a) daß diesen der Miterbe Hans uflHBzu dem Alleineigentum zugewiesen erhält und übernimmt mit Ausnahme der nachstehenden Teilfläche (eingefügt durch Ziffer X Abs.25}-"ein Teil der Grundfläche von Flurstück Nr. 787 wird als Acker bewirtschaftet Zu diesem Teil der Flurstück Nr. 787 sollte die Beklagte nach Ziffer III des notariellen Vertrags noch einen 1 m breiten Grundstücksstreifen entlang der Flurstück-Nr. 788 a/b gegen die Fiurstück-Nr. 787/5 mit einer Gesamtfläche von etwa 20 qm zur Verbreiterung ihrer Einfahrt erhalten; diesen Streifen verpflichtete sich der Kläger von den pflHH'schen Erben zu erwerben und der Beklagten zu übereignen. Eine Klage des Klägers auf Duldung der Vermessung gemäß dem notariellen Vertrag blieb ohne Erfolg, da das Landgericht Coburg als Berufungsgericht die Irrtumsanfechtung als durchgreifend erachtete. Der Kläger bestreitet einen Irrtum der Beklagten hinsicht* lieh der Teilungsgrenzlinie des Flurstücks Nr« 787« Er hält die Anfechtung auch für verspätet und nicht in der rechten Form, nämlich allen Miterben gegenüber erklärt« Für den Fall wirksamer Anfechtung will er die Kosten des die Vermessung betreffenden Vorprozesses als Vertrauensschaden von der Beklagten ersetzt haben. 1. Es wird festgestellt, daß der notarielle Vertrag vom 29« März 1956 -DK Nr. 323 des Notars in Lichtenfels - in seinem ganzen Inhalt zwischen den Parteien rechtswirksam ist« Es wird festgestelit, daß der oben genannte notarielle Vertrag in seinem ganzen Inhalt zwischen den Parteien rechtswirksam ist, Jedoch ist der Kläger verpflichtet, de^Beklagten von der Plan-Nr. 787 der Gemarkung rIHH) längs der im genannten notariellen Vertrag zu X festgelegten Grenzlinie, nämlich der Parallele zur bisherigen mit Plan-Nr. 788 der Gütergemeinschaft FUm^ebildeten Grenze, ein Grundstücksstreifen in einer Größe von 181 qm zu übergeben und zu übereignen. Es hat eine arglistige Täuschung verneint und eine etwaige Irrtumsanfechtung deswegen nicht durchgreifen lassen, da der Kläger sich bereit erklärt habe, den Vertrag der Beklagten gegenüber so auszuführen, wie diese ihn verstanden haben wolle, d.h. mit der in der Vereinbarung vom 5. 1« a) Trotz unklarer Passung des notariellen Vertrags, führt das Berufungsgericht aus, sei davon auszugehen, daß die Parteien als Grenze ihrer Teile die Parallele zur Grundstücksgrenze i■■■vereinbart hätten. Die Beklagte habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht dieser Grenze ihre Zustimmung geben wollen, sondern habe geglaubt, erklärt zu naben,die beurkundete Grenzziehung stimm'e mit der im Vorvertrag vereinbarten überein oder jedenfalls ungefähr überein» Dafür spreche außer den stets gleichbleibenden Behauptungen der Beklagten der Umstand, daß die Eheleute auf dem Grundstück Nr. 787 einen Zaun gezogen, dessen Verlauf ihrer Vorstellung von der Grenze nach dem Vorvertrag entsprochen habe, und innerhalb des ihnen nach ihrer Vorstellung zugefallenen Teiles Obstbäume gepflanzt hätten» Ob dies vor oder nach dem Abschluß des notariellen Vertrags geschehen sei, könne dabei offen bleiben, da sie entweder den Willen gehabt hätten, diese Grenze bei der notariellen Beurkundung zu wahren oder bei der anderen Möglichkeit aus der Grenzziehung auf ihre Vorstellungen bei Abschluß des notariellen Vertrages insofern geschlossen werden könne als sie geglaubt hätten, entsprechend der notariell vereinbarten Grenze zu handeln» Der Vorvertrag sei ein mühsam ausgehandeltes wohlabgewogenes Vertragswerk gewesen» Es könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte ohne Gegenleistung aus freiem Willen vom Inhalt des Vorvertrags zu ihre m Nachteil abgewichen sei« Trotz der Erörterung der beiden Möglichkeiten der Grenzziehung insbesondere auch seitens des Notars erscheine es durchaus glaubhaft, daß die Beklagte als einfache, sonst meistens mit Unterstützung ihres Ehemannes handelnde Frau sich auf der i.agesKizze nicht zurecht gefunden habe und sich die eingetragene Grenze in der Natur nicht habe vor-stellen können, und über den Sinn des Wortes Parallele erst b) In diesen Ausführungen liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts über die Beweisa.ast, wie die Revision meint; denn der Berufungsrichter hat auf die Beweisxast gar nicht abgestellt, sondern die Überzeugung erlangt, daß die Beklagte wirklich geirrt habe» c) Die Beklagte hatte vor dem Landgericht - Niederschrift vom 30« Mai 1958 - bekundet, der Notar habe den Kläger gefragt, wie groß das Grundstück Nr. 787 sei. Der Kläger habe erklärt, das nicht zu wissen, aber angegeben, die Entfernung von der nördlichen Baufluchtlinie des Hauses Knoth bis zu dem Grundstück fHB betrage 19 m und die Länge des Grundstücks 787 nach Südosten betrage 70 m. Klägers, die Beklagte habe nicht Uber den Inhalt ihrer Erklärung (die Grenzziehung), sondern Uber das Flächenmaß geirrt, nicht zu folgen, und festgestellt, die Beklagte habe nicht geglaubt, daß ihr nach der Ziehung einer neuen Grenze etwa die Hälfte der Gesamtfläche zufallen werde; sie habe vielmehr davon, daß eine neue vom Vorvertrag abweichende Grenze beurkundet werden sollte. Hier führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte, die an dem Vorvertrag habe fest halten wollen, habe die Hälfte des 5020 qm großen Grundstücks Hr* 787 erhalten wollen, somit eine Fläche von 1510 qm. Bei einer Grenzziehung entsprechend dem Vorvertrag würden sich etwas weniger, nämlich 14-56 qm ergeben haben, weil von dem Grundstück Kr* 787 eine an sich zu ihm gehörende Fläche vun den Parteien nicht zu dem Acker hinterm Haus gerechnet worden sei. Die der Beklagten nach dem notariellen Vertrag zugewiesene Fläche sei mit 1169 qm aber immerhin noch um mindestens 180 qm hinter ihrer Vorstellung zurückgeblieben. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten bei der Grenzziehung zwar nicht kleinlich sein wollen, aber es spreche nichts dafür, daß sie den Veriust an ihrer Fläche deswegen in Kauf genommen hätten, weil der Kläger der iron ihm in seinem eigenen Interesse übernommenen Verpflichtung (vgl. Nach diesen Ausführungen hat der Berufungsrichter mit den zu d) wiedergegebenen Darlegungen nicht ausgesprochen, daß die Beklagte nicht auch über die ihr zufailende Fläche geirrt habe, vielmehr hat er festgesteilt, daß die Beklagte über die Grenzziehung geirrt habe, nämlich dahin, diese entspreche auch nach der notariellen Urkunde ungefähr - kleinlich wollte die Beklagte nicht sein - der im Vorvertrag vorgesehenen, was notwendigerweise auch einen Irrtum hinsichtlich der Größe der den Parteien zufallenden Fläche in sich schloß, weil die nicht erkannte andere Grenzziehung gemäß der zweiten Bestimmung im notariellen Vertrag (Parallele zur Grenze FflHHI) eine . 3° Nicht zugestimmt werden kann der Revision auch darin, daß das Berufungsgericht seinen Erwägungen zu Unrecht (§ 286 ZP die Vorstexiung zugrunde gelegt habe, der notarielle Vertrag sei lediglich die Beurkundung des Vorvertrages gewesen, die herbeizufUhren der Kläger übernommen habe (S. Ohne Rechtsirrtum hat hier entgegen der Meinung der Revision der Berufungsrichter festgestellt, daß ohne den nichtig gewordenen Teil der ganze Auseinandersetzungsvertrag nicht geschlossen worden wäre« Die Beklagte brauchte nicht besonders auszusprechen, daß sie dem ganzen Auseinandersetzungsvertrag nicht mehr zustimme, weil sie den Irrtum über die ihr zukommende Gegenleistung zu dem Ausdruck gebracht hat» Eine Auseinandersetzung ohne die Beklagte war nicht möglich, da sie als Gesamthähderin bei der Übertragung der Nachlaßgrund st licke auf den Kläger mitwirken mußte. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ihre Wiedereröffnung beantragt und ScflHB dafür a^s Zeugen benannt, daß die Beklagte eine entsprechende Äußerung schon vor dem Vermessungsversuch getan habe« Ba aber in dem Beweisantrag nicht behauptet war, daß der Zeuge selbst eine entsprechende Äußerung der Beklagten gehört habe, vielmehr auf die nur ein Gerücht wiedergebende Aussage des Zeugen WfllABezug genommen wurde, war es schon deswegen keine Verletzung des § 156 ZPO, wenn das Berufungsgericht (S. Die Präge, ob der Anfechtende nach Treu und Glauben sich an dem Rechtsgeschäft (seiner Willenserklärung) so festhalten lassen muß, wie er es verstanden ha wenn der andere Teil es mit diesem Inhalt gelten lassen will ist, wenn Überhaupt zu bejahen, jedenfalls nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Binzelf alles zu bejahen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es hier eine Bindung der Beklagten an den Vertrag, auch wie sie ihn verstanden hat, ablehnt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht erwägt, daß der Kläger an dem Irrtum der Beklagten selbst mit die Schuld trage, weil er den Umstand, daß die Beklagte ohne Beistand ihres Mannes in der Fr* der Grenzziehung vor eine neue Sachlage gestellt worden sei, in Kenntnis der für ihn günstigen Auswirkungen der Xnderung ausgenutzt habe und während des Vermessungsversuchs trotz Kenntnis von dem Irrtum der Beklagten zunächst auf seinem Vertragsrecht bestanden habe, es sei denn, er werde ander-weit besonders entschädigt. Allerdings habe, führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte durch ihren Ehemann auch gegenüber dem Angebot des Klägers zusätzlich Land begehr da Strafe, wie sie sich ausgedrückt habe, sein müsse. Den Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rechtsstreits über die Duldung der Vermessung, die der Kläger teils als Unterlegener hat erstatten, teils als eigene hat tragen müssen, hat das Berufungsgericht gemäß § 122 Abs. 2 BGB für nicht begründet erachtet, da der Kläger die Anfechtbarkeit habe kennen müssen. Nach alledem erweisen sich die Bügen der Revision als unbegründet« Da auch die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Berufungsurteils Verstöße gegen das materielle Recht, die den Bestand des Urteils gefährden würden, nicht ergeben hat, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«
0 72 V_ZE_ 200/59 Verkündet an^4c Juni 1961 MBB, Just .Angest» als Ur «.undsbeamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Tünchers Hans M|B|in BflHB aod»h» ? Haus Nr. B Klägers, Berufungsbeklagten und Kevisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Hausfrau Margaretha Haus Nr»BB> igeb. a.d.R.y Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil, des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25» September 1959 wird auf Kosten des Klägers zürückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Sie haben zusammen mit ihren Brüdern Adolf, Erich, Christian und Wilhelm und ihren Schwestern Frieda HflHBund Maria sflHHBHHV äen Grundbesitz ihrer im Jahre 1941 und 1954 verstorbenen Eltern zu je 1/8 geerbt. Dieser Grundbesitz besteht aus dem Flurstück Nr. 787/2, sflB Haus Nr. BjMBBstraße, Wohnhaus, Nebengebäude (teilweise auf Flurstück Nr. 787), Hofraum, Garten zu 0,0620 ha, ferner aus dem Flurstück Nr. 787/3, ”die Bahnhofstraße” zu 0,0060 ha, und dem Flurstück Nr. 787, ”an der PtHHIbtraße, Holzlege (teilweise auf Flurstück Nr. 787/2), Gebäudefläche (darauf ein Teil der Garage von Flurstück Nr. 787/5), Ackerland” zu 0,3020 ha. Nach längeren Vorverhandlungen kam zwischen den Miterben am 5• März 1956 folgende privatschriftliche Auseinandersetzungsvereinbarung zustande: Zwischen der Erbengemeinschaft Margarete verstorben in E^^MBe^jerseits und dem Geschäftsinhaber Hans andererseits wird folgender Kaufvertrag geschlossen; Die Erbengemeinschaft M.M. verkaufen ihren in der Flur NflUPgelegenen Grundfcesit^jnd Wohnhaus nebst Nebengebäuden an den Hans MflHPBHHH» § 2 Der Kaufpreis beträgt 24 000 DM ohne Hypothek.. § 3 Die Grundschuld in Höhe von zirka 4 000 DM übernimmt der Käufer zusätzlich. M Jeder der o.g. Erben erhält von diesem Kaufpreis DM 3 000. § 5 Der Kaufpreis wird fällig nach Maßgabe der einzelnen Miterben. § 6 Der Käufer überxäßt der Miterbin Greta KflV auf Grund besonderer Abmachung 1/2 des hinter Haus und Hof befindlichen Ackers, wobei die Grenze durch die Verlängerung der Baufluchtlinie des Knoth* sehen Anwesens gebildet wird«, § 7 Als Ausgleich eines Fuhrrechts oder gemeinsamer ___ Einfahrt stellt der Käufer der Miterbin Greta iUH eine Verbreiterung der jetzigen Einfahrt durch Ankauf von den Nachbarn jl. FlHHp-Erben zu freien Besitz und ohne Auflage zur Verfügung«, § 8 Die notwendige Versetzung des Zaunes auf die neue Grenze geht zu tasten des Käufers• § 9 Der notwendig werdende Ausgleich an hand geht nach besonderer Vereinbarung von der gesamten Ackerfläche ab«, § 10 Die Kosten dieser Ausgleichsregelung sowie der Gesamt-* Übertragung trägt der Käufer» M Diese Vereinbarung war die Grundlage des am 29. März 1956 vor dem Notar Georg in IiflHHHIB abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrags. Der von dem Notariatsoberinspektor Heinrich vorbereitete und vom genannten Notar endgültig protokollierte und dabei vielfach geänderte und ergänzte Vertrag enthält in Nr. II folgende Bestimmung; "II. Die Beteiligten setzen sich hinsichtlich des in Ziffer I beschriebenen Grundbesitzes Flurstück Nr* 787/2, 787 1/0 und 787 in der Weise auseinander, a) daß diesen der Miterbe Hans uflHBzu dem Alleineigentum zugewiesen erhält und übernimmt mit Ausnahme der nachstehenden Teilfläche (eingefügt durch Ziffer X Abs. 25}-"ein Teil der Grundfläche von Flurstück Nr. 787 wird als Acker bewirtschaftet b) Der Erwerber Herr Hans MpBI über läßt seiner Schwester: ge9triehen durch Ziffer X Absatz 25) Frau Margaretha, genannt Keta, KMIK etwa (eingefügt durch Ziffer X Absatz 25) einen realen (eingefügt durch Ziffer X Absatz 25) Hälfteanteil an diesem Acker» Die in Frage kommende Fläche ist noch zu vermessen, so, daß die Grenze durch die Verlängerung der Baufluchtlinie des sehen Anwesens ge- bildet wird» Die abznainessende Fläche, die eine Größe von etwa 1550 qm haben soll, ist aus der dieser Urkunde beizuheftenden Skizze ersichtlich.11 Dazu bringt Ziffer X Absatz 8 der Urxunde folgende Ergänzung: «Die Frau Margaretha X]|B^ aus Flurstück Nr. 787 zu-kommende Teiifläche wird vom Kestgrundstück Flurstück Nr.787 abgegrenzt durch eineParalleie zu dem bisherigen Flurstück Nr. 788 der sehen fortgesetzten Gütergemeinschaft gemeinsamen Grenze, wobei die Parallele durch den nordwestlichen Eckpunkt der Flurstück Nr. 787/5 zu ziehen ist. Es handelt sich also um eine hinter dem Anwesen der Frau Margaretha KflHfc gelegene Fläche. Zur Verdeutlichung nehmen die Beteiligten ebenfalls auf den beiliegenden Lageplan Bezug, in dem die maßgebliche Fläche rot schraffiert ist.'* Zu diesem Teil der Flurstück Nr. 787 sollte die Beklagte nach Ziffer III des notariellen Vertrags noch einen 1 m breiten Grundstücksstreifen entlang der Flurstück-Nr. 788 a/b gegen die Fiurstück-Nr. 787/5 mit einer Gesamtfläche von etwa 20 qm zur Verbreiterung ihrer Einfahrt erhalten; diesen Streifen verpflichtete sich der Kläger von den pflHH'schen Erben zu erwerben und der Beklagten zu übereignen. Die übrigen Geschwister der Parteien sollten durch eine Zahlung von je 3 000 DM seitens des Klägers abgefunden werden. Als am 3* Mai 1956 die der Beklagten zukommende Teil-flache der Flurstück-Nr. 787 vermessen werden sollte, ließen die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Georg Kil^Bl, die Vermessung nicht zu. Mit Schreiben an den Xläger vom 7. Mai 1956 focht Rechtsanwalt Dr. HsflHHIHB im Auftrag der Beklagten den notariellen Vertrag vom 29. März 1956 f : wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an, weil sich die Beklagte bei Abschluß des Vertrages nicht im klaren darüber gewesen sei, daß durch das Wort "parallel1* keine Teilung in zwei gleiche Teile erfolgt sei (wie das bei der im Vertrag vom 5o März 1956 vorgesehenen Grenzlinie der Fall gewesen wäre), und weil der Kläger gewußt habe, daß er durch die Einfügung des Wortes «parallel" den größeren Teil des Grundstücks erhalte, dies der Beklagten jedoch arglistig Verschwiegen habe«, Eine Klage des Klägers auf Duldung der Vermessung gemäß dem notariellen Vertrag blieb ohne Erfolg, da das Landgericht Coburg als Berufungsgericht die Irrtumsanfechtung als durchgreifend erachtete. Beim Amtsgericht Coburg ist derzeit ein von der Beklagten in Gang gebrachtes Verfahren auf Zwangsversteigerung des gesamten Kachlaßgrundbesitzes zwecks Aufhebung der Erbengemeinschaft anhängig. Der Kläger bestreitet einen Irrtum der Beklagten hinsicht* lieh der Teilungsgrenzlinie des Flurstücks Nr« 787« Er hält die Anfechtung auch für verspätet und nicht in der rechten Form, nämlich allen Miterben gegenüber erklärt« Für den Fall wirksamer Anfechtung will er die Kosten des die Vermessung betreffenden Vorprozesses als Vertrauensschaden von der Beklagten ersetzt haben. Der Kläger hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen; 1. Es wird festgestellt, daß der notarielle Vertrag vom 29« März 1956 -DK Nr. 323 des Notars in Lichtenfels - in seinem ganzen Inhalt zwischen den Parteien rechtswirksam ist« 2. Die durch die Beklagte eingeleitete Zwangsversteigerung der - näher bezeichneten - Nachlaßgrundstücke wird für unzulässig erklärt. Hilfsantrag Is 1. Es wird festgesteixt, daß der oben genannte notarielle Vertrag im Verhältnis zwischen den Parteien mit Ausnahme der Teilungsanordnung der Plan-Nr. 787 rechts-wirksam ist. 2. Die durch die Beklagte eingeleitete Zwangsversteigerung ... wird mit Ausnahme der Plan-Nr. 787 für unzulässig erklärt <> 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,19 DM nehst 4 Zinsen seit 1. Dezember 1957 zu bezahlen<> Hilfsantrag II: Es wird festgestelit, daß der oben genannte notarielle Vertrag in seinem ganzen Inhalt zwischen den Parteien rechtswirksam ist, Jedoch ist der Kläger verpflichtet, de^Beklagten von der Plan-Nr. 787 der Gemarkung rIHH) längs der im genannten notariellen Vertrag zu X festgelegten Grenzlinie, nämlich der Parallele zur bisherigen mit Plan-Nr. 788 der Gütergemeinschaft FUm^ebildeten Grenze, ein Grundstücksstreifen in einer Größe von 181 qm zu übergeben und zu übereignen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Das Landgericht hat den beiden Hauptanträgen der Klage stattgegeben. Es hat eine arglistige Täuschung verneint und eine etwaige Irrtumsanfechtung deswegen nicht durchgreifen lassen, da der Kläger sich bereit erklärt habe, den Vertrag der Beklagten gegenüber so auszuführen, wie diese ihn verstanden haben wolle, d.h. mit der in der Vereinbarung vom 5. März 1956 festgesetzten Grenze. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung. Der Kläger hat im zweiten Reehtszug die Hilfsanträge I und II gegeneinander ausgetauscht, im übrigen Zurückweisung der Berufung beantragt. In tatsächlicher Hinsicht war im zweiten Rechtszug insbesondere auch streitig, wann die Beklagte einen Zaun auf der im Vorvertrag festgesetzten Teilungsiinie errichtet und Bäume auch Jenseits der ursprünglich vorgesehenen Grenzlinie angepflanzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: X. 1« a) Trotz unklarer Passung des notariellen Vertrags, führt das Berufungsgericht aus, sei davon auszugehen, daß die Parteien als Grenze ihrer Teile die Parallele zur Grundstücksgrenze i■■■vereinbart hätten. Die Beklagte habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht dieser Grenze ihre Zustimmung geben wollen, sondern habe geglaubt, erklärt zu naben,die beurkundete Grenzziehung stimm'e mit der im Vorvertrag vereinbarten überein oder jedenfalls ungefähr überein» Dafür spreche außer den stets gleichbleibenden Behauptungen der Beklagten der Umstand, daß die Eheleute auf dem Grundstück Nr. 787 einen Zaun gezogen, dessen Verlauf ihrer Vorstellung von der Grenze nach dem Vorvertrag entsprochen habe, und innerhalb des ihnen nach ihrer Vorstellung zugefallenen Teiles Obstbäume gepflanzt hätten» Ob dies vor oder nach dem Abschluß des notariellen Vertrags geschehen sei, könne dabei offen bleiben, da sie entweder den Willen gehabt hätten, diese Grenze bei der notariellen Beurkundung zu wahren oder bei der anderen Möglichkeit aus der Grenzziehung auf ihre Vorstellungen bei Abschluß des notariellen Vertrages insofern geschlossen werden könne als sie geglaubt hätten, entsprechend der notariell vereinbarten Grenze zu handeln» Der Vorvertrag sei ein mühsam ausgehandeltes wohlabgewogenes Vertragswerk gewesen» Es könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte ohne Gegenleistung aus freiem Willen vom Inhalt des Vorvertrags zu ihre m Nachteil abgewichen sei« Trotz der Erörterung der beiden Möglichkeiten der Grenzziehung insbesondere auch seitens des Notars erscheine es durchaus glaubhaft, daß die Beklagte als einfache, sonst meistens mit Unterstützung ihres Ehemannes handelnde Frau sich auf der i.agesKizze nicht zurecht gefunden habe und sich die eingetragene Grenze in der Natur nicht habe vor-stellen können, und über den Sinn des Wortes Parallele erst ! durch den Vermessungsbeamten aufgeklärt worden sei» Es sei ja auch die dem Vorvertrag wörtlich entsprechende Bestimmung, daß die Grenze durch die Verlängerung der Baufluchtlinie des sehen Anwesens gebildet werde, in der notariellen Urkunde stehen geblieben, so daß die Beklagte trotz der Erörterungen des Notars sehr wohl habe der Meinung sein können, daß die spätere Bestimmung Uber die Grenzziehung nur der Ergänzung und Erläuterung der vorherigen Grenzziehung diene, nicht aber eine ganz neue Grenze geschaffen werdeo b) In diesen Ausführungen liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts über die Beweisa.ast, wie die Revision meint; denn der Berufungsrichter hat auf die Beweisxast gar nicht abgestellt, sondern die Überzeugung erlangt, daß die Beklagte wirklich geirrt habe» c) Die Beklagte hatte vor dem Landgericht - Niederschrift vom 30« Mai 1958 - bekundet, der Notar habe den Kläger gefragt, wie groß das Grundstück Nr. 787 sei. Der Kläger habe erklärt, das nicht zu wissen, aber angegeben, die Entfernung von der nördlichen Baufluchtlinie des Hauses Knoth bis zu dem Grundstück fHB betrage 19 m und die Länge des Grundstücks 787 nach Südosten betrage 70 m. Aus diesen Angaben, hatte die Beklagte bekundet, sei wohl die in der Notariatsurkunde genannte Fläche von etwa 1350 qm für ihren Grundstücks- . teil errechnet worden« Sie kenne in der Natur die Entfer« nung zu dem Grundstück FflHBund die Länge der Südostgrenze,. Sie sei trotzdem der Meinung gewesen, sl'-e bekomme die Hälfte des Grundstücks durCi* den notariellen Vertrag, andernfalls hätte sie nicht unterschrieben« d) Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe diese Aussage übersehen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es im Anschluß an die oben unter a) wiederge-gebenen Darlegungen ausführt, es vermöge der Auffassung des Klägers, die Beklagte habe nicht Uber den Inhalt ihrer Erklärung (die Grenzziehung), sondern Uber das Flächenmaß geirrt, nicht zu folgen, und festgestellt, die Beklagte habe nicht geglaubt, daß ihr nach der Ziehung einer neuen Grenze etwa die Hälfte der Gesamtfläche zufallen werde; sie habe vielmehr davon, daß eine neue vom Vorvertrag abweichende Grenze beurkundet werden sollte. Überhaupt keine Vorstellung gehabt und habe demgemäß über den Verlauf der Grenze, nicht über die Größe des ihr zufailenden Grund-stücksteils geirrt* e) Die Ausführungen des Berufungsrichters sind jedoch im Zusammenhang mit seinen folgenden Erörterungen zu der Frage zu lesen, ob die Beklagte bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles der beurkundeten Grenzziehung nicht zugestimmt hätte. Hier führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte, die an dem Vorvertrag habe fest halten wollen, habe die Hälfte des 5020 qm großen Grundstücks Hr* 787 erhalten wollen, somit eine Fläche von 1510 qm. Bei einer Grenzziehung entsprechend dem Vorvertrag würden sich etwas weniger, nämlich 14-56 qm ergeben haben, weil von dem Grundstück Kr* 787 eine an sich zu ihm gehörende Fläche vun den Parteien nicht zu dem Acker hinterm Haus gerechnet worden sei. Der von der Beklagten gesetzte Zaun habe noch eine Minderung zu ihren Lasten um etwa 100 qm gegenüber der Baufluchtlinienveriängerung gebracht, so daß sich etwa die im notariellen Vertrag zu II b genannten 1350 qm ergeben haben -würden. Die der Beklagten nach dem notariellen Vertrag zugewiesene Fläche sei mit 1169 qm aber immerhin noch um mindestens 180 qm hinter ihrer Vorstellung zurückgeblieben. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten bei der Grenzziehung zwar nicht kleinlich sein wollen, aber es spreche nichts dafür, daß sie den Veriust an ihrer Fläche deswegen in Kauf genommen hätten, weil der Kläger der iron ihm in seinem eigenen Interesse übernommenen Verpflichtung (vgl. § 7 des Vorvertrags), die Einfahrt der Beklagten neben dem Nachbargrundstück Förtsch zu verbreitern, nachgekommen sei. 10 - Nach diesen Ausführungen hat der Berufungsrichter mit den zu d) wiedergegebenen Darlegungen nicht ausgesprochen, daß die Beklagte nicht auch über die ihr zufailende Fläche geirrt habe, vielmehr hat er festgesteilt, daß die Beklagte über die Grenzziehung geirrt habe, nämlich dahin, diese entspreche auch nach der notariellen Urkunde ungefähr - kleinlich wollte die Beklagte nicht sein - der im Vorvertrag vorgesehenen, was notwendigerweise auch einen Irrtum hinsichtlich der Größe der den Parteien zufallenden Fläche in sich schloß, weil die nicht erkannte andere Grenzziehung gemäß der zweiten Bestimmung im notariellen Vertrag (Parallele zur Grenze FflHHI) eine . erhebliche Einbuße von mindestens 180 qm bedeutete. Es bleibt daher dabei, daß die Beklagte über den Inhalt ihrer Erklärung und nicht nur über deren Folgen geirrt hat» Daß der Berufungsrichter, der bei seiner Feststellung die Aussage der Beklagten demnach inhaltlich berücksichtigte, sie nicht ausdrücklich erwähnte, war kein Verstoß gegen § 286 ZPO. Auch das Revisionsgericht kann daher, wie schon der Berufungsrichter, die Frage unerörtert lassen, ob auch ein Irrtum über die Fläche allein die Irrtumsanfechtung nach § li9 Abs. 2 BGB ermöglicht hätte. Auf die Ausführungen der Revision zu dieser Frage braucht insbesondere nicht eingegangen zu werden. 2. Darauf, ob der vom Berufungsrichter gezogene Schluß auf einen Irrtum der BeKlagten Über die Grenzziehung zwingend war, was die Revision bestreitet, kommt es für die Gesetzmäßigkeit seiner Entscheidung nicht an, da dem Berufungsrichter die freie Beweiswürdigung zustand. Wenn er es hat dahingestellt sein lassen, ob die Errichtung des Zaunes und die Obstbaumanpflanzung vor oder nach Errichtung der Notariatsurkunde vorgenommen worden sind, so lag darin nicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Beweislastregelung, da der Berufungsrichter aus den beiden Möglichkeiten den gleichen Schluß auf den Irrtum der Beklagten gezogen hat und feststelxt, daß eine der Möglichkeiten jedenfalls gegeben war. 3° Nicht zugestimmt werden kann der Revision auch darin, daß das Berufungsgericht seinen Erwägungen zu Unrecht (§ 286 ZP die Vorstexiung zugrunde gelegt habe, der notarielle Vertrag sei lediglich die Beurkundung des Vorvertrages gewesen, die herbeizufUhren der Kläger übernommen habe (S. 36, 37 BU). Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts können, wie schon der Umfang der beiden Urkunden zeigt, lediglich bedeuten, daß im Vorvertrag die grundlegenden Entscheidungen für die Gestaltung der Auseinandersetzung getroffen waren, wie dies auch der Fall ist« Es ist daher fUr den Bestand des Berufungaurteils unerheblich, wenn Einzelpunkte, wie sie die Revision anführt, noch einer Regelung in der Notariatsverhandlung bedurften« Wenn die Beklagte trotz dieser Notwendigkeit ais - wie der Berufungsrichter fest stellt - geschäfts-unerfahrene Frau ausnahmsweise ohne den Beistand ihres Ehemannes den notariellen Vertrag mit abschloß, so kann ihr deswe« gen nicht, wie die Revision will, das Anfechtungsrecht mit der Begründung versagt werden, die Beklagte habe ihre Erklärungen in dem Bewußtsein abgegeben, ihren Inhalt nicht zu kennen oder ihre rechtliche Tragweite nicht zu übersehen (RGRK BGB 11. Auf!« § 119 Anm« 12$ BGH NJW 1951, 705). Das Berufungsgericht hat gerade festgestellt, daß die Beklagte bei der notariellen Grenzziehung nicht das Bewußtsein hatte, ^ sie nicht zu verstehen, sondern daß sie sie falsch verstau« den habe« 4* Die Beklagte hat den Auseinandersetzungsvertrag nicht nur mit dem Kläger, sondern auch mit den weiteren Mit erben abgeschlossen. Die Revision beanstandet die Ausführung des Berufungsgerichts, die Anfechtung habe, um wirksam zu seih, nur gegenüber dem Kläger erkxärt zu werden brauchen, Jedoch zu Unrecht. Es besteht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, die Möglichkeit einer Anfechtung gegenüber einem von mehreren Vertragsgenoasen, wobei nach § 139 BGB zu beurteilen ist, ob der Vertrag dann durch die Anfechtung im ganzen nichtig wird (RGRK BGB 11« Aufl. § 143 Anm« 10 mit Nachweisen)« Ohne Rechtsirrtum hat hier entgegen der Meinung der Revision der Berufungsrichter festgestellt, daß ohne den nichtig gewordenen Teil der ganze Auseinandersetzungsvertrag nicht geschlossen worden wäre« Die Beklagte brauchte nicht besonders auszusprechen, daß sie dem ganzen Auseinandersetzungsvertrag nicht mehr zustimme, weil sie den Irrtum über die ihr zukommende Gegenleistung zu dem Ausdruck gebracht hat» Eine Auseinandersetzung ohne die Beklagte war nicht möglich, da sie als Gesamthähderin bei der Übertragung der Nachlaßgrund st licke auf den Kläger mitwirken mußte. 5» Bas Berufungsgericht hat die Anfechtung als rechtzeitig erachtet, da die Beklagte ihren Irrtum erst bei dem Vermessungsversuch vom 3» Mai 1936 erkannt habe. In dieser Richtung hatte der von dem Kläger benannte Zeuge ViflHV bekundet, er habe durch ** Beut sgep laude r11 vor dem Vermessungstermin gehört, daß nicht vermessen werden solle« Er habe von diesem Gerücht durch seinen Kollegen „oflHB gehört. Nach dieser Beweiserhebung war vor dem Berufungsgericht zu dem Schluß verhandelt worden. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ihre Wiedereröffnung beantragt und ScflHB dafür a^s Zeugen benannt, daß die Beklagte eine entsprechende Äußerung schon vor dem Vermessungsversuch getan habe« Ba aber in dem Beweisantrag nicht behauptet war, daß der Zeuge selbst eine entsprechende Äußerung der Beklagten gehört habe, vielmehr auf die nur ein Gerücht wiedergebende Aussage des Zeugen WfllABezug genommen wurde, war es schon deswegen keine Verletzung des § 156 ZPO, wenn das Berufungsgericht (S. 45, BU) die mündliche Verhandlung nicht wieder aufnahm« 6. Bas Berufungsgericht bejaht die Wirksamkeit der Anfechtung ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger noch am 3. Mai 1956, wie der Berufungsrichter feststellt, durch -13- den Zeugen flMHB über den Ehemann der Beklagten dieser angeboten hatte, es könne nunmehr so vermessen werden, wie der Zaun gezogen sei. Die Präge, ob der Anfechtende nach Treu und Glauben sich an dem Rechtsgeschäft (seiner Willenserklärung) so festhalten lassen muß, wie er es verstanden ha wenn der andere Teil es mit diesem Inhalt gelten lassen will ist, wenn Überhaupt zu bejahen, jedenfalls nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Binzelf alles zu bejahen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es hier eine Bindung der Beklagten an den Vertrag, auch wie sie ihn verstanden hat, ablehnt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht erwägt, daß der Kläger an dem Irrtum der Beklagten selbst mit die Schuld trage, weil er den Umstand, daß die Beklagte ohne Beistand ihres Mannes in der Fr* der Grenzziehung vor eine neue Sachlage gestellt worden sei, in Kenntnis der für ihn günstigen Auswirkungen der Xnderung ausgenutzt habe und während des Vermessungsversuchs trotz Kenntnis von dem Irrtum der Beklagten zunächst auf seinem Vertragsrecht bestanden habe, es sei denn, er werde ander-weit besonders entschädigt. Allerdings habe, führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte durch ihren Ehemann auch gegenüber dem Angebot des Klägers zusätzlich Land begehr da Strafe, wie sie sich ausgedrückt habe, sein müsse. Der Kläger habe aber im Duldungsprozeß jedenfalls im ersten Rechtszug wieder auf sein notarielles Vertragsrecht gepocht und dies auch im Haüptantrag der gegenwärtigen Klage getan. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Weder der angeblich geringe Wert der 180 qm (90 bis 180 DM) noch der Umstand, daß der Ehemann der Beklagten einmal geäußert hat, bei der Einfahrt seien ihm 10 cm wichtiger als auf dem Acker soundsoviel Meter (S. 32 BU), können hier, sowenig wie bei der Würdigung nach § 119 BGB ins Gewicht fall* zu demal da die Entschädigung der Beklagten durch den Kläger -14- ige t, geringer ist als die ihrer Geschwister. Verfehlt ist der Hinweis der Revision, der Kläger habe die Klage auf Duldung der Vermessung erheben müssen, weil sonst der ganze Auseinandersetzungsvertrag nicht hätte durchgeführt werden können. Hätte er dem ursprünglichen Verlangen der Beklagten entsprechen wollen, so hätte er eine Klage auf Duldung der Vermessung entsprechend dem Vorvertrag erheben müssen, nicht eine auf Duldung entsprechend der notariellen Abrede. Da schon im Interesse klarer Rechtsbeziehungen jedenfalls strenge Anforderungen gestellt werden müßten, wenn dem gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsrecht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben die Wirkung versagt werden sollte und ein nicht zu billigendes Verhalten bei beiden Parteien vom Berufungsriöhter festgestellt worden ist, muß es bei der vollen Wirksamkeit der Anfechtung bleiben. 7. Den Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rechtsstreits über die Duldung der Vermessung, die der Kläger teils als Unterlegener hat erstatten, teils als eigene hat tragen müssen, hat das Berufungsgericht gemäß § 122 Abs. 2 BGB für nicht begründet erachtet, da der Kläger die Anfechtbarkeit habe kennen müssen. Auf die Bedenken der Revision gegen diese Auffassung braucht aus folgendem Grunde nicht eingegangen zu werden. Der Anspruch ist schon deswegen unbegrün-de, weil auf die Prozeßkosten § 122 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist. Die Sonderregelung der Zivilprozeßordnung über die Tragung solcher Kosten geht vor. Es besteht kein Anlaß, denjenigen, der im Rechtsstreit eine Anfechtung nicht gelten lassen will, besser zu stellen als jeden anderen Prozeßbeteiligten, der das Risiko auf sich nimmt, die gegnerischen Prozeßbehauptungen zu bestreiten. II/ Nach alledem erweisen sich die Bügen der Revision als unbegründet« Da auch die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Berufungsurteils Verstöße gegen das materielle Recht, die den Bestand des Urteils gefährden würden, nicht ergeben hat, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen« Dr« Augustin Schuster Rothe Dr. Mattern Cffterdinger V