Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14° Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Di'o Piepenbrock, Hill, Offterdinger und Dr» Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4„ Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: 12"?) !aine:^n erstreckt sich dort ein dem Klagex* erlaubter Bootssteg von etwa 15 bis 20 m Länge und 0,80 m Breite, den der Beklagte unter Inanspruchnahme der Böschung (Flurstück 91) und einer in der Katasterkarte vom Jahr 1876 noch nicht eingetragenen Anlandun^ als Bootsanlegestelle für sich benützt. Entsprechend dem ursprünglichen Begehren des Klägers wurde durch Teilanerkenntnisurteil ausgesprochen, daß er Eigentümer der Flurstücke 118 und 91 ist; im übrigen hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß er Eigentümer des Bootsstegs sei, und des weiteren, dem Beklagten zu verbieten, das Flurstück 91 und die sich daran anschließenden Anlandungen, soweit sie sich vor dem Grundstück Valentins-werd.er Oktober 1962 vor einem öffentlieh bestellten Vermessungsingenieur in einem Grenztermin eine Verhandlung über die katastermäßige Feststellung der Eigenturasgrenze zwischen dem Flurstück 91 und dem im Grundbuch nicht eingetragenen Gewässer stattgefunden, an dem der Kläger und der bevollmächtigte Senatsangestellte Kurt namens des Senators für Verkehr Mit dem Hinweis auf das ergangene landgerichtliche Urteil bewirkte der Beklagte die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen zugunsten des Deutschen Reichs, soweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 122/1 eingetragen worden war« Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz machte der Kläger die abgewiesenen Anträge weiter geltend, nunmehr in der Formulierung, dem Beklagten zu verbieten, das Flurstück 122/1 (Anlandungen vor dem Grundstück Valentinswerder 5) zu betreten oder in seinem Zustand zu verändern, und sein Eigentum an dem Bootssteg festzustellen« Der Beklagte seinerseits verfolgte ebenfalls im Wege der Berufung den Antrag auf Abweisung der Klaganträge, soweit sie nicht anerkannt oder abgewiesen worden waren« Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Berufung des Beklagten den weiteren Anträgen des Klägers stattgegeben« Zum Eigentum am Flurstück 122/1 führt das Berufungsgericht aus, nach § 891 BGB werde trotz des eingetragenen Widerspruchs vermutet, daß dem Kläger im Hinblick auf seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer das Eigentum auch an diesem Flurstück zusteheoj Diese Vermutung sei vom Beklagten nicht widerlegt, und zwar weder ira Zusammenhang mit der Neubildung des festen Landes, die sich als Anlandung an das Flurstück 91 darstelle, noch mit den Maßnahmen, die zur Vermessung, zur Veränderung der Katasterkarte und schließlich zur Eintragung sowie zur Zuschreibung des Flurstücks im Grundbuch geführt habe» Das Eigentum an der angelandeten Fläche bestimme sich, auch wenn die Veränderung der Erdoberfläche, hier das allmähliche Anschwemrnen, bereits während der Geltung der früheren Rechte (bis L Mai 1914: § 225, 1, 9 ALR, vom h Mai 1914 bis 1» Marz I960: § 17 PrWG) eingetreten wäre, nicht nach diesen früheren Recnten, sondern nach dem jetzt (bei der jetzigen Abmarkung) geltenden Recht Und damit nach §§ 8, 11 des Berliner Wassergesetzes vom 23» Februar I960 (GVB1 So 133)» Die Anwendung früheren Rechts müsse schon daran scheitern, daß eine sichere Feststellung über den Umfang der xinlandung während der Geltungsdauer der einzelnen Gesetze nicht mehr getroffen werden könne; auf der anderen Seite könne wenigstens zu dem Teil die Anlandung seit dem 1. Die Voraussetzungen des § 17 Abs» 5 IrWG (Anlandungen bei Seen, die Teile von Wasserläufen sind), nach welcher Vorschrift die Anlandung dem Seeigentümer gehöre, hätten nicht Vorgelegen, da die Anlandung an der Havel und nicht am Tegeler See vonstatten gegangen sei« Dies bewiesen zur Gewißheit die Eintragungen in den Katasterunterlagen, in denen Valentinswerder schon seit altersner als "Havelinsel" oder "Insel in der Havel" bezeichnet sei« des Ui'ers neu entstandenen Gebiets ln Betracht käme, damals untereinander die neu festgestellte und vermai'kte Grenze als rechtsverbindlich anerkannt hätte, ln dieser Verhandlung sei erklärt, daß die Grenze des Grundstücks des Klägers zu dem öffentlichen Gewässer das aus dem angelandeten Teil gebildete neue Flurstück umschließe. zerstört oder in seinem Wesen verändert werde (§ 93 BGB) ; überdies sei er mit dem Grundstück des Klägers fest verbunden (•§ '94 Abs, 1 BGB) , und zwar mit diesem nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck, während er im Bett der I-iavel zwar auch mit Stützpfählen verankert sei, dies jedoch nicht aus technisch zwingenden Gründen; insbesondere sei er in Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Nutzungserlaubnis mit dem Gewässergrundstück verbunden worden, so daß er kein wesentlicher Bestandteil des Gewässergrund-stüclcs sei (§ 95 Abs, 1 Satz 2 3GB) . Io Zum Eigentum am Flurstück 122/1 macht die Revision in erster Linie geltend, der als Eigentümer Eingetragene könne sich nicht auf die gesetzliche Vermutung berufen, wenn gegen sein Recht ein Widerspruch eingetragen sei (Hinweis auf die ältere Literatur bei Stau-dinger/Seuffort, BGB 11» Aufl» § 891 Anm» 31)» Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden» An derselben Stelle ist Die Revision greift nun die Ausführungen an, in denen das Berufungsgericht darlegt, daß die vom Flurstück 122/1 umfaßte Fläche dem Grundstück Mr. 52 des Klägers erwiesenermaßen zugewachsen und damit in sein Eigentum übergegangen ist. Sie verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das umstrittene Flurstück 122/1 sei eine durch allmähliche Anlandung entstandene Neubildung, und führt dazu aus, die vor dem 23° Februar I960 stattgehabte Anlandung müsse jedenfalls nach § 17 FrWG beurteilt werden» Die Gründe des ange- fochtenen Urteils lassen allerdings nicht widerspruchsfrei erkennen, ob der Tatrichter eine Anlandung vor dem Inkrafttreten des Berliner Wassergesetzes festgestellt hat oder nicht, da Seite 24 unten im Gegensatz zu den angezogenen Ausführungen ein entsprechender Nachweis nur als möglich unterstellt wird. Auch der Hinweis des Klägers, das Grundstück befinde sich auf der "am Eingang des Tegeler Sees" gelegenen Insel oder eine entsprechende Beschriftung auf der überreichten Flurkarte entband den Beklagten nicht von diesem Beweis. oder das Flurstück 122/1 führt, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Er. 52 ist (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Steg dort nach den Feststellungen des Tatrichters mit dem Grund und Boden fest verbunden ist; daraus ergibt sich, daß insoweit dem Klager Eigentum am Steg zusteht, gleichgültig ob auch der Beklagte zur Wiederherstellung dieses Teils eigenes Baumaterial verwendet hat (§ 946 BGB)» In Frage kann nur stehen, welchen Einfluß auf das Eigentum am Steg die Tatsache hat, daß er auf das Wasser hinausführt und auch mit Stützpfählen im Bett der Havel verankert ist» Biese Frage entscheidet sich danach, ob für diese Verbindung die Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 BGB Platz greift» Nach § 95 Abs» 1 Satz 1 sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Schein- ! Bestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist» Die Zweckbestimmung in diesem Zeitpunkt ergibt sich (vgl» zu dem folgenden BGH Lfci BGB § 95 Nr» 6) in erster Linie aus den Umständen des Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlichen, praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 153, 231, 235); jedoch ist auch die besondere Gestaltung der im Einzelfall zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen» Go wird bei einem Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter oder sonst schuldrecotlich Berechtigten regelmäßig vermutet, dieser habe nur in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht gehandelt, das erstellte Werk nach Beendigung der Vertragsbeziehungen dem Grundstückseigentümer zufallen zujlassen (BGH NJW 1957, 457)» Ben Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinn des § 95 Abs» 1 Satz 1 BGB bildet dabei nicht die lediglich negative Erwartung des Erstellers, er brauche später das Werk nicht wieder zu beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Beendigung der vorgesehenen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 7 = LM BGB § 95 Nr« 1), wobei die Festigkeit und der Umfang der Verbindung keine Rolle spielt« Bei einem zusammenhängenden Gebäude oder Werk, das sich über zwei Grundstücke hinweg erstreckt, ist schließlich unwesentlich, in welchem Verhältnis sich das Werk auf die beiden Grundstücke verteilt« Auch im vorliegenden Fall sind nicht allein keine Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich, aus denen zu schließen wäre, daß nach Rücknahme oder nach Ablauf der dem Uferanlieger seinei'zeit erteilten privatrechtlichen Benutzungserlaubnis der im 'Wasser befindliche Teil des Stegs dort verbleiben, vielmehr, ist im Gegenteil anzunehmen, daß dieser Teil dann entfernt werden sollte« Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Feststellung, daß die den Steg mit dem Wassergrundstück verbindenden Pfähle nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind« Sind die im ’Wassergrundstück eingelassenen Teile des Stegs nur Scheinbescandteile dieses Grundstücks, dann hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit Recht mit demjenigen eines rechtmäßigen (und nach den gleichen Grundsätzen zu behandelnden unverschuldeten) Überbaus verglichen, weil im Falle des unverschuldeten Überbaus der auf das Nachbargrurjidstück ausgreifende Gebäudeteil kraft Gesetzes nur als Scheinbe3tandteil dieses Grundstücks angesehen wird (RGZ 160, 166, 172; 169» 172; BGHZ 27, Bei der Frage, ob die einzelnen Bestandteile, aus denen der über das Wassergrundstück befindliche Stegteil erstellt ist, wesentliche Bestandteile des ganzen Steges sind und somit mit dem Teil, der seinerseits ein wesentlicher Bestandteil des dein Kläger gehörigen Grundstücks ist, eine einheitliche Sache dorstellen, kommt es zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob bei der Trennung der einzelnen Bestandteile der Steg zerstört würde, vielmehr ist entscheidend, ob der eine oder andere Bestandteil bei der Trennung zerstört oder in seinem Wesen verändert würde (§ 93 BGB)» 3° Die Revision möchte im Hinblick darauf, daß eine hinreichende Bewirtsehaftung des Grundstücks des Beklagten ohne Benutzung des Wasserwegs nicht möglich sei und der Lastentransport nur auf dem Wasserweg erfolgen könne, kommission für die zweite1 Lesung des Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Band VI Seite 553) ist ein entsprechender landesrechtlicher Vorbehalt angeregt und bei dieser Gelegenheit auch eine Änderung der Vorschriften über den Notweg in Betracht gezogen, jedoch abgelehnt worden, weil es sich hier in Wirklichkeit um die Fragen der Auslegung und Erweiterung der Vorschriften über die Enteignung handle» Artikel 123 EGBGB ist schließlich vom Bundesrat in das Gesetz eingeführt und unbeanstandet geblieben (Staudinger, EGBGB 10. Die Besondez'heit im vorliegenden Fall liegt allein darin, daß das Grundstück des Beklagten auf einer Insel liegt, nur über ein öffentliches Gewässer die Verbindung zu einem öffentlichen Weg gewinnen kann und aus diesem Grund unter Umständen auch gemäß § 917 BGB eines Zugangs zu diesem verbindenden Gewässer bedarf» Nach dem Vortrag des Beklagten befindet sich jedoch auf der Insel ein öffentlichen Zwecken gewidmeter Weg, der an seinem Grundstück vorbeigeht und zu einer Anlegestelle führt, so daß er nicht von jeder Verbindung zu der Wasserstraße und über diese zu einem öffentlichen Weg des Festlandes abgeschnitton ist» Ein Anspruch auf eine Verbindung zu der'seinem Grundstück zunächst gelegenen Anlegestelle steht ihm nicht zu. Ein solches Hecht läßt sich schließlich auch nicht aus dem nachbarlichen Verhältnis auf Grund des § 242 BGB in Verbindung damit ableiten, daß dem Kläger der größte Teil des Inselgeländes gehört» Da der Kläger sonach die Beeinträchtigung seines Grundstückseigentums durch die vom Beklagten geforderte Inanspruchnahme zu dulden verpflichtet ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweiseno.
Nachschlagewerk-, ja BGHZj_____________nein I BGB §§ 94, 95, 891, 917; PrWassG § 17 a) Trotz Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Anliegers als Eigentümer einer Anlandung hat derjenige, der das Eigentum bestreitet, darzulegen und zu beweisen, daß der eingetragene Anlieger unter keinerlei wasserrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer an der Anlandung geworden ist» b) Ein Bootsteg ist in der Regel selbst dann in seiner Gesamtheit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, von dem aus er angelegt ist, wenn er mit dem Bett des Wasserlaufs, auf den er hinausführt, durch Stütz-pxä.'ile fest verbunden ist, c) Zur Präge des Kotwegs zu einer Wasserstraße, BGH,Urt.Vo 30, November 1966 - V ZR 199/63 - Kammergericht Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 199/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. November 1966 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Immobilienmaklers ^^omar K^Pstraße flHb, % i I Beklagten und Revisionsklägers, Pr 0 ze ß b ev 01 Irnäc ht i g t e r: Rechtsanwa 11 gegen die Erben des am 7. August 1966 verstorbenen Kaufmanns Paul H lo a) Hans Albrecht II 0} Aerner K wohnhaft in K 2« Horst Paul R 3» Bieter Paul II wohnhaft in B*‘ etr < Kläger und Revisionsbeklagtenj - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14° Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Di'o Piepenbrock, Hill, Offterdinger und Dr» Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4„ Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Wo der Tegeler Bee sich zur Havel öffnet, liegt zwischen Tegelort im Norden und der Abzweigung des Hohen-zollernkanals im Buden die Insel Valentinswerder, etwa 800 m in der Ost-West-Richtung und 300 m in der Nord-Büd-Richtung ausgedehnte Der frühere Kläger Paul - im folgenden 1 noch als Kläger aufgeführt - ist am 7« August 1966 ver- i storben und laut Rrbschein des Amtsgerichts Wedding vom 11.10.1966 von den jetzigen Klägern beerbt worden..Br ist als Eigentümer der unter den laufenden Nummern 2, 52 bis 72 des Bestandsverzeichnisses (Grundbuch von der Insel Valentinswerder Band 1 Blatt 19) eingetragenen Grundstücke, die ihrerseits aus verschiedenen Flurstücken bestehen und den größten Teil der Insel darstellen, eingetragen. Zum Grundstück Nr. 52 gehören u.a. die Flurstücke 118 und 91° Lias Flurstück 118 ist ein Privatweg, der in der Liite der Insel von Norden nach Süden und alsdann am südlichen Inselrand nach besten; . nahe am Ufer verläuft» An diesem Weg liegt landeinwärts das dem Beklagten gehörige bebaute Grundstück Valentinswerder 5 (Flur 1 Flurstück 85), das er im Jahre 1957 ersteigert hat; seewärts ist dem Privatweg als schmales Uferland (Uferböschung) gegenüber dem Grundstück des Beklagten das Flurstück 91 vorgelagert» In da3 im Grundbuch nicht eingetragene öffentliche Gewässer (Flur 1, Flurstück 15Q. 12"?) !aine:^n erstreckt sich dort ein dem Klagex* erlaubter Bootssteg von etwa 15 bis 20 m Länge und 0,80 m Breite, den der Beklagte unter Inanspruchnahme der Böschung (Flurstück 91) und einer in der Katasterkarte vom Jahr 1876 noch nicht eingetragenen Anlandun^ als Bootsanlegestelle für sich benützt. In einem Graben, den er in der Anlandung gegraben hat, lagert er sein Boot« Das Angebot des Klägers vom Jahre 1958, dem Beklagten gegen jährlichen Pachtzins den Zugang zu dem Steg über das Uferland zwischen dem Uferweg und der Havel sowie die Benutzung des Stegs selbst zu erlauben, lehnte der Beklagte mit der Behauptung, das Vorland und der Steg gehören nicht dem Kläger, ab» Entsprechend dem ursprünglichen Begehren des Klägers wurde durch Teilanerkenntnisurteil ausgesprochen, daß er Eigentümer der Flurstücke 118 und 91 ist; im übrigen hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß er Eigentümer des Bootsstegs sei, und des weiteren, dem Beklagten zu verbieten, das Flurstück 91 und die sich daran anschließenden Anlandungen, soweit sie sich vor dem Grundstück Valentins-werd.er 5 befinden, zu benutzen oder in ihrem Zustand zu verändern» Der Beklagte behauptet, er habe lediglich das Eigentum des Klägers an dem angeschwemmten Land bestritten; soweit sie nicht an- er hat "beantragt, die Klaganträge, erkannt worden seien, abzuweisen» Das Landgericht hat durch SchluSSurteil dem Betretungsund Veränderungsvez'oot hinsichtlich des Flurstücks 91 stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Im. Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen am Steg führte das Landgericht aus, daß nicht der Kläger, sondern das Deutsche Reich gemäß § 17 Abs» 3 Pr'WG Eigentümer der Anlandungsfläche geworden sei«. Inzwischen hat aufjAntrag d«3 Klägers am 1. Oktober 1962 vor einem öffentlieh bestellten Vermessungsingenieur in einem Grenztermin eine Verhandlung über die katastermäßige Feststellung der Eigenturasgrenze zwischen dem Flurstück 91 und dem im Grundbuch nicht eingetragenen Gewässer stattgefunden, an dem der Kläger und der bevollmächtigte Senatsangestellte Kurt namens des Senators für Verkehr t und Betriebe der Stadt Berlin teilgenommen haben.» In dem Verhandlungsprotokoll ist ausgeführt; "Die festzustellende Grenze des lilBM^schen Grundstücksteils gegen den 'fiasserlauf erster Ordnung, die Havel, richtet sich nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes vom 23« Februar I960 und den vor Inkrafttreten des Berliner Wassergesetzes gültigen Bestimmungen, des Preußischen Wassergesetzes vom 15« April 1913 und wird durch den M.Wo = Mittelwassers tand der Hpvel, der hier örtlich im großen und ganzen mit der Grenze des Graswuchses übereinstimmt, gebildet. Abweichend hiervon ist eine schon vor Jahrzehnten über diese Grenze in die Havel geschüttete und befestigte Erdzunge vorhanden, die aus einer in den Jahren 1901 bis 1903 von der früheren preußischen Wasserbauvei’waltung erfolgten Aufnahme klar zu ersehen ist. Diese Erdzunge bildet den Ansatz eines in dem Havelgewässer errichteten Holzanlegesteges. Wunschgemäß wurde die festgestellte rechtliche Grenze zwischen der Havel und dem Anlieger (Haberkern) in den Grenzpunkten A., B», C», 13. durch je einen 1 m langes Bisenrohr dauerhaft vermarkt. Eine Grenzsteinvermarkung ist wegen des schlechten Untergrundes nicht zu empfehlen. Es erklären die Beteiligten auf die verbindliche Kraft dieser Grenzverhandlung aufmerksam gemacht; Wir erkennen die vorgewiesene, vorbeschriebene und uns an Hand der auf Seite 3 dieser Grenzverhandlung befindlichen Skizze eingehend erläuterte Eigentumsgrenze gegeneinander als rechtsverbindlich an und beantragen die Berichtigung des Katasters; wir erheben gegen die Vermarkung dieses Grenzzuges A«, Bo, Co, I). durch die vorgenannten Grenzmale keinen Einspruch«," Auf Grund dieser Verhandlung wurde laut Veränderungsnachweis der Katasterverwaltung beim Vermessungsamt .Reinickendorf vom 10. Oktober 1962 von dem Flurstück 158/122 - nach Lage und Nutzungsart gekennzeichnet als: "Die Havel, Fluß" - die neu vermessene Fläche als Flurstück 122/1 - gekennzeichnet nach Lage und Nutzungsart; "Insel ValentinswerderW . " - abgeschrieben und dabei vermerkt; "Berichtigung der Grenze auf Grund der Feststellung nach den Bestimmungen des Preußischen Wassergesetzes vom 7°4°1913 und des Berliner Wassergesetzes vom 23°2.1960o" Auf Antrag des Klägers wurde am 30. Oktober 1962 das Flurstück 122/1 in Band 1 Blatt 19 des Grundbuchs der Insel Valentinswerder im Bestandsverzeichnis unter Nr. 73 als "Wiese Insel Valentinswerder" eingetragen, alsdann mit Grundstück Nr. 52 vereinigt und in der ersten Abteilung als Grundlage der Eintragung vermeidet; "Bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen am 30. Nov. 1962". Mit dem Hinweis auf das ergangene landgerichtliche Urteil bewirkte der Beklagte die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen zugunsten des Deutschen Reichs, soweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 122/1 eingetragen worden war« Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz machte der Kläger die abgewiesenen Anträge weiter geltend, nunmehr in der Formulierung, dem Beklagten zu verbieten, das Flurstück 122/1 (Anlandungen vor dem Grundstück Valentinswerder 5) zu betreten oder in seinem Zustand zu verändern, und sein Eigentum an dem Bootssteg festzustellen« Der Beklagte seinerseits verfolgte ebenfalls im Wege der Berufung den Antrag auf Abweisung der Klaganträge, soweit sie nicht anerkannt oder abgewiesen worden waren« Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Berufung des Beklagten den weiteren Anträgen des Klägers stattgegeben« Mit der vom Oberlandeegericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage, abgesehen von den anerkannten Anträgen, insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entseheidungsgründe; Das Berufungsgericht sprach dem Kläger hinsichtlich der Flurstücke 91 und 122/1 den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (§ 1C04 Abs. 1 3GB) zu, weil der Kläger Eigentümer beider Flurstücke ist und. der Beklagte beide Flächen betreten, das Flurstück 122/1 dazu verändert hat und für die Zukunft das Recht zu solchen Beeinträchtigungen in Anspruch nimmt, ohne daß der Eigentümer auf Grund Rechts- 7 geschäfts oder Gesetzes (hotwegrecht, Treu und Glauben, Schikaneverbot oder eine Pflicht, allen Grundstückseigentümern auf der Insel gleiche Hechte einzuräumen) diese zu dulden verpflichtet wäre. Zum Eigentum am Flurstück 122/1 führt das Berufungsgericht aus, nach § 891 BGB werde trotz des eingetragenen Widerspruchs vermutet, daß dem Kläger im Hinblick auf seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer das Eigentum auch an diesem Flurstück zusteheoj Diese Vermutung sei vom Beklagten nicht widerlegt, und zwar weder ira Zusammenhang mit der Neubildung des festen Landes, die sich als Anlandung an das Flurstück 91 darstelle, noch mit den Maßnahmen, die zur Vermessung, zur Veränderung der Katasterkarte und schließlich zur Eintragung sowie zur Zuschreibung des Flurstücks im Grundbuch geführt habe» Das Eigentum an der angelandeten Fläche bestimme sich, auch wenn die Veränderung der Erdoberfläche, hier das allmähliche Anschwemrnen, bereits während der Geltung der früheren Rechte (bis L Mai 1914: § 225, 1, 9 ALR, vom h Mai 1914 bis 1» Marz I960: § 17 PrWG) eingetreten wäre, nicht nach diesen früheren Recnten, sondern nach dem jetzt (bei der jetzigen Abmarkung) geltenden Recht Und damit nach §§ 8, 11 des Berliner Wassergesetzes vom 23» Februar I960 (GVB1 So 133)» Die Anwendung früheren Rechts müsse schon daran scheitern, daß eine sichere Feststellung über den Umfang der xinlandung während der Geltungsdauer der einzelnen Gesetze nicht mehr getroffen werden könne; auf der anderen Seite könne wenigstens zu dem Teil die Anlandung seit dem 1. März I960 nicht ausgeschlossen werden» Eine Grenzfeststel-lung sei nach Maßgabe eines nicht mehr vorhandenen und nicht mehr ermittelbaren Zustandes der Landschaft für einen zurückliegenden Zeitpunkt 8 nicht möglich, sondern nur nach Maßgabe der bei der jetzigen Abmarkung vorhandenen natürlichen Gegebenheiten« Die jetzige Abmarkung gebe die Gewißheit dafür, daß die Anlandung in ihrer Poi’tn und Größe jetzt im Sinne' des Wasserrechts als entstanden anzusehen sei« Die Verlandung sei daher gemäß § 8 Abs, 1 Berliner Wassergesetz ira Umfang des Flurstücks 122/1 dem unter der Nr« 52 verzeichneten Grundstück zugewachsen, das vor der Anlandung mit dem Flurstück 91 das Gewässer eingeufert habe« Selbst für den Fall aber, daß der Beklagte im Stande wäre, die Anlandung während der Geltungsdauer des allgemeinen Landrechts und des Preußischen Wassergesetzes xiach-zuweisen, hätte er den ihm obliegenden Beweis dafür, daß dem Kläger nicht das Eigentum an der Anlandung zustehe, nicht geführt, weil nach § 255, I, 9 ALR und nach § 17 Abs. 1 PrWG die Anlandung dem Anlieger zugefallen sei. Die Voraussetzungen des § 17 Abs» 5 IrWG (Anlandungen bei Seen, die Teile von Wasserläufen sind), nach welcher Vorschrift die Anlandung dem Seeigentümer gehöre, hätten nicht Vorgelegen, da die Anlandung an der Havel und nicht am Tegeler See vonstatten gegangen sei« Dies bewiesen zur Gewißheit die Eintragungen in den Katasterunterlagen, in denen Valentinswerder schon seit altersner als "Havelinsel" oder "Insel in der Havel" bezeichnet sei« Schließlich ergebe die Grenzverhandlung vom 1« Oktober 1962 zwischen dem Klager und dem Vertreter des Senators für Verkehr und Betriebe als des treuhänderischen Verwalters der ehemaligen Reichswasserstraßen, fährt das Berufungsgericht zur weiteren Begründung fort, daß der Kläger und der Vertreter des Gewässereigentümers, der allein neben dem Kläger als neue/ Eigentümer des. durch die Verlandung des Ui'ers neu entstandenen Gebiets ln Betracht käme, damals untereinander die neu festgestellte und vermai'kte Grenze als rechtsverbindlich anerkannt hätte, ln dieser Verhandlung sei erklärt, daß die Grenze des Grundstücks des Klägers zu dem öffentlichen Gewässer das aus dem angelandeten Teil gebildete neue Flurstück umschließe. Ausgehend von dem unbestrittenen Sachverhalt, demzufolge dem Kläger die Unterhaltung des Stegs schon früher durch das Preußische Wasserbauamt erlaubt worden sei, daß weiter sowohl die Wasserbehörde, als auch der Senator für Verkehr und Betriebe als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung sowie die’Pischereiberechtigte die Anlage des Stegs erlaubten,'und schließlich von der Feststellung, daß der Steg andem dem Kläger gehörigen Ufergrundstück ansetze (entweder am Flurstück 91 oder 122/1) kommt das Berufungsgericht•ZU"dem'Ergebnis, daß der Steg iou.Eigentum des Klägers stehe, Fs führt dazu im einzelnen aus; Der Steg könne vom Uferland nicht getrennt werden, ohne daß er. zerstört oder in seinem Wesen verändert werde (§ 93 BGB) ; überdies sei er mit dem Grundstück des Klägers fest verbunden (•§ '94 Abs, 1 BGB) , und zwar mit diesem nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck, während er im Bett der I-iavel zwar auch mit Stützpfählen verankert sei, dies jedoch nicht aus technisch zwingenden Gründen; insbesondere sei er in Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Nutzungserlaubnis mit dem Gewässergrundstück verbunden worden, so daß er kein wesentlicher Bestandteil des Gewässergrund-stüclcs sei (§ 95 Abs, 1 Satz 2 3GB) . Nach dem Zweck und der Bauart eines Bootsstegs gehöre ein solcher bei natürlicher Betrachtungsweise dein Eigentümer des Grundstücks, auf welchem er ansetze, von welchem aus er ei’reicht werde 10 und in das Gewässer hinausführe. Diese Beurteilung entspräche auch den Grundsätzen, die für den Pall eines rechtmäßigen Überbaues gälten, so daß Alleinund Miteigentum des Gewässereigentümers am Steg ausschieden» Sollte der Beklagte den Steg nach seinem Verfall mit eigenem Material neu!erbaut haben, wie er behaupte, so hätte er gleichwohl das Eigentum an diesem Material nach § 946 3GB verloren« Ein Kotwegrecht über das Flurstück 91 verneint das Berufungsgericht, weil ein solches nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur als Verbindung zu einem öffentlichen Weg beansprucht werden könne (§ 917 BGB) und ein öffentliches Gewässer einem solchen nicht gleichgestellt werden könneo Den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer zu regeln sei dem Eandesgesetzgeber Vorbehalten geblieben; das Landesrecht enthalte jedoch nichts darüber. II o Die Revision leugnet weiterhin das Eigentum des Klägers am Flurstück 121/1 sowie arn Bootssteg und nimmt am Flurstück 91, hilfsweise am Bootssteg, ein Kotwegrecht oder ein Recht auf Gestattung des Zugangs über das Grundstück des Klägers nach § 242 BGB in Anspruch. Io Zum Eigentum am Flurstück 122/1 macht die Revision in erster Linie geltend, der als Eigentümer Eingetragene könne sich nicht auf die gesetzliche Vermutung berufen, wenn gegen sein Recht ein Widerspruch eingetragen sei (Hinweis auf die ältere Literatur bei Stau-dinger/Seuffort, BGB 11» Aufl» § 891 Anm» 31)» Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden» An derselben Stelle ist 11 zutreffend, ausgeführt, es sei ganz herrschende Meinung, daß ein Widerspruch die Vermutung im Sinn des § 891 BGB nicht entkräfte (RG HRR 1932 317; BGB RGRK 11. Aufl. § 891 Anm. 29; Erman/Westermann, BGB 3. Aufl» vor § 891 Anm. 7 am Ende; Baur, Sachenrecht 3» Aufl» §-18 B, I'll; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl» § 73, III, 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10» Bearb. § 44, 1;Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl«, § 891 Anm. 14)« uies ergibt sich schon daraus, daß der Widerspruch nur den Zweck hat, die Möglicnkeit auszuschließen, daß ein Dritter kraft guten Glaubens vom eingetragenen Richtberechtigten erwerbe (§ 892 Abs« 1 Satz 1 3GB). Audi setzt die Eintragung eines Widerspruchs nur voraus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch eine gesetzesverletzende Eintragung bewirkt ist, glaubhaft gemacht wird (KG JFG 10, 221; BayObLG 1952, '24, 27), während zur Entkräftung der in § 891 BGB ausgesprochenen Rechtsverautung nicht genügt, daß Tatsachen Bewiesen werden, die das Gegenteil der Eintragung vermuten lassen, vielmehr erforderlich ist, daß jeglicher vorgetragene mögliche Erwerbsgrund widerlegt wird (RGZ 127, 251, 261; Erman/Westermann, BGB 3« Aufl. § 891, Anm. 4; Baurpg Sachenrecht, 3GB 3» Aufl» § 10, 1IX)o Die Revision greift nun die Ausführungen an, in denen das Berufungsgericht darlegt, daß die vom Flurstück 122/1 umfaßte Fläche dem Grundstück Mr. 52 des Klägers erwiesenermaßen zugewachsen und damit in sein Eigentum übergegangen ist. Sie verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das umstrittene Flurstück 122/1 sei eine durch allmähliche Anlandung entstandene Neubildung, und führt dazu aus, die vor dem 23° Februar I960 stattgehabte Anlandung müsse jedenfalls nach § 17 FrWG beurteilt werden» Die Gründe des ange- 12 fochtenen Urteils lassen allerdings nicht widerspruchsfrei erkennen, ob der Tatrichter eine Anlandung vor dem Inkrafttreten des Berliner Wassergesetzes festgestellt hat oder nicht, da Seite 24 unten im Gegensatz zu den angezogenen Ausführungen ein entsprechender Nachweis nur als möglich unterstellt wird. Dieser Widerspruch bedarf jedoch keiner näheren Klärung. Es bedarf auch nicht der Prüfung, ob die ausdrückliche Feststellung des Tatrichters, es handle sich nicht um eine Anlandung im Tegeler See, unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen worden ist. Entscheidend ist, daß der Beklagte zur Entkräftung der Vermutung aus § 891 BGB seinerseits hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß das Gewässer an der betreffenden Anlandung einen See darstellt, der Teil.des Wasserlaufs ist, und damit ein wasserrechtlicher Eigentumserwerb des Klägers an der Anlandung entfiele. Auch der Hinweis des Klägers, das Grundstück befinde sich auf der "am Eingang des Tegeler Sees" gelegenen Insel oder eine entsprechende Beschriftung auf der überreichten Flurkarte entband den Beklagten nicht von diesem Beweis. Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Vermutung, daß der als Eigentümer eingetragene Kläger der wahre Eigentümer der Anlandung ist. j 2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen das Eigentum des Klägers am Bootssteg wenden. Außer Zweifel ist, daß der Bootssteg, soweit er über das Flurstück 91 und. oder das Flurstück 122/1 führt, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Er. 52 ist (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Steg dort nach den Feststellungen des Tatrichters mit dem Grund und Boden fest verbunden ist; daraus ergibt sich, daß insoweit dem Klager Eigentum am Steg zusteht, gleichgültig ob auch der Beklagte zur Wiederherstellung dieses Teils eigenes Baumaterial verwendet hat (§ 946 BGB)» In Frage kann nur stehen, welchen Einfluß auf das Eigentum am Steg die Tatsache hat, daß er auf das Wasser hinausführt und auch mit Stützpfählen im Bett der Havel verankert ist» Biese Frage entscheidet sich danach, ob für diese Verbindung die Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 BGB Platz greift» Nach § 95 Abs» 1 Satz 1 sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Schein- ! Bestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist» Die Zweckbestimmung in diesem Zeitpunkt ergibt sich (vgl» zu dem folgenden BGH Lfci BGB § 95 Nr» 6) in erster Linie aus den Umständen des Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlichen, praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 153, 231, 235); jedoch ist auch die besondere Gestaltung der im Einzelfall zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen» Go wird bei einem Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter oder sonst schuldrecotlich Berechtigten regelmäßig vermutet, dieser habe nur in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht gehandelt, das erstellte Werk nach Beendigung der Vertragsbeziehungen dem Grundstückseigentümer zufallen zujlassen (BGH NJW 1957, 457)» Ben Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinn des § 95 Abs» 1 Satz 1 BGB bildet dabei nicht die lediglich negative Erwartung des Erstellers, er brauche später das Werk nicht wieder zu beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Beendigung der vorgesehenen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 7 = LM BGB § 95 Nr« 1), wobei die Festigkeit und der Umfang der Verbindung keine Rolle spielt« Bei einem zusammenhängenden Gebäude oder Werk, das sich über zwei Grundstücke hinweg erstreckt, ist schließlich unwesentlich, in welchem Verhältnis sich das Werk auf die beiden Grundstücke verteilt« Auch im vorliegenden Fall sind nicht allein keine Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich, aus denen zu schließen wäre, daß nach Rücknahme oder nach Ablauf der dem Uferanlieger seinei'zeit erteilten privatrechtlichen Benutzungserlaubnis der im 'Wasser befindliche Teil des Stegs dort verbleiben, vielmehr, ist im Gegenteil anzunehmen, daß dieser Teil dann entfernt werden sollte« Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Feststellung, daß die den Steg mit dem Wassergrundstück verbindenden Pfähle nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind« Sind die im ’Wassergrundstück eingelassenen Teile des Stegs nur Scheinbescandteile dieses Grundstücks, dann hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit Recht mit demjenigen eines rechtmäßigen (und nach den gleichen Grundsätzen zu behandelnden unverschuldeten) Überbaus verglichen, weil im Falle des unverschuldeten Überbaus der auf das Nachbargrurjidstück ausgreifende Gebäudeteil kraft Gesetzes nur als Scheinbe3tandteil dieses Grundstücks angesehen wird (RGZ 160, 166, 172; 169» 172; BGHZ 27, 197, 199; Siebert/Baur, BG3 9« Aufl« § 912 Anm« 4; Erman/Westermann, BGB 3« Aufl« § 912 Anm« 2), und weil weiter, so wie dort die wirtschaftliche.Gebäudeeinheit, hier der Gebrauchszweck des Stegs als zusammenhängende 15 - Verbindung, das Hecht am Gebäude (Gteg) in eine Hand zu legen erfordert» für diese Regelung spricht auch, daß der üteg nur den Interessen des Uferanliegers zu dienen bestimmt und geeignet ist» Bei der Frage, ob die einzelnen Bestandteile, aus denen der über das Wassergrundstück befindliche Stegteil erstellt ist, wesentliche Bestandteile des ganzen Steges sind und somit mit dem Teil, der seinerseits ein wesentlicher Bestandteil des dein Kläger gehörigen Grundstücks ist, eine einheitliche Sache dorstellen, kommt es zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob bei der Trennung der einzelnen Bestandteile der Steg zerstört würde, vielmehr ist entscheidend, ob der eine oder andere Bestandteil bei der Trennung zerstört oder in seinem Wesen verändert würde (§ 93 BGB)» .Dies ist bei nicht genormten Teilen eines Holzstegs an-zunehmeiio Unerheblich ist daher auch, ob der Beklagte den über das Wasser führenden Steg mit eigenen einzelnen Teilen ausgebessert hat» 3° Die Revision möchte im Hinblick darauf, daß eine hinreichende Bewirtsehaftung des Grundstücks des Beklagten ohne Benutzung des Wasserwegs nicht möglich sei und der Lastentransport nur auf dem Wasserweg erfolgen könne, § 917 BGB auch auf die Verbindung zu einem öffentlichen Gewässer angewendet wissen» i i Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden» Die Möglichkeit, daß aus allgemeinen wirtschaftlichen Gründen wünschenswert erscheint, die Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße herbeizuführen, hat der Gesetz-, geber nicht übersehen» In den Protokollen der Reichstags- 16 kommission für die zweite1 Lesung des Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Band VI Seite 553) ist ein entsprechender landesrechtlicher Vorbehalt angeregt und bei dieser Gelegenheit auch eine Änderung der Vorschriften über den Notweg in Betracht gezogen, jedoch abgelehnt worden, weil es sich hier in Wirklichkeit um die Fragen der Auslegung und Erweiterung der Vorschriften über die Enteignung handle» Artikel 123 EGBGB ist schließlich vom Bundesrat in das Gesetz eingeführt und unbeanstandet geblieben (Staudinger, EGBGB 10. Aufl. Art. 123 Anm. 1)» Bur über eine solche landesrechtliche Vorschrift wäre die Erweiterung der nachbarrechtlichen Vorschriften über den Notweg zu ermöglichen gewesen. Eine solche landesgesetzliche Vorschrift ist jedoch nicht erlassen worden» Für die Erweiterung des § 917 BGB durch eine entsprechende Anwendung auf eine Verbindung zu einer Wasserstraße besteht sonach kein Raum» Die Besondez'heit im vorliegenden Fall liegt allein darin, daß das Grundstück des Beklagten auf einer Insel liegt, nur über ein öffentliches Gewässer die Verbindung zu einem öffentlichen Weg gewinnen kann und aus diesem Grund unter Umständen auch gemäß § 917 BGB eines Zugangs zu diesem verbindenden Gewässer bedarf» Nach dem Vortrag des Beklagten befindet sich jedoch auf der Insel ein öffentlichen Zwecken gewidmeter Weg, der an seinem Grundstück vorbeigeht und zu einer Anlegestelle führt, so daß er nicht von jeder Verbindung zu der Wasserstraße und über diese zu einem öffentlichen Weg des Festlandes abgeschnitton ist» Ein Anspruch auf eine Verbindung zu der'seinem Grundstück zunächst gelegenen Anlegestelle steht ihm nicht zu. Daß die erwähnte vorhandene Verbindung weniger bequem ist, einen großen Umweg erfordert oder ihr tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die in zu demutbarer Weise beseitigt werden können, vermag kein Recht auf einen Notweg zu begründen» Ein solches Hecht läßt sich schließlich auch nicht aus dem nachbarlichen Verhältnis auf Grund des § 242 BGB in Verbindung damit ableiten, daß dem Kläger der größte Teil des Inselgeländes gehört» Da der Kläger sonach die Beeinträchtigung seines Grundstückseigentums durch die vom Beklagten geforderte Inanspruchnahme zu dulden verpflichtet ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweiseno. IVc Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr. Augustin Dr* Piepenbrock Hill Offterdinger Dr» Grell