Ist die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet worden, obgleich sich der Vollstreckungstltel nicht gegen den eingetragenen Eigentümer oder seine Erben richtet, so bleibt die Zwangsverwalter-Bestellung bis zur etwaigen Aufhebung des Verfahrens wirksam. Er legte, und zwar mit Billigung des Notariats als Vollstreckungsgericht, der Klägerin den Entwurf eines neuen Pachtvertrages über das Fabrikgebäude nebst Einrichtung vor, wonach monatlich 600 DM gezahlt werden sollten. Jedoch setzte sie ihren Fabrikationsbetrieb auf dem Grundstück fort und zahlte vom Mai 195fr ab bis einschließlich Februar 1956 an den Beklagten als Zwangsverwalter allmonatlich 6oo DM; auf Klage des beklagten Zwang»Verwalters wurde sie rechtskräftig verurteilt, für den Monat April 195fr März 1956 das Amtsgericht die Zwangsverwaltung auf.Die AOK erlieft jedoch alsbald eine neue VollstreckungsverfUgung, diesmal gegen, die unbekannten Erben des August G^BI, vertreten durch den Nachlaßpfleger, und beantragte erneut die Zwangsverwaltung des FabrikgrundStücks; diesem Antrag wurde am 11. Die Klägerin verlangt mit der Klage die in den Monaten April 199* bis Februar 1956 entrichteten Beträge zurück und hat demgemäß Verurteilung' des Beklagten zur Zahlung von 13 800 DM nebst k % Zinsen seit dem 19* März 1956 beantragt. Denn das Fabrikgrundstück stand auf den Namen des August eingetragen, während sich die Vollstreckungsverfiigung der AOK gegen die Gebrüder KG Venn jetzt seitens der Streithelferin des Beklagten der Standpunkt vertreten wird, ein Verfahrensverstoß habe aus dem Grunde nicht Vorgelegen, well in der VollstreckungsVerfügung als Schuldner die "Firma Gebrüder GfBB KG Inhaber August GgMl" bezeichnet und durch den Inhaber-Zusatz zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß die Zwangs Vollstreckung sich nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen August G4Hfe selbst habe richten sollen, so verdient das keine Zustimmung. Bei ihrem Versuch, die Worte "Gebrüder GflBB KG" in den bloßen Namen für ein von August Gtfl als Firmeninhaber betriebenes Einzelhandelsgeschäft umzudeuten (eine "Gesellschaft im Sinne einer besonderen Organisation" habe damit nicht bezeichnet werden sollen), läßt die Streitheiferin den Grundsatz des § l8 HGB außer acht, wonach es dem Einzelkaufmann verwehrt ist, seiner Firma einen auf ein bestimmtes Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz beizufügen; sie setzt sich außerdem in Widerspruch mit der unstreitigen Tatsache, daß das Fabrikationsuntemehmen auf dem zwangsverwalteten Grundstück gerade kein Einzelhandelsgeschftft war, vielmehr van der Gebrüder wurde. KG unter Ihrer eigenen Firma betrieben Oer Verwirkungseinwand, den die Streithelferin in der mündlichen RevisionsVerhandlung noch erhoben hat - sie meint, nach dem entsprechend anzuwendenden $ 295 ZPO hätte die im Februar 1956 schon nahezu zwei Jahre schwebende Zwangsverwaltung nicht mehr im Vege der Erinnerung angefochten werden dürfen - scheitert von vornherein daran, daß der Nachlaßpfleger die ganze Zeit hindurch ebensowenig etwas von dem Formfehler des Amtsgerichts gewußt hat wie die übrigen Verfahrensbeteiligten; unstreitig war er, als er in Wahrnehmung der Rechte der unbekannten sehen Erben Erinnerung einlegte, selbst erst unmittelbar zuvor darauf gestoßen.' März I95*t soll sich nach Ansicht der Klägerin ergeben, daß Ihr der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zu Unrecht ein Entgelt für die Benutzung des Fabrikgrundstücks abverlangt habe und nunmehr verpflichtet sei, die empfangenen Geldbeträge an sie zurückzuzahlen; sie meint, diese Verpflichtung treffe den Beklagten persönlich und müsse deshalb von ihm mit eigenen Mitteln erfüllt werden. Durch die zu Unrecht angeordnete erste Zwangsverwaltung und den Abschluß des Pachtvertrages mit dem Beklagten sei der Klägerin zudem kein Schaden entstanden; zu dem mindesten wäre das, wodurch sie sich geschädigt fühle - nämlich daß sie monatlich 600 £M für die Überlassung des Anwesens bezahlen mußte auch dann eingetreten, wenn das Amtsgericht im Frühjahr 195*+ den Zwangsverwaltungsantrag wegen Fehlens eines ordnungsmäßigen Titels zurückgewiesen hätte, weil in diesem Falle die AOK (wie sie es dann tatsächlich auch zwei Jahre später getan habe) alsbald eine neue Vollstreckungs-Verfügung gegen den wirklichen Grundstückseigentümer erlas'-sen und erneut die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hätte. Zwangsverwalter und der Klägerin, so führt das Urteil aus, sei weder von Anfang an unwirksam gewesen, noch sei er zwei Jahre später bei Aufhebung der Zwangsverwaltung rückwirkend in Wegfall gekommen; denn der Beklagte habe kraft Amtsstellung die Befugnis zu dem Abschluß eines solch«! a) Demgegenüber macht die Revision geltend, von einer Amtsstellung des Beklagten könne keine Rede sein, da es von vornherein an einer wirksam angeordneten Zwangsverwaltung gefehlt habe; eine Beschlagnahme des Grundstücks sei nicht elngetretan, deshalb hätten dem Beklagten auch nicht die in § 152 ZVG vorgesehenen Verwaltungsbefugnisse zufallen Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, daraus, daß die Anordnung der Zwangsvervaltung im vorliegenden Fall zugleich gegen § 750 Abs. 1 ZPO verstieß, wonach die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, im Titel namentlich bezeichnet ist; denn eine Verletzung dieser Vorschrift hat ebenfalls keine Nichtigkeit zur Folge, sondern macht die Vollstreckungsmaßnahme lediglich anfechtbar (Stein/Jonas/Schönke* ZPO § 750 An. I: 2; Zöller aaO). Var danach der Beklagte wirksam zu dem Zwangsverwalter bestellt worden, so wird die Gültigkeit des Pachtvertrages, den er in dieser Eigenschaft mit der Klägerin abgeschlossen hat) durch die spätere Aufhebung des Verfahrens nicht in Frage gestellt..Bas entspricht einem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung, der in den Bestimmungen der §§ 32, 6l FOG und des § 115 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Das angefochtene Urteil entnimmt ohne ersichtlichen Rechtsfehler den stillschweigenden Abschluß eines Pachtvertrages aus der tatsächlichen Handhabung, insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin, die 23 Monate lang , den vom Beklagten verlangten Pachtzins gezahlt und die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages lediglich wegen nebensächlicher Punkte abgelehnt habe. l£) die damalige Zahlungsweise der Klägerin als "anstandslos" bezeichnet worden ist, so zwingt das nicht, wie die Revision rügt, zu der Schlußfolgerung, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Zwangsverwalter die Klägerin auf Zahlung des Pachtzinses für den Monat April 195^ verklagen mußte und daß sie auch in den beiden folgenden Monaten laut seinem Bericht an das Vollstreckungsgericht vom 26. Denn angesichts der länge des Gesamtzeitraums spielten diese nur vorübergehenden Schwierigkeiten, die sich zudem auf die Anfangsmonate bezogen, keine ausschlaggebende Rolle; sie standen der Annahme, daß die Klägerin sich als Vertragspartnerin des Beklagten betrachtet und deshalb ihre weiteren Zahlungen bis einschließlich Februar 1956 ohne Anstände geleistet habe, nicht entgegen. Gegen einen stillschweigenden Vertragsabschluß spricht auch nicht der von der Revision behauptete Wille • der Klägerin, nur mit einem ''rechtmäßigen* Zwangsverwalter zu kontrahieren» Abgesehen davon, daß die Bestellung des Beklagten zu dem Zwangsverwalter, wie bereits ausgeführt, in der Tat rechtswirksam war, fehlt ein Anhaltspunkt dafür, die Klägerin habe das Fabrikgrundstück unter der auf lösenden Bedingung gepachtet, daß die Zwangsverwaltungsanordnung nicht wegen eines Formfehlers aufgehoben werde» c) Steht damit fest, daß die Zahlungen der Klägerin an den Beklagten in Erfüllung eines gültigen Pachtvertrages erfolgten, der auch durch die spätere Aufhebung des Zwangsverwaltungsbeschlusses nicht mit zückwirkender Kraft weggefallen ist, so scheidet eine Anwendbarkeit der §§ 812 ff BGB aus. Auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, daß der Beklagte, weil er die empfangenen Beträge entsprechend dem gerichtlichen Teilungsplan an die Gläubiger abgeführt habe, auch nicht mehr bereichert wäre (§ 818 Abs.3 BGB), kommt es nicht mehr an. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Revision gegen diesen Teil des Urteils erhobenen sachlich-und verfahrensrechtlichen lügen. Die Klägerin erblickt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie seine eigene Bestellung zu dem Verwalter daraufhin nacbzuprüfen, ob sie rechtswirksam seien. Soweit die Revision Zweifel äußert, ob es bei einem rechtsunwirksamen Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt Beteiligte geben könne, entzieht sie damit möglicherweise dem Anspruch aus § 15*f ZVG selbst die Grundlage, weil dann auch die Klägerin keine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift wäre. Es bedarf auch keiner Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Begriff der "Beteiligten" habe im § 151* ZVG einen anderen, weiteren Umfang als im § 9 ZVG, sowie zu ihrem Kinwand, daß eine Anmeldung nach Maßgabe von § 9 Nr. 2 ZVG bereits dann vorliege, wenn das Vollstreckungsgericht - wie es hier der Fall sei - von dem Vorhandensein des betreffenden Rechts Kenntnis gehabt habe (vgl. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob sich der Anwendungsbereich des § l^t ZVG überhaupt auf Verträge erstreckt, die der Zwangsverwalter in Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten abschließt, oder ob es insoweit nicht bei den allgemeinen Haftungsgrundsätzen sein Bewenden hat. Aus dieser Zweckrichtung seiner Tätigkeit ergibt sich aber zugleich, daß es nicht seine Aufgabe sein kann, die Verfahrensweise des Amtsgerichts, das die Zwangsverwaltung angeordnet hat, oder des Notariats, das ihn zu dem Verwalter bestellt hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit nachzuprüfen und die genannten Stellen auf etwaige Formfehler aufmerksam zu machen* Wollte man ihm solche zusätzlichen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht -die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers bereits für sich allein als einen den Beklagten entlastenden Um' stand angesehen, seine Würdigung läuft vielmehr darauf hinaus, daß der Beklagte im Hinblick hierauf mit einer ordnungsmäßigen Verfahrensweise seitens der AOK habe rechnen dürfen; das ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt diese Vorschrift - die allerdings möglicherweise auf Fälle entsprechend anwendbar sei, in denen jemand auf Grund vermeintlicher, in Wahrheit nicht bestehender AmtsStellung als Verwalter fremden Vermögens im eigenen Namen Verträge für einen anderen schließt (RGZ 80, *+l6, ^18) - hier deshalb nicht zu dem Zuge, weil sie die Klägerin höchstens dann zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigen würde, wenn ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten das Fabrikgrundstück nicht überlassen worden wäre. Der Grundstückseigentümer habe jedoch diesen Vertrag erfüllt; denn die Klägerin habe das Grundstück 23 Monate ^ang tatsächlich genutzt und dafür den mit dem Zwangsverwalter vereinbarten Pachtzins bezahlt. Was sie jetzt mit der Klage verlange, sei in Wirklichkeit Schadensersatz dafür, daß der Zwangsverwalter den anderen, früheren Pachtvertrag zwischen ihr und der Gebrüder G^^KG vom l*t. Ob das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus sich überhaupt mit dem Problem der Stellvertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff BGB) hätte befassen müssen, mag zweifelhaft erscheinen, da es die Zwangsverwalter-Bestellung im Ergebnis als wirksam angesehen hat. Die Vorschrift gewahrt einen Schadensersatzanspruch nur bei Nichterfüllung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages, während im vorliegenden Falle die Klägerin alles, was ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten zustand, tatsächlich erhalten hat. Ihre Behauptung, sie habe es nicht als Vertragsgegnerin des Beklagten, sandem auf Grund der früheren Verträge vom lM-. gewesen sei, habe sich nur auf den Betrieb der Kommanditgesellschaft und nicht auf das Fabrikgrundstück selbst bezogen, derjenige van 5. Es ist ferner nicht richtig, daß die Klägerin auch unabhängig von den beiden früheren Verträgen damit rechnen müsse, von dem Nachlaßpfleger KflflflHHi als wahrem Berechtigten nochmals auf Zahlung von Pachtzins für das Grundstück in Anspruch genommen zu werden. wäre zu einer solchen Nachforderung nicht berechtigt, weil er, wie das Berufungsgericht feststellt, den Pachtvertrag zwischen dem beklagten Zwangsverwalter und der Klägerin stillschweigend genehmigt hat. Das Schweigen KMMNMBJs kann auch nicht als Ablehnung gewertet werden; er war zu der Besprechung vor dem Vollstreckungsgericht vom 29* April 195*4- gerade in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger hinzugezogen worden und hätte infolgedessen dem Abschluß eines Pachtvertrages zwischen den Parteien, falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre, pflichtgemäß widersprechen müssen. 6. Fine Zahlungsverpflichtung aus § 826 BGB, der nach dem Gesagten allenfalls noch als Anspruchsgrundlage Übrig bleiben könnte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß nach dieser Richtung nichts vorgebracht sei und daß der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, für eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch den Beklagten biete; wenn dieser die früheren Verträge - wonach die Klägerin wegen der vorgesehenen Verrechnung mit ihrer uneinbringlichen Forderung gegen die Kommanditgesellschaft praktisch zwei Jahre lang überhaupt keinen Pachtzins hätte zu zahlen brauchen - nicht gelten ließ und statt des unangemessen • niedrigen Pachtzinses von ^ 000 DM jährlich ein wesentlich höheres Entgelt für die Grundstücksnutzung verlangte, so habe er damit nur pflichtgemäß gehandelt und die Zwangsverwaltung so geführt, wie es einer ordnungsmäßigen, auf die Befriedigung der Gläubiger bedachten Wirtschaftsführung entsprochen habe. März und 5- April 19^6 durch das Berufungsgericht als fehlerhaft und in sich widerspruchsvoll darzutun; sie erhebt in diesem Zusammenhang verfahrensrechtliche Rügen» Auf die genannten Verträge kommt es jedoch, wie bereits ausgeführt (oben Nr« 5 ), für die Entscheidung nicht an. 7« Im Schlutteil seiner Urteilsbegründung hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Klägerin durch die unzulässigerweise angeordnete erste Zwangsverwaltung und den vom Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag überhaupt ein .
Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung: ja ZVG §§ 17, 150; ZPO § 750 • Ist die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet worden, obgleich sich der Vollstreckungstltel nicht gegen den eingetragenen Eigentümer oder seine Erben richtet, so bleibt die Zwangsverwalter-Bestellung bis zur etwaigen Aufhebung des Verfahrens wirksam. LG Mosbach BGH, tJrt. v. 10. Juni 1959 - V ZB 20b/57 - OLG Karlsruhe LaL8Sft/S7 Verkündet am 10. Juni 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der S( Haftung in bei vertreten durch ihren Ge&chäi sen. in Gesellschaft mit beschränkter Zentralkontor ;sführer. Kaufmann^Peter »traSefÜ, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,. - ProzefibevolLnächtigteri Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr. Hugo Si am MaA Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozedbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelferin des Beklagtem vertreten durch die Oberfinanzdirektion ln - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1959 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurttckge-wiesen, die auch die Kosten der Streithelferin im Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Fabrikant August Q0/0vbt Eigentümer eines Grund' Stücks in 0/000 und betrieb darauf unter der Firma Gebrüder G^0 die Herstellung von Thermometern und anderen Glasinstrumenten. Im Jahre 1952 wurde das Unternehmen, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt mit August 00/0 als persönlich haftendem Gesellschafter; Kommanditisten wurden die klagende GmbH und deren Geschäftsführer Peter Mppt. laut Gesellschaftsvertrag hatte August G00 sein bisheriges Fabrikationsgeschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven in die neue Firma Gebrüder Gp|p KG einzubringen. Sine Übereignung des FabrikgrundstUcks fand Indessen nicht statt; dieses blieb weiter auf Gppp(s Hamen im Grundbuch eingetragen. Am 10. März 195*+ ordnete das Amtsgericht Wertheim auf Antrag der Allgemeinen Crtskrankenkasse TpPIflHHtHHHl (AOK) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Zwangsvervaltung des Grundstücks an; in der zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügung der AOK war als Schuldner die ^Gebrüder 00/0 KG Inhaber August 000/P angegeben. Zum Zwangsverwalter wurde später der Beklagte bestellt. Durch schriftlichen Vertrag vom l*t. März 1951* verpachtete die Gebrüder G00 KG ihren Betrieb an die Klägerin'* die vorerst die laufende Finanzierung der Materialbeschaffung und der Löhne übernahm; als Pachtzins sollten 10 % eines bestimmten Abrechnungsbetrages gezahlt werden. Der Pachtvertrag war als ein ^vorläufiger1* bezeichnet und darin vorgesehen, dafi « diese Regelung nab 1.5*195** durch einen in alle Einzelheiten gehenden Vertrag abgelöst werden11 sollte. Die Klägerin nahm am 19* März 195** unter ihrer eigenen Firma in den bisherigen Räumen die Fabrikation von Glaserzeugnissen auf. Inzwischen war am 18. März 195*+ August GBBB Plötzlich verstorben. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gebrüder GBBN KG treten beim Tode eines Gesellschafters die gesetzlichen Erben in seine Rechte ein; falls dies nicht möglich ist, entscheidet die GesellschafterverSammlung. Gesetzliche Erben des August GBBB waren zunächst seine Vitwe und seine Tochter Hanneliese Ba^geb. GBP» Letztere schloß am 5» April 195fr als angeblich “bestellte Liquidatorin“ der Gebrüder G^BB KG mit der Klägerin einen als “Ergänzung zu dem Pachtvertrag vom lfr»3•195fr“ bezeichneten schriftlichen Vertrag, worin der Pachtzins auf jährlich fr 000 EH festgesetzt wurde; “die Pacht-summe” - so hieß es in dem Vertrag - “wird zunächst auf das offene Konto der SGI“ (d.h. der Klägerin) “verwandt und ist nach erfolgter Aufrechnung zu Gunsten der Gläubiger der . Firma GJBB über den Liquidator zu Verteilen“. In der Folgezeit schlugen die Witwe des August GßB^ und seine Tochter Hanneliese BaBI die Erbschaft aus. Für die unbekannten Erben wurde ein Nachlaßpfleger bestellt. Die Erben sind noch nicht ermittelt. % Der beklagte Zwang»Verwalter stellte sich auf den Standpunkt, daß die Verträge vom 1fr. März und 5» April 195fr ihm gegenüber unwirksam seien; auch wurde der vereinbarte Pachtzins von ihm als zu niedrig beanstandet. Er legte, und zwar mit Billigung des Notariats als Vollstreckungsgericht, der Klägerin den Entwurf eines neuen Pachtvertrages über das Fabrikgebäude nebst Einrichtung vor, wonach monatlich 600 DM gezahlt werden sollten. Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung ab, da sie mit einzelnen Punkten des Entwurfs nicht einverstanden war. Jedoch setzte sie ihren Fabrikationsbetrieb auf dem Grundstück fort und zahlte vom Mai 195fr ab bis einschließlich Februar 1956 an den Beklagten als Zwangsverwalter allmonatlich 6oo DM; auf Klage des beklagten Zwang»Verwalters wurde sie rechtskräftig verurteilt, für den Monat April 195fr - If - ebenfalls 600 DM zu bezahlen (C 328/5^ A6 Wertheim). Der Beklagte verwendete diese Gelder entsprechend dem vollstreckungsgerichtlichen Teilungsplan zur Befriedigung der am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligten Gläubiger, darunter auch der für die eine Hypothek eingetragen war. Im Februar 1956 wandte sich der Rachlaßpfleger fflP gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung mit dem Hinweis, daß der Schuldtitel sich gar nicht gegen den Grundstückseigentümer August GflBp, sondern gegen die Gebrüder Gfl| KG richte. Daraufhin hob am 19. März 1956 das Amtsgericht die Zwangsverwaltung auf. Die AOK erlieft jedoch alsbald eine neue VollstreckungsverfUgung, diesmal gegen, die unbekannten Erben des August G^BI, vertreten durch den Nachlaßpfleger, und beantragte erneut die Zwangsverwaltung des FabrikgrundStücks; diesem Antrag wurde am 11. April 1956 entsprochen und der Beklagte wiederum zu dem Zwangsverwalter bestellt. Die Klägerin verlangt mit der Klage die in den Monaten April 199* bis Februar 1956 entrichteten Beträge zurück und hat demgemäß Verurteilung' des Beklagten zur Zahlung von 13 800 DM nebst k % Zinsen seit dem 19* März 1956 beantragt. Sie meint, mit der Aufhebung des ersten Zwangsverwaltungsverfahrens habe sich herausgestellt, daft er zu Unrecht von ihr Pachtzins verlangt habe. Ihm falle insoweit Verschulden zur Last, denn er habe fahrlässigerweise verabsäumt, die Rechtsgültigkeit seiner Bestellung zu dem Zwangsverwalter nachzuprüfen; im übrigen hafte er auch unabhängig von einem Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Ihr Schaden bestehe darin, daß sie an ihn einen höher«! Pachtzins gezahlt habe, als sie auf Grund der Verträge vom l*+o März und 5. April 195*+ an die Gebrüder G^HH KG zu entrichten gehabt hätte; außerdem hätte sie dieser gegenüber mit Gegenforderungen in Höhe von 5 351 j1*1* GM auf rechnen können. Sie müsse damit rechnen, daß der Nachlaßpfleger von ihr für den angegebenen Zeitraum nochmals Pachtzins fordern werde. Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, stellt ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ln Abrede und macht geltend, daß der Klägerin auch kein Schaden entstanden sei. Das von ihr gezahlte Entgelt für die Benutzung des Fabrikgrundstücks sei' angemessen gewesen. Die Verträge vom l*f. März und 5» April 195*+ entbehrten der Gültigkeit. Die ist im Berufungsrechts- zug nach Streitverkündung dem Prozeß auf Seiten des Beklagten beigetreten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte und die Streithelferin bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsaründei 1. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks darf nach §§ 17? l**6 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden, wenn der Schuld-, ner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. Diese Voraussetzungen waren hier, als am 10. März 195*+ der erste Anordnungsbeschluß erging, nicht erfüllt. Denn das Fabrikgrundstück stand auf den Namen des August eingetragen, während sich die Vollstreckungsverfiigung der AOK gegen die Gebrüder KG richtete. August haftete zwar als Komplementär auch persönlich für die dieser Verfügung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft (§§ 128, l6l Abs. 2 HOB). Aber gemäß § 129 Abs. HGB konnte gegen ihn aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel nicht vollstreckt werden. Landgericht und Oberlandesgericht sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Anordnung der ersten Zwangs-verwaltung unzulässig war. Auch die übrigen Prozeßbeteiligten haben bis zu dem Schluß der Berufungsinstanz keine Einwendungen gegen diesen Ausgangspunkt erhoben. Venn jetzt seitens der Streithelferin des Beklagten der Standpunkt vertreten wird, ein Verfahrensverstoß habe aus dem Grunde nicht Vorgelegen, well in der VollstreckungsVerfügung als Schuldner die "Firma Gebrüder GfBB KG Inhaber August GgMl" bezeichnet und durch den Inhaber-Zusatz zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß die Zwangs Vollstreckung sich nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen August G4Hfe selbst habe richten sollen, so verdient das keine Zustimmung. Der Hinweis auf einen angeblichen Alleininhaber war sinnlos, da zu einer Kommanditgesellschaft be-griffsnotwendig mehrere Gesellschafter mit verschiedenartiger Haftung gehören (§ l6l Abs. 1 HGB). Bei ihrem Versuch, die Worte "Gebrüder GflBB KG" in den bloßen Namen für ein von August Gtfl als Firmeninhaber betriebenes Einzelhandelsgeschäft umzudeuten (eine "Gesellschaft im Sinne einer besonderen Organisation" habe damit nicht bezeichnet werden sollen), läßt die Streitheiferin den Grundsatz des § l8 HGB außer acht, wonach es dem Einzelkaufmann verwehrt ist, seiner Firma einen auf ein bestimmtes Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz beizufügen; sie setzt sich außerdem in Widerspruch mit der unstreitigen Tatsache, daß das Fabrikationsuntemehmen auf dem zwangsverwalteten Grundstück gerade kein Einzelhandelsgeschftft war, vielmehr van der Gebrüder wurde. KG unter Ihrer eigenen Firma betrieben Oer Verwirkungseinwand, den die Streithelferin in der mündlichen RevisionsVerhandlung noch erhoben hat - sie meint, nach dem entsprechend anzuwendenden $ 295 ZPO hätte die im Februar 1956 schon nahezu zwei Jahre schwebende Zwangsverwaltung nicht mehr im Vege der Erinnerung angefochten werden dürfen - scheitert von vornherein daran, daß der Nachlaßpfleger die ganze Zeit hindurch ebensowenig etwas von dem Formfehler des Amtsgerichts gewußt hat wie die übrigen Verfahrensbeteiligten; unstreitig war er, als er in Wahrnehmung der Rechte der unbekannten sehen Erben Erinnerung einlegte, selbst erst unmittelbar zuvor darauf gestoßen.' 2. Aus der Unzulässigkeit des Zwangsverwaltungsbeschlusses vom 10. März I95*t soll sich nach Ansicht der Klägerin ergeben, daß Ihr der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zu Unrecht ein Entgelt für die Benutzung des Fabrikgrundstücks abverlangt habe und nunmehr verpflichtet sei, die empfangenen Geldbeträge an sie zurückzuzahlen; sie meint, diese Verpflichtung treffe den Beklagten persönlich und müsse deshalb von ihm mit eigenen Mitteln erfüllt werden. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es steht auf dem Standpunkt, trotz Nichtbeachtung des § 17 ZVG habe eine wirksame Zwangsverwalter-Bestellung Vorgelegen. Das Verhalten der Parteien wird von ihm dahin gewürdigt, daß zwischen Urnen stillschweigend ein Pachtvertrag Über das Fabrikanwesen zustandegekommen sei. Die auf Grund dieses Vertrages 23 Monate hindurch gezahlten Beträge könne die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückfordern. Ihr stehe weder ein Bereicherungsanspruch zu, noch habe sich der Beklagte ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Durch die zu Unrecht angeordnete erste Zwangsverwaltung und den Abschluß des Pachtvertrages mit dem Beklagten sei der Klägerin zudem kein Schaden entstanden; zu dem mindesten wäre das, wodurch sie sich geschädigt fühle - nämlich daß sie monatlich 600 £M für die Überlassung des Anwesens bezahlen mußte auch dann eingetreten, wenn das Amtsgericht im Frühjahr 195*+ den Zwangsverwaltungsantrag wegen Fehlens eines ordnungsmäßigen Titels zurückgewiesen hätte, weil in diesem Falle die AOK (wie sie es dann tatsächlich auch zwei Jahre später getan habe) alsbald eine neue Vollstreckungs-Verfügung gegen den wirklichen Grundstückseigentümer erlas'-sen und erneut die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hätte. Die Revision bekämpft das als rechtsirrig. 3« Ihre Angriffe richten sich zunächst gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Beklagte nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung hafte (§§ 812 ff BGB), weil die Zahlung«! der Klägerin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Grundstückspächterin und infolgedessen nicht “ohne rechtlich«! Grund" geleistet worden seien; der Pachtvertrag zwischen dem beklagt«! Zwangsverwalter und der Klägerin, so führt das Urteil aus, sei weder von Anfang an unwirksam gewesen, noch sei er zwei Jahre später bei Aufhebung der Zwangsverwaltung rückwirkend in Wegfall gekommen; denn der Beklagte habe kraft Amtsstellung die Befugnis zu dem Abschluß eines solch«! Vertrages gehabt, a) Demgegenüber macht die Revision geltend, von einer Amtsstellung des Beklagten könne keine Rede sein, da es von vornherein an einer wirksam angeordneten Zwangsverwaltung gefehlt habe; eine Beschlagnahme des Grundstücks sei nicht elngetretan, deshalb hätten dem Beklagten auch nicht die in § 152 ZVG vorgesehenen Verwaltungsbefugnisse zufallen können; mangels ordnungsmäßiger formaler Hechtsstellung seien von ihm abgeschlossene Verträge unwirksam* Oie Rüge ist unbegründet. Inwieweit die unter Verletzung des § 17 ZVG angeordnete Zwangsverwaltung eine Beschlagnahme des Grundstücks nach Maßgabe der §§ 20 ff, 1**8 ZVG herbeizuführen vermochte, braucht nicht entschieden zu werden. Auf eine solche Beschlagnahmewirkung und ihren etwaigen Umfang kommt es hier nämlich,entgegen der Ansicht der Revision, nicht an, weil keine Pachtzinsforderungen aus einem bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung begründeten Vertragsverhältnis in Frage stehen, der streitige Pachtvertrag vielmehr erst nachträglich und vom Zwangsverwalter selbst abgeschlossen wurde. Maßgebend ist allein, ob die Fehlerhaftigkeit des Anordnungsbeschlusses vom 10. März 19üP+ eine Unwirksamkeit der vom Beklagten als bestelltem Zwangsverwalter im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises vorgenommenen Rechtshandlungen zur Folge gehabt hat. Bas aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Bel der Bestellung des Beklagten zu dem Zwangsverwalter (§ 1$0 Abs. 1 ZVG) handelte es sich um eine Maßnahme des zuständigen Vollstreckungsgerichts in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte. Solche Vollstreekungsakte sind, wie das an-gefochtene Orteil zutreffend ausführt, grundsätzlich voll wirksam, auch wenn sie bei richtiger Handhabung hätten unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, daß sie auf entsprechenden Rechtsbehelf hin oder von Amts wegen wieder aufzuheben sind. Solange dies nicht geschieht, ist die betreffende Maßnahme gültig (Zöller, -ZPO 9* Aufl. § 750 Anm. 1; vgl. auch ebenda zu § 798). Von vornherein nichtig und ohne Jede Wirkung sind Vollstreckungshandlungen nach heutiger Auffassung nur* ausnahms- weise, nämlich hei grundlegenden Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften oder hei Fehlen jeglicher Voraussetsungen für eine Zwangsvollstreckung überhaupt (Stein/ Jonas/Schönke, ZPO l8. Aufl. Anm. TX vor § 70V; Baumbach/ Lauterbach, ZPO 25» Aufl. Grundztige 8 B und C vor § 70*+$ anders früher das Reichsgericht, vgl. RGZ 83, 336, 339$ 125) 286, 288). Einen derartigen Ausnahmefall stellt aber eine Verwalterbestellung, die io Zuge eines unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 17 ZVG angeordneten Zwangsverwaltung 3 Verfahrens erfolgt, nicht dar. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, daraus, daß die Anordnung der Zwangsvervaltung im vorliegenden Fall zugleich gegen § 750 Abs. 1 ZPO verstieß, wonach die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, im Titel namentlich bezeichnet ist; denn eine Verletzung dieser Vorschrift hat ebenfalls keine Nichtigkeit zur Folge, sondern macht die Vollstreckungsmaßnahme lediglich anfechtbar (Stein/Jonas/Schönke* ZPO § 750 Anm. I: 2; Zöller aaO). Var danach der Beklagte wirksam zu dem Zwangsverwalter bestellt worden, so wird die Gültigkeit des Pachtvertrages, den er in dieser Eigenschaft mit der Klägerin abgeschlossen hat) durch die spätere Aufhebung des Verfahrens nicht in Frage gestellt..Bas entspricht einem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung, der in den Bestimmungen der §§ 32, 6l FOG und des § 115 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Nach herrschender Ansicht bleiben auch Rechtshandlungen, die ein Konkursverwalter innerhalb seines Aufgabengebiets vorgenommen hat, trotz Wiederaufhebung des Eröffnungsbeschlusses weiterhin wirksam (RGZ 36) 93, 9** f$ Jaeger, KO 6. und 7. Aufl. § 109 Anm. k; Mentzel/ Kuhn, KO 6. Aufl. § 109 Anm. 2); der Gedanke, daß es bei - IX - Handlungen des Zwangsverwalters genau so sein muß, liegt umso näher, als seine Rechtsstellung derjenigen des Konkursverwalters ohnehin in vielfacher Hinsicht gleicht (Jaeckel/ Güthe, ZVG 7. Aufl. § 152 Anm. 1; Steiner/Riedel, ZVG 7* Aufl. § 152 Anm. 1). b) Die Revision macht ferner geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einem Pachtverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen sei. Damit wendet sie sich jedoch in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung. Das angefochtene Urteil entnimmt ohne ersichtlichen Rechtsfehler den stillschweigenden Abschluß eines Pachtvertrages aus der tatsächlichen Handhabung, insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin, die 23 Monate lang , den vom Beklagten verlangten Pachtzins gezahlt und die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages lediglich wegen nebensächlicher Punkte abgelehnt habe. Wenn in diesem Zusammenhang (BU S. 11) und an einer anderen Stelle der Urteilsbegründung (S. l£) die damalige Zahlungsweise der Klägerin als "anstandslos" bezeichnet worden ist, so zwingt das nicht, wie die Revision rügt, zu der Schlußfolgerung, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Zwangsverwalter die Klägerin auf Zahlung des Pachtzinses für den Monat April 195^ verklagen mußte und daß sie auch in den beiden folgenden Monaten laut seinem Bericht an das Vollstreckungsgericht vom 26. Juni 19Ü& erst nach mehrmaliger Erinnerung und Räumung sandrohung gezahlt hatte. Denn angesichts der länge des Gesamtzeitraums spielten diese nur vorübergehenden Schwierigkeiten, die sich zudem auf die Anfangsmonate bezogen, keine ausschlaggebende Rolle; sie standen der Annahme, daß die Klägerin sich als Vertragspartnerin des Beklagten betrachtet und deshalb ihre weiteren Zahlungen bis einschließlich Februar 1956 ohne Anstände geleistet habe, nicht entgegen. Gegen einen stillschweigenden Vertragsabschluß spricht auch nicht der von der Revision behauptete Wille • der Klägerin, nur mit einem ''rechtmäßigen* Zwangsverwalter zu kontrahieren» Abgesehen davon, daß die Bestellung des Beklagten zu dem Zwangsverwalter, wie bereits ausgeführt, in der Tat rechtswirksam war, fehlt ein Anhaltspunkt dafür, die Klägerin habe das Fabrikgrundstück unter der auf lösenden Bedingung gepachtet, daß die Zwangsverwaltungsanordnung nicht wegen eines Formfehlers aufgehoben werde» c) Steht damit fest, daß die Zahlungen der Klägerin an den Beklagten in Erfüllung eines gültigen Pachtvertrages erfolgten, der auch durch die spätere Aufhebung des Zwangsverwaltungsbeschlusses nicht mit zückwirkender Kraft weggefallen ist, so scheidet eine Anwendbarkeit der §§ 812 ff BGB aus. Auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, daß der Beklagte, weil er die empfangenen Beträge entsprechend dem gerichtlichen Teilungsplan an die Gläubiger abgeführt habe, auch nicht mehr bereichert wäre (§ 818 Abs. 3 BGB), kommt es nicht mehr an. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Revision gegen diesen Teil des Urteils erhobenen sachlich-und verfahrensrechtlichen lügen. *f. Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Oberlandesgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus § 15*+ ZVG versagt hat. Hach dieser Vorschrift ist der Zwangsverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Die Klägerin erblickt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie seine eigene Bestellung zu dem Verwalter daraufhin nacbzuprüfen, ob sie rechtswirksam seien. Das Berufungsurteil hat die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift verneint, weil die Klä- -13- gerin nicht zu dem Kreise der ^Beteiligten" gehöre; sie habe ihr Pachtrecht nicht gemäß § 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht angemeldet. Soweit die Revision Zweifel äußert, ob es bei einem rechtsunwirksamen Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt Beteiligte geben könne, entzieht sie damit möglicherweise dem Anspruch aus § 15*f ZVG selbst die Grundlage, weil dann auch die Klägerin keine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift wäre. Das mag aber dahingestellt bleiben. Es bedarf auch keiner Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Begriff der "Beteiligten" habe im § 151* ZVG einen anderen, weiteren Umfang als im § 9 ZVG, sowie zu ihrem Kinwand, daß eine Anmeldung nach Maßgabe von § 9 Nr. 2 ZVG bereits dann vorliege, wenn das Vollstreckungsgericht - wie es hier der Fall sei - von dem Vorhandensein des betreffenden Rechts Kenntnis gehabt habe (vgl. da2u BGHZ 21, 30). Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob sich der Anwendungsbereich des § l^t ZVG überhaupt auf Verträge erstreckt, die der Zwangsverwalter in Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten abschließt, oder ob es insoweit nicht bei den allgemeinen Haftungsgrundsätzen sein Bewenden hat. Auf alles dies kommt es hier nicht an, weil auf jeden Fall der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Der Pflichtenkreis des Zwangsverwalters ist in dem § 152 ZVG näher umschrieben, der im vorliegenden Fall ergänzt wird durch § 31 der badischen Zwangsversteigerungsverordnung vom 12. Juli 1926 (GVB1 S. 155). Danach hat der Verwalter das ihm anvertraute Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu. benutzen; zu diesem Zweck muß er alle sachlich gebotenen Maßnahmen treffen, insbesondere die erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen, die Ansprüche, auf die sich die Be- - - schlagnabme erstreckt, geltend machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umsetzen. Aus dieser Zweckrichtung seiner Tätigkeit ergibt sich aber zugleich, daß es nicht seine Aufgabe sein kann, die Verfahrensweise des Amtsgerichts, das die Zwangsverwaltung angeordnet hat, oder des Notariats, das ihn zu dem Verwalter bestellt hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit nachzuprüfen und die genannten Stellen auf etwaige Formfehler aufmerksam zu machen* Wollte man ihm solche zusätzlichen. Verpflichtungen auferlegen, so würde er seinem eigentlichen Aufgabengebiet entfremdet und mit Obliegenheiten belastet, zu deren Erfüllung er in Ermangelung der notwendigen Unterlagen gar nicht .imstande wäre* Mindestens im Regelfälle, d.h. wenn keine offensichtlichen Verstoße vorliegen, darf der Verwalter darauf vertrauen, daß die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie seine eigene Bestellung zu Recht erfolgt sei. Umstände, die hier zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben konnten, sind nicht dargetan. Bas Berufungsgericht hat in seiner Bilfsbegründung ausgeführt, der Beklagte sei nach den ganzen Umständen zu der Annahme berechtigt gewesen, daß die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung erfüllt seien und daß insbesondere der Schuldtitel sich gegen den Grundstückseigentümer richte; er habe hiervon umso mehr ausgehen können, als GJHMl die Sozialversicherungsbeiträge auch persönlich schuldete und nicht anzunehmen gewesen sei, daß die AOK in ihrer Vollstreckungsverfügung den Schuldner nicht richtig bezeichnet «oder die Verfügung nicht zugleich gegen den Grundstückseigentümer erlassen habe. Biese Ausführungen, die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und wer- -15- den durch das, was die Revision dagegen vorbringt, nicht erschüttert. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht -die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers bereits für sich allein als einen den Beklagten entlastenden Um' stand angesehen, seine Würdigung läuft vielmehr darauf hinaus, daß der Beklagte im Hinblick hierauf mit einer ordnungsmäßigen Verfahrensweise seitens der AOK habe rechnen dürfen; das ist nicht zu beanstanden. 5. Die Revision rügt Verletzung des § 179 BGB, auf den die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ebenfalls stützt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt diese Vorschrift - die allerdings möglicherweise auf Fälle entsprechend anwendbar sei, in denen jemand auf Grund vermeintlicher, in Wahrheit nicht bestehender AmtsStellung als Verwalter fremden Vermögens im eigenen Namen Verträge für einen anderen schließt (RGZ 80, *+l6, ^18) - hier deshalb nicht zu dem Zuge, weil sie die Klägerin höchstens dann zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigen würde, wenn ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten das Fabrikgrundstück nicht überlassen worden wäre. Der Grundstückseigentümer habe jedoch diesen Vertrag erfüllt; denn die Klägerin habe das Grundstück 23 Monate ^ang tatsächlich genutzt und dafür den mit dem Zwangsverwalter vereinbarten Pachtzins bezahlt. Was sie jetzt mit der Klage verlange, sei in Wirklichkeit Schadensersatz dafür, daß der Zwangsverwalter den anderen, früheren Pachtvertrag zwischen ihr und der Gebrüder G^^KG vom l*t. Kürz 195^ nebst Rrgänzungsvertrag vom *?. April 19*fr nicht habe gelten lassen und stattdessen höheren Pachtzins gefordert, ihre Zahlungen 23 Monate lang angenommen und eine Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Kommanditgesellschaft nicht zugelassen habe. Bin solcher Schadensersatzanspruch könne niemals auf § 179 BGB gestutzt werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheitere auch daran, daß der Nachlaßpfleger den zwischen den Parteien zustandegekonunenen Pachtvertrag durch schlüssiges Verhalten genehmigt habe. Ob das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus sich überhaupt mit dem Problem der Stellvertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff BGB) hätte befassen müssen, mag zweifelhaft erscheinen, da es die Zwangsverwalter-Bestellung im Ergebnis als wirksam angesehen hat. Auf jeden Fall hält aber die Auffassung, daß die Klägerin sich nicht auf § 179 BGB berufen könne, den Angriffen der Revision stand. Die Vorschrift gewahrt einen Schadensersatzanspruch nur bei Nichterfüllung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages, während im vorliegenden Falle die Klägerin alles, was ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten zustand, tatsächlich erhalten hat. Das Fabrikgrundstück ist ihr während der 23 Monate zur Benutzung überlassen worden. Ihre Behauptung, sie habe es nicht als Vertragsgegnerin des Beklagten, sandem auf Grund der früheren Verträge vom lM-. März und 5. April 195^ genutzt, trifft nicht zu; denn in letzterem Falle hätte sie - statt an den Beklagten - den Pachtzins an die Gebrüder G4MP KG entrichtet bezw. mit ihren angeblichen Gegenforderungen gegen diese Gesellschaft aufgerechnet, und ihre Zahlungen hätten sich dann auch nur auf jährlich *+ 000 DM belaufen und nicht auf 600 IM im Monat. Die eingehend begründete weitere Erwägung des angefochtenen Urteils, daß die beiden Verträge aus sonstigen Gründen nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kämen - der vom l*f. März 19$k, dessen Gültigkeitsdauer zudem bis Ende April 195** begrenzt gewesen sei, habe sich nur auf den Betrieb der Kommanditgesellschaft und nicht auf das Fabrikgrundstück selbst bezogen, derjenige van 5. April 195*4- sei mangels Vertretungsmacht der Hanneliese BaOi unwirksam war bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidungserheblich, so daß auf die Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, nicht eingegangen zu werden braucht. Es ist ferner nicht richtig, daß die Klägerin auch unabhängig von den beiden früheren Verträgen damit rechnen müsse, von dem Nachlaßpfleger KflflflHHi als wahrem Berechtigten nochmals auf Zahlung von Pachtzins für das Grundstück in Anspruch genommen zu werden. wäre zu einer solchen Nachforderung nicht berechtigt, weil er, wie das Berufungsgericht feststellt, den Pachtvertrag zwischen dem beklagten Zwangsverwalter und der Klägerin stillschweigend genehmigt hat. Die Bügen der Revision gegen diese Feststellung greifen nicht durchs Auf den Sach-vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. September 1957» dessen Nichtberücksichtigung gerügt wirdj kam es nicht an, da es unerheblich war, ob sich durch den Zwangs- verwalter ‘‘vertreten gefühlt" und ob er seine Befugnisse auf diesen "übertragen" hat. Das Schweigen KMMNMBJs kann auch nicht als Ablehnung gewertet werden; er war zu der Besprechung vor dem Vollstreckungsgericht vom 29* April 195*4- gerade in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger hinzugezogen worden und hätte infolgedessen dem Abschluß eines Pachtvertrages zwischen den Parteien, falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre, pflichtgemäß widersprechen müssen. Eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB ist an ihn, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, nicht ergangen. Da ein Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB, wie ausgeführt wurde, bereits mangels Nichterfüllung des Pachtvertrages entfällt, bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift noch eine Genehmigungs-Verweigerung des Vertretenen erforderlich sei* 6. Fine Zahlungsverpflichtung aus § 826 BGB, der nach dem Gesagten allenfalls noch als Anspruchsgrundlage Übrig bleiben könnte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß nach dieser Richtung nichts vorgebracht sei und daß der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, für eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch den Beklagten biete; wenn dieser die früheren Verträge - wonach die Klägerin wegen der vorgesehenen Verrechnung mit ihrer uneinbringlichen Forderung gegen die Kommanditgesellschaft praktisch zwei Jahre lang überhaupt keinen Pachtzins hätte zu zahlen brauchen - nicht gelten ließ und statt des unangemessen • niedrigen Pachtzinses von ^ 000 DM jährlich ein wesentlich höheres Entgelt für die Grundstücksnutzung verlangte, so habe er damit nur pflichtgemäß gehandelt und die Zwangsverwaltung so geführt, wie es einer ordnungsmäßigen, auf die Befriedigung der Gläubiger bedachten Wirtschaftsführung entsprochen habe. Was die Revision gegen diese Ausführungen ins Feld führt, liegt neben der Sache. Die grundlegende und ersichtlich durch keinen Rechtsirrtum beeinflußte Erwägung des angefochtenen Urteils, daß es an dem Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung und damit an den Voraussetzungen des § 826 BGB fehle, wird von ihr nicht angegriffen. Ihre Einwendungen beschränken sich auf den Versuch, die Uürdi- gung der beiden früheren Verträge vom l^f. März und 5- April 19^6 durch das Berufungsgericht als fehlerhaft und in sich widerspruchsvoll darzutun; sie erhebt in diesem Zusammenhang verfahrensrechtliche Rügen» Auf die genannten Verträge kommt es jedoch, wie bereits ausgeführt (oben Nr« 5 ), für die Entscheidung nicht an. 7« Im Schlutteil seiner Urteilsbegründung hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Klägerin durch die unzulässigerweise angeordnete erste Zwangsverwaltung und den vom Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag überhaupt ein . Schaden entstanden sei, und es hat das unter eingehender Würdigung des Sachverhalts verneint. Diese Erörterungen wären, da es bereits an einem zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhalten des Beklagten fehlt, nicht erforderlich gewesen. Infolgedessen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen. 8* Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101, 308 Abs. 2 JZPO als ..unbegründet • ztaiick-zuweisen. 0r. Tasche Rothe Dr. Augustin Schuster Dr. Freitag