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BGH · V ZH 200/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 200/58

Haben sich die Beteiligten über den Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache für einen künftigen, näher festgelegten Zeitpunkt geeinigt, so hindert den Eigentumswechsel weder ein Besitzverlust des Erwerbers noch eine spätere Erklärung des Veräußerers, daß er das Eigentum nun nicht mehr übertragen wolle. Nach der Vereinigung der beiden Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (1954) wurde das Hausarchiv (etwa 14 000 Briefe enthaltend) nach Schwerin in das dortige Staatsarchiv und während des letzten Krieges in ein Bergwerk bei Grasleben überführt, wo es die Britische Bes.ntzungsmacht auf fand. Entsprechende Anträge werden an eine mit Vollmacht von den Hohen Erbinnen ausgestattete Persönlichkeit, die möglichst in Neu-Strelitz wohnen soll und dem Archivdirektor namhaft zu machen ist, weitergeleitet. Sie behalten sich das Hecht vor, innerhalb zweier Jahre nach Abschluß dieses Vertrages einzelne Stücke von ausschließlich Familieninteresse, mit V^irkung, daß dieselben aus dem Hausarchiv ausgeschieden werden, für sich zurückzufordern, 4. Hach dem Ableben der Letzt überlebenden der Hohen Erbinnen geht die Briefsammlung (Hausarchiv) in das Eigentum des Staates über, um als bleibendes Denkmal des Großherzoglichen Hauses unter sachgemäßer Aufsicht und Pflege dem Lande Mecklenburg-Strelitz unverkürzt und dauernd erhalten zu bleiben. 5. Für den Fall, daß der Mecklenburg-Strelitzsche Staat als selbständiger Staat zu bestehen aufhören sollte, geht das Eigentumsrecht an der .Sammlung auf die Stadt Neu-Strelitz über, welche dieselbe in der unter 4 erwähnten Weise zu verwalten hat. Nach Ableben der Letztüberlebenden der Hohen Erbinnen geht die BriefSammlung (Hausarchiv) in das Eigentum des Staates über, um als bleibendes Denkmal des Großherzoglichen Hauses unter sachgemäßer Aufsicht und Pflege dem Lande Mecklenburg unverkürzt und dauernd erhalten zu bleiben. Es bezeichnet sich als treuen Sachwalter, der keinerlei Ansprüche auf das Hausarchiv mache; es könne aber, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, hur dem Eigentümer des Archivs die BriefSammlung horausgeben. Das beklagte Land bestreitet, daß auf den Kläger die Hechte der drei "Hohen Erbinnen” im Y/ege des Erbganges Ubergegangen seien. Jedenfalls sei das Eigentum der "Hohen Erbinnen" aufgrund des Vertrages vom 18. Überdies handle es sich nicht um Privateigentum des letzten Landes-herrn; das Hausarchiv sei auf den Thronfolger Ubergegangen, daher auch auf den letzten Agnaten, den Herzog Carl Michael; dieser habe im Vertrag vom 6. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren auch auf die Vorschrift des § 1007 BOB gestützt und behauptet, die Grundlagen des Vertrages vom 18. April 1928 seien weggefallen, weil sich der Nachfolgestaat Mecklenburg-Strelitz an die Auflage, die BriefSammlung als bleibendes Denkmal des Großherzoglichen Hauses zu bewahren und dauernd zu erhalten, nicht gebunden halte. Das Berufungsgericht untersucht sodann, was den Klagegrund des Eigentums anlangt, oh die RechtsVorgänger des Klägers das Eigentum an dem Hausarchiv im Erbgang oder etwa durch rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden erworben haben. Soweit es dabei ausführt, Staatsgut, also Vermögen, das dem Staat gehörte, vom Landesherrn nur verwaltet wurde, sei das Hausarchiv nicht gewesen, weil es Staatsgut in Mecklenburg-Strelitz erst ab November 1918 gebe, hat die Revision Bedenken nacht angemeldet. Das Berufungsgericht schließt dies daraus, daß die Briefe an den Landesherrn des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz nur deshalb gekommen seien, weil er als Landesherr tätig gewesen sei; für die Führung der Regierungsgeschäfte seien diese Briefe von besonderem Interesse gewesen. Folgerung aber nicht, dann müsse davon ausgegangen werden, daß Erbe des Domänenvermögens Herzog Carl Michael als Thronfolger geworden und auch nach der Staatsumwälzung Inhaber dieses Vermögens geblieben sei» Für die Rechtsvorgänger des Klägers seien insoweit weder durch die Staatsumwälzung noch durch den Vertrag vom 6. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen mithin nicht die Möglichkeit aus, daß das Haus-archiv Privateigentum des letzten regierenden Landesherrn, des Großherzogs Adolf Friedrich VI. Es kann also zugunsten der Revision unterstellt werden, daß das Kausarchiv Privateigentum des letzten Großherzogs war .und als solches von den Rechtsvorgängerinnen des Klägers im Wege des Erbganges erworben worden ist. Das Berufungsgericht weist in seinen weiteren Ausführungen die Ansicht des Klägers zurück, daß der Freistaat Mecklenburg-Strelitz das Eigentum an dem Hausarchiv durch Vertrag vom 18. April 1928 den "Hohen Erbinnen" das Eigentum an dem Hausarchiv übertragen haben sollte, sei diese Übertragung durch Setzung eines Endtermins für die Übereignung an die "Hohen Erbinnen" befristet gewesen; bei Eintritt des Endtermins sei das Eigentum ohne weiteres, also ohne besonderes Rechtsgeschäft auf das Land zurückgefallen (§.§ 158 Abs. 2, 163 BGB). Wollte man aber annehmen, daß die drei "Hohen Erbinnen" die BriefSammlung als Erben zu Eigentum erworben haben, fährt das Berufungsgericht fort, so stünde dem Kläger das Eigentum nicht zu, weil durch den Vertrag vom 18. April 1928 das Hausarchiv dem Land Mecklenburg-Strelitz aufschiebend bedingt oder befristet übertragen worden sei und diese Bedingung oder der Zeitpunkt, zi**dem Eigentum übergehen sollte, eingetreten sei. Es handle sich dabei um keinen Erbvertrag und keine Schenkung von Todes wegen; der Vertrag setze nicht voraus, daß das Land die Höhen Erbinnen "überlebe". Das Berufungsgericht geht also - hilfsweise - davon aus, daß die drei "Hohen Erbinnen" Eigentümer des Hausarchivs geworden waren, und kommt auch bei diesen Sachgestaltungen zu einer Klageabweisung. 1- Unberechtigt ist zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Einwand des Klägers nicht beachtet, daß der Vertrag vom 18. April 1928 nicht durch den Landtag von Mecklenburg-Strelitz genehmigt worden sei (Schriftsatz des Klägers vom 12. In den UrteilsgrUnden wird aber vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger die Genehmigung des Vertrages selbst behauptet hat (UA S. Er' bringt im Gegenteil eine nicht unwesentliche Vermehrung* des Staatsvermögens mit 3ich, demgegenüber die Auflage, das Hausarchiv unverkürzt und dauernd zu erhalten, auch Auch dann, wenn, wie das Berufungsgericht meint, der Vertrag vom 18, April 1928 als Teilstlick der Auseinandersetzung zwischen Fürstenhaus und Freistaat zu betrachten ist, ändert sich die rechtliche Würdigung nicht. Sollte aber der Staat durch den Vertrag Eigentum der drei "Hohen Erbinnen" erst begründet haben, so bedurfte es einer Zustimmung des Landtages hierzu nicht, v/eil es sich nur um eine zeitweise Überlassung des Eigentums gehandelt hat; das Hausarchiv sollte beim Tod der Längstlebenden der drei "Hohen Erbinnen" von selbst wieder auf den Staat zurückfallen. Allerdings ist möglicherweise das Eigentum an dem Hausarchiv nicht schon sofort mit Vertragsabschluß auf den Freistaat Mecklenburg-Strelitz übergegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Vertrag kein Schenkungsversprechen von Todes wegen, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt; zu dem mindesten sei durch den Vollzug der Leistung die Vorschrift des § 518 Abs. 2 ^GB zur Anwendung zu bringen (§ 2301 Abs. 1 und 2 BGB). Oktober 1956 (GA Bl. 160 ff) kam es nicht an, well die dort enthaltenen Beweisangebote sich auf das Erbrecht des Klägers nach seiner Mutter und seiner Großmutter beziehen, sonach in dem hier behandelten Zusammenhang ohne Bedeutung sind. Im übrigen sind alle diese Beanstandungen gegenstandslos, weil das Berufungsgericht hilfsweise davon ausgeht, daß das Hausarchiv den drei "Hohen Erbinnen" gehörte, der Staat es aber durch den genannten Vertrag erworben hat. c) Aus dem zuletzt genannten Grunde kann es auch auf die Beanstandungen der Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Angaben des Zeugen Huotaedt nicht ankommen. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der in erster Linie getroffenen Feststellung des Berufungsgerichtes, der Freistaat Mecklenburg-Streiitz habe in dem mehrfach genannten Vertrag von 1928 das Eigentum an die drei "Hohen Erbinnen" nicht übertragen. Wie bereits bemerkt, unterstellt aber das Berufungsgericht hilfsweise einen Sachverhalt, wonach eine solche Übertragung doch stattgefunden hat, ebenso aber auch die Möglichkeit, daß die Erbinnen selbst durch Erbgang das Eigentum an dem Hausarchiv erworben haben, und es weist auch vom Boden dieser beiden Pallgestaltungen aus die Klage ab. Bemerkt sei nur, daß der Zeuge Dr. bei seiner Vernehmung vor einem Ausschuß des Reichstages erklärt hat, bei der Auseinandersetzung mit dem Fürstenhaus seien staatsrechtliche und privatrechtliche Fragen völlig durcheinander gegangen und es sei ungeheuer schwierig gewesen zu entscheiden, wer Recht habe < Bl. 167 R Gr A)o Es ist nicht einzusehen, daß bei dieser Sachlage das Berufungsgericht nicht habe feststellen können, zu Beginn der Verhandlungen zwischen Staat und Fürstenhaus sei das Eigentumsrecht an dem Hausarchiv unklar gewesen. d) Soweit die Revision bestreitet, daß durch den Vertrag eine dingliche Rechtsänderung vorgenommen werden sollte und vorgenoramen worden sei, und meint, es habe sich hier um schuldrechtliche Verpflichtungen gehandelt, widerspricht sie den eingehenden ausdrücklichen Urteilsfeststellungen und kann daher nicht beachtet werden. Sie übersieht dabei auch, daß die Übertragung des Eigentums auf die Stadt Neu-Strelitz im Vertrag vom 27. Per Umstand zwingt aber keinesfalls zu der Auffassung der Revision, man habe für den Staat und die Stadt im Vertrag vom 18. e) Die Revision meint ferner, daß das obligatorische Recht auf Eigentumsverschaffung bedingt sei durch die Verpflichtung, die Sammlung als bleibendes Denkmal des Fürstenhauses unter sachgemäßer Aufsicht und Pflege unverkürzt und dauernd zu erhalten. Daß die Einigung im Sinne des § 929 BGB unter einer (auflösenden) Bedingung dieses Inhalts getroffen worden sei, wie dies die Revision hilfsweise geltend macht, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es geht vielmehr davon aus, daß mit jener Stelle des Vertragswortlautes nur eine Auflage getroffen worden sei, das Hausarchiv zu erhalten und zu pflegen. Denn selbst, wenn dem Kläger als Erbe der drei "Hohen Erbinnen" ein Rücktrittsrecht gegenüber dem damaligen Erwerber und seinem Rechtsnachfolger zustehen sollte, wäre das Eigentum an der BriefSammlung, um das eich es hier allein handelt, nicht von selbst wieder auf ihn zurückgegangen. Solange der Kläger nicht nachweist, daß eine Eigentumsrückübertragung nach Rücktritt vom Vertrage stattgefunden hat oder durch richterliches. Erkenntnis die Einigung ersetzt worden ist, hat er nicht den Beweis geführt, daß er (wieder) Eigentümer des Hausarchivs ist, und kann daher gegen das beklagte Land als einen Dritten aus Eigentum keine Ansprüche stellen.

Zitierte Normen: § 518 BGB
LandvertragenStaatErbinBerufungsgerichtHausarchivKlägerMecklenburg-StrelitzEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2206 079
BGB §§ 165, 518 Abs. 2
Die Einigung über den Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache zu einem künftigen Zeitpunkt kann eine Bewirkung der Leistung darstellen.
BGB §§ 165, 929
Haben sich die Beteiligten über den Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache für einen künftigen, näher festgelegten Zeitpunkt geeinigt, so hindert den Eigentumswechsel weder ein Besitzverlust des Erwerbers noch eine spätere Erklärung des Veräußerers, daß er das Eigentum nun nicht mehr übertragen wolle.
BGH, Ürt. v. 11. Juni I960 - V ZH 200/58 * OLG Celle
LG Göttingen
V_ZR_200/58
Verkündet am 11o Juni 1960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Ernst-August P(
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i, Haus
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JDr
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Leiter des Staatlichen Archivlagers in GflHHB,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br<
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin,
 Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Mai 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Landesherren (Großherzöge) von Mecklenburg-Strelitz führten im 18« und 19» Jahrhundert einen umfangreichen Briefwechsel mit deutschen und außerdeutschen Königen und Fürsten, Staatsmännern, Gelehrten, Künstlern und Generalen. Die Schrift stücke wurden als Hausarchiv im Großherzoglichen Schloß in Strelitz bis Ende 1918 und alsdann im staatlichen Archiv in Strelitz aufbewahrt. Nach der Vereinigung der beiden Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (1954) wurde das Hausarchiv (etwa 14 000 Briefe enthaltend) nach Schwerin in das dortige Staatsarchiv und während des letzten Krieges in ein Bergwerk bei Grasleben überführt, wo es die Britische Bes.ntzungsmacht auf fand. Diese übergab 1952 die Sammlung dem beklagten Land; sie ist derzeit im Archivlager in Göttingen untergebrachto
 Um diese BriefSammlung, die namentlich für die historische Forschung von bedeutendem Wert ist, geht der Streit der Parteien.
Der Kläger nimmt das Eigentum daran für sich in Anspruch. Seine Mutter war eine Schwester des letzten regierenden Großherzogs von Mecklenburg’-StrelitlK, Adolf Friedrich VI. Dieser war am 23- Februar 1918 freiwillig aus dem Leben geschieden; er war nicht verheiratet. Der nächste und einzige noch lebende Agnat der Strelitzschen Linie, Herzog Carl Michael, damals russischer General, verzichtete mit Schreiben vom 28. August 1918 auf das Thronfolgerecht, behielt sich aber seine persönlichen Vermögensrechte als Agnat des Hauses vor. Dieses Schrei ben kam erst nach der Revolution von 1918 in Strelitz an. In der Folgezeit setzte sich der neugebildete Freistaat Mecklenburg-Strelitz mit Herzog Carl Michael sowie mit den weiblichen
 
Mitgliedern des Hauses, nämlich der Mutter des letzten Großherzogs, Elisabeth, sowie dessen beiden Schwestern Jutta und Marie (Mutter des Klägers) auseinander (die Großherzogin und deren beiden Töchter wer den in Zukunft die ’’Hohen Erbinnen" genannt)» In einem Vertrag vom 6. Januar 1921 verzichtete Carl Michael gegen Zahlung einer Abfindungssumme auf alle ihm zustehenden Ansprüche auf dem Gebiete des öffentlichen und des privaten Rechtes und übertrug die auf dem Gebiete des Privatrechtes liegenden Ansprüche auf Nutzung des "blinden Hausschatzes^, auf den Thronschatz und auf den übrigen Nachlaß des letzten Landesherrn auf den Freistaat. Mit den drei "Hohen Erbinnen" wurde in den Verträgen vom 13« Dezember 1918,
1.	März 1919» 3. September und 9. Dezember 1921 der sogenannte Fürstenausgleich festgelegt; in dem letzten Vertrag wurde hinsichtlich "des Familienmuseums und der dazu gehörenden Brief-sammlung (Hausarchiv)" eine besondere Vereinbarung in Aussicht genommen» Sie wurde im Vertrag vom 18. April 1928 schriftlich zwischen dem Freistaat Kecklenburg-Strelitz und den drei "Hohen Erbinnen" getroffen und hat folgenden Y/ortlaut:
"Die Aufsicht Uber die dem Großherzoglichen Hause gehörende Brief Sammlung (Hausarchiv) wird dem Direktor des Mecklenburg-Strelitzschen Landesarchivs unter nachstehenden Bedingungen übertragen.
1.	Das Eigentumsrecht der obengenannten Erbinnen des Großherzogs Adolf Friedrich VI. an den Gegenständen des Hausarchivs bleibt unberührt.
2.	Die BriefSammlung (Hausarchiv) ist dem Landes- (Haupt-) Archiv als streng gesondert gehaltener, selbständiger Bestand und unter Wahrung des höchsten Eigentumsrechts anzugliedern.
Einsichtsnahme in die Briefe wird nur ernsthaften und vertrauenswürdigen Forschern bei bestimmt zu bezeichnenden wissenschaftlichen Zwecken und nur nach eingeholter schriftlicher Genehmigung gewährt. EtV/a entstehende Ausarbeitungen sind vor deren Veröffentlichung zu dem Zwecke der Einverständniserklärung vorzulegen.
Entsprechende Anträge werden an eine mit Vollmacht von den Hohen Erbinnen ausgestattete Persönlichkeit, die möglichst in Neu-Strelitz wohnen soll und dem Archivdirektor namhaft zu machen ist, weitergeleitet.
3.	Den Hohen Erbinnen bzw. ihren Vertretern bleibt persönliche Einsichtnahme in die Briefsammlung jederzeit unbenommen. Sie behalten sich das Hecht vor, innerhalb zweier Jahre nach Abschluß dieses Vertrages einzelne Stücke von ausschließlich Familieninteresse, mit V^irkung, daß dieselben aus dem Hausarchiv ausgeschieden werden, für sich zurückzufordern,
4.	Hach dem Ableben der Letzt überlebenden der Hohen Erbinnen geht die Briefsammlung (Hausarchiv) in das Eigentum des Staates über, um als bleibendes Denkmal des Großherzoglichen Hauses unter sachgemäßer Aufsicht und Pflege dem Lande Mecklenburg-Strelitz unverkürzt und dauernd erhalten zu bleiben. Dabei sei ausdrücklich festgesetzt, daß diese Großherzogliche Sammlung unter keinen Umständen aus dem Gebiete des jetzigen Mecklenburg-Strelitzschen Staates insbesondere auch nicht in dem Falle,“ daß der Mecklenburg-Strelitzsche Staat als selbständiges Staats-wesen zu bestehen aufhören sollte, entfernt und daß der Bestand unter keinen Umständen vermindert werden darf»
5.	Für den Fall, daß der Mecklenburg-Strelitzsche Staat als selbständiger Staat zu bestehen aufhören sollte, geht das Eigentumsrecht an der .Sammlung auf die Stadt Neu-Strelitz über, welche dieselbe in der unter 4 erwähnten Weise zu verwalten hat.
Unterm 27. Dezember 193? wur<3e der Vertrag dahin abgeändert, daß die Ziffer 5 gestrichen wurde und Ziffer 4 folgenden Wortlaut erhielt:
4. Nach Ableben der Letztüberlebenden der Hohen Erbinnen geht die BriefSammlung (Hausarchiv) in das Eigentum des Staates über, um als bleibendes Denkmal des Großherzoglichen Hauses unter sachgemäßer Aufsicht und Pflege dem Lande Mecklenburg unverkürzt und dauernd erhalten zu bleiben. Dabei sei ausdrücklich festgesetzt, daß der Bestand unter keinen Umständen vermindert werden darf.
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Die Großherzogin Elisabeth starb am 20«. Juli 1933, ihre Tochter Jutta am 17« Februar 194-6 und die Mutter des Klägers am 14. Oktober 1948,
Der Kläger behauptet, das Hausarchiv habe als Privateigentum des letzten Großherzogs Adolf Friedrich VI. zu dessen Nachlaß gehört; dessen gesetzliche Erben seien die drei "Hohen Erbinnen” gewesen. Im Wege des Erbganges habe seine Mutter von ihrer Mutter und Schwester das Hausarchiv erworben.
Sie habe ee ihm (Kläger) vererbt; der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß seiner Mutter habe das Hausarchiv zugunsten des Klägers aus dem Nachlaßvermögen entlassen. Der Vertrag vom 18. April 1928 sei nicht wirksam geworden; die aufschiebende Bedingung sei nicht eingetreten; überdies sei er formnichtig (§§ 518, 2274, 2276 BGB).
Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der BriefSammlung (HaUsarchiv) zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bezeichnet sich als treuen Sachwalter, der keinerlei Ansprüche auf das Hausarchiv mache; es könne aber, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, hur dem Eigentümer des Archivs die BriefSammlung horausgeben. Das sei der Kläger nicht. Das beklagte Land bestreitet, daß auf den Kläger die Hechte der drei "Hohen Erbinnen” im Y/ege des Erbganges Ubergegangen seien. Jedenfalls sei das Eigentum der "Hohen Erbinnen" aufgrund des Vertrages vom 18. April 1928 untergegangen. Überdies handle es sich nicht um Privateigentum des letzten Landes-herrn; das Hausarchiv sei auf den Thronfolger Ubergegangen, daher auch auf den letzten Agnaten, den Herzog Carl Michael; dieser
 habe im Vertrag vom 6. Januar 1921 auf alle Rechte zugunsten des Landes Mecklenburg-Strelitz verzichtet.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren auch auf die Vorschrift des § 1007 BOB gestützt und behauptet, die Grundlagen des Vertrages vom 18. April 1928 seien weggefallen, weil sich der Nachfolgestaat Mecklenburg-Strelitz an die Auflage, die BriefSammlung als bleibendes Denkmal des Großherzoglichen Hauses zu bewahren und dauernd zu erhalten, nicht gebunden halte. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründ p t
. X.
Das Berufungsgeripht läßt dahingestellt, ob die letztwilligen Verfügungen der Großmutter, Tante und Mutter des Klägers sowie die Erklärung des Testamentsvollstreckers seiner Mutter ausreichen, um den Übergang der vom Kläger beanspruchten Rechte auf ihn darzutun; es läßt im besonderen offen, ob die Mutter mit dem Vermächtnis des "Pami-lienmuseums” an den Kläger das hier streitige Hausarchiv gemeint habe. Pur das Revisionsverfahren muß daher davon «ausgegangen werden, daß das Herausgabebegehren des Klägers jedenfalls nicht an diesen Punkten scheitern kann.
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Das Berufungsgericht untersucht sodann, was den Klagegrund des Eigentums anlangt, oh die RechtsVorgänger des Klägers das Eigentum an dem Hausarchiv im Erbgang oder etwa durch rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden erworben haben. Soweit es dabei ausführt, Staatsgut, also Vermögen, das dem Staat gehörte, vom Landesherrn nur verwaltet wurde, sei das Hausarchiv nicht gewesen, weil es Staatsgut in Mecklenburg-Strelitz erst ab November 1918 gebe, hat die Revision Bedenken nacht angemeldet. Sie wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Briefsammlung sei nicht ein besonderes Hausgut	.' ■ . \ v -
V	des	Mecklenburgischen Gesamthauses
 oder des Strelitzschen Hauses gewesen; denn eine dahin gehende hausgesetzliche Anordnung sei nicht feststellbar. Ebensowenig sei aber auch ein einfaches Familien-Fideikommiß-vermögen in Gestalt des Hausarchivs, getrennt vom Domänenvermögen, nachweisbar.
Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner weiteren Überlegungen schließlich zu der Auffassung, das Hausarchiv sei wie das Domänenvermögen (Domanium) Hauavermögen gewesen. Es sei 1918 aufgrund der besonderen Natur des beschränkten, einem bestimmten Zweck gewidmeten Eigentumsrechtes von Rechts wegen auf den neuen Inhaber der Regierungsgewalt, den Freistaat Mecklenburg-Strelitz übergegangen. Das Berufungsgericht schließt dies daraus, daß die Briefe an den Landesherrn des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz nur deshalb gekommen seien, weil er als Landesherr tätig gewesen sei; für die Führung der Regierungsgeschäfte seien diese Briefe von besonderem Interesse gewesen. Tatsächlich seien die Briefe auch stets auf den Thronfolger übergegangen und ira Schloß von Strelitz aufbewahrt und nie auf verschiedene Familienmitglieder aufgeteilt worden. Ziehe man diese
 
Folgerung aber nicht, dann müsse davon ausgegangen werden, daß Erbe des Domänenvermögens Herzog Carl Michael als Thronfolger geworden und auch nach der Staatsumwälzung Inhaber dieses Vermögens geblieben sei» Für die Rechtsvorgänger des Klägers seien insoweit weder durch die Staatsumwälzung noch durch den Vertrag vom 6. Januar 1921 zwischen Herzog Carl Michael und dem Freistaat Mecklenburg-Strelitz irgendwelche Rechte begründet worden.
Die Revision rügt hierzu, es sei nicht unbedenklich, allein aus der Natur und der Bedeutung der zur Sammlung gehörenden Briefe auf deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vermögensmasse (Domänenvermögen) zu schließen.» In diesem Zusammenhang hätten auch die Art der Aufbewahrung der Sammlung sowie das Vorhandensein weiterer Archive (Hauptarchiv und Geheimes Archiv) und deren Bedeutung für die Frage beachtet werden müssen, ob nicht das Hausarchiv als Privateigentum des jeweils regierenden Fürsten anzusehen sei.
Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß das Domanialvermögen (Stammgut) ein unbewegliches Vermögen war; seine Natur teilten solche Sachen, welche in besonderer Beziehung zu ihm standen, wi% das sogenannte Zubehör: Hausrat, Hauseinrichtung, Silbergeschirr etc. (vgl. Kohler, Handbuch des Deutschen Privatfürstenrechts, 1832 S. 206). Er warb der Landesfürst eigenes bewegliches Vermögen, so konnte er darüber verfügen, insbesondere auch durch Testament, es aber auch dem Hausvermögen zugehörend erklären (daß eine solche Anordnung von einem der Großherzöge von Meeklen-burg-Strelitz getroffen worden ist, ist nicht behauptet worden). Nach vielen Hausgesetzen des Hohen Adels trat aller
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dings nach dem Tode des Erwerbers das erworbene Gut in die
 
Erbfolge seiner Familie ein, es nahm die Eigenschaft eines Hausvermögens an (Kohler aaO S. 240; Lade, Staatsverfassung, Fürstenrecht und Hausvermögen S. 99; Rehm, Modernes Fürstenrecht 1904 So 339 II A)o Das für das Großherzoglich Meck-lenburg-Schwerinsche Kaus geltende Kauegesetz vom 23» Juni 1821, das in § 7 eine Regelung dieser Frage traf, galt aber nicht für das Mecklenburg-Strelitzsche Haus (Schulze,
 Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser 1878 Band 2 S. 203, 243). Den Anordnungen in den Testamenten der Großherzöge vom 25. Juni 1814, 26. Juli 1828 und 4. August 1850 hat das Berufungsgericht den Charakter einer hausge-setzlichen Anordnung in diesem Sinne abgesprochen. Hinsichtlich des sogenannten Schatullgutes, nämlich des privaten Vermögens des Landesherrn von Mecklenburg-Strelitz, galt das allgemeine bürgerliche Recht, Erbfolge trat nach dem bürgerlichen Recht ein (vgl. Rehm, Die juristische Person der stondesherrlichen Familie, 1911» S. 33; Böhlau, Mecklenburgisches Landesrecht 1880 Band 3 S. 45; Büsing, Handbuch des öffentlichen Rechtes der Gegenwart 1884'Band 3 So 51).
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen mithin nicht die Möglichkeit aus, daß das Haus-archiv Privateigentum des letzten regierenden Landesherrn, des Großherzogs Adolf Friedrich VI. war und daß die drei "Hohen Erbinnen" als gesetzliche Erbinnen des letzten Landesherrn dieses Privatvermögen geerbt haben. Einer abschließenden Beurteilung bedarf es jedoch nicht, weil auch vom Boden dieser möglichen Fallgestaltung aus die Klage vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden ist. Es kann also zugunsten der Revision unterstellt werden, daß das Kausarchiv Privateigentum des letzten Großherzogs war .und als solches von den Rechtsvorgängerinnen des Klägers im Wege des Erbganges erworben worden ist.
I
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II.
Das Berufungsgericht weist in seinen weiteren Ausführungen die Ansicht des Klägers zurück, daß der Freistaat Mecklenburg-Strelitz das Eigentum an dem Hausarchiv durch Vertrag vom 18. April 1928 auf die drei "Hohen Erbinnen" übertragen habe. Der Staat habe in diesem Vertrag nur ein bestehendes Eigentum anerkannt und erklärt, dabei solle es zunächst sein Bewenden haben. Selbst wenn das Land aber durch den Vertrag vom 18. April 1928 den "Hohen Erbinnen" das Eigentum an dem Hausarchiv übertragen haben sollte, sei diese Übertragung durch Setzung eines Endtermins für die Übereignung an die "Hohen Erbinnen" befristet gewesen; bei Eintritt des Endtermins sei das Eigentum ohne weiteres, also ohne besonderes Rechtsgeschäft auf das Land zurückgefallen (§.§ 158 Abs. 2, 163 BGB).
Wollte man aber annehmen, daß die drei "Hohen Erbinnen" die BriefSammlung als Erben zu Eigentum erworben haben, fährt das Berufungsgericht fort, so stünde dem Kläger das Eigentum nicht zu, weil durch den Vertrag vom 18. April 1928 das Hausarchiv dem Land Mecklenburg-Strelitz aufschiebend bedingt oder befristet übertragen worden sei und diese Bedingung oder der Zeitpunkt, zi**dem Eigentum übergehen sollte, eingetreten sei. Es handle sich dabei um keinen Erbvertrag und keine Schenkung von Todes wegen; der Vertrag setze nicht voraus, daß das Land die Höhen Erbinnen "überlebe". Der Vertrag sei auch kein unentgeltlicher; er sei ein Teil der gesamten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Land und großherzoglicher Familie. Das Land habe sich bei Abschluß des Vertrages vom 18. April 1928 bereits im Besitze des Hausarchivs befunden, jedenfalls aber aufgrund dieses Vertrages unmittelbaren und alleinigen Besitz erhal-
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ten» Die Erbinnen hätten den mittelbaren Besitz spätestens zu dem 18. April 1930 aufgegeben; sie hätten von da an schlechthin auf die Rückforderung der Brief Sammlung im Vertrag Verzicht geleistet»
Das Berufungsgericht geht also - hilfsweise - davon aus, daß die drei "Hohen Erbinnen" Eigentümer des Hausarchivs geworden waren, und kommt auch bei diesen Sachgestaltungen zu einer Klageabweisung. Die Bedenken der Revision sind nicht begründet.
1- Unberechtigt ist zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Einwand des Klägers nicht beachtet, daß der Vertrag vom 18. April 1928 nicht durch den Landtag von Mecklenburg-Strelitz genehmigt worden sei (Schriftsatz des Klägers vom 12. April 1958 GA Bl. 359 R)»
In den UrteilsgrUnden wird aber vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger die Genehmigung des Vertrages selbst behauptet hat (UA S. 41). Es kann im übrigen dahinstehen, was der Kläger vorgetragen hat. Denn eine Genehmigung durch den Landtag war nicht erforderlich. § 47 des Landesgrundgesetzes für den Freistaat Mecklenburg-Strelitz vom 29o Januar 1919/24. Mai 1923 (Ruthenberg, Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und der Deutschen Länder,
S. 156, 161) schreibt die Zustimmung des Landtages für Veräußerung und Belastung von Staatsgrundstücken und anderen wesentlichen Bestandteilen des Staatsvermögene sowie für sonstige Verfügungen vor, durch die der Bestand des Staatsvermögens vermindert würde. Der Vertrag vom 18. April 1928 sieht aber dergleichen nicht vor. Er' bringt im Gegenteil eine nicht unwesentliche Vermehrung* des Staatsvermögens mit 3ich, demgegenüber die Auflage, das Hausarchiv unverkürzt und dauernd zu erhalten, auch
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im eigenen Interesse des Staates lag«. Auch dann, wenn, wie das Berufungsgericht meint, der Vertrag vom 18, April 1928 als Teilstlick der Auseinandersetzung zwischen Fürstenhaus und Freistaat zu betrachten ist, ändert sich die rechtliche Würdigung nicht. Denn für die bei dieser Auseinandersetzung zwischen Staat und Fürstenhaus vorgenommenen Verfügungen über Grundstücksvermögen und sonstiges Vermögen des Staates hatte der Landtag, was unstreitig ist, bereits seine Zustimmung gegeben. Für die Vereinbarung der Gegenleistungen des Fürstenhauses bedurfte es einer weiteren Genehmigung nicht mehr. Sollte aber der Staat durch den Vertrag Eigentum der drei "Hohen Erbinnen" erst begründet haben, so bedurfte es einer Zustimmung des Landtages hierzu nicht, v/eil es sich nur um eine zeitweise Überlassung des Eigentums gehandelt hat; das Hausarchiv sollte beim Tod der Längstlebenden der drei "Hohen Erbinnen" von selbst wieder auf den Staat zurückfallen.
2.	Vom Standpunkt des Berufungsgerichtes aus, wonach der Vertrag vom 18» April 1928 einen Teil der Gesamtlösung des Fürstenausgleiches darstellt, ergibt sich ohne weiteres, daß es sich nicht um einen unentgeltlichen Vertrag handelt, so daß sich schon damit der Einwand der Revision erledigt, es hätte die Formvorschrift de|j § 518 BGB eingehalten werden müssen. Ec trifft aber auch die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, daß die Anwendung dieser Vorschrift deshalb entfallt, weil ein etwaiges Schenkungsversprechen bereits vollzogen, die - etwa - versprochene Leistung bewirkt wurde. Allerdings ist möglicherweise das Eigentum an dem Hausarchiv nicht schon sofort mit Vertragsabschluß auf den Freistaat Mecklenburg-Strelitz übergegangen. Aber auch eine befristete Eigentumsübertragung mit der Wirkung, daß dem Erwerber ein dingliches Anwartschaftsrecht zufällt, stellt bereits eine
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Bewirkung der Leistung im Sinne des § 518 BGB dar, wenn der Schenker alles getan hat, was zur Vollziehung der Schenkung erforderlich ist (vglo Palandt, BGB 19» Aufl. § 2501 t ^ Ancio 3 c; Staudinger, Erbrecht 11. Aufl., Einleitung § 26 Anm. 16 und Vorbem. zu § 1937 Randnote 13; ferner Staudinger, Recht der Schuldverhältnisse 11. Aufl» § 518 Randnote 9; RG WarnR 1921 Nr. 95; RGRK-BGB 10. Aufl. § 2301 Nr. 4; Bartholo-raeyczik, Erbrecht 4« Aufl. S. 364 Nr. 2). Bas Berufungsgericht stellt hierzu ausdrücklich fest, daß die Zuwendung an den Staat nicht etwa durch den Vertrag vom 18. April 1928 nur vorbereitet wurde; schon zu dem 18. April 1930 hätten sich die Erbinnen des mittelbaren Besitzes und jeden Rückforderungsrechtes begeben und damit für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung alles getan, was von ihrer Seite aus zu bewirken war. Auf den Ablauf der Zeit und den Eintritt des Zeitpunktes, zu dem der Eigentumsübergang endgültig eintreten sollte, konnten sie naturgemäß überhaupt keinen Einfluß haben.
3.	Burch den Vertrag ist gemäß § 929 BGB das Eigentum auf den Staat zu dem vorgesehenen Zeitpunkt übergegangen bzw. wieder zurückgefallen; Einigung und Übergabe des Besitzes, letzteres sei es in der Form des § 929 Satz 1 BGB oder seines Satzes 2, lasten vor. Baß eine Einigung befristet ausgesprochen werden kann, dergestalt, daß das Eigentum zu einem bestimmten Zeifpunkt übergehen, der Eigentumswechsel also auf einen bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben werden soll, bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den früheren Eigentümer automatisch wieder zurückfallen soll, ist allgemein anerkannt (Planck/Brodmann, Sachenrecht, 5. Auflage § 929 IV 3 a 5 )« Ist ein Endtermin gesetzt, so ist bis dahin der Erwerber Volleigentümer der Sache. Wie für den Pall d*es Eigentumsübergangs bei Eigentumsvorbehalt kommt andererseits bei Bestimmung eines Anfangstermins dem Erwerber zunächst ein dingliches Anwartschaftsrecht zu. Ber Veräußerer hat
 
mit der Übertragung des Besitzes und der Einigung seinerseits alles getan, um den Eigentumsübergang herbeizuführen« Der Eintritt des Zeitpunktes, zu dem der Eigentumsübergang endgültig stattfinden soll, vollzieht sich dann ohne sein Zutun« Deshalb -kommt es weder darauf an, ob der Veräußerer im Zeitpunkt des endgültigen Eigentumsüberganges noch willens ist, das Eigentum auf den Erwerber zu übertragen (BGHZ 20, 88, 97; RGZ 66, 349; HO, 223, 225), noch darauf, ob der Erwerber zu dem vereinbarten Zeitpunkt des Eigentumsüberganges noch im Besitze der Sache ist (Ermann/Westermann, BGB 2. Aufl. § 929 Anm. 6; VAolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 66 I 3; Staudinger/Berg, Sachenrecht 11. Aufl.
§ 929 Randnote 28 c; Balandt, BGB 19» Auflage § 9 29 Anm.
6 B a; Lent, Sachenrecht, 6. Auflage S. 104). Das dinglich wirkende Anwartochaftsrecht kann also weder durch alleinigen Widerruf seitens des Veräußerers noch durch den Besitzverlust seitens des Erwerbers entzogen werden.-Die entgegenstehende Auffassung der Revision trifft nicht zu.
4.	Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Vertrag kein Schenkungsversprechen von Todes wegen, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt; zu dem mindesten sei durch den Vollzug der Leistung die Vorschrift des § 518 Abs. 2 ^GB zur Anwendung zu bringen (§ 2301 Abs. 1 und 2 BGB). Die Reöhtsanwendung des Berufungsgerichtes hält sich dabei in den Grenzen, die der
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 23, 30, 31) für die Anwendung des § 2301 BGB gezogen hat. Rechtsirrtum ist auch hierbei nicht zu erkennen. Die Revision hat ihrerseits keine Bedenken angemeldet.
5.	Sie wendet sich in der Hauptsache gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Abkommen vom 18. April 1928 gegeben hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei
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wesentliche Gesichtspunkte übersehen, seine Überlegungen seien denkfehlerhaft und stünden mit dem Wortlaut der Urkunde und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Einklang» Dem kann nicht zugestimmt werden»
a)	3ei der Erörterung der Frage, ob etwa der Vertrag vom 18» April 1928 eine Übertragung des Eigentums vom Staat auf die drei "Hohen Erbinnen” enthält, meint das Berufungsgericht, es sei nicht ersichtlich, was das Land veranlaßt haben könnte, das Eigentum, wenn es ihm zugefallen sei,
 an die drei Erbinnen zu übertragen» Diese Auffassung fußt nicht, wie die Revision meint, auf der Meinung, das Haus-archiv sei Doraänenvermögen, sondern auf der Ansicht, das Hausarchiv sei durch Vertrag vom 27« Januar 1921 auf den Staat übergegangeno Im übrigen hat diese Frage für die Entscheidung keine Bedeutung» Denn das Berufungsgericht legt irrtumsfrei dar, daß das Hausarchiv, wenn es erst durch den Vertrag vom 18» April 1928 Eigentum der "Hohen Erbinnen” geworden ist, durch eben diesen Vertrag dem Staate zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zurückgefallen ist*
b)	Mit dem Wortlaut der Urkunde vom 18. April 1928 hat sich das Berufungsgericht eingehend befaßt. Ebenso hat os auf die Entstehungsgeschichte des Vertrages (Vertragsentwurf vom 14« August 1920 GA Bl. 100) Bezug genommen.
Es hat sich schließlich auch mit dem Brief des Hauptarchivs von Schwerin vom 1. Juni 1944 (GA Bl» 179) auseihanderge-setzt. Der Brief dieses Amtes vom 17» September 1943 (GA Bl. 178) steht nach seinem Inhalt der Auslegung des Berufungsgerichtes keineswegs entgegen. Auf die mit Schriftsatz vom 4. Mai 1946 überreichten Urkunden (GA Bl» 101 bis 107) nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug (UA S.-33). Auch diese Schriftstücke lassen sich mit der Auffassung des
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Berufungsgerichtes durchaus vereinbaren. Das Berufungsgericht hat auch das Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 24. Juni 1957 und 12. April 1958 (GA Bl. 298, 2999 557/59) nicht übergangen. Es hat schließlich die Ausein-andersetzungsverträge beachtet; denn es sieht ja den Vertrag vom 18. April 1928 als Teil der Gesamtauseinandersetzung an. Auf das Beweiserbieten im Schriftsatz vom 50. Oktober 1956 (GA Bl. 160 ff) kam es nicht an, well die dort enthaltenen Beweisangebote sich auf das Erbrecht des Klägers nach seiner Mutter und seiner Großmutter beziehen, sonach in dem hier behandelten Zusammenhang ohne Bedeutung sind. Im übrigen sind alle diese Beanstandungen gegenstandslos, weil das Berufungsgericht hilfsweise davon ausgeht, daß das Hausarchiv den drei "Hohen Erbinnen" gehörte, der Staat es aber durch den genannten Vertrag erworben hat.
Dabei läßt es das Berufungsgericht offen, ob die drei Erbinnen durch den Vertrag vom 18. April 1928 das Eigentum erst erworben haben oder dies bereits schon früher im Wege des Erbganges geschehen ist.
c)	Aus dem zuletzt genannten Grunde kann es auch auf die Beanstandungen der Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Angaben des Zeugen Huotaedt nicht ankommen. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der in erster Linie getroffenen Feststellung des Berufungsgerichtes, der Freistaat Mecklenburg-Streiitz habe in dem mehrfach genannten Vertrag von 1928 das Eigentum an die drei "Hohen Erbinnen" nicht übertragen. Wie bereits bemerkt, unterstellt aber das Berufungsgericht hilfsweise einen Sachverhalt, wonach eine solche Übertragung doch stattgefunden hat, ebenso aber auch die Möglichkeit, daß die Erbinnen selbst durch Erbgang das
 Eigentum an dem Hausarchiv erworben haben, und es weist auch vom Boden dieser beiden Pallgestaltungen aus die Klage ab. Es bedarf daher keiner Erörterung der Revi-sionsrüjen, die Zeugenaussagen hätten eine unzureichende Auswertung durch das Berufungsgericht gefunden. Im übrigen erschöpfen sich die Revisionsangriffe im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Würdigung der Aussage; von einer willkUrliehen Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Bemerkt sei nur, daß der Zeuge Dr.	bei	seiner Vernehmung vor einem Ausschuß
 des Reichstages erklärt hat, bei der Auseinandersetzung mit dem Fürstenhaus seien staatsrechtliche und privatrechtliche Fragen völlig durcheinander gegangen und es sei ungeheuer schwierig gewesen zu entscheiden, wer Recht habe < Bl. 167 R Gr A)o Es ist nicht einzusehen, daß bei dieser Sachlage das Berufungsgericht nicht habe feststellen können, zu Beginn der Verhandlungen zwischen Staat und Fürstenhaus sei das Eigentumsrecht an dem Hausarchiv unklar gewesen.
d)	Soweit die Revision bestreitet, daß durch den Vertrag eine dingliche Rechtsänderung vorgenommen werden sollte und vorgenoramen worden sei, und meint, es habe sich hier um schuldrechtliche Verpflichtungen gehandelt, widerspricht sie den eingehenden ausdrücklichen Urteilsfeststellungen und kann daher nicht beachtet werden. Sie übersieht dabei auch, daß die Übertragung des Eigentums auf die Stadt Neu-Strelitz im Vertrag vom 27. Dezember 1933 fallen gelassen wurde. Es mag zutreffen, daß ein dinglicher Erwerb durch die Stadt nicht möglich gewesen wäre, weil sie im Vertrag vom 18. April 1928 als Vertragspartei nicht beteiligt war. Gerade dieser Gesichtspunkt mag zu einer-Ab-
änderung de3 Vertrages in dem angeführten Sinne Anlaß gegeben haben. Per Umstand zwingt aber keinesfalls zu der Auffassung der Revision, man habe für den Staat und die Stadt im Vertrag vom 18. April 1928 nur obligatorische Rechte schaffen wollen.
e)	Die Revision meint ferner, daß das obligatorische Recht auf Eigentumsverschaffung bedingt sei durch die Verpflichtung, die Sammlung als bleibendes Denkmal des Fürstenhauses unter sachgemäßer Aufsicht und Pflege unverkürzt und dauernd zu erhalten. Daß die Einigung im Sinne des § 929 BGB unter einer (auflösenden) Bedingung dieses Inhalts getroffen worden sei, wie dies die Revision hilfsweise geltend macht, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es geht vielmehr davon aus, daß mit jener Stelle des Vertragswortlautes nur eine Auflage getroffen worden sei, das Hausarchiv zu erhalten und zu pflegen. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Kläger nicht berufen, weil es für das abstrakte Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung (Eintragung und Besitzübertragung) keine Geschäftsgrundlage gibt, wie dies für Schuldverpflichtungen allgemein anerkannt ist. Für die Frage des Eigentumsüberganges kommt es ausschließlich auf den übereinstimmende^ Willen des Übergebers und des Erwerbers an. Fällt das Kausalgeschäft, zu dem das abstrakte Geschäft, wie bemerkt, nicht in direkter Abhängigkeit steht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fort, sc kann dem Veräußerer ein Anspruch auf Rückübertragung zustehen. Er kann in einem solchen Falie sich auch, wenn er im Besitze der Sache ist, gegen einen Herausgabeanspruch des Erwerbers mit der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung schützen (§ 242 BGB). Im vorliegenden»Falle stellt das Berufungsgericht fest, daß
 der Klager nichts dargelegt habe, woraus sich ergebe, daß das Land Mecklenburg sich an die Auflage, das Haus-nrchiv dem Lande Mecklenburg als Denkmal des £roßher-zoglichen Hauses zu erhalten, nicht halten werde. Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen. Darauf braucht indes nicht eingegangen zu werden. Denn selbst, wenn dem Kläger als Erbe der drei "Hohen Erbinnen" ein Rücktrittsrecht gegenüber dem damaligen Erwerber und seinem Rechtsnachfolger zustehen sollte, wäre das Eigentum an der BriefSammlung, um das eich es hier allein handelt, nicht von selbst wieder auf ihn zurückgegangen. Es hätte hierzu einer Einigung unter den Beteiligten bedurft, gegebenenfalls der Ersetzung der Einigung durch ein rechtskräftiges richterliches Erkenntnis. Solange der Kläger nicht nachweist, daß eine Eigentumsrückübertragung nach Rücktritt vom Vertrage stattgefunden hat oder durch richterliches. Erkenntnis die Einigung ersetzt worden ist, hat er nicht den Beweis geführt, daß er (wieder) Eigentümer des Hausarchivs ist, und kann daher gegen das beklagte Land als einen Dritten aus Eigentum keine Ansprüche stellen.
III.
Auf die Besitzklage ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach alledem kann die Revision keinen erfolg hafeen» Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Tasche	Dr. Augustin	Dr. Freitag
 Mattern	Offterdinger