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BGH · V ZR 202/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 202/59

Die Beklagte behauptet, nur das anschließende Gelände sei vom Wasser überschwemmt worden, und zwar infolge des Rückstaus der Werre, die Hochwasser geführt habe (vgl. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, in zweiter Instanz hat die Beklagte die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über 6 ICO DM hinaus keine Schadenersatzansprüche zustünden. Io Das Berufungsgericht stellt in den Entscheidungsgründen unter Kr. III fest, daß die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung, die Werre sei am 15* Juli 1956 über die Ufer getreten und habe die Überschwemmung des Gärtnereigeländes herbeigeführt, in der Verhandlung am 10. Der Tatrichter erachtet die anderweitige Behauptung der Beklagten, das übergetretene Wasser der Bega sei im alten Bett der Werre verschwunden, nördlich der Gärtnerei wieder zu dem Vorschein gekommen und habe zusammen mit dem von Borden heruntergekommenen Regenwasser die Gärtnerei überschwemmt, für widerlegt. Kr stellt auf Grund der Zeugenaussagen, der Örtlichen Gegebenheiten und des Zustandes des Regenwasserrückhaltebeckens fest, daß das Wasser, welches die Gärtnerei überschwemmt hat, aus dem Regenwasserrückhaltebecken gekommen ist. Fr führt aus, die Überschwemmung mit Wasser aus1 dem Rückhaltebecken habe genügt, um die Fliedersträucher zu beschädigen und im t*urzelwerk zu zerstören* der entstandene Schaden sei lediglich durch diese Überschwemmung verursacht worden und nicht durch die infolge der starken Regenfälle bedingte Durchfeuchtung des Bodens oder durch den erhöhten Grund- . Wenn auch diese Kulturen an einer Stelle auf dieser Seite der Gärtnerei nur darum nicht überschwemmt worden seien, weil das Gelände hier um einige Zentimeter höher gelegen sei als das Gelände auf der linken Seite des Gärtnereihauses, so seien sie do-ch derselben Feuchtigkeit durch Regengüsse ausgesetzt gewesen wie das übrige Gelände. Wenn aber hier, wie auch auf den anderen nicht überschwemmten Stellen, die nicht höher gelegen seien als die überschwemmten Teile, der Gärtnerei, keine Schaden aufgetreten seien, dann sei dadurch erwiesen, daß die eingetretenen Schäden lediglich durch die Überschwemmung hervorgerufen oder mit hervorgerufen worden seien* Die Beklagte treffe ein Verschulden bei der Versäumung ihrer Sicherungspflichten, gleichgültig, ob der Abfluß des abgeleiteten Regenwassers infolge einer Verstopfung des 30 cm-Abflußrohres oder durch Rückstau infolge Hochwassers der Werre gehemmt gewesen sei. Im letzteren Falle läge ihr Verschulden darin, daß sie keine Maßnahmen zur Vermeidung eines Rückstaus getroffen habe* dazu sei sie verpflichtet, gewesen, weil jederzeit mit Hochwasser der Werre habe gerechnet werden müssen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte auf Grund unerlaubter Handlung (§ 823 Abs» 1 BGB) für verpflichtet, den der Klägerin an ihren Sträuchern entstandenen Schaden jedenfalls teilweise zu ersetzen. Da das Hochwasser der Werre nicht über e&ie Ufer getreten ist, sondern bei dem Geschehensablauf allenfalls durch den Rückstau über die Anlage der Beklagten mitgewirkt hat, kommt auch keine Vorschrift des 4* Abschnitts des preußischen Wassergeaetzes zur Anwendung. wasserableitung der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gedrungen, ob dadurch der behauptete Schaden verursacht worden ist und ob die Beklagte an dieser Ausflutung ihrer Anlage ein Verschulden trifft» Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da das Berufungsgericht zutreffend den Schadensersatzanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, als einheitlichen prozessualen Anspruch erachtet und in der Aufgliederung in dem genannten Gutachten nur einzelne Rechnungsposten dieses Anspruches erblickt, üie Klägerin behauptet, durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten seien die in Tabelle 1 erwähnten -Sträucher ganz zerstört und die in Tabelle 5 aüfgeführten beschädigt worden. a) Sie rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Frage, ob nicht das Wasser der Werre Uber das Rückhaltebecken bis zur Gärtnerei vorgedrungen sei, den angebotenen Sachverständigenbeweis und die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts Minden nicht eingeholt• Es bedurfte daher über diese Behauptung keines Sachverständigenbeweises, nicht Stellung genommen hat das Berufungsgericht allerdings zu der Frage, ob das in die Gärtnerei eingedrungene Wasser aus dem Regenwasserkanal stammte, also Riederschlagswasser war, oder ob es durch das 30 cm-Rohr von der Werre her eingedrungen war. Frage* 1st jedoch rechtlich unerheblich: c;s genügte,» daß die Zuleitung des Regenwassers zu der,Überschwemmung in Richtung der Gärtnerei beigetragen hat* Selbst wenn aber nur das eingedrungene W'errewasser zu der Überschwemmung geführt hätte, wäre dieser Ablauf auf die Anlage der Beklagten zurückzuführen gewesen, weil auch die Öffnung im Flußdamm zu dieser Anlage zu rechnen i9to Im Schriftsatz vom 31. Das Berufungsgericht hat allerdings über die von ihm geforderten Maßnahmen zur Vermeidung eines Rückstaus bei den Ausführungen über die Kausalität keine näheren Angaben gemacht; auf Seite 14 der Entscheidungsgründe zieht es je- doch die Möglichkeit in Betracht, einen Abfluß in das alte Werrebett (nördlich der Ziegelei) zu schaffen«, Pie dagegen erhobene Einwendung der Revision, das Wasser auf den dortigen Acker- und Wiesenflächen hätte einen solchen Abfluß unmöglich gemacht, überzeugt nicht, da diese Flächen 67, 17 bis 67, 61 m über Nh liegen und 10 m südlich der Ziegelstraße der höchste Wasserstand 69,03 m über NN gelegen hat«, Ein entsprechend höherer Damm des Rückhaltebeckens hätte in diesem das Wasser zurückgehalten. Aus zwei Gründen verfehlt ist die Ansicht, “ein zweiter Abflußgraben hätte sich praktisch als Einflußgraben für das ohnehin über die Ufer tretende Werrewasser ausgewirkt“» Zum einen ist hier von einem Abfluß zu dem alten Werrebett nach Norden und nicht zur wasserführenden regulierten Werre nach Süden die ^ede; zu dem anderen hat die Beklagte die Behauptung, die Werre sei über die Ufer getreten, aufgegebenj in Wirklichkeit kommt nur ein Rückstau der Werre durch das 30 cra-Abflußrohr in Betracht. b) Die Revision erachtet nicht die Überschwemmung der Sträucher, sondern lediglich die “stauende Nässe“ in den tiefliegenden Fliederquartieren und die Bodenbeschaffen-heit-als ursächlich für den entstandenen Schaden; sie bringt, vor, die Beklagte habe ein entsprechendes Sachverständigengutachten beantragt und das Berufungsgericht habe diesen Antrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen. Feststellungen des Tatrichters über die Verursachung des Schadens durch das vom Rückhaltebecken der Beklagten eingedrungene Wasser aus Rechtsgründen nicht beanstanden. c) Zu dem von dem Berufungsgericht festgestellten Verschulden der Beklagten bringt die Revision vor, der Tatrichter habe die Sorgfaltspflichten der Beklagten mit der Forderung, jeden Rückstau,zu verhindern, überspannt, weil die Gärtnerei im Überschwemmungsgebiet der Werre liege und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, Vorkehrungen zu treffen, um eine sich nur im Abstand von 10 Jahren wiederholende Regenkatastrophe im Tal der Werre zu verhindern. Mit Recht ist das Berufungsgericht jedoch von ihrer Pflicht ausgegangen, die Zusammenfassung von Riederschlagswasser dergestalt auszuführen, daß auch bei außergewöhnlichen Niederschlägen und Kochwasser der Werre keine Überschwemmung fremder Grundstücke eintreten kann. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die westliche Böschung ihres Rückhaltebeckens, die teilweise nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur 50 cm hoch - vom Beclcenboaen gemessen - war, auf dieselbe Höhe bringen können wie die übrigen Ränder, äußerstenfalls hätte eien die Beklagte rechtzeitig eine Vorflut für solche außergewöhnliche Fälle über fremde Grundstücke hinweg verschaffen müssen«, Die Revision übersieht übrigens, daß das Berufungsgericht beiläufig eine Maßnahme zur Verhütung eines Rückstaus aus der Werre vermerkt hat, nämlich einen Abfluß nach Norden zu dem Vorfluter im alten Werrebett. Unterließ die Beklagte diese Maßnahmen im Hinblick auf die bis zu dem Jahre 1#956 ausreichende Vorflut zur Werre, so mußte sie im Katastrophenfall wenigstens diejenigen Grundeigentümer warnen, deren Grundstücke von einem Wassereinbruch über die Kanalisation des Niederschlagswassers bedroht waren. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß diese Frage dem Betrags-verfahren überlassen bleiben solle, und stellt nur fest, ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin - in dem Umfang, wie die Beklagte es geltend mache, unterstellt - könne den Klaganspruch jedenfalls nicht zu Fall bringen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen auf den Vortrag der Beklagten über das mitwirkende Verschulden der Klägerin eingegangen ist (Anlegung von Fliederkulturen im Überschwemmungsgebiet, Maßnahmen gegen Überschwemmungen der Fliederquartiere, Anlegung einer Drainage, Maßnahmen während der Hegenkatastrophe, rechtzeitiges Umpflanzen der betroffenen Pflanzen) und hält dadurch § 286 ZPO für verletzt. Der Klägerin gereicht zu dem Vorwurf, daß sie in diesem wassergefährdeten Gebiet Kulturen, die gegen Sauerstoffmangel besonders empfindlich sind, ohne jede Schutzmaßnahme gelassen hat und nach den bisherigen Feststellungen auch das Gärtnerpersonal über diese besondere Gefährdung nicht hinreichend belehrt hat. Juli 1956 wegen der Gefährdung eines Rübenackers keine besondere Maßnahme ergriffen hat, so kann eine solche Reaktion doch nicht auch für den Fall unterstellt werden, daß sie rechtzeitig (spätestens am Sonntagabend) von der Gefährdung hochempfindlicher und wertvoller Kulturen benachrichtigt worden wäre. Das von den Vorinstanzen geübte Verfahren, die Prüfung des mitwirkenden Verschuldens dem Betragsverfahren zu überlassen, mag sonach im vorliegenden Pall wenig zweckdienlich gewesen sein, weil die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, nicht von der Kausalbeziehung zwischen dem von dem Geschädigten zu vertretenden Verhalten und dem eingetretenen Schadensereignis getrennt werden kann und nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht ohne Sachverständigengutachten über die Höhe des Ersatzanspruchs entschieden werden kann* Die Revisionsrüge ist gleichwohl unbegründet, da der Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde immerhin darüber zu entscheiden vermochte, ob die Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihrer Haftung völlig befreit sei* Er hat diese Frage verneint.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 254 BGB
WerreBerufungsgerichtGärtnereiÜberschwemmungWasserKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

* Hachschlagewerk; Amtliche Sammlung;
ja
 nein
BGB § 823 De. Ea; PrWass/rG v-7-
061
A*pfil 1913, GS
53,
§ 197
Werden infolge einer unzureichenden Ableitung des kanalisierten Siederschlagswassers fremde Grundstücke Überflutet, so kommen im Geltungsgebiet des preußischen Wassergesetzes keine waseerrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Die für die Ableitung verantwortliche Gemeinde haftet nach dem deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach die Schaffung eines gefahrdrohenden Zustands pflichten zur Sicherung anderer zeitigen kann*
BGH, Urt.Vo 19- April 1961 - V ZR 202/59 OLG Hamm
V ZR 202/59
Verkündet am 19» April 1961 Justizhauptsekrotar als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt Bad
 vertreten durch ihren Stadtdirektor,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigterj Rechtsanwalt Prof„Br.
gegen
 die Firma YV.	Gartenbaubetrieb,	Unter
 den lHBCj Inhaber: der Gärtnex*eibesitzer Heinrich daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. April 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in Bad SilHHHB in der Masch, einem zwischen dem regulierten Flußbett der Werre und deren altem Flußbett gelegenen Überschwemmungsgebiet im iJinn des § 286 PrWassG eine Treibfliederkultur zur Gewinnung von Blütenstielen zu dem Schnitt in der Zeit von Weihnachten bis zur Freilandblüte. Durch dieses Gebiet, das in Flußrichtung von Mulden durchzogen ist, verläuft von Osten nach Westen die Ziegelstraße, deren tiefster Punkt 68,27 m über NN liegt» Nördlich von dieser Straße liegt eine Ziegelei, von weicherein Graben (der "Ziegelgraben") in die Werre führt; er diente früher der Entwässerung der Ziegelei. Der Graben war in der südlichen Hälfte seit 1933 in 30 cm-Köhren auf 254 m bis zur Mündung in die Werre verrohrt und hat dort den Werredamm durchstoßen. Zwischen der Ziegelstraße und der Verrohrung leitete die Beklagte seit 1954 in 80 cm-Rohren das Niederschlagswasser aus ihrem westlichen Industrieviertel in den dort noch offenen Graben ein» Kurz nach dieser Ein-1-leitung führte vom Ziegelgraben ein kurzer Stichgraben ztn einem Becken, das sich 200 m nach West hinzog und als Rückhaltebecken diente. Der Damm entlang der Werre liegt beim Einlauf der 30 cm-Dohle bei knapp 70 m Uber NN. Dicht bei der Einleitung des Niederschlagswassers hat die Beklagte ihre Kläranlage (zwei Emscher-Brunnen) für den Schmutzwasserkanal eingerichtet; sie wird in einer besonderen Rohrleitung zur Werre entwässert. Die Gärtnerei der Klägerin befindet sich etwa 700 m westwärts von der Einleitung des Regenwasserkanals in den Ziegelgraben, unmittelbar nördlich der Ziegelstraße; sie stößt mit ihrer Nordgrenze an das alte Werrebett, das jetzt einen Vorflutgraben birgt.
Hach starken Regenfällen im Juni und in der ersten Julihälfte des Jahres 1956 setzte am Samstag, dem 14.Juli 1956
 
ein Dauerregen ein, der innerhalb 24 Stunden 96 mm Niederschlag brachte» Die Salze trat über die Ufer und überschwemmte die Innenstadt, das Rückhaltebecken füllte sich am 14« und 15« Juli ganz, unbestrittenermaßen flutete das Wasser nach Westen über das Becken«
Die Beklagte behauptet, nur das anschließende Gelände sei vom Wasser überschwemmt worden, und zwar infolge des Rückstaus der Werre, die Hochwasser geführt habe (vgl. die Pegelmessungen des Wasserwirtschaftsamts Minden Bl. 109).
Die Klägerin dagegen bringt vor, das Wasser sei vom Rückhaltebecken duz’ch die Mulden zwischen dem Werredamm und der Ziegelstraße weiter nach Nordwesten gedrungen, seit Sonntagabend über die Ziegelstraße geflutet und habe von dort aus die Fliederquartiere überschwemmt j von dort sei das Wasser ab Montag in nördlicher Richtung zu dem alten Werrebett abgeleitet worden. Durch die Überschwemmung seien ihre Fliederkulturen vernichtet worden? erst habe das Wasser die Wurzeln vom Sauerstoff abgeschnitten, nach seinem Ablauf sei der lehmhaltige und feinkörnige Boden an der Oberfläche verschlammt und verkrustet, im Inneren aber noch wassergesättigt und daher die Wurzel von der Luft abgeschlossen gewesen. Dies habe in einem Zeitpunkt, in dem die Pliedersträucher in der Bildung neuer wurzeln begriffen gewesen seien, zu deren Päulnis geführt.
Für den Ersatz der abgestorbenen und geschädigten Pflanzen berechnet die Klägerin
 die Kosten für den Ersatz;
Abräumen der abgestorbenen- Pflanzen
 und Aufschulen der Ersatzpflanzen;
Umpflanzen der geschädigten Pflanzen;
und für den Gewinnsusfall;
86 722,16 DM
4 139,73 DM 997,59 DM 7 570,36 DM 99 429,84 DM.
i
zusammen; i
~ 4 -
Die Klägerin macht einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zählung von 6 100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15- Oktober 1956 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, in zweiter Instanz hat die Beklagte die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über 6 ICO DM hinaus keine Schadenersatzansprüche zustünden. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht stellt in den Entscheidungsgründen unter Kr. III fest, daß die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung, die Werre sei am 15* Juli 1956 über die Ufer getreten und habe die Überschwemmung des Gärtnereigeländes herbeigeführt, in der Verhandlung am 10. April 1959 fallen gelassen habe. Der Tatrichter erachtet die anderweitige Behauptung der Beklagten, das übergetretene Wasser der Bega sei im alten Bett der Werre verschwunden, nördlich der Gärtnerei wieder zu dem Vorschein gekommen und habe zusammen mit dem von Borden heruntergekommenen Regenwasser die Gärtnerei überschwemmt, für widerlegt. Kr stellt auf Grund der Zeugenaussagen, der Örtlichen Gegebenheiten und des Zustandes des Regenwasserrückhaltebeckens fest, daß das Wasser, welches die Gärtnerei überschwemmt hat, aus dem Regenwasserrückhaltebecken gekommen ist. Ob das in den Ziegelgraben eingeleitete Regenwasser zur Werre deshalb nicht abfließen konnte, weil die anschließende 50 cm-Rohr-
 
leitung verstopft war oder weil etwa Hochwasser der Werre einen Rückstau verursacht hat, läßt der Tatrichter offen,,
Fr führt aus, die Überschwemmung mit Wasser aus1 dem Rückhaltebecken habe genügt, um die Fliedersträucher zu beschädigen und im t*urzelwerk zu zerstören* der entstandene Schaden sei lediglich durch diese Überschwemmung verursacht worden und nicht durch die infolge der starken Regenfälle bedingte Durchfeuchtung des Bodens oder durch den erhöhten Grund- . wasserstand in der Masch» Diese Behauptung der Beklagten sei vielmehr durch die Tatsache widerlegt, daß die Fliederkulturen rechts vom Gärtnereihause, die nicht überschwemmt gewesen seien, nicht gelitten hätten. Wenn auch diese Kulturen an einer Stelle auf dieser Seite der Gärtnerei nur darum nicht überschwemmt worden seien, weil das Gelände hier um einige Zentimeter höher gelegen sei als das Gelände auf der linken Seite des Gärtnereihauses, so seien sie do-ch derselben Feuchtigkeit durch Regengüsse ausgesetzt gewesen wie das übrige Gelände. Wenn aber hier, wie auch auf den anderen nicht überschwemmten Stellen, die nicht höher gelegen seien als die überschwemmten Teile, der Gärtnerei, keine Schaden aufgetreten seien, dann sei dadurch erwiesen, daß die eingetretenen Schäden lediglich durch die Überschwemmung hervorgerufen oder mit hervorgerufen worden seien*
Die Beklagte treffe ein Verschulden bei der Versäumung ihrer Sicherungspflichten, gleichgültig, ob der Abfluß des abgeleiteten Regenwassers infolge einer Verstopfung des 30 cm-Abflußrohres oder durch Rückstau infolge Hochwassers der Werre gehemmt gewesen sei. Im letzteren Falle läge ihr Verschulden darin, daß sie keine Maßnahmen zur Vermeidung eines Rückstaus getroffen habe* dazu sei sie verpflichtet, gewesen, weil jederzeit mit Hochwasser der Werre habe gerechnet werden müssen. Die Abflußverhältnisse des abgeleiteten Regenwassers seien der Beklagten bekannt
 gewesen * Das Rückhaltebecken habe schon bei Beginn der schweren Regenfälle (14- Juli 1956) voll Wasser gestanden. Der Schaden hätte sich vermeiden lassen, wenn die Beklagte von diesem Zeitpunkt an den V<asserstand im Becken laufend überprüft und geeignete Maßnahmen getroffen hätte, um das Wasser anderweitig - etwa direkt in die alte Werre - abzuleiten. Auch hätte sie die Klägerin vor der Überschwemmungsgefahr warnen können. Die Hochwasserwarnungen in der Stadt, die das Hochwasser der Bega und Salze betroffen hätten, seien in der Masch nicht zu vernehmen gewesen.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte auf Grund unerlaubter Handlung (§ 823 Abs» 1 BGB) für verpflichtet, den der Klägerin an ihren Sträuchern entstandenen Schaden jedenfalls teilweise zu ersetzen. Die Beklagte habe durch die .Erstellung und Unterhaltung der Regenwasserableitungsanlage eine besondere Gefahrenquelle (Überschwemmungsgefahr) für Dritte geschaffen und sie sei daher verpflichtet gewesen, die für die Anlieger drohenden Gefahren zu beseitigen. Sie hätte ihre Anlage so einrichten müssen, daß auch längere und schwerere Regenfälle, wie sie in Abständen in dieser Gegend immer wieder aufzutreten pflegten, nicht zu einer Beeinträchtigung der Hachbargrundstücke infolge des Überlaufene ihrer Anlage hätten führen können. Solche Maßnahmen seien ihr auch zuzu demüten gewesen, da sie sie ohne Schwierigkeiten hätte ergreifen können.
Das Berufungsgericht billigt schließlich den Standpunkt des Landgerichts, die Bedeutung eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin dem Betragsverfahren vorzubehalten. Das die Beklagte treffende Verschulden sei nämlich selbst bei Unterstellung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin in dem Umfang, wie die Beklagte es geltend gemacht habe, dach immer noch so erheblich größer, daß ein Mitverschulaen der Klägerin ihre Schadensersatzansprüche zwar mindern, aber nicht
 
zu Fall bringen könnte. Da die Klägerin nur einen einzigen selbständigen Anspruch geltend mache, bedürfe es keiner Aufteilung des eingeklagten Teilbetrags auf einzelne Schadensersatzansprüche. Die im Gutachten von Professor Maatsch er-rechneten einzelnen Beträge stellten nur ^inzelposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruches dar*
H.
Io Das Berufungsgericht hat zutreffend nur das Recht der unerlaubten Handlung herangezogen, da keine dem Landesrecht vorbehaltenen wasserrechtlichen Vorschriften - hier des PrWassG vom 7* April 1913, GS S. 53 - Anwendung finden können. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, der Ziegelgraben sei ein Wasserlauf im Sinn des § 1 Abs. 3 Prt.assG, ihre Behauptung, er diene der Vorflut von Grundstücken verschiedener Eigentümer, jedoch nicht unter Beweis gestellt $ damit scheiden alle im Rechtsstreit angezogenen Vorschriften über Wasserläufe aus. Da das Hochwasser der Werre nicht über e&ie Ufer getreten ist, sondern bei dem Geschehensablauf allenfalls durch den Rückstau über die Anlage der Beklagten mitgewirkt hat, kommt auch keine Vorschrift des 4* Abschnitts des preußischen Wassergeaetzes zur Anwendung. § 197 PrWassG behandelt zwar den Ablauf der oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufs abfließenden Gewässer, Diese Vorschrift umfaßt jedoch nicht eine kanalisierte Regenableitung eines Gemeindebezirks, Es ist daher von dem allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsatz (der übrigens auch § 197 PrWassG zugrunde liegt und der durch diese Vorschrift nur modifiziert wird) auszugehen, daß die Zuleitung von Wasser, sei es auch nur durch seine eigene Schwerkraft, auf ein fremdes Grundstück wie jede andere Immission rechtswidrig ist (vgl. Holtz/Kreutz/ Schlegelberger, das Preußische Wassergesetz 4, Aufl. § 197 iinm. 4). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher im einzelnen geprüft, ob das überschweuimungswasser über die Regen-
 
wasserableitung der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gedrungen, ob dadurch der behauptete Schaden verursacht worden ist und ob die Beklagte an dieser Ausflutung ihrer Anlage ein Verschulden trifft»
2» Die Revision führt aus, der Grund des Anspruchs sei bei dem Klageanspruch und bei der negativen Reststellungsklage derselbe ; Uber Mden gesamten Grund des Anspruchs11 könne nur einheitlich entschieden werden; es sei unzulässig, nur über den Klaganspruch ein feilurteil zu erlassen, weil die Möglichkeit bestehe, daß im Rahmen der Widerklage über den Grund des Anspx'uchs anders entschieden werden könne»
Klage und Widerklage haben allerdings denselben Schadensersatzanspruch zu dem Inhalt. Die Revision übersieht jedoch, daß sie verschiedene feile dieses Anspruchs betreffen. Hält das Gericht einen feil des Anspruchs (hier bis zu 6 500 DM) zur Kntscheidung reif, so hat es diese durch feilurteil zu erlassen (§ 501 ZPO). Für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gilt nichts anderes»
3« Die Revision erblickt in dem im Gutachten von Professor Maatsch im einzelnen aufgegliederten und von der Klägerin insgesamt in Anspruch genommenen järsatzbetrag in Höhe von 99 429,84 DM im Gegensatz zu dem Berufungsgericht nicht einen einheitlichen Anspruch, sondern verschiedene prozessuale Ansprüche, ln dem genannten Gutachten würde nämlich neben einem Sachschaden auch Vermögensschaden (entgangener Gewinn) geltend gemacht werden; außerdem verlange die Klägerin neben gegenwärtigem auch künftigen Schaden»
Die Revision vertritt daher die Ansicht, mangels Aufschlüsselung des geltend gemachten Teilbetrags nach den einzelnen Ansprüchen sei die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben (8GHZ 11» 194). Die Aufgliederung der Forderung könne in der Revisionsinstanz gar nicht mehr nächgeholt werden, weil - wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1955, LM ZPO § 255
Hr. 11 - die einzelnen Ansprache nur zu dem Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden seien, überdies gegen die Schlüssigkeit einer Einzelforderung Bedenken bestünden.
Schlüssig sei als Sachschaden nur der Totalschaden an den ausgefallenen Sträuchern dargelegt, die übrigen Schäden (Arbeitsaufwand und Gewinnaasfall) gehörten nicht zu dem Sachschaden und die erhobenen Ansprüche seien insoweit nicht schlüssig begründet®
Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da das Berufungsgericht zutreffend den Schadensersatzanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, als einheitlichen prozessualen Anspruch erachtet und in der Aufgliederung in dem genannten Gutachten nur einzelne Rechnungsposten dieses Anspruches erblickt, üie Klägerin behauptet, durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten seien die in Tabelle 1 erwähnten -Sträucher ganz zerstört und die in Tabelle 5 aüfgeführten beschädigt worden. Sie verlangt an Stelle der Haturalrestitution den zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB) und den ihr nach § 252 6GB infolge der Sachbeschädigung entgangenen Gewinn.
Es handelt sich sonach, und zwar um so mehr als der Geschädigte die Pflanzen in seinen JSrwerbsbetrieb anbaut, allein um einen aus der Beschädigung bestimmter Sträucher entstandenen einheitlichen Ersatzanspruch. Die Aufwendungen, die im einzelnen zur Vdedechersteliung des früheren Zustandes erforderlich sind (neben dem Kaufpreis für die Ersatzpflanzen die Aufwendungen für die Vorbereitung des Bodens und für die Einpflanzung und der entgangene Gewinn) sind in der Tat nur einzelne Rechnungsposten dieses Schadensersatzanspruches. Unter diesen Umständen braucht auf die hilfsweise schon in der Berufungsinstanz vorgenommene Aufgliederung des geltend gemachten Teilbetrags nicht eingegangen zu werden. Verfehlt ist schließlich die Ansicht der Revision,
10 -
die Klägerin verlange teilweise Ersatz eines künftigen Schadens. J)ie Klägerin verlangt Ersatz für den Mitte Juli 1956 entstandenen Schaden, wobei allerdings die Herstellung des früheren Zustandes erst nach Klagerhebung erfolgt sein kann«.
4. In der Sache greift die Revision Feststellungen und ßechtsausfuhrungen des Berufungsgerichts zur Verursachung und zu dem Verschulden an.
a)	Sie rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Frage, ob nicht das Wasser der Werre Uber das Rückhaltebecken bis zur Gärtnerei vorgedrungen sei, den angebotenen Sachverständigenbeweis und die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts Minden nicht eingeholt•
Sie verweist hierzu auf die Ausführungen in den Schrift-Sätzen vom 9. Oktober 1958 (G«l Bl. 135) und vom 31*März 1959 (GA Bl. 195)* Unter Verstoß gegen § 286 ZPO habe das Berufungsgericht auch die Wassermengenberechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 1958 (GA Bl. 100/101) nicht beachtet.
Diese Rügen sind nicht begründet. Den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 9* Oktober 1958 (Bl. 135: Abflußhemmung durch Rückstau der hodhwasserführenden Werre) hat der Tatrichter unterstellt und die andere (vom Landgericht festgestellte) Alternative der Abflußhemraung infolge Verstopfung offen gelassen. Es bedurfte daher über diese Behauptung keines Sachverständigenbeweises, nicht Stellung genommen hat das Berufungsgericht allerdings zu der Frage, ob das in die Gärtnerei eingedrungene Wasser aus dem Regenwasserkanal stammte, also Riederschlagswasser war, oder ob es durch das 30 cm-Rohr von der Werre her eingedrungen war. Mangels einer Entscheidung über diese Frage hat es sich dabei keine Sachkunde zugetraut, die ihm gefehlt haben soll. Die von der Revision aufgeworfene
11
Frage* 1st jedoch rechtlich unerheblich: c;s genügte,» daß die Zuleitung des Regenwassers zu der,Überschwemmung in Richtung der Gärtnerei beigetragen hat* Selbst wenn aber nur das eingedrungene W'errewasser zu der Überschwemmung geführt hätte, wäre dieser Ablauf auf die Anlage der Beklagten zurückzuführen gewesen, weil auch die Öffnung im Flußdamm zu dieser Anlage zu rechnen i9to
 Im Schriftsatz vom 31. Mai 1959 (S. 15) hat die Beklagte dagegen vorgetragen, die Werre sei über ihre Ufer i	getreten (GA Bl* 189), und auf Seite 21 (GA Bl» 195) aus-
Ü	geführt, das die Gärtnerei überflutende Wasser stammte aus
 den Überflutungen der Werre. Für diese Tatsache, die die Beklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Tatrichters aufgegeben hat, hatte sie übrigens seinerzeit nicht Sach-
fr
 verständigenbeweis oder Zeugenbeweis angetreten.

Die Berechnungen im Schriftsatz vom 21. Mai 1958 (GA Bl. 100) gehen von der unbewiesenen Tatsache aus, das Rückhaltebecken habe 8 000 cbm Wasser fassen können, und diese Berechnungen legen ferner die widerlegte Tatsache zugrunde, das Wasser habe durch die 30 cm-Beitung abfließen können. Diese Berechnungen waren daher für die Frage, woher das bis zur Gärtnerei vorgedrungene Wasser gekommen ist, nicht verwertbar.
Ferner vermißt die Revision Ausführungen darüber, wie der Rückstau von der Werre her hätte überhaupt vermieden werden können. Sie meint, ein 80 cm-Abflußrohr hätte die Überschwemmung nicht verhindert! eine Erhöhung des Einlaufs in das Werrebett sei nicht möglich gewesen, weil sonst das erforderliche Gefälle gefehlt habe.
Das Berufungsgericht hat allerdings über die von ihm geforderten Maßnahmen zur Vermeidung eines Rückstaus bei den Ausführungen über die Kausalität keine näheren Angaben gemacht; auf Seite 14 der Entscheidungsgründe zieht es je-
 
doch die Möglichkeit in Betracht, einen Abfluß in das alte Werrebett (nördlich der Ziegelei) zu schaffen«, Pie dagegen erhobene Einwendung der Revision, das Wasser auf den dortigen Acker- und Wiesenflächen hätte einen solchen Abfluß unmöglich gemacht, überzeugt nicht, da diese Flächen 67, 17 bis 67, 61 m über Nh liegen und 10 m südlich der Ziegelstraße der höchste Wasserstand 69,03 m über NN gelegen hat«, Ein entsprechend höherer Damm des Rückhaltebeckens hätte in diesem das Wasser zurückgehalten. Aus zwei Gründen verfehlt ist die Ansicht, “ein zweiter Abflußgraben hätte sich praktisch als Einflußgraben für das ohnehin über die Ufer tretende Werrewasser ausgewirkt“» Zum einen ist hier von einem Abfluß zu dem alten Werrebett nach Norden und nicht zur wasserführenden regulierten Werre nach Süden die ^ede; zu dem anderen hat die Beklagte die Behauptung, die Werre sei über die Ufer getreten, aufgegebenj in Wirklichkeit kommt nur ein Rückstau der Werre durch das 30 cra-Abflußrohr in Betracht. Pen in diesem Zusammenhang angebotenen Sachver-ständigenbeweis (GA Bl. 199) hat das Berufungsgericht daher mit Recht nicht erhoben. Ob eine Höherlegung des Regenwasserkanals über die Mösch hinweg erfolgversprechend gewesen wäre, bedarf unter diesen Umständen keiner Prüfung«
b)	Die Revision erachtet nicht die Überschwemmung der Sträucher, sondern lediglich die “stauende Nässe“ in den tiefliegenden Fliederquartieren und die Bodenbeschaffen-heit-als ursächlich für den entstandenen Schaden; sie bringt, vor, die Beklagte habe ein entsprechendes Sachverständigengutachten beantragt und das Berufungsgericht habe diesen Antrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen. Pie Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 6. Dezember 1957 (GA Bl« 45) nur vorgetragen, die Fliederkulturen hätten lange Zeit in der stauenden Nässe des Grundwassers gestanden und seien - wie aus der einschlägigen Literatur zu entnehmen sei - daher eingegangen.
 
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Aus der Tatsache, daß die nicht überschwemmten Kulturen, die zwar einige Zentimeter höher gelegen hätten, gleichwohl aber, doch derselben Feuchtigkeit durch Regengüsse ausgesetzt gewesen seien, glaubt das Berufungsgericht schließen zu können, daß die Schäden lediglich durch die Überschwemmung hervorgerufen oder mit hervorgerufen worden seien. Dieser Wortlaut ist nicht eindeutig. Offenbar will das Berufungsgericht letztlich in der Überschwemmung neben anderen möglichen Ursachen nur eine Ursache feststellen. Da die Zerstörung der Wurzeln unbestrittenermaßen durch akuten Sauerstoffmangel verursacht wurde, der seinerseits durch die luftabschließende Wirkung des Wassers bedingt war, liegt eine hinreichende Begründung für .die Schlußfolgerung des Tatrichters vor, so daß keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Sachkunde des Gerichts vorliegen. Eine andere Frage ist jedoch, ob der Tatrichter hinreichende Sachkunde zu der Feststellung besaß, der Schaden sei vorwiegend durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden (vgl. unten 5). Zusammenfassend lassen sich die. Feststellungen des Tatrichters über die Verursachung des Schadens durch das vom Rückhaltebecken der Beklagten eingedrungene Wasser aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
c)	Zu dem von dem Berufungsgericht festgestellten Verschulden der Beklagten bringt die Revision vor, der Tatrichter habe die Sorgfaltspflichten der Beklagten mit der Forderung, jeden Rückstau,zu verhindern, überspannt, weil die Gärtnerei im Überschwemmungsgebiet der Werre liege und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, Vorkehrungen zu treffen, um eine sich nur im Abstand von 10 Jahren wiederholende Regenkatastrophe im Tal der Werre zu verhindern.
 
Auch diese Rüge kann Keinen Erfolg haben. In dem angefochtenen Urteil ist der Beklagten nicht auferlegt, im Überschwemmungsgebiet jede Möglichkeit einer Überschwemmung auszuschließen. Mit Recht ist das Berufungsgericht jedoch von ihrer Pflicht ausgegangen, die Zusammenfassung von Riederschlagswasser dergestalt auszuführen, daß auch bei außergewöhnlichen Niederschlägen und Kochwasser der Werre keine Überschwemmung fremder Grundstücke eintreten kann. Maßgebend ist auch nicht, ob anderwärts bei der Ableitung von Hiederschlagswasser Rückhaltebecken eingeschaltet sind oder nicht. Ob ein solches Becken erforderlich oder zweckmäßig ist, richtet sich nach den jeweils gegebenen Umständen. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die westliche Böschung ihres Rückhaltebeckens, die teilweise nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur 50 cm hoch - vom Beclcenboaen gemessen - war, auf dieselbe Höhe bringen können wie die übrigen Ränder, äußerstenfalls hätte eien die Beklagte rechtzeitig eine Vorflut für solche außergewöhnliche Fälle über fremde Grundstücke hinweg verschaffen müssen«,
Die Revision übersieht übrigens, daß das Berufungsgericht beiläufig eine Maßnahme zur Verhütung eines Rückstaus aus der Werre vermerkt hat, nämlich einen Abfluß nach Norden zu dem Vorfluter im alten Werrebett. Unterließ die Beklagte diese Maßnahmen im Hinblick auf die bis zu dem Jahre 1#956 ausreichende Vorflut zur Werre, so mußte sie im Katastrophenfall wenigstens diejenigen Grundeigentümer warnen, deren Grundstücke von einem Wassereinbruch über die Kanalisation des Niederschlagswassers bedroht waren. Biese zivilrechtliche Verpflichtung ergibt sich aus der besonderen Gefahr, die durch diese Einrichtung der Beklagten geschaffen worden ist; sie hat mit dem von der Beklagten eingerichteten Hochwasserdienst im Stadtgebiet unmittelbar nichts zu tun. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Warnungen j/m Stadtgebiet in der Gärtnerei nicht vernehmbar gewesen.
 
5. Über ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß diese Frage dem Betrags-verfahren überlassen bleiben solle, und stellt nur fest, ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin - in dem Umfang, wie die Beklagte es geltend mache, unterstellt - könne den Klaganspruch jedenfalls nicht zu Fall bringen.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen auf den Vortrag der Beklagten über das mitwirkende Verschulden der Klägerin eingegangen ist (Anlegung von Fliederkulturen im Überschwemmungsgebiet, Maßnahmen gegen Überschwemmungen der Fliederquartiere, Anlegung einer Drainage, Maßnahmen während der Hegenkatastrophe, rechtzeitiges Umpflanzen der betroffenen Pflanzen) und hält dadurch § 286 ZPO für verletzt.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht nur ganz summarisch auf den Vortrag der Beklagten eingegangen ist. Unter gegebenen Umständen konnte keine abschließende rechtliche Würdigung darüber getroffen werden, welche der beiden Parteien den Schaden vorwiegend verursacht hat. Der Klägerin gereicht zu dem Vorwurf, daß sie in diesem wassergefährdeten Gebiet Kulturen, die gegen Sauerstoffmangel besonders empfindlich sind, ohne jede Schutzmaßnahme gelassen hat und nach den bisherigen Feststellungen auch das Gärtnerpersonal über diese besondere Gefährdung nicht hinreichend belehrt hat. Wenn die Beklagte trotz einer Benachrichtigung am Montag, dem 16. Juli 1956 wegen der Gefährdung eines Rübenackers keine besondere Maßnahme ergriffen hat, so kann eine solche Reaktion doch nicht auch für den Fall unterstellt werden, daß sie rechtzeitig (spätestens am Sonntagabend) von der Gefährdung hochempfindlicher und wertvoller Kulturen benachrichtigt worden wäre. Da zu prüfen sein wird, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 BGB) ,
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wird der Tatrichter darauf eingehen müssen, inwieweit gerade die beiderseitigen Versäumnisse nach dem normalen Geschehens ablauf geeignet waren, den entstandenen Schaden zu verursachen; im besonderen wird er unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Behauptung der. Beklagten prüfen müssen, schon die Art des Bodens und die Bodenfeuchtigkeit hätten wesentlich bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt *
Das von den Vorinstanzen geübte Verfahren, die Prüfung des mitwirkenden Verschuldens dem Betragsverfahren zu überlassen, mag sonach im vorliegenden Pall wenig zweckdienlich gewesen sein, weil die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, nicht von der Kausalbeziehung zwischen dem von dem Geschädigten zu vertretenden Verhalten und dem eingetretenen Schadensereignis getrennt werden kann und nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht ohne Sachverständigengutachten über die Höhe des Ersatzanspruchs entschieden werden kann* Die Revisionsrüge ist gleichwohl unbegründet, da der Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde immerhin darüber zu entscheiden vermochte, ob die Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihrer Haftung völlig befreit sei* Er hat diese Frage verneint. Aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung nicht angefochten werden*
III*
Da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Beklagten
 
erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«,
. Dr« Tasche	Dr» Augustin	Schuster
 Bundesrichter Dr- Freitag	Offterdinger
 ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben*
Br» Tasche
PK-
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