des § 823 Abs» 2 BGB zugunsten der Nachbarn gegen solche Immissionen« die durch das Einstellen von Zugmaschinen und lastkraftführ*-zeugen mit 3*5 t Eigengewicht und mehr entstehen und auf das Nachbargrundstück einwirken* Der Kläger wehrt mit vorliegender Klage von seinem Wohn-grundstück V^H^etraße^l in Cfl|^ Geräuschimmissionen ab, die dadurch entstehen* daß die Beklagte einen Teil ihrer Lastkraftwagen auf ihrer westlich angrenzenden Parzelle (74/2) und ihren beiden weiteren Parzellen (559/74? Erwerb durch die Beklagte im Jahre 1957 gärtnerisch genutzte Der Beklagten gehört das südlich an die genannten Grundstücke angrenzende Areal, auf dem früher (1887-1926 oder 1957) eine Brauerei betrieben wurde«, 1928 wurde eine Champignonzucht eingerichtet; heute findet weiter - nach dem Vortrag der Beklagten in zunehmendem Maße seit 1923 « der Vertrieb von Getränken (Bier, Sinalco) statte Die Beklagte hat zu diesem Zweck 25 Lastkraftwagen und 7 Anhänger in Betrieb, die sie seit Sommer 1959 zu dem Teil auf den Grundstücken neben dem Kläger abstellt«, 2» auf diesen Grundstücken Zugmaschinen oder Lastkraftwagen mit 3?5 t Eigengewicht oder mehr auch nur gelegentlich abzustellenc Es stützt sich auf § 11 Abs» 2 und § 45 Abs» 3 RGaO, welche beiden Vorschriften das Landgericht als Schutzvorschriften im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB erachtet» Eine Rechtsnorm wäre nur dann ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie - sei ea auch nur neben dem Schutz der Gesamtheit - nach dem Willen dos Gesetzgebers gerade dazu dienen solle, den einzelnen (oder einzelne Personenkreise} gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen; danach sei nicht die Wirkung, wie eine solche etwa als Reflex der im öffentlichen Interesse getroffenen Anordnung eintreten könne, sondern der genannte Inhalt und der Zweck des Gesetzes maßgebend. Der Gesetzgeber der Reichsgaragenordnung habe nicht den Rechtsschutz von Einzelpersonen oder eines bestimmten Personenkreises gewollt oder auch nur mit gewollt. Die Strafandrohung besage nicht., daß durch sie der Schutz der Nachbarn gesichert werden solle, vielmehr könne sie auch dem öffentlichen Interesse an der Befolgung der Vorschriften zu dienen bestimmt scino Die Möglichkeit des Dispenses spreche eben nicht für den Charakter als Schutzgesetz* Eine gewährte Befreiung würde nämlich gegenstandslos sein, wenn der Nachbar im Zivilrechtsweg unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gleichwohl einen Zustand erzwingen könnte, den einzuhulten der Dispensbegünstigte gerade befreit worden sei* Die Klage richtet sich gegen Immissionen, die von den Nachbargrundstück ausgehen«, Der Klaganspruch kann als abwehrende Eigentumsklago (actio negatoria) auf § 1 004 3GB in Verbindung mit § 906 BGB gestützt werden* Nach dieser Anspruchs-grundlage ist der Klaganspruch insoweit begründet, als das Abstellen der Lastkraftwagen solche Störungen auf dem Grundstück des Klägers hervorruft, die dieser nicht gemäß § 9C6 EGB hinzunehmen braucht*(Insoweit vom Oberlandesgcricht noch nicht entschieden und zurückverwiesen)„ Sollte durch das gerügte Verhalten (in Abweichung vom Oberlandesgericht) auch ein durch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB (hier die genannten Vorschriften der Reichsgaragenordnung) geschütztes Rechtsinterecso des Klägers im Rahmen dieses Schutzes vorletzt sein, so stünde dem Kläger die (erweiterte) vorbeugende Unter-lassungsklage za. 20) Ein Schutzgesetz iia Sinne des § 823 Abs. 2 BGB stellt eine Rechtsnorm dann dar* wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll* den einzelnen oder einzelne Peroonenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder eines bestimmten .Rechtsinteresses. zu schützen«, Es kommt nicht auf die Wirkung* sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes* insbesondere darauf an* ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz* wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird* zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Persononkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (BGH KTW 1954* 675)° Es genügt, daß die Norm auch das Interesse der einzelnen schützen sollte* wenngleich sie in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat (BGH IM BG3 § 823 (Bf) Nr. 1 und 4)o Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen«, In seiner Beurteilung des § 45 Abs. 5 RGaO kann ihm aber nicht boigepflichtet werden«. Gebiete* die noch den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störung genießen* wie z03o reine Wohngebiete, Um den Inhalt und Zweck der Vorschriften über diese Begrenzung der Garagen und Einstellplätze zu erfassen?? sind sämtliche Vorschriften über die Gebiete* die einen besonderen Schutz gegen Störung genießen* im Zusammenhang mit dem Aufbau der Reichsgaragenordnung zu würdigen» 1o die Einstellung in Garagen oder auf Einstellplätzen (das sind nach $ 1 Abs, 1 unbebaute - oder mit genehmigtem Schutzdach versehene -Flächen* die zu dem Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind) und Einstellung außerhalb der Einstellplätze und Garagen); diese kann sein a) offen (§ 45: auf unbebauten Flächen) oder b) in Räumen und unter Schutzdächern,, die nicht als solche baupolizeilich genehmigt sind (§ 46).-. Der baupolizeilichen Genehmigung bedürfen nicht nur die Garagen, die Schutzdächer für Einstellplätze und die die Erdoberfläche verändernden Zubehöranlagen (§ 54 Abs, 1 luchst» a)* sondern bei (nichtgenehmigten) Einotellplätzen auch die Einrichtung ihrer Einund Ausfahrten an öffentlichen Verkehr sf lachen (§54 Abs« 1 Buchste b) und in den Fällen des § 2 Abs» 1 und 2 auch der Einstellplatz selbst (§ 54 Abs« 2)0 Die lurchführung der Vorschriften über die behelfsmäßige Einstellung (§§ 45? In Gebieten, die nach den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störung genießen, sind Ein-stellplütze und Garagen nur für Kraftfahrzeuge mit weniger als 3*5 t Eigengewicht zulässig, und nur soweit sie dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten dienen (§ Abs» 2)0 In solchen Gebieten dürfen Zugmaschinen und last-kraftfahrzeuge mit 3*5 t Eigengewicht und mehr "auch außerhalb der Einstellplätze und Garagen - do-hu behelfsmäßig offen - nicht eingestellt werden" (§ 45 Abs«, 3)* Schließlich ist in den Störungsschutzgebieten die Einstellung von Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeugen dieser Art auch nicht in oder unter irgendwelchen anderen Räumen oder Schutzdächern (vorübergehend) gestattet (§ 46 Abs0 5)« Die Einstellung von Zugmaschinen und Lastfahrzeugen mit 3o5 t Eigengewicht und mehr ist sonach in jedweder Art, vorübergehend, dauernd oder regelmäßig verboten» Bas Verbot hinsichtlich dieser Fahrzeuge wirkt als Ausnahmebestimmung eindeutig, wie die Revision zutreffend hervorhebt, dem im öffentlichen Intereca verfolgten Zweck der Verordnung, nämlich der Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf Frivatgrundstücken entgegen» Es ist nicht nur eine Begrenzung der öffentlichen Last, sondern es hat umgekehrt den Schutz eines jeden einzelnen in den Wohngebieten zu dem Ziel gegen eine Inanspruchnahme des ITaehbcr grundstücks, die der Zweckbestimmung eines V/ohngrundstücks in der dargolegten Y/eise zuwiderläuft» Diese Ausnahme dient dem Schutz eines jeden Nachbarn von Besitzern solcher für die Einstellung verbotenen Kraftfahrzeuge;, und gerade seinem Schutz«, An der Durchführung dieses dem allgemeinen Zweck der Reichsgaragenordnung (Unterbringung des ruhenden Verkehrs) entgegengesetzten Verbot besteht kein anderes Interesse der Allgemeinheit als eben das Interesse jedes einzelnen an der dadurch gewährleisteten Ruhe auf seinem Wohngrundstücke Dieses Verbot wendet sich an jeden einzelnen,-. Die Sicherung des Zugangs zu Gebäuden, wie es in § 45 Abs,, ' vorgesehen 1st, spricht ebenfalls für den Schutzehsrakter dieser Vorschrift,, Daraus ergibt sich aber auch, daß dem jeweils Betroffenen und dem in diesem Rahmen vom Gesetz Geschützten sein Rechtsschutz selbst gegen den Störer in die Hand gegeben ist«, 46 RGaO kann keine Befreiung erteilt werden (vgl«, §§ 53 Abs«, 1, § 58 Abs/ 1), so daß zu der Präge, ob und inwieweit die Möglichkeit,, von einem Verbot zu befreien, den Charakter des Verbots als Schutzgesetz beeinträchtigt (vglcOLG Celle, NJW 1953? § 45 Abs» 3 RGaO ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB und-: der Unterlassungsanspruch ist begründet«, soweit er sich auf die regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einstellung von Lastkraftwagen mit 3?5 t Eigengewicht oder mehr bezieht0 Im Gegensatz zu §§ 45? Störungsschutzgebiet; vielmehr verhält sich diese Vorschrift unmittelbar über die Zulässigkeit von Einstellplätzen und Garagen,, diese allerdings gekennzeichnet nach ihrer Benutzung für Kraftfahrzeuge mit bestimmtem Eigengewicht (alle Kraftfahrzeuge mit weniger als 3?5 t Eigengewicht, vgl«, dazu Vormerkung in der Baugenehmigungsurkunde gemäß § 46 Abs« 2 EGa0) und Kraftfahrzeuge mit bestimmtem Zweck (Kraftfahrzeuge, die dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten dienen)«, Mun ist einzuräumen, daß die Unzulässigkeit von Einstellplätzenr. Auch vermag ein Einstellplatz nur insoweit dem Bedürfnis der Bevölkerung zu dienen, als diese Voraussetzung auf die einzu» stellenden Wagen selbst zutrifft„ Die Möglichkeit, aus der Unzulässigkeit von Einstellplätzen, die für die genannten Fahrzeuge bestimmt sind, mittelbar auf ein Unterstellungsver-bot von anderen Kraftfahrzeugen ganz allgemein zu schließen«, genügt jedoch nicht, die Einstellung von diesen Kraftfahrzeugen selbst als Verbotstatbestand im Sinne eines Schutzgesetzes an-zusehen«, Abgesehen davon ergibt sich aus dem dargelegten Gesetzeszusammenhang, aus welchem Grund § 11 Abs» 2 RGaO nur von der Zulässigkeit von Einstellplätzen söv/ie von Garagen, und nicht vom Einstellen der Kraftfahrzeuge selber handelte. Der dritte Abschnitt des Gesetzes enthält Vorschriften für die Planungsbehcrde und für die Baüpolizeibehörde als Baugen ehmigungsb eh erde,, Obwohl auch nur unbebaute Flächen Einstellplätze sein können, allein gekennzeichnet durch ihre Bestimmung zu dem Einstellen von Kraftfahrzeugen (§1 Abs«, 1), unterliegen sie doch, wie dargelegt, in der Regel als solche der Genehmigungspflicht (§ 45 Abs» 1 i» Verb«, m* § 2 Abs«, *: jeweils mit umfassender Angabe des Schrifttums und der Rechtsprechung) nichts gewonnen werden« Hätte über aas an jeden gerichtete Einstellungsverbot von Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeugen mit 3?5 t Eigengewicht und mehr hinaus eine weitere Einschränkung zu dem privatrechtlichen Schutz der Nachbarn herbeigeführt werden sollen, so wäre in § 45 Abs«. 3 RGaO auch das Verbot über das Einstellung von allen Kraftfahrzeugen mit weniger als 3,5 t Eigengewicht und auch von all den Kraftfahrzeugen aufgenommen worden, die nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung in dem Störungsschutzgebiet dienen» Es ist nämlich nicht einzusehen., Aufrechtzuerhalten ist sonach der Ausspruch des Landgerichts* daß der Beklagten ohne jede weitere Prüfung verboten ist* Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeuge mit 3*5 t Eigengewicht und mehr regelmäßig oder auch nur gelegentlich auf dem im Wohngebiet liegenden Nachbargrundstück des Klägers abzusteilen» Im übrigen findet die Verurteilung zur Unterlassung in den Bestimmungen der BeichsgaragenOrdnung jedoch keine Stütze» Insoweit hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit ohne Rechtsverstoß und damit für die Revisionsinstanz bindend an das Landgericht zurttckverwiesen0
Nachschlagewerk: Amt1iche Sammlung:
BGB § 823 Bf; ReichsgaragenO (RGaO) v» 17o Februar 4939s RGBl I 219 i d P des Erlasses des Reiehsarbeitsministers Vo 13c September 1944? RArbBl I 325? §§ ^? 45-
§ 45 Abs» 3 RGaO ist ein Schutzgesetz icS*. des § 823 Abs» 2 BGB zugunsten der Nachbarn gegen solche Immissionen« die durch das Einstellen von Zugmaschinen und lastkraftführ*-zeugen mit 3*5 t Eigengewicht und mehr entstehen und auf das Nachbargrundstück einwirken*
§ 1 * Abs» 2 RGaO betrifft dagegen die Zulässigkeit von Garagen und Einstellplätzen und ist keine Bestimmung zun: Schutz der Nachbarn gegen das Sinstellen von bestimmten Kraftfahrzeugen und.gegen die hierdurch bewirkten Immissionen
BGHp Urto Vc 27o November 1963 - V ZR 201/61 - OLG Gelle
LG Lüneburg
Verkündet am 27» November **965
)j Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts und Notars Dr« Kurt 3
in CMB? \Vj|^straße fß0 ■
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägors
- Prozeßbevollroächtigte: Rechtsanwälte Prof« Br,
und Br<.
gegen
die Firma A. S fllHBHHHV AG«, vertreten durch das allein vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied,
Herrn Josef M flHB in CflHI, BrflB Weg
Eeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senata-präsidenten Br« Tasche und der BundesrichterBr« Augustin,
Br« Rothe, Br« Freitag und Of fterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels irä übrigen das Urteil des 4» Zivilsenats des Cberlandesgerichts Celle vom 17« Oktober 1961 teilweise aufgehoben und. wie folgt neu gefaßt:
a -
Cie Berufung gegen das Teilurteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2*; Mars 196^ wird insoweit zurückgewiesen? als das Landgericht der Beklagten untersagt hat-,
Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeuge mit 3?5 t Eigengewicht oder mehr regelmäßig oder auch nur gelegentlich auf ihrem Grundstück abzustellen0
Im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision übertragen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wehrt mit vorliegender Klage von seinem Wohn-grundstück V^H^etraße^l in Cfl|^ Geräuschimmissionen ab, die dadurch entstehen* daß die Beklagte einen Teil ihrer Lastkraftwagen auf ihrer westlich angrenzenden Parzelle (74/2) und ihren beiden weiteren Parzellen (559/74? 558/74 « Eck-grundstücke Wesenstraße-Kreuzgarten) abstellt«, Die drei Parzellen wurden vor dem. Erwerb durch die Beklagte im Jahre 1957 gärtnerisch genutzte Der Beklagten gehört das südlich an die genannten Grundstücke angrenzende Areal, auf dem früher (1887-1926 oder 1957) eine Brauerei betrieben wurde«, 1928 wurde eine Champignonzucht eingerichtet; heute findet weiter - nach dem Vortrag der Beklagten in zunehmendem Maße seit 1923 « der Vertrieb von Getränken (Bier, Sinalco) statte Die Beklagte hat zu diesem Zweck 25 Lastkraftwagen und 7 Anhänger in Betrieb, die sie seit Sommer 1959 zu dem Teil auf den Grundstücken neben dem Kläger abstellt«,
Nach der Polizeiverordnung des Magistrats der Stadt Celle Uber die Einteilung des Stadtbezirks in Bauzonen vom 31 * Dezem-
ber 1928 war in der Bauklasse II b die Errichtung von Betrieben*
die geeignet sind, durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch oder starkes Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästi-
gungen für die Nachbarschaft oder die Bevölkerung überhaupt herbeizuführen, verbotene Nach der Ortssatzung über die Aus-
weisung von Baugebieten und die Abstufung der Bebauung in der Stadt Celle vom 120 November 1959 werden folgende Baubezirke
unterschieden
(§4):
a) Kleinsiedlungsgebiete
b) Wohngebiete
c) Wohngebiete dörflichen Charakters
d) Mischgebiete -gemischte 'Vohngebiete -
e) Gewerbegebiete
f) Gewerbegebiete (Industrie)o
tma.f-urtiinwr-ir 11 irr’
Laut Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt Cello vom 220 November I960 (Bl0 30 mit Plan Blc 3*0 befanden sieh das Wohngrundstück des Klägers und die von der Beklagten als Einstellplätze benutzten Parzellen in der Bauklasse II b der Polizeiverordnung vom 31* Dezember 1928» Sie sind nunmehr als Wohngebiet im Sinne der §§ 4 und 6 der genannten Ortssatzung (offene;, zweigeschossige Bauweise) ausgewiesen» Südlich des V/ohngrundstücks des Klägers und der ostwärtigen Parzellen-» hälfte 74/2 ist Wohngebiet (offen., zweigeschossig)? am Bremer Weg Mischgebiet; südlich der übrigen Parzellen der Beklagten an der Wensestraße (entlang dem Kreuzgarten bis zu dem Bremer Weg) befindet sich das schon seit jeher der Beklagten gehörige Anwesen; es gehört zu dem Gewerbegebiet (I 1 ? in welchem Gebiet zulässig sind gewerbliche Betriebe und Anlagen bis zur mittleren Größe? Lagerhäuser? Lagerplätze? soweit sie keine Gefahren oder unzu demutbare Belästigungen verursachen können).,
Der Kläger hat? gestützt auf §§ 1004? 906 BGB und § 823 Aböo 2 BGB in Verbindung mit § 11 Abs« 2 und § 45 Abs* 3 Reichs garagenordnung vom 17» Februar 1959 (RGBl I? 219) in der Fassung des Erlasses vom 13* September 1944 (Reichsarbeitsble I? 325) - RGaO -? beantragt? der Beklagten bei Vermeidung der zulässigen Strafen zu verbieten? auf ihren unbebauten Grundstücken an der Y/ensestraße (Flur 22? Gemarkung Celle? Flurstücke Nr* 538/74? 539/74 und 74/2) mit Lastkraftwagen zu fahren? insbesondere sie nachts dort zu parken*
Die Beklagte behauptet? seit ihren Anordnungen im Mai I960 führen Lastwagen auf dem Grundstück an der Wencestraße nicht morgens vor 6 Uhr weg* Sie hält es für schlechthin falsch? daß der nördliche Teil der reinen Fabrikgebäude als reinos Wohngebiet ausgewiesen sei* Eine derart falsch
-• 4 -
aufgestellte Qrtssatzung könne nicht einengend ausgelegt werdenc Der seit einem halben Jahrhundert stehenden Fabrik könne nicht verboten sein, das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen» Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Beklagten untersagt,
1 » die genannten Grundstücke zur regelmäßigen Abstellung von Lastkraftwagen jeder Art zu benutzen,
2» auf diesen Grundstücken Zugmaschinen oder Lastkraftwagen mit 3?5 t Eigengewicht oder mehr auch nur gelegentlich abzustellenc
Es stützt sich auf § 11 Abs» 2 und § 45 Abs» 3 RGaO, welche beiden Vorschriften das Landgericht als Schutzvorschriften im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB erachtet»
Diese Ansicht hält das Oberlandesgericht für verfehlt; es hat daher das Teilurteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Sache gemäß § $39 ZFO an das Landgericht zurückverwiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
X e-
Das Berufungsgericht geht von der Feststellung des Landgerichts au3, daß das unbebaute Grundstück der Beklagten in
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einem Schutzgebiet im Sinne der §§ 11 Abs, 2 und 45 Abs, 5 RGao liegt. Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts könnten aber, so führt das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, diese Bestimmungen nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB anerkannt werden. Eine Rechtsnorm wäre nur dann ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie - sei ea auch nur neben dem Schutz der Gesamtheit - nach dem Willen dos Gesetzgebers gerade dazu dienen solle, den einzelnen (oder einzelne Personenkreise} gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen; danach sei nicht die Wirkung, wie eine solche etwa als Reflex der im öffentlichen Interesse getroffenen Anordnung eintreten könne, sondern der genannte Inhalt und der Zweck des Gesetzes maßgebend.
Der Gesetzgeber der Reichsgaragenordnung habe nicht den Rechtsschutz von Einzelpersonen oder eines bestimmten Personenkreises gewollt oder auch nur mit gewollt. Die Reichogaragen-Ordnung diene dem öffentlichen Interesse; denn sie enthalte baupolizeiliche und städtebauliche Vorschriften, Der Wille des Gesetzgebers sei schon in der Präambel zu dem Ausdruck gebracht, wonach die Reichsgaragenordnung dem Ziele diene, die Motorisierung zu fördern. Soweit darin tatsächlich auch Einzelpersonen geschützt würden, sei dies nur eine Wirkung, nicht der Zweck dieser Bestimmungen, Dieser Auffassung entsprächen schließlich auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 16. Juni 1959 (LM BGB § 906 Hr, 11).
Die Argumente des Landgerichts, die Verbotsvorschriften der Reichsgaragenordnung (§11 Abs, 2, § 45 Abs, 5) wendeten sich nicht nur an die zuständigen Behörden, sondern unmittelbar an jedermann, wie sich aus § 58 RGaO (Bispenscrteilung) und § 64 RGaO (Strafandrohung) ergebe, seien dagegen nicht zwingend
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Die Strafandrohung besage nicht., daß durch sie der Schutz der Nachbarn gesichert werden solle, vielmehr könne sie auch dem öffentlichen Interesse an der Befolgung der Vorschriften zu dienen bestimmt scino Die Möglichkeit des Dispenses spreche eben nicht für den Charakter als Schutzgesetz* Eine gewährte Befreiung würde nämlich gegenstandslos sein, wenn der Nachbar im Zivilrechtsweg unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gleichwohl einen Zustand erzwingen könnte, den einzuhulten der Dispensbegünstigte gerade befreit worden sei*
II.
Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht dos Berufungsgerichts im Ergebnis teilweise mit Erfolg*
V
Die Klage richtet sich gegen Immissionen, die von den Nachbargrundstück ausgehen«, Der Klaganspruch kann als abwehrende Eigentumsklago (actio negatoria) auf § 1 004 3GB in Verbindung mit § 906 BGB gestützt werden* Nach dieser Anspruchs-grundlage ist der Klaganspruch insoweit begründet, als das Abstellen der Lastkraftwagen solche Störungen auf dem Grundstück des Klägers hervorruft, die dieser nicht gemäß § 9C6 EGB hinzunehmen braucht*(Insoweit vom Oberlandesgcricht noch nicht entschieden und zurückverwiesen)„ Sollte durch das gerügte Verhalten (in Abweichung vom Oberlandesgericht) auch ein durch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB (hier die genannten Vorschriften der Reichsgaragenordnung) geschütztes Rechtsinterecso des Klägers im Rahmen dieses Schutzes vorletzt sein, so stünde dem Kläger die (erweiterte) vorbeugende Unter-lassungsklage za. Sic ist begründet, wenn eine ob3cktiVTrechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Interesses des Klägers durch die Beklagte zu befürchten ist* Das Rechtoschutzintoresse
für diese Klage entfällt weder deshalbweil sich die Beklagte bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Reichs-garagenordnung auch straffällig macht* noch deshalb, weil die Durchführung der Reichsgaragenordnung gemäß § 53 RGaO der Baupolizei und der Grdnungspolizei unterliegt (BGH PBefG Nr. 1 und 3; vgl, auch RGRK BGB 1t. Aufl. Vorbem. vor § 823 Anim 82; Palandt* BGB 22, Aufl«, Einführung vor § 823 unter 8 b)c In Präge steht sonach* ob § 11 Abs* 2 oder § 45 Abs. 3 RGaO Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB darstellen,»
Io).Diese Vorschriften sind revisibel* da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 549 ZPO). Die Überprüfung der Streitfrage obliegt daher dem Revisionsgericht.
20) Ein Schutzgesetz iia Sinne des § 823 Abs. 2 BGB stellt eine Rechtsnorm dann dar* wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll* den einzelnen oder einzelne Peroonenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder eines bestimmten .Rechtsinteresses. zu schützen«, Es kommt nicht auf die Wirkung* sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes* insbesondere darauf an* ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz* wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird* zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Persononkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (BGH KTW 1954* 675)° Es genügt, daß die Norm auch das Interesse der einzelnen schützen sollte* wenngleich sie in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat (BGH IM BG3 § 823 (Bf) Nr. 1 und 4)o Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen«, In seiner Beurteilung des § 45 Abs. 5 RGaO kann ihm aber nicht boigepflichtet werden«.
Cb Verbote, deren Einhaltung durch strafrechtliche Sanktionen mittelbar oder durch öffentlich-rechtliche Haß-nahmen unmittelbar erzwungen werden kann« nur die Interessen der Gesamtheit zu schützen bestimmt sind oder ob daneben jeder einzelne, dem die Vorschrift zugute kommt« in diesem ihn berührenden Bereich gegen die Übertretung des Verbots geschützt sein soll, ist mangels einer ausdrücklichen Erklärung aus dem Gesetz insgesamt zu erschließen,, Der Schutz des einzelnen bedeutet dabei, daß sein Interessenbereich nich nur durch die Maßnahmen der Behörden nach Maßgabe ihrer « möglicherweise überprüfbaren - rechtlichen Beurteilung und ihres Ermessens geschützt sein soll, daß vielmehr dem einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand gegeben ist, diesen Kreis unmittelbar, nämlich mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen zu schützen, der das Verbot Übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt« Sin Gebot oder Verbot ist auch nur dann als Schutzgesetz geeignet, wenn das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der ge- * schützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist',
Prüft man unter diesen Gesichtspunkten die hier vorliegenden Gesetzesbestimmungen, so ergibt sich folgendes:
Die Reichagaragenordnung insgesamt war 1939 durch das Bestreben veranlaßt, die öffentlichen Verkehrsflachen für den fließenden Verkehr freizuhalten,Um dieses Ziel, das nach wie vor angestrebt wird, zu erreichen, mußte Vorsorge dafür getroffen werden, daß ruhende Fahrzeuge in genügendem Ausmaß auf privatem Grund und Boden abgestellt werden konnten« Dies erforderte Maßnahmen der Planung und der Bauordnung (Baupolizeirecht im bisher.gebräuchlichen Sinne)« Der Regelung der Reichsgaragenordnung liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht schon dargelogt hat (Urtoil vom 3 0« Oktober
MDR 'J959<> 236 =s PVB1 1959? 99) P der Gedanke zu Grunde * daiB der Grundbesitz mit der Pflicht belastet ist* den ruhenden Verkehr in angemessener Y/eise aufzunehmen« Die Reichsgaragen-ordnung bezweckt nach der Präambel diese Unterbringung der Kraftfahrzeuge so weit zu vereinheitlichen,, zu erleichtern und zu verbilligen* wie es mit den Forderungen der Sicherheit, der Schadensverhütung und des Gemeinschaftsfriedens zu vereinbaren ist« Pie Verordnung übersieht daher neben den grundlegenden planerischen Bestimmungen und den erforderlichen baupolizeilichen Vorschriften* die im wesentlichen die Neuregelung darstellen und die im Vordergrund stehen* nicht die damit verbundenen px’ivatrechtlichen Interessenkonflikte nachbarrechtlicher Arto Allerdings sollten die städtebaulichen und baupolizeilichen Vorschriften nicht unmittelbar in die in § 906 BGB getroffene Regelung eingreifen* wie der Senat hinsichtlich der Lage von Abstellplätzen und Garagen auf einem Grundstück schon im Urteil vom 16* Juni 1959 (IM BGB § 906 Nr* IT) ausgeführt hato Aus diesen Ausführungen läßt sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts zur Entscheidung der Frage entnehmen* ob die hier in Rede stehenden Vorschriftten nicht Schutzgesetze im Sinne des §. 823 Abs«, 2 BGB darstellend Sinn und Zweck des Gesetzes steht dieser Auslegung grundsätzlich nicht entgegen«,
Pie Reichsgaragenordnung verpflichtet Inhaber von Wohnstätten* Betriebs- und Arbeitsstätten zur Schaffung von soviel Einstellplätzen (oder Garagen)* als für geplante oder bestehen de bauliche Anlagen erforderlich sind (Abschnitt II)o In den städtebaulichen Vorschriften (Abschnitt III) sind neben Bestimmungen über die Bebauungspläne (§§ 9? 1 0)*über die Ausnutzung der Grundstücke und die Anordnung der Einstcllplüt^e (§§ 12, 13) in § 11 Aba« 1 RGaO Einstellplätze und Garsgen J
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samt Nebenanlagen in allen Eaugebieten zulässig erklärt. Nicht zugelassen sind
grundsätzlich für diese /inlagen je-
doch für bestimmte Zonen;) nämlich für die:. Gebiete* die noch den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störung genießen* wie z03o reine Wohngebiete, Um den Inhalt und Zweck der Vorschriften über diese Begrenzung der Garagen und Einstellplätze zu erfassen?? sind sämtliche Vorschriften über die Gebiete* die einen besonderen Schutz gegen Störung genießen* im Zusammenhang mit dem Aufbau der Reichsgaragenordnung zu würdigen»
Die Reichsgaragenordnung unterscheidet
1o die Einstellung in Garagen oder auf Einstellplätzen (das sind nach $ 1 Abs, 1 unbebaute - oder mit genehmigtem Schutzdach versehene -Flächen* die zu dem Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind) und
2«. die behelfsmäßige Einstellung (Abschnitt Vis . Einstellung außerhalb der Einstellplätze und Garagen); diese kann sein a) offen (§ 45: auf unbebauten Flächen) oder b) in Räumen und unter Schutzdächern,, die nicht als solche baupolizeilich genehmigt sind (§ 46).-.
Die Einstellung auf Einstollplätzen und Garagen sowie die offene Einstellung darf regelmäßig oder dauernd sein; in Räumen* Durchfahrten und unter Schutzdächern ist dagegen die (behelfsmäßige) Einstellung nur vorübergehend unter bestimmten Umständen gestattet {§ 46),
Der baupolizeilichen Genehmigung bedürfen nicht nur die Garagen, die Schutzdächer für Einstellplätze und die die Erdoberfläche verändernden Zubehöranlagen (§ 54 Abs, 1 luchst» a)* sondern bei (nichtgenehmigten) Einotellplätzen auch die
Einrichtung ihrer Einund Ausfahrten an öffentlichen Verkehr sf lachen (§54 Abs« 1 Buchste b) und in den Fällen des § 2 Abs» 1 und 2 auch der Einstellplatz selbst (§ 54 Abs« 2)0 Die lurchführung der Vorschriften über die behelfsmäßige Einstellung (§§ 45? 46) obliegt der Ordnungspolizoi (§ 53 Abso 1).
In Gebieten, die nach den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störung genießen, sind Ein-stellplütze und Garagen nur für Kraftfahrzeuge mit weniger als 3*5 t Eigengewicht zulässig, und nur soweit sie dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten dienen (§
Abs» 2)0 In solchen Gebieten dürfen Zugmaschinen und last-kraftfahrzeuge mit 3*5 t Eigengewicht und mehr "auch außerhalb der Einstellplätze und Garagen - do-hu behelfsmäßig offen - nicht eingestellt werden" (§ 45 Abs«, 3)* Schließlich ist in den Störungsschutzgebieten die Einstellung von Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeugen dieser Art auch nicht in oder unter irgendwelchen anderen Räumen oder Schutzdächern (vorübergehend) gestattet (§ 46 Abs0 5)« Die Einstellung von Zugmaschinen und Lastfahrzeugen mit 3o5 t Eigengewicht und mehr ist sonach in jedweder Art, vorübergehend, dauernd oder regelmäßig verboten» Bas Verbot hinsichtlich dieser Fahrzeuge wirkt als Ausnahmebestimmung eindeutig, wie die Revision zutreffend hervorhebt, dem im öffentlichen Intereca verfolgten Zweck der Verordnung, nämlich der Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf Frivatgrundstücken entgegen» Es ist nicht nur eine Begrenzung der öffentlichen Last, sondern es hat umgekehrt den Schutz eines jeden einzelnen in den Wohngebieten zu dem Ziel gegen eine Inanspruchnahme des ITaehbcr grundstücks, die der Zweckbestimmung eines V/ohngrundstücks
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in der dargolegten Y/eise zuwiderläuft» Diese Ausnahme dient dem Schutz eines jeden Nachbarn von Besitzern solcher für die Einstellung verbotenen Kraftfahrzeuge;, und gerade seinem Schutz«, An der Durchführung dieses dem allgemeinen Zweck der Reichsgaragenordnung (Unterbringung des ruhenden Verkehrs) entgegengesetzten Verbot besteht kein anderes Interesse der Allgemeinheit als eben das Interesse jedes einzelnen an der dadurch gewährleisteten Ruhe auf seinem Wohngrundstücke Dieses Verbot wendet sich an jeden einzelnen,-. Die Sicherung des Zugangs zu Gebäuden, wie es in § 45 Abs,, ' vorgesehen 1st, spricht ebenfalls für den Schutzehsrakter dieser Vorschrift,, Daraus ergibt sich aber auch, daß dem jeweils Betroffenen und dem in diesem Rahmen vom Gesetz Geschützten sein Rechtsschutz selbst gegen den Störer in die Hand gegeben ist«,
Von den zwingenden Vorschriften der §§ 45? 46 RGaO kann keine Befreiung erteilt werden (vgl«, §§ 53 Abs«, 1, § 58 Abs/ 1), so daß zu der Präge, ob und inwieweit die Möglichkeit,, von einem Verbot zu befreien, den Charakter des Verbots als Schutzgesetz beeinträchtigt (vglcOLG Celle, NJW 1953? 388; Seufcrt,"NJW 1959? 1184)? nicht Stellung genommen zu worden braucht» Schließlich ist der Kreis der geschützten Personenr. das geschützte Interesse und der Umfang de3 Schutzes hin-reichend bestimmt0
§ 45 Abs» 3 RGaO ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB und-: der Unterlassungsanspruch ist begründet«, soweit er sich auf die regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einstellung von Lastkraftwagen mit 3?5 t Eigengewicht oder mehr bezieht0 Im Gegensatz zu §§ 45? 46 RGa‘G enthält § 11 Abo» 2 RGaO jedoch nicht unmittelbar ein Verbot über das Einstellen bestimmter Fahrzeuge auf Grundstücken im
Störungsschutzgebiet; vielmehr verhält sich diese Vorschrift unmittelbar über die Zulässigkeit von Einstellplätzen und Garagen,, diese allerdings gekennzeichnet nach ihrer Benutzung für Kraftfahrzeuge mit bestimmtem Eigengewicht (alle Kraftfahrzeuge mit weniger als 3?5 t Eigengewicht, vgl«, dazu Vormerkung in der Baugenehmigungsurkunde gemäß § 46 Abs« 2 EGa0) und Kraftfahrzeuge mit bestimmtem Zweck (Kraftfahrzeuge, die dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten dienen)«, Mun ist einzuräumen, daß die Unzulässigkeit von Einstellplätzenr. soweit sie nicht mehr zu dem Einstellen der gekennzeichneten Kraftfahrzeuge dienen,, im Ergebnis die Benutzung des Platzes zur Unterstellung von anderen Fahrzeugen unmöglich machte.
Auch vermag ein Einstellplatz nur insoweit dem Bedürfnis der Bevölkerung zu dienen, als diese Voraussetzung auf die einzu» stellenden Wagen selbst zutrifft„ Die Möglichkeit, aus der Unzulässigkeit von Einstellplätzen, die für die genannten Fahrzeuge bestimmt sind, mittelbar auf ein Unterstellungsver-bot von anderen Kraftfahrzeugen ganz allgemein zu schließen«, genügt jedoch nicht, die Einstellung von diesen Kraftfahrzeugen selbst als Verbotstatbestand im Sinne eines Schutzgesetzes an-zusehen«, Abgesehen davon ergibt sich aus dem dargelegten Gesetzeszusammenhang, aus welchem Grund § 11 Abs» 2 RGaO nur von der Zulässigkeit von Einstellplätzen söv/ie von Garagen, und nicht vom Einstellen der Kraftfahrzeuge selber handelte.
Der dritte Abschnitt des Gesetzes enthält Vorschriften für die Planungsbehcrde und für die Baüpolizeibehörde als Baugen ehmigungsb eh erde,, Obwohl auch nur unbebaute Flächen Einstellplätze sein können, allein gekennzeichnet durch ihre Bestimmung zu dem Einstellen von Kraftfahrzeugen (§1 Abs«, 1), unterliegen sie doch, wie dargelegt, in der Regel als solche der Genehmigungspflicht (§ 45 Abs» 1 i» Verb«, m* § 2 Abs«, *:
und 2 H6a0)p in jedem Fall trifft das auf ihre Einund Ausfahrten zu (§ 54 AbSc 1 Buchst« b), ohne die sie nicht benutzbar sind* Aus Vorschriften des öffentlichen Baurechts als solchen, die für die Verwaltung der Planungs- und Bauordnungs-behörden verbindlich sind, kann allein nicht entnommen werden, daß diese Vorschriften einem Nachbarn deswegen e.ine privatrechtlich geschützte Rechtsposition verschaffen sollten, weil ihre Anwendung sich zu seinen Gunsten auswirkt«, Für die hier zu entscheidene Frage kann auch aus der von der Revision ungezogenen Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgcrichtc (BVerwG NJV/ 1961, 793 und 1129) zu dem Anfechtungsrecht (§ 42 Abßo 2 V'vVGO) der von einem Vervvaltungsolct als Nachbar Betroffenen (vglo dazu Seilmann, DVB1 1963, 273; DÖrffler, NJY/ '.'963*
14? jeweils mit umfassender Angabe des Schrifttums und der Rechtsprechung) nichts gewonnen werden« Hätte über aas an jeden gerichtete Einstellungsverbot von Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeugen mit 3?5 t Eigengewicht und mehr hinaus eine weitere Einschränkung zu dem privatrechtlichen Schutz der Nachbarn herbeigeführt werden sollen, so wäre in § 45 Abs«. 3 RGaO auch das Verbot über das Einstellung von allen Kraftfahrzeugen mit weniger als 3,5 t Eigengewicht und auch von all den Kraftfahrzeugen aufgenommen worden, die nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung in dem Störungsschutzgebiet dienen» Es ist nämlich nicht einzusehen., daß solche Kraftfahrzeuge zwar nicht auf (genehmigten) Einstellplätzen, trotzdem aber außerhalb von Einstellplätzen und Garagen sollten dauernd ebgoutollt werden dürfen«
Aufrechtzuerhalten ist sonach der Ausspruch des Landgerichts* daß der Beklagten ohne jede weitere Prüfung verboten ist* Zugmaschinen und Lastkraftfahrzeuge mit 3*5 t Eigengewicht und mehr regelmäßig oder auch nur gelegentlich auf dem im Wohngebiet liegenden Nachbargrundstück des Klägers abzusteilen» Im übrigen findet die Verurteilung zur Unterlassung in den Bestimmungen der BeichsgaragenOrdnung jedoch keine Stütze» Insoweit hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit ohne Rechtsverstoß und damit für die Revisionsinstanz bindend an das Landgericht zurttckverwiesen0
Dem Landgericht war auch die Entscheidung über die Kost der Revision aufzuerlegen»
Dr. Tasche Br» Augustin Rothe
Dr*Freitag
Offterdinger