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BGH · V ZK 203/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 203/63

Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6, November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der verurteilende feil der Formel des Urteils der 5o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 24o Juli *962, wie folgt, neu gefaßt wird: Die Klägerin hat mit einer Reihe von Klageanträgen Ansprüche aus dem Vertrag vom 49 <> Juni "96* geltend gemacht. 1« den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Übergang der ideellen Erbbau-rechtshälf'to an dem Grundstück Max-B(HP-Straße g in Frankfurt auf seine drei Kinder als Berechtigte zu je einem Sechstel an diesem Erbbaurecht mit den aufstehenden Gebäulichkeiten im Grundbuch eingetragen wird, Bas Landgericht hat dem Klageantrag zu ?) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Der Beklagte hat seine Berufung damit begründet, daß er den Vertrag vom 19o Juni ?961 wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Klägerin und auch wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten habe und daß, wenn die Anfechtung nicht begründet sein sollte, jedenfalls die Klägerin ihre Hechte aus dem Vertrag verwirkt habe» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin surpekgewiesen» Auch die Berufung des Beklagten hatte - abgesehen von einer Änderung der Kostenentscheidung -keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter» Bie Klägerin hat beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der verurteilende Teil des landgerichtlichen Urteils vom 24° Juli 1962, wie folgt, neu gefaßt wird: Felicitas (geb» 24° April 1952) und Alexander (geb» 24» Juli 1958) von einig, daß sein Hälfteanteil am Erbbaurecht Max-Bpp-Straße f in Frankfurt am Main (eingetragen im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts in Frankfurt am Main für Eckenheim Band 7^ Blatt 26flP) auf sie zu gleichen Teilen übergeht, sowie die Eintragung dieser Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch zu bewilügen» Gegenstand der Entscheidung im Revisionsverfahren ist allein die Frage, ob die Klägerin vom Beklagten die Übertragung der ideellen Hälfte des Erbbaurechts an die Kinder verlangen kann» Bei dem Vertrag vom 19» Juni 1961 handelt es sich, soweit der Beklagte sich zu Leistungen an die Kinder verpflichtet hat, um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB* Auf Grund dieses Vertrages kann die Klägerin als Versprechensempfängerin gemäß § 335 BG vom Beklagten die Übertragung des Erbbaurechtsanteils an die Kinder fordern, es sei denn, daß die Anfechtung des Ver-träges durchgreift oder der Beklagte aus einem anderen Grund zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist* Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anfechtung dos Vertrages wie auch ein sonstiges Leistungsverweiger ungsrecht des Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint. 1 * Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums des Beklagten über v/esentliche Charakterfehler der Klägerin (§ 119 Abs» 2 BGB) scheitert nach Auffassung des Oberlandes-gorichts schon daran, daß der Beklagte beim Abschluß des Vertrages die Tatsachen gekannt habe, auf die er jetzt sein Unwerturteil über den Charakter der Klägerin stütze» Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, selbst vorgetragen, daß ihm beim Abschluß des Vertrages schwerwiege de Verfehlungen der Klägerin (Vergiftungsversuch, Schlagen mit dem Telefonhörer, falsche Darstellung der Pamilienver-hältnisse, anonyme Telefonanrufe bei der jetzigen Ehefrau des Beklagten, Ausplaudern von Einzelheiten des ehelichen Zusammenlebens gegenüber der Reinemachefrau) bekannt geweser seien, sodaß ar keine irrigen Vorstellungen über den Charakter der Klägerin gehabt haben könne* Auch die dem Beklagten am 19* Juni *961 noch nicht bekannten Handlungen der Klägerin seien ihren dem Beklagten bereits bewußten Charakteranlagen entsprungen* daß die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs* 1 BGB das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen voraussetzt * Es hält diese Voraussetzungen ohne Hechtsirrtum nicht für gegebene Beide Parteien haben sich in dem Vertrag vom 19o Juni 1961 verpflichtet? in unberechtigter Weise in den Lebenskreis des anderen oinzudringen und die gemeinsamen Kinder nicht gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen» Biese Verpflichtung hat die Klägerin nach dem Vorbringen dos Beklagten nicht eingehalten* Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts? die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten0 und wenn sie den Beklagten hierüber getäuscht habe* Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es nicht; denn das Oberlandesgericht hat? wenn der Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt wäre* keine Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Beklagten geltend machen könnte* die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben* Das Recht, sich wegen positiver Vertragsverletzung vom Vertrag zu lösen? kein derartig enger Zusammenhang, daß der eine nicht ohne den anderen denkbar wäre* Hätte der Beklagte«, so fährt das Oberlandesgericht fort, das spätere Verhalten der Klägerin vorausgesehen, würde er zwar vermutlich der Klägerin keine Leistungen versprochen haben, wohl aber, wie er selbst vortrage, seinen Kindern« Der Beklagte könnte deshalb aus einer Vertragsverletzung der Klägerin herrührende Gegenrechte nur ihr gegenüber geltend machen, nicht aber den Vertrag mit seiner Regelung zugunsten der Kinder angreifen oder diesen gegenüber seine Leistung verweigern« Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts sind, wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, dahin zu verstehen, daß die Vereinbarung zugunsten der Kinder nach dem Willen der Parteien von dem Schicksal des Vertrages im übrigen, also auch vom etwaigen Rücktritt eines Vertragsteiles hinsichtlich der anderen Vertragsverpflichtungen unabhängig sein sollte« Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung des Vertrages, die rechtlich nicht zu beanstanden ist« Das Berufungsgericht hätte zur Begründung seiner Auffassung noch darauf hinweisen können, daß der Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet war, seine Erbbaurechtshälfte "unverzüglich nach Rechtskraft der Ehescheidung" auf seine Kinder zu übertragen, weil diese Vertragsbestimmung auch darauf hindeutet, daß die zugunsten der Kinder getroffene Regelung von dem Fortbestand des Vertrages im übrigen unberührt bleiben sollte« Auch ein einheitliches Rechtsgeschäft kann von den Beteiligten so gestaltet werden, daß ein Teil dieses Rechtsgeschäfts unabhängig davon, ob der übrige Teil bei Bestand bleibt, aufrechterhalten werden soll« Ein solcher Fall liegt hier vor« her Beklagte kann sich deshalb auch nicht wegen einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin von der zugunsten der Kinder eingegangenen Verpflichtung lösen» Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Beklagte berechtigt wäre* wegen der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe von dem Vertrag, soweit e3 sich um Leistungen an die Klägerin handelt, zurückzutreten, bedarf es nicht» Selbst wenn der Beklagte wegen des angeblichen Verhaltens der Klägerin hinsichtlich der an sie zu erbringenden Leistungen von dem Vertrag zurück-treton könnte, hätte das auf den Fortbestand der zugunsten der Kinder getroffenen Regelung keinen Einfluß» Die Vorschrift des § 139 BG-B, nach der die Richtigkeit eines Teiles eines Vertrages grundsätzlich die Richtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu» Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert, daß bei einem Teil eines Vertrages ein zur Richtigkeit führender Mangel vorliegt, der dem Rechtsgeschäft von vornherein anhaftet (RGZ I46, 366, 367)j wie das beispiels-weise bei einer begründeten Anfechtung der Fall ist» Biese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Vertragspartner von einem Teil eines Vertrages zurückzutreten berechtigt ist«, Auch eine entsprechende Anwendung des § 139 BGB scheidet mit Rücksicht auf die erwähnte Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat, aus.

Zitierte Normen: § 119 BGB
KindvertragenBGBAnfechtungLeistungVertragesteilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	2063	004
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 328, 325, 326 H; EheG § 72
Übernimmt ein Ehegatte in einer im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung der Ehe getroffenen Vereinbarung Leistungen sowohl an den anderen Ehegatten wie auch zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder, so hängt es vom Villen der Vertragsteile abr ob eine positive Vertragsverletzung des anderen Ehegatten zur Verweigerung der zugunsten der Kinder vereinbarten Leistungen berechtigt oder nichto
BGH, Urt.v. 2, November ’966 - V ZK 203/63 OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ZR 20V63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20 November 1966 Hirth?
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Carl von
 in H
3traße

Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollroachtigter;
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 Frau Maria von
 in
straße
't
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
2 -
Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin sowie der Bundesrichter Dr0 Fiepenbrock? Dr<> Freitag, Offterdinger und Dr« Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6, November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der verurteilende feil der Formel des Urteils der 5o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 24o Juli *962, wie folgt, neu gefaßt wird:
Der Beklagte wird verurteilt zu erklären, er sei mit seinen Kindern Astrid (gebo 2„ Oktober 1947)? Felicitas (geb0 24o April 1952) und Alexander (gebo 24o Juli 1958) von K®®®ein±g, daß sein Hälfteanteil am Erbbaurecht Max-Hfl®-3traße ff in
(eingetragen im Erbbaugrundbuch de3 Amtsgerichts in Frankfurt am Main für Eckenheim Band 7®Blatt 26®) auf sie zu gleichen Teilen übergeht, sowio die Eintragung dieser Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch zu bewilligen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet« Aus ihrer Ehe, die durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a«M0 vom 300 Juni 196* geschieden wurde, sind drei Kinder namens Astrid, Felicitas und Alexander im Alter von jetzt 19> 14 und 8 Jahren hervorgegangen Durch notariel-
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Xen Vertrag vom 49 <> Juni "961 hatten die Parteien nach monatelangen Vorverhandlungen den Unterhalt der Klägerin und der Kinder sowie die Vermögensauseinandersetzung für den Pall der Scheidung geregelte Der Beklagte hat sich in diesem Vertrag uQa0 verpflichtet, der Klägerin bestimmte Unterhaltszahlungen zu leisten (II), die Klägerin und im Falle ihrer WiederVerheiratung seine Erben als Bezugsberechtigte für eine Lebensversicherung zu benennen (XXI), der Klägerin die Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks auszuzahlen (IV) und seine ideelle Hälfte an einem Erbbaurecht mit aufstehenden Gebäuden unverzüglich nach Rechtskraft des Scheidungsurteils an die drei Kinder zu gleichen feilen schenkungsweise zu übertragen (V)0 Ua3 Erbbaurecht, das zur anderen Hälfte der Klägerin zusteht, ist an dem Hausgrundstück Max~B (^-Straße M in PflHHHI bestellt worden, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist*
Die Klägerin hat mit einer Reihe von Klageanträgen Ansprüche aus dem Vertrag vom 49 <> Juni "96* geltend gemacht. Nach Klageerhebung haben sich durch gerichtlichen Teilvergleich vom42o Januar "962 und Erklärung der Klägerin mehrere Klageanträge, eine Zwischenfeststellungsklage der Klägerin und eine Widerklage des Beklagten erledigte In erster Instanz waren noch folgende Klageanträge im Streit;
1« den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Übergang der ideellen Erbbau-rechtshälf'to an dem Grundstück Max-B(HP-Straße g in Frankfurt auf seine drei Kinder als Berechtigte zu je einem Sechstel an diesem Erbbaurecht mit den aufstehenden Gebäulichkeiten im Grundbuch eingetragen wird,
20 den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß seine Kinder hinsichtlicn der Lebensversicherung im Falle der Wiederverheiratung der Klägerin beim vorzeitigen Tode des Beklagten als Bezugsberechtigte bezeichnet werden.
 
3° festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, seinem Sohn Alexander nach Beendigung seiner Berufsausbildung die ihm abgetretenen Erlöse au3 näher bezeichnten Gesellsehafts-anteilen auszuzahlen»
Bas Landgericht hat dem Klageantrag zu ?) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Der Beklagte hat seine Berufung damit begründet, daß er den Vertrag vom 19o Juni ?961 wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Klägerin und auch wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten habe und daß, wenn die Anfechtung nicht begründet sein sollte, jedenfalls die Klägerin ihre Hechte aus dem Vertrag verwirkt habe» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin surpekgewiesen» Auch die Berufung des Beklagten hatte - abgesehen von einer Änderung der Kostenentscheidung -keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter» Bie Klägerin hat beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der verurteilende Teil des landgerichtlichen Urteils vom 24° Juli 1962, wie folgt, neu gefaßt wird:
Ber Beklagte wird verurteilt zu erklären<> er sei mit seinen Kindern Astrid (geb» 2» Oktober *947)? Felicitas (geb» 24° April 1952) und Alexander (geb» 24» Juli 1958) von	einig, daß sein
 Hälfteanteil am Erbbaurecht Max-Bpp-Straße f in Frankfurt am Main (eingetragen im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts in Frankfurt am Main für Eckenheim Band 7^ Blatt 26flP) auf sie zu gleichen Teilen übergeht, sowie die Eintragung dieser Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch zu bewilügen»
Rntacheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
Gegenstand der Entscheidung im Revisionsverfahren ist allein die Frage, ob die Klägerin vom Beklagten die Übertragung der ideellen Hälfte des Erbbaurechts an die Kinder verlangen kann» Bei dem Vertrag vom 19» Juni 1961 handelt es sich, soweit der Beklagte sich zu Leistungen an die Kinder verpflichtet hat, um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB* Auf Grund dieses Vertrages kann die Klägerin als Versprechensempfängerin gemäß § 335 BG vom Beklagten die Übertragung des Erbbaurechtsanteils an die Kinder fordern, es sei denn, daß die Anfechtung des Ver-träges durchgreift oder der Beklagte aus einem anderen Grund zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist*
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anfechtung dos Vertrages wie auch ein sonstiges Leistungsverweiger ungsrecht des Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint.
1 * Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums des Beklagten über v/esentliche Charakterfehler der Klägerin (§ 119 Abs» 2 BGB) scheitert nach Auffassung des Oberlandes-gorichts schon daran, daß der Beklagte beim Abschluß des Vertrages die Tatsachen gekannt habe, auf die er jetzt sein Unwerturteil über den Charakter der Klägerin stütze» Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, selbst vorgetragen, daß ihm beim Abschluß des Vertrages schwerwiege de Verfehlungen der Klägerin (Vergiftungsversuch, Schlagen mit dem Telefonhörer, falsche Darstellung der Pamilienver-hältnisse, anonyme Telefonanrufe bei der jetzigen Ehefrau des Beklagten, Ausplaudern von Einzelheiten des ehelichen Zusammenlebens gegenüber der Reinemachefrau) bekannt geweser
 seien, sodaß ar keine irrigen Vorstellungen über den Charakter der Klägerin gehabt haben könne* Auch die dem Beklagten am 19* Juni *961 noch nicht bekannten Handlungen der Klägerin seien ihren dem Beklagten bereits bewußten Charakteranlagen entsprungen*
Biese Würdigung gibt, obwohl das Oberlandesgericht nicht auf alle einzelnen vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen eingegangen ist, 2u einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß* Es kann davon ausgegangen werden, daß das Verhalten der Klägerin, wenn das Vorbringen des Beklagten richtig ist, das Fehlen von Eigenschaften der Klägerin offenbart, die als wesentlich im Sinne des § n19 Abs* 2 BGB anzusehen sind und daß ein Irrtum des Beklagten hierüber eine Anfechtung des Vertrages zu rechtfertigen vermag* Hach der Feststellung des Oberlandesgerichts waren dem Beklagten jedoch bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zahlreiche Vorfälle, aus denen der Beklagte seine Beurteilung dos Charakters der Klägerin herleitet, bekannt* Bas Berufungsgericht hätte außer den von ihm hervorgehobenen Tatsachen weiter noch darauf hinv/eisen können, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag in der Berufungsbegründung schon vor dem Abschluß des Vertrages auch die krankhafte Eifersucht der Klägerin sowie ihre Lügenhaftigkeit in ihrer vollen Tragweite gekannt hat* Bie meisten der in der Revisionsbegründung erwähnten Vorfälle, die der Be* klagte zur Begründung der Irrtumsanfechtung herangezogen hat, sind, soweit sie sich erst nach dem Abschluß des Vertrages ereignet haben, dem Beklagten jedenfalls vor dem Abschluß des Vergleichs vom 120 Januar 1962 bekannt geworden* In diesem Vergleich hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, daß er die Wirksamkeit des Vertrages nicht bestreite und daß ihm zur Zeit kein Recht zur Anfechtung des Vertrages zustehe• Zudem könnte, selbst wenn imdem = Verhalten der Klägerin nach dem Abschluß des Vertrages dem Beklagten damals
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noch nicht bekannte Charakterfehler der Klägerin offenbar geworden sein sollten« die erst im November "962 erklärte Irrtumsanfechtung nicht als unverzüglich im Sinne des § ^21 Abs* 1 BGB angesehen werden«
Die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ist ebenfalls nicht begründet« Bas Oberlandesgerieht geht zutreffend davon aus? daß die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs* 1 BGB das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen voraussetzt * Es hält diese Voraussetzungen ohne Hechtsirrtum nicht für gegebene Beide Parteien haben sich in dem Vertrag vom 19o Juni 1961 verpflichtet? keine Versuche zu unternehmen? in unberechtigter Weise in den Lebenskreis des anderen oinzudringen und die gemeinsamen Kinder nicht gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen» Biese Verpflichtung hat die Klägerin nach dem Vorbringen dos Beklagten nicht eingehalten* Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts? daß die schon beim Abschluß eines Vertrages bestehende Absicht eines Vertragsteiles? den übernommenen Verpflichtungen nicht nachzukommen? allein noch keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen könne? hält die Revision die Anfechtung für gerechtfertigt, wonn die Klägerin von vornherein gar nicht daran gedacht habe? die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten0 und wenn sie den Beklagten hierüber getäuscht habe* Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es nicht; denn das Oberlandesgericht hat? ohne daß ihm insoweit ein Rechtsverstoß vorzuwerfen wäre? nicht fest züs. teilen vermocht? daß die Klägerin schon beim Abschluß des Vertrages die Absicht gehabt habe, die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen*
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2o Richtig ist? daß die Klägerin? wenn der Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt wäre* keine Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Beklagten geltend machen könnte*
Bin Rücktrittsrecht des Beklagten besteht jedoch nicht*
Die Ausführungen? mit denen das Berufungsgericht ein Rück-trittsrecht wegen positiver Vertragsverletzung verneint hat? sind frei von Rechteirrtuia* In der Rechtsprechung ^BGHZ 11?
809 83? 84 mit weiteren Nachweisen) ist anerkannt? daß die Vorschriften über die Folgen der schuldhaften Unmöglichkeit der Leistung oder des Verzuges (§§ 280? 286, 325, 326 BUB) im Falle einer positiven Vertragsverletzung entsprechend anzuwenden sind? so daß der Vertragstreue Teil zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist* Unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung fallen alle Vertragsverletzungen oder Leistungsstörungen? die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben* Das Recht, sich wegen positiver Vertragsverletzung vom Vertrag zu lösen? ist jedoch beschränkt auf Verträge? die ein besonderes Treue- oder Vertrauensverhältnis voraussetzen oder bei denen die Abwicklung des Vertrages ein Zusammenwirken der Vertragsteile erfordert (RGZ 102? 408; BGH Urteil vom 25o Mai 196t, IX ZR 113/50, IM BGB § 276 (Hd) Nr0 1)*
Der Vertrag vom 19* Juni 196* enthält im wesentlichen Vereinbarungen? durch die der Beklagte Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin übernommen und sich zu Leistungen an die Kinder verpflichtet hat* Das Berufungsgericht bemerkt dazu? daß die Regelung zugunsten der Kinder? wenn sie auch mit der Klägerin getroffen und zusammen mit den übrigen Vereinbarungen in derselben Urkunde niedergelegt sei, einen völlig eigenständigen Charakter habe und deshalb durch das angebliche Verhalten der Klägerin nach Vertragsschluß nicht berührt werde* Infolgedessen sei? selbst wenn die Verfehlungen der Klägerin bewiesen wurden? dem Beklagten zuzu demuten? an dem die Kinder betreffenden Vertragsteil fest-zuhalten* Zwischen beiden Verpflichtungskomplexen bestehe
 
kein derartig enger Zusammenhang, daß der eine nicht ohne den anderen denkbar wäre* Hätte der Beklagte«, so fährt das Oberlandesgericht fort, das spätere Verhalten der Klägerin vorausgesehen, würde er zwar vermutlich der Klägerin keine Leistungen versprochen haben, wohl aber, wie er selbst vortrage, seinen Kindern« Der Beklagte könnte deshalb aus einer Vertragsverletzung der Klägerin herrührende Gegenrechte nur ihr gegenüber geltend machen, nicht aber den Vertrag mit seiner Regelung zugunsten der Kinder angreifen oder diesen gegenüber seine Leistung verweigern«
Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts sind, wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, dahin zu verstehen, daß die Vereinbarung zugunsten der Kinder nach dem Willen der Parteien von dem Schicksal des Vertrages im übrigen, also auch vom etwaigen Rücktritt eines Vertragsteiles hinsichtlich der anderen Vertragsverpflichtungen unabhängig sein sollte« Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung des Vertrages, die rechtlich nicht zu beanstanden ist« Das Berufungsgericht hätte zur Begründung seiner Auffassung noch darauf hinweisen können, daß der Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet war, seine Erbbaurechtshälfte "unverzüglich nach Rechtskraft der Ehescheidung" auf seine Kinder zu übertragen, weil diese Vertragsbestimmung auch darauf hindeutet, daß die zugunsten der Kinder getroffene Regelung von dem Fortbestand des Vertrages im übrigen unberührt bleiben sollte« Auch ein einheitliches Rechtsgeschäft kann von den Beteiligten so gestaltet werden, daß ein Teil dieses Rechtsgeschäfts unabhängig davon, ob der übrige Teil bei Bestand bleibt, aufrechterhalten werden soll« Ein solcher Fall liegt hier vor«
her Beklagte kann sich deshalb auch nicht wegen einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin von der zugunsten der Kinder eingegangenen Verpflichtung lösen» Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Beklagte berechtigt wäre* wegen der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe von dem Vertrag, soweit e3 sich um Leistungen an die Klägerin handelt, zurückzutreten, bedarf es nicht» Selbst wenn der Beklagte wegen des angeblichen Verhaltens der Klägerin hinsichtlich der an sie zu erbringenden Leistungen von dem Vertrag zurück-treton könnte, hätte das auf den Fortbestand der zugunsten der Kinder getroffenen Regelung keinen Einfluß»
Die Vorschrift des § 139 BG-B, nach der die Richtigkeit eines Teiles eines Vertrages grundsätzlich die Richtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu» Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert, daß bei einem Teil eines Vertrages ein zur Richtigkeit führender Mangel vorliegt, der dem Rechtsgeschäft von vornherein anhaftet (RGZ I46, 366, 367)j wie das beispiels-weise bei einer begründeten Anfechtung der Fall ist» Biese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Vertragspartner von einem Teil eines Vertrages zurückzutreten berechtigt ist«, Auch eine entsprechende Anwendung des § 139 BGB scheidet mit Rücksicht auf die erwähnte Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat, aus.
Sonstige Gründe, die den Beklagten berechtigen könnten, die Erfüllung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechtsanteils an die Kinder zu verweigern, sind nicht ersichtlich»
3o Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden <> Dabei ist der entscheidende Teil der Formel des landgerichtlichev* Urteils zur Klarstellung entsprechend dem Antrag der Revisionsbeklagten neu gefaßt worden*
Dr0 Augustin
 Dr0 Piepenbrock	Dr«	Freitag
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Offterdinger
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