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BGH

Gericht: BGH

Klägor, Bcrufungsbeklagten und Revisionsbeklagton -Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatopi’äsidenton Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br«, Freitag und Offterdinger für Hecht erkannts Bio Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom lo„Oktober 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgowi 03 en«. Dor Kläger hat droi rechtskräftige Urteile über Geldfor-derungon nebst vier Kostonfestsotzungsbeschlüssen gegen den Beklagten und dessen frühere Ehefrau erstritten» Auf Grund einer Höchstbetragsbypothek zu Lasten eines Grundstücks des Beklagten in eingetragen im Grundbuch von Band ^ Blatt 1429 , begehrt er wegen dieser persönlichen Forderungen$u n d d er. Die frühere Ehefrau des Beklagten hatte zu dem Zweck dos Vertriebs von Backwaren (insbesondere von Sandtorten) für den Kläger unter maßgeblicher Mitwirkung des Beklagten unter der Firma Backwarenvertrieb Ursula ein im Handelsregister eingetragenes Großhandelsunternehmen gegründet» Hoben anderen dinglichen Sicherung zur Sicherung des vom Kläger eingeräumten Kredits wurde dem Kläger vom Be -klagten vorliegende Höchstbetragshypothek bestellt» Die Unterschrift des Beklagten unter die Eintragsbewilligung von 25o Oktober 1957 wurde von dem Notar Br» He^m^, einem Schwager des Klägers, beglaubigt; Dr» He^|^ hat nach dem Vortrag des Beklagten die Urkunde insgesamt aufgesetzt» Sie hat folgenden Wortlauts verpflichtungen dos Beklagten (Urteil vom 14« Juli 1959 gegen den Beklagten - 8 0 48/59 - LG Lübeck: 5821,62 DM nebst Zinsen) zuerkannt worden» Auf die letzte Forderung hat dor Kläger dem Beklagten 735,60 DM nachträglich gutgeschrieben» Die Ko st onf or derungen sind wegen der Kosten, die in diesen drei Verfahren gegen den Beklagten und seine frühere Ehefrau entstanden sind, festgesetzt worden» Der Kläger hat nach Erweiterung der Klage schließli< insgesamt beantragt, den Beklagten wogen der genannton Forderungen und wegen der gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsstreits zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück in , zu verur- ■ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Notar Dr, zwar gemäß § 17 Abs, 1 Nr, 3 RNotO von der Amtsausubung ausgeschlossen war, hält die Eintragungsbc-willigung gleichwohl aber deshalb nicht für unwirksam, weil der ausgeschlossene Notar die Unterschrift des Beklagten beglaubigt, nicht aber dessen Erklärung beurkundet hat (§ 17 Abo, 2 RNotO), Berner kommt das Berufungsgericht zu den Ergebnis, daß die Höchstbetragshypothek zur Sicherung aller vom Kläger angeführten Forderungen, einschließlich der Kostenforderungen, dient, weil es sich insgesamt um Ansprüche aus laufender Geschäftsverbindung im Sinne der Eintragungsbewilligung handle, IIo Dio Revision rügt Gesetzesverletzung in Bezug auf das Verfahren, weil - die vom Beklagten abgelehnten- Mitglieder des 7, Zivilsenats de3 Berufungsgerichts selbst über das Ablohnungsgeouch befunden und alsdann in der Sache entschio- Das Ablehnungsgesuch besteht im wesentlichen aus Vorwürfen und Beschimpfungen, die keinen sachlichen Zusammenhang erkennen lassen * Die Revision macht geltend, dor Beklagte habe einen Ablehnungsgrund darin gesehen, daß ihm schon der erste Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung im vorliegenden und in einem vorausgegangenen Rechtsstreit (7 U 81/61) abgelehnt worden ist, wobei im vorausgegangenen Rechtsstreit der Prozoßbovollmächtigte des Beklagten keine Zeit mehr zur Begründung der Berufung gehabt habe.» Daher sei, so meint die Revision, die subjektive Besorgnis der Befangenheit, insbesondere hinsichtlich dos Oberlandesgerichtsrats Br» der dio Fristvei'längerung abgelehnt hat, begründet gewesen« Demgegenüber ist aus dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 25« Mai 1961 (Bl0 135/136 GA) zu entnehmen, daß der Prozeßbovollmächtigte das Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Bemühen begründox hat, eine vergleichsweise Brlodigung des Rechtsstreits zu erreichen» Br hat weiter vorgetragen, mangels eines festen Tätigkoitsorts dos Beklagten habe er große Schwierigkeiten, rechtzeitig Instruktionen des Beklagten zu erhalten und mit diesem den Abschluß des Rechtsstreits zu besprechen« Der Revision kann insoweit nicht gefegt worden, als sio annimmt, der Prozeßbevollmächtigte habe noch keine ausreichende Instruktion für die Berufungsbegründung erhalten können; die sofort eingereichte Berufungsbegründung vom 27o Mai 1957 beweist überdies das Gegenteil» Bine vergleichsweise Regelung hatte der Kläger dagegen schon ausdrücklich zuvor abgelehnt gehabt» Bo fehlte daher schon am Vortrag erheblicher Gründe für eine Fristverlängerung, so daß für den Vorsitzenden des 7» Zivilsenats eine Verlängerung der Berufurgsbegründungsfrist nicht in Frage kam (§ 224 Abs» 2 ZPO)» Bor Ablehnungoboochluß vom 25» Mai 1961 ist auch zutreffend begründet worden (Bl» 136 GA)» ü5s ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Ablehnung die Besorgnis der Befangenheit gegen den stellvertretenden Vorsitzenden dos 7» Zivilsenats hätto aufkommen können» Die Revision irrt insofern, als sie vorträgt, der Beklagte habe in dem Ableh-nungogosuch geltend gemacht, daß in jedem anderen Fall die Verlängerung bewilligt worden wäre, ihm dagegen nur versagt worden sei, weil er von dem verfügenden Richter als höchst unbequemer Prozeßführer angesehen worden sei» Das Schreiben dos Beklagten enthält in dieser Hinsicht überhaupt keine sachlichen Ausführungen» Nichts anderes gilt, wenn in Inen vorauogegangenen Verfahren ein anderer Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat und seinem Antrag auf Verlängerung der Beru -fungsbegründungsfrist nicht stattgegeben wörden ist» Auch diesen Antrag, der allein damit begründet war, daß der * Proseßbevollmiichtigte keine Nachricht mehr vom Beklagten erhalten habe, hat Oberlandesgerichtsrat Br» mangels zureichender Begründung abgelehnt» Überdies war der Antrag, wie sich aus den Beschluß des VIII» Zivilsenats des Bundcs- Die Feststellung, daß die den rechtskräftigen Urteilen zugrunde liegenden Geldforderungen des Klägers gegen den Beklagten und seine frühere Ehefrau sich aus laufender Geschäftsverbindung ergeben haben, also zu dem Kreis der gesicherten Forderungen gehört,ontnimmt das Berufungsgericht im einzelnen aus den beigozogenen Akten und den Urteilen.Die Forderungen in den Urteilen vom-21. Auch der Wille des Beklagter, könne nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem ilintra-ßungflvernork oder den darin in Bezug genommenen Urkunden sum Ausdruck gekommen sei«, Im vorliegenden Pall müsse mangels jeder näheren Kennzeichnung die Bintragungsbewilligung dahin verstanden werden, daß der Hypothek alle Ansprüche, die aus . Die Revision meint, es sei offen, ob die Wechsolfordorun-gon Ansprüche aus laufender Geschäftsverbindung wären« Das Berufungsgericht hätte die lexto in den Kontoauszügen und die Urkunde vorn 2«, April 1948, die insgesamt ira Rechts streit 8 C 1/59 IG Lübeck vorgölegt worden 3ind, berücksichtigen müssen und weiter unter Berücksichtigung des Kontoauszuges die Behauptung des Beklagten würdigen müssen, daß ihm der Kläger bei der Anschaffung eines Volkswagens behilflich gewesen seio Ale Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung hätten bei richtiger Auslegung nur diejenigen Forderungen verstanden werden können, die ihren "Ursprung1' in der Lieferung von Backwaren gehabt hätten«, Aus diesem Grundo seien auch die Kostenforderungen aus den vorausgegangenen Prozessen nicht zu den von der Hypothek gesicherten Forderungen zu rechnen• Die objektive Ausdeutung einer Urkunde versage, wenn in der Kintra-gungsbcwilligung ein Begriff verwendet worden sei, der nur durch allgemeine Auslegung oder ergänzende Vertragsauslogung erfaßt worden könne« Insoweit hätte der Ausle&ungastoff in der Berufungebegründung S. Entgegen der Ansicht der Revision fällt dom Berufungsgericht kein Hechtsverstoß zur Last, wenn es mangols jeder näheren Kennzeichnung den Inhalt der Eintragung dahin au3legt, daß alle Forderungen des Klägors gegen den Beklagten oder seine frühere Ehefrau, die ihren Ursprung in der Geschäftsverbindung des Klägers mit dem Beklagten und seiner früheren Ehefrau haben, durch die Hypothek gesichert sein sollten« Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkto dafür, daß dio Sicherung auf solche Forderungen beschränkt sein solle, die aus der Kommission von Backwaren entstehen« In den Kreis der gesicherten Forderungen fallen somit insbesondere Forderungen aus jedwedem anderen Rechtsgrund, soweit sie im Zuge der Geschäftsverbindung eingegangen sind (Scheck-, WachseIverpflichtungen, Darlehen), wie auch dio Erstattung der' Kosten, die der Kläger zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dieser Forderungen aufwenden mußte» Eine andere Frage ist (und nur in dieser Frage unterscheidet sich Y/eatermann von der herrschenden Ansicht), ob die Einigung - anders als die Eintragung -zwischen den Parteien nicht auch, wie jeder andere Vertrag, unter Berücksichtigung aller den Parteien erkennbaren Umständen gemäß § 153 BGB auszulegon ist, und ob weiter dann, wenn der Inhalt der dinglichen Einigung zwischen Hypothek und Eigentümer weniger umfaßt als die Eintragung, zwischen den Vertragsparteien nur dieser geringere Inhalt maßgebend ist, weil zwischen ihnen ihr rechtsgeschäftlicher Wille entscheidend sein solle, während dem Schutz Dritter jeweils durch den Schutz des guten Glaubens (§§ 892, 893 BGB) in vollen Umfang Rechnung getragen wird (Westermann, Sachenrecht 4» Auflo § 76 unter I 2 S, 37o und DKotZ 1958, 259* 261)» Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, weil entgegen d~r Revision in den Vorinstanzen kein weiterer "AuslegungsstoffH, insbesondere keine Tatsachen Uber den Austausch der von den Parteien gehegten Vorstellungen hinsichtlich des Kreises der gesicherten Forderungen vorgetragen worden ist«, Pie Revision verweist auf den Vortrag des Be -klagten in dor Berufungsbegründung So 2-5« Port ist auageführt und mit Parteivernehmung unter Beweis gestellt, die Parteien hätten mit der Eintragung allein die Sicherung solcher Forderungen bezweckt,, die durch Warenlieferungen an die Firma Backwarenvertriob Ila^^begründet worden seien, ferner hätten die Paiteien nicht eine Erstreckung der hypothekarischen Sicherungen auf Forderungen beabsichtigt, die bei der Geltendmachung von lieferungaforderungen entstünden» Wenn man aber auch der Ansicht folgen wollte, so wären für die Auslegung der Einigung die Absichten der Parteien nur insoweit maßgebend, als sie irgendwelchen Ausdruck in den Verhalten oder den Erklärungen dor Parteien gefunden haben« Es ist von Beklagten nichts in der Richtung vorgotra-gen, in welcher Weiso die behaupteten Absichten dor Parteien zu dem Ausdruck gekommen sein sollen» Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht hätte den in dem Rechtsstreit 8 0 1/39 vorgetragenen Prozeßstoff nicht vollständig gewürdigt» Pas Berufungsgericht hat feotgestellt, daß die Wechselverbindlichkeit auf eine Vereinbarung der Partoien vom 3o» September 1958 zurück-geht, die dazu diente, einen Pebetsaldo der Firma auszugleichen» Pas Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, jeden einzelnen Posten des Kontoauszugs weiter’ zu prüfen, und zwar umso weniger, dis der Beklagte selbst sich nicht der Mühe unterzogen hat, im einzelnen die Forderungen zu benennen, die nach seiner Ansicht entgegen der zugrunde liegendon Vereinbarung nicht aus der Geschäftsverbindung entstanden sein sollen• Bios gilt auch

Zitierte Normen: § 45 ZPO § 1115 BGB
ForderungEintragungBerufungsgerichtGeschäftsverbindungParteiBrdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR_2op/61
2207 04p
Verkündet am 26,Juni 1963
Symalla Justizhaupteekrctär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen dos Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Kaufmanns Br o Werner B in
 Beklagten, Berufung sklägero und Revisionsklägers, -Prozoßbüvollmächtigter: Hechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufmann Hans J	in	I^^P?	B^UPstraße #/#?
Klägor, Bcrufungsbeklagten und Revisionsbeklagton -Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatopi’äsidenton Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br«, Freitag und Offterdinger
 für Hecht erkannts
 Bio Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom lo„Oktober 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgowi 03 en«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Dor Kläger hat droi rechtskräftige Urteile über Geldfor-derungon nebst vier Kostonfestsotzungsbeschlüssen gegen den Beklagten und dessen frühere Ehefrau erstritten» Auf Grund einer Höchstbetragsbypothek zu Lasten eines Grundstücks des Beklagten in	eingetragen
 im Grundbuch von	Band	^	Blatt	1429	,	begehrt
 er wegen dieser persönlichen Forderungen$u n d d er. gesamJen Kosten dos vorliegenden Rechtsstreits die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück»
Der Be lagto macht geltend: Die Hypothek sei mangels gültiger Beglaubigung seiner Eintragungsbewilligung schon gar nicht wirksam bestellt (§ 17 RNotO)» Abgesehen davon betrafen die titulierten Hauptforderungen teilweise solche Forderungen, für die die dingliche Sicherung nicht vereinbart worden .sei, insbesondere fielen die Kostenforderungon insgesamt nicht unter die vorbehaltenen Forderungen»
Die frühere Ehefrau des Beklagten hatte zu dem Zweck dos Vertriebs von Backwaren (insbesondere von Sandtorten) für den Kläger unter maßgeblicher Mitwirkung des Beklagten unter der Firma Backwarenvertrieb	Ursula	ein	im
 Handelsregister eingetragenes Großhandelsunternehmen gegründet» Hoben anderen dinglichen Sicherung zur Sicherung des vom Kläger eingeräumten Kredits wurde dem Kläger vom Be -klagten vorliegende Höchstbetragshypothek bestellt» Die Unterschrift des Beklagten unter die Eintragsbewilligung von 25o Oktober 1957 wurde von dem Notar Br» He^m^, einem Schwager des Klägers, beglaubigt; Dr» He^|^ hat nach dem Vortrag des Beklagten die Urkunde insgesamt aufgesetzt» Sie hat folgenden Wortlauts
"Zu Lasten meines Grundstücks in Hl	_
bewillige und beantrage ich an nächstbex*eiter Stel-
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oder seiner Firmen
& Co, Hans JI
in ____
IoCsDs
KG- gegen den Diplomkaufmann und oder oeino Frau Ursula
 aus laufender Geschäfts-
Die Hauptforderungen, wegen derer die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt wird, sind auf Grund Kaufvertrags, nämlich Lieferung von Backwaren (Teilurteil vom 14 o Juli 1959 gegen die frühere Ehefrau - 8 0 45/59 - IG Lübeck: 1683,15 DM nebst Zinsen), auf Grund Kaufvertrags und gleichzeitig aus Scheckverpflichtungen (Urteil vom 21 o April 1959 gegen die frühere Ehefrau - 8 0 1/59 -LG Lübeck:	2936,34	DM nebst Zinsen) und auf Grund Wechsel-
verpflichtungen dos Beklagten (Urteil vom 14« Juli 1959 gegen den Beklagten - 8 0 48/59 - LG Lübeck: 5821,62 DM nebst Zinsen) zuerkannt worden» Auf die letzte Forderung hat dor Kläger dem Beklagten 735,60 DM nachträglich gutgeschrieben» Die Ko st onf or derungen sind wegen der Kosten, die in diesen drei Verfahren gegen den Beklagten und seine frühere Ehefrau entstanden sind, festgesetzt worden»
Der Kläger hat nach Erweiterung der Klage schließli< insgesamt beantragt, den Beklagten wogen der genannton Forderungen und wegen der gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsstreits zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück in	,	zu	verur-	■
teilen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage ab zuweis on und vorgetragon, die Kostenforderungen seien keine Forderungen "aus laufender Geschäftsverbindung"»
Das Landgericht hat über den ursprünglichen und über don erweiterten Klagantrag durch Versäumnisurtcile entschieden und beide Versäuriinisurteile durch streitiges Urteil aufrecht erhalten»
 
ir.
Dio Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, Mit Schreiben von 24o September 1961, das der Beklagte selbst zun Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, lehnte er dio ‘•Mitglieder des 7«. Zivilsenats wegen Verwicklung in einen Justizokandal’* ab» Der 7» Zivilsenat wies das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück, daß es offensichtlich nur der Prozoßvorschleppung dienen solle, und entschied den Rechtsstreit durch das angefochtene Urteil,
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weitor. Der Kläger beantragt, dio Revision zurückzuweison,
£nt s che idungsgriind e s
I,
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Notar Dr,	zwar	gemäß	§ 17 Abs, 1 Nr, 3 RNotO von der
 Amtsausubung ausgeschlossen war, hält die Eintragungsbc-willigung gleichwohl aber deshalb nicht für unwirksam, weil der ausgeschlossene Notar die Unterschrift des Beklagten beglaubigt, nicht aber dessen Erklärung beurkundet hat (§ 17 Abo, 2 RNotO), Berner kommt das Berufungsgericht zu den Ergebnis, daß die Höchstbetragshypothek zur Sicherung aller vom Kläger angeführten Forderungen, einschließlich der Kostenforderungen, dient, weil es sich insgesamt um Ansprüche aus laufender Geschäftsverbindung im Sinne der Eintragungsbewilligung handle,
IIo
 Dio Revision rügt Gesetzesverletzung in Bezug auf das Verfahren, weil - die vom Beklagten abgelehnten- Mitglieder des 7, Zivilsenats de3 Berufungsgerichts selbst über das Ablohnungsgeouch befunden und alsdann in der Sache entschio-
 
äon haben« Auch habe der Tatrichter bei der Beurteilung der Nintragungsbewilligung den Sachvortrag nicht vollständig gewürdigt;, und zwar sowohl hinsichtlich der Bcurkundungs-tatigkeit des ausgeschlossenen Notars als auch bei der Auslegung der Eintragungsbev/illigungo 5io erhebt weiter Rügen wegen Verletzung des materiellen Rechts; insbesondere seien die §§ 22 Abo» 1 Satz 1, 27 i«V0 n, § 17 Ab3, 2 FwNotO nicht richtig ausgelegt worden; schließlich habe das Berufungsgericht bei der Auslegung der Eintragungobowilligung gegon Auslegungore-geln verstoßen«
IIIo
 Die Rügen der Revision sind unbegründet*
lo Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht? dem der abgelohnte Richter angehört (§ 45 Abs« 1 ZPO); ein abgelehnter Richter hat vor der Erledigung des Ablohnungs-gesuchs nur solche Handlungen vorzunehraen, die keinen Aufschub gestatten (§ 47 ZPO)«, Auf Rüge kann vom Revisionsgericht überprüft werden, ob die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches wegen mißbräuchlicher Ablehnung durch die abgelchntcn Richter zulässig war und ob vernoinondenfalls die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht (§§ 549, 559 ZPO vgl* Wieczorek, ZPO § 45 A II c; Stein/ Jonao/Schönke, ZPO 18, Aufl, § 47 Anm, III 2; Rosenberg, Lehrbuch 8o Aufl* § 22 III 5h)*
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Eine Überprüfung des gerUgten Verfahrens ergibt, j daß kein Verfahrensverstoß vorliegt,
 Die Revision verkennt nicht, daß der abgelehnte Richter insoweit ausnahmsweise Uber ein Ablehnungsgesuch selber entscheiden darf, als dieses Gesuch mißbräuchlich vorgelegt ist, Eine solche Handhabung wird von einer geordneten Rechtspflege gefordert, weil mißbräuchliche Handhabung
 von prozeßrechtlichen Beholfen das Verfahren wesentlich beeinträchtigen und als Mittel der Prozeßverschleppung sogar zeitweise lahmlegen kann» Der Revision ist dagegen einzuräumen, daß ein solches Verfahren nur in engem Rahmen angewendot werdon kann» Sin Mißbrauch in diesem Sinn setzt nicht allein voraus? daß das Gesuch unzulässig oder unbegründet ist, sondern daß es darüber hinaus offensichtlich zu dem Zweck vorgebracht ist, den Prozeß vor dem zuständigen Richter zu stören und die Rechtsfindung zu verzögern (vgl» RG HRR 1929 Nr» 1695; JW 1925, 2894; RGZ 44, 4o2 und 92, 23o; Wieczorek, ZPO § 45 A Ha; Stoin/Jonas/Schönke, ZPO 18» Aufl» § 45 I; Baumbach/Lau-terbach, ZPO 27» Aufl» § 42 Anm» 1 B; Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrcchto 80 Aufl* § 22 III 1 a.S. und 3 b und § 74, II)e
Diese Voraussetzungen lagen boi der Richterablehnung dos Beklagten vom 24o September 1961 vor»
Das Ablehnungsgesuch besteht im wesentlichen aus Vorwürfen und Beschimpfungen, die keinen sachlichen Zusammenhang erkennen lassen * Die Revision macht geltend, dor Beklagte habe einen Ablehnungsgrund darin gesehen, daß ihm schon der erste Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung im vorliegenden und in einem vorausgegangenen Rechtsstreit (7 U 81/61) abgelehnt worden ist, wobei im vorausgegangenen Rechtsstreit der Prozoßbovollmächtigte des Beklagten keine Zeit mehr zur Begründung der Berufung gehabt habe.» Daher sei, so meint die Revision, die subjektive Besorgnis der Befangenheit, insbesondere hinsichtlich dos Oberlandesgerichtsrats Br»	der dio Fristvei'längerung abgelehnt hat, begründet
 gewesen« Demgegenüber ist aus dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 25« Mai 1961 (Bl0 135/136
 GA) zu entnehmen,
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I:
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daß der Prozeßbovollmächtigte das Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Bemühen begründox hat, eine vergleichsweise Brlodigung des Rechtsstreits zu erreichen» Br hat weiter vorgetragen, mangels eines festen Tätigkoitsorts dos Beklagten habe er große Schwierigkeiten, rechtzeitig Instruktionen des Beklagten zu erhalten und mit diesem den Abschluß des Rechtsstreits zu besprechen« Der Revision kann insoweit nicht gefegt worden, als sio annimmt, der Prozeßbevollmächtigte habe noch keine ausreichende Instruktion für die Berufungsbegründung erhalten können; die sofort eingereichte Berufungsbegründung vom 27o Mai 1957 beweist überdies das Gegenteil» Bine vergleichsweise Regelung hatte der Kläger dagegen schon ausdrücklich zuvor abgelehnt gehabt» Bo fehlte daher schon am Vortrag erheblicher Gründe für eine Fristverlängerung, so daß für den Vorsitzenden des 7» Zivilsenats eine Verlängerung der Berufurgsbegründungsfrist nicht in Frage kam (§ 224 Abs»
 2 ZPO)» Bor Ablehnungoboochluß vom 25» Mai 1961 ist auch zutreffend begründet worden (Bl» 136 GA)» ü5s ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Ablehnung die Besorgnis der Befangenheit gegen den stellvertretenden Vorsitzenden dos 7» Zivilsenats hätto aufkommen können» Die Revision irrt insofern, als sie vorträgt, der Beklagte habe in dem Ableh-nungogosuch geltend gemacht, daß in jedem anderen Fall die Verlängerung bewilligt worden wäre, ihm dagegen nur versagt worden sei, weil er von dem verfügenden Richter als höchst unbequemer Prozeßführer angesehen worden sei» Das Schreiben dos Beklagten enthält in dieser Hinsicht überhaupt keine sachlichen Ausführungen» Nichts anderes gilt, wenn in Inen vorauogegangenen Verfahren ein anderer Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat und seinem Antrag auf Verlängerung der Beru -fungsbegründungsfrist nicht stattgegeben wörden ist» Auch diesen Antrag, der allein damit begründet war, daß der * Proseßbevollmiichtigte keine Nachricht mehr vom Beklagten erhalten habe, hat Oberlandesgerichtsrat Br»	mangels
 zureichender Begründung abgelehnt» Überdies war der Antrag, wie sich aus den Beschluß des VIII» Zivilsenats des Bundcs-
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gerichtshof3 vom 11. Oktober 1961 (VIII ZB 26/61) ergibt, verspätet«bei Gericht eingegangen* Unter diesen Umständen konnte bei einer verständigen Partei auch von ihrem Standpunkt aus nicht die Besorgnis der Befangenheit aufkomnen c Abgesehen davon war der Antrag des Beklagten nicht etwa auf ; die Ablehnung des stellvertretenden Vorsitzenden des 7«.Zivilsenats, der die Anträge auf Fristverlängerung zurück-gewiesen hatte, sondern summarisch auf Ablehnung aller- Mitglieder des 7o Zivilsenats gerichtet und entbehrte insoweit jeglicher Begründung.
Umgekehrt läßt aber die Häufung aller prozessualen Möglichkeiten, den Fortgang deö Prozesses zu hindorn (zweimalige Säumnis im Termin und unbegründete Ablehnungsgesuche in der ersten Instanz, unbegründetes Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegrünäungsfri3t) den Zweck des weiteren unbegründeten Ablehnungogosuches ln der zweiten Instanz hin -reichend sicher als ein Mittel erkennen, die Entscheidung erneut zu verzögern. Dieser Schluß ist umso zwingender, als das Ablehnungsgesuch dem Gericht unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vorgelegt worden ist, obwohl kein Grund dafür dargelegt oder ersichtlich ist, daß ein Ablehnungsgesuch nicht rechtzeitig voih dem Termin hätte eingereicht werden können. Nur diesem Zweck konnte weiter der Umstand dienen, daß alle Mitglieder dos 7. Zivilsenats abgelehnt wurden, ohne daß Tatsachen für dio Möglichkeit einer Befangenheit im Zusammenhang mit dem Prozeßgeschehen erwähnt worden wären. Auch die Revision vermochte solche Tatsachen nicht ausfindig zu machen. Insgesamt hat das Berufungsgericht in einem solchen Vorgehen zutreffend die mißbräuchliche Ausnutzung der Rechts-einrichtung der Richterablehnung gesehen und trotz der Ablehnung Uber das Gesuch des Beklagten und in der Hauptsache entschieden.
2o Zur Belastung des Grundstücks mit der Höchstbetragshypothek war die mündliche Einigung der Parteien und die Eintragung der Bestellung nach Maßgabe der §§ 1115 Abo. 1, 119o 3GB erforderlich. Diese Voraussetzungen haben nach dem unbestrittenen Sachvortrag Vorgelegen, Ob darüber hinaus
 die Eintragungsbewilligung der Ordnungsvorschrift der Grund huch. Ordnung, insbesondere § 29 Abs. 1 GBO entsprochen hat, berührt die wirksame Entstehung der Hypothek nicht,
 Es ist daher unerheblich, ob die Eintragungsbewilligung des Beklagten durch eine Öffentlich beglaubigte Urkunde nachgo-wiesen worden ist oder nicht.
3. Die Feststellung, daß die den rechtskräftigen Urteilen zugrunde liegenden Geldforderungen des Klägers gegen den Beklagten und seine frühere Ehefrau sich aus laufender Geschäftsverbindung ergeben haben, also zu dem Kreis der gesicherten Forderungen gehört,ontnimmt das Berufungsgericht im einzelnen aus den beigozogenen Akten und den Urteilen.Die Forderungen in den Urteilen vom-21. April 1959 (8 0 1/59) und vcm 14. Juli 1959 (8 0 45/59) sind demnach Geldforderungen, die unmittelbar auf Lieferungen von Backwaren zurück -gehen und daher selbst nach der Auslegung, die der Beklagte der Hypothekenbeoteilung gibt, durch dio Höchstbetragshypothek gesichert sind, tor Tatrichter hat dabei den gesamten Tatoachenvortrag berücksichtigt.
Die im Urteil vom 14. «Juli 1959 (8 0 48/59) zuerkannten Forderungen sind Wechselforderungen (einschließlich Dis-kontopesen und V/echselnebenkosten), die ihrerseits nach den Feststellungen des fatrichters auf einer Vereinbarung der Parteien vcm 3o. September 1958 beruhen (Bl. 3 in 8 ;ß 48/59 IG Lübeck) und dazu dienten, einen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Firma dos Klägers und der früheren Ehefrau des Beklagten entstandenen Uebetsalüo teilweise auszugleichen und damit dio aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Schulden abzuwickoln. lueh die Kostonerstattungsansprüche sind nach der Beurteilung des Berufungsgerichts als Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung anzusehen. Es führt dazu aus: Der Kreis der zu sichernden Forderungen sei durch Aus- . legung der Grundbucheintragung zu ermitteln. Dazu dürften, abgesehen von offenkundigen Tatsachen, nur die Eintragung und dio Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen ist, herar.gezogen werden (RG2 136, 234), nicht dagegen münd-
Io
 licho Abreden dor Parteien, die bei dor Bewilligung dor Hypothek getroffen worden soien. Auch der Wille des Beklagter, könne nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem ilintra-ßungflvernork oder den darin in Bezug genommenen Urkunden sum Ausdruck gekommen sei«, Im vorliegenden Pall müsse mangels jeder näheren Kennzeichnung die Bintragungsbewilligung dahin verstanden werden, daß der Hypothek alle Ansprüche, die aus . der fraglichen Geschäftsverbindung entstanden seien, im weitesten Sinn unterliegen sollten«. Dazu gehörten auch die Kosten zur gerichtlichen Geltendmachung der aus laufender Geschäftsverbindung herrührenden Geldforderungen«
Die Revision meint, es sei offen, ob die Wechsolfordorun-gon Ansprüche aus laufender Geschäftsverbindung wären« Das Berufungsgericht hätte die lexto in den Kontoauszügen und die Urkunde vorn 2«, April 1948, die insgesamt ira Rechts streit 8 C 1/59 IG Lübeck vorgölegt worden 3ind, berücksichtigen müssen und weiter unter Berücksichtigung des Kontoauszuges die Behauptung des Beklagten würdigen müssen, daß ihm der Kläger bei der Anschaffung eines Volkswagens behilflich gewesen seio Ale Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung hätten bei richtiger Auslegung nur diejenigen Forderungen verstanden werden können, die ihren "Ursprung1' in der Lieferung von Backwaren gehabt hätten«, Aus diesem Grundo seien auch die Kostenforderungen aus den vorausgegangenen Prozessen nicht zu den von der Hypothek gesicherten Forderungen zu rechnen• Die objektive Ausdeutung einer Urkunde versage, wenn in der Kintra-gungsbcwilligung ein Begriff verwendet worden sei, der nur durch allgemeine Auslegung oder ergänzende Vertragsauslogung erfaßt worden könne« Insoweit hätte der Ausle&ungastoff in der Berufungebegründung S. 2-5 (Bl«, 139/141 GA) beachtet werden müssen, der sich damit befasse, was die Parteien nach ihren vol? Brrichtung der Urkunde ausgetauschten Vorstellungen unter dieser Bezeichnung verstanden wissen wollten«,
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Auch diese Rügen sind nicht begründet. Zur Entstehung der Hypothek bedarf os der Eibigung des Eigentümers und des Hypothekars über die Entstehung der Hypothek und der Eintragung in das Grundbuch nach Maßgabe der §§ 1115 Abo« 2, 119o Abs« 1 Satz 2 BGB. -enn auch die gesicherte Forderung bei der Höchstbetregshypothek noch unbestimmt ist, die Feststellung der Forde-rungshöho erst später erfolgt und auch eine allgemeine Angabe des Rechtsgrundo genügt (RGZ 65, ?6o) oder eine zunächst unbestimmte Mehrheit von Forderungen dinglich gesichert wird,- so ist doch auch im letzteren Fall die Abgrenzung dieses Kreises von Forderungen im Grundbuch oder der. Eintragungsbowilligung zu vermerken (KGJ 23 A 237, 239; 35 A 271, 284/185; RGRK BGB lo. Aufl. § 119o Anm. 2; Wolff/ Raiser, Sachenrecht lOo Aufl. § 153 unter II; Wostermann, Sachenrecht 4» Aufl« § 111 unter II la), soweit nicht otwa alle Forderungen des Hypothekars gegen den Eigentümer gesichert sein sollen (RGZ 136, 8o; KGJ 47, 199, 2oo).
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht bei der Feststellung des Kreises der gesicherten Forderungen von der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ausgegangen. Soweit die Eintragung (oder feile der Eintragung) auslegungsbedürftig ist, ist vom Sinn und Wortlaut der Eintragung auszugehen und es kattn nichts zur Auslegung herangezogen werden, was außerhalb der Eintragung liegt und nicht allgemein bekannt sein kann. Davon ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und lehre ausgegangen (RGZ 136, 232, 234; BGH in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Grunddienstbar -keit; IM BGB § 242 (D) Nr. 31 und Nr. 41; § lol8 Nr. 4.;
BGB RGRK lo.Aufl. § 873 Anm. 7 d; Staudinger/Seuffert, BGB lo.Auflo § 873 Anm. 8o c; »Volff/Raioer äaO (einheitlich für Einigung und Eintragung) § 38 unter II 3; ebenso W'estermann aaO § 76 unter II 6 S. 374 und DNotZ 1958, 249)» Dabei kann das Revisionsgericht die Auslegung, die der Tatrichtor getroffen hat, unbeschränkt nachprüfen und auch selbständig auslcgen (RGZ 136, 232, 234 und BGH LM BGB § lolS Nr. 4).
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Entgegen der Ansicht der Revision fällt dom Berufungsgericht kein Hechtsverstoß zur Last, wenn es mangols jeder näheren Kennzeichnung den Inhalt der Eintragung dahin au3legt, daß alle Forderungen des Klägors gegen den Beklagten oder seine frühere Ehefrau, die ihren Ursprung in der Geschäftsverbindung des Klägers mit dem Beklagten und seiner früheren Ehefrau haben, durch die Hypothek gesichert sein sollten« Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkto dafür, daß dio Sicherung auf solche Forderungen beschränkt sein solle, die aus der Kommission von Backwaren entstehen« In den Kreis der gesicherten Forderungen fallen somit insbesondere Forderungen aus jedwedem anderen Rechtsgrund, soweit sie im Zuge der Geschäftsverbindung eingegangen sind (Scheck-, WachseIverpflichtungen, Darlehen), wie auch dio Erstattung der' Kosten, die der Kläger zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dieser Forderungen aufwenden mußte»
Eine andere Frage ist (und nur in dieser Frage unterscheidet sich Y/eatermann von der herrschenden Ansicht), ob die Einigung - anders als die Eintragung -zwischen den Parteien nicht auch, wie jeder andere Vertrag, unter Berücksichtigung aller den Parteien erkennbaren Umständen gemäß § 153 BGB auszulegon ist, und ob weiter dann, wenn der Inhalt der dinglichen Einigung zwischen Hypothek und Eigentümer weniger umfaßt als die Eintragung, zwischen den Vertragsparteien nur dieser geringere Inhalt maßgebend ist, weil zwischen ihnen ihr rechtsgeschäftlicher Wille entscheidend sein solle, während dem Schutz Dritter jeweils durch den Schutz des guten Glaubens (§§ 892, 893 BGB) in vollen Umfang Rechnung getragen wird (Westermann, Sachenrecht 4» Auflo § 76 unter I 2 S, 37o und DKotZ 1958, 259* 261)»
 
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, weil entgegen d~r Revision in den Vorinstanzen kein weiterer "AuslegungsstoffH, insbesondere keine Tatsachen Uber den Austausch der von den Parteien gehegten Vorstellungen hinsichtlich des Kreises der gesicherten Forderungen vorgetragen worden ist«, Pie Revision verweist auf den Vortrag des Be -klagten in dor Berufungsbegründung So 2-5« Port ist auageführt und mit Parteivernehmung unter Beweis gestellt, die Parteien hätten mit der Eintragung allein die Sicherung solcher Forderungen bezweckt,, die durch Warenlieferungen an die Firma Backwarenvertriob Ila^^begründet worden seien, ferner hätten die Paiteien nicht eine Erstreckung der hypothekarischen Sicherungen auf Forderungen beabsichtigt, die bei der Geltendmachung von lieferungaforderungen entstünden» Wenn man aber auch der Ansicht	folgen	wollte,	so
 wären für die Auslegung der Einigung die Absichten der Parteien nur insoweit maßgebend, als sie irgendwelchen Ausdruck in den Verhalten oder den Erklärungen dor Parteien gefunden haben« Es ist von Beklagten nichts in der Richtung vorgotra-gen, in welcher Weiso die behaupteten Absichten dor Parteien zu dem Ausdruck gekommen sein sollen»
Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht hätte den in dem Rechtsstreit 8 0 1/39 vorgetragenen Prozeßstoff nicht vollständig gewürdigt» Pas Berufungsgericht hat feotgestellt, daß die Wechselverbindlichkeit auf eine Vereinbarung der Partoien vom 3o» September 1958 zurück-geht, die dazu diente, einen Pebetsaldo der Firma
 auszugleichen» Pas Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, jeden einzelnen Posten des Kontoauszugs weiter’ zu prüfen, und zwar umso weniger, dis der Beklagte selbst sich nicht der Mühe unterzogen hat, im einzelnen die Forderungen zu benennen, die nach seiner Ansicht entgegen der zugrunde liegendon Vereinbarung nicht aus der
 Geschäftsverbindung entstanden sein sollen• Bios gilt auch
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für die Hilfe bei der Anschaffung eines Volkswagenomnibusses, über deren Ausführung und Art kein substantiierter Vortrag vorliegt»
Da die materiall-rechtlicho Prüfung des Urteils auch im übrigen keinen Eochtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisen»
Br» l’asche	Dr»	Augustin	Schuster
 Dr» Freitag	Offterdinger