungen. 4. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Br. Breidenbach und Pehl, nach deren übereinstimmender Ansicht der Rückgang der Schieflage das Gefüge des Hauses gelockert habe, nicht gefolgt sei, greift sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Allein diese technische Möglichkeit genügt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht, weil auch die andere Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen sei, daß durch Wiederan-nJiherung an die Horizontale die bei der ersten Senkung aufgeklafften Risse wieder etwas zuoammengedrückt würden. Für eine weitere Beeinträchtigung bei Abnahme der Schiefläge spreche ferner nicht der erste Anschein; es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Schieflage-Verringerung von 7,7 $0 um 2,7 <ß>o auf 5 V*o nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge regelmäßig das Gefüge eines nicht freistehenden Bas ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, daß zwei anerkannte Fachleute mit reichhaltiger Erfahrung das Eckhaus des Klägers durch den nur mäßigen Rückgang der Schieflage als in seiner Standfestiglseit beeinträchtigt angesehen hätten, zu demal da beide Sachverständige ein ganz verschiedenes Ausmaß der Beeinträchtigung annähmen. Mit der Rüge, er hätte die von Fachkräften festgestellte Gefügelockerung keinesfalls als bloße technische Möglichkeit, die nicht genüge, bezeichnen und ihr auch nicht die andere Möglichkeit, daß Risse wieder zusammengedrückt würden, entgegenhalten dürfen, begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatsächlichen V/ürdigung. Bei ihrem Einwand, nach aller Lebenserfahrung, die hier verletzt sei, blieben Risse im Mauerwerk nun einmal Risse, abgeplatzter Fugenmörtel binde nicht mehr und zerrissene Steine wüchsen» nicht wieder zusammen, wird von der Revision übersehen, daß Gebüudeschäden, die bereits vor 1931 durch die damalige stärkere Schiefläge eingetreten waren, nicht den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bilden; hier geht es darum, ob durch spätere, rückläufige Bewegung des Gebäudes v/eitere, zu den bisherigen Beeinträchtigungen neu hinzukommende Schäden verursacht worden sind; das aber sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Zugleich erledigt sich ihre Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Erfahrungssätse eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Geschehen zu begründen vermöchten oder, wenn ihre Beweiskraft dazu nicht stark genug sei, wenigstens neben sonstigen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnten (BGHZ 2, 82, 85; BGH NJW 1961, 7.77; Baurabach/Lauterbach, ZPO Anhang 3 A zu § 282). Wieso der - ersichtlich als Hilfserwägung gemeinte - Hinweis des angefochtenen Urteils auf das unterschiedliche Ergebnis, zu dem die beiden Sachverständigen wegen des Ausmaßes der Beeinträchtigung gelangt sind, "denkgesetzlich nicht überzeugen" könne, hat die Revision nicht erläutert. Y/enn von ihr schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Sachverständigen hätten nicht auf die Besonderheit des Palles abgeotellt, als schlechthin unvereinbar mit dem Inhalt der beiden Gutachten bezeichnet wird, da sie sich sorgfältig um die Beantwortung der Bev/eisfrage bemüht hätten, so läuft diese Revisionsrüge auf den Versuch hinaus, das Be-v/eisergebnia selbständig und anders als der Tatrichter zu würdigen; das ist nicht zulässig. 5. Die Revision bemängelt, daß das Urteil sich nicht ausdrücklich mit einem vom Kläger während des ersten Rechts-zuges überreichten Gutachten der Bergschädenversicherung der Haus- und Grundbesitzer in Gelsenkirchen vom 16. Sie erblickt in der Nichterwähnung dieses Gutachtens, worin der genannte Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit - laut Behauptung der Revision eine hervorragend sachverständige Rachstelle - unter Hinweis auf seine umfassende Erfahrung den Minderv/ert des Hauses äus Gefügelockerung mit 1,62 jt und den Schadensgrad mit 2 $5 errechnet habe, einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Gutachten, die von den Parteien eines Rechtsstreits dem Gericht vorgelegt werden, stellen keine Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff ZPO dar, sie sind vielmehr als Parteivorbringen anzusehen; ob der Tatrichter derartigen Privatgutachten im Einzelfall eine über ihren Charakter als Parteivortrag hinausgehende Bedeutung beiraesoen will,' steht grundsätzlich in seinem Ermessen; nur ausnahmsweise ist er verpflichtet, Privatgutachten zu würdigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (BGH Urteil vom 25. Auf die schriftlichen Unterlagen über Instandsetzungoarbeiten, welche die Beklagte von 1931 bis 1955 hatte ausführen lassen, kam es nicht an, weil sie nur äußerliche, behebbare Schäden (insbesondere Beseitigung von Rissen) betrafen und, v/ie das Berufungsurteil ausführt, über eine Verkürzung der technischen Lebensdauer des streitigen Hauses keinen Aufschluß zu geben vermochten. Bas Berufungsgericht hat von einer Vernehmung Abstand genommen, da der Kläger nicht dargelegt habe, daß die Risse, deren Vorhandensein außer Streit stehe, erst nach 1930 entstanden seien sowie daß und in welchem Umfang sie oine technisch sonst mögliche Standdauer hätten verkürzen können; letzteres hätte besonderer Begründung bedurft, weil die unverputze hintere Außenwand niemals Risse aufgcwie3cn habe und das Haus sich auf beiden Seiten an gleichhohe, den Bergbau-Einwirkungen in gleicher Weise unterworfene Nachbarhäuser anlehne. Von der Revision wird Verletzung des § 287 ZPO gerügt: Das angefochtene Urteil bezeichne die gerichtlichen Sachverständigen, die übereinstimmend einen Schaden bejaht hätten, als anerkannte Fachleute; es räume ein, daß auch bei rückläufiger Schiefläge die Elastizitätsgrenze der Baustoffe überschritten v/erden könne; schließlich hätten sämtliche beteiligten Sachverständigen (trotz Abweichungen im einzelnen, wie sie erfahrungsgemäß in der Natur solcher Gutachten begründet seien) einen Anhalt für die Schadens- f j-höhe gefunden. Zu Unrecht habe bei dieser Sachlage das Berufungsgericht vom Kläger noch Sübstantiierung und Nachweis des Schadens nach Entstehung, ursächlichem Zusammenhang und Höhe verlangt, anstatt ohne Rücksicht auf die Be-weislast unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (Baumbach/Lauterbach aaO § 287 An. 2 C); denn im Streit seien hier lediglich Entstehung und Höhe eines Schadens, während das schädenstiftende Ereignis - Zurückgehen der Schieflage seit 1931 - feststehe. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt jedoch der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe, sondern auch für die Präge des ursächlichen Zusammenhangs (BGH aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Gewiß erstreckt sich, wie erwähnt, die Bev/eiserleich-terung und Ermächtigung des Gerichts zu Besonders freier Würdigung, die nach der angeführten Vorschrift besteht, auch auf den ursächlichen Zusammenhang* Allein gemeint ist damit die Kausalbeziehung zwischen dem Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz hergeleitet wird (dem sogenannten "konkreten Haftungsgrund"), auf der einen und dem Eintritt des Schadens auf der anderen Seite. Die Ansicht der Revision, schadenstiftendes Ereignis sei hier allein die Veränderung in der Schieflage und alles weitere müsse nach § 287 ZPO frei geschätzt worden, verdient keine Zustimmung^ Als Haftungsgrund kommen gerade im Bergrecht nur solche Sachverhalte in Betracht, aus denen sich nach der Lebenserfahrung bestimmte Schäden zu entwickeln pflegen. Allein ein Erfah-rungosatz dieses Inhalts besteht nach den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem mindesten dann nicht, 7/enn es sich, wie hier, um eine Verringerung der Schief läge handelt. H-17), wonach die Rissebildung im Verputz der Straßenfront keine nachweisbare Folge des Bergbaubetriebes aus der Zeit nach 1930 sei, ein nachteiliger Einfluß dieses Betriebes auf den Verkehrswert des Gebäudes sich nicht feststellen lasse und der Abbruch des Erkers für den Kläger keinen Vermögensnachteil bedeute, werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen; sie sind frei von Rechtoirrtum.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
SchieflägeHaushausenBerufungsgerichtZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2215 076
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
ZPO §§ 286, 287; PrBergG § 148
Hähert ein Gebäude, das durch Bergbaueinwirkung in eine Schieflage geraten war, sich später infolge neuerlicher Einwirkung wieder mehr der Waagerechten an, so trifft den Gebäudeeigentümer, wenn er wegen der späteren Veränderung Bergschädenersatz fordert, die Beweislaot dafür, daß die rückläufige Bewegung das innere Gefüge seines Hauses gelockert habe. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schieflage-Rückgang und der behaupteten Gofügolockerung gehört zu dem konkreten Haftungsgrund und ist daher nicht nach § 287, sondern nach § 286 ZPO zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1963 - V ZR 204/61 - OIG Hamm
IG Essen
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V ZR 204/61
Verkündet am 2. Oktober 1963 010, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtobeistandes^Rr« Rudolf S in G00I000, GdJ0Hbtraße 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bergwerksgesellschaft
 Schaft in G|______ ___________
vertreten durch ihren Vorstan< GiVB, Wilhelm HMHfe und Heinz
 Aktiengesell-
__straße 01,
Te Direktoren Br. V/alter ebenda.
>	Beklagte	und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Wöstf.) vom 22. September 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Der Kläger ist seit 1955 Eigentümer des Grundstücks Am KoflHH $ in	Es handelt sich um ein .
Eckgrundötück an der Rotthauser Straße, das mit einem mehr als 55 Jahre alten Mietwohnhaus bebaut ist. Ras Anwesen liegt im Einwirkungsbereich des Bergbaues der beklagten Gesellschaft. Dieser hat zu Bodensenkungen geführt. Dadurch war-zu Beginn der dreißiger Jahre eine Schiefläge des Hauses eingetreten; seine äußere rechte Ecke in der Straße Am 4HI lag um 175 mm tiefer als die linke Hausecke in der Rotthauser Straße. Die Beklagte fand 1931 den damaligen Eigentümer wegen der Bergschäden mit einer Geldzahlung ab. Nachdem der Kläger das Grundstück zu dem Preise von 50 000 DM zuzüglich 5 000 bis 6 000 DM Kosten erworben hatte, trat er mit neuen Bergschädenansprüchen an die Beklagte heran; außer Beseitigung behebbarer Gebäudeschaden (Risse usw.) verlangte er den Minderwert ersetzt, den das Haus durch die Schief läge erlitten habe. Letzteres verweigerte die Beklagte, während sie sich zu den erforderlichen Ausbesserungsarbeiten bereit erklärte; u.a. trug sie, als 1958 die Straßenfront des Hauses neu verputzt und ein dreistöckiger Erker an der abgeschrägten Hausecke abgebrochen wurde, zu den Kosten bei.
Wegen des Minderv/ertersatzes kam es zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Eine nach Klageerhebung vorgenommene gemeinsame Messung ergab im April 1959» daß'die Schiefläge sich infolge stärkeren Absinkens der linken Hausseite gegenüber .1931 verringert hatte; die rechte Ecke des Gebäudes lag nunmehr nur noch 113 mm tiefer als die linke. Der Kläger behauptet, die Veränderung der Schiefläge sei ein Anzeichen dafür, daß sich durch den Bergbau der Beklagten das Gefüge seines zwischen den beiden Nachbarhäusern eingekeilten Hauses seit 1931 weiter gelockert habe; dadurch
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sei die technische Standdauer verringert und das Haus zusätzlich entwertet worden; er werde für die Unterhaltung mehr aufwenden und das Haus vorzeitig abbrechen müssen; die Wohnungen würden sich schwerer und nur zu geringerem Mietzins vermieten lassen; wertmindernd werde sich auch das Pehlen des Erkers auswirken. Bei Ermittlung des Minderwertes sei, da er das Haus nicht zu dem Wiederverkauf, sondern als Altersversorgung erworben habe, auf den technischen Bauwert (sog. Herstellungswert) abzusteilen, der etwa 120 00C DM betrage; der seit 1931 eingetretene weitere Dauerschaden belaufe 3ich auf mindestens 2 # hiervon. Er begehrt Verurteilung der Beklagten, an ihn unter Vorbehalt der Rechte der Hypothekengläubiger eine Mindervvertentschü-digung von mindestens 1 500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, vertritt den Standpunkt, ein neuer, nicht behebbarer Dauerschaden - der übrigens nicht nach dem Herstellungswert, sondern nach dem Verkehrswert des Hauses zu ermitteln wäre - sei durch den Rückgang der bisherigen Schieflage nicht eingetreten, vielmehr hätten eich dadurch die Nachteile bei der Benutzung des Gebäudes verringert; auch das Pehlen des Erkers, der zudem nicht infolge ihres Bergbaues habe abgebrochen werden müssen, stelle keinen Vermögensschaden dar.
Das Landgericht hat der Klage, unter Abweisung im Übrigen, in Höhe von 600 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil ist von beiden Parteien Berufung eingelegt worden. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfang abgewieoen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt Verwerfung des Rechtsmittels al3 unzulässig, hilfsv/eise seine Zurückweisung.als .Unbend -gründet.
 
Entscheidungsgründe s
1.	Worin die grundsätzliche Bedeutung des Prozesses, v/egen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 und 2 ZPO), liegen soll, geht aus dem Urteil nicht ohne weiteres hervor. Bort heißt es im Schlußabsatz (S. 17 unten) lediglich, der Senat des Berufungsgerichts weiche mit dieser Entscheidung von seiner früheren Rechtsprechung ab; jedoch wird weder der Inhalt jener Rechtsprechung v/iedergegeben noch der Punkt bezeichnet, in welchem man ihr jetzt nicht mehr folgt. Rieht gemeint sein kann der - allerdings von den Parteien (vgl. z.B. Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar. 1959, 3. 5 f) als grundsätzlich hingestellte - Streit darüber, ob bei der Schadensermittlung der Herstellungs- oder der Verkehrswert des Gebäudes zugrunde zu legen sei; das Berufungsgericht hat ihn nämlich unentschieden gelassen, indem es den Ersatzanspruch des Klägers sowohl unter dem einen als auch unter dem anderen Gesichtspunkt geprüft hat (BU 3. 8, 14 f). Auch das Schreiben des Berichterstatters an die Industrie-und Handelskammer Dortmund vom 24. Januar 1961 gibt entge- . gen dem ersten Anschein keinen Anhalt, weil die dort, unter Hinweis auf die "grundsätzliche Bedeutung11 des Rechtsstreits, als nicht ausschlaggebend beurteilte "technische Frage", wie sich die Schiefläge auf das innere Gefüge des Hauses, seine voraussichtliche Standdauer usw. ausgewirkt habe, dann im Urteil doch eingehend erörtert worden ist (aaO S. 11-14)*
Übrig bleibt allenfalls die an anderer Urteilsstelle (3. 7 f) erwähnte Kündigung eineö früheren Abkommens zwischen dem Unternehmensverband Ruhrbergbau und der Vereinigung bergbaugcschädigter Haus- und Grundbesitzer, dem zufolge bisher Einigkeit darüber bestanden haben soll, daß eine Schieflago nicht nur als solche, sondern auch al3 Anzeichen einer mutmaßlichen Lockerung des Baugefüges eine gegenwärtige Ver-

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mögenoeinbuße darstello. Wenn das Berufungsgericht, da ein derartiges allgemeines Einverständnis jetzt nicht mehr bestehe, sich im vorliegenden Rechtsstreit außerstande sah, aus der Schieflage allein auf einen dauernden, nicht behebbaren Bergschaden zu schließen, und nähere Angaben über Art und Umfang der Benachteiligung verlangte, so mag es darin einen Über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Wandel seiner Rechtsprechung erblickt haben, der die Voraussetzungen des § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfülle.
Biese Auffassung würde keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.
2.	Der Klageanspruch, der seine gesetzliche Grundlage in § 148 PrBergG findet, betrifft nur Schäden, die dem Hause nach 1930 zugefügt worden sind; alle bis dahin entstandenen Bergschäden hat die Beklagte durch Zahlung an den Rechtsvorgiinger des Klägers bereits abgegolten. Im Streit ist auch allein der durch Instandsetzungsarbeiten nicht zu behebende sogenannte Bauerschaden, wie ihn das Gebäude laut Behauptung des Klägers infolge veränderter Schiefläge erlitten haben soll, während sämtliche behebbaren Schäden, insbesondere Risse im Verputz der Straßenfront und an sonstigen Stellen, unstreitig von der Beklagten laufend beseitigt werden. Sollten Bauerschäden schon vor 1955 entstanden sein, als der Kläger noch nicht Grundstückseigentümer war, so stünde das der Klage nicht entgegen, da der Kläger, wie das Urteil unterstellt, sich von seinem Verkäufer und Rechtsvorgänger alle seit 1930 erwachsenen Bergschädenansprüche hat abtreten lassen.
Bie Besonderheit des Palles liegt darin, daß die Verschiebung des Hauses aus der Waagerechten, hervorgerufen durch bergbaubedingte Bodensenkungen, sich nicht gleich geblieben ist, sondern in späterer Zeit eine Verringerung er-
 
fahren hat: das Bauwerk steht jetzt weniger schief als vor rund 30 Jahren; die Schieflage ist von ursprünglich 7,7 auf nur noch 5 #o zurückgegangen* Nach Darstellung des Klägers hat diese rückläufige Bewegung einen neuen, zu der bisherigen Wertminderung hinzukommenden Dauerschaden verursacht; das Gefüge der einzelnen Bauteile habe sich, da das Haus in den drei Jahrzehnten "ständig hin-und hergeschaukelt" v/orden sei, weiter gelockert und dadurch seien Lebenddauer und v/irtschaftliche Verwertbarkeit des Gebäudes geringer geworden.
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Bloße Veränderung der Schief läge genügt ihm nicht als Beweisanzeichen für einen zusätzlichen Gebäudeschaden. Vielmehr müsse untersucht werden, ob im Hause wirklich eine Gefügelöckerung eine Verminderung der Standfestigkeit oder eine sonstige Ent Wertung eingetreten sei. Das aber lasse sich, so führt das Urteil unter Würdigung des Beweisergebnisses aus, nicht fest stellen. Der Kläger habe weder dargetan, daß das Haus in seinem sachlichen Bestand durch den Bergbaubetrieb gegenüber 1930 eine Verschlechterung erfahren habe und infolgedessen früher als sonst werde abgebrochen werden müssen, noch seien angesichts der Schieflage-Änderung Schwierigkeiten oder Einbußen bei der Vermietung der Bäume oder bei einem Weiterverkauf deö Grundstücks zu besorgen. Ebensowenig bedeute der Abbruch des Erkers, selbst wenn er wegen Einsturzgefahr geboten gewesen sein sollte, einen dauernden Vermögensnachteil solche. Erker, die besonders angriffsbegünstigte Stellen eines Hauses seien, erforderten erhöhte Unterhaltungskosten, so daß ein etwaiger geringer Mietausfall für die drei betroffenen Wohnungen wieder durch den verminderten Unter-halt’-ingsaufwand • ausgeglichen, werde.
Dio Revioion bekämpft diese Erwägungen als fehlerhaft. Sie halten im Ergebnis jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand.
3.	Gerügt wird der Standpunkt des Berufungsgerichts, der Kläger dürfe sich zu dem Nachweis eines infolge des Bergbaues seit 1951 an seinem Hause eingetretenen Dauerschadens nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, sondern müsse die angebliche Substanzverschlechterung im einzelnen dartün; das sei aber nicht geschehen. Die Revision bezeichnet letzteres als aktenwidrig, wobei sie auf die Wiedergabe des Kla-gevortrages im Urteilstatbestand (BU S. 3 f) sowie auf bestimmte Schriftsatzstellen (Blatt 178 f, 181, 182 f, 237,
 387 und 390 der Akten) verweist; sie wirft dem Berufungsrichter vor, durch Nichtberücksichtigung dieses Streitstoffes den § 286 ZPO verletzt zu haben.
Die Rüge greift nicht durch. An den angeführten Stellen ging es einerseits um die unstreitige Patsache, daß sich die Schief läge des Hauses in den letzten 30 Jahren verändert hat, und andererseits um den Versuch des Klägers, sie als beweis^ kräftiges Anzeichen für eine Lockerung im Gefüge des Bauwerks zu werten. Der Berufungsrichter hat dieses Vorbringen nicht übersehen, was daraus hervorgeht, daß er sich aus-, führlich damit auseinandergesetzt hat (BU S. 8 oben, 12 und 13). Er erachtet indessen eine solche abstrakte Methode der Schadenoermittlung,wie sie auch den beiden erstinstanzlichen Sachverständigengutachten Dr. Breidenbach und Pehl zugrunde lag, nicht für ausreichend, vielmehr fordert er konkrete Angaben, inwiefern gerade bei dem Hause des Klägers der Rückgang der Schief läge zu einer Gefügelockerung und Beeinträchtigung der Standfestigkeit geführt habe. Darüber hat der Kläger nichts beigebracht; sein Vortrag beschränkte sich auf theoretische Erörterungen allgemeiner Art über die technischen Polgen von Schieflage-Veriinderungen.
 
4.	Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Br. Breidenbach und Pehl, nach deren übereinstimmender Ansicht der Rückgang der Schieflage das Gefüge des Hauses gelockert habe, nicht gefolgt sei, greift sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Biese geht dahin (BU S. 12 f), keiner der beiden Sachverständigen habe auf die Besonderheit des vorliegenden Palles abgestellt und die besonderen technischen Erwägungen angegeben, die ihn zu der Schlußfolgerung berechtigten, daß die Verringerung der Schieflage mit Rücksicht auf Bauv/eise und Art der verwendeten Baustoffe die innere Beschaffenheit des Hauses gerade in dem von ihm angenommenen, von der Ansicht des anderen Sachverständigen erheblich abweichenden Ausmaß beeinträchtigt habe. Zwar könne auch ein nachträgliches stärkeres Absacken des zunächst weniger tief abgesunkenen Gebäudeteiles Spannungen im Baukörper auslösen und die Elastizitätsgrenze der Baustoffe überschreiten, da die Spannungen bei stärkerem ungleichmäßigen Absinken der bis dahin weniger betroffenen Seite nicht unbedingt an derselben Stelle aufzutreten brauchten wie bei der früheren, andersartigen Senkung; es könne daher sehr wohl der Verband an änderen Stellen reißen und eine zusätzliche Gefügelockerung hervor^ufen*
Allein diese technische Möglichkeit genügt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht, weil auch die andere Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen sei, daß durch Wiederan-nJiherung an die Horizontale die bei der ersten Senkung aufgeklafften Risse wieder etwas zuoammengedrückt würden. Für eine weitere Beeinträchtigung bei Abnahme der Schiefläge spreche ferner nicht der erste Anschein; es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Schieflage-Verringerung von 7,7 $0 um 2,7 <ß>o auf 5 V*o nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge regelmäßig das Gefüge eines nicht freistehenden
 
dreigeschossigen Eckhauses der hier vorliegenden Bauart von neuen lockere. Bas ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, daß zwei anerkannte Fachleute mit reichhaltiger Erfahrung das Eckhaus des Klägers durch den nur mäßigen Rückgang der Schieflage als in seiner Standfestiglseit beeinträchtigt angesehen hätten, zu demal da beide Sachverständige ein ganz verschiedenes Ausmaß der Beeinträchtigung annähmen.
Was die Revision gegen diese Erwägungen ins Feld führt, erweist sich als nicht stichhaltig. Daß die Sachverständigen Dr. Breidenbach und Pehl Uber die Entstehung eines Scha-
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dens einig v/aren, ist eoehso/verkannt worden wie die Tatsache, daß es sich bei ihnen um anerkannte Fachkräfte handelt. Dieser Umstand nötigte jedoch den Berufungsrichter nicht, sich ihrer Ansicht anzuschließen. Mit der Rüge, er hätte die von Fachkräften festgestellte Gefügelockerung keinesfalls als bloße technische Möglichkeit, die nicht genüge, bezeichnen und ihr auch nicht die andere Möglichkeit, daß Risse wieder zusammengedrückt würden, entgegenhalten dürfen, begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatsächlichen V/ürdigung. Das gilt insbesondere auch von ihrer Behauptung, die Urteilsgründe ließen wegen ungenügender Darlegung auf mangelnde Sachkunde schließen. Bei ihrem Einwand, nach aller Lebenserfahrung, die hier verletzt sei, blieben Risse im Mauerwerk nun einmal Risse, abgeplatzter Fugenmörtel binde nicht mehr und zerrissene Steine wüchsen» nicht wieder zusammen, wird von der Revision übersehen, daß Gebüudeschäden, die bereits vor 1931 durch die damalige stärkere Schiefläge eingetreten waren, nicht den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bilden; hier geht es darum, ob durch spätere, rückläufige Bewegung des Gebäudes v/eitere, zu den bisherigen Beeinträchtigungen neu hinzukommende Schäden verursacht worden sind; das aber sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an.
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Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Schiefläge als Maßstab für die Höhe eines Minderwertes aus Schieflage und Gefügelockerung in Betracht komme, wird im angefochtenen Urteil für den hier gegebenen Sonderfall des Schieflage-Hückgangc ausdrücklich verneint. Ba es sich bei dem Berufungsgericht um einen sachkundigen, auf dem Gebiet de3 Bergschädenrechts besonders erfahrenen Senat handelt, hätte die Revision, um diese Meinung zu erschüttern, näher dartun müssen, daß ein solcher Erfahrungssatz gleichwohl bestehe. Bas ist nicht geschehen. Infolgedessen bestand auch kein Anlaß zu einer Heranziehung der "Schieflageforraeln" von LeyendCcker und Vennhofen, welche die Revision angewendet wissen möchte. Zugleich erledigt sich ihre Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Erfahrungssätse eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Geschehen zu begründen vermöchten oder, wenn ihre Beweiskraft dazu nicht stark genug sei, wenigstens neben sonstigen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnten (BGHZ 2, 82, 85; BGH NJW 1961, 7.77; Baurabach/Lauterbach, ZPO Anhang 3 A zu § 282). Wieso der - ersichtlich als Hilfserwägung gemeinte - Hinweis des angefochtenen Urteils auf das unterschiedliche Ergebnis, zu dem die beiden Sachverständigen wegen des Ausmaßes der Beeinträchtigung gelangt sind, "denkgesetzlich nicht überzeugen" könne, hat die Revision nicht erläutert. Y/enn von ihr schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Sachverständigen hätten nicht auf die Besonderheit des Palles abgeotellt, als schlechthin unvereinbar mit dem Inhalt der beiden Gutachten bezeichnet wird, da sie sich sorgfältig um die Beantwortung der Bev/eisfrage bemüht hätten, so läuft diese Revisionsrüge auf den Versuch hinaus, das Be-v/eisergebnia selbständig und anders als der Tatrichter zu würdigen; das ist nicht zulässig.

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5.	Die Revision bemängelt, daß das Urteil sich nicht ausdrücklich mit einem vom Kläger während des ersten Rechts-zuges überreichten Gutachten der Bergschädenversicherung der Haus- und Grundbesitzer in Gelsenkirchen vom 16. November 1959 auseinandergesetzt hat. Sie erblickt in der Nichterwähnung dieses Gutachtens, worin der genannte Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit - laut Behauptung der Revision eine hervorragend sachverständige Rachstelle - unter Hinweis auf seine umfassende Erfahrung den Minderv/ert des Hauses äus Gefügelockerung mit 1,62 jt und den Schadensgrad mit 2 $5 errechnet habe, einen Verstoß gegen § 286 ZPO.
Die Rüge ist unbegründet. Gutachten, die von den Parteien eines Rechtsstreits dem Gericht vorgelegt werden, stellen keine Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff ZPO dar, sie sind vielmehr als Parteivorbringen anzusehen; ob der Tatrichter derartigen Privatgutachten im Einzelfall eine über ihren Charakter als Parteivortrag hinausgehende Bedeutung beiraesoen will,' steht grundsätzlich in seinem Ermessen; nur ausnahmsweise ist er verpflichtet, Privatgutachten zu würdigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (BGH Urteil vom 25. Januar 1961, VIII ZR 70/60, S. 11 f, m. Nächw., insoweit in UI ZPO § 295 Nr. 19 und MDR 1961, 408 nicht abgedruckt; vgl. ferner BAG Betrieb 1961, 1104). Bin solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Ersichtlich handelte es sich bei dem vom Klüger eingeroichten Schriftstück, trotz seiner Bezeichnung ala "gutachtliche Stellungnahme1*, um nichts anderes als um Parteibehauptungen. Die 3ergschüdenverSicherung der Hausund Grundbcoitzer, von der es herotammt, steht nach der von keiner Seite angegriffenen Pest3tellung des landgerichtlichen Urteils (S. 8) "hinter dem Kläger". Dieser ist unstreitig ihr Direktor und geschäftsführendee Vorstandsmitglied (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 24. Juni 1959» S. 6, und des Klägers vom 1. Juli 1959, S. 6). Der Unterzeichner des Schriftstücke, Y/aternann, hat an verschiedenen von gerichtlichen Sach-
verständigen veranstalteten 0rtsbe3ichtigungen jeweils als Vertreter des Klägers teilgenommen (Gutachten Br. Breiden-bach S. 1, Gutachten Fehl S. 2, Vermerk des Berichterstatters von 21. Januar 1961). Auch enthielt das Schriftstück im wesentlichen nur eine Polemik gegen das Fehl1sehe Gutachten von 23. Oktober 1959» das für den Kläger weniger vorteilhaft ausgefallen war als das des Sachverständigen Breiden-bach. Baß der Berufungsrichter diese Angriffe übersehen hätte, ist nicht dargetan. Ein Eingehen auf sie erübrigte sich.
6.	Ohne Grund bemängelt die Revision die Übergehung -von Bewcisantrügen (§ 286 ZPO). Auf die schriftlichen Unterlagen über Instandsetzungoarbeiten, welche die Beklagte von 1931 bis 1955 hatte ausführen lassen, kam es nicht an, weil sie nur äußerliche, behebbare Schäden (insbesondere Beseitigung von Rissen) betrafen und, v/ie das Berufungsurteil ausführt, über eine Verkürzung der technischen Lebensdauer des streitigen Hauses keinen Aufschluß zu geben vermochten.
Ähnlich verhielt es sich mit dem Antrag des Klägers, den Bauunternehmer J^||, den Polier KflB und den Maurer ?4HI al3 Zeugen darüber zu vernehmen, welche Risse bei dem Abschlagen des Putzes im Mauerwerk der vorderen Hauswand sichtbar geworden seien. Bas Berufungsgericht hat von einer Vernehmung Abstand genommen, da der Kläger nicht dargelegt habe, daß die Risse, deren Vorhandensein außer Streit stehe, erst nach 1930 entstanden seien sowie daß und in welchem Umfang sie oine technisch sonst mögliche Standdauer hätten verkürzen können; letzteres hätte besonderer Begründung bedurft, weil die unverputze hintere Außenwand niemals Risse aufgcwie3cn habe und das Haus sich auf beiden Seiten an gleichhohe, den Bergbau-Einwirkungen in gleicher Weise unterworfene Nachbarhäuser anlehne. Biese Ausführungen (BU S. 13) lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Y/enn die Revision ihnen ent-
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gegenhült, eine Beweiserhebung hätte aber möglicherweise o ehätzungebegründende Tatsachen für den Berufungeriehter ergeben, so wendet sie sich lediglich, v/as nicht zulässig ist, gegen die tatrichterliche Y/ürdigung.
7.	Von der Revision wird Verletzung des § 287 ZPO gerügt: Das angefochtene Urteil bezeichne die gerichtlichen Sachverständigen, die übereinstimmend einen Schaden bejaht hätten, als anerkannte Fachleute; es räume ein, daß auch bei rückläufiger Schiefläge die Elastizitätsgrenze der Baustoffe überschritten v/erden könne; schließlich hätten sämtliche beteiligten Sachverständigen (trotz Abweichungen im einzelnen, wie sie erfahrungsgemäß in der Natur solcher Gutachten begründet seien) einen Anhalt für die Schadens- f j-höhe gefunden. Zu Unrecht habe bei dieser Sachlage das Berufungsgericht vom Kläger noch Sübstantiierung und Nachweis des Schadens nach Entstehung, ursächlichem Zusammenhang und Höhe verlangt, anstatt ohne Rücksicht auf die Be-weislast unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (Baumbach/Lauterbach aaO § 287 Anm.
2 C); denn im Streit seien hier lediglich Entstehung und Höhe eines Schadens, während das schädenstiftende Ereignis - Zurückgehen der Schieflage seit 1931 - feststehe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Urteilsbegründung, soweit cs un die Auswirkungen des Bergbaues auf den Wert dos streitigen Gebäudes geht, nicht unbedenklich ist. Sie lüßt zu demal im ersten Teil (BU S. 8-11) nicht erkennen, ob der Berufungorichter sich über die verfahrensrechtlichen Grundlagen klar gewesen ist und die §§ 286 und 287 ZPO streng genug auoeinandergehalten hat. Er scheint dort nur die erste der beiden Bestimmungen angewendet zu haben; darauf deuten die häufig Wiederkehrenden Wendungen hin: der Kläger müsse dies oder jenes "darlegen", ihm "obliege” es, bestimmte Dinge "genau anzugeben" oder "nachzuweisen", es sei ihm
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"nicht gelungen", einen entscheidungserheblichen Umstand "darsutun" und dergleichen mehr. Diese Ausdrucksweise - der allerdings wieder andere Formulierungen gegenüberstehen, wie etwa (BU S. 10 f) die bestimmte Feststellung, die Ver-mietbarkeit der Wohnungen im Hause werde durch die Schieflage nicht erschwert, sondern im Gegenteil erleichtert -könnte den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, daß den Kläger hinsichtlich sämtlicher matericllrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen die uneingeschränkte Darlegungsund Beweislast treffe. Die Vorschrift des § 287 ZPO - die dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, indem sie an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Richters setzt (BGH IM ZPO § 287 Nr. 3) - wird im Urteil zwar ebenfalls erwähnt, aber erst an späterer Stelle (S. 14 oben) und nur im Rahmen einer Hilfserwägung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt jedoch der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe, sondern auch für die Präge des ursächlichen Zusammenhangs (BGH aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1963, V ZR K8/61, S. 7 f ra.w.Nachw.).
Durch diese Unklärkeit in der Begründung wird indessen der Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage gestellt.
Die Erörterungen im zweiten Abschnitt der Entscheidungsgründe (BU S. 12 und 13), die in der Feststellung gipfeln, daß sich eine Lockerung im Gefüge des Bauwerkes und eine Verkürzung seiner Lebensdauer nicht nachweisen lasse, tragen vielmehr die Entscheidung. Daß die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügcn aus § 286 ZPO nicht durchgreifen, wurde oben (unter Nr. 3 bis 6) näher dargelegt. Für eine Anwendung des § 287 ZPO aber, um die es jetzt nur noch geht, ist in diesen Teil der Untersuchung kein Raum. Zu Unrecht will ihn die Revision auf die Frage angev/endet wissen, ob der Rückgang der Schiefläge eine Gefügelockerung verursacht habe.
 
Gewiß erstreckt sich, wie erwähnt, die Bev/eiserleich-terung und Ermächtigung des Gerichts zu Besonders freier Würdigung, die nach der angeführten Vorschrift besteht, auch auf den ursächlichen Zusammenhang* Allein gemeint ist damit die Kausalbeziehung zwischen dem Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz hergeleitet wird (dem sogenannten "konkreten Haftungsgrund"), auf der einen und dem Eintritt des Schadens auf der anderen Seite. Ein bestimmtes historisches Geschehen, das sich schädigend auswirkt, besteht aus einzelnen Vorgängen, Handlungen und sonstigen Umständen, die in ihrem Zusammenwirken schließlich zu dem Schaden führen; sie bilden insgesamt den konkreten Haftungsgr.und. Schadensersatzpflicht setzt jeweils einen doppelten Kausalzusammenhang vorauss einmal zwischen den verschiedenen, den konkreten Haftungsgrund bildenden Vor- . gongen, Handlungen und Umständen unter sich und zu dem anderen zwischen dem konkreten Haftungsgrund als solchem und dem Schaden. Nur die Ermittlung dieses letzteren Ursächlich-keitoverhältnisses vollzieht sich nach Maßgabe von § 2Ö7 ZPO, während der Beweis des konkreten Häftungsgrundes selbst den strengeren Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; LM ZPO § 286 B Nr. 4; Urteile des Senats vom 12. November 1958, V ZR 100/57, WM 1959, 87, und vom 22. März 1961, V ZR 33/59, S. 19 f).
Zum konkreten Haftungsgrund gehört im vorliegenden Pall auch die von Klüger behauptete Gefügelockerung. Die Ansicht der Revision, schadenstiftendes Ereignis sei hier allein die Veränderung in der Schieflage und alles weitere müsse nach § 287 ZPO frei geschätzt worden, verdient keine Zustimmung^ Als Haftungsgrund kommen gerade im Bergrecht nur solche Sachverhalte in Betracht, aus denen sich nach der Lebenserfahrung bestimmte Schäden zu entwickeln pflegen. Träfe die Behauptung des Klägers zu, bei Gebäuden, die durch bergbauliche Einwir-
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kung einmal der V/ai'2achten geraten sind, führe jede spätere Änderung der Schiefläge, gleichgültig in welcher Richtung sie erfolgt, ohne weitereö zu Beeinträchtigungen dec inneren Gefüges, dann könnte es angehen, bereits die bloße Tatsache der Änderung als schadenstiftendes Ereignis zu behandeln und dem Gebäudeeigentümer alle weiteren Darlegungen und Beweisanträge zu ersparen. Allein ein Erfah-rungosatz dieses Inhalts besteht nach den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem mindesten dann nicht, 7/enn es sich, wie hier, um eine Verringerung der Schief läge handelt. In Pallen der vorliegenden Art darf man also nicht, wie die Revision es möchte, die bautechnischen Auswirkungen des Schieflage-Wechsels aus dem konkreten Haftungsgrund ausklammern und ihre Ermittlung dem weniger strengen Verfahren des § 287 ZPO überlassen.
8.	Die Urteilsausführungen im dritten Teil der Entscheidungsgründe (BU S. H-17), wonach die Rissebildung im Verputz der Straßenfront keine nachweisbare Folge des Bergbaubetriebes aus der Zeit nach 1930 sei, ein nachteiliger Einfluß dieses Betriebes auf den Verkehrswert des Gebäudes sich nicht feststellen lasse und der Abbruch des Erkers für den Kläger keinen Vermögensnachteil bedeute, werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen; sie sind frei von Rechtoirrtum. Da das Urteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Fehler zu dem Nachteil
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des Klägers erkennen läßt, war dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurück-zuv/eisen.
Pr. Tasche	Pr.	Augustin	Pr.	Piepenbrock
 Rothe
Offterdinger