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BGH

Gericht: BGH

hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12> Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Augustin, Drs Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt s März 1952 schloß der Ehemann der Klägerin mit dem Restaurateur AßflM aus einen als Leibrenten- und Grundstücksübereignungsvertrag1' bezeichneten notariellen Vertrag, in dem er seinem Vertragspartner das HotelgrundstUck zu Eigentum überließ und die Auflassung des Grundstücks an ihn erklärte. Die Klägerin verlangt als alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes von dem Beklagten die Löschung des Vorkaufsrechts c Sie ist der Ansicht, daß das Vorkaufsrecht nur für die Dauer des Pachtverhältnisses gegolten habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des für ihn im Grundbuch von Klein-TmHHI Blatt 607 in Abt II unter Br 1 eingetragenen Vorkaufs-* rechts zu bewilligen, hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte auf Grund des von ihm ausgeübten Vorkaufsrechts die Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 20 686,80 DI! Zahlungsanspruch der Klägerin, der nur in Höhe von 2 121,52 DM begründet sei, recline er mit weit höheren Schadensersatzforderungen auf.Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Löschung des für ihn eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen. Bei dem Abschluß des Vertrags hätten der Ehemann der Klägerin und A(HP bewußt sein Vorkaufsrecht umgangen, um ihn um den Wert seiner. Er habe sich für den Pall jeder Veräußerung gesichert geglaubt und das auch dem Ehemann der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, ohne daß dieser widersprochen habe. Palls jedoch das Eigentum an dem Grundstück wirksam auf Af|^ üb er ge gangen sei, stehe ihm mangels Eintritts des mit den Investitionen bezweckten Erfolgs ein Bereiche-rungsanspruch gegen die Klägerin zu. Io Auch ohne Rüge der Revision war zunächst von Amts wegen die Sachbefugnis der Klägerin zu prüfen« Bas Berufungsgericht hat sie bejaht, da die Leibrente und das Altenteil der Klägerin, die in A_bt II des Grundbuchs mit dem Rang nach dem Vorkaufsrecht eingetragen seien, als nachfolgende Rechte durch das Vorkaufsrecht beeinträchtigt würden (BGB RGHK 10c Aufl § 894 Anm 2 c) und die Klägerin deshalb zu den Personen gehöre, die die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer nicht mehr bestehenden Belastung be- ' anspruchen könnten, Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum* tung gewesen sei* kein Kaufvertrag gewesen und habe deshalb das Vorkaufsrecht des Beklagten, wenn es die Beendigung de3 Pachtvertrags überdauert habe, nicht auslösen können. Da ein Vorkaufsrecht sich nach § 1097 BGB, wenn nichts anderes bestimmt sei, auf den Pall des Verkaufs durch den Eigentümer beschränke und auch erlösche, wenn das mit den Vorkaufsrecht belastete Grundstück von dem Eigentümer in anderer Weise* als durch einen Verkauf veräußert werde, sei daher das Vorkaufsrecht des Beklagten spätestens mit der Übereignung des Grundstücks an weggefallen» Es sei deshalb nicht zu beanstanden wenn die Eheleute gerade nach den Erfahrungen, die sie mit dem Beklagten gemacht hätten, jetzt eine Übereignung mit dem Ziel der Sicherung ihres Lebensabends erstrebt und eine ihnen genehme und zuverlässige Person sich als Vertragsgegner ausgewählt hätten. Der Pachtvertrag besage auch nichts darüber, daß bei Pachtende die Veränderungen zu vergüten seien, j Dem Vorbringen des Beklagten, der Ehemann der Klägerin und | Aus den genannten Gründen stehe dem Beklagten gegenüber dem Klageanspruch auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zuv Aus positiver Vertragsverletzung könne der Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin nicht herleiten, da der 1 Ehemann der Klägerin nicht gehindert gewesen sei, das Grundstück trotz des Vorkaufsrechts anderweitig zu übereignen und bei einer Veräußerung des Grundstücks zu Lebzeiten der Eheleute nach dem Vertrag die Möglichkeit der Ver- Ein Anspruch des Beklagten aus § 826 BGB schließlich entfalle bereits aus den Gründen, die zu einer Verneinung der Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 16. Sie wendet sich auch nicht gegen die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß das Vorkaufsrecht auch dann erlischt, wenn das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück von dem Eigentümer in anderer Weise, als durch Verkauf veräußert wird. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des yertrags komme es nicht darauf an, ob die Eheleute G4HHB) die ihnen in dem Vertrag von A^|^ gewährten Gegenleistungen gebraucht hätten, sondern darauf, ob sie sich eine angemessene Sicherung ihres Lebensabends, ohne Umgehung des Vorkaufsrechts des Beklagten auf gar keine andere Weise hätten verschaffen können. Schon die Erwägung der Beteiligten beim Vertragsabschluß, daß das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht zu dem Zuge kommen dürfe, sei im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Bedeutung gewesen. Der Vorkaufsverpflichtete kann den Vertrag mit dem Dritten nach Haßgabe seiner eigenen Interessen gestalten und braucht dabei keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die von ihm ausbedungenen Gegenleistungen yom Standpunkt des Vorkaufsberechtigten vertretbar sind (RGZ 125, 123 [126]; BGB RGRIC 10. Pies ist dann der Pall, wenn der Vorkaufsverpflichtete bei der Veräußerung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sich zur Umgehung des Vorkaufsrechts anstelle einer Geldleistung eine andere Gegenleistung ausbedingt, für deren Erlangung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, die er also nicht braucht, oder die er, falls er sie braucht, sich ohne Umgehung des Vorkaufsrecht auf andere Weise verschaffen kann (RGZ 88, 361 [366]} B6 JW 1934, H12 [H14]). Pamit hat das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht bestreitet, zutreffend einen vernünftigen Grund für den Abschluß des Ubereignungsvertrages vom 16. Per Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts die Sittenwidrigkeit des Übereignungsvertrages trotzdem gegeben gewesen wäre, * wenn die Eheleute die von ihnen mit dem Vertrag be- Anhaltspunkte hierfür sind auch weder in dem Vorbringen der Parteien enthalten noch in das Wissen der Zeugen, deren Wicht Vernehmung die Revision rügt, gestellt, sodaß es einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine anderweitige Sicherung der Eheleute Gaedecke nicht möglich war, nicht bedurfte. März 1952 ein vertretbarer Grund gegeben und bot sich ohne Beiseiteschiebung des Vorkaufsrechts auch keine gleichwertige Lösung, so war der das Vorkaufsrecht des Beklagten ausschließende Übereignungsvertrag selbst dann nicht sittenwidrig, wenn die Beteiligten diesen Erfolg bewußt gewollt hätten (RG JW aaO). Liese beiden Zeugen haben nämlich übereinstimmend ausgesagt, daß bei den dem Abschluß des Übereignungsvertrags vorausgegangenen Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht worden sei, das Vorkaufsrecht des Beklagten müsse noch beseitigt werden« Sie sind also nicht der Ansicht gewesen, daß schon durch den Vertrag selbst das Vorkaufsrecht des Beklagten erlöschen konnte und haben deshalb in dem Abschluß des Vertrags auch keine Umgehung des Vorkaufsrechts erblicken können.

Zitierte Normen: § 826 BGB
GrundstückBGBvertragenVorkaufsrechtsAbschlußVorkaufsrechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

i_2h 200/55	2536	068
Verkündet am 12« Dezember 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Gastwirts Herbert K flHHB’ in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 djyfttwe Am-Luise
 in T
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr»
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12> Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Augustin, Drs Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag
 für Recht erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der verstorbene Ehemann der Klägerin, der Hotelbesitzer Alexander	verpachtete	mit	notariellem	Vertrag
 vom 22. April 1947 sein in TflUBP gelegenes, im Grundbuch von Klein-Tdmi^ Blatt 607 eingetragenes Hotelgrund-stück an den Beklagten. Das Pachtverhältnis sollte bis zu dem 31. März 1955 bestehen und sich, wenn es nicht gekündigt wurde, um jeweils ein Jahr verlängern. In § 5 des Vertrages räumte der Verpächter dem Beklagten neben einem Vorpachtsrecht ein Vorkaufsrecht ein, das im Grundbuch in Abt II unter Nr 1 eingetragen wurde.
In einem von dem Ehemann der Klägerin bereits im Jahre . 1948 vor dem Amtsgericht in Bad Schwartau gegen den Beklagten anhängig gemachtn Rechtsstreit wurde mit Urteil vom 28. Juni 1951 das Pachtverhältnis aufgehoben und der Beklagte zur Räumung des Grundstücks verurteilt. Nachdem am 15. Dezember 1951 Uber das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war, erkannte der Konkursverwalter in der Berufungsinstanz am 29. Januar 1952 den Räumungs- ; ansprueh an und erklärte sich mit der Auflösung des Pachtverhältnisses zu dem 31. Januar 1952 einverstanden. Das Konkursverfahren wurde am 27. Mai 1952 mangels Masse eingestellt.
Am 16. März 1952 schloß der Ehemann der Klägerin mit dem Restaurateur AßflM aus	einen	als	Leibrenten-	und
 Grundstücksübereignungsvertrag1' bezeichneten notariellen Vertrag, in dem er seinem Vertragspartner das HotelgrundstUck zu Eigentum überließ und die Auflassung des Grundstücks an ihn erklärte. Als Gegenleistung gewährte* der Erwerber den Eheleuten	eine	monatliche	Leibrente	von	500	DM,
die sich im Palle des Todes eines der Berechtigten auf 450 DM ermäßigen sollte, und als Altenteil ein drei Zimmer, eine Küche und Nebenräume umfassendes Wohnrecht, Br gab ihnen ferner ein unverzinsliches Darlehen von 4 000 DM, das nur im Palle der Aufhebung oder des Erlöschens des Vertrags zurückzu zahlen war,. Die Eintragung Ackers im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks ist am 24, Juli 1952 erfolgt.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. Juni 1953 beiden Vertragsteilen mitgeteilt, daß er das Vorkaufsrecht ausübe.
Die Klägerin verlangt als alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes von dem Beklagten die Löschung des Vorkaufsrechts c Sie ist der Ansicht, daß das Vorkaufsrecht nur für die Dauer des Pachtverhältnisses gegolten habe. Der Vertrag vom 16. März 1952 habe das Vorkaufsrecht auch nicht auslösen können, da er kein Kaufvertrag gewesen sei. Der Beklagte habe ferner die Ausübung des Vorkaufsrechts verspätet erklärt, da er bereits im Jahre 1952 von dem Inhalt des Vertrags Kenntnis erhalten habe. Der vermögenslose-und völlig verschuldete Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, die von Acker übernommenen Gegenleistungen zu erfüllen. Schließlich schulde ihr der Beklagte noch .20 686,80 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des für ihn im Grundbuch von Klein-TmHHI Blatt 607 in Abt II unter Br 1 eingetragenen Vorkaufs-* rechts zu bewilligen, hilfsweise,
 festzustellen, daß der Beklagte auf Grund des von ihm ausgeübten Vorkaufsrechts die Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 20 686,80 DI! verlangen kann.
 
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, «
Er ist der Ansicht, daß es sich bei dem Vertrag vom 16. März 1952 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um einen Kaufvertrag gehandelt und der Vertrag deshalb sein Vorkaufsrecht ausgelöst habe. Von dem Abschluß des Vertrags sei er erst durch ein Schreiben des Hechtsanwalts
 GodlK vom 10. April 1955 unterrichtet worden. Gegen den
*
Zahlungsanspruch der Klägerin, der nur in Höhe von 2 121,52 DM begründet sei, recline er mit weit höheren Schadensersatzforderungen auf.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Löschung des für ihn eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte weiterhin vorgetragen, daß der Vertrag vom 16. März 1952 gegen die guten Sitten verstoße. Bei dem Abschluß des Vertrags hätten der Ehemann der Klägerin und A(HP bewußt sein Vorkaufsrecht umgangen, um ihn um den Wert seiner. Investitionen zu bringen. Die Ausbauten, die er vorgenommen habe, seien als eine Vorleistung auf den künftigen Kaufpreis gedacht gewesen. Er habe sich für den Pall jeder Veräußerung gesichert geglaubt und das auch dem Ehemann der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, ohne daß dieser widersprochen habe. Sie seien beide davon ausgegangen, daß sein Vorkaufsrecht auf alle Fälle einmal zu dem Tragen komme«
Palls jedoch das Eigentum an dem Grundstück wirksam auf Af|^ üb er ge gangen sei, stehe ihm mangels Eintritts
 des mit den Investitionen bezweckten Erfolgs ein Bereiche-rungsanspruch gegen die Klägerin zu.
Weiter künn er wegen des ihm erwachsenen Anspruchs auf Ersatz seiner Verwendungen, die den Wert des Grundstücks um mindestens 30 000 IM gesteigert hätten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
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Schließlich stehe ihm ein Anspruch aus § 826 BGB zu, weil der Ehemann der Klägerin in sittenwidriger Weise die Um- und Ausbauten hingenommen und dann durch einen 11 Tausch”, den er schon nach der Erhebung der Aufhebungsklage mit A^HP vereinbart gehabt habe, die Verrechnung der Aufwendungen für die Um- und Ausbauten verhindert habe. Dies führe dazu, daß die Klägerin sich die Einrede der Arglist entgegenhalten lassen müsse.
Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, daß das Vorkaufsrecht,. wenn es bei Pachtende noch bestanden haben sollte, durcl den Eigentumsübergang auf Afl^ auf Grund des Vertrages vom 16. März 1952 erloschen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß dieser Vertrag kein Kaufvertrag gewesen sei.
Die Investitionen des Beklagten seien nach § 8 des Pachtvertrages nur für den Pall "des Verkaufs des Grundstücks an den Pächter nach dem Tode des Verpächters und seiner Ehefrau" zu berücksichtigen gewesene
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter«
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe s
Io Auch ohne Rüge der Revision war zunächst von Amts wegen die Sachbefugnis der Klägerin zu prüfen« Bas Berufungsgericht hat sie bejaht, da die Leibrente und das Altenteil der Klägerin, die in A_bt II des Grundbuchs mit dem Rang nach dem Vorkaufsrecht eingetragen seien, als nachfolgende Rechte durch das Vorkaufsrecht beeinträchtigt würden (BGB RGHK 10c Aufl § 894 Anm 2 c) und die Klägerin deshalb zu den Personen gehöre, die die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer nicht mehr bestehenden Belastung be- ' anspruchen könnten,
 Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum*
IIo In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben,
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ob die gegen die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge der Revision begründet ist, da die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Hilfsbegründung getragen wird, Bas Berufungsgericht führt insoweit aus:
Ber Vertrag vom 16« März 1952 sei, da die Gegenleir-stungen	in	erster Linie in der Gewährung einer ech-
ten Leibrente und eines Altenteils bestanden hätten und diesen Leistungen gegenüber die Gewährung eines unverzinslichen Barlehrens von 4 000 TM nur von untergeordneter Bedeu-
 
tung gewesen sei* kein Kaufvertrag gewesen und habe deshalb das Vorkaufsrecht des Beklagten, wenn es die Beendigung de3 Pachtvertrags überdauert habe, nicht auslösen können. Da ein Vorkaufsrecht sich nach § 1097 BGB, wenn nichts anderes bestimmt sei, auf den Pall des Verkaufs durch den Eigentümer beschränke und auch erlösche, wenn das mit den Vorkaufsrecht belastete Grundstück von dem Eigentümer in anderer Weise* als durch einen Verkauf veräußert werde, sei daher das Vorkaufsrecht des Beklagten spätestens mit der Übereignung des Grundstücks an	weggefallen»
Per Vertrag vom 16» März 1952 habe auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Die Übereignung gegen Leibrente und Altenteil sei gesetzlich zulässig gewesen. Sie sei nicht schon dadurch unstatthaft geworden, daß an dem Grundstück ein Vorkaufsrecht bestanden habe. Bas Vorkaufsrecht finde vielmehr seine Begrenzung darin, daß die Übereignung im Wege eines Kaufvertrags erfolge. Hätte der Beklagte sein Hecht darüber hinaus ausdehnen wollen, so hätte er bei Abschluß des Pachtvertrags dahingehende besondere Vereinbarungen treffen müssen» Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Ehemann der Klägerin und eine Benachteiligung des Beklagten erstrebt hätten»
Die Verbindlichkeiten des Beklagten hätten sich damals auf etwa. 340 000 Bll belaufen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden wenn die Eheleute	gerade nach den Erfahrungen, die
 sie mit dem Beklagten gemacht hätten, jetzt eine Übereignung mit dem Ziel der Sicherung ihres Lebensabends erstrebt und eine ihnen genehme und zuverlässige Person sich als Vertragsgegner ausgewählt hätten. Dem, Pachtvertrag könne nicht
 entnommen werden, daß die von dem Beklagten auf gewendeten Beträge für bauliche Veränderungen, Instandsetzungs- und Dekorationsarbeiten bereits als Anzahlung auf einen späteren Kaufpreis angesehen werden sollten. § 8 des Pachtvertrags besage vielmehr ausdrücklich, daß der Pächter die genannten Arbeiten auf seine alleinigen Kosten vornehmen lasse. Lediglich bei einem Verkauf des Grundstücks nach dem Tode der Eheleute GflHP sollten diese Veränderungen nach Schätzung durch einen Sachverständigen von dem Kauf-	•
preis abgesetzt werden. Der Pachtvertrag besage auch nichts darüber, daß bei Pachtende die Veränderungen zu vergüten seien, j Dem Vorbringen des Beklagten, der Ehemann der Klägerin und	|
A<fl^ hätten ihn mit dem Abschluß des Obereignungsvertrages um den Wert seiner Investitionen bringen wollen, komme deshalb keinerlei Bedeutung zu.
Aus den genannten Gründen stehe dem Beklagten gegenüber dem Klageanspruch auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zuv
 Aus positiver Vertragsverletzung könne der Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin nicht herleiten, da der	1
Ehemann der Klägerin nicht gehindert gewesen sei, das Grundstück trotz des Vorkaufsrechts anderweitig zu übereignen und bei einer Veräußerung des Grundstücks zu Lebzeiten der Eheleute	nach	dem	Vertrag	die	Möglichkeit	der	Ver-
rechnung der Investitionen des Beklagten nicht vorgesehen gewesen sei.
Ein Anspruch des Beklagten aus § 826 BGB schließlich entfalle bereits aus den Gründen, die zu einer Verneinung der Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 16. März 1952 geführt hätten.
Die -Revision greift diese Ausführungen des Berufungsge-richts nicht an, soweit sie in dem Vertrag vom 16. März 1952 keinen das Vorkaufsrecht auslösenden Kaufvertrag sehen. Sie wendet sich auch nicht gegen die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß das Vorkaufsrecht auch dann erlischt, wenn das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück von dem Eigentümer in anderer Weise, als durch Verkauf veräußert wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen beiden Fragen lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Es ist in Rechtsprechung und. Schrifttum unbestritten,. daß das Vorkaufsrecht nur durch einen Kaufvertrag, nicht auch durch einen anderen Vertrag, wie Tausch, Schenkung ausgelöst wird (BGB RGRK 10. Aufl § 504 Anm 2% Palandt 15, Aufl § 504 BGB Anm 2, .jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß der Vertrag vom 16. März 1952 ein anderer Vertrag in diesem Sinne war, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Es ist auch mit Recht der Auffassung, daß das sich mangels anderer Bestimmung der Beteiligten auf den einmaligen Verkaufsfall durch den Eigentümer beschränkende Vorkaufsrecht nicht nur erlischt, wenn es bei dem ersten Verkaufsfall nicht oder ' nicht rechtzeitig ausgeübt wird, sondern auch*dann, wenn das Grundstück in das Eigentum eines Sondemachfolgers gelangt, dessen Erwerb auf einem anderen Rechtsgrund als Kauf beruht (BGB RGBK 10. Aufl § 1097 Anm 1? KGJ 1940 A, 133 [ 134-]).
Die Revision hält jedoch die Verneinung der Sittenwidrigkeit des Übereignungsvertrags vom 16. März 1952 für rechtsfehlerhaft.
Der Vertrag sei zwar zulässig gewesen und es hätten auf Seiten der Eheleute G4HÜ9 auch verständige Wirtschaft-
 
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liehe Erwägungen dafür sprechen können, eine vertragliche Sicherung ihres hebensahends zu suchen, her Vertrag sei aber deshalb sittenwidrig gewesen, weil er geschlossen worden sei, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln.
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des yertrags komme es nicht darauf an, ob die Eheleute G4HHB) die ihnen in dem Vertrag von A^|^ gewährten Gegenleistungen gebraucht hätten, sondern darauf, ob sie sich eine angemessene Sicherung ihres Lebensabends, ohne Umgehung des Vorkaufsrechts des Beklagten auf gar keine andere Weise hätten verschaffen können. Hierüber enthalte das Berufungsurteil jedoch keinerlei Feststellungen.
her Beklagte habe die Umgehungsabsicht im einzelnen auch dargetan und Beweis hierfür angetreten. Schon die Erwägung der Beteiligten beim Vertragsabschluß, daß das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht zu dem Zuge kommen dürfe, sei im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Bedeutung gewesen.
Tie Rüge der Verletzung des § 138 BGB ist jedoch nicht begründet.
Der Vorkaufsverpflichtete kann den Vertrag mit dem Dritten nach Haßgabe seiner eigenen Interessen gestalten und braucht dabei keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die von ihm ausbedungenen Gegenleistungen yom Standpunkt des Vorkaufsberechtigten vertretbar sind (RGZ 125, 123 [126]; BGB RGRIC 10. Auf1 § 504 Anm 2). Diese dem Vorkaufsverpflichteten gegebene Möglichkeit der freien Ausgestaltung findet jedoch eine Schranke in § 138 BGB. Sie darf nicht lediglich eine
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Vereitelung des Vorkaufsrechts bezwecken. Pies ist dann der Pall, wenn der Vorkaufsverpflichtete bei der Veräußerung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sich zur Umgehung des Vorkaufsrechts anstelle einer Geldleistung eine andere Gegenleistung ausbedingt, für deren Erlangung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, die er also nicht braucht, oder die er, falls er sie braucht, sich ohne Umgehung des Vorkaufsrecht auf andere Weise verschaffen kann (RGZ 88, 361 [366]} B6 JW 1934, H12 [H14]).
Piese nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Pas Berufungsgericht hat es als nicht zu beanstanden bezeichnet, wenn die Eheleute	die bei Abschluß des Vertrags 73 bezw*
68 Jahre alt waren, bei der damals gegebenen Page und insbesondere nach den Erfahrungen, die sie mit dem Beklagten gemacht haben, eine Übertragung des Grundstücks mit dem Ziel der Sicherung ihres Lebensabends erstrebten und sich als Vertragspartner eine ihnen genehm und zuverlässig erscheinende Person auswählten. Pamit hat das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht bestreitet, zutreffend einen vernünftigen Grund für den Abschluß des Ubereignungsvertrages vom 16. Mürz 1952 angenommen.
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Per Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts die Sittenwidrigkeit des Übereignungsvertrages trotzdem gegeben gewesen wäre, * wenn die Eheleute	die von ihnen mit dem Vertrag be-
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zweckte Sicherung ihres Lebensabends auf eine andere das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht beeinträchtigende Weise hätten erreichen können. Wie dies mit der gleichen Wirkung auf eine solche andere Weise hätte geschehen können, ist jedoch bei der bei dem Abschluß des Vertrags gegebenen Lage nicht ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür sind auch weder in dem Vorbringen der Parteien enthalten noch in das Wissen der Zeugen, deren Wicht Vernehmung die Revision rügt, gestellt, sodaß es einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine anderweitige Sicherung der Eheleute Gaedecke nicht möglich war, nicht bedurfte. Es kann daher auch offen bleiben, ob nicht schon die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beklagten eine Vertragsgestaltung sittlich gerechtfertigt hätte, die das Vorkaufsrecht bewußt nicht zu dem Zug kommen ließ«
War aber für den Abschluß des Übereignungsvertrages vom 16. März 1952 ein vertretbarer Grund gegeben und bot sich ohne Beiseiteschiebung des Vorkaufsrechts auch keine gleichwertige Lösung, so war der das Vorkaufsrecht des Beklagten ausschließende Übereignungsvertrag selbst dann nicht sittenwidrig, wenn die Beteiligten diesen Erfolg bewußt gewollt hätten (RG JW aaO). Es kam deshalb auf die Vernehmung der von dem Beklagten für die von ihm behauptete Umgehungsabsicht benannten Zeugen nicht an. Aus den Aussagen der Zeu-gen Gi^mi und AflHfe die von dem Landgericht zu einem anderen Beweisthema vernommen wurden, ergibt sich zudem nicht die von dem Beklagten behauptete Umgehungsabsicht. Liese beiden Zeugen haben nämlich übereinstimmend ausgesagt, daß bei den dem Abschluß des Übereignungsvertrags vorausgegangenen Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht worden sei, das Vorkaufsrecht des Beklagten müsse noch beseitigt werden« Sie sind also
 
nicht der Ansicht gewesen, daß schon durch den Vertrag selbst das Vorkaufsrecht des Beklagten erlöschen konnte und haben deshalb in dem Abschluß des Vertrags auch keine Umgehung des Vorkaufsrechts erblicken können.
III. Da die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auch im übrigen keine Verletzung materiellen Rechts enthält, war die Revision des Beklagten somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen«
Schuster	Br.	Augustin	Br.	Oechßler
 Rothe	Br,.	Freitag
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