Die Anmeldung eines bej Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen.. die öffentlich bekannt gemacht wurde, enthielt die Aufforderung, solche Rechte, die zur Zeit der Eintragüng des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzu demelden und, wenn der Gläubiger widerspreche , glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Peststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. In dem geringsten Gebet wurden als bestehen bleibend, nur diejenigen Hypotheken berücksichtigt, die vor dem 19 September 1950 in das Grundbuch eingetragen worden waren; die oben angeführten, dinglichen Rechte der Parteien befanden sich also nicht darunter. Tn dem gegenwärtigen Rechtsstreit haben die Kläger beantragt, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären mit der Maßgabe, daß von den lieh '.B.eklagi-e'nCauge-v teilten Beträgen von zusammen 8 195,93 EM dem Erstkläger ein Betrag von 4 048,78 EM und dem Zweitkläger ein Betrag von 4 147,15 EM zugewiesen werde* Sie haben geltend gemacht, die Forderung der Firma & Go, sei im Februar 1951 durch Zahlung des Schuldners l^^getilgt worden, so daß der Zwangs, versteigerungsvermerk schon zu dieser Zeit im Grundbuch hätte gelöscht werden müsseno Jedenfalls komme es; da das von der Firma & Co„ betriebene Zwangsversteigerungsverfahren später aufgehoben worden sei, auf den Vefsteigerungsvermerk vom 19; September 1950 nicht mehr an, maßgebend sei vielmehr für die Beschlagnahmewirkung lediglich der Zeitpunkt, in welchem die Firma dem Verfahren als betreibende Gläubi- Im übrigen sei für die Anmeldung keine Form vorgeschrieben, sondern es genüge, daß das Vorhandensein der betreffenden Rechte dem Gericht und den Beteiligten bis zu dem Versteigerungstermin irgendwie zur Kenntnis .gebracht werde . Dem Vollstreckungsgericht habe bereits im Juli 1951 der vollstreckbare Titel des Zweitklägers , als dieser die Zulassung seines Beitritts beantragte Vorgelegen, und der Zweitkläger habe damals nur auf Anraten des Versteigerungsrichters davon Abstand genommen, auch mit seiner Hauptforderung dem Verfahren heizutretenj der Titel sei dann bei den Akten verblieben und habe später auch zur Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens gedient. Diese haben die Klage, mit der sie ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan vom 29 Juli 1954 geltend machen, weder innerhalb eines Monats erhoben - die Klageschrift vom 26, August 1954 konnte, da in ihr die Anschriften der Beklagten zu dem Teil nicht vollständig angegeben waren, erst am 8. Vollstreckungsgericht;, nachdem ihm bis zu dem 30= Augu™ 1954 die Klageerhebung nicht nachgewiesen worden war, berechtigt gewesen, nunmehr den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen und die Auszahlung des hinterlegten Streitbetrages an die Beklagten anzuordnen= Las hat es aber, soweit ersichtlich, nicht getan, La sonach ein Teil der. Ler Widerspruch ist vom Landgericht für nicht begründet erachtet und die Klage demgemäß abgewiesen worden» Liese Ent^ Scheidung bekämpfen die Kläger mit ihrer Sprungrevision deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen nach § 566 a Abs 1 bis 3 ZPO erfüllt sind - als rechtsirrig» Rechte, die im Zeitpunkt der Eintragung des Zwangsverstei-gerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich seien, bedürften, um bei Peststellung des geringsten Gebotes und Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt zu werden, der Anmeldung. Die Auffassung der Kläger, daß es nicht auf die Eintragung des Versteigerungsvermerks, sondern auf den Beitritt der betreibenden Gläubigerin Z^^ ankomme und daß somit ihre Rechte im Sinne der §§ 57 Nr 4 und 45 ZVG "aus dem Grundbuch ersichtlich" gewesen seien, treffe nicht zu. dere auch dann, wenn der ursprüngiiGhe Gläubiger aus irgendeinem Gründe ausgeschieden ist und das Verfahren nur noch von einem anderen Gläubiger weiterbetrieben wird, dessen Beitritt erst nach Eintragung der betreffenden Rechte zugelassen worden, ist (vgl - sämtlich zu § 45 ZVG - Jaeekel-Güthe 7. 3„ Das Landgencnc vertritt in seinen weiteren Ausführun' gen den Standpunkt, die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß es im vorliegenden Fall: deshalb keiner förmlichen Anmeldung bedurft habe, weil ihre Rechte sowohl dem Gericht als auch den Beklagten und den änderen Gläubigern bekannt gewesen seien,, Vielmehr werde durch eine solche Kenntnis die Notwendigkeit der Anmeldung nicht beseitigt, Letztere hab einmal den Zweck, allen Beteiligten eine annähernd genaue Berechnung des zur Deckung der eigenen Ansprüche notwendigen .Betrages zu ermöglichen» Außerdem solle aber dadurch auch dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, zu diesen Ansprüchen Stellung zu nehmen, was vor allem bei' Sicherun^eirjrpotheken, deren Höhe jeweils von;derjenigen der gesicherten Forderung abhänge, erforderlich sei; wollte man, sofern die Beteiligten und das Gericht aus dem Grundbuch von nachträglich eingetragenen Rechten Kenntnis erlangt hätten, dem Schuldner durch Verneinung des Anmeldungserfordernisses die Möglichkeit nehmen, solchen Rechten zu widersprechen und ihre Glaubhaftmachung zu verlangen, so würde sich das wiederum nachteilig für die Gläubiger auswirken, denn die Berechnung des zur Deckung ihrer eigenen Ansprüche erforderlichen Betrages richte sich ja nach der Höhe der ihnen vorgehenden Rechte. Die Revision zieht die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall in Zweifel» Wenn auch - so führt sie aus - das Zwangsversteigerungsgesetz zu dem größten Teil zwingendes Recht enthalte, so schließe das gleichwohl nicht aus, daß in bestimmten Pallen eine starre Anwendung seiner Vorschriften zu unterbleiben habe, weil sie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der höher als der Wortlaut stehe, nicht in Einklang zu bringen wäre» Mit der Anmeldung werde bezweckt, dem Gericht und den Beteiligten das Vorhandensein nachträglich eingetragener Rechte zur Kenntnis zu bringen, damit die nachstehenden Gläubiger in der Lage seien, ihre eigenen Rechte durch höheres Mitbie-ten zu wahren» Die Rechte der Kläger sei- Im einschlä^ gigen Schrifttum besteht .Einigkeit darüber, daß der Anmeldende seine Erklärung sowohl schriftlich als auch mündlich abgeben darf.Das kann vor dem Versteigerungstermin durch ein an das Vollstreckungsgericht gerichtetes Schreiben oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschehen; die Anmeldung kann aber ebenso gut im Versteigerungsterrain mündlich angebracht werden und ist dann zu Protokoll zu nehmenj auch eine telegrafische und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine fernmündliche Anmeldung wird für zulässig erachtet (vgl dazu im einzelnen Jaeckel-Güthe 13 /Ti 2 a/; Steiner- Der Gläubiger, dessen Recht bei Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war, muß seinen Willen, daß dieses Recht bei der Feststellung des geringsten Gebotes und bei der Verteilung des Versteigerungseriöses trotzdem berücksichtigt werde irgendwie erkennbar zu dem Ausdruck bringen; das hat in einer Art und Weise zu geschehen,; die das Vollstreckungsgericht und die übrigen am Verfahren Beteiligten nicht darüber im Zweilei läßt, .daßdas nachträglich im Grundbuch eingetragene Recht auch wirklich geltend gemacht werde- Verhält sich der Gläubiger untätig,; dann liegt keine Anmeldung vor. Ein solches .Untätigbleiben genügt insbesondere auch dann nicht, wenn die Eintragung allen Beteiligten bekannt ist» Auch erschöpft sich,, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, der Zweck der Anmeldung nicht darin, die außerhalb des geringsten Gebotes stehenden Gläubiger über die Hohe der ihnen vorgehenden - Ansprüche zu unterrichten, sondern es soll damit zugleie! merits im Grundbuch verlautbarten Hechts vermag daher, entgegen der Ansicht der Revision, die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung nicht zu ersetzen» Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 12. Oktober 1954 bezogen haben; in dem dortigen Pall handelte es sich, anders als in dem hier zur Entscheidung stehenden, um die Forderungsanmeldung eines betreibenden Gläubigers, und die Parteien stritten lediglich darUber, ob dieser Gläubiger in seinem Versteigerungsantrag hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er außer dem: Kapital seiner Gx-undschuld auch die rückständigen Zinsen beitreiben wollte; wenn das Reichsgericht diese Frage bejahthat,: so können daraus für den vorliegenden Fall keine Schlüsse nach der Richtung gezogen werden, daß die Kläger zu einer AnmeMuhg ihrer Rechte nicht verpflichtet gewesen seien0 Das angefochtene Urteil setzt sich ferner mit: der Meinung des Zweitklägers auseinander, daß es für ihn deshalb keiner förmlichen Anmeldung bedurft habe, weil der Vollstrek-kungstitei, auf den sich sein Recht gründe, bei den Versteigerungsakten gelegen habe und weil auf Grund dieses Titels nicht nur das Zwangsverwaltungsverfahren betrieben,; sondern auch sein Antrag auf Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsverst eigerunga verfahren gestellt worden sei. Das Landgericht bezeichnet diese Meinung als irrig und führt dazu aus, den Erfordernissen einer Anmeldung gemäß §§ 9, 37 und 45 ZVG werde nur dann genügt, wenn der Gläubiger irgendwie zu dem Ausdruck bringe, daß er die Berücksichtigung eines von ihm dargelegten Rechts im Zwangsversteigerungsverfahren wünsche. 5. Das Dandgericht weist endlich auch den Einwand der Kläger, daß ihre Forderungen bei der Verteilung trotz unterlassener Anmeldung vor den Rechten der Beklagten berücksichtigt werden müßten, als unbegründet zurück» Wie sich aus den §§ 117 Abs 1, 110 ZVG ergebe, hätten die Rechte der Kläger, da sie nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, ihren ursprünglichen Vorrang vor denjenigen der Beklagten eingebüßt und ständen nunmehr diesen nach» Ein Beräicherungsanspruch bestehe nicht» Die Beklagten handelten auch nicht arglistig, sondern nähmen nur das in Anspruch, was das Gesetz ihnen zubillige <> Der Verteilungsplan des Amtsgerichts sei daher richtig. Die Revision rügt, daß das Landgericht zu dem Sachvor-trag der Kläger unter Nr 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom Auf Grund des dort dargelegten und unter Beweis gestellten Sachverhalts könne den Klägern ein etwaiger Mangel ihrer Anmeldung nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden„ Vielmehr würde sich bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags das Verhalten der Beklagten als ein besonders krasser Pall des "venire contra factum proprium" darstellen. Soweit - offensichtlich mit Bezug auf sie - in den einleitenden Worten der Revisionsbegründung von einer Verletzung des § 286 ZPO die Rede ist, wird zunächst übersehen, daß eine Sprungrevision, wie sie hier vorliegt, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 566 a Abs 5 ZPO nicht auf Mängel des Verfahrens gestutzt werden kann. daß der Zweitkläger im Sommer 1951 nur deshalb den Antrag, seinen Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen der Hypothekenrechte und im Rang derselben zuzulassen, zurückgenommen habe, weil ihm dies von dem damaligen Versteigerungsrichter ausdrücklich nahegelegt worden sei,» der Richter habe auf dem Standpunkt ge-standen, der Zweitkläger sei durch die auf Grund desselben Titels eingetragene Zwangshypothek im vollen Umfang gesichert und könne nicht aus dem Titel auch noch dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten. Zu diesem Sachvortrag hat das Landgericht, entgegen der Ansicht der Revision, Stellung genommen und ausgeführti Wenn die Beklagten durch die Verhandlungen, die der Br.ittbeklagte mit den Klägern wegen Ablösung ihrer Rechte geführt habe.,: so würen die Kläger dadurch nicht ihrer Anmeldepflicht enthoben worden (S 8 des Urteils); ob der Zweitkläger, bevor er seinen Beitrittsantrag wieder zurücknahm, von dem Versteigerungsrichter richtig belehrt worden sei oder nur eine gegebene Belehrung falsch verstanden habe, spiele in dem gegenwärtigen Rechtsstreit keine Rolle und sei übrigens auch im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 866 Abs 2 ZPO ohne Bedeutung (S 9 aaO), Geigen diese Ausführungen bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken, und zwar umso weniger, als die Kläger im Zwangsverst eigerüngs verfahren anwaltlich vertreten waren. Im übrigen bezog sich der - alsbald wieder zurückgenommene - Beitrittsantrag des Zweitklägers vom 28» Juli 1951 - nur auf die erst nach dem Beitritt der Firma Z^p eingetragene Hypothek Abt III Nr 7? Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden, daß in der Weigerung der Beklagten, mit ihren Rechten bei der Verteilung des Versteigerungserlöses hinter die verspätet angemeldeten Ansprüche der Kläger zurückzutreten, eine unzulässige Rechtsausübung liege (§242 BGB); die Beklagten setzen sich dadurch insbesondere nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch mit ihrem eigenen früheren Verhalten. Mögen sie bereits vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten von dem Vorhandensein, dem grundbuchmäßigen Rang und dem Umfang der genannten Rechte Kenntnis gehabt haben, so war doch dieser Umstand dafür, daß die Kläger die rechtzeitige Anmeldung unterlassen haben, nicht irgendwie ursächlich., Die bloße Kenntnis allein begründete für die Beklagten, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, keineswegs' die spätere Verpflichtung, auf die Verbesserung ihrer Rechtslage, die durch die Säumnis der Kläger eingetreten war, zu deren Gunsten wieder zu verzichten. Gerade angesichts der förmlichen und zwingenden Natur des Zwangaversteigerungsrechts - über die sich die Revision selbst nicht im Unklaren ist - kann den Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie an der einmal erlangten Rechtsstellung festhalten und von ihr Gebrauch machen.
jrur aas naenscnragewerk! Für_ die _ Amt 11 c Banrajlyng j_ Gesetzs ZVG §§ 37 Nr 4, 45; BGB § 242 Re.ohtssatz: Die Anmeldung eines bej Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen.. Rechts erfordert eine Willenskundgebung des.JGiäubigersl4ahi'h>.;' daß-sein Recht bei der Feststellung des geringsten Gebotes und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werde c Kenntnis des Versteigerungsrichters und der übrigen Beteiligten von dem Vorhandensein des Rechts macht die Anmeldung nicht entbehrlich,, auch nicht aus dem Gesiehtspu^ und Glauben-* Aktenzeichenj ‘ V ZR 200/5A Urteil des BGH vom 30. Mai 4956 LG Weiden/Oberpfalz V_ZR._200/54 Verkündet am 30. Mai 1956 Symalla? ; Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N ä men d e s Volkes In dem Rechtsstreit 2, Kläger und Rev is i 0ns kläg e r ? - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt Prof» Pr, gegen ■■ ■ 1. 2» 31 Beklagte und Revisionsbeklagtel; > Prczeßbevolimächtigter: Rac.htsanwalt Prof, Sr. hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Tasche sowie der Bundesrichter Sr. Hückinghaus Sr. Oeshßler, Sr. Spieler und Sr. Rothe . für Recht erkannt; Sie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden/Qberpfalz vom 20. Oktober 1954 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Auf Antrag der Firma Andreas & Go.c ordnete das Amtsgericht Weiden/Opf. am 13 = September 1950 die Zwangsversteigerung des in Rdü belegerien Grundbesitzes des Glasarbeiters Hermann an» Der Versteigerungsver- merk wurde am 19= September 1950 in das Grundbuch eingetragen» Durch Beschluß vom 13. April 1951 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Firma Josef zu ä-em Zwangsversteigerungs verfahren zu; dieser Beschluß wurde dem Schuldner I^^am 16. April 1951 zugestellt. In der Folgezeit traten noch drei weitere Gläubiger (darunter auch der Zweitkläger) dem Verfahren bei. Bei den Ansprüchen sämtlicher betreibender Gläubiger handelte es sich um persönliche Forderungen. Am 20. August 1951 hob das Gericht das Zwangsversteigerungsverfah- ren,. soweit es von der Firma Andreas Hi & Coc betrieben wurde, auf, weil die Gläubigerin im Februar 1951 die einstweilige Einstellung bewilligt und in den folgenden sechs Monaten keinen Antrag auf Fortsetzung gestellt hatte8 Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks vom 19= September 1950 wurde der Grundbesitz des Schuldners Ij^BI noch weiterhin belastet $ eingetragen wurden am 30. September 1950 und 3* Januar >951 zwei Höchstbetragshypotheken für den. Erstkläger (Grundbuch Abt III Nr 4 und 5), am 11. Januar 1951 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für den Zweitkläger (Nr 6), am 10. Mai 1951 eine Zwangshypothek für den Zweitkläger (Nr 7), am TI. Mai 1951 je eine Grunds chuld: für dieErstbeklagte und Tür die Zweitbeklagte (Nr 8 und 9) und am 28,. September 1951 eine Grundschuid für den Brittbeklagten (Nr 10) . Der Zweitkläger reichte den vollstreckbaren Titel (Voll-streckungsbefehl), auf Grund dessen er die erwähnte Zwangs- ~ 3 - hypcthek vom 10.' Mai 1951 hatte eintragen'lassen, am 30. Juli 1951 bei dem Amtsgericht Weiden ein und bat um Zulassung s.ei^ nes Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren«, Er nahm den Antrag einige Tage später teilweise zurück und berichtigte ihn dahin, daß der Beitritt nicht wegen des in dem Titel verbrieften Haüptanspruchs nebst Zinsen.,, sondern lediglich wegep der Kosten erfolgen soller Mit dieser Maßgabe ließ das Amtsgericht den Beitritt des.. Zweitklägers zu ..Wegen desselben Kostenbetrages sowie wegen eines Teiles des Hauptanspruchs beantragte der Zweitkläger später auch.die Zwangsverwaltung des dem .Schuldner gehörenden Grundbesitzes; das Zwangs- :verwaltufiggyerfahren..'wurde angeordnet, aber kurze Zeit später, nachdem der Zweitkläger seinen Antrag zurückgenomraen hatte, wieder aufgehoben. in dem Zwangsverstnigerungsyerfahren wurde Versteigerung terrain auf den 11 5 März 1954- bestimmt. Die Terminsbestimmung. die öffentlich bekannt gemacht wurde, enthielt die Aufforderung, solche Rechte, die zur Zeit der Eintragüng des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzu demelden und, wenn der Gläubiger widerspreche , glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Peststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Die Beklagten meldeten ihre durch die vorerwähnten Grundschulden dinglich gesicherten Forderungen vor dem Versteigerungstermin schriftlich hei dem Amtsgericht an, Die Kläger unterließen eine solche Anmeldung. In dem Versteigerungstermin vom 11„ März 1954 waren beide Kläger anwesend; außerdem erschien für die Rechtsanwalt Bas Gericht gab die erfolgten Anmeldungen bc* kannt und setzte nach Anhörung der Beteiligten das geringste Gehet und die Versteigerungsbedingungen fest.. In dem geringsten Gebet wurden als bestehen bleibend, nur diejenigen Hypotheken berücksichtigt, die vor dem 19 September 1950 in das Grundbuch eingetragen worden waren; die oben angeführten, dinglichen Rechte der Parteien befanden sich also nicht darunter. Auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen wurde hingewiesen. Bei der nunmehr stattfindenden Versteigerung blieb, der Drittbeklagte Meistbietender, Ihm wurde der Grundbesitz zugeschlagen* Der nach Rechtskräftigwerden des Züschlagsbeschlusses vom Amtsgericht aufgestellte Teilungsplan sah vor, daß die drei Beklagten auf Grund ihrer angemeldeten Ansprüche, die durch die Grundschulden dinglich gesichert waren, insgesamt 8 195,93 DM erhalten sollten, nämlich die Erstbeklagte 2 153,46 DM, die Zweitbeklagte 2 264,95 DM und der Drittbeklag te 3 777,52 DM; die beiden Kläger sollten mit ihren dinglich gesicherten Forderungen, da sie sie nicht rechtzeitig angemeldet hätten, ausfallen, und zwar der Erstkläger mit 4 048,78 DI und der Zweitkläger mit 5 176,97 DM, Im Verteilungstermin vom 29* Juli 1954 erhob der Erstkläger Widerspruch gegen die Zuteilung von 2 153,46 DM an die Erstbeklagte und von 2 264,95 DM an die Zweitbeklagte; der Zweitkläger erhob Widerspruch in dem gleichen Umfange und außerdem gegen die Zuteilung von '3 777,52 DM an den Drittbeklagteh; beide vertraten die Auffassung, daß die den Beklagten zugeteilten Summen in Wirklichkeit ihnen (den Klägern) zuständen. Der Widern spruch wurde von den Beklagten nicht als begründet anerkannt* Das Gericht ordnete daraufhin die Hinterlegung der den Beklagten zugeteilten Beträge an. Tn dem gegenwärtigen Rechtsstreit haben die Kläger beantragt, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären mit der Maßgabe, daß von den lieh '.B.eklagi-e'nCauge-v teilten Beträgen von zusammen 8 195,93 EM dem Erstkläger ein Betrag von 4 048,78 EM und dem Zweitkläger ein Betrag von 4 147,15 EM zugewiesen werde* Sie haben geltend gemacht, die Forderung der Firma & Go, sei im Februar 1951 durch Zahlung des Schuldners l^^getilgt worden, so daß der Zwangs, versteigerungsvermerk schon zu dieser Zeit im Grundbuch hätte gelöscht werden müsseno Jedenfalls komme es; da das von der Firma & Co„ betriebene Zwangsversteigerungsverfahren später aufgehoben worden sei, auf den Vefsteigerungsvermerk vom 19; September 1950 nicht mehr an, maßgebend sei vielmehr für die Beschlagnahmewirkung lediglich der Zeitpunkt, in welchem die Firma dem Verfahren als betreibende Gläubi- gerin beigetreten sei« Damals seien jedoch die Rechte der Kläger bereits im Grundbuch eingetragen gewesen.. Einer Anmeldung! habe es daher für sie nicht bedurft. Im übrigen sei für die Anmeldung keine Form vorgeschrieben, sondern es genüge, daß das Vorhandensein der betreffenden Rechte dem Gericht und den Beteiligten bis zu dem Versteigerungstermin irgendwie zur Kenntnis .gebracht werde . Diese Kenntnis habe hier Vorgelegen, Die Beklagten insbesondere hätten von den ihnen im Range Vorgehen1 den dinglichen Rechten der Kläger schon bei der grundbuchli-chen Eintragung ihrer eigenen Rechte erfahren. Ebenso sei dq| •Firma und den übrigen betreibenden Gläubigern der Inhali des Grundbuches bekannt gewesen. Dem Vollstreckungsgericht habe bereits im Juli 1951 der vollstreckbare Titel des Zweitklägers , als dieser die Zulassung seines Beitritts beantragte Vorgelegen, und der Zweitkläger habe damals nur auf Anraten des Versteigerungsrichters davon Abstand genommen, auch mit seiner Hauptforderung dem Verfahren heizutretenj der Titel sei dann bei den Akten verblieben und habe später auch zur Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens gedient. Die Rechte-der Klager seien ferner ausdrücklich im Versteigerungsproto- koll erwähnt worden. Hätte das Gericht trotzdem noch eine förmliche Anmeldung für erforderlich gehalten, so wäre es seine Pflicht gewesen, die im Termin anwesenden Kläger auf seinen Rechtsstandpunkt hinzuweisen. Ben ganzen Umständen nach stelle das Verhalten der Beklagten, wenn sie sich auf die unterbliebene Anmeldung beriefen, eine unzulässige Rechtsaus-übung dar. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben mit Einwilligung der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar Revision eingelegt und verfolgen mit diesem Rechtsmittel ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision, Ents che jj dungsgründet 1. Das Landgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung nich'j mit der Drage auseinandergesetzt, ob die auf § 115 ZVG, § 878 ZPO gestützte Klage verfahrensrechtlich zulässig sei, Bedenken könnten in dieser Hinsicht deshalb bestehen, weil die Monatsfrist des § 878 Abs 1 Satz 1 ZPO von den Klägern? nicht eingehalten worden ist. Diese haben die Klage, mit der sie ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan vom 29 Juli 1954 geltend machen, weder innerhalb eines Monats erhoben - die Klageschrift vom 26, August 1954 konnte, da in ihr die Anschriften der Beklagten zu dem Teil nicht vollständig angegeben waren, erst am 8. September 1954 zugestellt werden (§ 253 Abs 1 ZPO) noch ist vor allem die am 27* August 1954 er-folgte Einreichung der Klageschrift dem Vollstreckungsgerleht; rechtzeitig nachgewiesen worden? die Monatsfrist begann mit dem Verteilungstermin zu laufen und erreichte, da der 29, August 1954 ein Sonntag war, am folgenden Tage ihr Ende ,(§ 222 Abs 1 und 2 ZPO,3 §§187 Abs 1 und 188 Abs 2 BGB) 5 das Schreiben, .mit dem der Bevollmächtigte der Kläger dem Amtsgericht zu dem Zwecke des Nachweises die mit "Einlaufsnachweis" des Landgerichts versehene Klageabschrift übersandte, datiert jedoch vom 31 • August 1954 und ist auch,; entgegen der Larstel-j lung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S 5 unten), erst an diesem Tage bei dem Landgericht eingegangen. Lie Versäumung der Frist hat indessen nicht die Unzulässigkeit der vorliegenden Widerspruchsklage zur Folge, Zwar wäre das. Vollstreckungsgericht;, nachdem ihm bis zu dem 30= Augu™ 1954 die Klageerhebung nicht nachgewiesen worden war, berechtigt gewesen, nunmehr den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen und die Auszahlung des hinterlegten Streitbetrages an die Beklagten anzuordnen= Las hat es aber, soweit ersichtlich, nicht getan, La sonach ein Teil der. Verteilungsmasse noch nicht verteilt und eine Änderung des Teilungsplans, insbesondere durch Zuweisung des streitigen Teils der Masse an die wider-r :sp^ nach wie vor möglich ist, erweist sich Gas^ als noch nicht beendigt. Unter dieseij .Umständen kann es aber den Klägern auch nicht verwehrt werdet; trotz Nichteinhaltung der Nachweisfrist ihren Widerspruch im Wege der Klage weiterzuverfolgen.(RGZ 99, 202 /204 ff?5 Urteil des erkennenden Senats vom 29* Januar 1954, V ZR 54/53, insoweit in. BB 1954, 391 und Betrieb 1954, 412 nicht mit abgedruckt)= Ler Widerspruch ist vom Landgericht für nicht begründet erachtet und die Klage demgemäß abgewiesen worden» Liese Ent^ Scheidung bekämpfen die Kläger mit ihrer Sprungrevision deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen nach § 566 a Abs 1 bis 3 ZPO erfüllt sind - als rechtsirrig» 2. Das angefochtene Urteil hat zunächst auegeführt? Rechte, die im Zeitpunkt der Eintragung des Zwangsverstei-gerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich seien, bedürften, um bei Peststellung des geringsten Gebotes und Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt zu werden, der Anmeldung. Auf den genannten Zeitpunkt sei auch dann abzuheben, wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Beitritts durchgeführt werde. Die Auffassung der Kläger, daß es nicht auf die Eintragung des Versteigerungsvermerks, sondern auf den Beitritt der betreibenden Gläubigerin Z^^ ankomme und daß somit ihre Rechte im Sinne der §§ 57 Nr 4 und 45 ZVG "aus dem Grundbuch ersichtlich" gewesen seien, treffe nicht zu. Gegen diesen Teil der Urteilsbegründung werden von der Revision keine Einwendungen erhoben; die Kläger wollen ihre im ersten Rechtszug vertretene gegenteilige Auffassung anscheinend jetzt nicht mehr aufrechterhalten. Auf jeden Pall verdient der Standpunkt des BaMgerichts Zustimmung, Daß für die Frage, von welchem Zeitpunkt ab die im Grundbuch einge- tragenen Rechte anmeldungsbedürftig sind, allein die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks entscheidend ist, entspricht der durchaus herrschenden lehre.- Dies gilt insbeson- dere auch dann, wenn der ursprüngiiGhe Gläubiger aus irgendeinem Gründe ausgeschieden ist und das Verfahren nur noch von einem anderen Gläubiger weiterbetrieben wird, dessen Beitritt erst nach Eintragung der betreffenden Rechte zugelassen worden, ist (vgl - sämtlich zu § 45 ZVG - Jaeekel-Güthe 7. Aufl 1< , /I 1 a7; Reinhard-Müller 3«/4o Aufl III 1 a; Steiner-Riedel 7. Aufl 2 und 3?. Korintenberg-Wenz 6. Aufl 1). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich schon daraus, daß die gerichtliche Anordnung, durch welche der Beitritt eines weiteren Gläubigers zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren züglfe j -9 - lassen wird, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 27 Abs 1 Satz 2 ZVG nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf; es würde also, wollte man für die Notwendigkeit einer Anmeldung nicht auf die Eintragung des Versteigerungsvernierks abstellen, überhaupt an einer eindeutigen, für jedermann erkennbaren Verlautbarung des maßgeblichen Zeitpunkts fehlen, 3„ Das Landgencnc vertritt in seinen weiteren Ausführun' gen den Standpunkt, die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß es im vorliegenden Fall: deshalb keiner förmlichen Anmeldung bedurft habe, weil ihre Rechte sowohl dem Gericht als auch den Beklagten und den änderen Gläubigern bekannt gewesen seien,, Vielmehr werde durch eine solche Kenntnis die Notwendigkeit der Anmeldung nicht beseitigt, Letztere hab einmal den Zweck, allen Beteiligten eine annähernd genaue Berechnung des zur Deckung der eigenen Ansprüche notwendigen .Betrages zu ermöglichen» Außerdem solle aber dadurch auch dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, zu diesen Ansprüchen Stellung zu nehmen, was vor allem bei' Sicherun^eirjrpotheken, deren Höhe jeweils von;derjenigen der gesicherten Forderung abhänge, erforderlich sei; wollte man, sofern die Beteiligten und das Gericht aus dem Grundbuch von nachträglich eingetragenen Rechten Kenntnis erlangt hätten, dem Schuldner durch Verneinung des Anmeldungserfordernisses die Möglichkeit nehmen, solchen Rechten zu widersprechen und ihre Glaubhaftmachung zu verlangen, so würde sich das wiederum nachteilig für die Gläubiger auswirken, denn die Berechnung des zur Deckung ihrer eigenen Ansprüche erforderlichen Betrages richte sich ja nach der Höhe der ihnen vorgehenden Rechte. Die Kenntnis der Beteiligten von einem zeitlich nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragenen Recht befreie also den betreffenden Berechtigten nicht von seiner Anmeldepflicht Die Revision zieht die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall in Zweifel» Wenn auch - so führt sie aus - das Zwangsversteigerungsgesetz zu dem größten Teil zwingendes Recht enthalte, so schließe das gleichwohl nicht aus, daß in bestimmten Pallen eine starre Anwendung seiner Vorschriften zu unterbleiben habe, weil sie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der höher als der Wortlaut stehe, nicht in Einklang zu bringen wäre» Mit der Anmeldung werde bezweckt, dem Gericht und den Beteiligten das Vorhandensein nachträglich eingetragener Rechte zur Kenntnis zu bringen, damit die nachstehenden Gläubiger in der Lage seien, ihre eigenen Rechte durch höheres Mitbie-ten zu wahren» Die Rechte der Kläger sei- en aber den Beklagten im Versteigerung terrain genau bekannt gewesen, denn sie seien vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten sogar schriftlich im Protokoll niedergelegt worden» Es frage sich daher, ob nicht dieseKenntuis des Gerichts und der Beklagten doch als hinreichende Anmeldung im Sinne des Gesetzes, angesehen werden könne. Die Bedenken der Revision sind nicht begründet. Zwar ist für die Anmeldung gemäß §§ 37 Nr 4, 45 ZVG eine bestimmte ,Form nicht vorgeschrieben» Das Gesetz enthält keine Angaben darüber, in welcher Weise sie zu erfolgen hat. Im einschlä^ gigen Schrifttum besteht .Einigkeit darüber, daß der Anmeldende seine Erklärung sowohl schriftlich als auch mündlich abgeben darf. Das kann vor dem Versteigerungstermin durch ein an das Vollstreckungsgericht gerichtetes Schreiben oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschehen; die Anmeldung kann aber ebenso gut im Versteigerungsterrain mündlich angebracht werden und ist dann zu Protokoll zu nehmenj auch eine telegrafische und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine fernmündliche Anmeldung wird für zulässig erachtet (vgl dazu im einzelnen Jaeckel-Güthe 13 /Ti 2 a/; Steiner- Riedel 4 und Wilneimi-Vogel 4. Aufl 3, sämtlich zu § 45 ZVG), Unerläßlich ist aber in jedem Palldaß wirklich etwas erklärt wird, "Anmeldung" ist ihrem Wesen nach Verlautbarung, d.h. die Bekundung eines auf ein bestimmtes Ziel gerichteten Willens, zu dessen Bekundung durch einen Dritten es deswegen auch einer Vollmacht desselben bedarf (Reinhard-Müller § 45 ZVG, III 3). Der Gläubiger, dessen Recht bei Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war, muß seinen Willen, daß dieses Recht bei der Feststellung des geringsten Gebotes und bei der Verteilung des Versteigerungseriöses trotzdem berücksichtigt werde irgendwie erkennbar zu dem Ausdruck bringen; das hat in einer Art und Weise zu geschehen,; die das Vollstreckungsgericht und die übrigen am Verfahren Beteiligten nicht darüber im Zweilei läßt, .daßdas nachträglich im Grundbuch eingetragene Recht auch wirklich geltend gemacht werde- Verhält sich der Gläubiger untätig,; dann liegt keine Anmeldung vor. Ein solches .Untätigbleiben genügt insbesondere auch dann nicht, wenn die Eintragung allen Beteiligten bekannt ist» Auch erschöpft sich,, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, der Zweck der Anmeldung nicht darin, die außerhalb des geringsten Gebotes stehenden Gläubiger über die Hohe der ihnen vorgehenden - Ansprüche zu unterrichten, sondern es soll damit zugleie! dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, zu den angemel deten Rechten Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen muß der Anmeldende sowohl Rechtsgrund und Rang seines Anspruchs als auch, wenn er Befriedigung aus dem Bargebot verlangt, einen bestimmten Betrag angeben und seine Angaben im Falle eines Widerspruchs glaubhaft machen (Jaeckel-Güthe aaO; Steiner-Riedel aaO) o Die Kenntnis des Vollstreckungsgerichts und der übrigen Beteiligten von einem nach Eintragung des Versteigerungsver- -12- merits im Grundbuch verlautbarten Hechts vermag daher, entgegen der Ansicht der Revision, die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung nicht zu ersetzen» Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 12. November 1930 (JW 1931» 2121 Nr 26), auf .das sich die Kläger in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Oktober 1954 bezogen haben; in dem dortigen Pall handelte es sich, anders als in dem hier zur Entscheidung stehenden, um die Forderungsanmeldung eines betreibenden Gläubigers, und die Parteien stritten lediglich darUber, ob dieser Gläubiger in seinem Versteigerungsantrag hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er außer dem: Kapital seiner Gx-undschuld auch die rückständigen Zinsen beitreiben wollte; wenn das Reichsgericht diese Frage bejahthat,: so können daraus für den vorliegenden Fall keine Schlüsse nach der Richtung gezogen werden, daß die Kläger zu einer AnmeMuhg ihrer Rechte nicht verpflichtet gewesen seien0 4. Das angefochtene Urteil setzt sich ferner mit: der Meinung des Zweitklägers auseinander, daß es für ihn deshalb keiner förmlichen Anmeldung bedurft habe, weil der Vollstrek-kungstitei, auf den sich sein Recht gründe, bei den Versteigerungsakten gelegen habe und weil auf Grund dieses Titels nicht nur das Zwangsverwaltungsverfahren betrieben,; sondern auch sein Antrag auf Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsverst eigerunga verfahren gestellt worden sei. Das Landgericht bezeichnet diese Meinung als irrig und führt dazu aus, den Erfordernissen einer Anmeldung gemäß §§ 9, 37 und 45 ZVG werde nur dann genügt, wenn der Gläubiger irgendwie zu dem Ausdruck bringe, daß er die Berücksichtigung eines von ihm dargelegten Rechts im Zwangsversteigerungsverfahren wünsche. Dieser Wunsch sei aber weder in dem Antrag des Zweitklägers auf Anordnung der Zwangsverwaltung noch darin zu dem - 13- Ausdruck gekommen, daß er den Titel bei den Zwangsversteigerungsakten belassen habe. Den Antrag? seinen Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren zuzulassen, habe der Zweitkiäger wieder zurückgenomraen. Im übrigen habe das Vollstreckungsge-rieht dadurch, daß es die Forderungen der Kläger bei Feststellung des geringsten Gebotes unberücksichtigt gelassen habe, seinen Rechtsstandpunkt deutlich genug ausgedrückt. Die durch einen Anwalt vertretenen Kläger hätten daraus' erkennen müssen. daß ihre Forderungen, wenn sie berücksichtigt werden sollten, anzu demelden waren» Ob darüber hinaus das Gericht noch zu einer'besonderen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls nicht angemeldet worden sei. Diese Ausführungen; gegen die von der Revision keine ins einzelne gehenden Einwendungen erhoben werden, lassen einen :RechtsverstoB nicht erkennen»; 5. Das Dandgericht weist endlich auch den Einwand der Kläger, daß ihre Forderungen bei der Verteilung trotz unterlassener Anmeldung vor den Rechten der Beklagten berücksichtigt werden müßten, als unbegründet zurück» Wie sich aus den §§ 117 Abs 1, 110 ZVG ergebe, hätten die Rechte der Kläger, da sie nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, ihren ursprünglichen Vorrang vor denjenigen der Beklagten eingebüßt und ständen nunmehr diesen nach» Ein Beräicherungsanspruch bestehe nicht» Die Beklagten handelten auch nicht arglistig, sondern nähmen nur das in Anspruch, was das Gesetz ihnen zubillige <> Der Verteilungsplan des Amtsgerichts sei daher richtig. Die Revision rügt, daß das Landgericht zu dem Sachvor-trag der Kläger unter Nr 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 14 - 12, Oktober 1954 keine Stellung genommen habe. Auf Grund des dort dargelegten und unter Beweis gestellten Sachverhalts könne den Klägern ein etwaiger Mangel ihrer Anmeldung nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden„ Vielmehr würde sich bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags das Verhalten der Beklagten als ein besonders krasser Pall des "venire contra factum proprium" darstellen. Die Rüge ist nicht begründet. Soweit - offensichtlich mit Bezug auf sie - in den einleitenden Worten der Revisionsbegründung von einer Verletzung des § 286 ZPO die Rede ist, wird zunächst übersehen, daß eine Sprungrevision, wie sie hier vorliegt, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 566 a Abs 5 ZPO nicht auf Mängel des Verfahrens gestutzt werden kann. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß es sich bei der Rüge in Wirklichkeit nicht um einen verfahrensrechtlichen, sondern um einen sachlich-rechtliehen Revisionsangriff handeln mag - anscheinend soll beanstandet werden, daß dhr erste Richter das tatsächliche Vorbringen der Kläger rechtlich falsch ge-.würdigt und es zu:Unrecht. als unerheblich für die Entscheidung angesehen habe-, so kann die Revision gleichwohl keinen Erfolg haben. In dem erwähnten Schriftsatz der Kläger war unter Beweisantritt behauptet worden (Ziffer 4), die Beklagten hätten die hypothekarisch gesicherten Ansprüche der Kläger nicht nur gekannt, sondern auch bei der Abgabe ihrer Gebote berücksichtigt ; der Drittbeklagte habe nämlich im Versteigerungstermin •die Rechte der beiden anderen Beklagten abgelöst und auch mit den Klägern ergebnislos wegen Ablösung ihrer Ansprüche verhandelt, wobei er, soweit er nicht schon vorher Kenntnis gehabt haben sollte, über Grund und Höhe dieser Ansprüche genaues tens unterrichtet worden sei. Ferner hatten die Kläger behauptet und Beweis dafür angetreten (Nr 5 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 1954 1n Verbindung mit Nr 3 der Klageschrift vom 26. August 1954)? daß der Zweitkläger im Sommer 1951 nur deshalb den Antrag, seinen Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen der Hypothekenrechte und im Rang derselben zuzulassen, zurückgenommen habe, weil ihm dies von dem damaligen Versteigerungsrichter ausdrücklich nahegelegt worden sei,» der Richter habe auf dem Standpunkt ge-standen, der Zweitkläger sei durch die auf Grund desselben Titels eingetragene Zwangshypothek im vollen Umfang gesichert und könne nicht aus dem Titel auch noch dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten. Zu diesem Sachvortrag hat das Landgericht, entgegen der Ansicht der Revision, Stellung genommen und ausgeführti Wenn die Beklagten durch die Verhandlungen, die der Br.ittbeklagte mit den Klägern wegen Ablösung ihrer Rechte geführt habe.,: genaue Kenntnis von dem Umfange dieser Rechte erlangt hätten., so würen die Kläger dadurch nicht ihrer Anmeldepflicht enthoben worden (S 8 des Urteils); ob der Zweitkläger, bevor er seinen Beitrittsantrag wieder zurücknahm, von dem Versteigerungsrichter richtig belehrt worden sei oder nur eine gegebene Belehrung falsch verstanden habe, spiele in dem gegenwärtigen Rechtsstreit keine Rolle und sei übrigens auch im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 866 Abs 2 ZPO ohne Bedeutung (S 9 aaO), Geigen diese Ausführungen bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken, und zwar umso weniger, als die Kläger im Zwangsverst eigerüngs verfahren anwaltlich vertreten waren. Im übrigen bezog sich der - alsbald wieder zurückgenommene - Beitrittsantrag des Zweitklägers vom 28» Juli 1951 - nur auf die erst nach dem Beitritt der Firma Z^p eingetragene Hypothek Abt III Nr 7? während die Rechte aus der früher eingetragenen Vormerkung:Nr 6,.gegen deren Nichtberücksichtigung der'Widerspruch sich jetzt ebenfalls richtet, damals nicht, geltend gemacht wurden<, Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden, daß in der Weigerung der Beklagten, mit ihren Rechten bei der Verteilung des Versteigerungserlöses hinter die verspätet angemeldeten Ansprüche der Kläger zurückzutreten, eine unzulässige Rechtsausübung liege (§242 BGB); die Beklagten setzen sich dadurch insbesondere nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch mit ihrem eigenen früheren Verhalten. Mögen sie bereits vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten von dem Vorhandensein, dem grundbuchmäßigen Rang und dem Umfang der genannten Rechte Kenntnis gehabt haben, so war doch dieser Umstand dafür, daß die Kläger die rechtzeitige Anmeldung unterlassen haben, nicht irgendwie ursächlich., Die bloße Kenntnis allein begründete für die Beklagten, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, keineswegs' die spätere Verpflichtung, auf die Verbesserung ihrer Rechtslage, die durch die Säumnis der Kläger eingetreten war, zu deren Gunsten wieder zu verzichten. Gerade angesichts der förmlichen und zwingenden Natur des Zwangaversteigerungsrechts - über die sich die Revision selbst nicht im Unklaren ist - kann den Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie an der einmal erlangten Rechtsstellung festhalten und von ihr Gebrauch machen. Der Rangverlust ist in derartigen Fällen ein endgültiger und gewährt dem dadurch benachteiligten Gläu-biger keinen Bereicherungeanspruch gegen den Begünstigten,, Das ist allgemein anerkannt (RGZ 59, 266 £276 ±?; 67, 380 ./ £.383/; 74,; 201 ‘£2057; 76, 3.79 = .JW 1911781 == DJZ 1911, 1091; RGZ 122, 61 £637; RG HRR 1928, 2270; Königsberg OLG / 3, 335; Posen OLG 9, 140; Jaeckel-Güthe § 110 ZVG Anm 4 £ll am Ende/*; Steiner-Riedel § 110 ZVG Anm 3; Wilhelmi-Vogel ‘ § 110 ZVG Anm 4)» Dann kann es aber auch nicht angängig sein, eine; ,fnachträgliche Korrektur im Prozeßwege" .(.RGZ 67, 383) dadurch herbeizuführen- daß man die infolge unterlassener 17 - Anmeldung eingetretene 'Rangänderung über § 242 BGB doch wieder rückgängig machtp: Zum mindesten müßten dafür ganz besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Begünstigten, als sittenwidrig erscheinen lassen; solche Umstände sind aber hier nicht ersichtliche 6, Die Revision war daher mit der Kostenicige des § 97 ZPO zurückzuweiseno Br Tasche Br„ Hückj nghaus. 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