a) Wird jemand durch eine auf Kriege einwirlcung beruhende Ausbauchung in der Brandmauer des Nachbargrundstücks, die ein Stück in den Luftraum über seinem Grundstück hineinregt, dazu veranlaßt, sein eigenes, Gebäude in entsprechendem Abstand von der Grenze au errichten, und entstehen ihm 'daraus in der Folgezeit über den eigentlichen Bauaufwand hinaus noch zusätzliche Aufwendungen (hier durch Ausfüllung des Hohlraums zwischen den beiden Gebäuden), so kann eine Rechtspflicht des Nachbarn, diese Aufwendungen zu tragen, aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gerneiu-schaftsverhältnissea gegeben sein« grundstück G^m^straße 16, auf dem sich der Geschäftsbetrieb der beklagten offenen Handelsgesellschaft befindet, hat im letzten Kriege ebenfalls Schäden erlitten, jedoch sind die Gebäude im wesentlichen erhalten geblieben; das gilt insbesondere auch von der dem Grundstück des Klägers zugewandten, unmittelbar an der Grenze errichteten Brandmauer, hinsichtlich deren 'im Grundbuch seit 1925 ein Mitbenutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks GflflHBstraße 12-14 eingetragen steht. Da der Kläger sein Grundstück wieder aufzubauen beabsichtigte und zu diesem Zweck die Unterschrift der Beklagten als Nachbarin auf seinem Bauplan haben wollte, kam cs im Sommer 1953 zwischen den Partoien zu einem Briefwechsel« Im Verlauf desselben machte die Beklagte auf "Unregol-mäßigkeiten” an der Oberfläche ihrer Brandmauer aufmerksam, die dazu führen könnten, daß zwischen dieser und der künftigen anliegenden Brandmauer des Klägers Hohlräume oder leichte Schlitze entstünden; der Kläger möge sich deshalb verpflichten, seine eigene Brandmauer so zu sichern, daß in die Hohlräume oder Schlitze keine Feuchtigkeit eindrin-gen und Schäden verursachen könne; der Anschluß der beiden Brandmauern müsse absolut wasserdicht durchgeführt werden tSchreiben der Beklagten vom 4. Erhöhung vorgesehen ist» Bei den vorbereitenden Vermessungsarbeiten stellte sieh heraus, daß die Grenzmauer des Ifachbargrundstücks nicht nur Unregelmäßigkeiten, sondern eine starke Ausbauchung aufwies, die in den Luftraum über dem Grundstück des Klägers hineinragte* Hiervon benachrichtigte der Kläger unter dem 23- Oktober 1953 die Beklagte und forderte sie auf, ihre Mauer auf die Grundstücksgrenze zurückzunehmen oder die bei seinem Bauvorhaben durch das Überhängen der Mauer entstehenden Mehrkosten sowie alle weiteren Schäden zu tragen» Die Beklagte lehnte dieB ab (Schreiben vom 12. November 1953) und ließ ein weiteres Schreiben des Klägers unbeantwortet* Daraufhin errichtete der Kläger seine eigene Brandmauer in etwa 24 cm Abstand von der Grenze» Den Zwischenraum zwischen den beiden Mauern ließ er zur Sicherung vor eindringender Feuchtigkeit und Ungeziefer mit Bimsbeton ausfüllenj hierdurch sind ihm Mehrkosten in Höhe von 1 537>56 DM entstanden-. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit der Klage von der Beklagten erstattet« Nach seiner Behauptung war ursprünglich geplant, den Garagenbau Mauer an Mauer zu errichten« Zu einem Abrücken von der Grenze sei er nur durch die erst nachträglich festgestellte erhebliche Ausbauchung in der Mauer des Nachbargrundstücks genötigt worden, deren Beseitigung die Beklagte zu Unrecht verweigert habej sie habe im übrigen arglistig gehandelt. Nachdem sich erst im Lauf des zweiten Rechtszugs herausgestellt hatte, daß entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Parteien nicht die Beklagte Belbst, sondern einer ihrer Gesellschafter eingetragener Eigentümer des Grund-stücks Gleißbühlstraße 16 ist, hat die Beklagte erklärt, sie verzichte auf die Rüge der mangelnden Passivlegitimation, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.. 1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Psssivlegitimation der Beklagten bejaht hat - sie habe, ohne selbst Eigentümerin des Grundstücks Qfgmpstraße 16 zu sein, dem Kläger gegenüber die etwaige Schuld ihres Gesellschafters Theodor dem Grundeigentum übernommen werden von der Revision nicht angegriffen. Das gleiche gilt von den auf Grand der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts; die Hauer rage in ihrem oberen Seil tatsächlich nahezu 24 cm auf das Grundstttck des Klägers hinüber und dadurch allein sei dieser zu einer Änderung seines ursprünglichen Flcncs; unmittelbar an der Grenze zu bauen, veranlaßt worden. Es gilt endlich auch von den Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil, daß der Hauerüberhang objektiv eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ruinengrundstück CflHI^ps traße 12-14 dargestellt habe und daß dem Klägc??’ nicht zuzu demuten gewesen sei, trotz des Überhanges seino eigene Hauer an der Greneo zu errichten und lediglich ihren oberen Teil mit der überragenden Nachbarmauer zu "verzahnen". Die Revision erhebt hiergegen ebenfalls keine Rügen, Sie wendet sich aber gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Kläger Öen zur Ausfüllung des Zwischenraums zwischen den beiden Gebäuden aufgewendoten Geldbetrag aus dem Grunde von der Beklagten ersetzt verlangen könne, weil der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Verpflichtung gehabt habe, die beeinträchtigenden Auswirkungen des Hauerüberhangs mindestens in diesem Umfange zu beseitigen; gerügt wird Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der Vorschriften der §§ 677, 683, 912 und 1004 3GB. Andererseits macht aber der Umstand allein, daß von einem Grundstück oder Bauwerk eino Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück ausgeht, den Eigentümer des beeinträchtigenden Anwesens noch nicht zu dem Störer im Sinne won § 1004 BGB| die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (RGZ 149, 205, 210; BGHZ 19, 126, 129). § 1004 Randziffer 29 und 30 mit weiteren Naohweisungen), Das Berufungsgericht, das sich mit den verschiedenen Auffassungen eingehend auseinandergesetzt hat, sieht die Willensbetätigung des Gesellschafters Kirschbaum, die ihn zu dem Störer habe .werden lassen, nicht darin, daß er oder sein RechtsVorgänger vor langer Zeit in zulässiger Weise ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet und dadurch die spätere Störung mittelbar herbeigeführt habe, sondern in der Aufrechterhaltung des durch Kriegseinwirkung geschaffenen störenden Zustandes« nur dann Gesprochen, werden, wenn der Grunds tildes ei^en-tttaer aus irgendeinem Rechtsgründe zu dem Handeln verpflichtet ist (Staudinger aaO Randziffer 29)« Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Wenn es indessen eine derartige Rechtepflicht zu dem Tätigwerden aus dem Eigentum als solchem abzuleiten versucht, weil nach Art. 14 Abs., 2 GG jeder Eigentümer grundsätzlich verpflichtet sei, seine Sache in einem ordnungsmäßigen Zustande zu erhalten, auf daß kein anderer dadurch mehr als zu demutbar gestört werde, so verdient das in dieser allgemeinen Form keine Zustimmung, Einen Rochtssatz des Inhalts, daß der Eigentümer schon aus dem Gesichtspunkt verkehrsüblichcr Rücksichtnahme kraft seines bloßen Eigentums für schädigende Einwirkungen hafte, gibt cs nicht (RGZ 134, 231, 233 f; 149« 205, 212). Enthält auch Art. 14 GG unmittelbar anwendbares Recht, so bestimmen sich Inhalt und Schranken der sozialen Gebundenheit dos Eigentums doch jeweils nach dem Gesetz, d.h. nach der von diesem für den Einzelfall getroffenen Regelung (BGH IM BGB § 903 Nr. 1). Erweist sich mithin bereits die Störer-Eigenschaft der Beklagten oder ihres Gesellschafters KiSHHBilals zweifelhaft, so entfällt aber die Anwendbarkeit dos § 1004 BGB auf deu vorliegenden Sachverhalt jedenfalls aus dem Grunde, weil die genannte Vorschrift dem Eigentümer des in Mitleidenschaft gezogenen anderen Grundstücks nur einen Anspruch auf "Beseitigung der Beeinträchtigung11 gewährt, während der Kläger hier etwaB ganz anderes verlangt. November 1953) und einen weiteren •örief unbeantwortet gelassen hatte, auf seine ursprüngliche Forderung nicht mehr zurückgekommen, sondern hat aich mit dem bestehenden Zustande abgefunden, indem er, dem Hauerüberhang insoweit Rechnung tragend, seine eigene Hauer anstatt unmittelbar an der Grenze nunmehr in 24 cm Abstand von derselben errichtete. der Störung” verlangen, der Kläger tue das hier, und das von ihm begehrte '’Aufkommen” der Beklagten ftir die ordnungsmäßige Ausfüllung der Baulücke sei in diesem Sinne "das Mindere”, so übersieht es dabei, daß das Klagebegehren nicht ein Weniger gegenüber dem ursprünglichen 3e-seitigungsanspruch darstellt, sondern etwas Anderes, seinem Y/csen nach von ihm durchaus Verschiedenes. Ob man unter "Beeinträchtigung" im Sinne von § 1004 BGB nur den unmittelbaren Vorgang der Einwirkung auf die Sache zu verstehen hat oder auch die dadurch an der Sache selbst hervorgerufene Veränderung, d.h. die weiteren Folgen jener Einwirkung, mag zweifelhaft sein (vgl. Auf jeden Fall gewährt die genannte Vorschrift dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks lediglich ein Hecht auf Aufhören der Einwirkung für die Zukunftj Beseitigung der bereits eingetretenen Einwir-kungsfolgen kann nicht auf Grund von § 1004 BGB, sondern nur - soforn die besonderen Voraussetzungen (Verschulden) erfüllt sind - unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§823 ff, 249 ff BGB verlangt werden (Faland't/Hoche aaO § 1004 An. 5 a? Mit Hecht beanstandet schließlich die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen sich aus den §§ 677-683 BGB ergebe. Es ist schon keineswegs sicher, ob der Kläger, als er den ausschließlich auf seinem Grund und ..Boden befindlichen Hohlraum zwischen den beiden Häusern mit Bimsbeton schließen ließ, damit wirklich, wie das angefochteno Urteil meint, ein "fremdes Geschäft", nämlich ein solches dsr Beklagten, hat ausführen wollen, oder ob es ihm dabei Abor selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt* er habe bei der Ausfüllung das Bewußtsein und den Willen gehabt* nicht nur im eigenen; sondern zugleich auch im fremden Interesse zu handeln (Palandt/Grcmm, BGB 17* Auf1. W. BGB § 683 Nr. 3)» Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Beklagte, daß der Kläger ^s^ eigener^Verpflich-tuiig und mit eigenen Mitteln die Brandmauer durch geeignete Maßnahmen sicherer.Biesen Willen hat sie in ihrem Schreiben vom 4. Immerhin erfordert der gerechte Ausgleich widerstreitender Belange in manchen Fällen ein Hinausgohen über die gesetzliche Regelung, wobei die einem Grundstückseigentümer seinem Nachbar gegenüber obliegende Rücksichtnahme sich unter Umständen nicht einmal im Unterlassen erschöpft, sondern ihn zu positivem Handeln verpflichten kann, falls ihm dies billigerweise zu'zu demuten ist (OLG Düsseldorf aaO). Die Bücke auszufüllen# war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich# um eine Beschädigung des Mauerwerks zu verhindern« Der Kläger hat die Kosten dieser Maßnahme nur deshalb aufwenden müssen, weil er durch die Ausbauchung in der Brandmauer des Nachbargrundsbüoks daran gehindert wurde, sein Bauwerk, wie er das ursprünglich vorhatto, unmittelbar an der Grenze zu errichten. Hierzu wäre er an und für sich auf Grund seines Eigentums berechtigt gewesen (§§ 903# 905 Satz 1 BGB)» Er hätte sogar mit Rücksicht auf die zugunsten seines Grundstücks auf dem Grundbuchblatt des Nacnbargrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit von der Erstellung einer eigenen Brandmauer absehen und sein Gebäude an die Uand des von der Beklagten innogehabten Hauses und unter Benutzung dieser Wand als Brandmauer anbauen können (§ 1018 BGB)« Wurde ihm die Verwirklichung seiner gesetzlich und kraft Grundbucheintrages bestehenden Rechte durch den Sästand des Nachbarhauses unmöglich gemacht und er gezwungen, sein Bauwerk in 24 cm Abstand von der Grenze zu errichten, so wäre es unbillig und mit der aus dem nachbarlichen Geneinschaftsverhältnis entspringenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn die Beklagte nun auch noch von ihm verlangen könnte, daß or die Ausfüllung des Zwischenraums - die übrigens im Ergebnis zugleich dem Gobäude ihres Gesellschafters KiflHMfe zu-gute kommt, indem sie dieses ebenfalls vor Feuchtigkeit und Ungeziefer bewahrt - mit eigenen Mitteln durchführe. 348), so iuq; die Berechtigung dieser Einschränkung dahinstehenj der ;uit der Klage geforderte Betrag von 1 337;56 DM ist auf jeden Fall im Vergleich zu den 22 000 DM, die für eine Beseitigung des Mauertiberhangs hätten auf gewendet werden müssen, so gering, daß von einer Unzu demutbarkeit hier nicht tcesprochen werden kann. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch die Vorschrift des § 912 Abs. 1 BUB keinen Anlaß« Es bedarf keiner Stellungnahme zu der streitigen Rechtsfrage, ob in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht schon ’’bei der Errichtung eines Gebäudes” über die Grenze gebaut worden ist, sondern eine Grensmauer sich erst nachträglich Uber das NaehbargrundstÜck geneigt hat, der Nachbar den Überbau dulden muß (so die Revision unter Hinweis auf Stau-dingor/Scufeft, BGB 11. Denn auch wenn eine Duldungspflicht des Xlagers nach § 912 Abs .- 1 BGB bestünde, so würde sie sich nicht über die Entziehung des Grund und Bodens und deren unmittelbare Folgen hinaus erstrecken. ob der Kläger zunächst nur von der Beklagten hätte verlangen können, daß sie ihrerseits den Gebäudezwischcn-rauni ausfiillte, kann dahingestellt bleiben, Wäre die Beklagte in erster Linie bloß zu einer Tätigkeit verpflichtet gowesen, so müßte sie gleichwohl auf jeden Ball jetzt dem Kläger, nachdem er sie vergeblich dazu aufgefordert und dann die Ausfüllung selber vorgenomiaen hat, gemäß.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! ******* ■» «*»«*«» ttfr «» w *»-*• In» *■»» *».WIW» ll’TW p« m Mi Mi — Gesetz? BGB §§ 242, 905, 905, 912, 1004 Rschtssatz? a) Wird jemand durch eine auf Kriege einwirlcung beruhende Ausbauchung in der Brandmauer des Nachbargrundstücks, die ein Stück in den Luftraum über seinem Grundstück hineinregt, dazu veranlaßt, sein eigenes, Gebäude in entsprechendem Abstand von der Grenze au errichten, und entstehen ihm 'daraus in der Folgezeit über den eigentlichen Bauaufwand hinaus noch zusätzliche Aufwendungen (hier durch Ausfüllung des Hohlraums zwischen den beiden Gebäuden), so kann eine Rechtspflicht des Nachbarn, diese Aufwendungen zu tragen, aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gerneiu-schaftsverhältnissea gegeben sein« b) Aus § 1004 BGB läßt sich eine solche Verpflichtung nicht herleiten« Aktenzeichens V ZR 202/57 Urteil des BGH vom 9» Juli 1958 LG Nürnberg-Fürth OLG Nürnberg V SR 202 57 Verkündet am 9» Juli 1958 Hirth, Justisangestellter als Urkundeboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der offenen Handelsgesellschaft R sHHiiqpcgHiiHHi in straße & Co» Beklagten, Berufungsbcklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Kaufm ilhelm in raf Kläger, Berufungsklüger und Revisionsbeklagten, - Proz e £b ev ollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1958 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Br«. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesea. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der KlägGi* erwarb im Frühjahr 1953 das kricgszerstörto Grundstück GflHHNtraße 12-14 in Das Nachbar- grundstück G^m^straße 16, auf dem sich der Geschäftsbetrieb der beklagten offenen Handelsgesellschaft befindet, hat im letzten Kriege ebenfalls Schäden erlitten, jedoch sind die Gebäude im wesentlichen erhalten geblieben; das gilt insbesondere auch von der dem Grundstück des Klägers zugewandten, unmittelbar an der Grenze errichteten Brandmauer, hinsichtlich deren 'im Grundbuch seit 1925 ein Mitbenutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks GflflHBstraße 12-14 eingetragen steht. Da der Kläger sein Grundstück wieder aufzubauen beabsichtigte und zu diesem Zweck die Unterschrift der Beklagten als Nachbarin auf seinem Bauplan haben wollte, kam cs im Sommer 1953 zwischen den Partoien zu einem Briefwechsel« Im Verlauf desselben machte die Beklagte auf "Unregol-mäßigkeiten” an der Oberfläche ihrer Brandmauer aufmerksam, die dazu führen könnten, daß zwischen dieser und der künftigen anliegenden Brandmauer des Klägers Hohlräume oder leichte Schlitze entstünden; der Kläger möge sich deshalb verpflichten, seine eigene Brandmauer so zu sichern, daß in die Hohlräume oder Schlitze keine Feuchtigkeit eindrin-gen und Schäden verursachen könne; der Anschluß der beiden Brandmauern müsse absolut wasserdicht durchgeführt werden tSchreiben der Beklagten vom 4. August 1953). Der Kläger gab die gewünschte schriftliche Verpflichtungserklärung indessen nicht ab. In der Folgezeit begann der Kläger auf seinem Grundstück mit der Errichtung einer Großgarage; es handelt sich um ein vorerst nur eingeschossiges Gebäude, dessen spätere Erhöhung vorgesehen ist» Bei den vorbereitenden Vermessungsarbeiten stellte sieh heraus, daß die Grenzmauer des Ifachbargrundstücks nicht nur Unregelmäßigkeiten, sondern eine starke Ausbauchung aufwies, die in den Luftraum über dem Grundstück des Klägers hineinragte* Hiervon benachrichtigte der Kläger unter dem 23- Oktober 1953 die Beklagte und forderte sie auf, ihre Mauer auf die Grundstücksgrenze zurückzunehmen oder die bei seinem Bauvorhaben durch das Überhängen der Mauer entstehenden Mehrkosten sowie alle weiteren Schäden zu tragen» Die Beklagte lehnte dieB ab (Schreiben vom 12. November 1953) und ließ ein weiteres Schreiben des Klägers unbeantwortet* Daraufhin errichtete der Kläger seine eigene Brandmauer in etwa 24 cm Abstand von der Grenze» Den Zwischenraum zwischen den beiden Mauern ließ er zur Sicherung vor eindringender Feuchtigkeit und Ungeziefer mit Bimsbeton ausfüllenj hierdurch sind ihm Mehrkosten in Höhe von 1 537>56 DM entstanden-. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit der Klage von der Beklagten erstattet« Nach seiner Behauptung war ursprünglich geplant, den Garagenbau Mauer an Mauer zu errichten« Zu einem Abrücken von der Grenze sei er nur durch die erst nachträglich festgestellte erhebliche Ausbauchung in der Mauer des Nachbargrundstücks genötigt worden, deren Beseitigung die Beklagte zu Unrecht verweigert habej sie habe im übrigen arglistig gehandelt. wenn sie am 4« August 1953 nur von "Unregelmäßigkeiten" und "leichten Schlitzen" schrieb, obgleich ihr damals der Umfang des MaaerÜberhangs bereits bekannt gewesen sei* Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, hat die ßcnmiptungea des Klägers bostritten. Sie hält sich nicht für verpflichtet, den unstreitig auf Kriegseinwirkung zurückzuführenden Mauerüberhang zu beseitigen. Damit entfällt ihrer Ansicht nach aber auch eine Verpflichtung ihrerseits zur Übernahme der durch Ausfüllung des Gebäudezwi-3chenraums entstandenen Mehrkosten» Nachdem sich erst im Lauf des zweiten Rechtszugs herausgestellt hatte, daß entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Parteien nicht die Beklagte Belbst, sondern einer ihrer Gesellschafter eingetragener Eigentümer des Grund-stücks Gleißbühlstraße 16 ist, hat die Beklagte erklärt, sie verzichte auf die Rüge der mangelnden Passivlegitimation, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.. Das Ober-landesgericht hat ihr unter "Aufhebung" (gemeint ists Abänderung) des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. l^Bcheidj^grUndei 1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Psssivlegitimation der Beklagten bejaht hat - sie habe, ohne selbst Eigentümerin des Grundstücks Qfgmpstraße 16 zu sein, dem Kläger gegenüber die etwaige Schuld ihres Gesellschafters Theodor dem Grundeigentum übernommen werden von der Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich» Das gleiche gilt von den auf Grand der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts; die Hauer rage in ihrem oberen Seil tatsächlich nahezu 24 cm auf das Grundstttck des Klägers hinüber und dadurch allein sei dieser zu einer Änderung seines ursprünglichen Flcncs; unmittelbar an der Grenze zu bauen, veranlaßt worden. Es gilt endlich auch von den Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil, daß der Hauerüberhang objektiv eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ruinengrundstück CflHI^ps traße 12-14 dargestellt habe und daß dem Klägc??’ nicht zuzu demuten gewesen sei, trotz des Überhanges seino eigene Hauer an der Greneo zu errichten und lediglich ihren oberen Teil mit der überragenden Nachbarmauer zu "verzahnen". Die Revision erhebt hiergegen ebenfalls keine Rügen, Sie wendet sich aber gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Kläger Öen zur Ausfüllung des Zwischenraums zwischen den beiden Gebäuden aufgewendoten Geldbetrag aus dem Grunde von der Beklagten ersetzt verlangen könne, weil der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Verpflichtung gehabt habe, die beeinträchtigenden Auswirkungen des Hauerüberhangs mindestens in diesem Umfange zu beseitigen; gerügt wird Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der Vorschriften der §§ 677, 683, 912 und 1004 3GB. Indessen erweist sich die angefochtene Entscheidung, wenn auch nioht in allen Einzelheiten der Begründung, so doch im Ergebnis als zutreffend. 2. Dem Berufungsgericht kann allerdings insofern nicht gefolgt worden, als es die reohtliche Grundlage fttr « den Zahlungsanspruch des Klägers in der Bestimmung des § 1004 BGB und in den Grundsätzen über Geschäftsführung ohne Auftrag '§§ 677 ff BGB) erblickt. Schon der Ausgangspunkt der Urteilsbegründung, daß der Eigentümer des Grundstücks GflHPetraße 16 hinsichtlich des überhängenden Mauorteils ‘’Störer“ sei. gibt Anlaß zu Bedenken. Zwar setzt die Störer-Eigenechaft. wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, kein Verschulden voraus (Palandt/Hoehe, BGB 17« Aufl. § 1004- Amn. 2 a). Andererseits macht aber der Umstand allein, daß von einem Grundstück oder Bauwerk eino Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück ausgeht, den Eigentümer des beeinträchtigenden Anwesens noch nicht zu dem Störer im Sinne won § 1004 BGB| die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (RGZ 149, 205, 210; BGHZ 19, 126, 129). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Eigentumsbeeinträchtigung eine Folge von Kriegseinwirkungen ist* den Grundstückseigentümer eine Verantwortlichkeit gegenüber seinen Nachbarn trifft, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet? die ' Auswirkung des modernen Krieges hat auch auf diesem Reehüs-gebiet zu Problemen geführt, die vorher nicht bekannt waren (vgl. dazu Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 53 a? Staudinger/Berg, BGB 11, Aufl. § 1004 Randziffer 29 und 30 mit weiteren Naohweisungen), Das Berufungsgericht, das sich mit den verschiedenen Auffassungen eingehend auseinandergesetzt hat, sieht die Willensbetätigung des Gesellschafters Kirschbaum, die ihn zu dem Störer habe .werden lassen, nicht darin, daß er oder sein RechtsVorgänger vor langer Zeit in zulässiger Weise ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet und dadurch die spätere Störung mittelbar herbeigeführt habe, sondern in der Aufrechterhaltung des durch Kriegseinwirkung geschaffenen störenden Zustandes« Von ’’Stören’* kann jedoch, sofern die beeinträchtigende Wirkung - wie hier - auf einem bloßen Unterlassen beruht, nur dann Gesprochen, werden, wenn der Grunds tildes ei^en-tttaer aus irgendeinem Rechtsgründe zu dem Handeln verpflichtet ist (Staudinger aaO Randziffer 29)« Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Wenn es indessen eine derartige Rechtepflicht zu dem Tätigwerden aus dem Eigentum als solchem abzuleiten versucht, weil nach Art. 14 Abs., 2 GG jeder Eigentümer grundsätzlich verpflichtet sei, seine Sache in einem ordnungsmäßigen Zustande zu erhalten, auf daß kein anderer dadurch mehr als zu demutbar gestört werde, so verdient das in dieser allgemeinen Form keine Zustimmung, Einen Rochtssatz des Inhalts, daß der Eigentümer schon aus dem Gesichtspunkt verkehrsüblichcr Rücksichtnahme kraft seines bloßen Eigentums für schädigende Einwirkungen hafte, gibt cs nicht (RGZ 134, 231, 233 f; 149« 205, 212). Enthält auch Art. 14 GG unmittelbar anwendbares Recht, so bestimmen sich Inhalt und Schranken der sozialen Gebundenheit dos Eigentums doch jeweils nach dem Gesetz, d.h. nach der von diesem für den Einzelfall getroffenen Regelung (BGH IM BGB § 903 Nr. 1). Aus dem Eigentums begriff in seiner Allgemeinheit läßt sich eine Verantwortlichkeit des Eigentümers im Rahmen des § 1004 BGB nicht begründen. Erweist sich mithin bereits die Störer-Eigenschaft der Beklagten oder ihres Gesellschafters KiSHHBilals zweifelhaft, so entfällt aber die Anwendbarkeit dos § 1004 BGB auf deu vorliegenden Sachverhalt jedenfalls aus dem Grunde, weil die genannte Vorschrift dem Eigentümer des in Mitleidenschaft gezogenen anderen Grundstücks nur einen Anspruch auf "Beseitigung der Beeinträchtigung11 gewährt, während der Kläger hier etwaB ganz anderes verlangt. Die Beeinträchtigung besteht in dem Hinüberragen der Brandmauer auf das Naohbargrundstttck. Beseitigung dieses Überhanges ist zwar vom Kläger zunächst gefordert worden (Schreiben seines Architekten an die Beklagte vom 23. Oktober 1953« "7/ir bitten Sie ...,, Ihre Brandmauer auf die Grundstücksgrenze zurlickzu nehmen”), or ist jedoch, nachdem die Be- • klagte abgelehut (Schreiben ihrer späteren Prozeßbcvoll-.räehtigfcen vom 12. November 1953) und einen weiteren •örief unbeantwortet gelassen hatte, auf seine ursprüngliche Forderung nicht mehr zurückgekommen, sondern hat aich mit dem bestehenden Zustande abgefunden, indem er, dem Hauerüberhang insoweit Rechnung tragend, seine eigene Hauer anstatt unmittelbar an der Grenze nunmehr in 24 cm Abstand von derselben errichtete. Die veränderte Bauweise hatte dann zur Folge, daß zwischen den beiden Bauwerken ein zunächst nicht vorgesehener Hohlraum entstand. Um diesen und nicht mehr um die durch den Hauerüberhang geschaffene, nseh wie vor bestehende Grundstücksbeeinträchtigung fallt jetzt der Streit der Parteien. Der Kläger hat don Hohlraum - in der berechtigten Befürchtung, daß er das Eindringen von Feuchtigkeit und Ungeziefer ermöglichen und damit seinen Garagenbau Schaden zufügen würde - mit Bimsbeton ausgefüllt und verlangt von der Beklagten lediglich .'IreGattung der ihm dadurch erwachsenen Kosten. Das Berufungsgericht verkennt Inhalt und Rechtsgrundlage dieses Anspruchs, wenn es ihn noch alB einen Teil des ursprüngli- » chcn Beseitigungsauspruchs aus § 1004 BGB ansieht. Letzteren hatte der Kläger schon vor Klageerhebung fallen lassen- Ob .ir übrigens wirklioh Beseitigung des Mauerüberhangs hätte verlangen können, wozu nach der Schätzung des Sachverständigen Paul immerhin ein Aufwand von etwa 22 000 DM erfor- ♦ derlich gewesen wäre, erachtet das Berufungsgericht ersichtlich selbst für zweifelhaft (BU S, 26). Wenn es indessen anschließend ausführt, der aus § 1004 3GB Berechtigte dürfe unter U-rstäwde» auoh «weniger als eine völlige Beseitigung der Störung” verlangen, der Kläger tue das hier, und das von ihm begehrte '’Aufkommen” der Beklagten ftir die ordnungsmäßige Ausfüllung der Baulücke sei in diesem Sinne "das Mindere”, so übersieht es dabei, daß das Klagebegehren nicht ein Weniger gegenüber dem ursprünglichen 3e-seitigungsanspruch darstellt, sondern etwas Anderes, seinem Y/csen nach von ihm durchaus Verschiedenes. Ob man unter "Beeinträchtigung" im Sinne von § 1004 BGB nur den unmittelbaren Vorgang der Einwirkung auf die Sache zu verstehen hat oder auch die dadurch an der Sache selbst hervorgerufene Veränderung, d.h. die weiteren Folgen jener Einwirkung, mag zweifelhaft sein (vgl. RGZ 127» 29, 34-' f mit Bachweisungen). Auf jeden Fall gewährt die genannte Vorschrift dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks lediglich ein Hecht auf Aufhören der Einwirkung für die Zukunftj Beseitigung der bereits eingetretenen Einwir-kungsfolgen kann nicht auf Grund von § 1004 BGB, sondern nur - soforn die besonderen Voraussetzungen (Verschulden) erfüllt sind - unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§823 ff, 249 ff BGB verlangt werden (Faland't/Hoche aaO § 1004 Anm. 5 a? Meisner/Stern/HoiTes aaO § 38 Fußnote 71 und 73, S. 528 f? OLG Oldenburg JE 1958, 222). Mit Hecht beanstandet schließlich die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen sich aus den §§ 677-683 BGB ergebe. Eine den andern Teil zu dem Aufwcnduugser-satz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag lag nicht vor. Es ist schon keineswegs sicher, ob der Kläger, als er den ausschließlich auf seinem Grund und ..Boden befindlichen Hohlraum zwischen den beiden Häusern mit Bimsbeton schließen ließ, damit wirklich, wie das angefochteno Urteil meint, ein "fremdes Geschäft", nämlich ein solches dsr Beklagten, hat ausführen wollen, oder ob es ihm dabei 10 - nicht vielmehr nur auf den Schutz seines eigenen Bauwerks vor schädlichen Einwirkungen durch Feuchtigkeit und Ungeziefer ankam (“objektiv und subjektiv eigenes Geschäft”). Abor selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt* er habe bei der Ausfüllung das Bewußtsein und den Willen gehabt* nicht nur im eigenen; sondern zugleich auch im fremden Interesse zu handeln (Palandt/Grcmm, BGB 17* Auf1. § 677 Anm. 2d), so fehlt es auf jeden Fall an den Erfordernis des § 68? BGB, daß die Übernahme der Geschäftsführung dem - wirklichen oder mutmaßlichen - Willen des anderen Teils entsprochen haben muß. Bas Berufungsurteil führ«: dazu aus; die Beklagte habe zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine wasserdichte Sicherung des Zwischenraums wünschte? wenn sie dabei die Meinung vertreten habe, daß die Kosten der baulichen Maßnahmen vom Kläger getragen werden müßten, so sei dies eine unerhebliche Rechts-ensjeht gewesen? die Vornahme des Geschäfts habe sie jedenfalls gewollt. Hierbei ist jedoch übersehen worden, daß nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen der Wille dos Geschäftsherrn uioht nur darauf gerichtet sein muß, daß der andere Teil das Gesobäft überhaupt besorgt, sondern darauf, daß er es gerade für ihn, den Geschäftshcrrn, zu besorgen unternimmt? es genügt nicht, daß das Einverständnis des Geschäftsherrn lediglich darauf hinausläuft, den zu erlangenden eigenen Vorteil gutzuhoißen (RG Soorg-Rspr 1908 zu § 683 BGB Nr. 2, S. 222? W. BGB § 683 Nr. 3)» Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Beklagte, daß der Kläger ^s^ eigener^Verpflich-tuiig und mit eigenen Mitteln die Brandmauer durch geeignete Maßnahmen sicherer.Biesen Willen hat sie in ihrem Schreiben vom 4. August 1953 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht. Sie hat ihre Einstellung auch in der Folgezeit nicht etwa zugunstsn.des Klägers geändert? vielmehr lehnte sie am 12. November 1953 seine Aufforderung, ihrerseits 11 den Mauerüberhang zu beseitigen oder sonst für die entstehenden Mehrkosten und Schäden aufzukommen, nachdrücklich ab. Daß der Kläger für sie tätig werde, wollte die Beklagte elso keineswegs. Ihr der Geschäftsführung ent-gebenstehender Wille hätte allerdings die Entstehung eines Verv/endungsersatzanspruehs für den Kläger dann nicht gehindert, wenn ohne die Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§§ 679, 683 Satz 2 BGB); für das Bestehen einer solchen Pflicht lag jedoch hier nach dem unstreitigen Sachverhalt kein Anhaltspunkt vor, « 5- Hält somit die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils den Einwendungen der Revision nicht stand, so war die Entscheidung gleichwohl gemäß § 563 ZPO aufrechtzu-oi-halten, weil sich das Zghlungsbegehren des Klägers aus uo::i Gesichtspunkt des hbcrliclien__Gemoinschaftsvprhült- nisses ais gerechtfertigt erweist. Dieser Gesichtspunkt wird in dem Urteil bereits andeutungsweise erwähnt; das Berufungsgericht hat nämlich seinen Ausführungen über die allgemeine Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung seiner Sache in ordnungsmäßigem Zustand, worin es irrigerweise die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs erblickte, gloichsam als Hilfserwägung noch einen Hinweis auf das "Verhältnis eines Grundstücksoigcntüraers gegenüber den Hcchbarn” hinsugefügt, für das eine solcho Verpflichtung "nicht zu leugnen” sei (BU S. 23 unten). Das ist in der Tat der entscheidende Gedanke. Der Begriff des nachbarlichen Gemeinechaftsverhält-niesos ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden (RGZ 132, 51, 56? 154, 161, 165 f? 155, 154. 159? 159, 129, 139? 162, 209, 216? 167, H, 23 f), und der erkennende Senctt hat ihn in seinen Urteilen vom 15. Juni 1951; V ZR 55/50 (MDR 1951, 726 = DM BGB § 905 Nr, l) und vom 10, April 1955, V ZR 115/51 (III aaO Nr. 2) sich cu eigen gemacht und weitorgebildet (vgl.- auch OLG Düsseldorf NJff 1955, 1594; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrocht 5« Aufl. § 58 I 1 c, S. 517)» Es handelt sich in Wahrheit um eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 DGB)auf den besonderen Tatbestand des nachbarlichen Zusammenlebens. Aus diesem entspringt für die Beteiligten eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnähme, die untar gewissen Voraussetzungen die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts, auch ohne daß ein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuliegen braucht, als unzulässig erscheinen läßt. Eine solche Einschränkung muß allerdings, da die Richte und Pflichten von Grundstücksnachbam in erster Linie durch die nachbarrechtlichon Gcsctscsvor-sohrlfton (vgl. insbesondere §§ 905 ff BGB) geregelt werden, eine aus swingenden Gründen gebotene Ausnahme bloi-heu. Immerhin erfordert der gerechte Ausgleich widerstreitender Belange in manchen Fällen ein Hinausgohen über die gesetzliche Regelung, wobei die einem Grundstückseigentümer seinem Nachbar gegenüber obliegende Rücksichtnahme sich unter Umständen nicht einmal im Unterlassen erschöpft, sondern ihn zu positivem Handeln verpflichten kann, falls ihm dies billigerweise zu'zu demuten ist (OLG Düsseldorf aaO). Geht es auch bei den Pflichten aus dem nachbarlichen Gome inschaftsverhältnis nicht in erster Linie um,Geldfragen, so sind es doch, wie der Senat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 25. April 1956, V ZR 164/55, aus-geführt hat, nicht selten gerade die vormögensrcchtlichen Interessen der Beteiligten, die einander entgegenstehen, so daß auch in dieser Hinsicht ein Ausgloich gesucht und gefunden werden muß. Tm vorliegenden Jail besteht dieser Ausgleich darin, da.' die Beklagte die Kosten# die durch die Ausfüllung der Kauerlücke zwischen den beiden Häusern entstunden sind# zu tragen hat. Die Bücke auszufüllen# war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich# um eine Beschädigung des Mauerwerks zu verhindern« Der Kläger hat die Kosten dieser Maßnahme nur deshalb aufwenden müssen, weil er durch die Ausbauchung in der Brandmauer des Nachbargrundsbüoks daran gehindert wurde, sein Bauwerk, wie er das ursprünglich vorhatto, unmittelbar an der Grenze zu errichten. Hierzu wäre er an und für sich auf Grund seines Eigentums berechtigt gewesen (§§ 903# 905 Satz 1 BGB)» Er hätte sogar mit Rücksicht auf die zugunsten seines Grundstücks auf dem Grundbuchblatt des Nacnbargrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit von der Erstellung einer eigenen Brandmauer absehen und sein Gebäude an die Uand des von der Beklagten innogehabten Hauses und unter Benutzung dieser Wand als Brandmauer anbauen können (§ 1018 BGB)« Wurde ihm die Verwirklichung seiner gesetzlich und kraft Grundbucheintrages bestehenden Rechte durch den Sästand des Nachbarhauses unmöglich gemacht und er gezwungen, sein Bauwerk in 24 cm Abstand von der Grenze zu errichten, so wäre es unbillig und mit der aus dem nachbarlichen Geneinschaftsverhältnis entspringenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn die Beklagte nun auch noch von ihm verlangen könnte, daß or die Ausfüllung des Zwischenraums - die übrigens im Ergebnis zugleich dem Gobäude ihres Gesellschafters KiflHMfe zu-gute kommt, indem sie dieses ebenfalls vor Feuchtigkeit und Ungeziefer bewahrt - mit eigenen Mitteln durchführe. Die besonderen Umstände des Falles gebieten vielmehr eine Freistellung des Klägers von diesen Aufwendungen zu Lasten der Beklagten» Wenn die Revision einwendet, so etwas käme 14 - allenfalls für kleinere, dem Umfang und dem Kostenaufwand nach zu demutbare Schutsmaßnahmenin Betracht (Volff/Halser. Sachenrecht 10«. Boarb. § 87 I 4 Fußnote 8, S. 348), so iuq; die Berechtigung dieser Einschränkung dahinstehenj der ;uit der Klage geforderte Betrag von 1 337;56 DM ist auf jeden Fall im Vergleich zu den 22 000 DM, die für eine Beseitigung des Mauertiberhangs hätten auf gewendet werden müssen, so gering, daß von einer Unzu demutbarkeit hier nicht tcesprochen werden kann. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch die Vorschrift des § 912 Abs. 1 BUB keinen Anlaß« Es bedarf keiner Stellungnahme zu der streitigen Rechtsfrage, ob in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht schon ’’bei der Errichtung eines Gebäudes” über die Grenze gebaut worden ist, sondern eine Grensmauer sich erst nachträglich Uber das NaehbargrundstÜck geneigt hat, der Nachbar den Überbau dulden muß (so die Revision unter Hinweis auf Stau-dingor/Scufeft, BGB 11. Aufl. § 912 Randziffer 8 und Moisncr/Stem/Hodes, Nachbarrecht 2. Aufl. § 24 VII 4 und 5, S, 309 f [=* 3. Aufl. S. 328 f.]j vgl. auch ffestermann, Lehrbuch des Sachenrechts 3r Aufl. § 64 II 2 a.E«, sowie bei Erman, BGB 2. Aufl. §'912 Anm. 1 a), oder ob mit dem Wortlaut des Gesetzes und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (RGZ 88, 39, 41; Staudfnger/Kober, 3GB 10. Aufl; § 912 Randziffer 3; BGB RGBK 10« Aufl. § 912 Anm. 3; Palandt/Hoche, BGB 17« Aufl. § 912 Anm. 2 a) die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift zu verneinen ist. Denn auch wenn eine Duldungspflicht des Xlagers nach § 912 Abs .- 1 BGB bestünde, so würde sie sich nicht über die Entziehung des Grund und Bodens und deren unmittelbare Folgen hinaus erstrecken. Der Kläger aber hat sich nicht - 15- darauf beschränkt, den Zustand des Hachbargobäudee zu. dulden, sondern or wurde dadurch gezwungen, seinerseits i-lcUnalimen zu tätjgen, nämlich mit seinem eigenen Gebäude ein Stllclc von der liberhängenden Mauer abzurücken. Es ist ihm infolgedessen nicht verwehrt, die Kosten fiir dio Ausfüllung des hiorboi entstandenen Hohlraumes auf die Beklagte abzuwälzen. Die Zulässigkeit einer solchen Abwälzung ergibt sich eus dem nachbarlichen Gemeinachaftsver-hültuio. Ob der Anspruch aus diesem Verhältnis unmittelbar und von Anfang an auf Bezahlung der Kosten gerichtet war od.02' ob der Kläger zunächst nur von der Beklagten hätte verlangen können, daß sie ihrerseits den Gebäudezwischcn-rauni ausfiillte, kann dahingestellt bleiben, Wäre die Beklagte in erster Linie bloß zu einer Tätigkeit verpflichtet gowesen, so müßte sie gleichwohl auf jeden Ball jetzt dem Kläger, nachdem er sie vergeblich dazu aufgefordert und dann die Ausfüllung selber vorgenomiaen hat, gemäß. §§81‘2 ff BGB die aufgewenäeten Kosten erstatten (RGZ 127, 29, 335 BGHZ 20, 270, 275; 22, 395, 396). - 16- 4. Nach allem war die Revision als unbegründet au-rückzuvveisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Aba* 1 ZPO» Dr» Tasche Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem