ZPO § 540 Zur Frage, in welcher Weise das Berufungsgericht, wenn es nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen und selbst in der Sache entscheiden will, seinen Entschluß zu begründen hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 16o Oktober 1953 , V 2R 162/52, IM ZPO § 256 Nr» 16). Eines Tages erschien DfflP bei dem Erstkläger und bot ihm die beiden Grundsehulden gegen Zahlung von 80 000 bis 85 000 DM an; dieses Angebot wiederholte die Beklagte kurze Zeit später durch ihre Rechtsanwälte, wobei sie 80 000 DM verlangte. Am 11, Mai 1967 beantragte sie bei dem zuständigen Amtsgericht wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts. Sie bestreitet die Klagebehauptungen; insbesondere sei DflV nicht ihr Generalbevollmächtigter gewesen, sie habe ihn vielmehr nur in Einzelfällen mit bestimmten Aufgaben betraut; weder sie noch DiB hätten die betrügerischen Absichten EflB und seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gekannt; die Einschaltung der Raiffeisen-Bank sei nicht zu dem von den Klägern behaupteten Zweck erfolgt, sondern weil man die Geldgeschäfte durch eine sachverständige Stelle habe überwachen lassen wollen; von seien auch keine schwarzen Gelder gezahlt worden. Von der Revision wird in erster Linie bemängelt, daß das Oberlandesgericht, anstatt den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, in der Sache selbst entschieden und zwei in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge der Beklagten v/egen Verspätung nicht mehr zugelassen hat. Es führt dazu aus: auch wenn dies der Pall wäre, hätte das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen gemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst entschieden, weil das gegebenenfalls für sachdienlich zu erachten wäre. tene Urteil erging - den Studenten DflB und den früheren Rendanten der Raiffeisen-Bank, OnflM, für be-stiramte, in einem Schriftsatz vom selben läge aufge-stellte Behauptungen als Zeugen benannt» Diesem Be-v/eiserbieten wurde nicht entsprochen, weil seine Berücksichtigung nach Ansicht des Berufungsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und die Beklagte nicht bewiesen habe, daß sie weder in Prozeßverschleppungsabsicht noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe, ihre Anträge bereits in der Berufungsbegründung (§ 529 Abs.3 ZPO) oder jedenfalls in einem späteren Schriftsatz anzubringen, der innerhalb der Prist des 132 ZPO hätte zugestellt werden können! Die Revision wirft dem Berufungsrichter.vor, die besondere Prozeßlage, wie sie hier für die Beklagte bestanden habe, verkannt und insbesondere gegen Denkgesetze sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen zu haben; er hätte, wenn er schon von seinem Zurückverweisungsrecht nach § 539 ZPO keinen Gebrauch machte, dann jedenfalls die Zu dem letzten Punkt ist der Revision einzuräu-men, daß die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Anwendung des § 540 ZPO gerechtfertigt hat, nicht unbedenklich erscheinen. Allein dies verhilft unter den hier vorliegenden Umständen der Revision nicht zu dem Siege* Abgesehen davon, daß es in dem vom Senat früher entschiedenen Fall um einen nach § 538 Abs. 1 ZPO - sogenannte ’’notwendige’1 Zurückverweisung - zu beurteilenden Sachverhalt ging, während hier das Oberlandesgericht nach seiner Unterstellung lediglich gemäß § 539 ZPO zurückverweisen konnte, aber nicht grundsätzlich dazu verpflichtet war, dür- fen vor allem auch an den Begründungszwang keine zu strengen Anforderungen gestellt werden» Ergehen die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang, daß der Berufungsrichter sich Gedanken über die Präge der Sachdienlichkeit gemacht und aus welchen Erwägungen er sie bejaht hat, dann ist eine ausdrückliche Erörterung nicht mehr unbedingt erfordei'lich, So verhält es sich im vorliegenden Pall. Wie das angefochtene Urteil mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, hat sich das Oberlandesgericht von dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit leiten lassen, indem es eine alsbaldige Entscheidung dieses für die Kläger lebenswichtigen Hechtsstreits als wünschenswert ansah; es war ersichtlich der Überzeugung, den Sachverhalt durch eine umfangreiche Beweisaufnahme, die dann auch tatsächlich stattgefunden hat, zur Genüge klären zu können. Die von der Revision erbetene Nachprüfung, ob es sachdienlich gewesen sei, wenn das Berufungsgericht selbst abschließend entschied, hat sich auf die Voraussetzungen und Grenzen des tatrichterlichen Ermessens zu beschränken (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19» Aufl. Daß hierbei nur Zeugen gehört wurden, die von den Klägern benannt waren, hat die Beklagte sich selbst zuzuschreiben, da sie es unterließ, auch ihrerseits rechtzeitig Beweis anzutreten: ihr Beweisangebot im Termin vom 17. Der Notwendigkeit, ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz unter Beweis zu stellen (§282 Abs. 1 ZPO), wurde die Beklagte nicht dadurch enthoben, daß sie in erster Linie Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO beantragt hatte. Mit der Möglichkeit, daß der Berufungsrichter die Sache nicht zurückverweisen {§ 539 ZPO), sondern selbst entscheiden v/erde (§ 540 aaO), mußte die Beklagte spätestens von dem Zeitpunkt ab rechnen, als der umfangreiche BeweisbeSchluß vom 6. Das angefochtene Urteil stützt sich nicht auf diese Vorschrift, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob ihre Anwendbarkeit dann entfiele, wenn der Beklagten, wie die Revision behauptet, das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Diese Behauptung entbehrt im übrigen einer tatsächlichen Grundlage; denn es ist nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte gehindert worden sein sollte, dem Gericht alles das vorzutragen, was ihr für ihre Rechtsverteidigung erforderlich und zweckmäßig erschien; selbst wenn die Er- Unrecht unterblieben wäre - was indessen, wie dargelegt, nicht der Pall war läge darin kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH Urteil vom 6» Dezember 1965, VII ZR 149/63, WM 1966, 145 - HJW 1966, 549, mit Nachweisen). Soweit schließlich die Revision einen solchen Verstoß darin erblickt, daß das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen des Bankkaufmanns 0n^9 und des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten inS einem anderen Prozeß (We^|^ gegen BMP, 4 0 102/67 LG Oldenburg), von denen sich Abschriften bei den Akten des vorliegenden Rechtsstreits befinden, keine für die Beklagte günstigen Schlußfolgerungen gezogen habe, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tat-* richterliche Bev/eiswürdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO); außerdem sind die genannten Abschriften nicht von der Beklagten, sondern von den Klägern überreicht worden, und mindestens hinsichtlich der Zeugenaussage geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, daß die Beklagte sie zu dem Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hätte. Auf alles dies kommt es nicht an, weil die Beklagte ihre Beweisanträge in der Berufungsinstanz nicht wiederholt hat und das Oberlandesgericht ihnen daher nicht nachzugehen brauchte. der vermögenslosen in betrügerischer Absicht die Kläger zur Bestellung der beiden Grund-schulden von insgesamt 150 000 Dl veranlaßt hat; er bewerkstelligte dies, indem er dem Erstkläger für Anfang Dezember 1966, ein Darlehen zusagte, obwohl er sich bewußt war, daß weder er selbst noch die IflHM die Zusage erfüllen könne und wolle. Über diesen Sachverhalt bestellt zwischen den Parteien ebensowenig Streit wie darüber, daß die Grundschuldbeste1lungen seitens der Kläger rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sind und infolgedessen die IflHB in Ermangelung einen gültigen Bestellungsaktes die Grundschulden nicht erworben hat (§§ 125, 142 Abs.1, 873 BGB, § 11 ErbbauVO). sen-Bank als Zessionarin der !■■■ kraft Öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) Inhaberin der beiden Grundschulden geworden ist, läßt das angefochtene Urteil dahinstehen; für die Revisionsinstanz muß daher ein solcher gutgläubiger Erwerb unterstellt werden. Der Streit geht lediglich darum, ob die Beklagte durch den Grundschulderwerb den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat (§ 826 BGB) und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) gehalten ist, von einer Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und das Erlangte an die Geschädigten herauszugeben. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies der Fall: Bie Beklagte und der als ihr Bevollmächtigter handelnde Student BflB hätten veranlaßt, daß die die Grundschulden, welche die Beklagte erwerben sollte, zunächst an'die Raiffeisen-Bank abtrat; das sei zu dem Zweck geschehen, dem Einwand von Eigentümern belasteter Grundstücke (bzw. Dies entnimmt das Urteil aus der - näher geschilderten - Ausgestaltung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der l^HPHMPBo So habe diese für die vier Grundschulden im Gesamtbeträge von 260 000 DM - darunter denen der Kläger - von der Beklagten nominell 140 000 DM erhalten, die sie mit 1,25 $> pro Monat verzinsen und bis zu dem 1. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft erachtet und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat,' obgleich Glaubwürdigkeit von der Beklagten bestritten worden sei, begibt sie sich auf das ihr nicht zugängliche Gebiet der Beweiswürdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil werden entgegen der Ansicht der Bevision ferner nicht dadurch erschüttert, daß EfllV der einzige Zeuge war, der über das Wissen des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten ausgesagt hat, während die übrigen Zeugenaussagen nur die Verhaltensweise seines VeiSBBfcs des Studenten DMfe, zu dem Inhalt haben. daß er sie billigte, sieh zu eigen gemacht hat: Er war insbesondere an der Besprechung in vom August 1966 beteiligt, bei der die Zwischenschaltung der Haiffeisen-Bank und der damit bezweckte Erfolg, den Grundschuldbestellern sämtliche Einwendungen gegen einen gutgläubigen Erwerb seitens der Beklagten abzuschnoiden, mit allen Einzelheiten erörtert wurden; er hatte persönlich Kenntnis von der Vermögenslosigkeit und der und wußte, daß sie ihre Barlehenszusagen auch mit den Beträgen, die ihnen die Beklagte zur Verfügung stellte, nicht einhalten konnten; er hat seinerseits darauf uuu i/aim , 22, 23, 25 und 26 des Berufungsur-tcils)o Bei dieser Sachlage hätte es der.Urteils aus-führungen, die sich noch besonders mit dem Verhalten BflP beschäftigen (aaO S„ 23 unten bis 25 oben), nicht mehr bedurft; sie dienen ersichtlich nur zur Abrundung des Gesamtbildes, aber die Entscheidung wäre auch ohne sie nicht anders ausgefallen* treter der Beklagten tätig geworden ist und diese, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seine Kenntnis gegen sich gelten lassen muß (§ 166 BGB), oder ob er, wie die Revision geltend macht, allenfalls Ver- Da nach vorstehenden Ausführungen die Revisions-rügen nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch keinen sonstigen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß ihr Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
ZPO § 540
Zur Frage, in welcher Weise das Berufungsgericht, wenn es nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen und selbst in der Sache entscheiden will, seinen Entschluß zu begründen hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 16o Oktober 1953 , V 2R 162/52, IM ZPO § 256 Nr» 16).
BGH, Urto V. 4. Juli 1969 - V ZR «99/68 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
?_3R_199/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Juli 1969 Hirth, Justizangestellter tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Peter M ~ H
ocha.fi in BrS| den Kaufmann Peter in Prl
(Ba^BÄ-Inseln) , PO Box H
Kommanditgesell-I, vertreten durch h Grfli Ba(Hp
Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
gegen
Io den Biilchhändler Heinz W 2» den Ankerwickler Heinrich W
Oe^Bl (Kreis
Beide in Kl( HflBstraße
UiiU Av y iplvllM MViV-kClg, Uv 5
- Prozeßhevollinächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Qffter-dinger und Br. Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand^
]er Erstkläger, Inhaber eines Erbbaurechts in KlMMfe OefH^, belastete dieses Recht am 26. Okto-
ber 1966 zugunsten der Firma "Anstalt für interna-
tionale Handelsund Beteiligungsvermittlung" in Vflfc - im folgenden "l(
genannt -, die ihm für Anfang Dezember 1966 ein Barlehen zugesagt hatte, mit einer Briefgrundschuld von
100 000 DM; als weitere Sicherheit für das versprochene Darlehen ließ sich die XflHHHHP am 4. No-
vember 1966 von dem Vater des Erstklägers Kläger, an dessen Hausgrundstück in K eine Briefgrundschuld von 50 000 DM einräumen. Beide
, dem Zweit-
Grundschulden waren sofort fällig und mit 1 $ monatlich zu verzinsen; in den notariellen Bestellungsurkunden unterwarfen sich die Kläger jeweils-'der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und gestatteten der Gläubigerin, die Grundschulden zwecks Refinanzierung an Dritte abzutreten. Bei den Verhandlungen mit den Klägern wurde die If durch ihren damaligen uVerwaltungsratu, den Olt ger Kaufmann Ewald vertreten, der wegen Be-
truges vorbestraft war. Am 27. Oktober 1966 trat die die Grund schulden (von denen die zweite
über 50 000 DM damals noch nicht bestellt war) sowie ihre Ansprüche gegen das Grundbuchamt auf Erteilung und Aushändigung der Grundschuldbriefe an die Raiffeisen-Bank Ev^BBi eGmbH in OlBHHB Die Grund-schulden und ihre Abtretung wurden in das Grundbuch eingetragen und die Grundschuldbriefe an die Raiffeisen-Bank übersandt. Das von der IBBHIHIB zugesagte Darlehen erhielt der Erstkläger weder ganz noch teilweise.
Zwischen der und der beklagten Komman
ditgesellschaft bestand seit einigen Monaten eine Geschäftsverbindung dergestalt, daß die Beklagte - die dabei teils von ihrem persönlich haftenden Gesellschaf ter Peter MfllB-RBB? teils von seinem Vetter, dem Studenten der Wirtschaftswissenschaften Claas DBB vertreten wurde - der IMBBHBl darlehensweise Geldbeträge zur Verfügung stellte und sich dafür Grundschulden an fremden Grundstücken oder Erbbaurechten
übertragen ließ; die jeweilige Darlehensvaluta wurde von ihr nicht an die unmittelbar, sondern
an die Raiffeisen-Bank überwiesen, die das Geld erst dann an die Darlehensnehmerin auszahlen durfte, wenn sie von dieser entsprechende Grundschulden abgetreten erhalten und sich zu deren Weiterabtretung an die Beklagte bereit erklärt hatte* Baut schriftlicher Vereinbarung vom 10. November 1966 gewährte D(flP namens der Beklagten erneut der durch EflHB vertretenen In-ein mit monatlich 1,25 $ verzinsliches, bis spätestens 1. Mai 1967 zu tilgendes Darlehen von 140 000 DM; als Sicherheit sollten der Beklagten vier näher bezeichnete, damals in den Händen der Raiffeisen-Bank befindliche Grundschulden im Gesamtbetrag von 260 000 DM, darunter auch die beiden von den Klägern bestellten, abgetreten werden. Auf Grund dieser Vereinbarung, die man am 2. Dezember 1966 im Rahmen einer Gesamtregelung noch auf weitere Darlehensbeträge und Grundschulden ausdehnte, wurden die 140 000 DM über die Raiffeisen-Bank an die gezahlt. Die erwähn-
ten beiden Grundschulden über 100 000 DM und 50 000 DM trat die Raiffeisen-Bank durch notariell beglaubigte Erklärung vom 19. Dezember 1966 an die Beklagte ab und übersandte ihr die Grundschuldbriefe.
In der Folgezeit ließ die Beklagte sich vollstreckbare Ausfertigungen der beiden Grundschuldbestellungsurkunden erteilen und stellte sie den Klägern zu. Durch Anwaltschreiben vom 5« März 1967 teilte sie dem Erstkläger mit, daß sie das der gewähr-
te Darlehen gekündigt habe; gleichzeitig forderte sie
ihn auf, hinnen 14 Tagen 150 000 DM nebst 12 i* Zinsen seit Dezember 1966 an sie zu zahlen. Eines Tages erschien DfflP bei dem Erstkläger und bot ihm die beiden Grundsehulden gegen Zahlung von 80 000 bis 85 000 DM an; dieses Angebot wiederholte die Beklagte kurze Zeit später durch ihre Rechtsanwälte, wobei sie 80 000 DM verlangte. Am 11, Mai 1967 beantragte sie bei dem zuständigen Amtsgericht wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts. Die Kläger fochten daraufhin unter dem 29» Mai 1967 die Bestellung der beiden Grundschulden und alle damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen wegen arglistiger Täuschung an.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 26. Oktober und 4. November 1966 für unzu-
lässig zu erklären, sowie festzustellen, daß der Beklagten gegen sie keine Ansprüche aus den beiden Grundschulden zustünden; ferner begehren sie Verurteilung der Beklagten, die Löschung der Grundschulden zu bewilligen und die vollstreckbaren. Ausfertigungen der Bestellungsurkunden herauszugeben. Sie behaupten, von be-
trogen worden zu sein (er habe von vornherein gewußt, daß weder er noch die von ihm vertretene
zur Erfüllung der DarlehensZusage imstande seien),und werfen der Beklagten vor, bei Erwerb der Grundschulden die betrügerischen Machenschaften EflHIV gekannt zu haben; ihr Generalbevollmächtigter DflV habe im Sommer
1961
veranlaßt, den Eirmenmantel der
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- einer sogenannten "Briefkastenfirma”, die nicht rechtsfähig gewesen sei - zu übernehmen, weil es der Beklagten sonst nicht möglich gewesen wäre3 gutgläubig von EfHB GrundschuIden zu erwerben; nur zu diesem Zweck sei dann auch noch die Raiffeisen-Bank zwischengeschaltet worden; daß EHi das dem Erstklä-ger zugesagte Darlehen tatsächlich nicht habe gewähren können, sei der Beklagten von vornherein klar gewesen, zu demal da sie sich von den Geldern, die sie der darlehensweise zur Verfügung stell-
te, jeweils große Teilbeträge sofort ’’schwarz” wieder habe zurückzahlen lassen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet die Klagebehauptungen; insbesondere sei DflV nicht ihr Generalbevollmächtigter gewesen, sie habe ihn vielmehr nur in Einzelfällen mit bestimmten Aufgaben betraut; weder sie noch DiB hätten die betrügerischen Absichten EflB und seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gekannt; die Einschaltung der Raiffeisen-Bank sei nicht zu dem von den Klägern behaupteten Zweck erfolgt, sondern weil man die Geldgeschäfte durch eine sachverständige Stelle habe überwachen lassen wollen; von
seien auch keine schwarzen Gelder gezahlt worden.
Das,Landgericht hat, ohne Beweis zu erheben, der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist von der Beklagten in erster Linie beantragt worden, das landgerichtliche Urteil wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Von der Revision wird in erster Linie bemängelt, daß das Oberlandesgericht, anstatt den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, in der Sache selbst entschieden und zwei in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge der Beklagten v/egen Verspätung nicht mehr zugelassen hat. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts hält jedoch den Revisionsangriffen stand.
1. Ob das Landgericht eine von seinem Standpunkt aus gebotene Beweisaufnahme unterlassen habe und sein Verfahren deshalb an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO leide, läßt das angefochtene Urteil auf sich beruhen. Es führt dazu aus: auch wenn dies der Pall wäre, hätte das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen gemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst entschieden, weil das gegebenenfalls für sachdienlich zu erachten wäre.
Was die als übergangen gerügten Beweisanträge betrifft, so hatte die Beklagte in der BerufungsVerhandlung vom 17. Oktober 1968 - auf die alsdann das angefoch-
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tene Urteil erging - den Studenten DflB und den früheren Rendanten der Raiffeisen-Bank, OnflM, für be-stiramte, in einem Schriftsatz vom selben läge aufge-stellte Behauptungen als Zeugen benannt» Diesem Be-v/eiserbieten wurde nicht entsprochen, weil seine Berücksichtigung nach Ansicht des Berufungsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und die Beklagte nicht bewiesen habe, daß sie weder in Prozeßverschleppungsabsicht noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe, ihre Anträge bereits in der Berufungsbegründung (§ 529 Abs. 3 ZPO) oder jedenfalls in einem späteren Schriftsatz anzubringen, der innerhalb der Prist des 132 ZPO hätte zugestellt werden können! letzterenfalls waren DflB und OnflD nach § 272 b ZPO zu dem Termin vom 17« Oktober I960 geladen worden. Weder habe die Beklagte, wie das Urteil im einzelnen darlegt, in der Berufungsbegründung ausdrücklich Beweis an-getreten oder Bev/eisangebote wiederholt, noch habe sie gerügt, daß die Beweise, die sie nunmehr anbiete, im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden seien; die bloße Erklärung, daß sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederhole, genüge nicht.
2. Die Revision wirft dem Berufungsrichter.vor, die besondere Prozeßlage, wie sie hier für die Beklagte bestanden habe, verkannt und insbesondere gegen Denkgesetze sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen zu haben; er hätte, wenn er schon von seinem Zurückverweisungsrecht nach § 539 ZPO keinen Gebrauch machte, dann jedenfalls die
angeborenen Beweise erheben müssen; im übrigen hätten aber auch die Voraussetzungen, unter denen er - anstelle einer Zurückverweisung - selbst habe entscheiden dürfen, nicht Vorgelegen*
Zu dem letzten Punkt ist der Revision einzuräu-men, daß die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Anwendung des § 540 ZPO gerechtfertigt hat, nicht unbedenklich erscheinen. Nach der Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1953, V ZR 162/52 (LM ZPO § 256 Nr. 16) vertreten hat, bedarf der Entschluß des Berufungsrich-
uui'y, von Zuxuckverweisung aösussiien unct stjauuciessen selbst zu entscheiden, einer Begründung, aus der das
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Revisionsgericht zu ersehen vermag, ob die Gkrenzen des tatrichterlichen Ermessens gewahrt worden sind; das Fehlen einer solchen Begründung stellt einen - mit der Revision angreifbaren - Verfahrensverstoß dar (ebenso BGrHZ 23, 36, 50 f; anderer Meinung Wieczorek, ZPO § 540 Anm. A II; vgl. auch RÖZ 61, 409, 413} 77, 132, 138 f; 93, 152, 155)*
Allein dies verhilft unter den hier vorliegenden Umständen der Revision nicht zu dem Siege* Abgesehen davon, daß es in dem vom Senat früher entschiedenen Fall um einen nach § 538 Abs. 1 ZPO - sogenannte ’’notwendige’1 Zurückverweisung - zu beurteilenden Sachverhalt ging, während hier das Oberlandesgericht nach seiner Unterstellung lediglich gemäß § 539 ZPO zurückverweisen konnte, aber nicht grundsätzlich dazu verpflichtet war, dür-
fen vor allem auch an den Begründungszwang keine zu strengen Anforderungen gestellt werden» Ergehen die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang, daß der Berufungsrichter sich Gedanken über die Präge der Sachdienlichkeit gemacht und aus welchen Erwägungen er sie bejaht hat, dann ist eine ausdrückliche Erörterung nicht mehr unbedingt erfordei'lich, So verhält es sich im vorliegenden Pall. Wie das angefochtene Urteil mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, hat sich das Oberlandesgericht von dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit leiten lassen, indem es eine alsbaldige Entscheidung dieses für die Kläger lebenswichtigen Hechtsstreits als wünschenswert ansah; es war ersichtlich der Überzeugung, den Sachverhalt durch eine umfangreiche Beweisaufnahme, die dann auch tatsächlich stattgefunden hat, zur Genüge klären zu können.
Die von der Revision erbetene Nachprüfung, ob es sachdienlich gewesen sei, wenn das Berufungsgericht selbst abschließend entschied, hat sich auf die Voraussetzungen und Grenzen des tatrichterlichen Ermessens zu beschränken (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19» Aufl. § 539 Anm, II 1 Abs. 2). Ein Fehler ist insoweit nicht erkennbar, Daß den Parteien eine Instanz und damit die Möglich keit zweimaliger Tatsachenprüfung verlorenging, nötigt für sich allein noch nicht zur Verneinung der Saehdien-lichkeit (Stein/Jonas/Pohle aaO § 540 Anm. II am Anfang) zu demal wenn der Sachverhalt - wie das hier geschehen ist durch das zweitinstanzliche Gericht ausreichend geklärt
wird; die von der Revision angeführte Stelle bei Y/ie-czorek (aaO § 540 Anm. A II) besagt nichts Gegenteiliges. Da den Berufungsrichter die im ersten Rechtszug unterbliebene Beweiserhebung nachgeholt hat, erweist sich die Rüge, ihm sei derselbe Verfahrensfehler unterlaufen wie dem Landgericht (unter Hinweis auf V/ie-czorek aaO § 540 Anm. A I), als nicht stichhaltig.
Daß hierbei nur Zeugen gehört wurden, die von den Klägern benannt waren, hat die Beklagte sich selbst zuzuschreiben, da sie es unterließ, auch ihrerseits rechtzeitig Beweis anzutreten: ihr Beweisangebot im Termin vom 17. Oktober 1968 war verspätet; an den erstinstanzlichen Aktenstellen, auf die sie in der Berufungsbegründung (S. 4) verwiesen hatte - übrigens auch nur, um darzutun, daß sie “ihrer Substantiierungspflicht nachgekommenn sei -, befanden sich, wie das angefochte-ne Urteil zutreffend ausführt, entweder überhaupt keine Beweisanträgo (S„ 7 der Klagebeantwortung; S. 13 des Schriftsatzes vom 7. November 1967) oder nur solche, die mit dem verspäteten Beweisangebot nichts zu tun hatten und zudem entscheidungsunerheblich waren (S. 10 und 11 der Klagebeantwortung).
Der Notwendigkeit, ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz unter Beweis zu stellen (§282 Abs. 1 ZPO), wurde die Beklagte nicht dadurch enthoben, daß sie in erster Linie Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO beantragt hatte. Mit dieser Antragstellung waren entgegen der Rechtsauffassung der Revision keineswegs sämtliche früheren Beweisanerbieten ohne weiteres als wiederholt anzuseheno Ebensowenig genügte hierfür der in der
Berufungsbegründung (S. 2, $ f) enthaltene allgemeine Hinweis, daß das Landgericht hätte Beweis erheben müssen; vielmehr hätte es dazu der Angabe bestimmter Beweise bedurft, die im ersten Hechtszug zu. Unrecht'nicht erhoben worden seien; denn der Streitstoff ist dem Berufungsgericht in solcher Weise zu unterbreiten, daß es erkennen kann, welche Beweisanträge noch aufrechterhalten oder neu gestellt werden (BGHZ 35, 103, 106 f). Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe in der Berufungsbegründung ausdrücklich keine Beweise angetreten oder wiederholt, beruht sonach auf keinem Denkverstoß«
Damit entfällt zugleich die weitere Revisionsrüge , die Anwendung des § 529 Abs. 3 ZPO sei rechtsirrig gewesen. Mit der Möglichkeit, daß der Berufungsrichter die Sache nicht zurückverweisen {§ 539 ZPO), sondern selbst entscheiden v/erde (§ 540 aaO), mußte die Beklagte spätestens von dem Zeitpunkt ab rechnen, als der umfangreiche BeweisbeSchluß vom 6. Juni 1968 erging. Aus ihm konnte sie ersehen, welche Tatsachenbehauptungen das Gericht für entscheidungserheblich hielt, und es lag nunmehr bei ihr, ob sie noch weitere Beweismittel benennen und eine entsprechende Ergänzung des Beschlusses beantragen wollte (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Mai 1969, V ZR 38/66). Angesichts dieser klaren Yer-fahrenslage war das Berufungsgericht ferner nicht nach §139 ZPO verpflichtet, die anwaltlich vertretene Beklagte zur Stellung von Beweisanträgen aufzufordern.
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Da dem Oberlandesgericht mithin kein Verfahrensfehler unterlaufen ist, liegen die Revisionsausführun-gen zu § 295 ZPO neben der Sache. Das angefochtene Urteil stützt sich nicht auf diese Vorschrift, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob ihre Anwendbarkeit dann entfiele, wenn der Beklagten, wie die Revision behauptet, das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Diese Behauptung entbehrt im übrigen einer tatsächlichen Grundlage; denn es ist nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte gehindert worden sein sollte, dem Gericht alles das vorzutragen, was ihr für ihre Rechtsverteidigung erforderlich und zweckmäßig erschien; selbst wenn die Er-
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Unrecht unterblieben wäre - was indessen, wie dargelegt,
nicht der Pall war läge darin kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH Urteil vom 6» Dezember 1965, VII ZR 149/63, WM 1966, 145 - HJW 1966, 549, mit Nachweisen). Soweit schließlich die Revision einen solchen Verstoß darin erblickt, daß das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen des Bankkaufmanns 0n^9 und des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten inS einem anderen Prozeß (We^|^ gegen BMP, 4 0 102/67 LG Oldenburg), von denen sich Abschriften bei den Akten des vorliegenden Rechtsstreits befinden, keine für die Beklagte günstigen Schlußfolgerungen gezogen habe, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tat-* richterliche Bev/eiswürdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO); außerdem sind die genannten Abschriften nicht von der Beklagten, sondern von den Klägern überreicht worden, und mindestens hinsichtlich der Zeugenaussage geht
aus dem Akteninhalt nicht hervor, daß die Beklagte sie zu dem Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hätte.
Ohne Erfolg versucht die Revision eine Reihe von Tatsachenbehauptungen in den gegenwärtigen Rechtszug einsufUhren, die nach ihrer Darstellung bereits vor dem Landgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sein sollen. Auf alles dies kommt es nicht an, weil die Beklagte ihre Beweisanträge in der Berufungsinstanz nicht wiederholt hat und das Oberlandesgericht ihnen daher nicht nachzugehen brauchte.
II.
In der Sache selbst ist nach den tatrichterlichen Feststellungen davon auszugehen, daß im Oktober und November 1966 EflHP, der damalige "Verwaltungs-rat.n der vermögenslosen in betrügerischer
Absicht die Kläger zur Bestellung der beiden Grund-schulden von insgesamt 150 000 Dl veranlaßt hat; er bewerkstelligte dies, indem er dem Erstkläger für Anfang Dezember 1966, ein Darlehen zusagte, obwohl er sich bewußt war, daß weder er selbst noch die IflHM die Zusage erfüllen könne und wolle. Über diesen Sachverhalt bestellt zwischen den Parteien ebensowenig Streit wie darüber, daß die Grundschuldbeste1lungen seitens der Kläger rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sind und infolgedessen die IflHB in Ermangelung einen gültigen Bestellungsaktes die Grundschulden nicht erworben hat (§§ 125, 142 Abs. 1, 873 BGB, § 11 ErbbauVO). Ob die Raiffei-
sen-Bank als Zessionarin der !■■■ kraft Öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) Inhaberin der beiden Grundschulden geworden ist, läßt das angefochtene Urteil dahinstehen; für die Revisionsinstanz muß daher ein solcher gutgläubiger Erwerb unterstellt werden. Bas hat zur weiteren Folge, daß die Grundschulden nunmehr gemäß §§ 1192 Abs. 1,
1154 BGB formell der Beklagten zustehen; denn sie hat sie nach jener Unterstellung von einem Berechtigten (Raiffeisen-Bank) durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe der Grundschuldbriefe übertragen erhalten. Der Streit geht lediglich darum, ob die Beklagte durch den Grundschulderwerb den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat (§ 826 BGB) und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) gehalten ist, von einer Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und das Erlangte an die Geschädigten herauszugeben.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies der Fall: Bie Beklagte und der als ihr Bevollmächtigter handelnde Student BflB hätten veranlaßt, daß die
die Grundschulden, welche die Beklagte erwerben sollte, zunächst an'die Raiffeisen-Bank abtrat; das sei zu dem Zweck geschehen, dem Einwand von Eigentümern belasteter Grundstücke (bzw. Erbbaurechte) zu begegnen, die Beklagte sei bei Erwerb diesen Grund-schulden bösgläubig gewesen. Bie Zwischenschaltung der Raiffeisen-Bank und die damit angestrebten Eeehtsfoi-
gen seien im August 1966 bei einer Unterredung in Bremerhaven zwischen Peter (dem
persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten) und D|^p eingehend besprochen wordene Dabei hätten Hfl^und DP^ in ihre Erwägungen einbezogen, daß Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte durch arglistige Vorspiegelung falscher Tatsachen zu den Grund-Schuldbestellungen überredet habe; sie seien davon ausgegangen, daß die Grundschuldbesteller durch die Einschaltung der erheblichen Schaden erleiden
würden oder zu dem mindesten könnten, was die beiden Genannten billigend in Kauf genommen hätten«
Die Vermögenslosigkeit und der IpHi^p-
so wird im Berufungsurteil weiter dargelegt, sei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten und Df^p bekannt gewesen. Sie hätten auch gewußt, daß die IflpBHPPM mit den Beträgen, die ihr die Beklagte gegen Abtretung von Grundschulden zur Verfügung stellte, die den Grundschuldbestellern zugesagten Kredite tatsächlich nicht gewähren konnte. Dies entnimmt das Urteil aus der - näher geschilderten - Ausgestaltung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der l^HPHMPBo So habe diese für die vier Grundschulden im Gesamtbeträge von 260 000 DM - darunter denen der Kläger - von der Beklagten nominell 140 000 DM erhalten, die sie mit 1,25 $> pro Monat verzinsen und bis zu dem 1. Mai 1967 zurückzahlen mußte, während die Kläger sich zur Entrichtung von (nur) 1 $ Monatzinsen verpflichtet hatten. In den zeitlich früheren
DarlehensVereinbarungen seien gleiche oder ähnliche, für die wirtschaftlich sehr ungünstige
Bedingungen enthalten gewesen. Die Beklagte und 3)^^ hätten zudem verlangt, daß die von den
ihr zur Verfügung gestellten Darlehensbeträgen zunächst 15 i» and ab etwa August 1966 sogar 20 # sofort schwarz zurückzahlte, welchem Verlangen notgedrungen entsprochen habe.
2* Biese Feststellungen und der daraus vom Ober-landesgericht gezogene Schluß, daß die Beklagte aus den Grundschulden nicht vollstrecken und keine sonstigen Ansprüche gegen die Kläger geltend machen, könne, sondern die Löschung der grundbuchliehen Belastungen bewilligen und die vollstreckbaren Ausfertigungen der Bestellungsurkunden herausgeben müsse, werden von der Revision als rechtsirrig bekämpft. Ihre Rügen sind indessen nicht stichhaltig.
Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen für
glaubhaft erachtet und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat,' obgleich Glaubwürdigkeit von
der Beklagten bestritten worden sei, begibt sie sich auf das ihr nicht zugängliche Gebiet der Beweiswürdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ob einem Zeugen zu glauben ist oder nicht, hat der Tatrichter in eigener Verantwortlichkeit zu entscheiden, und seine Beurteilung kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie etwa auf einem Rechtsverstoß beruht.
Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Daß EflMi wegen Betruges vorbestraft war, hat das Oberlandesgericht keineswegs übersehen, denn es weist auf diese Tatsache im unstreitigen Teil des ür-teilstatbestandes (S. 4) ausdrücklich hin. An welcher Stelle der umfangreichen Akten die Beklagte Gegenbeweis zur Frage der Glaubwürdigkeit Ewerths angetreten haben soll, wird in der Bevisionsbegründung nicht mitgeteilt, so daß die Büge schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann (§ 554 Abs. 3 Hr. 2 Buchst.b ZPO). Außerdem sind die erstinstanzlichen Beweisangebote der Beklagten, wie bereits ausgeführt (oben zu Hr. X 2), im Berufungsrechtszug nicht rechtzeitig wiederholt worden und waren daher unerheblich.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil werden entgegen der Ansicht der Bevision ferner nicht dadurch erschüttert, daß EfllV der einzige Zeuge war, der über das Wissen des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten ausgesagt hat, während die übrigen Zeugenaussagen nur die Verhaltensweise seines VeiSBBfcs des Studenten DMfe, zu dem Inhalt haben. Hielt der Berufungsrichter für glaubwür-
dig, so konnte er seineEntscheidung allein auf dessen Angaben stützen, ohne daß das, was die anderen 2eugen bekundet hatten, noch eine maßgebliche Bolle spielte. Bios gilt um so mehr, als nach den getroffenen Feststellungen der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in allen wesentlichen Punkten über die Machenschaften DflHP unterrichtet war und sie dadurch,
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daß er sie billigte, sieh zu eigen gemacht hat: Er war insbesondere an der Besprechung in vom August 1966 beteiligt, bei der die Zwischenschaltung der Haiffeisen-Bank und der damit bezweckte Erfolg, den Grundschuldbestellern sämtliche Einwendungen gegen einen gutgläubigen Erwerb seitens der Beklagten abzuschnoiden, mit allen Einzelheiten erörtert wurden; er hatte persönlich Kenntnis von der Vermögenslosigkeit und der und
wußte, daß sie ihre Barlehenszusagen auch mit den Beträgen, die ihnen die Beklagte zur Verfügung stellte, nicht einhalten konnten; er hat seinerseits darauf
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die Beklagte leistete (vglo im einzelnen die Feststellungen auf S. 22, 23, 25 und 26 des Berufungsur-tcils)o Bei dieser Sachlage hätte es der.Urteils aus-führungen, die sich noch besonders mit dem Verhalten BflP beschäftigen (aaO S„ 23 unten bis 25 oben), nicht mehr bedurft; sie dienen ersichtlich nur zur Abrundung des Gesamtbildes, aber die Entscheidung
wäre auch ohne sie nicht anders ausgefallen*
Ist hiernach der Tatbestand des § 826 BGB bereits in der Person des Komplementärs der Beklagten, Peter vollständig erfüllt, so kommt es
nicht mehr auf die weitere Frage an, ob als Ver-
treter der Beklagten tätig geworden ist und diese, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seine Kenntnis gegen sich gelten lassen muß (§ 166 BGB), oder ob er, wie die Revision geltend macht, allenfalls Ver-
T
richtungsgehilfe im Sinne vcm § 831 BGB war. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf den Versuch der Revision, über eine Rüge aus § 139 ZPO nachträglich Beweis dafür anzutreten, daß die Beklagte bei der Auswahl Dfl^P sowie bei seiner Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe oder daß der Schaden, den die Kläger erlitten haben, auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
Da nach vorstehenden Ausführungen die Revisions-rügen nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch keinen sonstigen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß ihr Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Br. Augustin Rothe Br» Freitag
Offterdinger Dr. Grell