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BGH · V ZR 202/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 202/06

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dass diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des Berufungsgerichts veranlasst wurde, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt. Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Brüchen und Ungereimtheiten. Diese Mängel wirken sich aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 812 BGB § 97 ZPO
BGBCelleFrageBeschwerdeBerufungsgerichtsunwirksam

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 202/06
22. März 2007 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere vor dem Hintergrund der gleichlautenden Mitteilungen beider Parteien an das Berufungsgericht zur Entbehrlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme liegen die gerügten Verletzungen prozessualer Grundrechte nicht vor. Dass diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des Berufungsgerichts veranlasst wurde, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.
Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Brüchen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen geprüft, sondern es wird die Frage erörtert, ob der Kaufgegenstand mangelhaft war. Und "ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt", dass der zunächst unwirksame Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden
 sei. Ferner wird geprüft, ob der Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB unwirksam ist. All dies hat mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger eine ohne Rechtsgrund (infolge Anfechtung) erbrachte Leistung zurückfordern können, nichts zu tun. Diese Mängel wirken sich aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 217.225,11 €.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub	Roth
 Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.06.2005 -60 15/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 U 181/05 -