Sind im Fall einer Sicherungsgrundschuld persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch, so berührt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht den Bestand der persönlichen Forderung. Befriedigt ein Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis von einem anderen Schuldner Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger und geht daher die Forderung gegen diesen Schuldner auf ihn über, so kann der leistende Schuldner auf Grund entsprechender Anwendung des § 401 BGB vom Gläubiger die Übertragung einer die Forderung gegen alle Gesamtschuldner sichernden Grundschuld, die von dem ausgleichspflichtigen Schuldner gestellt worden ist, verlangen. Durch die Zahlung des Klägers auf die Grundschuld sei zwar die den Beklagten als Gesamtschuldner persönlich treffende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Sparkasse nicht erloschen; die entsprechende Forderung der Sparkasse sei aber weder kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen, noch könne der Kläger aus der Abtretung dieser Forderung von seiten der Sparkasse an ihn Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Dieses Recht auf Übertragung der Grundschuld richte sich nun gegen den Kläger, der deshalb arglistig handle, wenn er eine Zahlung verlange, für die er seinerseits wiederum aus der abgetretenen Grundschuld hätte in Anspruch genommen werden können. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß mangels entgegenstehender Vereinbarung die Ablösung der Grundschuld durch den Kläger als Eigentümer des be- lasteten Grundstücks - womit die Grundschuld selbst zur Eigentümergrundschuld geworden ist - die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete persönliche Forderung der Sparkasse nicht zu dem Erlöschen gebracht hat. Die Ansicht, daß im Fall von Sicherungsgrundschulden dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch sind, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer den Bestand der persönlichen Forderung nicht berührt (sofern aus Vereinbarungen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges herzuleiten ist), entspricht der herrschenden Meinung (siehe u.a. RGZ 150, 371, 374; Sicherungsgrundschuld im Sinn des üblichen Verständnisses dieses Begriffs handelte, nämlich nicht um den Fall einer auf Grund Sicherungsabrede zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger hingegebenen Grundschuld. Hier ist vielmehr die Sicherungsabrede zwischen Sevenich als Inhaber der ihm vom Kläger als Grundstückseigentümer zur Verfügung gestellten Grundschuld und der Sparkasse getroffen worden; es handelte sich also darum, daß der Inhaber einer Fremdgrundschuld seinerseits dieses Recht sicherungshalber an einen Dritten abtrat. 2. Offenbleiben kann die vom Berufungsgericht und von der Revision erörterte Frage, ob mit der Zahlung auf die Grundschuld die gesicherte Forderung etwa kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht (so für den Fall, daß intern der Schuldner hätte leisten müssen, insbesondere Heck, Grundriß des Sachenrechts, 1930 S. Soweit das Berufungsgericht einen solchen rechtsgeschäftlichen Forderungserwerb durch den Kläger im Hinblick auf RGZ 150, 374 deshalb in Zweifel zieht, weil nach seiner Ansicht dem Kläger kein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten zusteht, ist zunächst zu bemerken, daß die Ausführungen dieses Urteils nicht eindeutig erkennen lassen, ob nach der Ansicht des Reichsgerichts die Abtretung der Sollten die Ausführungen des Reichsgerichts tatsächlich in dem Sinn zu verstehen sein, daß nur im Fall und in Höhe eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Grundstückseigentümers eine wirksame Abtretung vorliege, so könnte dem nicht gefolgt werden: Da die persönliche Forderung, wie ausgeführt, durch die Ablösung der Grundschuld nicht erloschen ist, tritt der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ab und handelt daher im Rahmen seiner Rechtsmacht (ebenso Matschi aaO). Der Beklagte kann gegenüber der abgetretenen Forderung allerdings alle Einwendungen geltend machen, die er zu dem Zeitpunkt der Abtretung der Sparkasse hätte entgegensetzen können (§ 404 BGB). a) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe an die Sparkasse nur zu leisten brauchen gegen Abtretung der der Sparkasse von SflIHiB zur Sicherung übertragenen Grundschuld, ist dem im Ergebnis dann zuzustimmen, wenn nach dem Innenverhältnis zwischen Sevenich und dem Beklagten dieser, wie er behauptet, Ausgleichung von Im Fall einer den Mitschuldner SMHBB treffenden Ausgleichspflicht wären nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen die Forderung der Sparkasse und gemäß §§ 412, 401 BGB damit auch die dort erwähnten, für die Forderung bestehenden Sicherheiten, zu denen allerdings Grundschulden nicht zählen. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß auch insoweit eine volle entsprechende Anwendung des § 401 BGB mit der Folge eines von Gesetzes wegen eintretenden Überganges auch von Grundschulden, die der Sicherung der Forderung dienen, nicht in Betracht kommen kann, sondern allenfalls eine entsprechende Anwendung dahin, daß der Gläubiger aus dem Grundgedanken des § 401 BGB verpflichtet ist, solche Grundschulden auf den ablösenden Gesamtschuldner zu übertragen (s. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 211 bejaht, ist zu bemerken, daß diese Ansicht dort nur in einer beiläufigen Bemerkung vertreten worden ist; das Urteil tragender Grund war dagegen die Auslegung der Sicherungsabrede, die im Unterschied zu dem hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt zwischen allen Gesamtschuldnern und dem Gläubiger getroffen worden war und überdies ausdrücklich eine Verpflichtung des Gläubigers vorsah, nach Rückzahlung des Darlehens die zur Sicherheit gegebenen Grundschulden "auf den Darlehensnehmer" zurückzuübertragen (s. Der erkennende Senat hält es daher für geboten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB handelt und wenn die Sicherheit von dem ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner gestellt worden ist, die Vorschrift des § 401 BGB in dem Sinn entsprechend anzuwenden, daß eine Verpflichtung des Gläubigers zur Übertragung einer die Forderung sichernden Grundschuld besteht (ebenso Scholz, NJW 1962, 2228; Friedrich, NJW 1969, 485; vgl. auch RGZ 91, 277 für den Fall der Sicherungszession einer Hypothek sowie generell für Anwendungsfälle des § 401 BGB BGH Urteil vom 16. Bei solcher Sachlage jedenfalls stellt die Übertragung einer Grundschuld auf den zahlenden Gesamtschuldner keine unzu demutbare Beeinträchtigung der Interessen des Sicherungsgebers dar, die sich aus dem bei selbständigen Sicherungsrechten zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Treu- Im vorliegenden Fall wären, wenn im Fall einer Zahlung durch den Beklagten Sevenich ausgleichspflichtig gewesen wäre, die erwähnten Voraussetzungen erfüllt; daß die an die Sparkasse zur Sicherheit abgetretene Grundschuld nicht auf einem Grundstück des Mit Schuldners SflBH lastete, sondern für ihn eine Fremdgrundschuld war, ändert nichts daran, daß diese Sicherheit von ihm gestellt worden ist. b) Sollte auf Grund der gebotenen weiteren Sachfest-stellung davon auszugehen sein, daß der Beklagte nur gegen Übertragung der Grundschuld zur Leistung an die Sparkasse verpflichtet gewesen wäre, so sind auch keine Einwendungen oder Einreden ersichtlich, die der Kläger seinerseits wiederum der Geltendmachung der Grundschuld nach ihrer Abtretung an den Beklagten hätte entgegensetzen können: Entgegen der Ansicht der Revision könnte der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Leistungspflicht eines Schuldners der Haftung aus einer Sicherheit vorgeht und die volle Last jedenfalls im Ergebnis beim Schuldner zu verbleiben hat. persönlich verpflichtete - Mitschuldner SflBB und nicht der Kläger war; dem Umstand, daß das Sicherungsobjekt, nämlich die Grundschuld, von dem Kläger erhalten hatte, kommt auch in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Nach näherer Maßgabe der §§ 1192, 1157 BGB wären allerdings auch Einreden zu berücksichtigen, die dem Kläger aus seinem Verhältnis zu SIHl^Hi gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld durch diesen zustehen würden (s. c) Schließlich könnte es noch auf die vom Berufungsgericht ebenfalls noch nicht geprüfte Frage ankommen, ob der Beklagte dem Zahlungsanspruch der Sparkasse die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche, mit denen sich das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht befaßt hat, hätte entgegensetzen können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1191 Sind im Fall einer Sicherungsgrundschuld persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch, so berührt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht den Bestand der persönlichen Forderung. BGB § 426 Abs. 2, §§ 412, 401, 1191 Befriedigt ein Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis von einem anderen Schuldner Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger und geht daher die Forderung gegen diesen Schuldner auf ihn über, so kann der leistende Schuldner auf Grund entsprechender Anwendung des § 401 BGB vom Gläubiger die Übertragung einer die Forderung gegen alle Gesamtschuldner sichernden Grundschuld, die von dem ausgleichspflichtigen Schuldner gestellt worden ist, verlangen. BGH, Urt. v. 27. März 1981 - V ZR 202/79 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 202/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. März 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Hubert thof, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Tierarzt Dr. Jörg •D< Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 2(> Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des k. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte hat zusammen mit dem Steuerbevoll-mächtigteh Sefll^B am 7. September 1972 bei der Kreis-und Stadtsparkasse EM^HHl (heute: Kreissparkasse HflHHB, im folgenden als •'Sparkasse" bezeichnet) ein Darlehen in Höhe von A00 000 DM aufgenommen. Die Darlehenssumme, die spätestens am 31. Dezember 1973 zurückgezahlt werden sollte, erhielt Sevenich. Als Sicherheit für die Ansprüche der Sparkasse gegen ihn und den Beklagten trat SHIHHi an die Sparkasse eine über 400 000 DM lautende Grundschuld ab, die der Kläger am 6. September 1972 als Eigentümergrundschuld an seinem Grundbesitz in bestellt und am selben Tag an Sevenich abgetreten hatte. Nach einer ebenfalls am 6. September 1972 zwischen dem Kläger und Sevenich privatschriftlich getroffenen "Grundschuldvereinbarung" sollte sich SflHHB mit der abgetretenen Grundschuld "refinanzieren” können; die Abtretung sollte längstens zwei Jahre laufen und der Kläger sollte hierfür 40 000 DM erhalten. Sevenich war nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen. Der Beklagte erklärte sich zahlungsbereit gegen Abtretung der Grundschuld; die Sparkasse lehnte dies ab und forderte den Kläger zur Ablösung der Grundschuld auf. Der Kläger zahlte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Sparkasse 486 262,86 DM (Darlehensbetrag nebst Zinsen). Die Sparkasse trat darauf durch schriftliche Erklärung vom 8. Dezember 1975 ihre Ansprüche aus dem Darlehen an den Kläger ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teil dieser abgetretenen Darlehensforderung gegen den Beklagten geltend. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 250 000 DM nebst gestaffelten Zinsen aus 400 000 DM seit dem 1. Januar 1973 zu verurteilen. T olfa Der Beklagte hält seine Inanspruchnahme für unbegründet. Er beruft sich darauf, daß im Innenverhältnis zwischen und ihm allein SIHHHI zur Rückzahlung des Darlehens an die Sparkasse verpflichtet gewesen sei; außerdem hätte er dem Rückzahlungsanspruch der Sparkasse Schadensersatzansprüche gegen diese in gleicher Höhe entgegensetzen können, die nunmehr der Kläger gegen sich gelten lassen müsse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger weder aus abgetretenem Recht noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten verlangen. Es hat dazu ausgeführt: Durch die Zahlung des Klägers auf die Grundschuld sei zwar die den Beklagten als Gesamtschuldner persönlich treffende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Sparkasse nicht erloschen; die entsprechende Forderung der Sparkasse sei aber weder kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen, noch könne der Kläger aus der Abtretung dieser Forderung von seiten der Sparkasse an ihn Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Dabei könne offenbleiben, ob entsprechend T* * der in RGZ 150, 374 vertretenen Auffassung diese Abtretung nur wirksam wäre, wenn der Kläger einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte, oder ob bei Fehlen eines solchen Anspruchs dem Beklagten nur eine Einwendung zustünde. Jedenfalls stehe mangels einer zwischen dem Kläger und dem Beklagten hinsichtlich der Grundschuld getroffenen Sicherungsabrede dem Kläger kein Rückgriffsanspruch gegenüber dem Beklagten zu, der Beklagte könne also bei Wirksamkeit der Abtretung jedenfalls die Einwendung ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers erheben. Des weiteren könne der Beklagte sich auf unzulässige Rechtsausübung durch den Kläger berufen. Denn der Beklagte könne gegenüber der abgetretenen Forderung alle Einwendungen geltend machen, die er gegenüber der Sparkasse gehabt hätte; an diese aber hätte er nur gegen Abtretung der Grundschuld zu leisten brauchen. Dieses Recht auf Übertragung der Grundschuld richte sich nun gegen den Kläger, der deshalb arglistig handle, wenn er eine Zahlung verlange, für die er seinerseits wiederum aus der abgetretenen Grundschuld hätte in Anspruch genommen werden können. Bei dieser Sachlage komme auch kein Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß mangels entgegenstehender Vereinbarung die Ablösung der Grundschuld durch den Kläger als Eigentümer des be- lasteten Grundstücks - womit die Grundschuld selbst zur Eigentümergrundschuld geworden ist - die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete persönliche Forderung der Sparkasse nicht zu dem Erlöschen gebracht hat. Die Ansicht, daß im Fall von Sicherungsgrundschulden dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch sind, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer den Bestand der persönlichen Forderung nicht berührt (sofern aus Vereinbarungen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges herzuleiten ist), entspricht der herrschenden Meinung (siehe u.a. RGZ 150, 371, 374; KG NJW 1961, 414, 415 a.E.; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. §§ 1191, 1192 Rdn. 35; dem Ergebnis nach auch Staudinger/ Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1143 Rdn. 3 e; Baur, Sachenrecht, 10. Aufl. S. 413/414; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. S. 584); der erkennende Senat schließt sich ihr an (für den Fall der Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner siehe dagegen das Senatsurteil vom 9. Mai 1980, V ZR 89/79, NJW 1980, 2198). Die vereinzelt vertretene Meinung, daß auch in diesen Fällen die persönliche Forderung erlösche (s. insbesondere Palandt/Bassenge, BGB 40. Aufl. § 1191 Anm. 3 g bb und cc), berücksichtigt nicht hinreichend die sachenrechtliche Selbständigkeit der Grundschuld und die Vielfältigkeit der denkbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (Gläubiger, persönlicher Schuldner und dinglicher Schuldner). Nichts anderes kann für den vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem es sich bei dem Sicherungsmittel für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse nicht um eine 7 Sicherungsgrundschuld im Sinn des üblichen Verständnisses dieses Begriffs handelte, nämlich nicht um den Fall einer auf Grund Sicherungsabrede zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger hingegebenen Grundschuld. Hier ist vielmehr die Sicherungsabrede zwischen Sevenich als Inhaber der ihm vom Kläger als Grundstückseigentümer zur Verfügung gestellten Grundschuld und der Sparkasse getroffen worden; es handelte sich also darum, daß der Inhaber einer Fremdgrundschuld seinerseits dieses Recht sicherungshalber an einen Dritten abtrat. 2. Offenbleiben kann die vom Berufungsgericht und von der Revision erörterte Frage, ob mit der Zahlung auf die Grundschuld die gesicherte Forderung etwa kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht (so für den Fall, daß intern der Schuldner hätte leisten müssen, insbesondere Heck, Grundriß des Sachenrechts, 1930 S. 413, und ihm folgend Küchler, Die Sicherungsgrundschuld, S. 31 ff, unter Berufung auf die "Zweckgemeinschaft" zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung in analoger Anwendung des § 426 BGB; für die - herrschende - Gegenmeinung s. u.a. KG NJW 1961, 414, 415 m.N.; Matschi, NJW 1962, 2132). Denn jedenfalls hat der Kläger den Rückzahlungsanspruch der Sparkasse kraft der von dieser erklärten Abtretung erworben. Soweit das Berufungsgericht einen solchen rechtsgeschäftlichen Forderungserwerb durch den Kläger im Hinblick auf RGZ 150, 374 deshalb in Zweifel zieht, weil nach seiner Ansicht dem Kläger kein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten zusteht, ist zunächst zu bemerken, daß die Ausführungen dieses Urteils nicht eindeutig erkennen lassen, ob nach der Ansicht des Reichsgerichts die Abtretung der 8 persönlichen Forderung durch den Gläubiger an den Grundstückseigentümer überhaupt nur insoweit wirksam ist, als dem Grundstückseigentümer Rückgriffsansprüche gegen den persönlichen Schuldner zustehen, oder ob, wenn und soweit ein solcher Rückgriffsanspruch des Grundstückseigentümers nicht besteht, dem persönlichen Schuldner lediglich eine Einwendung zusteht. Sollten die Ausführungen des Reichsgerichts tatsächlich in dem Sinn zu verstehen sein, daß nur im Fall und in Höhe eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Grundstückseigentümers eine wirksame Abtretung vorliege, so könnte dem nicht gefolgt werden: Da die persönliche Forderung, wie ausgeführt, durch die Ablösung der Grundschuld nicht erloschen ist, tritt der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ab und handelt daher im Rahmen seiner Rechtsmacht (ebenso Matschi aaO). Auf die Frage, ob der Grundstückseigentümer unabhängig von dem Bestehen eines Rückgriffsrechts einen Anspruch auf eine solche Abtretung hat, kommt es in dem hier vorliegenden Fall einer erfolgten Abtretung nicht an. 3. Der Beklagte kann gegenüber der abgetretenen Forderung allerdings alle Einwendungen geltend machen, die er zu dem Zeitpunkt der Abtretung der Sparkasse hätte entgegensetzen können (§ 404 BGB). a) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe an die Sparkasse nur zu leisten brauchen gegen Abtretung der der Sparkasse von SflIHiB zur Sicherung übertragenen Grundschuld, ist dem im Ergebnis dann zuzustimmen, wenn nach dem Innenverhältnis zwischen Sevenich und dem Beklagten dieser, wie er behauptet, Ausgleichung von Sevenich verlangen kann, wozu das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen hat: Im Fall einer den Mitschuldner SMHBB treffenden Ausgleichspflicht wären nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen die Forderung der Sparkasse und gemäß §§ 412, 401 BGB damit auch die dort erwähnten, für die Forderung bestehenden Sicherheiten, zu denen allerdings Grundschulden nicht zählen. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß auch insoweit eine volle entsprechende Anwendung des § 401 BGB mit der Folge eines von Gesetzes wegen eintretenden Überganges auch von Grundschulden, die der Sicherung der Forderung dienen, nicht in Betracht kommen kann, sondern allenfalls eine entsprechende Anwendung dahin, daß der Gläubiger aus dem Grundgedanken des § 401 BGB verpflichtet ist, solche Grundschulden auf den ablösenden Gesamtschuldner zu übertragen (s. statt vieler Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1967, VIII ZR 124/64, LM BGB § 401 Nr. 5 m.N.). Soweit nun das Berufungsgericht eine solche Übertragungspflicht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 211 bejaht, ist zu bemerken, daß diese Ansicht dort nur in einer beiläufigen Bemerkung vertreten worden ist; das Urteil tragender Grund war dagegen die Auslegung der Sicherungsabrede, die im Unterschied zu dem hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt zwischen allen Gesamtschuldnern und dem Gläubiger getroffen worden war und überdies ausdrücklich eine Verpflichtung des Gläubigers vorsah, nach Rückzahlung des Darlehens die zur Sicherheit gegebenen Grundschulden "auf den Darlehensnehmer" zurückzuübertragen (s. im übrigen zu der Frage einer Übertragungsverpflichtung hinsichtlich J 10 - selbständiger Sicherungsrechte das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1967; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 401 Rdn. 26 ff; Staudinger/Kaduk, BGB 10./II. Aufl. § 401 Rdn. 54 ff). Wie nun die in § 426 BGB getroffene Regelung zeigt, die dem den Gläubiger befriedigenden ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner neben seinem etwaigen Anspruch aus dem Innenverhältnis einmal den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gewährt, darüber hinaus aber ihm in Höhe seines Ausgleichsanspruchs auch noch die ursprüngliche Gläubigerforderung verschafft, ist es die Absicht des Gesetzes, die Rechtsstellung dieses Gesamtschuldners im Interesse der Durchsetzung seines Ausgleichsanspruchs möglichst zu stärken. Der erkennende Senat hält es daher für geboten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB handelt und wenn die Sicherheit von dem ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner gestellt worden ist, die Vorschrift des § 401 BGB in dem Sinn entsprechend anzuwenden, daß eine Verpflichtung des Gläubigers zur Übertragung einer die Forderung sichernden Grundschuld besteht (ebenso Scholz, NJW 1962, 2228; Friedrich, NJW 1969, 485; vgl. auch RGZ 91, 277 für den Fall der Sicherungszession einer Hypothek sowie generell für Anwendungsfälle des § 401 BGB BGH Urteil vom 16. Januar 1961, VII ZR 199/59, WM 1961, 350, 351 unter II). Bei solcher Sachlage jedenfalls stellt die Übertragung einer Grundschuld auf den zahlenden Gesamtschuldner keine unzu demutbare Beeinträchtigung der Interessen des Sicherungsgebers dar, die sich aus dem bei selbständigen Sicherungsrechten zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Treu- 11 Verhältnis ergeben. Die Interessen des Gläubigers werden gewahrt durch die Vorschrift des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, daß der Übergang nicht zu seinem Nachteil geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wären, wenn im Fall einer Zahlung durch den Beklagten Sevenich ausgleichspflichtig gewesen wäre, die erwähnten Voraussetzungen erfüllt; daß die an die Sparkasse zur Sicherheit abgetretene Grundschuld nicht auf einem Grundstück des Mit Schuldners SflBH lastete, sondern für ihn eine Fremdgrundschuld war, ändert nichts daran, daß diese Sicherheit von ihm gestellt worden ist. b) Sollte auf Grund der gebotenen weiteren Sachfest-stellung davon auszugehen sein, daß der Beklagte nur gegen Übertragung der Grundschuld zur Leistung an die Sparkasse verpflichtet gewesen wäre, so sind auch keine Einwendungen oder Einreden ersichtlich, die der Kläger seinerseits wiederum der Geltendmachung der Grundschuld nach ihrer Abtretung an den Beklagten hätte entgegensetzen können: Vertragliche Abreden zwischen den Parteien bestehen unstreitig nicht. Entgegen der Ansicht der Revision könnte der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Leistungspflicht eines Schuldners der Haftung aus einer Sicherheit vorgeht und die volle Last jedenfalls im Ergebnis beim Schuldner zu verbleiben hat. Denn es geht hier nicht um das Verhältnis zwischen Schuldner und Sicherungsgeber, da, wie schon dargelegt, hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Sparkasse und damit der persönlichen Schuld des Beklagten Sicherungsgeber nur der - ebenfalls 12 2(o persönlich verpflichtete - Mitschuldner SflBB und nicht der Kläger war; dem Umstand, daß das Sicherungsobjekt, nämlich die Grundschuld, von dem Kläger erhalten hatte, kommt auch in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Nach näherer Maßgabe der §§ 1192, 1157 BGB wären allerdings auch Einreden zu berücksichtigen, die dem Kläger aus seinem Verhältnis zu SIHl^Hi gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld durch diesen zustehen würden (s. dazu auch das Senatsurteil vom 30. November 1973, V ZR 48/72, LM BGB § 1191 Nr. 5). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen dafür jedoch nicht gegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, daß SflHI im Verhältnis zu dem Kläger nicht zur Geltendmachung der Grundschuld berechtigt sein sollte, so war doch jedenfalls in der Hand der Sparkasse unstreitig das Recht entstanden, von dem Sicherungsmittel Gebrauch zu machen; der Beklagte aber hätte gegebenenfalls die Grundschuld so erworben, wie sie der Sparkasse zustand. c) Schließlich könnte es noch auf die vom Berufungsgericht ebenfalls noch nicht geprüfte Frage ankommen, ob der Beklagte dem Zahlungsanspruch der Sparkasse die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche, mit denen sich das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht befaßt hat, hätte entgegensetzen können. 13 - III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzu heben. Die Sache bedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter unter den dargelegten Gesichtspunkten. Hill Dr. Eckstein Hagen Linden Vogt T