* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 202/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 202/82

September 1982 und die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Oktober 1983 abgegebene Erklärung, er verlange seit Ende der Pachtzeit nicht mehr die Wiedereinräumung des durch Zwangsvollstreckung verlorenen Besitzes an den Pachtgrundstücken, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Parteien haben in den Vorinstanzen um die Berechtigung der Kläger zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages gestritten. Das Berufungsgericht hat § 11 Abs. 1 Buchst, a des Pachtvertrages als Schiedsgutachtenklausel angesehen und geprüft, ob die von den Verpächtern eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sch^i offenbar unrichtig und deswegen unverbindlich seien. Läßt man den vertraglichen Ablauf des Pachtvertrages außer Betracht, so hätten die Ausführungen des Berufungsgerichtes der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standgehalten; das Berufungsurteil wäre aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden: Das von den Klägern eingeholte Schiedsgutachten ist für die Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (BGHZ 43, 374, 376; 81, 229, 237). Hiervon ist zwar das Berufungsgericht im Ansatz auch zutreffend ausgegangen, es hat aber nicht berücksichtigt, daß das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. im wesentlichen auf die Unbilligkeit des Schiedsgutachtens abstellt und - neben einzelnen Lücken und Unrichtigkeiten der Gutachten Sch^® - im Ergebnis nur deren offenbare Unbilligkeit, nicht aber deren offensichtliche Unrichtigkeit ausdrücklich bejaht. Da nicht auszuschließen war, daß das Berufungsgerjcht bei einer Würdigung des von ihm eingeholten Gutachtens unter dem zutreffenden Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit zu anderen Folgerungen hinsichtlich der fristlosen Kündigung gelangt wäre, hätte das Berufungsurteil keinen Bestand haben können. zufolge hätte das Berufungsgericht im Falle der von ihm angenommenen offensichtlichen Unrichtigkeit des Schieds-gutachtens die Frage nach der schlechten Bewirtschaftung durch den Pächter selbst beurteilen müssen. gabebegehren der Kläger erklärt hat, er verlange seit Ende der Pachtzeit nicht mehr die Einräumung des ihm im Wege der Zwangsvollstreckung entzogenen Besitzes, entspricht es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufzuheben.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 319 BGB
GrundstückBGBPachtvertragesBerufungsgerichtParteiGutachtenKlägerVerhandlungSchiedsgutachten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 202/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 7. Oktober 1983 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Georg Si
2.	Maria S beide wohnhaft
% m
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Franz EiW,
Nr. #,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
3

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung von 7. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beklagte war Pächter mehrerer im Eigentum der Kläger befindlicher und landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Im Sommer 1979 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 Buchst, a des Pachtvertrages wegen schlechter Bewirtschaftung des Pachtlandes und verlangten Räumung der Grundstücke.
Das Landgericht gab der Räumungsklage statt; das Oberlandesgericht hielt die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und wies die Klage ab. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangten die Kläger Herausgabe der Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung.
Mit der Revision verfolgten die Kläger das Ziel, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.	*
I
Mit Rücksicht auf die vertragsgemäße Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 30. September 1982 und die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Oktober 1983 abgegebene Erklärung, er verlange seit Ende der Pachtzeit nicht mehr die Wiedereinräumung des durch Zwangsvollstreckung verlorenen Besitzes an den Pachtgrundstücken, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
II.
Nach § 91 a ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Parteien haben in den Vorinstanzen um die Berechtigung der Kläger zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages gestritten. Das Berufungsgericht hat § 11 Abs. 1 Buchst, a des Pachtvertrages als Schiedsgutachtenklausel angesehen und geprüft, ob die von den Verpächtern eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sch^i offenbar unrichtig und deswegen unverbindlich seien. Das hat es im Anschluß an das im Berufungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr.	bejaht.	Eine Bestimmung durch Urteil
 anstelle des Schiedsgutachtens hat es abgelehnt.
Läßt man den vertraglichen Ablauf des Pachtvertrages außer Betracht, so hätten die Ausführungen des Berufungsgerichtes der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standgehalten; das Berufungsurteil wäre aufgehoben und die Sache
 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden:
Das von den Klägern eingeholte Schiedsgutachten ist für die Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (BGHZ 43,
 374, 376; 81, 229, 237). Ob die Feststellungen des Gutachtens für die Parteien unbillige Folgen haben, ist dagegen ohne Bedeutung. Bei einem Schiedsgutachten der vorliegenden Art hat der Schiedsgutachter keine "billige", sondern eine "richtige" Entscheidung zu treffen. Hiervon ist zwar das Berufungsgericht im Ansatz auch zutreffend ausgegangen, es hat aber nicht berücksichtigt, daß das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.	im
 wesentlichen auf die Unbilligkeit des Schiedsgutachtens abstellt und - neben einzelnen Lücken und Unrichtigkeiten der Gutachten Sch^® - im Ergebnis nur deren offenbare Unbilligkeit, nicht aber deren offensichtliche Unrichtigkeit ausdrücklich bejaht. Da nicht auszuschließen war, daß das Berufungsgerjcht bei einer Würdigung des von ihm eingeholten Gutachtens unter dem zutreffenden Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit zu anderen Folgerungen hinsichtlich der fristlosen Kündigung gelangt wäre, hätte das Berufungsurteil keinen Bestand haben können.
Fehlerhaft war ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die in einem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen könnten im Falle ihrer Unverbindlichkeit nicht durch gerichtliches Urteil ersetzt werden. § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Schiedsgutachten entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1961, V ZR 183/59,
LH BGB § 317 Nr. 8; BGB-RGRK 12. Aufl. § 319 Rdn. 13; Staudinger/Mayer-Maly, BGB 12. Aufl. § 319 Rdn. 21 f). Dem-
T
zufolge hätte das Berufungsgericht im Falle der von ihm angenommenen offensichtlichen Unrichtigkeit des Schieds-gutachtens die Frage nach der schlechten Bewirtschaftung durch den Pächter selbst beurteilen müssen.
Wie das Berufungsgericht aufgrund erneuter Verhandlung (ohne Berücksichtigung des vereinbarten Vertragsendes) entschieden hätte, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Es hätte einer weiteren Beweisaufnahme und ,je nach deren Ergebnis einer "Bestimmung" im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB bedurft.
Da der Ausgang des Streites über die Berechtigung der Kläger zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses mithin offenbleibt, andererseits der Beklagte nach Vertrags gemäßer Beendigung des Pachtverhältnisses in der darauf fol genden ersten mündlichen Verhandlung gegenüber dem Heraus-
 
gabebegehren der Kläger erklärt hat, er verlange seit Ende der Pachtzeit nicht mehr die Einräumung des ihm im Wege der Zwangsvollstreckung entzogenen Besitzes, entspricht es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufzuheben.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Linden	Räfle
I