* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2«, Zivi scnata des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5» Juni 1962 insoweit aufgehoben> als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist * Heft 4P eingetragenen Grundstücke Lgb«, Nr«, 49 und 50 an den Kläger und seine Tochter Marion Jutta W4HB verkauft und au%elasseno Der Vertrag wurde jedoch im Grundbuch nicht vollzogene Im September 1958 fanden zwischen den Parteien Verkaufsvcrhandlungon Uber die Grundstücke statt» Nach der Behauptung des Klägers v/urdo zwischen ihnen am 50o September 1958 ein privatschriftlicher Kaufvertrag geschlossen* der nach der von dem Kläger vorgelegten Urkunde u.a. folgenden Wortlaut hats Der Verkäufer (Kläger) verkauft die ihm eigentümlichen Grundstücke und Gebäude9 eingetragen im Grundbuch F4H4HHH Buch Nr. 4P und 50* an die Eheleute Karl und Frau Johanna (Be- klagte)* zu einem Preis von 100 000 DH«. Mit notariellem Vertrag vom 31« Oktober 1958» der im Beisein des zugleich im Namen seiner damals noch minder«-jährigen Tochter handelnden Klägers abgeschlossen wurde5 verkauften die Eheleute ThBB die Grundstücke an die Beklagten zu dem Preis von 80 000 DM« Der nach der Übernahme der Grundstücköbe%istungen verbleibende Restkaufpreis in Höhe von 28 49?a45 DM sollte bis 7c November 1958 auf ein Treuhandkonto überwiesen werden.» Diese Forderung des Klägers ist in Höhe von 3 000 DM zugunsten des Immobilienhändlers Heinrich in KflHHi gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen wordeno Etv/a zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 31« Oktober 1958 haben die Parteien mündlich vereinbart? Der Kläger hfrt vorgetragen: Die Parteien seien sich über einen Kaufpreis von 100 000 DM einig gewesen« Der Vertrag vom 30« September 1958 sei entgegen seinem Wortlaut nicht ein Kaufvertrag? bei einer Be«* urkundung von 100 000 DM werde der Vertrag von den französischen Devisenstellen nicht genehmigt« Die Beklagten schuldeten somit außer den 10 000 DM aus dem notariellen Vortrag vom 31« Oktober 1958 und den 5 146?45 DM für Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der 14 500 DM zustehe und dieser Betrag die Forderung des Klägers aus dom Vertrag vom 31«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der l'ochtor des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger ? Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen« daß dem Kläger gegen die Beklagten aus dom notariellen Vortrag vom 31« Oktober 1958 eine Forderung in Höhe von 8 849,69 DM ( 10 000 DM - 1 150,31 DM Zinsen) und aus den Warenlieferungen eine solche von 2 104,85 DM, insgesamt also eine Forderung von 10 954, 54 DM zustehe» Die Revision greift dies nicht an» Sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Beklagten sei durch die am 10» Oktober 1958 erfolgte Zahlung der 14 500 DM an den Kläger durch die beklagte Ehefrau keine Gegenforderung in dieser Höhe entstanden, mit Das Berufungsgericht geht insoweit von dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21« April 1962 (So 3) aus, die beklagte Ehefrau habe vor dem Notar Dr« i: ngp in Freiburg ( an den die am Vei'trag vom 31» Oktober 1958 Beteiligten sich zuerst gewendet hatten) erklärt, daß sie die 14 500 DM "schwarz“ über die Grenze (zwischen dem Saarland und dem übrigen Teil der Bundesrepublik) gebracht habe« Es folgert hieraus, daß von den Parteien nicht beabsichtigt worden sei, bezüglich der bereits auf die Grundstücke gezahlten 14 500 DM eine Devisengenehmigung einzuholen und deshalb insoweit Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art« I Nr» 1 f Art« VII MRG 53 bestehe« Jedoch sei, so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des I« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4° November 1955, I ZR 11/54 LM MBG 53 Nr« 4 » NJW 1956, 338 weiter aus, das auf §§ 816 bzw« 812, 818 BGB gestützte Zurückforderungsrecht der Beklagten nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen« 1959' zu Ende gegangen war (BGBl I 401), deshalb die Zahlung der 14 500 DM durch die beklagte Ehefrau an den Kläger vom 10«, Oktober 1958 der Genehmigung nach Gesetz Nr«, 53/Verordnung Nr* 235 (.§rZ) bedurfteo Es ist der Revision aber auch darin zu folgen«, daß ein zwar genehmigungsbedürftiges? 52 auf gestellt wurde) und daß mit dom Wegfall dor Gonehmigungspflicht das Rechtsgeschäft voll wirksam wird«, Dieser in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Grundsatz (vgl« Urteil des Senats vom 20o März 1953? LM MRG 53 Nr« 6 - Erteilung einer allgemeinen Genehmigung ~)hat jetzt auch in § 50 Abs«, 1 des Außenviz't-achaftsgesetzes vom 28«, April 1961 (BGBl I 481) seinen* Niederschlag gefunden« Mit dem Ablauf der Übergangszeit verstieß damit die Hingabe der 14 500 DM an den Kläger nicht mehr gegen ein gesetzliches Verbot«, Dieser Grundsatz kann aber, wie in der Revision mit Rocht hervorgehoben wird«, nicht auch auf das Gesotz Nr* 53 angewendet werden, da dieses in Art a VII die Möglichkeit nachträglicher Genehmigung bei Vor-citelungsabsicht ohne Einschränkung, also auch bei Vor-eitclungaabsicht beider Parteien ausdrücklich Vorsicht (Ur~ teil-des Senats vom 19» Juni 1953, V ZR 83/51). Sollt o aus dem spätoren Urteil des Senats vom 20« Mai 1955, V ZR 93/54 etwas anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht fest gehalten* Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 817 Abs* 2 BGB entgegen der Auffassung dos Gleichwohl ist der Rechtsstreit noch nicht im Sinne der Klageabweisung zur Entscheidung reif, weil noch nicht feststeht» daß der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der 14 500 IM auch aus anderen Gründen nicht entfällt0 Es bedarf zunächst noch der Auslegung des privatschriftlicbcn Verfetges vom 30* September 1958 (insoweit erforderlichenfalls auch der Feststellung, daß der Vertrag entgegen dom Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 8« Juli 1961-8*1-und vom 16» September 1961-S*-2 auch von dem beklagten Ehemann mit unterzeichnet wurde) und des notariellen Vortrages vom 31»Oktober 1958, insbesondere der Ermittlung dos Zusammenhangs zwischen beiden Verträgen, wobei möglicherweise auch der Vertrag vom 6* Mai 1958 zwischen dem Kläger und seiner Tochter und den Eheleuten Tl^B^von Bedeutung sein könnte daß os sich entsprechend dem Vortrag des Klägers bei dem privatschrittliehen Vertrag vom 30« September 1958 um einen nicht der Form des § 313 BGB unterliegenden Vertrag auf Verschaffung von Grundstücken gehandelt hat (vgl« Palandt? die Verschaffung der Grundstücke sein sollte« Nach der ^nareÄ des Klägers sollte sie offenbar in der Differenz zwischen den in dem Vertrag vom 3o« September 1958 benannten.

Zitierte Normen: § 313 BGB
GrundstückBGBvertragenParteiKläger

Volltext der Entscheidung

yj»_201/62
^ - 095
Verkündet am 3« Juli 1963 dHHBb Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gastwirtseheleute Karl H und Johanna geborene BflPin jfliHB’Straße
(Saar)«, Karl
 Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionskläger?
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br-
gegen
 den Kaufmann Garl .Damm (
in Be
 Kläger? Berufungskläger und Revisionabeklagton?
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rächt sanv/ait Br „
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br«, Tasche und der Bundosrichter Br«, Augustin? Br«, Piepenbrock? Br„ Freitag und Offterdingcr
 für Recht erkannt §
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2«, Zivi
 scnata des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5» Juni 1962 insoweit aufgehoben> als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist *
In diesem Umfang wird die Sache zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiosens dem auch dio Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Von Rechts wegen
- 2 ~
h
Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1958 haben die Eheleute Thäter ihre im Grundbuch von	1
Heft 4P eingetragenen Grundstücke Lgb«, Nr«, 49 und 50 an den Kläger und seine Tochter Marion Jutta W4HB verkauft und au%elasseno Der Vertrag wurde jedoch im Grundbuch nicht vollzogene
 Im September 1958 fanden zwischen den Parteien Verkaufsvcrhandlungon Uber die Grundstücke statt» Nach der Behauptung des Klägers v/urdo zwischen ihnen am 50o September 1958 ein privatschriftlicher Kaufvertrag geschlossen* der nach der von dem Kläger vorgelegten Urkunde u.a. folgenden Wortlaut hats
 Der Verkäufer (Kläger) verkauft die ihm eigentümlichen Grundstücke und Gebäude9 eingetragen im Grundbuch F4H4HHH Buch Nr. 4P und 50* an die Eheleute Karl	und	Frau Johanna (Be-
 klagte)* zu einem Preis von 100 000 DH«.
ooooooooo
 Die Käufer verpflichten sich, ein© Anzahlung von ca» 15 000 DM bis sum 6» Oktober 1958 zu bezahlen»
ooooooooo
 Dieser vorläufige Kaufvertrag muß bei Anzahlung der oben genannten Summe notariell bestätigt worden» Notarieller Vertrag v/ird. beantragt»
Am 10. Oktober 1958 bezahlte die beklagte Ehefrau an den Kläger oinen Betrag von 14 5q0 DM.
 
Mit notariellem Vertrag vom 31« Oktober 1958» der im Beisein des zugleich im Namen seiner damals noch minder«-jährigen Tochter handelnden Klägers abgeschlossen wurde5 verkauften die Eheleute ThBB die Grundstücke an die Beklagten zu dem Preis von 80 000 DM« Der nach der Übernahme der Grundstücköbe%istungen verbleibende Restkaufpreis in Höhe von 28 49?a45 DM sollte bis 7c November 1958 auf ein Treuhandkonto überwiesen werden.» Aus diesem sollten 10 000 DM an den Kläger bezahlt werden? und zwar «abzüglich der Zin«~ sen aus den Verbindlichkeiten? die die nunmehrigen Käufer ab Io November 1958 übernommen haben? für die Zeit vom 1c Mai 1958 bis 31« Oktober 1958c«
Diese Forderung des Klägers ist in Höhe von 3 000 DM zugunsten des Immobilienhändlers Heinrich	in	KflHHi
 gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen wordeno
 Etv/a zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 31« Oktober 1958 haben die Parteien mündlich vereinbart? daß die Beklagten Waren des Klägers zu dem Preis von 5 146?45 DM übernehmen®
Der Kläger hfrt vorgetragen: Die Parteien seien sich über einen Kaufpreis von 100 000 DM einig gewesen« Der Vertrag vom 30« September 1958 sei entgegen seinem Wortlaut nicht ein Kaufvertrag? sondern ein Grund stücksbe schaf fungs-vertrag« Die notarielle Beurkundung eines Kaufpreises von nur 80 000 DM anstatt eines solchen von 100 000 DM hätten die Beklagten durch ihre Erklärung veranlaßt? bei einer Be«* urkundung von 100 000 DM werde der Vertrag von den französischen Devisenstellen nicht genehmigt« Die Beklagten schuldeten somit außer den 10 000 DM aus dem notariellen Vortrag vom 31« Oktober 1958 und den 5 146?45 DM für
L
r
¥.
ft

V:
/
«■
E.
|
 
Warenlieferungen noch die Restsumme von 5 500 EM aus den privatschriftliehen Vertrag vom 30o September 1958»
Dor Kläger und seine Tochter haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen* Io an sie 17 646?45 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 7o November 1958 zu zahlen;
2o an den Immobilienhändler Heinrich M Konstanz 5 000 DM zu zahlen«
in
 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie haben vorgotragens Der von dem Kläger geforderte Preis von 100 000 DM sei ihnen zu hoch gewesen« Deshalb sei es zu keiner endgültigen Vereinbarung gekommen« Der privat-schriftliche Vertrag vom 30« September 1958 sei von dem beklagten Ehemann nicht unterschrieben worden» Bei der Auszahlung der 14 500 DM an den Kläger, zu der sich die beklagte Ehefrau von diesem habe überreden lassen, seien sich die Parteien einig gewesen, daß dieser Betrag auf den noch festzusetsenden Kaufpreis angerechnet werden sollte« Erst während der Verhandlung vor dem Notar sei den Beklagten bekannt geworden, daß der Kläger nicht Eigentümer der Grundstücke gewesen sei« Der Beklagte habe die beklagte Ehefrau, die allein bei der notariellen Verhandlung anwesend gewötion sei, auch dazu überredet, die bereits erfolgte Zahlung von 14 500 DM zu verschweigen, damit die Eheleute ThflH nichts davon erführen«
Die Beklagten haben zugestanden, von den Klägern Waren im Werte von 2 104»85 EM übernommen. zu haben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß den Beklagten ein Anspruch auf
 
Rückzahlung der 14 500 DM zustehe und dieser Betrag die Forderung des Klägers aus dom Vertrag vom 31«. Oklioxfoi?
1958 in Höhe von 9 000 DM ( 10 000 DM abzüglich Zinsen in Hohe von mindestens 1 000 DM) und seine etwaige weitere Forderung in Höhe von 5 146 «,45 DM aus den Warenlieferungen übersteige«.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der l'ochtor des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger ? 954, 54 DI.I nebst 4 # Zinsen seit dem 60 Juli 1959 und an den Immobil lienhändlor Margraf 3 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dom 6» Juli 1959 zu zahlen haben«
ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag auch gegen den Kläger weiter» Dieser beantragt Zurückweisung des Rechtsmitteis•
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen« daß dem Kläger gegen die Beklagten aus dom notariellen Vortrag vom 31« Oktober 1958 eine Forderung in Höhe von 8 849,69 DM ( 10 000 DM - 1 150,31 DM Zinsen) und aus den Warenlieferungen eine solche von 2 104,85 DM, insgesamt also eine Forderung von 10 954, 54 DM zustehe»
Die Revision greift dies nicht an» Sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Beklagten sei durch die am 10» Oktober 1958 erfolgte Zahlung der 14 500 DM an den Kläger durch die beklagte Ehefrau keine Gegenforderung in dieser Höhe entstanden, mit
 
L
der sie gegen die festgestellte Forderung des Klägers hätten aufreebnen können»
Das Berufungsgericht geht insoweit von dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21« April 1962 (So 3) aus, die beklagte Ehefrau habe vor dem Notar Dr« i: ngp in Freiburg ( an den die am Vei'trag vom 31» Oktober 1958 Beteiligten sich zuerst gewendet hatten) erklärt, daß sie die 14 500 DM "schwarz“ über die Grenze (zwischen dem Saarland und dem übrigen Teil der Bundesrepublik) gebracht habe« Es folgert hieraus, daß von den Parteien nicht beabsichtigt worden sei, bezüglich der bereits auf die Grundstücke gezahlten 14 500 DM eine Devisengenehmigung einzuholen und deshalb insoweit Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art« I Nr» 1 f Art« VII MRG 53 bestehe« Jedoch sei, so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des I« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4° November 1955, I ZR 11/54 LM MBG 53 Nr« 4 » NJW 1956, 338 weiter aus, das auf §§ 816 bzw« 812, 818 BGB gestützte Zurückforderungsrecht der Beklagten nach §	817	Satz	2	BGB	ausgeschlossen«
Die Revision greift dies mit Recht an» .
Es ist ihr zunächst darin beizutreten, daß trotz der am 1» Januar 1957 erfolgten Eingliederung des Saarlandcs in die Bundesrepublik der. Wirtschaftsverkehr zwischen dem Saarland und dem sonstigen Bundesgebiet bis zur Beendigung der wirtschaftlichen Ubergahgszeit noch den De-Visenbewirtschaftungsgesetzen unterlag (Runderlaß Außenwirtschaft Nr» 6/1957 BAnz Nr« 23 vom 2» Februar 1957) und daß, nachdem diese Übergangszeit erst mit dem Ablauf des 5« Juli. 1959' zu Ende gegangen war (BGBl I 401), deshalb die Zahlung der 14 500 DM durch die beklagte Ehefrau an den
 Kläger vom 10«, Oktober 1958 der Genehmigung nach Gesetz Nr«, 53/Verordnung Nr* 235 (.§rZ) bedurfteo
 Es ist der Revision aber auch darin zu folgen«, daß ein zwar genehmigungsbedürftiges? aber vor der Vornahme nicht genehmigtes Rechtsgeschäft nicht schlechthin nichtig? sondern nur schwebend unwirksam ist (Urteil des Senats vom 20«, Mai 1955, V ZR 93/54 BB 1955, 876 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20* März 1953? V ZR 143/51? DM Art» II MRG 52 Kr*» 2 - MDR 1953? 419? in dem dieser Grundsatz hinsichtlich des Gesetzes Sr.« 52 auf gestellt wurde) und daß mit dom Wegfall dor Gonehmigungspflicht das Rechtsgeschäft voll wirksam wird«, Dieser in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Grundsatz (vgl« Urteil des Senats vom 20o März 1953? V ZR 143/51 hinsichtlich des Gesetzes Uro 52 ” Aufhebung der VermÖgenssp^r'cp's.- und Urteil des Io Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6«, April 1956«,
I ZR 159/54? LM MRG 53 Nr« 6 - Erteilung einer allgemeinen Genehmigung ~)hat jetzt auch in § 50 Abs«, 1 des Außenviz't-achaftsgesetzes vom 28«, April 1961 (BGBl I 481) seinen* Niederschlag gefunden« Mit dem Ablauf der Übergangszeit verstieß damit die Hingabe der 14 500 DM an den Kläger nicht mehr gegen ein gesetzliches Verbot«,
Es bedarf aber noch eines Eingehens auf die Auffassung des Berufungsgerichts? die Nichtigkeit ergebe 3ich daraus? daß die Parteien nicht beabsichtigt hätten? eine Devisengenehmigung eirizuholen* Das Berufungsgericht lohnt sich damit an die Rechtsprechung des Senats zu Gesetz .
Nro 52 dahin an? daß das Rechtsgeschäft bei Fehlen dor Genehmigung dann nichtig ist? wenn die Beteiligten in Vcrcitc-lungs- oder Umgehungsabsicht gehandelt? das Rechtsgeschäft «also in der Absicht geschlossen haben? den Zweck des Gesetzes zu mißachten (Urteile vom 20«, März 1953, V ZR 143/5 ■
A
8 —
und vom 19« Juni 1953, V ZR 83/51, IM Art. V MRG 52 Nr. 2 w NJ\7 1953, 1587). Dieser Grundsatz kann aber, wie in der Revision mit Rocht hervorgehoben wird«, nicht auch auf das Gesotz Nr* 53 angewendet werden, da dieses in Art a VII die Möglichkeit nachträglicher Genehmigung bei Vor-citelungsabsicht ohne Einschränkung, also auch bei Vor-eitclungaabsicht beider Parteien ausdrücklich Vorsicht (Ur~ teil-des Senats vom 19» Juni 1953, V ZR 83/51). Sollt o aus dem spätoren Urteil des Senats vom 20« Mai 1955, V ZR 93/54 etwas anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht fest gehalten* Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 817 Abs* 2 BGB entgegen der Auffassung dos
i
Berufungsgerichts nicht gegeben* Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4* November 1955, I ZR 11/54» auf das sieh das Berufungsgericht bezogen hat» steht dem nicht entgegen»
>L-.
da in dem ihm zu Gründe liegenden Fall die Erteilung der Devisengenehmigung abgelehnt wurde und das Rechtsgeschäft damit endgültig unwirksam geworden war*
Gleichwohl ist der Rechtsstreit noch nicht im Sinne der Klageabweisung zur Entscheidung reif, weil noch nicht feststeht» daß der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der 14 500 IM auch aus anderen Gründen nicht entfällt0 Es bedarf zunächst noch der Auslegung des privatschriftlicbcn Verfetges vom 30* September 1958 (insoweit erforderlichenfalls auch der Feststellung, daß der Vertrag entgegen dom Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 8« Juli 1961-8*1-und vom 16» September 1961-S*-2 auch von dem beklagten Ehemann mit unterzeichnet wurde) und des notariellen Vortrages vom 31»Oktober 1958, insbesondere der Ermittlung dos Zusammenhangs zwischen beiden Verträgen, wobei möglicherweise auch der Vertrag vom 6* Mai 1958 zwischen dem Kläger und seiner Tochter und den Eheleuten Tl^B^von Bedeutung sein könnte
~ 9 -
Diese Aufklärung und die Würdigung dessen? was die Parteien hierzu vorgetragon haben? hat das Berufungsgericht? wie von der Revision weiterhin mit Recht gerügt wird? unterlassen« Dies nachzuholen sieht sich der Senat, da es sich insoweit um tatriehterliche Würdigungen handelt? nicht in der Lage« Denn wenn auch die Auffassung des Landgerichts? der privatschriftliehe Vertrag vom 30« September 1956 stelle einen Kaufvertrag über Grundstücke dar? der wegen Nichtbeachtung der Form des § 313 BGB nichtig sei (mit der Folge? daß die Beklagten die 14 500 I&I unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern könnten)? und der notarielle Vertrag vom 31« Oktobor 1958 soi ein hiervon unabhängiger Vertrag? weil ihn die Beklagten nicht mit dem Kläger, sondern mit den Eheleuten	abgeschlossen
 hätten? sich auf den Vertragswortlaut stützen kann? so ist doch die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen? daß os sich entsprechend dem Vortrag des Klägers bei dem privatschrittliehen Vertrag vom 30« September 1958 um einen nicht der Form des § 313 BGB unterliegenden Vertrag auf Verschaffung von Grundstücken gehandelt hat (vgl« Palandt? BGB 22« Auflo § 313 Am. 5)* Hierfür könnte der, von den Beklagten allerdings bestrittene? Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23o Februar 1961 (S« 2) sprechen? den Beklagten sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 30« September 1958 bekannt gewesen? daß die Eheleute	noch Eigen-
1
tüuier gewesen seien und daher nur sie diese den Beklagten hätten verkaufen und überlassen können« Es bedarf in diesem Falle aber auch noch der Prüfung, welches die Gegenleistung der Beklagten für. die Verschaffung der Grundstücke sein sollte« Nach der ^nareÄ des Klägers sollte sie offenbar in der Differenz zwischen den in dem Vertrag vom 3o« September 1958 benannten. 100 000 DM und dem in dem Vertrag
- 10 "

voci 31° Oktober 1958 vereinbarten Kaufpreis von 80 000 Tibi bestehen und somit 20 000 DM betragene Das könnte aber Anlaß geben, den Vertrag vom 30o September 1958 auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB zu prüfon« Was schließlich die in dom Vertrag vom 31o Oktober 1958 für den Kläger aus-gesetzten 10 000 DM anbetrifft, so könnte hierzu die Aussage des Zeugen Tl^HBvon Bedeutung sein, daß er von dem mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreis von 90 000 DM (Vor« trag vom 6» Mai 1958} nur 10 000 DM erhalten habe»
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen«
Dr« Tasche	Dr«	Augustin	DroPiopenbroclc
 Dr« Freitag	Offterdinger