Die damals 73 Jahre alte Klägerin, Witwe eines Rechtsanwaltes, verkaufte und übereignete an die Beklagte durch notariellen Vertrag vom 10. "Die Parteien sind sich weiter darüber einig, daß bei einer Erhöhung der Gehälter für Volksschullehrer in Nordrhein-Westfalen diese Erhöhung jeweils auch zugunsten der Klägerin wirkt und errechnet wird von dem zwischen den Parteien im Vertrag vom 10. Durch das Landesbesoldungsanpassungsgesetz vom 13* Mai |958 seien aber nicht etwa IteuerungsZuschläge oder sonstige Geldentwer-tungszuschliigc gev/ährt worden; es habe vielmehr eine besoldungsmäßige Neuregelung und eine pachte Anhebung des Gehaltes eines Volks schul lehrers a*Ls Mangelberuf stattgefunden. November 1956, so führt das Berufungsgericht aus, bestehe kein Zweifel, daß nicht etwa eine laufende Rente in Höhe des jeweiligen Monatsgehaltes eines ledigen Volksschullehrers der Eingangsstufe gezahlt werden sollte, sondern eine ganz bestimmte Kaufpreisrente, nämlich monatlich 400 DM, die durch eine Wertoicherungsklauoel gegen Entwertungsgefahren gesichert worden sei. Die Klägerin habe diesen Sinn der Vereinbarung (Pestrente mit WertSicherungsklausel bei Entwertungeerscheinungen, nicht aber Lehrerdiätengehalt) auch verstanden und ebenso wie die Beklagte gewollt. Es bleibe daher nur zu prüfen, ob der Klägerin nach Maßgabe der Wertsicherungsklausel mit Rücksicht auf das Besoldungsanpassungsgesetz vom 13. Die Revision der Klägerin wendet sich zunächst gegen die Auslegung des Vertrages dahin, daß eine bestimmte Kaufpreisrente in Höhe von 400 DM monatlich, gesichert durch eine Wert Sicherungsklausel, vereinbart worden sei. a) Das Berufungsgericht hat, wie die Eingangsworte seiner Entscheidungsgründe erkennen lassen, bei der Auslegung des Vertrages dessen Wortlaut nicht außer acht gelassen. Es ist indessen nicht an dem Wortlaut haften geblieben, sondern hat zur Auslegung alle Umstände mit herangezogen, die für die Deutung des Erklärungsinhaltes wie für die Deutung des von den Vertragschließenden ge^-wollten Inhaltes maßgebend sein konnten. Es hat damit nicht, wie die Revision meint, seinerseits zu dem Ausdruck bringen wollen, einer Vorlegung hätte es nicht bedurft, wenn der Vertrag so auszulegen wäre, wie die Klägerin es tut. c) Für seine Auffassung, es sei nicht die Zahlung des jeweiligen Monatsgehaltes eines ledigen Völksschul-lehrerö vereinbart worden, verwertet das Berufungsgericht auch den Umstand, daß sich zur Zeit des Vertragsabschlusses dieses Gehalt nicht auf 400 DM, sondern auf 420 DM belief.Damit ist die Bekundung des Zeugen Dr. Janson, das genaue Gehalt eines Lehrers sei den Parteien damals nicht bekannt gewesen, entgegen der Meinung der Revision nicht unvereinbar. Wenn nämlich die Parteien auf die Klärung dieses Punktes vor Abschluß des Vertrages keinen Wort legten, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum daraus den Schluß ziehen, es sei den Parteien bei den Verhandlungen nicht um die Zahlung des jeweiligen Monatsgehaltes eines Volksschullehrers gegangen. Überdies hat dieser Zeuge weiter bekundet, die genaue Kenntnis des Gehaltes sei damals auch unerheblich gewesen, da man nur einen Anknüpfungspunkt für prozentual 2u errechnende Zuschläge habe schaffen wollen. der Auslegung des Vertrages dahin nicht entgegen, eine Erhöhung des lehrergehaltes habe die Erhöhung der Kauf-preiorente nur dann zur Folge, wenn jene aus Gründen der Währungs- oder Kaufkraftentwertung bewilligt sei. Die Erhöhung der Lehrergehälter um 7 $, hier von 400 DM auf 428 DM, die das Gesetz vom 16. Wenn die Parteien annahmen, daß diese Erhöhung auch von der Klägerin beansprucht werden könne, so hielten sie sich im Rahmen der Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. e) Seine Auffassung, daß die Klägerin bei Vertragschluß den Sinn der Vereinbarung (Festrente mit Wertsiche-rungsklausol bei Entwertungserscheinungen, nicht Lehrergehalt) verstanden und gewollt habe, stützt das Berufungsgericht auf die Aussagen der Zeugen Dr. Janson und Verwohlt. Dabei übersieht die Revision, daß der Zeuge Dr. Janson der den Vertrag vom 10. Die Bezugnahme auf das Volksschullehrergehalt sei von ihm selbst hineingetragen worden, um den Sinn der Vereinbarung zun Ausdruck zu bringen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von der wachen, lebhaften Intelligenz der Klägerin und ihrem guten Auffassungsvermögen spricht, so beruht diese Beurteilung ersichtlich auf dem Verhalten der Klägerin im Beweisaufnähmetermin vom 5. Daher ist der Einwand der Revision, es fehle jeder Anhaltspunkt, daß das Berufungsgericht die Persönlichkeit der Klägerin habe beurteilen können, nicht berechtigt. Die Revision wendet sich auch gegen die Bemerkung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe “gewiß nicht den Vertrag ohne Besprechung mit früheren Kollegen ihres Mannes geschlossen, da für sie Existenzfragen berührt wurden“. Die Feststellung, die Klägerin habe den Sinn des Vertrages erfaßt und auch gewollt, gründet sich vielmehr auf die Angaben der Zeugen Dr. Janson und Verwohlt sov/ie auf die eigene Beobachtung des Berufungsgerichtes. Das Besoldungsanpassungsgesetz vom 13- Mai 1958 sieht, wenn es die planmäßigen Lehrer in die Gruppe A 10 einreiht und deren Anfangsgehalt auf 508 3)M festlegt, demnach eine weitere Erhöhung nicht vor. Sie bezogen nach dem genannten Besoldungsgesetz vom 9- Juni 1954 in den ersten zwei Jahren Diäten in Höhe von 400 DM monatlich, die sich durch die beiden genannten Gesetze von 1956 und 1957 auf 448 DM monatlich erhöhten. Hat mandie Entwicklung des Anfangsgehalts für die planmäßigen Lehrer im Auge, so hat sonach das Besoldungs-anpassungsgeoetz von 1958 eine Verbesserung nicht gebracht. Parteien im Vertrag von 1956 offenbar im Auge hatten, ist zwar eine erhebliche Steigerung eingetreten, aber nur deshalb, weil allgemein die Diätenzahlung in V/egfall kam, und die außerplanmäßigen Beamten nunmehr Gehälter erhielten wie die planmäßigen Beamten. Auch dieser Angriff muß scheitern, Dr. Luckat hat sich dienstlich dahin geäußert, beide Teile hätten sich ohne Schwierigkeiten auf den Betrag von 428 DM geeinigt, davon ausgehend, daß dieser Betrag dem Gehalt eines Volksschullehrers entspreche. Daß es sich nicht um das Besoldungsanpassungsgesetz gehandelt haben kann, ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin stets vorgetragen hat, sie habe damals von der Existenz dieses Gesetzes gar nichts gewußt. kann nicht davon gesprochen werden, daß die Parteien die Regelung des Besoldungoanpassungsgesetzes dem Vergleich vom 18.
V ZR 200/60 Verkündet am 26. September 1962 HHB, Justizangestellter, als Urkundobeamter der Geschäftsstelle der Witwe Bise H K^HIHI^Bstraße Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit geb. in Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen die Ehefrau Ruth B in CBBBstraße geb. F( Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Prof. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 12. Mai I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieeen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die damals 73 Jahre alte Klägerin, Witwe eines Rechtsanwaltes, verkaufte und übereignete an die Beklagte durch notariellen Vertrag vom 10. November 1956 ihr Wohnhausgrundstück in EMB, Die Käuferin über- nahm unter Anrechnung auf den Kaufpreis die Tilgung einer Hypothek und verpflichtete sich zur Zahlung eines Barbetrages von 10 000 DH sowie zur Entrichtung einer monatlichen Rente von 400 DM ab 1. Januar 1957 bis zu dem Ableben der Verkäuferin. Dazu wurde bestimmt, daß diese Rente dem gegenwärtigen Berufseinkommen (Anfangseinkommen ohne Wohnungsgeld) eines ledigen Volksschullehrers entspreche und sich ohne weiteres entsprechend erhöhe und ermäßige, wenn dieses neu geregelt werde. Die Umschreibung im Grundbuch ist erfolgt, gleichzeitig wurde antragsgemäß eine Reallast auf Zahlung einer jährlichen Rente von 4 800 DM, wertmäßig fortdauernd dem jetzigen Berufseinkommen (Anfangsgehalt ohne Wohnungsgeld) eines ledigen Volksschullehrers entsprechend, für die Klägerin eingetragen. Im Jahre 1958 entstand nach Erlaß des Landesgesetzes zur Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Besoldungsrechtes vom 16. Juli 1957 Streit zwischen den Parteien, ob der dort vorgesehene Zuschlag von 7 # ab 1. April 1957 auch von der Klägerin verlangt werden könne. Es kam unterm 18. November 1958 zu einem gerichtlichen Vergleich, der im Ergebnis der Klägerin diesen Zuschlag ab 1. April 1957 brachte. Nr. 3 dieses Vergleiches hat folgenden Wortlaut: "Die Parteien sind sich weiter darüber einig, daß bei einer Erhöhung der Gehälter für Volksschullehrer in Nordrhein-Westfalen diese Erhöhung jeweils auch zugunsten der Klägerin wirkt und errechnet wird von dem zwischen den Parteien im Vertrag vom 10. November 1956 zugrunde gelegten Grundgehalt von 400 DM, zuzüglich des Prozentsatzes der jeweiligen Gehaltserhöhung.” In der Zwischenzeit war durch das Landesbesoldungs-anpassungsgesetz vom 13* Mai 1958 (GVB1 NRW S. 149) das Anfangsgehalt eines außerplanmäßigen ledigen Volksschullehrers auf 508 DM monatlich, und zwar rückwirkend ab 1. April 1957, festgesetzt worden. Die Klägerin behauptet, daß ihr dies bei Vergleichsabschluß unbekannt gewesen sei. Sie verlangte mit Wirkung vom 1. April 1957 an Erhöhung ihrer monatlichen Rente um weitere 80 DM, weil ihr im Vertrag vom 10. November 1956 die Zahlung des jeweiligen Grundgehaltes eines ledigen Volks Schullehrers zuge-sagt worden sei. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2 160 DM ( Rückstand vom 1. April 1957 bis 30. Juni 1959 - 27 x 80) und ab 1. Juli 1959 zur Rente von 428 DM eine weitere Rente von 80 DM monatlich bis zu ihrem Ableben zu bezahlen. I Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Sie behauptet, bei Vertragsabschluß sei m in keiner Weise auf die Zahlung eines Lehrergehaltes fingekommen; vielmehr hätte man genau so gut ein anders Gehalt wählen können. Die Klausel habe nur den Sinnj, den Kauf wert der Kapitalrento beständig zu erhalten. Durch das Landesbesoldungsanpassungsgesetz vom 13* Mai |958 seien aber nicht etwa IteuerungsZuschläge oder sonstige Geldentwer-tungszuschliigc gev/ährt worden; es habe vielmehr eine besoldungsmäßige Neuregelung und eine pachte Anhebung des Gehaltes eines Volks schul lehrers a*Ls Mangelberuf stattgefunden. i \ » 1 Das Landgericht hat der Klägerin einen Zuschlag von monatlich 55,81 DM ah 1. April 1957 zugebilligt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten führte zur völligen Abweisung der Klage. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. Nach Wortlaut und Sinn des Vertrages vom 10. November 1956, so führt das Berufungsgericht aus, bestehe kein Zweifel, daß nicht etwa eine laufende Rente in Höhe des jeweiligen Monatsgehaltes eines ledigen Volksschullehrers der Eingangsstufe gezahlt werden sollte, sondern eine ganz bestimmte Kaufpreisrente, nämlich monatlich 400 DM, die durch eine Wertoicherungsklauoel gegen Entwertungsgefahren gesichert worden sei. Auch die Beweisaufnahme habe diesen Sinn des Vertrages ergeben: die entscheidende Rolle habe der feste, ausgehandelte Rentenbetrag und sein innerer Wert gespielt. Der Vergleich vom 18. November 1953 basiere auf dem Vertrag vom 10. November 1956. Wenn dort von einer Erhöhung der Gehälter für Volksschullehrer gesprochen Werde, so handle es sich um eine Erhöhung aus den ursprünglich von den Parteien ins Auge gefaßten Gründen, also um eine solche der Währung und Kaufkraftentwertung. Die Klägerin habe diesen Sinn der Vereinbarung (Pestrente mit WertSicherungsklausel bei Entwertungeerscheinungen, nicht aber Lehrerdiätengehalt) auch verstanden und ebenso wie die Beklagte gewollt. Es bleibe daher nur zu prüfen, ob der Klägerin nach Maßgabe der Wertsicherungsklausel mit Rücksicht auf das Besoldungsanpassungsgesetz vom 13. Mai 1958 die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustünden. Das sei zu verneinen. Das er- wähnte Gesetz habe die Beamtengehälter nicht etwa einem Kaufkraftschwund der Bezüge und sonstigem Wertverfall angepaßt, sondern die Besoldung der Landesbeamten der der Bundeobeamten angeglichen und dabei im besonderen die Lehrergehälter durch günstige Einstufungen gehoben, ersichtlich aus vielfältigen sozial- und berufspolitischen Erwägungen. Es sei auch gar nicht feststellbar, welcher Teil in dieser Anhebung sich als Teue rungs Zuschlag dar-stclle. Keinesfalls sei seit Vertragsabschluß eine über 7 $ hinausgehende Kaufpreisschwächung festzustellen. 3)ie Klägerin erhalte aber seit dem 1. April 1957 den Zuschlag in Höhe von 7 2. Die Revision der Klägerin wendet sich zunächst gegen die Auslegung des Vertrages dahin, daß eine bestimmte Kaufpreisrente in Höhe von 400 DM monatlich, gesichert durch eine Wert Sicherungsklausel, vereinbart worden sei. Die Rügen, die von der Revision hiergegen vorgetragen werden, können jedoch keinen Erfolg haben. a) Das Berufungsgericht hat, wie die Eingangsworte seiner Entscheidungsgründe erkennen lassen, bei der Auslegung des Vertrages dessen Wortlaut nicht außer acht gelassen. Es ist indessen nicht an dem Wortlaut haften geblieben, sondern hat zur Auslegung alle Umstände mit herangezogen, die für die Deutung des Erklärungsinhaltes wie für die Deutung des von den Vertragschließenden ge^-wollten Inhaltes maßgebend sein konnten. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 135, 157 BGB). b) Der Vertrag vom 10. November 1956 ist nach den Urteilsausführungeh vom Notar der Landeszentralbank zur Genehmigung vorgclegt worden, weil er eine Wertsicherungs- klausel zugunsten einer laufenden Kaufpreisrente enthält. Die Revision verkennt den Sinn dieser Urteilsstelle. Das Berufungsgericht stellt hier lediglich den Grund fest, der den Notar zur Vorlage des Vertrages veranlaßt hat. Es hat damit nicht, wie die Revision meint, seinerseits zu dem Ausdruck bringen wollen, einer Vorlegung hätte es nicht bedurft, wenn der Vertrag so auszulegen wäre, wie die Klägerin es tut. c) Für seine Auffassung, es sei nicht die Zahlung des jeweiligen Monatsgehaltes eines ledigen Völksschul-lehrerö vereinbart worden, verwertet das Berufungsgericht auch den Umstand, daß sich zur Zeit des Vertragsabschlusses dieses Gehalt nicht auf 400 DM, sondern auf 420 DM belief. Damit ist die Bekundung des Zeugen Dr. Janson, das genaue Gehalt eines Lehrers sei den Parteien damals nicht bekannt gewesen, entgegen der Meinung der Revision nicht unvereinbar. Wenn nämlich die Parteien auf die Klärung dieses Punktes vor Abschluß des Vertrages keinen Wort legten, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum daraus den Schluß ziehen, es sei den Parteien bei den Verhandlungen nicht um die Zahlung des jeweiligen Monatsgehaltes eines Volksschullehrers gegangen. Überdies hat dieser Zeuge weiter bekundet, die genaue Kenntnis des Gehaltes sei damals auch unerheblich gewesen, da man nur einen Anknüpfungspunkt für prozentual 2u errechnende Zuschläge habe schaffen wollen. d) Mit der dienstlichen Äußerung des Richters, vor den der gerichtliche Vergleich vom 18. November 1958 abgeschlossen wurde, brauchte sich das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zu befassen. Seine Erklärung, die Parteien seien damals davon ausgegangen, der von ihnen errechnete Betrag von monatlich 428 DM entspreche den Gehalt eines Volksschullehrers, steht nämlich der Auslegung des Vertrages dahin nicht entgegen, eine Erhöhung des lehrergehaltes habe die Erhöhung der Kauf-preiorente nur dann zur Folge, wenn jene aus Gründen der Währungs- oder Kaufkraftentwertung bewilligt sei. Die Erhöhung der Lehrergehälter um 7 $, hier von 400 DM auf 428 DM, die das Gesetz vom 16. Juli 1957 brachte, beruht aber nach den Urteilsfeststellungen gerade auf solchen Gründen. Wenn die Parteien annahmen, daß diese Erhöhung auch von der Klägerin beansprucht werden könne, so hielten sie sich im Rahmen der Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. e) Seine Auffassung, daß die Klägerin bei Vertragschluß den Sinn der Vereinbarung (Festrente mit Wertsiche-rungsklausol bei Entwertungserscheinungen, nicht Lehrergehalt) verstanden und gewollt habe, stützt das Berufungsgericht auf die Aussagen der Zeugen Dr. Janson und Verwohlt. Die Revision meint, der Zeuge Dr. Jansonhabe hierfür nichts bekundet. Er habe nur gesagt, daß nach dem Inhalt der Besprechungen kein Zweifel an seiner Auslegung bestehen könne. Dabei übersieht die Revision, daß der Zeuge Dr. Janson der den Vertrag vom 10. Kovember 1956 beurkundete, ausgesagt hat, es sei lediglich eine Wertsicherungsklausel für die Rente beabsichtigt gewesen. Darüber und über den Sinn der Beurlomdung seien beide Parteien völlig einig gewesen. Man habe durch die Klausel lediglich inflationistischen und anderen Geldentwertungserscheinungen Vorbeugen wollen. Die Bezugnahme auf das Volksschullehrergehalt sei von ihm selbst hineingetragen worden, um den Sinn der Vereinbarung zun Ausdruck zu bringen. Man hätte ebenso gut eine andere Anknüpfung wählen können. Aus dieser Bekundung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, daß der Zeuge bei den Vertragsverhandlungen mit den Parteien gesprochen und dabei deren übereinstimmende Absichten und Auffassung über den Vertragsinhalt in Erfahrung gebracht hat* Er hat also nicht nur, wie die Revision meint, seine eigene Auffassung über den Vertrag dargelegt, sondern Tatsachen geschildert, die Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zulassen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von der wachen, lebhaften Intelligenz der Klägerin und ihrem guten Auffassungsvermögen spricht, so beruht diese Beurteilung ersichtlich auf dem Verhalten der Klägerin im Beweisaufnähmetermin vom 5. Mai I960 (GA 94). Sie hat hier (Urteilsabschrift S. 6) dem Zeugen Br. Janson bei dessen Vernehmung eingehende Vorhalte gemacht und genaue Prägen gestellt (§ 397 Abs. 1 ZPO). Daher ist der Einwand der Revision, es fehle jeder Anhaltspunkt, daß das Berufungsgericht die Persönlichkeit der Klägerin habe beurteilen können, nicht berechtigt. Die Revision wendet sich auch gegen die Bemerkung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe “gewiß nicht den Vertrag ohne Besprechung mit früheren Kollegen ihres Mannes geschlossen, da für sie Existenzfragen berührt wurden“. Der Revision muß eingeräumt werden, daß eine solche Feststellung ohne Befragung der Klägerin nicht getroffen werden durfte. Es handelt sich indessen hierbei nur um eine beiläufige Bemerkung, auf der das Urteil keinesfalls beruht. Die Feststellung, die Klägerin habe den Sinn des Vertrages erfaßt und auch gewollt, gründet sich vielmehr auf die Angaben der Zeugen Dr. Janson und Verwohlt sov/ie auf die eigene Beobachtung des Berufungsgerichtes. Jene beanstandete auf Prozeßverstoß beruhende Bemerkung ist ersichtlich nur eine Hilfserwägung. 3. Die Revision greift schließlich die Auffassung des Berufungsgerichtes an, das Landesbesoldungsanpassungs-geoetz von 13- Mai 1958 habe keinen TeuerungsZuschlag gebracht, sondern die Besoldung der Landesbeamten der der Bundesboamten angeglichen. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte genaue Feststellungen darüber treffen müssen, in welchem Umfang die Verbesserung der Bezüge durch das Landesbesoldungsanpassungsgesetz auf einer Verbesserung der allgemeinen Stellung der Volksschullehrer beruhe. Dazu ist zu bemerken: Durch § 49 ff des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 993) wurde eine Neuregelung der Landesbeamtenbesoldungsgesetzgebung ausgelöst. Im Vorgriff hierauf gewährte das nordrhein-westfälische Landes-geootz vom 16. Juli 1957 einen Besoldungszuschlag von 7 $> ab 1. April 1957. Er wurde allen Beamten und Diätenempfängern gewährt. Das dann erlassene Besoldungsanpas-sungsgesetz vom 13. Mai 1958 hat die weitere Anpassung des Landesbesoldungsrechtes an das Bundesbesoldungsrecht zu dem Inhalt. Die einzelnen Besoldungsgruppen wurden in ihren Spannungsverhältnis zueinander und in der Stufeneinteilung neu geordnet (vgl. die Begründung zu diesem Gesetzentwurf, Drucksache Nr. 691 Landtag Nordrhein-Westfalen dritte Wahlperiode Bd. V S. 79). Einen allgemeinen, für alle Beamten gleichen weiteren Zuschlag wegen Steigung der allgemeinen Lebenskosten sieht dieses Gesetz nicht vor. In einzelnen Fällen trat eine Erhöhung der Gehälter ein, weil einzelne Beamtengruppen günstiger als bisher neu eingestuft wurden, das war aber nicht allgemein der Fall. Das zeigt sich gerade am Beispiel der Lehrergruppen. Das Monatsanfangsgehalt des planmäßigen Volksschullehrerö betrug 10 - nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 9. Juni 1954 465 DM (Besoldungsgruppe A 7); dieses Gehalt wurde durch Gesetz vom 15. Mai 1956 und das bereits erwähnte Gesetz vom 16. Juli 1957 um 5 und 7 $ angehoben. Das Besoldungsanpassungsgesetz vom 13- Mai 1958 sieht, wenn es die planmäßigen Lehrer in die Gruppe A 10 einreiht und deren Anfangsgehalt auf 508 3)M festlegt, demnach eine weitere Erhöhung nicht vor. Anders verhält es sich dagegen mit der Besoldungsgruppe der außerplanmäßigen Lehrer. Sie bezogen nach dem genannten Besoldungsgesetz vom 9- Juni 1954 in den ersten zwei Jahren Diäten in Höhe von 400 DM monatlich, die sich durch die beiden genannten Gesetze von 1956 und 1957 auf 448 DM monatlich erhöhten. Das Besoldungsanpas-oungogcsetz von 1958 beseitigte die Diätenzahlung; auch die außerplanmäßigen Lehrer erhalten nunmehr Gehälter, wie die planmäßigen Lehrer, und zwar die oben bereits erwähnten Anfangsgehälter von monatlich 508 DM. Diese Beamtengruppe (außerplanmäßige Lehrer) verbesserte sich sonach um 60 DM monatlich durch das Besoldungsanpassungsgesetz. Aber diese Änderung beruht, wie ohne weiteres erhellt, nicht etwa auf der Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten; es wäre gar nicht einzusehen, warum sie sich gerade auf diese Gruppe besonders nachteilig hätte ausgewirkt haben sollen. Vielmehr hielten es der Bundesgesetzgeber und zwangsläufig dann auch der Landesgesetzgeber für geboten, den Beantennachwuchs dadurch zu fördern, daß man die außerplanmäßigen Beamten in der Eingangsstufe genau so bezahlt wie die planmäßigen Beamten dieser Stufe. Hat mandie Entwicklung des Anfangsgehalts für die planmäßigen Lehrer im Auge, so hat sonach das Besoldungs-anpassungsgeoetz von 1958 eine Verbesserung nicht gebracht. Bein Anfangsgehalt eines außerplanmäßigen Lehrers, den die i 11 Parteien im Vertrag von 1956 offenbar im Auge hatten, ist zwar eine erhebliche Steigerung eingetreten, aber nur deshalb, weil allgemein die Diätenzahlung in V/egfall kam, und die außerplanmäßigen Beamten nunmehr Gehälter erhielten wie die planmäßigen Beamten. Die Klägerin kann sich auf diese Erhöhung nicht berufen, denn sie beruht nicht auf einer Steigerung der allgemeinen Lebenskosten. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, es hätte geprüft werden müssen, welcher Prozentsatz der Erhöhung auf die allgemeine Verteuerung zurückzuführen sei. 4. Die Revision führt abschließend aus, nach Aussage des Zeugen Dr. Luckat hätten die Parteien bei Abschluß des Vergleichs vom 18. November 1958 die Verbesserungen, die das ,rneueH Gesetz für die Volksschullehrer gebracht habe, zur Grundlage ihres Vergleichs gemacht. Die Beklagte könne daher nicht mehr geltend machen, daß bei Verbesserung der Gehälter ein Unterschied zwischen Gehaltsanhebungen einerseits und Teuerungs- und Entv/ertungsaus-gleich andererseits gemacht werden müsse. Auch dieser Angriff muß scheitern, Dr. Luckat hat sich dienstlich dahin geäußert, beide Teile hätten sich ohne Schwierigkeiten auf den Betrag von 428 DM geeinigt, davon ausgehend, daß dieser Betrag dem Gehalt eines Volksschullehrers entspreche. Von einem neuen Besoldungsgesetz sei die Rede gev/esen, das die Volksschullehrer besser stelle. Um welches Gesetz es sich dabei aber gehandelt hat, läßt sich aus der Erklärung nicht entnehmen. Daß es sich nicht um das Besoldungsanpassungsgesetz gehandelt haben kann, ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin stets vorgetragen hat, sie habe damals von der Existenz dieses Gesetzes gar nichts gewußt. Nach alledem 12 kann nicht davon gesprochen werden, daß die Parteien die Regelung des Besoldungoanpassungsgesetzes dem Vergleich vom 18. November 1958 zugrunde gelegt haben. Die Revision der Klägerin erweist sich sonach als unbegründet. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Offterdinger Dr. Preitag