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BGH · V ZK 200/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 200/63

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6o November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wirdo Wenige Tage, nachdem der Ehemann der Beklagten, der 20o Mai I960 ein Teilstück v^tv/a 1700 qm) eines auf seinen Namen eingetragenen Grui :>,?t 'cks um 3,50 DM je Quadratmeter an die Kläger verkauft hatte, klagte die Beklagte gegen ihren Ehemann auf Feststellung, daß sie an seinem Vermögen zu einem Drittel im Innenverhältnis als Gesellschafterin beteiligt sei und machte weiter den Anspruch gegen ihn geltend, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung über das erwähnte Vermögen zu verfügeno Am 25o Juli I960 wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs der Kläger eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragene Während der Berufungsinstanz des vorgenannten Rechtsstreits zwischen den Eheleuten F erwirkte die Beklagte am Von Rechts wegen Tatbestand: 18o Mai 1962 gegenüber ihrem Ehemann eine einstweilige Verfügung, durch welche diesem verboten wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die auf seinen Namen als Eigentümer eingetragenen Grundstücke ohne Zustimmung der Beklagten zu verfügen (Bio 194 der Akten 1 0 99/60 LG \7uppertal/6 ü 163/62 OLG Düsseldorf )o Das Verfügungsverbot wurde am 22« Juni 1962 im Grundbuch eingetrageno Da zwar der Verkäufer zur Auflassung des Trennstücks an die Kläger bereit ist, sich jedoch an dieser Erklärung durch das Veräußerungsverbot gehindert sieht, haben die Kläger vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Auflassung des verkauften Trennstücks durch den eingetragenen Eigentümer an die Kläger zuzustimmen0 lichen Anspruchs der Beklagten auf eine Beteiligung am Grundvermögen ihres Ehemannes ansiehto Da nun, argumentiert das Berufungsgericht - dem Sinn nach -, selbst bei der (jetzt noch nicht sicheren) Durchsetzung des schuldrechtlichen Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Eigen-tümer, nämlich bei dem Erwerb des Teileigentums am Grundvermögen des Ehemannes durch Einigung der Ehegatten und Eintragung der Beklagten, ihr Erwerb insoweit unwirksam sein werde, als er den Auflassungsanspruch der Kläger vereiteln würde (§§ 883 Abs0 2, 888 Abs» 1 BGB), und in diesem Fall die Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu ihrer Eintragung verlangen könnten, so sei gegenüber dem durch Vormerkung gesicherten klägerischen Auflassungsanspruch der der Beklagten allein um ihres schuld-rechtlichen Erfüllungsanspruchs willen verliehene Schutz, den das Veräußerungsverbot bezwecke und gewähre, gegenüber den Klägern erst recht in entsprechender Weise zu beschränkeno Dies bedeute, daß das Veräußerungsverbot gegenüber dem Auflassungsanspruch, der den Klägern gegenüber dem Verbotsgegner zustehe, zurücktreten müsse und die Beklagte dem Verbotsgegner gegenüber die zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderlichen Verfügungsakte (dingliche Einigung und Eintragungsbev/illigung) vom Verbot ausnehmen oder mit andern Worten entsprechend dem Klagantrag der Auflassung durch den Verbotsgegner zustimmen müsse» 30 wäre in der Tat kein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Verbotsgogner zustandegekommen0 In diesem Pall entfaltete die Vormerkung mangels eines Auf-lasoungsanspruchs gegenüber dem Verbotsgegner auch im Verhältnis zu der durch das Verfügungsverbot geschützten Beklagten keine Wirksamkeit und diese wäre den Klä„gern gegenüber nicht verpflichtet, das dem Verkäufer auferlegte Veräußerungsverbot in dem beanspruchten Umfang einzuschränken o Der gerügte Prozeßverstoß zwingt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zwecks Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zur Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 ZPO)o Sollten die Kläger durch den Kaufvertrag in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die hier zu unterstellenden gesellschaftsreehtlichen Ansprüche der Beklagten haben vereiteln wollen, welchen rechtlichen Gesichtspunkt die Revision unter Hinweis auf den ihres Erachtens nicht hinreichend gewürdigten Tatsachenstoff (§ 287 ZPO) nicht zutreffend gewürdigt erachtet, so wäre der Klaganspruch ebenfalls nicht begründete Ob der Tatrichter in dieser Richtung Prozeßsteff übergangen hat und ob der Sachvortrag der Beklagten bei umfassender Würdigung geeignet wäre, die Arglisteinrede der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Kläger zu begründen, kann dahinstehen, da auch in diesem Pall die Klage nicht etwa

Zitierte Normen: § 883 BGB § 286 ZPO § 313 BGB § 565 ZPO
BGBBerufungsgerichtVeräußerungsverbotAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Dachschlagewerg:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 1569 888 Abs., 1
Der durch Auflaosungsvormerkung gesicherte Grundstückskäufer hat gegenüber demjenigen, der nach Eintragung der Vormerkung gegenüber dem Grundstücksverkäufer ein Veräußerungsverbot erwirkte, in entsprechender Anwendung des § 888 Abs* 1 BGB einen Anspruch auf Einschränkung dieses Verbots, soweit es zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich isto
BGHp Urt0 v» 27o Mai 1966 - V ZK 200/63 - OLG Düsseldorf
LG Y/uppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_2R.200/63	URTEIL	Verkündet am
27o Mai 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Chefrau Martha
 Li
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Eheleute Ernst und Renate
 in m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten?
- Pr ozefS bevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
f t
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 <> Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Augustin und der Bundesrichter Br« Piepenbrock, Dr0 Mattem, Offterdinger und Dr* Groll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6o November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wirdo
 Wenige Tage, nachdem der Ehemann der Beklagten, der
20o Mai I960 ein Teilstück v^tv/a 1700 qm) eines auf seinen Namen eingetragenen Grui :>,?t 'cks um 3,50 DM je Quadratmeter an die Kläger verkauft hatte, klagte die Beklagte gegen ihren Ehemann auf Feststellung, daß sie an seinem Vermögen zu einem Drittel im Innenverhältnis als Gesellschafterin beteiligt sei und machte weiter den Anspruch gegen ihn geltend, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung über das erwähnte Vermögen zu verfügeno Am 25o Juli I960 wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs der Kläger eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragene Während der Berufungsinstanz des vorgenannten Rechtsstreits zwischen den Eheleuten F erwirkte	die	Beklagte	am
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Gastwirt Willi F
i, im notariellen Vertrag vom
~ 3 -
18o Mai 1962 gegenüber ihrem Ehemann eine einstweilige Verfügung, durch welche diesem verboten wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die auf seinen Namen als Eigentümer eingetragenen Grundstücke ohne Zustimmung der Beklagten zu verfügen (Bio 194 der Akten 1 0 99/60 LG \7uppertal/6 ü 163/62 OLG Düsseldorf )o Das Verfügungsverbot wurde am 22« Juni 1962 im Grundbuch eingetrageno
 Da zwar der Verkäufer	zur Auflassung des
 Trennstücks an die Kläger bereit ist, sich jedoch an dieser Erklärung durch das Veräußerungsverbot gehindert sieht, haben die Kläger vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Auflassung des verkauften Trennstücks durch den eingetragenen Eigentümer an die Kläger zuzustimmen0
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie halt sich zur Abgabe der begehrten Zustimmung nicht verpflichtet und hat vorgetragen, die Kläger hätten mit ihrem Ehemann zusammen gemeinsame Sache gemacht, um sie leer ausgehen zu lassen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es diese Behauptung als zugestanden erachtet hato Das Oberlandusge-richt hat dagegen der Klage stattgegeben<,
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter0 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen0
Entscheidungsgründej^
Das Berufungsgericht gründet den Klaganspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 888 AbSo 1 BGB, indem es das Veräußerungsverbot lediglich als Sicherung des sehuldrecht-
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lichen Anspruchs der Beklagten auf eine Beteiligung am Grundvermögen ihres Ehemannes ansiehto Da nun, argumentiert das Berufungsgericht - dem Sinn nach -, selbst bei der (jetzt noch nicht sicheren) Durchsetzung des schuldrechtlichen Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Eigen-tümer, nämlich bei dem Erwerb des Teileigentums am Grundvermögen des Ehemannes durch Einigung der Ehegatten und Eintragung der Beklagten, ihr Erwerb insoweit unwirksam sein werde, als er den Auflassungsanspruch der Kläger vereiteln würde (§§ 883 Abs0 2, 888 Abs» 1 BGB), und in diesem Fall die Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu ihrer Eintragung verlangen könnten, so sei gegenüber dem durch Vormerkung gesicherten klägerischen Auflassungsanspruch der der Beklagten allein um ihres schuld-rechtlichen Erfüllungsanspruchs willen verliehene Schutz, den das Veräußerungsverbot bezwecke und gewähre, gegenüber den Klägern erst recht in entsprechender Weise zu beschränkeno Dies bedeute, daß das Veräußerungsverbot gegenüber dem Auflassungsanspruch, der den Klägern gegenüber dem Verbotsgegner zustehe, zurücktreten müsse und die Beklagte dem Verbotsgegner gegenüber die zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderlichen Verfügungsakte (dingliche Einigung und Eintragungsbev/illigung) vom Verbot ausnehmen oder mit andern Worten entsprechend dem Klagantrag der Auflassung durch den Verbotsgegner zustimmen müsse»
Diese Begründung begegnet bei der nach seinem Sinn und Zweck zutreffenden Auslegung des Veräußerungsverbots keinen Bedenken; auch die Revision hat solche nicht erhoben»
Dagegen rügt die Revision mit Erfolg die Übergehung (§ 286 ZPO) der im Schriftsatz vom 22 o Oktober 1963 unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, daß der in
 
Wirklichkeit vereinbarte Kaufpreis im Kaufvertrag vom 20c Mai I960 nicht beurkundet worden und dieser Vertrag daher gemäß § 313 BGB nichtig seio Der gegenüber dem in Wirklichkeit (etwa 12 DM Je Quadratmeter) viel niedrigere, beurkundete Kaufpreis (3,50 DM je Quadratmeter) sei dagegen nicht vereinbart, sondern nur zu dem Schein beurkundet worden und der beurkundete Vertrag daher als Scheingeschäft nichtig» Träfe diese Behauptung der Beklagten zu?
30 wäre in der Tat kein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Verbotsgogner zustandegekommen0 In diesem Pall entfaltete die Vormerkung mangels eines Auf-lasoungsanspruchs gegenüber dem Verbotsgegner auch im Verhältnis zu der durch das Verfügungsverbot geschützten Beklagten keine Wirksamkeit und diese wäre den Klä„gern gegenüber nicht verpflichtet, das dem Verkäufer auferlegte Veräußerungsverbot in dem beanspruchten Umfang einzuschränken o Der gerügte Prozeßverstoß zwingt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zwecks Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zur Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 ZPO)o
Sollten die Kläger durch den Kaufvertrag in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die hier zu unterstellenden gesellschaftsreehtlichen Ansprüche der Beklagten haben vereiteln wollen, welchen rechtlichen Gesichtspunkt die Revision unter Hinweis auf den ihres Erachtens nicht hinreichend gewürdigten Tatsachenstoff (§ 287 ZPO) nicht zutreffend gewürdigt erachtet, so wäre der Klaganspruch ebenfalls nicht begründete Ob der Tatrichter in dieser Richtung Prozeßsteff übergangen hat und ob der Sachvortrag der Beklagten bei umfassender Würdigung geeignet wäre, die Arglisteinrede der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Kläger zu begründen, kann dahinstehen, da auch in diesem Pall die Klage nicht etwa
 
abgewiesen werden könnte, sondern die Sache ebenfalls zur Einholung der erforderlichen Beweise zurückverwiesen werden müßte®
Auch die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da diese Entschei-dung von derjenigen in der Hauptsache abhängto
 Dr® Augustin Dr« Piepen brock	Mattem
 Offterdinger
Dr® Grell