Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1959 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Httcking-haus, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offtsrdinger für Recht erkannti Bis Revision gegen das Urteil des 1. August 1949 fideikommißgerichtlich bestätigt worden sind, ist die Stiftung in einem Verfahren nach §$ 18 ff der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. Auf diese Weise wurde der Kläger, der neben zwei inzwischen verstorbenen Personen Mitglied des Stiftungsvorstandes war, Eigenttimer des 12,1264 ha großen Ackergrundstücks Flur 2 Kr. 104 der Gemarkung BflHHHMHB* dem Hachtragsbeschluß des Stiftungsvorstandes vom 31- Januar 1949 ist dazu gesagt, die zur Landabgabe vorgesehenen Grundstücke würden an den Kläger "mit der Bestimmung und dem Auftrag in das Eigentum übertragen, die hinsichtlich dieser Grundstücke bestehenden Verpflichtungen und Lasten zu erfüllen (Landabgabe), die Erläse zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zu verwenden und den bisherigen Vorstandsmitgliedern ....Über die Erfüllung Abrechnung und Auskunft zu erteilen" • Juli 1933 den früheren Genußberechtigten der ehemaligen Stiftung hiervon Kenntnis und bemerkte dazu, daß mit der Freistellung des Grundstücks eine neue Lage entstanden sei. Der Beklagte wollte das Grundstück wohl erwerben, aber keine Zahlung leisten, sondern den Grundstückswert mit einem vermeintlichen Schadenersatzanspruch verrechnen, den er daraus herleiten zu können glaubt, daß das ihm bei Aufhebung der Stiftung zugewiesene Gut R®-langfristig verpachtet war und die Pachtverträge angeblich teilweise bis heute noch nicht gelöst werden konnten, wodurch ihm erhebliche Ertragsverluste entstanden seien. Im Einvernehmen mit der Mehrzahl der früheren Stiftungsgenußberechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger hat der Kläger das Grundstück sodann dritten Personen zu dem Kauf anbieten lassen und durch notariellen Vertrag vom 24. März 1954 zugestellte einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Kläger verboten wurde, ohne Einwilligung des Beklagten über das Grundstück zu verfügen. Mai 1954 die einstweilige Verfügung bestätigt mit der Begründung, daß die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Grundstücks mit dessen Freistellung von der Landabgabe weggefallen sei und der Kläger als Treuhänder der früheren Stiftungsgenußberechtigten, die gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks gewesen seien und eine Gemeinschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildeten, nur mit Zustimmung aller Beteiligten über das Grundstück verfügen dürfe. Der Kläger hält sich für berechtigt, das Grundstück zu veräußern, Sr vill den vom Käufer hinterlegten Kaufpreis unter die ehemaligen St if tungeberecht igten und deren Rechtsnachfolger entsprechend dem Verhältnis ihrer früheren Genußrechte aufteilen, weil nur dies eine vernünftige Lösung darstelle, die der Beklagte nicht verhindern dürfe. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten, nachdem der Kläger seinen Antrag geändert hatte, festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten gegenüber nioht verpflichtet ist, die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Käufer B^|^ ohne Zustimmung des Beklagten zu unterlassen. über die Aufhebung der Stiftung und die Zuweisuhg von Grundstücken ergeben, nicht um eine Angelegenheit handelt, für welche nach § 30 DVFidErlG oder sonstigen f id eikommiß-rechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit des Pideikommißgerichts gegeben ist« Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben« Die Einrede des Schiedsvertrages hält das Oberlandesgericht für unbegründet, weil - abgesehen davon, daß die in dem Familienvertrag vom 28« Februar 1921’enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung der Vorschrift des § 1027 ZPO nicht entspreche - die Voraussetzungen des $ 528 ZPO nicht gegeben seien« Auch diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum« Sie j Die Vorschrift des 5 18 Abs* 1 DVFid ErlG ist auch nach dem Zusammenbruch in Kraft geblieben* Auch der Bundesgesetzgeber geht von der Wsitergeltung der Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen aus* Dies ergibt sich aus § 4 des Gesetzes vom 28. Der Kläger ist deshalb durch den vom Fideikommißgericht bestätigten Vorstandsbeschluß Eigentümer des Grundstücks geworden (§§ 18, 21 DVFidErlG). Infolgedessen ist auch das Alleineigentum des Klägers an dem streitigen Grundstück durch dessen Freistellung von der Landabgabe unberührt geblieben. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, der Stiftung nach ihrem Erlöschen Vermögen - etwa in Form von Eigentum oder schuldrechtlichen Ansprüchen - angefallen sei. Eine andere Frage iat, ob der Kläger dem Beklagten gegenüber schuldrechtlich verpflichtet ist, zu einer Veräußerung des Grundstücks die Zustimmung des Beklagten einzuholen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, keine Anwendung finden, weil die Übertragung des Grundstücks auf dem Vorstandsbeschluß beruht, der keinen Vertrag, sondern einen einseitigen Akt darstellt. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der fideikommißgerichtlich bestätigte Vorstandsbeschluß, durch den die Stiftung aufgehoben und das Stiftungsvermögen ohne weiteren Rechtsakt auf die in dem Besohluß be-zeichneten Personen übergegangen ist, eine weitgehende Ähnlichkeit mit einer letztwilligen Verfügung hat. Das Berufungsgericht meint deshalb, es müsse durch Auslegung ermittelt werden, welche Anordnungen der StiftungsVorstand, wenn er an die Möglichkeit einer Freistellung des Grundstücks gedacht hätte, für diesen Pall getroffen haben würde, so daß die auf das streitige Grundstück sich beziehende Anordnung des Vorstaudsbeschlusses im Wege der ergänzenden Auslegung den veränderten Umständen anzupassen sei. Die Stif-tungssatzung kann entgegen der Ansicht der Revision für eine ergänzende Auslegung des Vorstandsbeschlusses schon deshalb' nicht herangezogen werden, weil die Satzung für den hier gegebenen Pall keine Bestimmungen enthält. Der Vorwurf der Revision» das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung über das Niohtbestehen der Abgabepflicht unberücksichtigt gelassen» ist nicht begründet« Der Beklagte hatte unter Bezugnahme auf Akten des Verwaltungsgerichts Kassel vorgetragen» das Verwal-tungegericht habe sich in einem Urteil vom 26« Januar 1955 auf den Standpunkt gestellt» daß die aus Anlaß der Auflösung der Stiftung vom Kulturamt EflUP ausgesprochene Genehmigung des Teilungsplanes unzulässig gewesen sei» weil die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nicht Vorgelegen hätten. entgegen, die früheren Stiftungsgenußberechtigten seien ursprünglich gemeinschaftliche Miteigentümer des Grundstücks gewesen und hätten es dann dem Kläger treuhänderisch zu Eigentum übertragen, Rechtsträger des Stiftungsvermögens war bis zu ihrer Auflösung die Stiftung als juristische Person, von der das Vermögen auf die Erwerber Ubergegangen ist. Die Tatsache,' daß der Kläger für seine Tätigkeit nach dem Erlöschen der Stiftung ein Entgelt bekommen hat, besagt nichts für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, das den Kläger verpflichtet hätte, das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu veräußern. Der Kläger habe den früheren Stiftungsgenußberechtigten das Grundstück zunächst Angeboten und nach Eingang des Angebotes des späteren Käufers BfBptdem Beklagten anheimgestellt, in dieses Angebot einzutreten. rechnung mit vermeintlichen SchadensersatzansprÜchen übernehmen wollen, die er gegen die anderen Erwerber von Stiftungsvermögen und deren Rechtsnachfolger daraus herleitet, daß das ihm zugewiesene Out RflHBMMHMl verpachtet war, wodurch er Ertragsverluste von angeblich rund 70 000 DH erlitten habe* Unter diesen Umständen sei der Kläger nioht gehalten gewesen, das Grundstück dem Beklagten zu Übereignen. Geht man mit dem Berufungsgericht und der Revision davon aus, daß im Ralle einer Veräußerung des Grundstücks den Ramilienangehörigen gegenüber fremden Kaufinteressenten der Vorrang gebühre, so könnte doch der Beklagte eine Übertragung des Grundstücks nur dann verlangen, wenn er bereit gewesen wäre, das Grundstück zu den von ge- Da der Beklagte von der Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich auf eine etwaige Verpflichtung des Klägers, ihm das Grundstück zu übertragen, nicht mehr berufen. Die Reststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereit gewesen, das Grundstück zu den Bedingungen des späteren Käufers B(BP zu übernehmen, wird jedenfalls von der Revision nicht angegriffen. Die etwaigen Schadenersatzansprüche des Beklagten stehen dem Feststellungsbegehren des Klägers nicht entgegen.'Der Hinweis der Revision auf den Grundsatz von Treu und Glauben ($.242 BGB), insbesondere 'die vom Beklagten geäußerte Befürchtung, er werde mit seinen Forderungen ausfallen, wenn der Kläger Über daB Grundstück Die Frage, ob der Kläger, wie der Beklagte behauptet, nicht ordnungsmäßig abgerechnet hat, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits« Es muß dem Beklagten überlassen bleiben, in einem besonderen Verfahren, falls er sich hiervon Erfolg verspricht, seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Kläger oder die anderen Erwerber des Stiftungsvermögens geltend zu machen.
I-Jg- 2Q.Q/S7. 2388 046 erktindet am 3. Juni 1959 ymalla, Justizobersekretär is Urkundsbeamter der Ge~ cbäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des land- und Forstwirts Jost v Kreis Beklagten, Berufungs- und Hevisions-klägers, - ProzeBbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen den Landwirt Carl-Ludwig v£| an " “ Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - ProzeBbevollmächtigter; Beobtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1959 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Httcking-haus, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offtsrdinger für Recht erkannti Bis Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Juni 1957 wird auf Kos.ten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien und andere Mitglieder der Familie v# waren (Jenußberechtigte der bei der Fideikommißauf-lösung im Jahre 1923 errichteten vttBflHI'sohen Familienstiftung* Dem Kläger stand ein (Jenußreoht von 1/36, dem Beklagten ein solches von 1/12 an den Stiftungsreinerträgen zu. Durch Vorstandsbeschluß vom 21. November 1947 und zwei Nachtragsbeschlüsse vom 31* Januar und 8. Februar 1949» die am 29« November 1947 sowie am 3« und 17« Februar 1949 au Protokoll des Fideikommißgerichts verlautbart und am 4. August 1949 fideikommißgerichtlich bestätigt worden sind, ist die Stiftung in einem Verfahren nach §$ 18 ff der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (EGBl 1939 I 509) - DVFidBrlG -ohne Liquidation aufgehoben und das Stiftungsvermögen in das Eigentum der in dem Vorstandsbeschluß und den Nachträgen genannten Personen überführt worden. Dem Beklagten wurde bei der Auflösung der Stiftung das Gut das verpachtet war, und der Forstbetrieb zugewiesen. Die Aufteilung des Stiftungs- besitzes war gemäß $ 10 der zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Februar 1947 sum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 15. Oktober 1946 (Hess.GVBl 1947, 9) von der unteren Siedlungsbehörde (Kulturamt. in genehmigt worden mit dem Bemerken, daß die Stiftung mit der Abgabe der näher be zeichne ten Grundstücke ihrer Abgabepflioht in voller Höhe nachgekommen sei und zur Hergabe von Siedlungsland nicht mehr herangezogen werde« Der Stiftungsvorstand hatte die Absicht gehabt, die Landabgabe noch vor der Aufhebung der Stiftung durohzufUhren* Da eich aber Hindernisse ergaben, wurden die zur Landabgabe vorgesehenen Grundstücke vom Stiftungsvorstand Mitgliedern der Familie vgp zu Eigentum übertragen mit der Auf- lage , diese Grundstücke zu gegebener Seit zur Landabgabe bereitzustellen. Auf diese Weise wurde der Kläger, der neben zwei inzwischen verstorbenen Personen Mitglied des Stiftungsvorstandes war, Eigenttimer des 12,1264 ha großen Ackergrundstücks Flur 2 Kr. 104 der Gemarkung BflHHHMHB* dem Hachtragsbeschluß des Stiftungsvorstandes vom 31- Januar 1949 ist dazu gesagt, die zur Landabgabe vorgesehenen Grundstücke würden an den Kläger "mit der Bestimmung und dem Auftrag in das Eigentum übertragen, die hinsichtlich dieser Grundstücke bestehenden Verpflichtungen und Lasten zu erfüllen (Landabgabe), die Erläse zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zu verwenden und den bisherigen Vorstandsmitgliedern .... Über die Erfüllung Abrechnung und Auskunft zu erteilen" • Während andere Grundstücke an eine Siedlungsgesellschaft übertragen sind, ist das Grundstück Flur 2 Kr. 104 inr Grundbuch (BflHHI BandBlatt 0h5) noch auf den Kamen des Klägers eingetragen. Anfang Juli 1933 erhielt der Kläger vom Kulturamt die Mitteilung, daß das Grund- stück zur Landabgabe nicht herangezogen werde. Der Kläger gab in einem Bundeohreiben vom 10. Juli 1933 den früheren Genußberechtigten der ehemaligen Stiftung hiervon Kenntnis und bemerkte dazu, daß mit der Freistellung des Grundstücks eine neue Lage entstanden sei. Er bot das Grundstück zunächst den früheren Stiftungsgenußberechtigten und, soweit sie verstorben waren, deren Erben zur Übernahme gegen Zahlung des Grundstückswertes an, wobei der Erlös nach dem Verhältnis der früheren Stiftungsgenußrechte verteilt werden sollte. Die Übernahme des Grundstücks wurde von den Familienmitglie- dern außer vom Beklagten abgelehnt. Der Beklagte wollte das Grundstück wohl erwerben, aber keine Zahlung leisten, sondern den Grundstückswert mit einem vermeintlichen Schadenersatzanspruch verrechnen, den er daraus herleiten zu können glaubt, daß das ihm bei Aufhebung der Stiftung zugewiesene Gut R®-langfristig verpachtet war und die Pachtverträge angeblich teilweise bis heute noch nicht gelöst werden konnten, wodurch ihm erhebliche Ertragsverluste entstanden seien. Im Einvernehmen mit der Mehrzahl der früheren Stiftungsgenußberechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger hat der Kläger das Grundstück sodann dritten Personen zu dem Kauf anbieten lassen und durch notariellen Vertrag vom 24. März 1954 an den Landwirt Lothar zu dem Preise von 15 000 DM verkauft und auf- gelassen. Mach Abgabe des Kaufangebotes durch den späteren Käufer war dem Beklagten anheimgestellt worden, das Grundstück zu den von B®® gebotenen Bedingungen zu erwerben. Bereits am *22. März 1954 hatte der Beklagte beim Landgericht Kassel eine dem Kläger am 25. März 1954 zugestellte einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Kläger verboten wurde, ohne Einwilligung des Beklagten über das Grundstück zu verfügen. Auf den Widerspruch des Klägers hat das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai 1954 die einstweilige Verfügung bestätigt mit der Begründung, daß die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Grundstücks mit dessen Freistellung von der Landabgabe weggefallen sei und der Kläger als Treuhänder der früheren Stiftungsgenußberechtigten, die gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks gewesen seien und eine Gemeinschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildeten, nur mit Zustimmung aller Beteiligten über das Grundstück verfügen dürfe. Die auf Antrag des Klägers eingeleitete leilungsVersteigerung wurde auf Erinnerung des Beklagten wieder aufgehoben, weil der Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist. — 5 - Der Kläger hält sich für berechtigt, das Grundstück zu veräußern, Sr vill den vom Käufer hinterlegten Kaufpreis unter die ehemaligen St if tungeberecht igten und deren Rechtsnachfolger entsprechend dem Verhältnis ihrer früheren Genußrechte aufteilen, weil nur dies eine vernünftige Lösung darstelle, die der Beklagte nicht verhindern dürfe. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären, daß er in die Auflassung des Grundstücks an den Landwirt Lothar Bf|^ einwillige . Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Br meint, der Kläger habe nur eine treuhänderische Rechtsstellung l Br bedürfe deshalb zur Veräußerung des Grundstücks der Zustimmung aller früheren Stiftungsberechtigten. Die Verweigerung der Zustimmung verstoße solange nicht gegen Treu und Glauben, als nicht sämtliche Beteiligten sich zur Regelung des ihm zustehenden Schadenseraatzanspruchs bereitfänden. Der Beklagte glaubt auch, einen Anspruch darauf zu haben, daß ihm das Grundstück zu Eigentum übertragen werde. % Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten, nachdem der Kläger seinen Antrag geändert hatte, festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten gegenüber nioht verpflichtet ist, die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Käufer B^|^ ohne Zustimmung des Beklagten zu unterlassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungs-• antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 6 »*1 Ent8oheiduagagrttB391 * \ i Die Revision ist nicht begründet* , « I* Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten ange-zweifelte Zuständigkeit des Prozeßgerichts ohne Rechtsirr- j tum bejaht, weil es sich bei dem Streit der Parteien über i die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorstandsbeschluß i über die Aufhebung der Stiftung und die Zuweisuhg von Grundstücken ergeben, nicht um eine Angelegenheit handelt, für welche nach § 30 DVFidErlG oder sonstigen f id eikommiß-rechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit des Pideikommißgerichts gegeben ist« Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben« Die Einrede des Schiedsvertrages hält das Oberlandesgericht für unbegründet, weil - abgesehen davon, daß die in dem Familienvertrag vom 28« Februar 1921’enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung der Vorschrift des § 1027 ZPO nicht entspreche - die Voraussetzungen des $ 528 ZPO nicht gegeben seien« Auch diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum« Sie j wird ebenfalls von der Revision nicht angegriffen. Die vom Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung Bteht nach der. zutreffenden Ansicht des Oberlendesgerichts 1 dem gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entgegen, weil auch ; durch eine Feststellungsklage eine Entscheidung des strei- ! tigen Rechtsverhältnisses in der Hauptsache herbeigeführt j werden kann« Die Ausführungen des Berufungsgerichts hier- ] zu werden von der Revision gleichfalls nicht beanstandet« II« Den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits 1 bildet die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, die Durch- ftihrung des Kaufvertrages mit dem Landwirt Bfl|^ ohne Zustimmung des Beklagten zu unterlassen. Bas Berufungsgericht hat diese Frage ohne Rechtsverstoß verneint, 1. Bach § 18 Abs* 1 FidErlG hat eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aus Aula3 der Fideikommißauflösung errichtete Stiftung die zu ihrem Vermögen gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke zu veräußern* Die ursprünglich his zu dem 1. Januar 1941 für die Veräußerung gesetzte Frist ist wiederholt verlängert worden, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des FidelkommiB- und Stiftungsrechts vom 28* Dezember 1950 (BGBl 820) und für das Land Hessen durch das Gesetz über Familienstiftungen vom 28* Februar 1952 (GVB1 5). Die von SMHD'sche Familienstiftung ist der Verpflichtung zur Veräußerung ihres land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes durch freiwillige Aufhebung der Stiftung und Verteilung des Vermögens gemäß § 18 Abs. 1 DVFidErlG nachgekommen* Der Vorstand der Stiftung war hierzu kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung befugt, ohne an entgegenstehende Satzungsbestimmungen gebunden zu sein. Die Revision hat zwar gegen die Weitefcgeltung des § 18 Abs* 1 DVFidErlG Bedenken geäußert, weil diese Bestimmung insoweit, als die weitgehenden Befugnisse des Stiftungsvorstandes auf dem Führerprinzip beruhten, nationalsozialistisches Gedankengut enthalte. Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet. Die Vorschrift des 5 18 Abs* 1 DVFid ErlG ist auch nach dem Zusammenbruch in Kraft geblieben* Auch der Bundesgesetzgeber geht von der Wsitergeltung der Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen aus* Dies ergibt sich aus § 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950, der die Länder ermächtigt, die bisherigen Vorschriften zu* ändern, zu ergänzen oder 'aufzuheben* Im übrigen sind auch sämtliche Beteiligten mit der vom - 8 « Stiftungsvorstand getroffenen Regelung einverstanden gewesen. Der Kläger ist deshalb durch den vom Fideikommißgericht bestätigten Vorstandsbeschluß Eigentümer des Grundstücks geworden (§§ 18, 21 DVFidErlG). Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung, das Grundstück für die Landabgabe zur Verfügung zu stellen, den Erlös zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zu verwenden und den bisherigen Vorstandsmitgliedern über die Erfüllung Abrechnung und Auskunft zu erteilen, stellt keine Bedingung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Auflage, die durch die Freistellung des Grundstücks von der Landabgabe fortgefallen ist. Der Wegfall einer Auflage ist ebenso wie ihre Nichterfüllung auf den Bestand des Rechtsgeschäfts ohne Einfluß. Infolgedessen ist auch das Alleineigentum des Klägers an dem streitigen Grundstück durch dessen Freistellung von der Landabgabe unberührt geblieben. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, der Stiftung nach ihrem Erlöschen Vermögen - etwa in Form von Eigentum oder schuldrechtlichen Ansprüchen - angefallen sei. Es bedarf somit auch keiner Stellungnahme zu der von der Revision erörterten Frage, wie der Anfall von Vermögen nach dem Erlöschen der Stiftung zu behandeln ist. Dem Beklagten stehen keinerlei Rechte an dem streitigen Grundstück zu. Die Wirksamkeit der Veräußerung ist nicht von der .Zustimmung des Beklagten abhängig. 2. Eine andere Frage iat, ob der Kläger dem Beklagten gegenüber schuldrechtlich verpflichtet ist, zu einer Veräußerung des Grundstücks die Zustimmung des Beklagten einzuholen. a) Die für die Entschließung des Stiftungsvorstandes maßgeblichen Umstände haben durch die Freigabe des Grund- Stücks eine wesentliche Änderung erfahren. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, keine Anwendung finden, weil die Übertragung des Grundstücks auf dem Vorstandsbeschluß beruht, der keinen Vertrag, sondern einen einseitigen Akt darstellt. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der fideikommißgerichtlich bestätigte Vorstandsbeschluß, durch den die Stiftung aufgehoben und das Stiftungsvermögen ohne weiteren Rechtsakt auf die in dem Besohluß be-zeichneten Personen übergegangen ist, eine weitgehende Ähnlichkeit mit einer letztwilligen Verfügung hat. Die Haftung der Erwerber des Stiftungsvermögens ist auch ebenso wie die Haftung des Pideikommißbesitzers, in dessen Hand das Vermögen frei geworden ist, entsprechend der Erbenhaftung geregelt (§ 12 Abs. 2 PidErlG, § 21 Abs. ? DVPidErlG). Das Berufungsgericht meint deshalb, es müsse durch Auslegung ermittelt werden, welche Anordnungen der StiftungsVorstand, wenn er an die Möglichkeit einer Freistellung des Grundstücks gedacht hätte, für diesen Pall getroffen haben würde, so daß die auf das streitige Grundstück sich beziehende Anordnung des Vorstaudsbeschlusses im Wege der ergänzenden Auslegung den veränderten Umständen anzupassen sei. Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Stif-tungssatzung kann entgegen der Ansicht der Revision für eine ergänzende Auslegung des Vorstandsbeschlusses schon deshalb' nicht herangezogen werden, weil die Satzung für den hier gegebenen Pall keine Bestimmungen enthält. Aus der Tatsache, daß der wirtschaftliche Wert des Grundstückes nicht dem Kläger allein zukommen sollte und der Grundstückeerlös aus der Landabgabe zur Abtragung von Verbindlichkeiten der Stiftung vorgesehen war, sowie aus dem gesamten Inhalt des Vorstands- * beschlusses folgert das Oberlandesgericht, daß, auch wenn das in dem VorstandsbeSchluß nicht ausdrücklich gesagt sei, •**’ io m I f A ein etwa verbleibender Überschuß den früheren Stiftungsgenußberechtigten und ihren Rechtsnachfolgern zustehe* Damit ist allerdings die Frage noch nioht beantwortet» was mit dem Grundstücke selbst zu geschehen hat« Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Landgerichts, dem Sinn und Zweck des Vorstandsbeschlusses entspreche es am besten» infolge der Freistellung des Grundstücks eine Umwandlung der Auflage an den Kläger dahin anzunehmen» daß er das Grundstück bestmöglich zu verwerten habe» wobei Familienmitgliedern vor familienfremden Personen bei gleichen Angeboten der Vorrang zustehe* Eine Übertragung des Grundstücks in das Miteigentum der früheren Stif-tungs ge nußberechtigten und ihrer Rechtsnachfolger könne nicht als dem mutmaßlichen Willen des Vorstandes entsprechend angesehen werden« Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Revision» das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung über das Niohtbestehen der Abgabepflicht unberücksichtigt gelassen» ist nicht begründet« Der Beklagte hatte unter Bezugnahme auf Akten des Verwaltungsgerichts Kassel vorgetragen» das Verwal-tungegericht habe sich in einem Urteil vom 26« Januar 1955 auf den Standpunkt gestellt» daß die aus Anlaß der Auflösung der Stiftung vom Kulturamt EflUP ausgesprochene Genehmigung des Teilungsplanes unzulässig gewesen sei» weil die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nicht Vorgelegen hätten. Dies hätte das Oberlendeegericht durch Beiziehung der Akten feststellen können. Die Frage» unter welchen Voraussetzungen der Vorstandsbeschluß ergangen ist, spielt jedoch für die Entscheidung keine Rolle. Für die Auslegung des Vorstandsbeschlusses macht es keinen Unterschied, ob die Abgabepflicht, von welcher der Vorstand ausgegangen ist, überhaupt nicht bestanden hat oder später weggefallen ist. Mit Recht tritt das . Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts in dem die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteil vom 12. MSI 1954 - 11 I I • I I entgegen, die früheren Stiftungsgenußberechtigten seien ursprünglich gemeinschaftliche Miteigentümer des Grundstücks gewesen und hätten es dann dem Kläger treuhänderisch zu Eigentum übertragen, Rechtsträger des Stiftungsvermögens war bis zu ihrer Auflösung die Stiftung als juristische Person, von der das Vermögen auf die Erwerber Ubergegangen ist. Obwohl die Haftung für die Verbindlichkeiten der Stiftung entsprechend der Erbenhaftung geregelt ist, sind die Erwerber des Stiftungsvermögens doch keine Gesamtrechtsnaohfolger, sondern Einzelnachfolger der Stiftung. Die Tatsache,' daß der Kläger für seine Tätigkeit nach dem Erlöschen der Stiftung ein Entgelt bekommen hat, besagt nichts für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, das den Kläger verpflichtet hätte, das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu veräußern. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe kein ausreichender Grund, den Erwerbern des Stiftungs-Vermögens hinsichtlich des streitigen Grundstücks die Rechtsstellung von Treugebern zuzubilligen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. b) Sine Verpflichtung des Klägers, »das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu veräußern, könnte dann zu bejahen sein, wenn der Kläger verpflichtet wäre, das Grundstück dem Beklagten zu Eigentum zu Überträgen. Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht verneint. Es führt dazu auss Pür den Erwerb des Grundstücks sei allerdings Pamilienmitgliedern vor Pamilienfremdsn bei gleichen Angeboten der Vortritt zu gewähren. Der Kläger habe den früheren Stiftungsgenußberechtigten das Grundstück zunächst Angeboten und nach Eingang des Angebotes des späteren Käufers BfBptdem Beklagten anheimgestellt, in dieses Angebot einzutreten. Bas habe der Beklagte nicht getan« Er habe das Grundstück ohne Leistung einer Zahlung gegen Ver- -12 - I i $ b rechnung mit vermeintlichen SchadensersatzansprÜchen übernehmen wollen, die er gegen die anderen Erwerber von Stiftungsvermögen und deren Rechtsnachfolger daraus herleitet, daß das ihm zugewiesene Out RflHBMMHMl verpachtet war, wodurch er Ertragsverluste von angeblich rund 70 000 DH erlitten habe* Unter diesen Umständen sei der Kläger nioht gehalten gewesen, das Grundstück dem Beklagten zu Übereignen. Für eine Entschädigungspflicht sei eine Rechtsgrundla-ge nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte und auch der Stiftungsvorstand mit einer Beendigung der Facht in absehbarer Zeit gerechnet hätten, handele es sich lediglich um ein Fehl8Chlagen von Hoffnungen und Erwartungen. Ein Rechtsanspruch auf Freistellung der zugewiesenen (Grundstücke von der Verpachtung sei um so weniger gerechtfertigt, als den früheren Stiftungagenußberechtigten nicht einmal ein Anspruch auf Zuweisung von Stiftungsvermögen bei der Auflösung der Stiftung zugestanden habe. Der Vorstandsbeschluß habe die Vermutung der Vollständigkeit für sich. Da er der Beurkundung und Bestätigung durch das Fideikommißgericht bedurft habe, seien allein die beurkundeten Erklärungen Inhalt und Gegenstand des Vorstandsbeschlusses und für die durch’ ihn begründeten Rechte der Vermögenserwerber maßgebend. In dem Vorstendsbeschluß sei ausdrücklich hervorgehoben, daß das Out BflHRHi verpachtet sei. Von einer Entschädigung bei Fortdauer der Verpachtung sei nichts gesagt. Selbst wenn der in der Anlage zu dem Vorstandsbeschluß erwähnte Bosten von 3 000 DU "Jost BflBNHb Ausfall" als Ausgleich für die Verpachtung gedacht gewesen sei, lasse sich aus dem Vorstandsbeschluß nicht entnehmen, daß dem Beklagten für Mindererträge infolge Fortdauer der Verpachtung ein Betrag zugebilligt sei, der dem mit dem Landwirt vereinbarten Kaufpreis auch nur annähernd gleichkomme. ~ 15 •«« Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht begründet. Geht man mit dem Berufungsgericht und der Revision davon aus, daß im Ralle einer Veräußerung des Grundstücks den Ramilienangehörigen gegenüber fremden Kaufinteressenten der Vorrang gebühre, so könnte doch der Beklagte eine Übertragung des Grundstücks nur dann verlangen, wenn er bereit gewesen wäre, das Grundstück zu den von ge- botenen Bedingungen zu übernehmen. Das an die früheren Stiftungsgenußberechtigten gerichtete Schreiben vom 17. März 1954 enthielt die Mitteilung von dem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks und die von B(ip gebotenen Bedingungen (Zahlung eines Kaufpreises von 15 000 DK und Übernahme des Bastenaus-gleichs). Da der Beklagte von der Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich auf eine etwaige Verpflichtung des Klägers, ihm das Grundstück zu übertragen, nicht mehr berufen. Eines notariellen Angebotes bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unerheblich ist auch, daß das Schreiben vom 17« März 1954 außer an den Beklagten auch an die Übrigen Beteiligten gerichtet war. Soweit die Revision geltend macht, das Antwortschreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 18. März 1954 enthalte keine Ablehnung eines einwandfreien Angebotes, sondern nur den Versuch, eine Basis für Verhandlungen zu finden, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen . die tatriohterliehe Würdigung des Sachverhalts. Die Reststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereit gewesen, das Grundstück zu den Bedingungen des späteren Käufers B(BP zu übernehmen, wird jedenfalls von der Revision nicht angegriffen. Im übrigen glaubt die Revision, das Berufungsgericht habe, ohne die im Schriftsatz vom 18. April 1957 angetre- tauen Beweise au erheben, die Entschädigungsansprüche des Beklagten nicht verneinen dürfen. Der Beklagte hatte in diesem Schriftsatz unter Benennung von Zeugen behauptet, der Stiftungsvorstand habe ihm wiederholt versproohen,sein Land pachtfrei zu machen. Er hatte auch durch Bezugnahme auf das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen unter Beweis gestellt, daB ihm durch die Fortdauer der Verpachtung ein Schaden von rund 70 000 DH entstanden sei. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe durch die Nichterhebung der angebotenen Beweise die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, ist nicht begründet. Binar Stellungnahme zu der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Beklagten begründet ist, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Auch wenn dem Beklagten wegen der Verpachtung des Gutes RflHHHH)? sen ein Anspruch auf eine Entschädigung zustehen sollte, wäre der Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger eine Veräußerung des Grundstücks zu untersagen. Die etwaigen Schadenersatzansprüche des Beklagten stehen dem Feststellungsbegehren des Klägers nicht entgegen.'Der Hinweis der Revision auf den Grundsatz von Treu und Glauben ($.242 BGB), insbesondere 'die vom Beklagten geäußerte Befürchtung, er werde mit seinen Forderungen ausfallen, wenn der Kläger Über daB Grundstück * verfüge, ohne daß seine (des Beklagten) Forderungen geregelt seien, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Die Frage, ob der Kläger, wie der Beklagte behauptet, nicht ordnungsmäßig abgerechnet hat, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits« Es muß dem Beklagten überlassen bleiben, in einem besonderen Verfahren, falls er sich hiervon Erfolg verspricht, seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Kläger oder die anderen Erwerber des Stiftungsvermögens geltend zu machen. Eine Verpflichtung des Klägers, ohne Zustimmung des Beklagten über das Grundstück nicht zu verfügen, kann mit Schadensersatzansprüchen des Beklagten nicht begründet werden. 15 -• III» Da das angefochtene Urteil auch sonst zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß gibt, mußte die Bevision . als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückge-wiesen werden» Dr» fasche Dr. Hückinghaus Dr* Piepenbrook Br. Mattem Offterdinger