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BGH

Gericht: BGH

Das Kammergericht hat den Beklagten als Testamentsvollstrecker erneut zur Zahlung verurteilt» und zwar in Höhe von 20 000 DM/West nebst Zinsen, davon 2 660 DM Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von der das Vermächtnis betreffenden sowjetzonalen Erbschaftssteuer-schuld o Mit der jetzigen Revision wiederholt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag« Während der Revisionsverfahrens wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker abberufen; ein anderer Testamentsvollstrecker ist nicht bestellt« Die Klägerin verfolgt den Klaganspruch nunmehr gegen den Beklagten alBv^iterben mit der Gesamtschuldklage weiter und begehrt mit dieser Maßgabe Zurückweisung des Rechtsmittels« Der Beklagte beantragt noch fürsorglich» ihm die Beschränkung der Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß vorzubehalten« Auch die vorgenommene Änderung und Ergänzung der Anträge.war zu berücksichtigen» Zwar gilt als Grundsatz die Unzulässigkeit neuer Anträge im Revisionsverfahren (BGH LM KO § 146 Kr. 5; BGHZ 26, 31» 37/38; 28, 131, 136/37)° Aber-die Rechtsprechung hat Ausnahmen dann zugelassen, wenn der neue Antrag inhaltlich den alten nicht erweitert, nur beschränkt oder modifiziert (BGH IM ZPO § 561 Nr° 27) und lediglich einer erst nach Schluß der Vorinstanz eingetretenen Änderung der materiellen Beurteilungsgrundlage Rechnung trägt, sei sie ein neues Gesetz (BGHZ 29» 28, 33) oder ein neuer tatsächlicher umstand (EGH LM KO § 146 Kr» 5j' weitergehend BGHZ 26, 31 -37/38)° Im vorliegenden Pall enthält die Umstellung der Klage auf den Beklagten persönlich statt als Amteträger Er hat einen solchen Anspruch jedoch dann für möglich erklärt, wenn es sich bei der testamentarischen Zuwendung an die Klägerin um ein sogenanntes Quotenvermächtnis (Anspruch nicht auf Zahlung einer festliegenden Geldsumme, sondern auf Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Nachlaßwertes) und damit um einen Geldwertanspruch handle. sprechungen hätten trotz des vom Beklagten behaupteten schlechten Verhältnisses des Cannes zu den Verwandten der Frau nicht zu getrennter Weitergabe des nnesVermögens und des Frauenvermögens von lodes wegen geführt, sondern zu gegenseitiger Erbeinsetzung mit Bedenkung der beiderseitigen Verwandten auf Ableben des längstlebenden Ehegatten; die beiderseitigen Vermögen seien also in einen Topf geworfen und die Verwandten des Cannes (als Erben) und die der Frau (als Vermächtnisnehmer) am Gesamtna chic3 entsprechend dem i.ertverhältnis von üiannesver mögen und Frauenvermögen zur Zeit der Testamentserrichtung beteiligt worden, wobei das Frauenvermögen mit 50 000 Eil bewertet worden sei, Nr 0 3 Abs* 1 des Testaments ("Das nach der xo;-<-des zuletzt Versterbenden vorhandene Vermögen soll dergestalt verwendet werden, daß das Vermögen von Felix an seine Verwandten und das Vermögen von Elise geb o an ihre Verwandten fällt") ergebe nicht, daß die Erblasser eine getrennte Weitergabe ihres beiderseitigen Vermögens an die jeweiligen Verwandten wollten, sondern enthalte nur eine Erläuterung der nachfolgenden Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung und eine Klarstellung im Sinne der genannten Weitergabe ces Gesamt-Vermögens aus einem Topf mit Quotelung* Für solche wertmäßige Beteiligung der beiderseitigen Verwandten am Gesamt-nachlaß spreche auch die Testamentsbestimmung (Nr* 3 Abs* 3), daß der überlebende Ehegatte "von allen Beschränkungen der Nacherbschaft befreit sein" soll; denn offenbar hätten die Erblasser mit der sonst hierbei bestehenden Gefahr einseitig begünstigender Verfügungen des überlebenden deshalb nicht gerechnet, weil sie von vornherein von einer wertmäßigen Beteiligung der beiderseitigen Verwandten am Gesamtvermögen ausgegangen seien * Die Erblasser hätten auch später das Testament zwar in anderen Punkten ergänzt, aber an dieser Grundregclung nichts geändert, obwohl die den Vermögenskern bildenden Wertpapiere 1945 durch Plünderung verloren gegangen seien offenbar seien sie davon susgegangen, daß die beiöerserti Io Die Revision meint: Die unterschiedliche Ausdrucks -weise bei der Bedenkung von Mannes- und Frauenverwandten (dort Erbeinsetzung zu Quoten - und zwar von insgesamt 100 $ hier Zuwendung ziffernmäßig festgesetzter Geldbeträge) wäre unverständlich, wenn die Erblasser nicht bei den letzteren Bedachten Geldsummenverraächtnisse gewollt hätten» Bei einem Quotenvermächtnis hätte nichts näher gelegen, als die Quoten für die Vermächtnisnehmer im Testament anzugeben» Es wäre dann auch notwendig gewesen das beiderseitige Vermögen im Testament zu bezifferne Es könne nicht angenommen werden und nichts spreche dafür, daß die Erblasser, insbesondere der als erfolgreicher Kaufmann geschäftsgewandte Mann, die Klärung der Y/ertver-hältnisse dem Verwandtenstreit, der gerichtlichen Klärung oder dem Zufall hätten überlassen wollen» Ein so bedeutsamer Umstand habe bei Abfassung des Testaments, zu demal unter juristischer Beratung, nicht übersehen werden können» 2o Der Tatrichter unterstellt, daß der "snn mit den Frauenverwandten nicht gut gestanden und deswegen darauf bestanden habe, daß sie nur am 'Vermögen der Frau teilhaben sollten (BU S» 18)„ Er meint jedoch, die Klägerin habe unter ihnen eine Sonderstellung eingenommen; daß das Verhältnis des Erblassers gerade zu ihr schlecht gewesen wäre, behaupte auch der Beklagte nicht» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revisionsangriffe gegen die letztere Annahme (Revisionsbegründung II 2 a) begründet sind» Denn auf diesen Erwägungen beruh© das Berufungsurteil nicht; einmal bezüglich des Umfangs, indem die Mannesverwanotschart insgesamt den weitaus größten V/ertanteil am Gesamtverrncgvr; und die Frauenverwandtschaft zusammen nur eine erheblich geringere Wertquote erhalten sollten; zu dem anderen bezüglich der Art der Bede.nkung, indem die Vermögenssubstanz (Sachwerte, insbesondere Grundstücke und Wertpapiere) allein an die Cannesverwandtschaft gehen und die Frauenverwandtschaft ihren ’»Vertan teil nur in Form von Geldansprüchen erwerben sollte» Sieht das Berufungsgericht aber hierin den Hauptgedanken des Testaments, so soll das von ihm als Erblasserwille unterstellte "Nichtteilbabenlassen" der Frauenverwandten am Mannesvermögen ersichtlich nur besagen, daß sie von der Nachlaßsubstanz ausgeschlossen und auf einen Geldanspruch beschränkt sein sollen (was ihrer Einsetzung als Vermächtnisnehmer und nicht als Erben ent- Die Verschiedenbehandlung der beiderseitigen Verwandten bleibt vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus entgegen der Annahme der Revision auch dort bestehen, wo die Zuwendungsquoten einzelner Bedachter gleich hoch .jsjind, wie auf Grund des Berufungsurteils bei der Klägerin und den in Nre 5 Abs0 2 Buchstabe d und e des Testaments zu je l/lO des Nachlasses eingesetzten beiden ^annesverwandten luba und Anna Denn diese sind als Erben an der Nachlaßsubstanz beteiligt, die Klägerin hat dagegen nur einen Geldanspruch in entsprechender Höhe0 Die Rüge, das Berufungsgericht habe die beantragte nochmalige Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 449 ZPO zu unrecht unterlassen, ist schon deshalb unbegründet weil der von ihr zitierte Schriftsatz vom 2t 0 September 1961 Wenn das Berufungsurteil (S-, 14) ausführt, die Erblasser hätten die beiderseitigen Vermögen in einen Topf geworfen und die jüannesverwandten als Erben und die 'Verwandten der Frau "statt als Erben deren Uachlssses" als Vermächtnisnehmer am Gesamtnachlaß beteiligt, so spricht das entgegen der Auffassung der Revision nicht dafür, sondern dagegen, daß das Berufungsgericht eine Beschränkung der Frauenverwandten auf das Frauenvermögen als Erblasser-willen ansaho Kr# 3 Abs, 1 des Testaments ist keineswegs eindeutig Eine Auslegung der Zuwendungen an die Frauenverwandten im Sinne von Quotenvermächtnissen derart, daß die Quoten sich auf den Wert des Frauenvermögens beschränken, also die Vermächtnisbeträge sich nur bei etwaiger Veränderung des Wertes des Frauenvermögens verändern sollten, ist zwar ebenfalls denkbar, aber wiederum nicht zwingend „ Kein zwingendes Argument gegen die Auslegung des Berufungsgerichts ist weiter der Umstand, daß die Frau nach dem Tod des Mannes durch Vertrag mit dem Beklagten die Ausscheidung ihres eingebrachten Gutes aus dem Nachlaß des Mannes vereinbart und die dazugehörigen Gegenstände dort im einzelnen bezeichnet hat (10 490 HM Hypothek 40 OCO RM Forderung gegen den Nachlaß, erfüllt durch Freigabe von Grundbesitz seitens des Beklagten) = Biese Ausscheidung war auch bei dem vom Berufungsgericht angonommenen Testamentsinhalt sinnvoll, weil auch dann nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatton der überlebende in seiner Hand das Gesamtvermögen zwar hinsichtlich der Rechtszuständigkeit vereinigte, die Verwaltung jedoch zwischen Mannes* und Frauenvermögen bis zu dem Tod des Überlebenden zwischen diesem (für sein Vermögen) und dem Testamentsvollstrecker (für das Vermögen des Vorverstorbenen) aufgespalten und eine Trennung für die Zeit vom Tod des ersten bis zu dem Tod des zweiten Ehegatten deshalb auch dann verständlich war, wenn auf den Zeitpunkt des Todes des Überlebenden die Vereinigung beider Vermögen auch hinsichtlich der Verwaltung (durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker) zu erwarten Stande Eabei kann offen bleiben, ob eine solche rechtliche Klarstellung damals nicht aus dem Grunde sogar besonders angebracht war, weil die Frau - wie die aus dem Vertrags- Auch aus der Herkunft des bei Testamentserrichtung zugrunde gelegten Frauenverraögens vön rund 50 000 HM ergibt sich nichts Zwingendes gegen die Testamentsaus-legung des Ta trichtere„ Das gilt von dem Vortrag des Beklagten, daß es aus der Järbauseinandersetzungsforderung der Frau gegen den Mann auf Ableben öds Sohnes Alfred (in den zwanziger Jahren) hergerührt und eine Goldforderung ohne jede dingliche Beziehung zu irgend einem bestimmten Vermögensteil dargestellt habe, sowie daß der Mann aus freiem Entschluß diese Auseinandersetzungö-forderung bewußt zweimal auf sich genommen habe« Die Revision rügt einerseits Nichtberücksichtigung dieses Vortrags, wofür kein Anhaltspunkt besteht» Andererseits weist sie darauf hin, daß diese Sachlage nicht den Schluß auf ein Quotentestament im Sinne des Berufungsurteils rechtfertige; einen solchen Schluß hat das Berufungsgericht aber auch nicht gezogen» Denn das Monneovor-mögen und damit die der Mannesverv/andtschaft zugewandte Substanz hatte sich 1945 durch die Wertpopierplünderung verringert} und nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts hätte dies den Erblassern dann Anlaß zu einer Verringerung der Vermächtnisbeträge bei der Frauen-verwandtschaft geben können, wenn sie nicht gerade wegen des Cuotenvermächtnischara^kters ihrer Zuwendungen an die Frauenverwandtschüft davon ausgegangen wären, daß sich diese Verminderung des Mannesvermögens von selbst auch In der Bewertung geht das Berufungsgericht von einem Gesemtvermögen der Erblasser bei Testamentserrichtung in Höhe von etwa 266 000 RM aus, errechnet daraus durch Abzug der rund 57 000 RM Zuwendung an die Stadt I^HHHi^^ (Testament Nr. 2) einen reinen Gesamtnachlaß von rund 200 000 RM und daraus für das mit 20 000 RM bezifferte Vermächtnis der Klägerin eine Quote von 1/10 des Gesamtnachlasses« Bas WeStverraögen beziffert es mit rund 330 000 DM, wobei es den Wert des Aktienpaketes von 1956 als ersichtlichen Mindestbetrag des gegenwärtigen Wertes zugrunde legt. Allerdings hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 7» September 1958 an das Landgericht (GÄ I 47) den Betrag von 266 000 BM als das steuerpflichtige Vermögen der Erblasser für den 1» Januar 1935 bezeichnet» Aber abgesehen davon, daß es sich hierbei um ein persönliches Schreiben der Partei (im Armanrechts-verfahren) und nicht um einen Amvaltsschriftsatz handelte, war dieser Vortrag die Antwort auf eine Anfi^cpi des Landgerichts nach den seinerzeitigen Nachlaßgegenständen im einzelnen und ihren - wirklichen - Werten (GA I 43) und enthielt keinerlei Hinweis darauf, daß und inwieweit der angegebene Steuerwert hinter dem wirklichen Wert zurückgeblieben sei. Was den Umfang der der Klägerin aufgetragenen Gegenleistung anlq^gt, so besteht sie nach dem Ausspruch des Berufungsurteils in der Befreiung des Beklagten von der ErbschaftssteuerschuSÜd, die der Höhe nach zwar nicht näher

Zitierte Normen: § 2213 BGB § 239 ZPO § 2176 BGB § 92 ZPO
WertBerufungsgerichtVermögenErblasserZPOTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliehe Sammlung* nein
BGB §§ 2058, 2213; ZPO §§ 239? 268’ 559
Fällt während des "Revisionsverfahrens die testaments Vollstreckung weg, so kann die bisher gegen den Testamentsvollstrecker gerichtete Klage eines Nachlaßgläubigers jedenfalls dann gegen einen Miterben fortgeführt werden, wenn dies der bisherige Testamentsvollstrecker ist.
BGH, Ort oV„ 25, September 1964 - V 2R 202/61 - KG Berlin
LG Berlin
 ViZR_202/61
Verkündet
 am 25 o September ?964 Hirth, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Angestellten Pr» Ernst M ■», BflB^H^^Mstraße
 in Hl
 Beklagten und Revisionsklägeis, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frai^*ertruc^£^^MHpB^Bl geb.	in	\V|
Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er,
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 80 Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Augustin und der Bundesrichter Br» Rothe, Br „ Mattem, Offterdinger und Er0 Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12„ Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 5® Oktober 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:
Die Verurteilung trifft den Beklagten persönlich .
Dem Beklagten wird die Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß der am 1949 verstorbenen Martha Elise M^|Hfcgebo Vorbehalten „
Von Rechts wegen
f
~ 2 -
Tatbestand:
ale Klägerin sis Vermächtnisnehmerin begehrte vom Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß
 lautenden Vermächtnisses Zahlung von 20 000 DM/West nebst Zinsen«
«>
Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 15« Februar 1961 - V ZR 192/59 - das der Klage im wesentlichen stattgebende erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Kevisionsgericht zurückverwiesen« Auf dieses Orteil wird Bezug genommen«
Das Kammergericht hat den Beklagten als Testamentsvollstrecker erneut zur Zahlung verurteilt» und zwar in Höhe von 20 000 DM/West nebst Zinsen, davon 2 660 DM Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von der das Vermächtnis betreffenden sowjetzonalen Erbschaftssteuer-schuld o
Mit der jetzigen Revision wiederholt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag« Während der Revisionsverfahrens wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker abberufen; ein anderer Testamentsvollstrecker ist nicht bestellt« Die Klägerin verfolgt den Klaganspruch nunmehr gegen den Beklagten alBv^iterben mit der Gesamtschuldklage weiter und begehrt mit dieser Maßgabe Zurückweisung des Rechtsmittels« Der Beklagte beantragt noch fürsorglich» ihm die Beschränkung der Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß vorzubehalten«
Elise M
der 194
auf Grund eines auf 20 000 DM
gestorbenen Martha
 Entscheidungsgründe:
I
Der Entscheidung sind die Anträge in ihrer jetzigen
 Gestalt zugrunde zu legen»
Lurch die unbestrittene Abberufung des Seklagien als Testamentsvollstrecker und das Bichtvorhandensein eines anderen Testamentsvollstreckers hat die Testamentsvollstreckung als solche aufgehört * Damit ist materiell-rechtlich die Passivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit beim Beklagten als Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs» 1 Satz 1 BGB) erloschen und auf die Erben übergegangen, und verfahrensrechtlich sinädie Erben wie Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers im Sinn von § 239 ZPO zu behandeln (RGZ 155? 356» 354)» -Allerdings ist der Rechtsstreit nur vom Beklagten als einem von mehreren Miterben aufgenommen und von der Klägerin nur gegen ihn allein fortgeführt; aber eine solche Beschränkung in ytr-sönlicher Hinsicht ist unbedenklich, denn Verfahrens!echt-lich kann ein nach § 239 ZPO ausgesetzter Rechtsstreit auch von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden (Senatsurteil vom 13° ^i 1964, V ZR 90/62), und materiell rechtlich haftet jeder Miterbe für die eine Nachlaßver-bindlichkeit darstellende Vermächtnisschuld als Gesamtschuldner (§§ 2058, 1967 Abs» 2 EGB)»
Auch die vorgenommene Änderung und Ergänzung der Anträge.war zu berücksichtigen» Zwar gilt als Grundsatz die Unzulässigkeit neuer Anträge im Revisionsverfahren (BGH LM KO § 146 Kr. 5; BGHZ 26, 31» 37/38; 28, 131, 136/37)° Aber-die Rechtsprechung hat Ausnahmen dann zugelassen, wenn der neue Antrag inhaltlich den alten nicht erweitert, nur beschränkt oder modifiziert (BGH IM ZPO § 561 Nr° 27) und lediglich einer erst nach Schluß der Vorinstanz eingetretenen Änderung der materiellen Beurteilungsgrundlage Rechnung trägt, sei sie ein neues Gesetz (BGHZ 29» 28, 33) oder ein neuer tatsächlicher umstand (EGH LM KO § 146 Kr» 5j' weitergehend BGHZ 26, 31 -37/38)° Im vorliegenden Pall enthält die Umstellung der Klage auf den Beklagten persönlich statt als Amteträger
 
keine Erweiterung des bisherigen Klagantrags, sondern nur seine Anpassung an den .'«egfall des Testamentvollstrecker-amts, vergleichbar der in LM KO § '46 Nr., 5 zugeluseenen Klagumstellung bei Konkurseröffnung? Läßt man aber diese Antragsänderung seitens der Klägerin zu, so ist auch die Zulassung des Haftungsbeschränkungsantrags des Beklagten geboten; denn dieser Antrag ist seinerseits erst wieder durch die Klagumstellung veranlaßt worden (BGHZ 17, 69 ■> 73/74)= Infolge der Zulassung der neuen Anträge ist aber auch der zu ihrer sachlichen Begründung vorgetragene unstreitige Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. Mattem, JZ 1963, 649 ff, insbesonder III 1 a und IV); Die Entlassung des Testamentsvollstreckers und das Fehlen eines anderen; die Miterbeneigenschaft des Beklagten und die
 Beschränkbarkeit seiner Erbenhaftung; das Ausstehen der Erbauseinandersetzung.
II.
Was den Inhalt der umstrittenen Testamentsbestimmun£ im allgemeinen snlangt, so hat der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil für den Fall eines Geldsumme nverraächtnisses einen Anspruch der Klägerin auf seine Entrichtung in DM-West verneint. Er hat einen solchen Anspruch jedoch dann für möglich erklärt, wenn es sich bei der testamentarischen Zuwendung an die Klägerin um ein sogenanntes Quotenvermächtnis (Anspruch nicht auf Zahlung einer festliegenden Geldsumme, sondern auf Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Nachlaßwertes) und damit um einen Geldwertanspruch handle. Zur Klärung, ob der Wille der Erblasser auf ein Quotenvermächtnis ging, war die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen worden«
Das Berufungsgericht hat nunmehr mit ausführlicher ' Begründung ein Quotenvermächtnis bejaht.Es stützt diese Annahme auf die Vorgeschichte des Testaments, dessen Text und das spätere Verhalten der Erblasser; Die Vorbe-
 
sprechungen hätten trotz des vom Beklagten behaupteten schlechten Verhältnisses des Cannes zu den Verwandten
 der Frau nicht zu getrennter Weitergabe des nnesVermögens und des Frauenvermögens von lodes wegen geführt, sondern zu gegenseitiger Erbeinsetzung mit Bedenkung der beiderseitigen Verwandten auf Ableben des längstlebenden Ehegatten; die beiderseitigen Vermögen seien also in einen Topf geworfen und die Verwandten des Cannes (als Erben)
und die der Frau (als Vermächtnisnehmer) am Gesamtna chic3 entsprechend dem i.ertverhältnis von üiannesver mögen und
 Frauenvermögen zur Zeit der Testamentserrichtung beteiligt worden, wobei das Frauenvermögen mit 50 000 Eil bewertet worden sei, Nr 0 3 Abs* 1 des Testaments ("Das nach der xo;-<-des zuletzt Versterbenden vorhandene Vermögen soll dergestalt verwendet werden, daß das Vermögen von Felix
 an seine Verwandten und das Vermögen von Elise geb o	an	ihre Verwandten fällt") ergebe
 nicht, daß die Erblasser eine getrennte Weitergabe ihres
 beiderseitigen Vermögens an die jeweiligen Verwandten wollten, sondern enthalte nur eine Erläuterung der nachfolgenden Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung und eine Klarstellung im Sinne der genannten Weitergabe ces Gesamt-Vermögens aus einem Topf mit Quotelung* Für solche wertmäßige Beteiligung der beiderseitigen Verwandten am Gesamt-nachlaß spreche auch die Testamentsbestimmung (Nr* 3 Abs* 3), daß der überlebende Ehegatte "von allen Beschränkungen der Nacherbschaft befreit sein" soll; denn offenbar hätten die Erblasser mit der sonst hierbei bestehenden Gefahr einseitig begünstigender Verfügungen
 des überlebenden deshalb nicht gerechnet, weil sie von vornherein von einer wertmäßigen Beteiligung der beiderseitigen Verwandten am Gesamtvermögen ausgegangen seien * Die Erblasser hätten auch später das Testament zwar in anderen Punkten ergänzt, aber an dieser Grundregclung nichts geändert, obwohl die den Vermögenskern bildenden Wertpapiere 1945 durch Plünderung verloren gegangen seien offenbar seien sie davon susgegangen, daß die beiöerserti

Verwandten wertmäßig am Gessmtnechlaß beteiligt seien; also niemand von ihnen durch die spätere Entwicklung der Vermögensverhältnisse der Erblasser benachteiligt wurde und deshalb eine Anpassung des Testaments an die veränderten Zeitverhältnisse sich erübrige» Daher sollten die Frauenverwandten Anspruch auf Zahlung des Werts desjenigen Bruchteils des Gesamtvermögens haben9 welcher sich aus dem Verhältnis (des im Testament bezifferten Betrags) ihrer Vermächtnisse zu dem Wert des gesamten Erblssserver-mögens zur Zeit der Testamentserrichtung ergebe»
Diese Testamentsauslegung ist möglich und wird durch die Revisionsangriffe nicht erschüttert»
Io Die Revision meint: Die unterschiedliche Ausdrucks -weise bei der Bedenkung von Mannes- und Frauenverwandten (dort Erbeinsetzung zu Quoten - und zwar von insgesamt 100 $ hier Zuwendung ziffernmäßig festgesetzter Geldbeträge) wäre unverständlich, wenn die Erblasser nicht bei den letzteren Bedachten Geldsummenverraächtnisse gewollt hätten» Bei einem Quotenvermächtnis hätte nichts näher gelegen, als die Quoten für die Vermächtnisnehmer im Testament anzugeben» Es wäre dann auch notwendig gewesen das beiderseitige Vermögen im Testament zu bezifferne Es könne nicht angenommen werden und nichts spreche dafür, daß die Erblasser, insbesondere der als erfolgreicher Kaufmann geschäftsgewandte Mann, die Klärung der Y/ertver-hältnisse dem Verwandtenstreit, der gerichtlichen Klärung oder dem Zufall hätten überlassen wollen» Ein so bedeutsamer Umstand habe bei Abfassung des Testaments, zu demal unter juristischer Beratung, nicht übersehen werden können»
All dies macht indessen eine andere Auslegung des Testaments zwar möglich, aber entgegen dem wiederholten Vortrag der Revision nicht zwingend» Dafür, daß das Berufungsgericht einen dieser Gesichtspunkte Übersehen hätte (§ 286 ZPO), liegt entgegen der nicht belegten Auffassung der Revision kein Anhaltspunkt vor» (tagen der
 
 Bewertung des seinerzeitigen Gesaratuachlasses fliehe unten III),
2o Der Tatrichter unterstellt, daß der "snn mit den Frauenverwandten nicht gut gestanden und deswegen darauf bestanden habe, daß sie nur am 'Vermögen der Frau teilhaben sollten (BU S» 18)„ Er meint jedoch, die Klägerin habe unter ihnen eine Sonderstellung eingenommen; daß das Verhältnis des Erblassers gerade zu ihr schlecht gewesen wäre, behaupte auch der Beklagte nicht» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revisionsangriffe gegen die letztere Annahme (Revisionsbegründung II 2 a) begründet sind» Denn auf diesen Erwägungen beruh© das Berufungsurteil nicht;
Das Kammergericht sieht den tragenden Gedanken des gemeinschaftlichen Testaments darin, daß beim Tod des Überlebenden das in seiner Hand vereinigte Gesarntvermcgen beider Ehegatten wertmäßig unter Aiannes- und Frauenverwandte verteilt werden solle, jedoch urrfcer Bevorzugung der Mannesverwandtschaft ill doppelter Hinsicht! einmal bezüglich des Umfangs, indem die Mannesverwanotschart insgesamt den weitaus größten V/ertanteil am Gesamtverrncgvr; und die Frauenverwandtschaft zusammen nur eine erheblich geringere Wertquote erhalten sollten; zu dem anderen bezüglich der Art der Bede.nkung, indem die Vermögenssubstanz (Sachwerte, insbesondere Grundstücke und Wertpapiere) allein an die Cannesverwandtschaft gehen und die Frauenverwandtschaft ihren ’»Vertan teil nur in Form von Geldansprüchen erwerben sollte» Sieht das Berufungsgericht aber hierin den Hauptgedanken des Testaments, so soll das von ihm als Erblasserwille unterstellte "Nichtteilbabenlassen" der Frauenverwandten am Mannesvermögen ersichtlich nur besagen, daß sie von der Nachlaßsubstanz ausgeschlossen und auf einen Geldanspruch beschränkt sein sollen (was ihrer Einsetzung als Vermächtnisnehmer und nicht als Erben ent-
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spricht); es steht aber abweichend von der J1einung der Revision einer Bemessung dieses Geldanspruchs nach einer bestimmten Cuote des hinterlassenen Gesamtvermögens nicht entgegen c Die Verschiedenbehandlung von ^iannesverwandte schaft und Frauenverwandtschaft erklärt sich zwanglos bereits daraus, daß das ^annesvermögen unstreitig erheblich größer war als das Frauenvermögen-s- Ob sie auch dt einem schlechten persönlichen Verhältnis des ^annos zur Frauenverwandtschaft zusamraenhing und ob die Klägerin in dieser Hinsicht eine Sonderstellung innerhalb der Frauen-verwandtschaft einnahm, war nicht erheblich * .Auch wenn das letztere nicht zutreffen sollte, wird dadurch die Hauptbegründung des Berufungsgerichts nicht erschüttert, daß beide Erblasser die Frauenverwandten, so auch die Klägerin, geldlich in derjenigen Höhe am Gesamtnachlaß beteiligen wollten, die dem Verhältnis der bezifferten Vermächtnisbeträge zu dem Viert des Gesamtvermögens entsprach a Infolgedessen stellen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Fehlen gespannter Beziehungen des Erblassers zur Klägerin nur eine Hilfsbegründung dar, auf deren Nichtigkeit es nicht mehr ankommt <>
Die Verschiedenbehandlung der beiderseitigen Verwandten bleibt vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus entgegen der Annahme der Revision auch dort bestehen, wo die Zuwendungsquoten einzelner Bedachter gleich hoch .jsjind, wie auf Grund des Berufungsurteils bei der Klägerin und den in Nre 5 Abs0 2 Buchstabe d und e des Testaments zu je l/lO des Nachlasses eingesetzten beiden ^annesverwandten luba	und	Anna	Denn	diese sind als Erben
 an der Nachlaßsubstanz beteiligt, die Klägerin hat dagegen nur einen Geldanspruch in entsprechender Höhe0
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die beantragte nochmalige Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 449 ZPO zu unrecht unterlassen, ist schon deshalb unbegründet weil der von ihr zitierte Schriftsatz vom 2t 0 September 1961
 
(GA II 54 ff) diesen Beweisantritt für ein ganz anderes Beweisthema (Finanzierung des Wertpapiererwerbs, GA II 59) enthält und die weiter genannten Schriftsätze zeitlich vor der ersten Parteivernehmung des Beklagten liegen.
Der Vortrag der Revision, daß zur Seit der Testaments-errichtung mit künftigen Wertveränderungen nur beim --cnncs-vermögen unc nicht auch beim Frauenvermögen zu rechnen gewesen sei, vermag die gegenteilige Annahme des Rovirions-gerichts nicht zu erschüttern? die Erblasser seien damals davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Gesamtwerts ihres beiderseitigen Vermögens (im wesentlichen Wertpapiere und Grundstücke) die Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern
 würden (BU S„ 18 Zeilen 5-7 in Verb „ mit Zeile 1)» Biese Annahme ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden,,
3= Die weiteren Ausführungen der Revision über die Auslegung der Testamentszuwendung als Geldsummen- und nicht
 Quotenvermächtnis (Begründung II 3) ergeben ebenfalls keinen Rechtsverstoß des Flammergerichts, sondern versuchen in einer im Revisionsverfahren unbeachtlichen Veise, an die Stelle der Auslegung des Tatrichters eine andere zu setzen, die zwar ebenfalls möglich, aber entgegen der Aicinu* der Revision nicht zwingend ist:	*
Wenn das Berufungsurteil (S-, 14) ausführt, die Erblasser hätten die beiderseitigen Vermögen in einen Topf geworfen und die jüannesverwandten als Erben und die 'Verwandten der Frau "statt als Erben deren Uachlssses" als Vermächtnisnehmer am Gesamtnachlaß beteiligt, so spricht das entgegen der Auffassung der Revision nicht dafür, sondern dagegen, daß das Berufungsgericht eine Beschränkung der Frauenverwandten auf das Frauenvermögen als Erblasser-willen ansaho
 Kr# 3 Abs, 1 des Testaments ist keineswegs eindeutig
-10-
itn Sinne einer solchen Trennung der Vermögensmassen, sondern durchaus im Sinne des Berufungsgerichts ous-legbar»
Eine Auslegung der Zuwendungen an die Frauenverwandten im Sinne von Quotenvermächtnissen derart, daß die Quoten sich auf den Wert des Frauenvermögens beschränken, also die Vermächtnisbeträge sich nur bei etwaiger Veränderung des Wertes des Frauenvermögens verändern sollten, ist zwar ebenfalls denkbar, aber wiederum nicht zwingend „
Kein zwingendes Argument gegen die Auslegung des Berufungsgerichts ist weiter der Umstand, daß die Frau nach dem Tod des Mannes durch Vertrag mit dem Beklagten die Ausscheidung ihres eingebrachten Gutes aus dem Nachlaß des Mannes vereinbart und die dazugehörigen Gegenstände dort im einzelnen bezeichnet hat (10 490 HM Hypothek	40 OCO RM Forderung gegen den Nachlaß,
 erfüllt durch Freigabe von Grundbesitz seitens des Beklagten) = Biese Ausscheidung war auch bei dem vom Berufungsgericht angonommenen Testamentsinhalt sinnvoll, weil auch dann nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatton der überlebende in seiner Hand das Gesamtvermögen zwar hinsichtlich der Rechtszuständigkeit vereinigte, die Verwaltung jedoch zwischen Mannes* und Frauenvermögen bis zu dem Tod des Überlebenden zwischen diesem (für sein Vermögen) und dem Testamentsvollstrecker (für das Vermögen des Vorverstorbenen) aufgespalten und eine Trennung für die Zeit vom Tod des ersten bis zu dem Tod des zweiten Ehegatten deshalb auch dann verständlich war, wenn auf den Zeitpunkt des Todes des Überlebenden die Vereinigung beider Vermögen auch hinsichtlich der Verwaltung (durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker) zu erwarten Stande Eabei kann offen bleiben, ob eine solche rechtliche Klarstellung damals nicht aus dem Grunde sogar besonders angebracht war, weil die Frau - wie die aus dem Vertrags-
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text ersichtliche Mitwirkung des Pflegers ergibt - unter Gebrechlichkeitspflegschaft stand» Diese Aussonderung des Frauenvermögens steht der vom Berufungsgericht vorge-nommenen l’estamentsauslegung nicht entgegen»
Auch aus der Herkunft des bei Testamentserrichtung zugrunde gelegten Frauenverraögens vön rund 50 000 HM ergibt sich nichts Zwingendes gegen die Testamentsaus-legung des Ta trichtere„ Das gilt von dem Vortrag des Beklagten, daß es aus der Järbauseinandersetzungsforderung der Frau gegen den Mann auf Ableben öds Sohnes Alfred (in den zwanziger Jahren) hergerührt und eine Goldforderung ohne jede dingliche Beziehung zu irgend einem bestimmten Vermögensteil dargestellt habe, sowie daß der Mann aus freiem Entschluß diese Auseinandersetzungö-forderung bewußt zweimal auf sich genommen habe« Die Revision rügt einerseits Nichtberücksichtigung dieses Vortrags, wofür kein Anhaltspunkt besteht» Andererseits weist sie darauf hin, daß diese Sachlage nicht den Schluß auf ein Quotentestament im Sinne des Berufungsurteils rechtfertige; einen solchen Schluß hat das Berufungsgericht aber auch nicht gezogen»
iDie tatrichterliche Würdigung der späteren Nichtänderung des Testaments wird nicht erschüttert durch den Revisionsvortrag, diese erkläre sich daraus, daß das Frauenvermögen (Auseinandersetzungsforderung von rund 50 000 RM) sich nicht geändert habe. Denn das Monneovor-mögen und damit die der Mannesverv/andtschaft zugewandte Substanz hatte sich 1945 durch die Wertpopierplünderung verringert} und nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts hätte dies den Erblassern dann Anlaß zu einer Verringerung der Vermächtnisbeträge bei der Frauen-verwandtschaft geben können, wenn sie nicht gerade wegen des Cuotenvermächtnischara^kters ihrer Zuwendungen an die Frauenverwandtschüft davon ausgegangen wären, daß sich diese Verminderung des Mannesvermögens von selbst auch
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anteilig auf die Vermächtnisse der Frauenverwandtschaft (im Sinne ihrer betragsmäßigen Senkung) auswirke,
III.
Hinsichtlich des Einzelinhalts der Quoteuvermächtnis-se stellt das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als hypothetischen Erblasserwillen fest» ihr Wert solle sich nicht (wie im Regelfall, § 2176 BGB) nach dem Wert des Nachlasses zur 2eit des Erbfalls berechnen, sondern nach seinem Wert zur Zeit der Vermücht-niserfiillung, und sie sollten, soweit sich sowohl die Nachlaßwerte als die beteiligten Personen im weltlichen Währungsgebiet befinden, in anteiligem Umfang in diesem Gebiet und in dessen Währung, nämlich in DK-West, erfüllt werden. In diese Richtung hatte schon das erste Revisionsurteil (So 10/ll) im Anschluß an ein früheres Senatsurteil gewiesen. Ein Rechtsirrtum ist $$doxiß.t weder gerügt noch ersichtlich.
In der Bewertung geht das Berufungsgericht von einem Gesemtvermögen der Erblasser bei Testamentserrichtung in Höhe von etwa 266 000 RM aus, errechnet daraus durch Abzug der rund 57 000 RM Zuwendung an die Stadt I^HHHi^^ (Testament Nr. 2) einen reinen Gesamtnachlaß von rund 200 000 RM und daraus für das mit 20 000 RM bezifferte Vermächtnis der Klägerin eine Quote von 1/10 des Gesamtnachlasses« Bas WeStverraögen beziffert es mit rund 330 000 DM, wobei es den Wert des Aktienpaketes von 1956 als ersichtlichen Mindestbetrag des gegenwärtigen Wertes zugrunde legt. So kömmt es für das Vermächtnis der Klägerin zu einem die Klagaumme noch übersteigenden Betrog (1/10 von 330 000 * 33 000 DM).
Die Revision rügt den Ansatz des seinerzeitigen Goiamif Vermögens mit 266 000 RM als zu niedrig, Eiese Bewertung
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entspricht jedoch ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils (s. 3; ebenso S. 17) dein unstreitigen Sachverhalt» Daß der Betrag nur einen Teil (den steuerpflichtigen) des in Wirklichkeit höheren Gesamtvermöge ns umfasse, hat der Beklagte ausweislich des eine Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschlusses des Oberlandesgerichh vom Io Februar 1962 (GA II 134) erstmals in seinem vorun-gegangenen Antrag auf Tatbestandeberichtigung vom 16« Novell ber 1961 (GA II 122 a) gebracht. Allerdings hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 7» September 1958 an das Landgericht (GÄ I 47) den Betrag von 266 000 BM als das steuerpflichtige Vermögen der Erblasser für den 1» Januar 1935 bezeichnet» Aber abgesehen davon, daß es sich hierbei um ein persönliches Schreiben der Partei (im Armanrechts-verfahren) und nicht um einen Amvaltsschriftsatz handelte, war dieser Vortrag die Antwort auf eine Anfi^cpi des Landgerichts nach den seinerzeitigen Nachlaßgegenständen im einzelnen und ihren - wirklichen - Werten (GA I 43) und enthielt keinerlei Hinweis darauf, daß und inwieweit der angegebene Steuerwert hinter dem wirklichen Wert zurückgeblieben sei. Die Bevision trögt nicht vor, daß der Beklagte späterhin (in einem Anwaltsschriftsatz) weiteres hierzu ausgeführt hätte. Unter diesen Umständen ist die Zugrundelegung des genannten Betrags als unstreitiger Wert nicht zu beanstanden. Hiervon waren bereits das erste Berufungsurteil (dort Tatbestand S. 4) und das erste Revisionsurteil (dort Tatbestand S. 2) ausgegangenj von einer Überraschung des Beklagten durch die gleiche Feststellung im zweiten Berufungsurteil kenn deshalb keine Re«ft sein. Die gerügte Verletzung des § 286 ZPO liegt nicht vor
IV,
Die hiernach reebtsirrtumsfreie Verurteilung zur Zahlung des vollen Klagbetrags von 20 000 DM/VVest hot nunmehr den Beklagten persönlich als gesamtschuldnerisch
- 14
haftenden Miterben zu treffen (§ 2058 BGB)»
Zugleich war ihm, da Anhaltspunkte für den Verlust der Beschränkbarkeit seiner Erbenhaftung (§ 2059 Abs» ’ Satz 1 i «V „ei» §§ 1994 Abs» 1 Satz 2, 2005 Abs, ! Satz 1, 2006 Abc» 3 BGB) nicht vorhanden sind, die Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß vorzubohaItpti (§ 2059 BGB, § 780 ZPO),
V,
Schließlich hat das Berufungsgericht die Verurteilung ohne Rechtsirrtum in Teilhöhe von 2 660 DM an die Einschränkung geknöpft, daß nur Zug um Zug gegen Befreiung der Beklagtenseite von der sowjetzonalen Brbscha ft ss teuer-schuld durch die Klägerin zu leisten sei»
Dem Grunde nach ist der Revisionskläger durch die Gewährung des Zurückbehaltungsrechts nicht beschwert»
Hinsichtlich des Umfangs rügt die Revision, daß
 die Erbscbaftssteuerschuld der Höhe nach nicht genügend
 berücksichtigt sei, nämlich nur mit der Hauptsumine
(2 600 BM-Ost) und nicht auch mit den Nebenforderungen,
* ■
insbesondere den Zinsen und Kosten» Dadurch wird jedoch der Bestand des Berufungsurteils nicht in Krage gestellt;
Was den Umfang der der Klägerin aufgetragenen Gegenleistung anlq^gt, so besteht sie nach dem Ausspruch des Berufungsurteils in der Befreiung des Beklagten von der ErbschaftssteuerschuSÜd, die der Höhe nach zwar nicht näher
s-l'
bezeichnet, aber auch nicht eingeschränkt ist« Sowohl der Beklagte in seinem Sachvortrag als auch die Klägerin in ihrem Hilfsantrag hatten neben der Hauptsumme von 2 660 BM-Ost auch (unbezifferte) Zinsen und Kosten angeführt» Dies war dem Berufungsgericht bewußt, wie die Anführung des Hilfsantrags im Tatbestand des Berufungsurteils (S*4) und die des Sachvortrags des Beklagten in dem genannten
15
Beschluß im Tatbestandsberichtigungsverfahren (Ga II 134, /lbs» 2 der Gründe) ergibt, Deshalb muß der Ausspruch des Berufungsurteils dahin ausgelegt werden, daß sich die Befreiung außer auf die Hauptschuld auch auf alle Neben-forderungen beziehen muß.
Was den Umfang der Hauptleistung des Beklagten (Vermächtniserfüllung) anlangt, die er nach dem Ausspruch des Berufungsgerichts zurückhalten darf (Teilbetrag von 2 660 DM-V/est), so ist er ziffernmäßig allerdings nur nach dem Kapitalbetrag der Gegenleistung und nicht auch nach den
 hinzukommenden Nebenleistungen ausgerichtet „ Bas liegt jedoch daran, daß der Beklagte nur summarisch auf das Vorhandensein soloher Nebenforderungen hingewiesen und sie in keiner Weise zu beziffern versucht hat, obwohl das erste Revisionsurteil (So 13 linde) die mögliche Bedeutung des Umfangs der Srbschaftssteuerschuld für den Umfang des Zurückbehaltungsrechts klar erkennen ließ. Bei dieser Sachlage sowie angesichts des tatsächlichen Wertverhältnisscs zwischen BM-West und BM-Ost ist es sus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daßjdas Berufungsgericht den zur Sicherung des Beklagten'erforderlichen Umfang der Zurückhaltung der Vermächtnisleistung nur mit dem JDM-Ost - Nennbetrag der Erbschaftssteuerhauptschuld in DM-ftest bemessen hat.
Da der Hauptantrag der Klägerin auf unbeschränkte Verurteilung zu 20 000 DM ging, liegt in der Zug-um-Zug-Beschränkung des Berufungsurteils sachlich eine teilweise Klagabweisungo
VI,
Auch im übrigen ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennbar, Deshalb war seine Revision mit den genannten Maßgaben als unbegründet zurückzuweisen, Seine Kostenpflicht beruht euf
§§ 91? 97 ZPO, Zu einer teilweisen Auferlegung von Ver-
fahrenskosten auf <jie Klägerin war im Hinblick auf die verhältnismäßig geringfügige Zug -um*-Zug-Beschränkung kein Anlaß (vgl» Abs„ 2 des auch vom Berufungsgericht herangesogenen § 92 ZPO)0
Er« Augustin	Hothe	Dr	»	Mattem
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Offterdinger