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BGH

Gericht: BGH

Er hat mit der Begründung, daß der Beklagte in seinem Jagdrevier mindestens 20 Hasen gewildert habe, wodurch auch eine große Anzahl Junghasen verloren gegangen sei, vom Beklagten die Zahlung des für den Ankauf von 20 lebenden Hasen angeblich erforderlichen Betrages von je 75 DM gefordert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von '1 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr bestritten, im Revier des Klägers 20 Hasen abgeechossen zu haben, jedoch die Ansicht vertreten, daß der Kläger nicht den Anschaffungspreis für lebende Hasen fordern, sondern allenfalls den Wildbretwert ersetzt verlangen könne, weil ihm nur in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei; denn der Bestand des Reviers sei durch seine Wilderei nicht derart dezimiert worden, daß zu seiner Erhaltung eine gleiche Anzahl lebender Hasen ausgesetzt werden müßte* Bas Jagdrevier des Klägers sei im Gegenteil nach seiner Festnahme noch reichlich mit Hasen besetzt gewesen» Ber Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß eine Herstellung des früheren Zustandes, zu welcher der Beklagte verpflichtet sei, eine Verminderung des Hasenbestandes nicht voraussetze» Bie Schadensersatzpflicht des Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 292 StGB und § 1 EJagdG wie auch nach § 823 Ahs. 1 BGB zu bejahen» Bie Bedenken der; Revision gegen die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB sind nicht begründet. In sämtlichen Kommentaren kommt in den Erläuterungen zu § 823 BGB, soweit dort das Jagdrecht erwähnt wird, die Auffassung zu dem Ausdruck, daß das Jcgdrcclit, wobei unter diesem Begriff das Jagdausübungsrecht mit der ausschließlichen Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere verstanden wird, ein Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei. Gegenstand des eigentlichen Streites der Parteien ist die Präge, ob der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vom Beklagten die Zahlung des Betrages verlangen kann, den er für den Ankauf von 20 lebenden Hasen aufwenden müßte. Es geht davon aus, daß der Schaden, der dem Klager durch die Y/ilderei des Beklagten entstanden ist, in dem Verlust des Aneignungsrechts an den erlegten Hasen bestehe. Eine dem früheren Zustand wirtschaftlich entsprechende Lage für den Kläger könne dadurch hergestellt werden, daß eine gleiche Anzahl lebender Hasen im Revier ausgesetzt werde, Pür die Annahme, daß etwa der Kläger alle vom Beklagten erlegten Hasen selbst geschossen hätte odor hätte schießen lassen oder daß alle Tiere das Revier des Klägers verlassen, hätten, lägen keine Anhaltspunkte vor. Burch das Einsetzen von 20 lebenden Hasen erlange der Kläger wieder ein Aneignungsrecht und werde damit wirtschaftlich in die gleiche Lage versetzt, wie sie ohne die Wilderei des Beklagten bestanden haben würde. 2. Ausgang spunkt für die Entscheidung muß die Frage sein, welcher Vermögensschaden dem Kläger durch die Uilderei des Beklagten entstanden ist, weil der Kläger nur Ersatz dieses Schadens verlangen kann. Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er das Aneignungsrecht an den vom Beklagten erlegten Hasen verloren hat. Vielmehr ist, wie allgemein anerkannt ist und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine dem früheren Zustand wirtschaftlich gleichartige Lage für den Geschädigten herzu-stellen, wobei die Entwicklung der Dinge zu berücksichtigen ist, die ohne das schädigende Ereignis erfahrungsgemäß wahrscheinlich stattgefunden hätte (RGZ 143, 267, 274/275)« Der Geschädigte ist danach wirtschaftlich in die Lago zu bringen, in der er sich befunden haben würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Herstellung des früheren Zustandes nicht nach oder verweigert er die Herstellung oder eine Sohadens-ex’satzl ei stung überhaupt, so kann der Gläubiger Ersatz in Geld verlangen (§ 250 BGB)» Eine GeldentSchädigung hat der Ersatzpflichtige auch dann zu leisten, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist (§ 251 BGB) , Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsstellung des in seinem Aneignungsrecht verletzten Jagdpächters ergibt, daß der Beklagte einen Zustand herzustellen hätte,, wie er wirtschaftlich für den Kläger ohne den Eingriff des Beklagten bestanden haben würde. Das Berufungsgericht meint, ein solcher Zustand könne dadurch hergestellt werden, daß die gleiche Anzahl Hasen, die der Beklagte erlegt hat, lebend im Revier des Klägers ausgesetzt werde. Ebner, Gruchot 55, 737, 7435 Josef Recht 1922, 91, 92$ Schmidt SeuffBl 69, 357, 363; Radi off JW 1931, 3414; v, Pestalozza JW 1932, 1036 sowie Behr/Ott/Söh und Weigand aaO) sind die Meinungen darüber, welcher Schadensersatzanspruch - abgesehen von einem Anspruch auf Herausgabe des etwa noch vorhandenen erlegten Tieres - gegen einen Wilderer geltend gemacht werden kann, geteilt. Hach der einen Auffassung kann der Schadensersatz durch Hergabe eines gleichartigen lebenden Stückes derselben Wildart geleistet werden, während nach der anderen Ansicht* die Herstellung des früheren Zustands unmöglich ist und deshalb nur eine Geldentschädigung in Präge kommt. Im übrigen kann der frühere Zustand in der Regel nicht dadurch hergestellt werden, daß eine entsprechende .Anzahl lebender Tiere ausgesetzt wird« Auch wenn man annehraen wollte; daß, wenn der Beklagte nicht gewildert hätte, der Hasenbcstand im Jagdrevier des Klagers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung um 20 Stück größer gewesen wäre, ist eine Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich; denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß ein Teil der vom Beklagten erlegten Hasen im Winter 1953/54 vom Kläger selbst oder von seinen Jagdgästen geschossen worden wäre, das Revier verlassen hätte oder verendet wäre und die im Revier verbliebenen Hasen sich vermehrt hätten, wovon wiederum ein Teil vom Kläger erlogt worden wäre, während andere das Revier verlassen hatten oder umgekommen wären* Rinwandfreie Feststellungen lassen sich in dieser Richtung insbesondere auch darüber, ob und inwieweit etwa auszusetzende Hasen im Revier verbleiben würden, jedoch nicht treffen. die dem Jagdausübungsberechtigten infolge der Verpflichtung zur Rege des Wildes obliegt (§ 1 Abs, 2 BJagdG) , durch den Eingriff des Wilderers bedroht ist und eine Aussetzung gleichartiger Tiere erfordert, wird für die Schadensberechnung der Anschaffungspreis für lebende Tiere in Betracht kommen. Für die Annahme, daß der Beklagte durch soine Straftat den Hasenbestand im Revier des Klägers gefährdet habe und aus diesem Grunde lebendes Wild ausgesetzt werden müßte, liegen keine Anhaltspunkte vor. auszugehen, daß als Entschädigung für den Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erlegten Hasen nicht der Zuchtwert, sondern der Uildbretwert in Betracht kommt, v;ie dies in normal besetzten Jagdbezirken, insbesondere in Niedervvildrevieren, in der Regel der Pall ist (vgl,, auch LIitzschke/Schilf er RJagdG § 1 Anm, 7 und BJagdG- § 1 Annu 7). Der Schaden des Klägers, der in dem Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erleg ben Hasen besteht, kann nicht höher, sein als der V/ert, den die Hasen für den Kläger gehabt haben würden, wenn er sie geschossen hätte. Abgesehen hiervon könnte allerdings dem Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht darzulegen versucht hat, noch ein auf einer Beeinträchtigung des Aneignungs-rochts beruhender Schaden entstanden sein, soweit der Beklagte durch sein Vorgehen Hasen aus dem Revier des Klägers vertrieben und dadurch auch die Nachzucht verhindert hat, so daß infolgedessen der Tfildbostcnd weiter zurückgegangen ist.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 292 StGB § 823 BGB § 1 BJagdG
BGBBrHaseRevierlebendTierKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

L. Zg. 20J/56
Verkündet am 5. März 1958 Symalla* Justizobersekretär als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle
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2357 092
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des ICraf tf abrzeugmeisters Johannes P
bei	Straße
 in
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers ,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
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 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanv/alt Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 5. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche sowie der Bundesrichter Br. Hüclcinghaus, Br. Augustin, Br. Piepenbrock und Br. Rothe für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das .Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsaeldorf vom 26. Juni 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
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j^^estandg.
Der Kläger hat die Jagd auf den Parzellen II und III der Gemeinde	Kreise	G||HB	gepachtet«	Das	Jagd-
gebiet des 'Klägers hat eine Größe von etwa 4 500 Morgen.
Im Oktober und November 1953 hat der Beklagte in den Jagdrevieren der Kreise K(H^, MflHfeund GflHHft eine erhebliche Anzahl von Hasen erlogt, indem er in nächtlichen Fahrten mit seinem Personenkraftwagen mit Hilfe einer Stablampe, deren Dicht er durch einen selbst hergestellten Trichter noch besonders gebündelt hatte, das T7ild blendete und dann mit einem Kleinkalibergewehr abschoß. Er hat im November 1953 einmal 45 Hasen und ein anderes Hai 48 Hasen und 8 Kaninchen an Uildgroßhändlcr verkauft« Der BekDagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts in Geldern vom 21. Januar 1955 wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Jagdwilderei in besonders schwerem Palle zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Der ifcläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz.
Er hat mit der Begründung, daß der Beklagte in seinem Jagdrevier mindestens 20 Hasen gewildert habe, wodurch auch eine große Anzahl Junghasen verloren gegangen sei, vom Beklagten die Zahlung des für den Ankauf von 20 lebenden Hasen angeblich erforderlichen Betrages von je 75 DM gefordert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von '1 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr bestritten, im Revier des Klägers 20 Hasen abgeechossen zu haben, jedoch
 die Ansicht vertreten, daß der Kläger nicht den Anschaffungspreis für lebende Hasen fordern, sondern allenfalls den Wildbretwert ersetzt verlangen könne, weil ihm nur in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei; denn der Bestand des Reviers sei durch seine Wilderei nicht derart dezimiert worden, daß zu seiner Erhaltung eine gleiche Anzahl lebender Hasen ausgesetzt werden müßte* Bas Jagdrevier des Klägers sei im Gegenteil nach seiner Festnahme noch reichlich mit Hasen besetzt gewesen» Ber Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß eine Herstellung des früheren Zustandes, zu welcher der Beklagte verpflichtet sei, eine Verminderung des Hasenbestandes nicht voraussetze»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Hiergegen hat der Beklagte, indem er sich bereit erklärte, den reinen Wildbretwert der Hasen in Höhe von je 10 BM zu ersetzen, Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe von 1 300 Bll nebst Zinsen abzuweisen» Bie Berufung hatt.e keinen Erfolg» Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassencn) Revision verfolgt der Beklagte seinen Berufungsantrag weiter» Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgxündes
I. Bie Schadensersatzpflicht des Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 292 StGB und § 1 EJagdG wie auch nach § 823 Ahs. 1 BGB zu bejahen» Bie Bedenken der; Revision gegen die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB sind nicht begründet. Ber Jagdpächter ist zwar in der Regel nicht Be-
 
sitzer der Grundstücke. Er hat auch weder Eigentum noch Besitz an dem in seinem Jagdrevier befindlichen lebenden ?»ild. Ihm steht jedoch als Jagausübungsberechtigten die ausschließliche Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere zu. Der Wilderer stört nicht etwa ein dem Jagdpächter zustehendes Porderuugsrecht, sondern greift in das Aneignungsrecht des Jagdpächters ein. Daß dieses Aneignungsrecht ein selbständiges Recht darstellt, ergibt sich aus § 292 StGB, der die Verletzung des Jagd rechts im Sinne des Jagdausübungs-rcchts unter Strafe stellt, und auch aus der Vorschrift des § 958 Abs. 2 BGB, der den Eigentumserv/erb an einer herrenlosen Sache bei Verletzung des Aneignungsrechts eines anderen ausschließt. Im übrigen ist allgemein anerkannt, daß zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch das Jagd-recht gehört. In sämtlichen Kommentaren kommt in den Erläuterungen zu § 823 BGB, soweit dort das Jagdrecht erwähnt wird, die Auffassung zu dem Ausdruck, daß das Jcgdrcclit, wobei unter diesem Begriff das Jagdausübungsrecht mit der ausschließlichen Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere verstanden wird, ein Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei. Gerade auch in dom von der Revision angeführten Kommentar von Socr-gel (BGB 8. Aufl. § 823 Anm. A 6) wird bei den “sonstigen Rechten“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB das Recht (Jagdausübungsrecht) des Jagdpächters ausdrücklich genannt (vgl. dazu u.a.
 RGSt 39? 427, 429$ .Behr/Ott/ilöh, Die deutsche Reichsjagd-ge3etzgebung S. 281, 669/670$ Kern J\7 1922, 233)«
II. Gegenstand des eigentlichen Streites der Parteien ist die Präge, ob der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vom Beklagten die Zahlung des Betrages verlangen kann, den er für den Ankauf von 20 lebenden Hasen aufwenden müßte.
1 * Bas Berufungsgericht hat diese Präge bejaht. Es geht davon aus, daß der Schaden, der dem Klager durch die Y/ilderei des Beklagten entstanden ist, in dem Verlust des Aneignungsrechts an den erlegten Hasen bestehe. Eine dem früheren Zustand wirtschaftlich entsprechende Lage für den Kläger könne dadurch hergestellt werden, daß eine gleiche Anzahl lebender Hasen im Revier ausgesetzt werde,
 Pür die Annahme, daß etwa der Kläger alle vom Beklagten erlegten Hasen selbst geschossen hätte odor hätte schießen lassen oder daß alle Tiere das Revier des Klägers verlassen, hätten, lägen keine Anhaltspunkte vor. Boi Berücksichtigung der unter normalen Umständen eingetretenen Entwicklung sei * anzunehmen, daß nur ein Teil der vom Beklagten gewilderten Hasen noch in der Zeit von Ende 1953 bis Anfang 1954 vom Kläger oder seinen Jagdgästen geschossen oder der Aneignung durch den Klüger irgendwie entzogen worden wäre. Erfahrungsgemäß wären etwa 2/5 der vom Beklagten erlegten Hasen im Revier des Klägers verblieben. Biese 8 Tiere hätten sich weiter vermehrt. Eine Häsin setze in der Regel zwei- bis dreimal jährlich 2 bis 4 Junghasen. Es müsse danach angenommen werden, daß sich diese Hasen innerhalb des Zeitraums von 2 1/2 Jahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (12. Juni 1956) auf mindestens 2CT vermehrt hätten »selbst wenn wieder ein Teil der Jungtiere vom Kläger selbst erlegt worden wäre, das Revier verlassen hätte oder verendet wäre. Unerheblich sei, ob die Erhaltung des Wildbestandes die Aussetzung von Hasen erfordere. Burch das Einsetzen von 20 lebenden Hasen erlange der Kläger wieder ein Aneignungsrecht und werde damit wirtschaftlich in die gleiche Lage versetzt, wie sie ohne die Wilderei des Beklagten bestanden haben würde. Ber Kläger könne deshalb den zur Anschaffung von 20 lebenden Hasen erforderlichen Geldbetrag
 
verlangen. Einer vorherigen Fristsetzung habe es nicht bedurft, weil der Beklagte die Leistung von Schadensersatz abgclehnt habe. Der geforderte Betrag sei als Kaufpreis für lebende Hasen nebst Frachtkosten nach der eigenen Sach-kunge des Berufungsgerichts angemessen.
2. Ausgang spunkt für die Entscheidung muß die Frage sein, welcher Vermögensschaden dem Kläger durch die Uilderei des Beklagten entstanden ist, weil der Kläger nur Ersatz dieses Schadens verlangen kann. Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er das Aneignungsrecht an den vom Beklagten erlegten Hasen verloren hat. Dieses Aneignungsrecht stellt einen Vermögenswert dar. Streitig ist, wie der durch den Verlust des Aneignungsrechts entstandene Schaden zu bemessen ist. Der Schadensersatzanspruch ist nach § 249 DGB grundsätzlich auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Die Vorschrift des § 249 BGB ist nicht etwa dahin zu verstehen, daß genau der gleiche frühere Zustand wiederherzustellen sei,, was überhaupt nur in seltenen Fällen möglich coin wird. Vielmehr ist, wie allgemein anerkannt ist und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine dem früheren Zustand wirtschaftlich gleichartige Lage für den Geschädigten herzu-stellen, wobei die Entwicklung der Dinge zu berücksichtigen ist, die ohne das schädigende Ereignis erfahrungsgemäß wahrscheinlich stattgefunden hätte (RGZ 143, 267, 274/275)« Der Geschädigte ist danach wirtschaftlich in die Lago zu bringen, in der er sich befunden haben würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Herstellung des früheren Zustandes nicht nach oder verweigert er die Herstellung oder eine Sohadens-ex’satzl ei stung überhaupt, so kann der Gläubiger Ersatz in
 Geld verlangen (§ 250 BGB)» Eine GeldentSchädigung hat der Ersatzpflichtige auch dann zu leisten, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist (§ 251 BGB) , Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsstellung des in seinem Aneignungsrecht verletzten Jagdpächters ergibt, daß der Beklagte einen Zustand herzustellen hätte,, wie er wirtschaftlich für den Kläger ohne den Eingriff des Beklagten bestanden haben würde. Das Berufungsgericht meint, ein solcher Zustand könne dadurch hergestellt werden, daß die gleiche Anzahl Hasen, die der Beklagte erlegt hat, lebend im Revier des Klägers ausgesetzt werde. In.der Rechtsprechung (vgl, OLG Hamburg HambGZ 1906 Beibl, 191, 192; OLG Rostock MecklZ 1929, 11 sowie die bei.Behr/ Ott/NÖh aaO S. 666 und Weigand RJagdG 2. Aufl, S, 31/32 angeführten Entscheidungen) und auch im Schrifttum (vgl. Ebner, Gruchot 55, 737, 7435 Josef Recht 1922, 91, 92$ Schmidt SeuffBl 69, 357, 363; Radi off JW 1931, 3414; v, Pestalozza JW 1932, 1036 sowie Behr/Ott/Söh und Weigand aaO) sind die Meinungen darüber, welcher Schadensersatzanspruch - abgesehen von einem Anspruch auf Herausgabe des etwa noch vorhandenen erlegten Tieres - gegen einen Wilderer geltend gemacht werden kann, geteilt. Hach der einen Auffassung kann der Schadensersatz durch Hergabe eines gleichartigen lebenden Stückes derselben Wildart geleistet werden, während nach der anderen Ansicht* die Herstellung des früheren Zustands unmöglich ist und deshalb nur eine Geldentschädigung in Präge kommt. Weder die 'eine noch die andere Auffassung kann für alle Fälle Geltung haben. Ein Anspruch auf Lieferung eines lebenden Tieres könnte z.B. gegeben sein, wenn es sich bei dem vom Wilderer erlegten Wild um ein vom Jagdberechtigten zu dem Zwecke der Zucht ausgesetztes Tier handelt? Ein Pall, in dem eine Aussetzung von Hasen erforderlich wäre, liegt
 liier jedoch nicht vor. Im übrigen kann der frühere Zustand in der Regel nicht dadurch hergestellt werden, daß eine entsprechende .Anzahl lebender Tiere ausgesetzt wird« Auch wenn man annehraen wollte; daß, wenn der Beklagte nicht gewildert hätte, der Hasenbcstand im Jagdrevier des Klagers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung um 20 Stück größer gewesen wäre, ist eine Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich; denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß ein Teil der vom Beklagten erlegten Hasen im Winter 1953/54 vom Kläger selbst oder von seinen Jagdgästen geschossen worden wäre, das Revier verlassen hätte oder verendet wäre und die im Revier verbliebenen Hasen sich vermehrt hätten, wovon wiederum ein Teil vom Kläger erlogt worden wäre, während andere das Revier verlassen hatten oder umgekommen wären* Rinwandfreie Feststellungen lassen sich in dieser Richtung insbesondere auch darüber, ob und inwieweit etwa auszusetzende Hasen im Revier verbleiben würden, jedoch nicht treffen. Schon hieraus ergibt sich, daß die Herstellung eines Zustandes, wie er ohne die Wilderei des Beklagten bestanden haben würde, nicht möglich ist. Der Zahlungsanspruch kann deshalb auf § 250 BGB nicht gestützt werden.
• Die Schadensersatzpflicht des Beklagten richtet sich vielmehr nach der Vorschrift des § 251 BGB. Bio hiernach von dem Ersatzpflichtigen zu leistende Gclaentscliädigung tritt an die Stelle der unmöglichen Herstellung des früheren Zustandes. Die Frage, wie die Schadensersatzleistung eines Wilderers zu bemessen ist, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Zuchtwert des erlegten Wildes eine Rolle spielt oder nicht. Wenn die Erhaltung des Wildbestandes,
 
die dem Jagdausübungsberechtigten infolge der Verpflichtung zur Rege des Wildes obliegt (§ 1 Abs, 2 BJagdG) , durch den Eingriff des Wilderers bedroht ist und eine Aussetzung gleichartiger Tiere erfordert, wird für die Schadensberechnung der Anschaffungspreis für lebende Tiere in Betracht kommen. Andernfalls kann für die Scha-densersatzleistung nur ein geringerer Betrag eingesetzt werden. Diese Auffassung liegt auch der allgemeinen Vor- ‘ fügung des Reichsjustizministers vom 12. Oktober 1940 (DJ 1940, 1168, abgedruckt auch bei Mitzschke/Schäfer RJagdG 3. Aufl. S, 8) zugrunde, wonach eine von dem damaligen ReichsJägermeister aufgestellte Werttabclle für lebendes Wild bei Wertermittlungen berücksichtigt werden sollte, soweit es bei der Bewertung von Wild, das unter Verletzung fremden Jagdrechts erlegt oder durch wildernde Hunde gerissen worden war, nicht auf den Wildbretwert, sondern auf den Zuchtv/ert ankam, den das lebende Wild für die Erhaltung des Wildbestandes darstellte. Ob in einem fall, in dem der Zuchtv/ert maßgebend ist, der volle Kaufpreis einzusetzen ist oder, v/ie Behr/Ott/lTöh (aaO S, 666) meinen, mit Rücksicht auf die Fragwürdigkeit der Erlegungsmöglichkeit, wie sie das bloße Aneignungsrecht mit sich bringe (vgl. dazu auch Staudinger BGB 11. Aufl» § 958 Beme 9	? Westermann, Sachenrecht 3- Aufl. § 58 III 2; Josef aaO;
Schmidt aaO), der Schaden auf einen geringeren Betrag zu schätzen ist, kann im gegenwärtigen Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Für die Annahme, daß der Beklagte durch soine Straftat den Hasenbestand im Revier des Klägers gefährdet habe und aus diesem Grunde lebendes Wild ausgesetzt werden müßte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Es ist deshalb davon

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auszugehen, daß als Entschädigung für den Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erlegten Hasen nicht der Zuchtwert, sondern der Uildbretwert in Betracht kommt, v;ie dies in normal besetzten Jagdbezirken, insbesondere in Niedervvildrevieren, in der Regel der Pall ist (vgl,, auch LIitzschke/Schilf er RJagdG § 1 Anm, 7 und BJagdG- § 1 Annu 7). Der Schaden des Klägers, der in dem Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erleg ben Hasen besteht, kann nicht höher, sein als der V/ert, den die Hasen für den Kläger gehabt haben würden, wenn er sie geschossen hätte. Hur in diesem Umfang ist der Schadensersatzanspruch des Klägers begründet. Abgesehen hiervon könnte allerdings dem Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht darzulegen versucht hat, noch ein auf einer Beeinträchtigung des Aneignungs-rochts beruhender Schaden entstanden sein, soweit der Beklagte durch sein Vorgehen Hasen aus dem Revier des Klägers vertrieben und dadurch auch die Nachzucht verhindert hat, so daß infolgedessen der Tfildbostcnd weiter zurückgegangen ist. Ob insoweit die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, weil es sich um einen neuen Anspruch handelt, der bisher in den Tat-sacheninstanzen nicht geltend gemacht ist.
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Pa die Frage, • welcher Betrag*hiernach vom Beklagten zu zahlen ist, noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfling bedarf, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Pr. Tasche	Pr.	Hückinghaus	Pr.	Augustin
 Pr. Piepenbrock	Rothe