März 1958 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Johannsen, Schuster und Br. Freitag für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 7. Bas Berufungsgericht hat, nachdem der Rechtsstreit durch.dieses Urteil an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen worden war, die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die in dem Urtoil des Landgerichts getroffene Reststellung richtet, dag die am 4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagten die Abweisung des Antrags des Klägers erstreben< auf Grund dessen die eben erwähnte Feststellung getroffen worden ist. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger die zweite LIi teigen tumshälfte von seiner Hutter nicht nur, wie in dem fboreignungsvertrag angeführt ist, gegen Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrcnte von 50 EU für die Lebensdauer der Uutter, sondern-auch als Entgelt für die von ihm als Schiffsführer geleisteten Bionoto übereignet worden ist. Sie richten sich zu dem großen Teil nur gegen die BeweiswUrdigung«, Insoweit kann aber das Urteil nach dem Gesotz in der Revisions instanz, wie die. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Übereignung auch eine Gegenleistung für die vom Kläger geleisteten Dienste* als Schiffsführer sein sollte« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der eidlichen Bekundung des Zeugen Heckmann getroffen« Bei den Tatsachen, über die der Zeuge vernommen werden sollte, handelte es sich nur um solche, aus denen Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen HeflHfe gezogen werden sollten. Der Zeuge sollte insbesondere über ein Gespräch vernommen werden, das zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und dem Zeugen HeflBl B^übcr den Gegenstand des Rechtsstreits geführt worden war und dem er beigewohnt hatte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht seine Bekundung als absolut ungeeignet ansehen, damit die eidliche Bekundung eines am Ausgang des Rechtsstreits ganz uninteressierten Zeugen zu erschüttern, zu demal der Zeuge Tstm ßsgen den Zeugen HeflHBPweSen dessen Bekundung bereits eine Meineidsanzeige erstattet hatte, die nicht zu einer Anklage geführt hat. Der Kläger hat der ihm obliegenden Beweislast schon durch den Nachweis genügt, daß der Eigentumsanteil nicht nur als Entgelt für die Leibrente, sondern auch als Entgelt für die von ihm geleisteten Dienste als Schiffsführer übereignet worden ist. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß die von dem Kläger geleisteten jahrelangen Dienste als Schiffsführcr, soweit sic nicht schon vorher abgegolten waren, einen solchen Wert hatten, daß sic zusammen mit der Leibrente ein angemessenes Tntgelt für den Eigentumsanteil des Schiffes darstollten. Abgesehen davon, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, das Gegenteil unter Beweis zu stellen, wozu sie, wie bereits bemerkt, nicht in der Lago sind, sind auch die von der Revision gegen diese Peststellung gerichteten Angriffe unbegründet. Las Berufungsgericht konnte auch auf Grund des Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewinnen, daß es sich bei den Beträgen, die der Kläger als Lohn erhalten hatte, nur.um geringfügige Summen hat handeln können« Wird dieser Betrag berücksichtigt, dann ist die Differenz der Ausgaben nur noch so gering, daß sie keine Schlüsse in der von den Beklagten angegebenen Dichtung zuläßt« Das Berufungsgericht hat auch den Parteien in der Verhandlung vom 19« November 1956 auf gegeben, innerhalb einer Frist von zwei \7ochen alle in ihrem Besitz Die Büge, daß das Berufungsgericht im Widerspruch zu dem von ihm erlassenen Beweisbeschluß den Sachverständigen nicht in einem besonderen Termin in Anwesenheit der Parteien in sein Aufgabengebiet eingewiesen hat, kann gleichfalls nicht durchgreifen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht dadurch, daß es den Sachverständigen sofort unter Übersendung der Akten beauftragte, sein Gutachten zu erstatten, gegen die Verfahrensgesetze verstoßen hat. Sie haben keine Tatsachen angeführt, die für die Erstattung des Gutachtens erheblich waren und über dio der Sachverständige geirrt hat. Auch daraus, daß das Berufungsgericht als Grundlage seiner Schätzung den Tariflohn angenommen hat, der nach don für die Rheinschiffahrt geltenden Tarifverträgen zu zahlen ist, kann*kein Mangel des Urteils hergeleitet werden. Die Revision übersieht, daß das Beru-fungsgericlit ausdrücklich nach dem Lohn für das Führen von Schleppschiffen bis zu einer Größe von 500 t angefragt hatte-und daß die Auskunft auch nur diesen Lohn betraf.Schließlich ist auch rechtlich nicht zu beanstanden der Schluß, daß der Kläger mit den ihm von seiner Mutter überlassenen Beträgen, die in den Unterlagen als MBeise-kosten11 bezeichnet sind, die Ausgaben für die Boise, insbesondere auch den Lohn für den Matrosen oder Schiffsjungen beglichen hat. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig« Abgesehen davon berücksichtigt sic nicht, daß der Kläger bei diesen Angaben von den Bruttokosten ausging und ausgehen konnte, die eine Schiffsreise täglich verursaoht. Es handelt sich dabei ausschließlich um solche Tatsachen, die so sehr am Rande liegen, daß das Berufungsgericht diese mit Recht als unerheblich ansehen konnte, ohne sich mit ihnen ausdrücklich in den Urteil sgründen aus einander r/us et zen« Der Zusammenhang der Urtcilsgründe ergibt genügend deutlich, daß das Berufungsgericht alle diese Tatsachen berücksichtigt und gewürdigt hat, wenn auch in einem anderen als dem von der Revision vertretenen Sinn.
VJH20J/52 Verkündet am 12. März 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1, 2» Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 3 der Elisabeth El trJ 4. der Susanne Gasthaus WZ ft 9 geb Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozefibevollmäehtigters Rechtsanwalt Br. i < gegen den Schiffer Johann Istraßei Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1958 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Johannsen, Schuster und Br. Freitag für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 7. ‘Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27. September 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - IV ZR 110/54 - verwiesen. Bas Berufungsgericht hat, nachdem der Rechtsstreit durch.dieses Urteil an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen worden war, die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die in dem Urtoil des Landgerichts getroffene Reststellung richtet, dag die am 4. Januar 1944 erfolgte Übertragung der zweiten Miteigen-tiuashülfte auf den Kläger auch den Beklagten gegenüber wirksam ist. + * ♦ Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagten die Abweisung des Antrags des Klägers erstreben< auf Grund dessen die eben erwähnte Feststellung getroffen worden ist. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Bntscheidungsgrtinde; Bie Revision ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger die zweite LIi teigen tumshälfte von seiner Hutter nicht nur, wie in dem fboreignungsvertrag angeführt ist, gegen Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrcnte von 50 EU für die Lebensdauer der Uutter, sondern-auch als Entgelt für die von ihm als Schiffsführer geleisteten Bionoto übereignet worden ist. Bas Berufungsgericht hat ferner fcstgestollt, daß die dem Kläger während seiner Tätigkeit als Schiffs-führer zugeflossenen Beträge ganz erheblich hinter den Beträgen zurückgeblieben seien, auf die er nach den tariflichen Bestimmungen Anspruch gehabt habe, und daß die von ihm geleisteten und noch nicht vergüteten Dienste als Schiffsführer zusammen mit der Leibrente eine angemossenc Gegenleistung für die Zuv/endung der zweiten Uiteigentums-hälfte gebildet hätten«, Daraus schließt das Berufungsgericht rechtlich zutreffend, daß die Verfügung der Erblasserin über diesen Anteil nicht unentgeltlich gewesen und daher auch den Nacherben gegenüber wirksam ist» Die Revision wendet sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die von ihr in dieser Richtung geführten Angriffe sind unbegründet. Sie richten sich zu dem großen Teil nur gegen die BeweiswUrdigung«, Insoweit kann aber das Urteil nach dem Gesotz in der Revisions instanz, wie die. Revision letztlich auch nicht verkennt, nicht angegriffen werden. Die Revision will mit ihren Rügen darlegen, daß der Beweis für dio Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentumsanteils nicht geführt sei. Sic übersieht, daß - selbst wenn man ihr hierin folgen würde - die Beklagten mit ihrem Begehren letztlich doch keinen Erfolg haben können, da sie beweisen müssen, daß die Verfügung mindestens teilweise unentgeltlich ist. Diesen Beweis können sic, wie ihr eigener Vortrag in der Tatsacheninstenz und auch im Revisionsrcchts-zug ergibt, nicht führen. 4 Um den Beweis zu führen, haben die Beklagten sich auf den Übereignungsvertrag berufen, in dem als Entgelt nur die Leibrente flir die Mutter auf geführt iota Diese Leibrente stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts kein volles Ent- » golt dar* Der Vertrag hat auch* wie der Revision zuzugeben ist, die Vernutung der Vollständigkeit für sich« Diese Vermutung geht dahin, daß nur die Leibrente als itotgelt anzusehen ist« Der Kläger hat aber diß' Vermutung entkräftet. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Übereignung auch eine Gegenleistung für die vom Kläger geleisteten Dienste* als Schiffsführer sein sollte« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der eidlichen Bekundung des Zeugen Heckmann getroffen« Sie kann nicht durch die Rüge erschüttert werden, das Berufungsgericht habe cs unterlassen, den Zeugen EflHl über einzelne näher angeführte Umstände zu vernehmen. Bei den Tatsachen, über die der Zeuge vernommen werden sollte, handelte es sich nur um solche, aus denen Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen HeflHfe gezogen werden sollten. Daraus, daß das Berufungsgericht über diese Tatsachen nur den Zeugen He^Bl selbst eidlich vernommen hat, folgt, daß das Gericht eine Bekundung des Zeugen RUBtaicht als ein geeignetes Beweismittel angesehen hat. Darin liegt unter den hier gegebenen besonderen Umständen kein Verstoß gegen § 286 ZPO. Der Zeuge sollte insbesondere über ein Gespräch vernommen werden, das zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und dem Zeugen HeflBl B^übcr den Gegenstand des Rechtsstreits geführt worden war und dem er beigewohnt hatte. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten so, wie diese os selbst in dem Schriftsatz.vom 17. Januar 1953 Vorstrafen haben? nicht standesv/idrig war. 3s war mindestens in hohem Maße bedenklich. Der Zeuge ist der Ehe- mann der Beklagten zu 3* Er hat sich diesem bedenklichen Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angeschlossen. Br hat auch sonst den Prozeß maßgeblich bestimmt und selbst durch Schriftsätze, die er an das Gericht gerichtet hat, in den Prozeß einzugreifen versucht-. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht seine Bekundung als absolut ungeeignet ansehen, damit die eidliche Bekundung eines am Ausgang des Rechtsstreits ganz uninteressierten Zeugen zu erschüttern, zu demal der Zeuge Tstm ßsgen den Zeugen HeflHBPweSen dessen Bekundung bereits eine Meineidsanzeige erstattet hatte, die nicht zu einer Anklage geführt hat. Der Kläger hat der ihm obliegenden Beweislast schon durch den Nachweis genügt, daß der Eigentumsanteil nicht nur als Entgelt für die Leibrente, sondern auch als Entgelt für die von ihm geleisteten Dienste als Schiffsführer übereignet worden ist. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß die von dem Kläger geleisteten jahrelangen Dienste als Schiffsführcr, soweit sic nicht schon vorher abgegolten waren, einen solchen Wert hatten, daß sic zusammen mit der Leibrente ein angemessenes Tntgelt für den Eigentumsanteil des Schiffes darstollten. Abgesehen davon, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, das Gegenteil unter Beweis zu stellen, wozu sie, wie bereits bemerkt, nicht in der Lago sind, sind auch die von der Revision gegen diese Peststellung gerichteten Angriffe unbegründet. Das Berufungsgericht vorstößt nicht gegen die Verfah-rensgesetzo, indem es, da vollständige Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Schleppschiff be trieb nicht mehr vorhanden waren, seine Schlüsse auf Grund des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens sog« Auf Grund dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht überzeugt, daß der Betrieb des Kahns nicht die tatsächlich ausgewiesonen Gewinne hätte abwerfen können, wenn der Kläger für seine Leistungen als Schiffsführer tariflich entlohnt worden wäre. Las Berufungsgericht konnte auch auf Grund des Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewinnen, daß es sich bei den Beträgen, die der Kläger als Lohn erhalten hatte, nur.um geringfügige Summen hat handeln können« Das Berufungsgericht brauchte sich dabei nicht mit den Unterschieden auseinanderzusetzen, die. zwischen der von dem Kläger überreichten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1942 und den dem Finanzamt gemachten Angaben bestanden. Die auffallende Differenz, auf die die Beklagten hinweison, besteht in YTabrheit nicht. Denn in der Aufstellung für das Finanzamt ist der Schiffsführcrlohn mit 1 800 HM nicht unter den Ausgaben aufgeführt«. Er konn-* * te dort auoh nicht aufgeführt werden, da der Klüger diese Summe nicht erhalten*hat. Wird dieser Betrag berücksichtigt, dann ist die Differenz der Ausgaben nur noch so gering, daß sie keine Schlüsse in der von den Beklagten angegebenen Dichtung zuläßt« Das Berufungsgericht hat auch nicht § 139 ZPO verletzt. Es konnte den Beklagten seine Beweiswürdigung nicht vor dem Erlaß des Urteils mitteilen. Darüber aber, daß die Beklagten alles vortragen und unter Beweis stellen mußten, was zu ihren Gunsten sprechen konnte, können sic sich nicht im unklaren gewesen sein. Das Berufungsgericht hat auch den Parteien in der Verhandlung vom 19« November 1956 auf gegeben, innerhalb einer Frist von zwei \7ochen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen einzureichen, aus denen sich Anhaltspunkte für die erzielten Einnahmen und für die von den Klüger entnommenen Betrüge ergehen konnten. Damit wa-ren die Beklagten genügend auf die Umstünde hingewiesen, auf die es nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung anlcaia. Die Revision hat auch keine einzelnen Tatsachen angegeben, die die Beldagten weiter hätten vortragen können. Die Büge, daß das Berufungsgericht im Widerspruch zu dem von ihm erlassenen Beweisbeschluß den Sachverständigen nicht in einem besonderen Termin in Anwesenheit der Parteien in sein Aufgabengebiet eingewiesen hat, kann gleichfalls nicht durchgreifen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht dadurch, daß es den Sachverständigen sofort unter Übersendung der Akten beauftragte, sein Gutachten zu erstatten, gegen die Verfahrensgesetze verstoßen hat. Denn das angefochtcno Urteil beruht keineswegs auf diesem Mangel. Das Berufungsgericht hat, nachdem der Sachverständige s.ein schriftliches Gutachten erstattet hatte? diesen in Gegenwart der .Parteien vernommen und das Gutachten noch einmal mündlich erstatten lassen. Die Parteien haben dem Sachverständigen, wie die Verhandlungs-niedorschrift ergibt, auch zahlreiche Prägen gestellt. Bei dieser Vernehmung ist der Sachverständige in sein Aufgabengebiet so eingewiesen worden, wie es nach dem Beweisbeschluß geschehen sollte. Die Beklagten haben nur ganz allgemeine, unsubstantiierte Bügen erhoben. Sie haben keine Tatsachen angeführt, die für die Erstattung des Gutachtens erheblich waren und über dio der Sachverständige geirrt hat. Ver Klüger und wer Beklagter in dem Rechtsstreit war, war für das zu erstattende Gutachten gleichgültig. J Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, daß das. Berufungsgericht nicht alle gebotenen Beweise erhoben hat. Die hierauf gerichtote Rüge ist nicht genügend substantiiert« Der bloße Hinweis darauf, daß die Beklagten im Berufungsrechtszug den gesamten Vortrag des ersben Rechtszugs wiederholt haben und daß schon in der Berufungsbegründung gerügt sei, daß das Gericht die Beklagten und deren Ehemänner nicht gehört habe, genügt nicht« Die Revision hätte im einzelnen angeben müssen, welche Zeugen über welche in ihr Wissen gestellten Tatsachen benannt und vom Berufungsgericht nicht vernommen sind. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, auf eine derart allgemein gehaltene Rüge die Akten zu durchforschen und zu ergründen, welche Bev/cisantrüge die Revision damit vielleicht meint. Auch ist der Kläger nicht in der Lage, zu dieser derart allgemein gehaltenen Rüge in gehöriger Weise Stellung zu nehmen. Auch daraus, daß das Berufungsgericht als Grundlage seiner Schätzung den Tariflohn angenommen hat, der nach don für die Rheinschiffahrt geltenden Tarifverträgen zu zahlen ist, kann*kein Mangel des Urteils hergeleitet werden. Es mag offen bleiben, ob dieser Tariflohn auch für die Neckarschleppschiffahrt gilt. Jedenfalls ist als sicher anzunehmen, daß keine entschoidungserheblichen Unterschiede bestehen. Die Revision übersieht, daß das Beru-fungsgericlit ausdrücklich nach dem Lohn für das Führen von Schleppschiffen bis zu einer Größe von 500 t angefragt hatte-und daß die Auskunft auch nur diesen Lohn betraf. Schließlich ist auch rechtlich nicht zu beanstanden der Schluß, daß der Kläger mit den ihm von seiner Mutter überlassenen Beträgen, die in den Unterlagen als MBeise-kosten11 bezeichnet sind, die Ausgaben für die Boise, insbesondere auch den Lohn für den Matrosen oder Schiffsjungen beglichen hat. Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, daß-derartige Ausgaben bei jeder Boise entstehen. La sie in den Büchern nicht an anderer Stelle nachgewiesen sind, konnte das Berufungsgericht annohmen - nur auf dessen Annahmo und nicht auf die in derselben Bichtung gehenden Annahmen des Sachverständigen kommt es an -, daß sie in den Beiselcosten allgemein enthalten sind. Die Annahme der Bevision, es sei unstreitig, daß dio Hutter der Parteien don Lohn für das Schiffspersonal allein bezahlt habe, beruht auf einem Irrtum. Einverständnis bestand nur darüber, daß die Lohnkosten zu Unrocht allein zu Lasten der Mutter verbucht worden sind. Baß die Mutter selbst das Geld an das Personal ausgezahlt hat, war nicht behauptet. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, daß dem Kläger bei der von ihm angestellten Berechnung ein Fehler unterlaufen ist, der sich zu seinen Ungunst on auswirkt. Bor Kläger.hat auf S*. 9 seines Schriftsatzos vom 25. Juni 1957 (31. 4*11 GA) vorgetragen, daß seine Mutter "Sonderlcistun-genw im Betrage von 8 012,49 ELI erbracht habe. Biesen Betrag hat er voll von seiner von ihm errechnet©» Lohnforderung abgezogen. Er ist aber, da die Mutter die Hälfte der Kosten zu tragen hatte, nur zur Ilillf bc abzuzielien. Danach ergibt sich eine Lohnforderung von 17 811 IM, die in Höhe von 8 906 BM, nicht - wie der Kläger errechnet hat -in Höhe von 6 902 BM,' von der Mutter der Parteien zu tragen wäre, falls man den Angaben dos Klägers folgt. Der Hinweis der Bevision auf die Angaben des Klägers in seinen Kostenfostsetzungsanti’ag muß unbeachtet bleiben. Die Revision versucht damit neue Tatsachen und Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig« Abgesehen davon berücksichtigt sic nicht, daß der Kläger bei diesen Angaben von den Bruttokosten ausging und ausgehen konnte, die eine Schiffsreise täglich verursaoht. ♦ Auch im Übrigen hat die Revision keine Tatsachen anführen können, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat. Ss erübrigt sich im einzelnen, auf das weiter dahin gehende Vorbringen der Revision einzugehen. Es handelt sich dabei ausschließlich um solche Tatsachen, die so sehr am Rande liegen, daß das Berufungsgericht diese mit Recht als unerheblich ansehen konnte, ohne sich mit ihnen ausdrücklich in den Urteil sgründen aus einander r/us et zen« Der Zusammenhang der Urtcilsgründe ergibt genügend deutlich, daß das Berufungsgericht alle diese Tatsachen berücksichtigt und gewürdigt hat, wenn auch in einem anderen als dem von der Revision vertretenen Sinn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Hückinghaus Dr« Augustin Johannsen Dr. Freitag Schuster