1 Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll. Er hat zunächst nur einen in der Zielrichtung nicht näher präzisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdrücklich erklärt, dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht weitergehend angreifen könne und werde. Der Umfang, in dem der Kläger das Berufungsurteil angreifen würde, konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Beschwerdebegründung ergeben. Diese weitergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kläger indessen im Berufungsverfahren schon zu dem Gegenstand eines weitergehenden Zahlungsantrags gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zahlungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 200/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.337.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll. Das waren hier 2.337.000 €. 2 1. Der Kläger hat von der Beklagten zwar Zahlung von zuletzt (15.102.582,30 € abzüglich in erster Instanz zugesprochener 163.683,39 € =) 14.938.898,91 € nebst gestaffelten Zinsen verlangt. Er hat seine weitergehenden Ansprüche aber nur in Höhe eines Betrags von 2.337.000 € nebst Zinsen zu dem Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. 3 2. Er hat zunächst nur einen in der Zielrichtung nicht näher präzisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Nichtzulassungsbeschwerde hat er erst erhoben, nachdem ihm der Senat in Höhe aussichtsreicher 2.337.000 € Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dagegen hat er am 20./21. September 2006 - ohne Erfolg - zunächst Gegenvorstellung an den Senat und anschließend Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhoben, weil er Prozesskostenhilfe für einen vollen Angriff gegen das Berufungsurteil erreichen -3- wollte. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdrücklich erklärt, dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht weitergehend angreifen könne und werde. 4 3. Der Umfang, in dem der Kläger das Berufungsurteil angreifen würde, konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Beschwerdebegründung ergeben. Diese ließ den Umfang des Angriffs nicht erkennen. Sie verband nämlich einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.337.000 €, in dessen Höhe ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz seines darüber hinausgehenden Schadens. Diese weitergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kläger indessen im Berufungsverfahren schon zu dem Gegenstand eines weitergehenden Zahlungsantrags gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zahlungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat. Der gestellte Feststellungsantrag war dazu ungeeignet und erhöhte den Wert daher nicht. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 13.11.2003 -30 10774/97 -OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 59/04 -