2o Auch wer die Klageschrift erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht, verhält sich nicht nachlässig, wenn er nichts unternimmt, um die “demnächst” erfolgende Zustellung besonders zu beschleunigen, insbesondere von dem in § 74 Abs 4 Satz 2 GKG ge-, , regelten Behelf keinen Gebrauch macht? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Brc Hücking-haus? fügt worden«, Bie Einforderung ist mit dem an den Prozeß-bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 15c Februar 1954 erfolgt9 das indessen erst am 25o Februar abgegangen isto Nach Barstellung des Klägers hat der Prozeßbevollmächtigte es erst am 2«, März erhalten. ob das angerufene Landgericht örtlich zuständig sei 5 dieser hat mit dem am 26c März eingegangenen Schreiben vom Tage vorher geantwortet0 Alsdann -hat der Vorsitzende am 26a März Verhandlungstermin bestimmte Las Landgericht hat die Klage abgewiesen * weil es die geltend gemachten Ansprüche für verjährt hält«. Lern ist das Oberlandesgericht auf Berufung des Klägers beigetreten und hat sie deshalb unter Zulassung der Revision zurückgewiesenc Mit der Revision verfolgt der Kläger die Kiagansprüche weitere. BGB die Unterbrechung der bereits am'30c Januar 1954 eingetretenen Verjährung nur dann zur Folge ge habt ,- wenn die Wirkung der Zustellung gemäß § 261 b Abs 3 ZPO auf den 28„ «Januar 1954? Dies-vorausgeschickt kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf die nach dem 5 « ■«März eingetretene Verzögerung der Zustellung keinen Einfluß-gehabt hat, obgleich sein Prozeßbevollmächtigter die vom Vorsitzenden (übrigens entgegen dem § 216 Abs 2 ZPO) vor der Terminsbestimmung erlassene Verfügung vom 9o Marz nicht fristgerecht, sondern mit einer Verspätung von mehreren Tagen beantwortet hat0 die Klageschrift gleichzeitig mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin zuzusteilen sei und daß nach § 74 Abs 2 Satz. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des Ausdruckes "demnächst” in Absatz 3 der angeführten Bestimmung verkannt (vgl auch die entsprechenden Bestimmungen in § 207 Abs 1,, § 496 Abs 3 und § 693 Abs 2 ZPO) c Durch diesen farblosen Ausdruck ist nicht etwa die demnaclistige Zustellung einer schon alsbaldigen gleichgestellt; es darf deshalb aus Anm III zu § 261 b und Anm IV 2 zu § 496)sowie Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6 c Auf1 § 72 I 1) ^"demnächst” aufzufassen als "innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist oder selbst noch nach längerer Zeit , sofern nur die Verzögerung der Zustellung von der Partei weder absichtlich noch grob fahrlässig herbeigeführt ist” (Rosenberg aaO; vgl auch BGH in NUW 1953 S 620 und S 1139 L1140j sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 29o April 1955? Gedanke, daß der Zeitraum der zwischen dem Eintritt der Verjährung und der Zustellung der Klage liegt, größenmäßig nicht, im Mißverhältnis zu der für den Klaganspruch bestimmten Verjährungsfrist stehen dürf e c Denn es handelt sich bei § 261 b ZPO ”um eine prozessuale Bestimmung , die nicht verschieden angewendet werden kann, je nachdem der Anspruch <, c 0 diese oder jene Grundlage im materiellen Recht hat„ Das würde zu einer unerträglichen Unsicherheit bei der Anwendung der prozeßrechtlichen Bestimmungen führen und den Kläger gerade bei kurzen Verjährungen einer Gefahr aussetzen, die abzuwenden er unter Umständen nicht in der Lage ist und vor der er durch die genannte Bestimmung geschützt sein soll” (RG in JW 1937 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt der Kläger dem Sinne des § 261 b.Abs 3 ZPO auch nicht zuwider«, wenn er es unterläßt, aus eigenem Antrieb die Zustellung der vor Eintritt der Verjährung eingereichten Klageschrift besonders zu beschleunigen, um es schneller zu der in jener Bestimmung geregelten Rückwirkung kommen zu lassen, als es dem im Gesetz vorgeschriebenen Verlauf entspricht0 Vielmehr, ist er dem Vorwurf der Nachlässigkeit und damit ihm nachteiligen materiellrechtlichen Folgen einer sogar unerwartet / . verzögerten Zustellung dann nicht ausgesetzt, wenn er selbst sich so verhält, wie.es ein nicht ünyerhinftig handelnder Kläger im Normalfäll tut« Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob er die Klageschrift so kurzfristig vor Eintritt der Verjährung .eingereicht hat, daß deren Zustellung sicher erst nach diesem Zeitpunkt möglich istc Denn gerade vor den Nachteilen, die sich für ihn aus dieser Lage ergeben, ist er ja durch § 261 b Abs 3 ZPO geschützte Der Kläger konnte also abwarten, bis die Prozeßgebühr .von ihm erfordert worden war, wie das in § 74 Abs 2 Satz 1 GKG geregelt ist, und es darf ihm nicht entgegen gehalten werden, daß er, dieser Anforderung zuvorkommend, an Hand' des von ihm angegebenen Streitwertes die Höhe der Prozeßgebühr hätte f'eststellen und diesen Betrag von sieh aus hätte zahlen können; denn eine Pflicht zur Selbstberechnung ..und Bezahlung vor der ’’Erforderung” besteht nicht(Fried-laender GKG.Anm 74 zu § 74). Ebensowenig war der Kläger gehalten, von dem in § 74 Abs 4 Satz 2 GKG geregelten Behelf Gebrauch zu machenc Das würde von vornherein nur dann sinnvoll gewesen sein, wenn es der Kläger gewesen wäre, der die Klagezustellung hätte betreiben müssen, wie das bis zu dem Inkrafttreten der 4o Vereinfachungsverordnung vom 12c Januar 1943 (RGBl IST) für das Verfahren vor den Landgerichten vorgeschrieben war.c Seitdem-aber .die im § 49^ Abs 3 ZPO für das Verfahren vor den Amtsgerichten getroffenen Regelung zuerst durch § 2 jener Verordnung und daun in Gestalt, des § 261 b ZPO durch A.rt 2 Nr 42 des Gesetzes vom 120 September 1950 (BGBl.S 455) in dip Zivilprozeßordnung ei ngegangen ist,, hat § 74 Abs 4 Sat .2 GKG seine Bedeutung auch für das landgerichtliche Verf ah-ren weitgehend verlorenLenn nunmehr ist auch in ihm durch die Zurückbeziehung der demnächst von Amts wegen erfolgten Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bereits für den Schutz des Klägers grundsätzlich genügend gesorgt (vgl Priedlaender äaO A.nm 73 zu § 74) c
Fü*- das M<xhsciiiM«^f«i Nicht für die ''Amtliche Saämlung^ -1—~ —fc». «*• — *- UWiA «» ■**■* *475 033 Gesetz? ZPO § 26.1 bf GKG § 74 Rechtssatz 10 Für die Frage, oh “demnächst” zugestellt ist, kommt es auf die Länge der Verjäh-. rungsfrist nicht an0 2o Auch wer die Klageschrift erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht, verhält sich nicht nachlässig, wenn er nichts unternimmt, um die “demnächst” erfolgende Zustellung besonders zu beschleunigen, insbesondere von dem in § 74 Abs 4 Satz 2 GKG ge-, , regelten Behelf keinen Gebrauch macht? Aktenzeichens V ZR 204/54 Urteil des BGH vom 30„ Mai 1956 OLG Hamm i ZR_ 204/54 Verkündet am 30» Mai 1956 Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e n des Volkes ■ In dem Rechtsstreit des Rentners Franz B in ? C^m^^stro ( Klägers, Berufungsklägers und Revisions- - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Profo Br« gegen , Inhaber der Gi str« den Fabrikanteh Bruno M Fabrik in Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Brc Hücking-haus? Bra Oeohßler? Br« Spieler und Br* Rothe für Recht erkannt? Auf die Revision wird das Urteil des 4 Zivilsenats des Ob erlande sgeri ehts in Hamm vom 4« November 1954 aufgehoben? Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird« Von Rechts wegen 11® Tatbestands "Der Beklagte hatte vom Kläger Uca«, eine Werkhalle gemietet o Das Mietverhältnis ist am 31Juli 1953 beendigt worden* Am Tage zuvor hat der Beklagte dem Kläger die Mieträume zurückgegeben«, Der Kläger} der alsdann zunächst außergerichtlich eine gütliche Einigung vergeblich .angestrebt hatte? macht mit der dem Beklagten am 300 März 1954 nebst Ladung zu dem Verhandlungstermin zugestellten Klageschrift auf Instandsetzung gehende Ersatzansprüche wegen Veränderung bzw0 Verschlechterung der Werkhalle und des Zugangs dazu geltende Er leitet diese Ansprüche aus dem MietVerhältnis herc Der Beklagte? der die Klage abgewiesen wissen will* beruft sich in erster Linie darauf? daß die Ansprüche gemäß § 568 BGB am 30 c März 1954 bereits verjährt gewesen seien«, .Der Kläger meint, sich demgegenüber mit Erfolg auf § 261 b Abs 3 ZPO und darauf berufen zu können? daß die Klagschrift bereits am 28a. Januar 1954 beim Landgericht eingegangen ist«,- Dazu verweist er noch auf folgendess Am 29o Januar ist die Einforderung eines Gerichtskosten--Vorschusses entsprechend dem in der Klageschrift auf 2000 BM bezifferben Streite 62 950 BM ver- fügt worden«, Bie Einforderung ist mit dem an den Prozeß-bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 15c Februar 1954 erfolgt9 das indessen erst am 25o Februar abgegangen isto Nach Barstellung des Klägers hat der Prozeßbevollmächtigte es erst am 2«, März erhalten. Ber Vorschuß ist dann durch Postschecküberweisung beglichen und unter dem 3c März bei der Gerichtskasse entsprechend ver- 5; f.v! v<' V ' r< i*' bucht wordene Unter dem 5c März ist die Geschäftsstelle des Landgerichts davon benachrichtigt wordene Der Vorsitzende der Zivilkammer hat unter dem 9<> März mit Prist von einer Woche bei dein Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeregt (zwei Page später, abgegangen) > zu der Präge Steilung zu nehmen? ob das angerufene Landgericht örtlich zuständig sei 5 dieser hat mit dem am 26c März eingegangenen Schreiben vom Tage vorher geantwortet0 Alsdann -hat der Vorsitzende am 26a März Verhandlungstermin bestimmte Las Landgericht hat die Klage abgewiesen * weil es die geltend gemachten Ansprüche für verjährt hält«. Lern ist das Oberlandesgericht auf Berufung des Klägers beigetreten und hat sie deshalb unter Zulassung der Revision zurückgewiesenc Mit der Revision verfolgt der Kläger die Kiagansprüche weitere. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o Ent scheidungsgründe : das Was die Verjährung der Kiagansprüche anlangt? so ist zutreffend von folgendem ausgegangen? La die Klage erst durch deren, am 30,',März 1954 erfolgte Zustellung erhoben worden sei (§ 253 Abs 1 ZPO)? habe das gemäß §,209 Abs 1. BGB die Unterbrechung der bereits am'30c Januar 1954 eingetretenen Verjährung nur dann zur Folge ge habt ,- wenn die Wirkung der Zustellung gemäß § 261 b Abs 3 ZPO auf den 28„ «Januar 1954? nämlich den Tag, an dem die Klage beim Landgericht eingereicht worden sei, zurückzubeziehen seio Das wiederum hänge davon ab, ob die Klage (nach dem 28«, Januar) "demnächst" im Sinne dieser Bestimmung zugestellt worden seio- Zweck dieser Bestimmung - auf den. vorliegenden Pall angewandt - sei es, den Kläger vor der schädlichen Wirkung von solchen die Zustellung verzögernden Umständen zu schützen, auf die er keinen Einfluß habe «, Dies-vorausgeschickt kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf die nach dem 5 « ■«März eingetretene Verzögerung der Zustellung keinen Einfluß-gehabt hat, obgleich sein Prozeßbevollmächtigter die vom Vorsitzenden (übrigens entgegen dem § 216 Abs 2 ZPO) vor der Terminsbestimmung erlassene Verfügung vom 9o Marz nicht fristgerecht, sondern mit einer Verspätung von mehreren Tagen beantwortet hat0 Läßt man - so erwägt das Berufungsgericht weiter -r die dadurch eingetretene’ Verzögerung außer Betracht, so würde die Zustellung etwa Mitte März erfolgt sein« Bie Verzögerung der Zustellung um rund eineinhalb Monate habe der Kläger weitgehend vermeiden können.«. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger habe wissen müssen, daß nach § 261 a-ZPO. die Klageschrift gleichzeitig mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin zuzusteilen sei und daß nach § 74 Abs 2 Satz. 1 GKG der Termin auf Grund der Klage erst nach Zahlung der erforderten Prozeßgebühr bestimmt werden solle«, Zwar, sei die Terminbeet im- raung ebenso wie die Zustellung dem Einfluß des Klägers entzogen gev/eseile Indessen habe er ohne besondere Mühe den Verfahrensgang erheblich abkürzen können*, Er habe nämlich die Zahlungsaufforderung der Geschäftsstelle nicht abzuwarten brauchen?v sondern bereits bei Einreichung der Klage die Prozeßgebühr entrichten können* Gewiß sei im § 74 GKG von der "erforderten” Prozeßgebühr die Rede und damit dort für den Regelfall die Zahlungsaufforderüng vorausge--' setzt* Aber dem Kläger habe klar sein müssen, daß die Zustel lung nicht noch am 30\ Januar oder doch unmittelbar danach habe erfolgen können, wenn er zunächst die Zahlungsauf^ forderüng abwartete» Deshalb habe er alles tun müssen, was unabhängig von den vorbereitenden Obliegenheiten des 'Gerichts zur alsbaldigen Terminbestimmung habe führen können * Auf die Zahlungsaufforderung sei er nicht angewiesen gewesen, da sein Prozeßbevollmächtigter anhand des in der Klageschrift angegebenen Streitwertes die Höhe der Prozeßgebühr unschwer habe ermittein können* Habe er etwa befürchten zu müssen geglaubt, daß der Streitwert unabhängig von der unerfordert erfolgenden Entrichtung der Gebühr alsbald höher festgesetzt und er deshalb einer die TerminsbeStimmung verzögernden Nachzahlung aAisges^tz^ könnte, hätte sein Rechtsanwait bei Einreichung der Klagesehrift auf die drohende .Verjährung und den deshalb durch eine Verzögerung der Terminsbestimmung dem Kläger drohenden Schaden hinweisen können* Ein solcher Hinweis würde nämlich gemäß § 74 Abs 4 Satz 2 GKG zur'Polge gehabt haben, daß die Bestimmung des Termins nicht von der Entrichtung der Gebühr hätte abhängig gemacht werden dürfen* Mindestens habe der Anwalt kurzfristig nach Einreichung der Klageschrift um die alsbaldige Anforderung der Gebühr bitten müssen* Dem Kläger, der wenige Tage vor Eintritt der Verjähr rung die Klage eingereicht habe,sei zuzu demuten, die Prozeßgebühr schnell und aus eigenem Antrieb zu entrichten* Anderenfalls wären die Interessen des Beklagten in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise berührt«, Der Gesetzgeber habe in § 558 BGB eine Verjährung in nur 6 Monaten für angebracht gehalten, weil nach Ablauf einer längeren Zeit nur.noch mit großen Schwierigkeiten der Zustand der Mietsache am-Tage ihrer Zurückgabe sowie die Brsaöheh ihrer etwaigen - Veränderung oder Verschlechterung festgestellt wer den könnten* Auch solle dadurch verhindert werden* daß die Abwickelung des Mietverhältnisses zu lange hinausgeschoben werde* Es erscheine nicht angemessen,: die Verjährung praktisch um rund eineinhalb Monate, also um 25 $ des in § 558 BGB bestimmten Zeitraumes zu dem Fachteil des Beklagten hinaus zuschieben, nur weil der Kläger die ihm ohne besondere Anstrengung mögliche baldige Begleichung seiner mit Einreichung der Klage fällig gewordenen Gebührenschuld versäumt ’habe« Die Revision rügt in erster Binie, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 261 b ZPO die Klagansprüehe als verjährt angesehen hat* Diese Rüge greift durch* Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des Ausdruckes "demnächst” in Absatz 3 der angeführten Bestimmung verkannt (vgl auch die entsprechenden Bestimmungen in § 207 Abs 1,, § 496 Abs 3 und § 693 Abs 2 ZPO) c Durch diesen farblosen Ausdruck ist nicht etwa die demnaclistige Zustellung einer schon alsbaldigen gleichgestellt; es darf deshalb aus 7 ihm für die Notwendigkeit einer möglichst schnellen, seihst gefolgert werden (RGZ 105? 422 l425./426]), Vielmehr ist der Begriff der "demnächst erfolgten Zustellung” nicht engherzig auszulegen (HG in JY/ 1937 S 2467) * Im Anschluß an diese Entscheidungen^ ist mit Stein-Jonas-Schonke (ZPO 17c Auf! Anm III zu § 261 b und Anm IV 2 zu § 496)sowie Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6 c Auf1 § 72 I 1) ^"demnächst” aufzufassen als "innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist oder selbst noch nach längerer Zeit , sofern nur die Verzögerung der Zustellung von der Partei weder absichtlich noch grob fahrlässig herbeigeführt ist” (Rosenberg aaO; vgl auch BGH in NUW 1953 S 620 und S 1139 L1140j sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 29o April 1955? V ZR 163/54 und das Urteil des BGH vom 15c Dezember 1955, III ZE 144/54) Irrig ist danach der im Berufungsurteil zu dem Ausdruck kommende. Gedanke, daß der Zeitraum der zwischen dem Eintritt der Verjährung und der Zustellung der Klage liegt, größenmäßig nicht, im Mißverhältnis zu der für den Klaganspruch bestimmten Verjährungsfrist stehen dürf e c Denn es handelt sich bei § 261 b ZPO ”um eine prozessuale Bestimmung , die nicht verschieden angewendet werden kann, je nachdem der Anspruch <, c 0 diese oder jene Grundlage im materiellen Recht hat„ Das würde zu einer unerträglichen Unsicherheit bei der Anwendung der prozeßrechtlichen Bestimmungen führen und den Kläger gerade bei kurzen Verjährungen einer Gefahr aussetzen, die abzuwenden er unter Umständen nicht in der Lage ist und vor der er durch die genannte Bestimmung geschützt sein soll” (RG in JW 1937 eine mäßige Verzögerung nicht duldenden Zustellung nichts S 2467)o Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt der Kläger dem Sinne des § 261 b.Abs 3 ZPO auch nicht zuwider«, wenn er es unterläßt, aus eigenem Antrieb die Zustellung der vor Eintritt der Verjährung eingereichten Klageschrift besonders zu beschleunigen, um es schneller zu der in jener Bestimmung geregelten Rückwirkung kommen zu lassen, als es dem im Gesetz vorgeschriebenen Verlauf entspricht0 Vielmehr, ist er dem Vorwurf der Nachlässigkeit und damit ihm nachteiligen materiellrechtlichen Folgen einer sogar unerwartet / . verzögerten Zustellung dann nicht ausgesetzt, wenn er selbst sich so verhält, wie.es ein nicht ünyerhinftig handelnder Kläger im Normalfäll tut« Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob er die Klageschrift so kurzfristig vor Eintritt der Verjährung .eingereicht hat, daß deren Zustellung sicher erst nach diesem Zeitpunkt möglich istc Denn gerade vor den Nachteilen, die sich für ihn aus dieser Lage ergeben, ist er ja durch § 261 b Abs 3 ZPO geschützte Der Kläger konnte also abwarten, bis die Prozeßgebühr .von ihm erfordert worden war, wie das in § 74 Abs 2 Satz 1 GKG geregelt ist, und es darf ihm nicht entgegen gehalten werden, daß er, dieser Anforderung zuvorkommend, an Hand' des von ihm angegebenen Streitwertes die Höhe der Prozeßgebühr hätte f'eststellen und diesen Betrag von sieh aus hätte zahlen können; denn eine Pflicht zur Selbstberechnung ..und Bezahlung vor der ’’Erforderung” besteht nicht(Fried-laender GKG.Anm 74 zu § 74). v Ebensowenig war der Kläger gehalten, von dem in § 74 Abs 4 Satz 2 GKG geregelten Behelf Gebrauch zu machenc Das würde von vornherein nur dann sinnvoll gewesen sein, wenn es der Kläger gewesen wäre, der die Klagezustellung hätte betreiben müssen, wie das bis zu dem Inkrafttreten der 4o Vereinfachungsverordnung vom 12c Januar 1943 (RGBl IST) für das Verfahren vor den Landgerichten vorgeschrieben war.c Seitdem-aber .die im § 49^ Abs 3 ZPO für das Verfahren vor den Amtsgerichten getroffenen Regelung zuerst durch § 2 jener Verordnung und daun in Gestalt, des § 261 b ZPO durch A.rt 2 Nr 42 des Gesetzes vom 120 September 1950 (BGBl.S 455) in dip Zivilprozeßordnung ei ngegangen ist,, hat § 74 Abs 4 Sat .2 GKG seine Bedeutung auch für das landgerichtliche Verf ah-ren weitgehend verlorenLenn nunmehr ist auch in ihm durch die Zurückbeziehung der demnächst von Amts wegen erfolgten Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bereits für den Schutz des Klägers grundsätzlich genügend gesorgt (vgl Priedlaender äaO A.nm 73 zu § 74) c Es kommt also nur darauf an, ob der Kläger die Prozeßgebühr binnen angemessener Zeit nach deren Anforderung bezahlt hatc Das ist unbedenklich selbst dann zu bejahen., wenn offen bleibt, ob die Anforderung seinem Prozeßbe.voll-mächtigten erst am 2 <> März oder alsbald nach dem 25« Februar 1954 zugegangen ist0 Ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger - wie die .Revision in zweiter Linie meint - mit Rücksicht auf die der Klageerhebung vorangegangenen Verhandlungen der Parteien der Ve r j äh rung seinrede mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen könnte, ist deshalb das 10 angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisene Brb Tasche Br«, Hückinghaus Br0 Oechßler