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BGH

Gericht: BGH

495 qm) an die Neben-intervenientin» Das zuständige Bauant der Klägerin erteilte am 7o Oktober 1958 die Genehmigung nach dem Yfohn-siediungsgesetz, die der Örtlich zuständigen Liegen-schaftsdienststelle, dem Liegenschaftsamt des Bezirksamts Hamburg-Altona, am 9« Oktober 1958 zugingo Dieses Amt übte am 20» November 1958 das Vorkaufsrecht gemäß § 4 Abs, 1 Nr, 2 des Gesetzes über den Aufbau der Hansestadt Hamburg (Aufbaugesetz) vom 11. rechtfertigen« Die vorgesehene Neugestaltung sei eine Aufgabe für spätere Generationen, zur Zeit ziele der Erwerb durch die Klägerin auf eine unzulässige Hortung von Grundstückeno Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei insbesondere gegenüber der Nebenintervenientin mißbrauch lieh, da deren Hauptgeschäftsgebäude von der Planung betroffen werde. nehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz (BGHZ 14, 1) nachgewiesen v/erde« Die Prist zwischen der Erteilung dieser Genehmigung und der Erklärung gegenüber dem Beklagten habe insgesamt nicht mehr, als sechs Wochen betragen, so daß ihre Versäumung ausgeschlossen sei« Auch die in § 4 Abs« 1 Hr. 2 HambAufbauG festgelegten nateriellrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Erforderlichkeit des Grundstückserv/erbs zur Durchführung von Aufbaumaßnahmen hätten Vorgelegen«, Das ordentliche Gericht habe hinsichtlich dieser Voraussetzung nur zu prüfen, ob eine Aufbauplanung bereits vorhanden sei und ob die Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Aufbauplanung in unmittelbarem Zusammenhang stünde« Dazu habe das Landgericht frei von Hechtsirrtum festgestellt, daß der Erwerb des dem Beklagten gehörenden Grundstücks durch eine Aufbaumaßnahme motiviert sei und daß die Klägerin sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließ lieh von einem Öffentlichen Interesse habe leiten lassen« Die Klägerin beabsichtige, so stellt das Berufungsgericht fest, nach dem vorgelegten Auszug aus dem Programmplan für Ottensen die Verbreiterung der Bahrenfelder Straße zwischen der Kleinen und Großen Hainstraße. Die neu geplanten mehrstöckigen Gebäude an der Ostseite der Bahrenfelder Straße griffen nach dem vorgelegten Plan auf die an der Kleinen Rainstraße liegenden Grundstücke hinüber, so daß bei der Ausführung des Plans das auf dem Grundstück des Beklagten stehende Bauwerk abgerissen werden müsse« Der Programmplan diene der Ergänzung des Aufbauplans und stelle eine Vorstufe für die Durchführungspläne dar. Die Revision weist auf § 6 Abs« 1 i.Y.nu § 3 Abs» 2 des Wohnsiedlungsgesetzes vom 22« September 1933 (RGBl I, 549) iodoP« des Gesetzes vom 27» September 1938 (RGBl I, 1246) hin und meint, im Hinblick auf diese Vorschriften habe die Klägerin durch die Erteilung der Genehmigung die unbedenkliche Benutzbarkeit des verkauften Grundstücks bescheinigt« Wenn sie nunmehr zur Begründung des Vorkaufsrechts vor trage, das Grundstück werde für Aufbauzwecke benötigt, so setze sie sich in einen unzulässigen Widerspruch. Die Revision schließt aus ihren rechtlichen Überlegungen, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung ganz übersehen, daß die Genehmige nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilt worden sei. Dieser Schluß ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht die Erteilung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz im ersten Teil der Gründe ausdrücklich im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt worden ist, erwähnt hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts stellt sich demgegenüber die Präge, ob der Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde zur Durchführung von Aufbaumaßnahmen erforderlich ist. Gegenüber dieser Büge verweist die Xlägerin in der Revisionserv/iderung auf das Urteil des Senats vom 22, Petri 1961 - V ZR 187/59 -,in dem im einzelnen dargelegt ist, daß das Hamburger Aufbaugesetz in der Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen der Stadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zusteht, sich von den Aufbaugesetzen anderer Länder, insbesondere auch von demjenigen des Landes Niedersachsen (S. Daraus ergibt sich, daß die in §§ 3* 4 HambAüfbauG für das Vorkaufsrecht getroffene Sonderregelung nicht revisibles Recht darstellt (§ 549 Abs, 1 ZPO) und insoweit die vom Berufungsgericht über das Bestehen und den Inhalt dieser Vorschrift getroffene Entscheidung für das Revisionsgericht bindend ist (§562 ZPO)* Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Grundstückserwerb zur Durchführung von Aufbaumaßnahmen erforderlich zu erachten in dem genannten Urteil unter III c ausgeführt ist» Dort ist im einzelnen zu der Revisionsrüge, die Ausübung de3 Vorkaufsrechts in einem Siedlungsgebiet, für das noch keine endgültig festgelegte, verbindliche Planung besteht, stelle eine Enteignung dar, Stellung genommen und diese Ansicht unter Verweisung auf die Ausführungen im Urteil vom 27. Insbesondere ist mit Art. 14 00 vereinbar, daß innerhalb eines fest umrissenen Planungsgebiets schon bei der Vorbereitung des Aufbaus und zur Sicherung seiner Planung der Gemeinde ein Vorkaufsrecht gewährt wird, ehe verbindliche Durchführungspläne bestehen. Der besondere Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts nach den Aufbaugesetzen erschließt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, insbesondere auch aus § 12 Hr. 5 Hamb Auf bauO,:l wonach das Vorkaufsrecht in der Regel mit der Feststellung eines Durchführungsplans erlischt.

Zitierte Normen: § 433 BGB § 1 ZPO Art. 14 GG § 561 ZPO § 97 ZK
GrundstückVoraussetzungVorkaufsrechts®VorkaufsrechtKlägerinAusübungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 2
Verkündet am 24» Oktober 1962 ®B®, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2191 034
I m
Namen des Volkes
 des Kaufmanns Wilhelm W straße®.
Nebenintervenientin;
In dem Rechtsstreit in
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Pirna 'Papeten-Ströh Paul Ströh und Wilhelm S®®, vertreten durch die Gesellschafter Pau^Jjj®® Wilhelm Sfl und Gerhard BUH®, in H®®®-Afl®®| Große R®Bstr.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die Freie und^fe^estad^HBBBfc^vertretendurch das Bozirksa^My®®p-i®®®, in H®®®-A®®® Platz der
 Klägerin und Reviölonsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Br» 4HHB
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatsfräsidenton Br, lasche sowie der Bundesrichter Sch as t er r Br i Piepenbtfock, Be* llattern und Offterdinger
 für' Recht
 Bie Revisionen des Beklagten und der Nebeninter-venicntin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. September I960 werden zurückgev/iesen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der durch die Neben-intervenienticn entstandenen; diese hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Von Rechts wegen
- £ -
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Tatbestand:
Durch Kaufvertrag vom 1, August 1958 verkaufte der Be-r klagte das ihm gehörige, bebaute Grundstück Kleine Straße Nr. in	(Grundbuch von OflBB
 Band 80 BlattFlurstück 425? 495 qm) an die Neben-intervenientin» Das zuständige Bauant der Klägerin erteilte am 7o Oktober 1958 die Genehmigung nach dem Yfohn-siediungsgesetz, die der Örtlich zuständigen Liegen-schaftsdienststelle, dem Liegenschaftsamt des Bezirksamts Hamburg-Altona, am 9« Oktober 1958 zugingo Dieses Amt übte am 20» November 1958 das Vorkaufsrecht gemäß § 4 Abs, 1 Nr, 2 des Gesetzes über den Aufbau der Hansestadt Hamburg (Aufbaugesetz) vom 11. April 1949 (GVB1 45) i o d o F o vom 12. April 1957 (GVB1 217) - HambAufbauG -gegenüber dem Beklagten aus. Für den Stadtteil Ottensen besteht ein ^rogrammplan’1, der neben einer Verbreiterung der Bahrenfelder Straße mit Blockbebauung allgemein die Entflechtung des jetzigen Mischgebiets (Y/ohngebiet und gewerbliches Gebiet) vorsieht. Der Seitpunkt dieser Maßnahmen läßt sich noch nicht übersehen. Hilfsweise behält sich die Klägerin vor, das streitige Grundstück zur Entschädigung von Flanui^gsgeschädigten zu verwenden.
Die Klägerin hat beantragt , den Beklagten . Zug um Zug gegen Zahlung von 50 000 DM zur Auflassung des genannten Grundstücks und zur Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin zu verurteilen.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben bean tragt, die Klage ab^uweisen. Sie halten die Ausübung des Vorkaufsrechts für mißbräuchlich und daher unwirksam. Sie sind der Ansicht, ein Programmplan sei viel zu unbestimmt, um die Ausübung eines Vorkaufsrechtes zu
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rechtfertigen« Die vorgesehene Neugestaltung sei eine Aufgabe für spätere Generationen, zur Zeit ziele der Erwerb durch die Klägerin auf eine unzulässige Hortung von Grundstückeno Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei insbesondere gegenüber der Nebenintervenientin mißbrauch lieh, da deren Hauptgeschäftsgebäude von der Planung betroffen werde.
In beiden Vorinotanzen hat die Klage Erfolg gehabt« Mit der Revision verfolgen der Beklagte und die Nebeninter-venientin ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Io
1o Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für den Klaganspruch, der sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 HambAufbauG i.V.uio §§ 433 Abs, 1 , 505 Abs. 2 BGB stützt (Urteil des Senats vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59» BGHZ 36, 55) * Es billig weiter die Darlegungen des Landgerichts, das in dem Aufbaugesetz normierte Verkaufsrecht zugunsten der Hansestadt Hamburg verstoße nicht gegen das Grundgesetz. 2
2. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts führt das Berufungsgericht aus; Das Vorkaufsrecht sei dem Beklagten gegenüber rechtzeitig ausgeübt worden. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts betrage nach der 5» DVO zun Al baugesetz sechs Wochen und beginne frühestens, wenn dea örtlich zuständigen Liegenschaftsdienststelle die 'Wirksamkeit de 3 Kaufvertrags, also auch der Zugang der Ge-
nehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz (BGHZ 14, 1) nachgewiesen v/erde« Die Prist zwischen der Erteilung dieser Genehmigung und der Erklärung gegenüber dem Beklagten habe insgesamt nicht mehr, als sechs Wochen betragen, so daß ihre Versäumung ausgeschlossen sei«
Auch die in § 4 Abs« 1 Hr. 2 HambAufbauG festgelegten nateriellrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Erforderlichkeit des Grundstückserv/erbs zur Durchführung von Aufbaumaßnahmen hätten Vorgelegen«, Das ordentliche Gericht habe hinsichtlich dieser Voraussetzung nur zu prüfen, ob eine Aufbauplanung bereits vorhanden sei und ob die Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Aufbauplanung in unmittelbarem Zusammenhang stünde« Dazu habe das Landgericht frei von Hechtsirrtum festgestellt, daß der Erwerb des dem Beklagten gehörenden Grundstücks durch eine Aufbaumaßnahme motiviert sei und daß die Klägerin sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließ lieh von einem Öffentlichen Interesse habe leiten lassen«
Die Klägerin beabsichtige, so stellt das Berufungsgericht fest, nach dem vorgelegten Auszug aus dem Programmplan für Ottensen die Verbreiterung der Bahrenfelder Straße zwischen der Kleinen und Großen Hainstraße. Die neu geplanten mehrstöckigen Gebäude an der Ostseite der Bahrenfelder Straße griffen nach dem vorgelegten Plan auf die an der Kleinen Rainstraße liegenden Grundstücke hinüber, so daß bei der Ausführung des Plans das auf dem Grundstück des Beklagten stehende Bauwerk abgerissen werden müsse« Der Programmplan diene der Ergänzung des Aufbauplans und stelle eine Vorstufe für die Durchführungspläne dar. Es bestünden keine begründeten Bedenken dagegen, daß das Vorkaufsrecht bereits aufgrund eines Programmplans ausgeübt werden könne« Sonach schlage der Ein-
 
wand des Beklagten, es bestehe bisher nur eine völlig unverbindliche Planung, nicht durch. Ob die weiteren von der Klägerin angeführten Gründe (Entflechtung des Mischgebiets im Ortsteil Ottensen, Erwerb des Grundstücks als Austauschgrundstück) die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigten, könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben« Die dargelegten Interessen der Hebenintervenientin an Erwerb des Grundstücks des Beklagten hinderten die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht» Die Verwaltungsbehörde könne zwar diese Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Durchführung des Aufbaues abwägen; eine solche Abwägung gehöre aber nicht zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts»
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1. Die Revision weist auf § 6 Abs« 1 i.Y.nu § 3 Abs» 2 des Wohnsiedlungsgesetzes vom 22« September 1933 (RGBl I,
 549) iodoP« des Gesetzes vom 27» September 1938 (RGBl I, 1246) hin und meint, im Hinblick auf diese Vorschriften habe die Klägerin durch die Erteilung der Genehmigung die unbedenkliche Benutzbarkeit des verkauften Grundstücks bescheinigt« Wenn sie nunmehr zur Begründung des Vorkaufsrechts vor trage, das Grundstück werde für Aufbauzwecke benötigt, so setze sie sich in einen unzulässigen Widerspruch. Dieses widersprüchliche Vorgehen verstoße gegen Treu und Glauben. Die Klägerin hätte nur entweder die Wohnsiedlungsgenehmigung versagen können mit der Folge, daß der Kaufvertrag der Wichtigkeit verfallen wäre, oder aber bei ihrer Erteilung folgerichtig das Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen. Die Revision schließt aus ihren rechtlichen Überlegungen, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung ganz übersehen, daß die Genehmige nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilt worden sei.
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Dieser Schluß ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht die Erteilung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz im ersten Teil der Gründe ausdrücklich im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt worden ist, erwähnt hat. Daneben sind aber auch die rechtlichen Überlegungen, aus denen die Revision den gerügten verfahrensrechtlichen Verstoß folgert, verfehlt. Da3 Wohnsiedlungsgesetz wollte verhindern, daß Parzellierungen und zv/eckbestimmte Grundstückskäufe die spätere Bauplanung behinderten, wie dies zuvor in Siedlungsgebieten häufig der Pall war. Im vorliegenden Pall müßte bei Verwirklichung des Programmplans das jetzt auf dem umstrittenen Grundstück stehende Gebäude in der Hand des alten wie des neuen Eigentümers abgebrochen werden. Der Verkauf und der Eigenturaswechsel als solcher erschwerte den vorgesehenen Aufbau nicht und machte ihn auch nicht unmöglich. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts stellt sich demgegenüber die Präge, ob der Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde zur Durchführung von Aufbaumaßnahmen erforderlich ist. Diese Voraussetzung konnte auch dann gegeben sein, wenn kein Grund zur Versagung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz Vorgelegen hat.
2. In § 4 Abs. 1. Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 HambAufbauG, wonach
 der Erwerb des Grundstücks ztir Durchführung von Aufbau-
maßnahraen erforderlich sein soll, erblickt die Revision
 die nähere Umschreibung des auch in anderen Landesaufbau-
gesetzen anerkannten Grundsatzes, daß die Ausübung des
 Vorkaufsrechts im öffentlichen Interesse liegen müsse.
Nach Ansicht der Revision fehlt es im vorliegenden Pall
 an dieser Voraussetzung, weil noch keine endgültige
 Planung bestehe. Dies ergebe sich schon aus dem Begriff
"Programmplan2 * * * * * * * * 11. Ein solcher Plan sei unverbindlich und
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würde - wenn überhaupt - erst in Jahrzehnten verwirklicht, Die Auffassung des Oberlandesgerichts führe dazu, daß die Stadt Hamburg durch derartige unverbindliche Pro-grammpläne je nach Belieben ein Vorkaufsrecht für sich begründen könne. Dies bedeute die Auflösung des Privateigentums gegenüber der öffentlichen Hand, die Eigentums-garantie de3 Grundgesetzes wäre damit aufgehoben.
Gegenüber dieser Büge verweist die Xlägerin in der Revisionserv/iderung auf das Urteil des Senats vom 22, Petri 1961 - V ZR 187/59 -,in dem im einzelnen dargelegt ist, daß das Hamburger Aufbaugesetz in der Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen der Stadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zusteht, sich von den Aufbaugesetzen anderer Länder, insbesondere auch von demjenigen des Landes Niedersachsen (S. 6/7 des genannten Urteils) unterscheidet und andererseits die Normierung und Ausgestaltung des Gemeindevorkaufsrechts auch nicht Bundesrecht in Sinn des Art, 125 Nr, 2 GG geworden ist. Daraus ergibt sich, daß die in §§ 3* 4 HambAüfbauG für das Vorkaufsrecht getroffene Sonderregelung nicht revisibles Recht darstellt (§ 549 Abs, 1 ZPO) und insoweit die vom Berufungsgericht über das Bestehen und den Inhalt dieser Vorschrift getroffene Entscheidung für das Revisionsgericht bindend ist (§562 ZPO)* Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Grundstückserwerb zur Durchführung von Aufbaumaßnahmen erforderlich zu erachten
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Sov/eit die Revision dagegen geltend macht, diese Gesetzesbestimmung oder ihre vom Oberlandesgericht getroffene Auslegung verstoße gegen das Grundgesetz, rügt sie die Verletzung des Art. 14 GG. Die Anwendung dieser Verfassungsnorm hat das Revisionsgericht zu überprüfen, wie
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i.;
in dem genannten Urteil unter III c ausgeführt ist» Dort ist im einzelnen zu der Revisionsrüge, die Ausübung de3 Vorkaufsrechts in einem Siedlungsgebiet, für das noch keine endgültig festgelegte, verbindliche Planung besteht, stelle eine Enteignung dar, Stellung genommen und diese Ansicht unter Verweisung auf die Ausführungen im Urteil vom 27. April I960 (BGHZ 32, 225) widerlegt. Insbesondere ist mit Art. 14 00 vereinbar, daß innerhalb eines fest umrissenen Planungsgebiets schon bei der Vorbereitung des Aufbaus und zur Sicherung seiner Planung der Gemeinde ein Vorkaufsrecht gewährt wird, ehe verbindliche Durchführungspläne bestehen. Der besondere Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts nach den Aufbaugesetzen erschließt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, insbesondere auch aus § 12 Hr. 5 Hamb Auf bauO,:l wonach das Vorkaufsrecht in der Regel mit der Feststellung eines Durchführungsplans erlischt. Der Senat hat auf die Gleichartigkeit dieser Regelung in den Aufbaugesetzen der Länder Rheinland-Pfalz, HiederSachsen und Hamburg im Urteil vom 21. November 1961 (BGHZ 36, 155, 159) hingewiesen und dort auch dargelegt, daß das Bundesbaugesetz in diesem Punkt eine andere, wesentlich eingeschränktere Regelung getroffen hat. Diese Regelung kann daher entge- 1 gen der Ansicht der Revision nicht zur Auslegung des Ham- 3 burger Aufbaugesetzes herangezogen werden und auch keinen j Anhaltspunkt bei der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit abgeben.	ij;
III.
Die im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Oktober 1962 vorgetragenen neuen Tatsachen konnten in der Revisionsinstanz nicht verwertet werden (§ 561 Abs. 1 ZPO).
 
IV.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen materieilrechtlichen Irrtum 2um Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZK) als unbegründet zurückzu-weisen.
Br. lfasche	Schuster	Br.
Offterdinger
 Mattem
Piepenbrock