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BGH

Gericht: BGH

Sie hat die Höhe der vom Kläger angeführten Nutzungen bemängelt und den Anteil am Y/ertunterschied mit 4 400 DM bezeichnet. Diese gründen sich teils auf Aufwendungen, die die Beklagte und ihr Ehemann gemacht haben wollen, teils auf den Anspruch auf jRÜckzahlung eines dem Kläger nach den Behauptungen der Beklagten aus gemeinsamen Ersparnissen der Beklagten und ihres Ehemanns gewährten Darlehens und zwar u.a. I. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 5 963,78 DM verurteilt und den Kläger mit einem Teil seiner Mehlforderungen in Höhe von 1 737 DM abgewiesen, nämlich 1 100 DM (zu dem V/ertunterschied) + 637 DM (zu den Nutzungen) . Über die Höhe der nicht von vornherein als unbegründet erklärten Gegenforderungen sei noch (durch Zuerkennung eines weiteren Betrages an den Kläger oder Klageabweisung) zu befinden. Im zweiten Hechtszug hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von 475 DM neu geltend gemacht, er habe diesen Betrag zu Aufwendungen für die Beseitigung der Kriegsschäden an die Beklagte gezahlt,.und einen Anspruch der Beklagten aus dem Darlehen in Höhe von 300 DM anerkannt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung und eines Teils der Anschlußberufung die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteile verurteilt, an den Kläger 6 355>10 DM nebst 4 # Zinsen seit der Klagzustellung zu zahlen, im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen die Zulässigkeit der Revision sind Bedenken nicht daraus abzuleiten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten versehentlich in der Revisionsschrift diese als im Kamen des Klägers eingelegt bezeichnet hat. Er könne durch den Kläger von der Beklagten zurtickverlangt werden, da sie, wie noch zu zeigen, für Aufwendungen zur Kriegsschädenbeseitigung keinen Ersatz verlangen könne und sie die Voraussetzungen des Ausschlusses der Rückforderung (§ 814 BOB) nicht behauptet habe. a) Die Beklagte könne insoweit keine Forderung erheben, Sie habe immer wieder vorgetragen, daß schon seit 1937 unter den Beteiligten festge-standen habe, daß ihr das Haus zufallen solle,, Demgemäß sei sie wirtschaftliche Eigentümerin gewesen und habe nur hierwegen, nicht aber im Interesse der Erhaltung eines Nachlaßgegenstandes, überdies in völlig eigenmächtiger Weise, die Aufwendungen gemacht« b) Außerdem deck^sich nach dem Gutachten des Architekten dem Vorbringen der Beklagten in beiden Prozessen, sowie der Neufestsetzung des Einheitswerts des Hausgrundstücks die Höhe der Aufwendungen mit der dadurch erzielten Wertsteigerung des Hauses* Wenn nun nach dem Vergleich der Wert der Grundstücke zu dem 3« Februar 1945 habe festgesetzt werden sollen, so müsse der Vergleich dahin ausgelegt werden, daß eine Verrechnung der schon im ersten Rechtsstreit ausgiebig erörterten Aufwendungen für die Beseitigung der Kriegsschäden nicht Platz greifen solle, da andernfalls der Kläger sie zweifach würde tragen müssen, einmal durch Nichtberücksichtigung der Wertsteigerung bei der Ausgleichung zwischen den Grundstückswerten, zu dem anderen durch Bezahlung seines Anteils an der Kriegsschadensbeseitigung» Insoweit gelte das zu 1 a) Gesagte«, Die Vor-teile aus den Aufwendungen seien, meint das Berufungsgericht, nur der Beklagten zugute gekommen» Ein Rechtsgrund für eine Pflicht des Klägers sich zu beteiligen sei nicht ersichtlich. Besondere Aufwendungen des als Sozialrentner überdies krankenversicherten Vaters habe die Beklagte nicht behauptet, eine Vergütung für ihre Pflege könne sie nicht verlangen, weil nach ? Die Zuwendung sei zwar auf Bitten oder Drängen der Eltern, aber nicht aus ihrem Vermögen erfolgt, vielmehr aus dem des Ehemanns,der Beklagten von diesem unmittelbar an den Kläger vorgenommen: worden. Es handle sich nur um ein Darlehen des Ehemanns der Beklagten an den Kläger mit der einzigen Besonderheit, daß die Zurückzahlung durch eine Verrechnung bei der späteren Auseinandersetzung der Parteien stattfinden solle. Nicht durchschlagend sei die Erwägung der Beklagten, wenn der Geldbetrag von ihrem Ehemann den Eltern des Klägers gegeben worden wäre und diese ihn dem Kläger ausgehändigt hätten, wäre Umstellung 1:1 eingetreten; denn dieser Pall liege einmal nicht vor, außerdem wäre bei der für f 18 UmstG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in jenem angeno-m-menen Pall nicht der Vater, sondern der Ehemann der Beklagten der Geldgeber gewesen,, Die Forderung der Beklagten aus dem Darlehen sei also nur in der vom Kläger nicht mehr bestrittenen Höhe von 300 DM zu berücksichtigeno Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht für Pflege und Unterhalt des Vaters der Farteien eine Ersatzforderung der Beklagten verneint. Zwar ist es richtig, daß, wie die Revision hervorhebt, die Regel des § 685 Abs. 2 BGB nur im Verhältnis zwischen dem den Unterhalt Gewährenden und dem Empfänger gilt, so daß eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber einem anderen Unterhaltspflichtigen vorliegen kann (Staudinger BGB 11. Allein die Ersatzpflicht des Klägers könnte nur daraus abgeleitet werden, daß er als Miterbe die etwaige Ersatzforderung der Beklagten für die von ihr gemachten Aufwendungen als Nachlaßverbindlichkeit mitsutragen hätte. Auftrag eine eigentlich dem Kläger mitobliegende Pflegetätigkeit als Erfüllung der Unterhaltspflicht für ihn vorgenommen hätte, scheidet aus» Per Vater der Parteien war auch insoweit ihnen gegenüber nicht unterhaltsberechtigt im Sinn des § 1602 BGB, da er nicht nur die vom Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revision - featgestellten Einnahmen hatte, sondern auch nötigenfalls die Substanz seines Vermögens hätte verwerten müssen, ganz abgesehen von einem etwaigen Anspruch auf Krankenhausbehandlung aus der Sozialversicherung, Bezüglich der hienach ohne Rechtspflicht erbrachten Unterhaltsleistung durch die Beklagte galt aber eben § 685 Abs. 2 BGB, eine Vermutung, auf die sich auch der Kläger als Rechtsnachfolger des Vaters r -r Parteien berufen konnte. Auf die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine Vergütung für die Pflege als der eigenen Arbeitsleistung der Beklagten unter den Begriff der zu ersetzenden Aufwendungen fiele (BGH NJW 1959, 1855),braucht demnach nicht mehr einge-gangen zu werden. 1. Möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist an sich die Auslegung des Vergleichs durch den Berufungsrichter, daß die Aufwendungen für die Beseitigung von Kriegsschäden die Beklagte allein zu tragen habe. Daraus folgt der Rückerstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Betrages von 475 DM- Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß nicht notwendig jede Aufwendung, die für ein Haus gemacht wird, dessen Wert um den aufgewendeten Betrag erhöht. Poch hält sich der Tatrichter für die Auslegung noch in dem ihm zuotehen-den Ermessen, wenn er hier von einer Steigerung des Wertes in der Höhe der Aufwendungen ausgeht, zu demal da die Grundstücks-preise seit Kriegsende ständig im Steigen waren. Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß der Berufungsrichter dem Kläger einen Hälfteanteil an den Nutzungen des Hauses (und des Hausgartens) zugesprochen hat, ohne 2. Was die Gegenforderungen zu A II 2) (Kanalbau etc.) anlangt, so rechtfertigt sich die Verneinung eines Ersatzanspruchs der Beklagten für die Ablösung der Hauszinssteuer schon deswegen, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Steuerlasten des Hauses in Vereinbarung mit den Eltern übernommen hatte und nach der überinstimmenden Meinung der Parteien diese Abmachung bis zur Auseinandersetzung Wirkung gehabt hat. War die Beklagte zur Tragung der Aufwendungen zu A II 2) nicht verpflichtet, so hatte sie ihren Eltern gegenüber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, äußerstenfalls nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, möglicherweise auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Per Umstand allein, daß die Beklagte das Hausanwesen später bekommen sollte, rechtfertigte die Versagung des Ersatzanspruchs noch nicht, weil ja der Wertunterschied zv/ischen den Erben ausgeglichen werden sollte und der durch die Verbesserungen erhöhte Hauswert demnach in einer erhöhten Zahlung an den Beklagten sich auswirken mußte. daraus, daß die Beklagte lange Zeit davon abgesehen hat, Ersatzansprüche geltend zu machen, auf eine stillschweigende Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Eltern zu schließen wäre, daß sie auf Ersatz verzichtet, hatte der Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung zu prüfen. Was also die Ansprüche zu A II 2) anlangt, so ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgeschlossen, daß sie in Höhe der Hälfte von 323,69 DM (Kanal) + 143,15 DM (Klosett) + 388,44 DM (bauliche Veränderungen) = 855,28 DM, demnach 427,64 DM den Klaganspruch mindern. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Darlehensforderung aus dem Anteil des Klägers bei der Auseinandersetzung nach dem Tode der Eltern der Parteien befriedigt werden sollte. Hält man zu dieser Entscheidung die oben erwähnte BGHZ 8, 267, so ist es folgerichtig, auch für den hier vorliegenden Pall, daß die Auseinandersetzung nicht zwischen dem Gläubiger der Darlehensforderung, sondern seinem Ehegatten und dem Schuldner (anderen Miterben) stattfindet, das Vorrecht zu gewähren.

Zitierte Normen: § 2050 BGB § 18 UStellungsG
VaterElternParteiAnspruchAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

y_ZH_199/59
Verkündet an^4o Juni 1961 iBH, Juste Anjesto als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle
014
der Ehefrau Maria straße 4P,
Im Namen des Volkes 00
In dem Rechtsstreit
 geh. KfH|iß
9 ß|
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsboklagte
 und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 den Lokomotivführer Johannes Istraße
 Kläger, Berufunjjsbeklagten, Anschlußberufungskläger und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kückinghaus, Dr. Augustin, Schuster,
 Dr. Freitag und Dr. Mattem
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Oktober 1959 i® Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines 1 571,21 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister» Ihre Mutter ist Anfang Januar 1941, ihr Vater am 3. Februar 1945 verstorben. Sie haben ihre Eltern kraft Gesetzes zu je 1/2 beerbt.
Zum Nachlaß der Eltern gehören das in Mayen, Gartenstraße 18 gelegene Hausgrundstück mit Stallgebäude und Garten sowie die beiden Ackergrundstücke	und	"FaflHHV'»
Die Beklagte führte mit ihren Eltern einen gemeinsamen Haushalt. Seit ihrer Verheiratung im Jahre 1928 bewohnt sie die aus vier Räumen bestehende Erdgeschoßwohnung des elterlichen Hauses. Anstelle einer Mietzahlung hatte sie sich ihren Eltern gegenüber verpflichtet, die steuerlichen Lasten und Reparaturen - nach ihrem Vorbringen die Schönheitsreparaturen ■ zu tragen. Seit dem Tode ihres Vaters bewohnt sie ferner zwei Räume des Obeigeschosses, während zwei weitere Räume dieses Geschosses an die Familie	vermietet	sind.	Die	Acker-
grundstücke waren zu dem Teil in eigener Benutzung zu dem Teil zeitweise verpachtet.
In einem früheren Rechtsstreit (50 281/54 Beiakt) hatte die Beklagte den Kläger auf Einwilligung 2ur Umschreibung des elterlichen Besitzes auf sie gegen Zahlung von 3 000 DM verklagt. Der Rechtsstreit endete mit einem Zwischenvergleich. Nach ihm sollte die Beklagte das Hausgrundstück, der Kläger die beiden Ackergrundstücke zu Eigentum erhalten. Weiter heißt es: "Ferner.verpflichten sich die Parteien nach Festsetzung der Werte obiger Grundstücke gegenseitig den überschießenden Betrag
 auszuzahlen, nachdem die gegenseitigen Forderungen ab- und anzu-
«
rechnen sind *........Der	Y/ert der Grundstücke soll für den
 Zeitpunkt des Erbfalls, nämlich den 3.2.1945 festgesetzt werden.” Nach Abschluß des Vergleichs haben die Parteien den damaligen Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Architekt	hat	den	Verkehrswert des wieder-
hergestellten Hausgrundstücks für das Jahr 1950 auf 18 000 DM und für das Frühjahr 1945 unter Berücksichtigung der damals
1
 
noch nicht behobenen Kriersschäden auf 10 800 DM geschätzt.
(42 GA). Diese Werte werden von den Parteien anerkannt.
Die Ackergrundstücke bewerten sie übereinstimmend auf 2 000 DM.
Mit der jetzigen Klage hat der Kläger die Hälfte des jetzigen Wertunterschiedes zwischen den Grundstücken verlangt, ferner die Hälfte der Nutzungen, die die Beklagte seit dem Tode ihres Vaters bis zu dem 51. Dezember 1955 aus dem rund-stück gezogen hat und zwar nach Abzug der Hälfte der Grundsteuern, die die Beklagte gezahlt hat. Der Kläger hat seinen Anteil an dem Y/ertunterschied auf 5 500 DM, an den Nutzungen auf 5 249,92 DM und an dem Hausrat mit 250 DM errechnet (6 GA)..
Er nat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verur- I
* •
teilen, 8 999,92 DM nebst Zinsen an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Höhe der vom Kläger angeführten Nutzungen bemängelt und den Anteil am Y/ertunterschied mit 4 400 DM bezeichnet. Im übrigen hat sie mit einer Beihe von Gegenforderungen aufgerechnet. Diese gründen sich teils auf Aufwendungen, die die Beklagte und ihr Ehemann gemacht haben wollen, teils auf den Anspruch auf jRÜckzahlung eines dem Kläger nach den Behauptungen der Beklagten aus gemeinsamen Ersparnissen der Beklagten und ihres Ehemanns gewährten Darlehens und zwar u.a.
I. Aufwendungen für den Hausbesitzs
1. zur Beseitigung von Kriegsschäden bis	®
20.6.1948	7	060,21V	Btt
2. für Kanalbaukosten 1937/38		323,69	Btt
3. für neue Klosettanlagen 1919/1937 (24 GA)		143,15	BH
4. für bauliche Veränderungen im Jahre 1930		388,44	Btt
5. für Ablösung der Hauszinssteuer im Jahre 1942	1	200,--	BK
II. Pflege der Eltern	5	541,—	BM
III. Darlehen	3	500,--	RH*
Von den Aufwendungen I. und II.habe der Kläger die Hälfte zu vergüten. Die gesamten Gegenforderungen seien U .1 auf DM umgestellt gewesen. Soweit ihr Ehemann Gläubiger sein sollte, habe dieser seine Forderung an sie abgetreten.
Der Klä£er hat die Gegenforderungen bestritten, für den Fall ihres Bestehens aber Umstellung 10 : 1 behauptet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 5 963,78 DM verurteilt und den Kläger mit einem Teil seiner Mehlforderungen in Höhe von 1 737 DM abgewiesen, nämlich 1 100 DM (zu dem V/ertunterschied) + 637 DM (zu den Nutzungen) .
Über die Höhe der nicht von vornherein als unbegründet erklärten Gegenforderungen sei noch (durch Zuerkennung eines weiteren Betrages an den Kläger oder Klageabweisung) zu befinden.
Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt, der Kläger Anschlußberufung zuletzt mit dem Ancrag, die Beklagte (zusammenfassend) zu verurteilen, an ihn 6 502,60 DM nebst 4 $5 Zinsen seit 8, November 1955 zu zahlen.
Im zweiten Hechtszug hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von 475 DM neu geltend gemacht, er habe diesen Betrag zu Aufwendungen für die Beseitigung der Kriegsschäden an die Beklagte gezahlt,.und einen Anspruch der Beklagten aus dem Darlehen in Höhe von 300 DM anerkannt.
Im Übrigen habenbeide Parteien Teile ihrer Forderungen fallen lassen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung und eines Teils der Anschlußberufung die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteile verurteilt, an den Kläger 6 355>10 DM nebst 4 # Zinsen seit der Klagzustellung zu zahlen, im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu Lasten der Beklagten erkannt ist, und die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils voll abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e:
Gegen die Zulässigkeit der Revision sind Bedenken nicht daraus abzuleiten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten versehentlich in der Revisionsschrift diese als im Kamen des Klägers eingelegt bezeichnet hat. Aus der Aufführung der Parteien in der Revisionsschrift war zu ersehen, daß der die Revision einlegende Anwalt nicht den Kläger, sondern die Beklagte vertrat, die dort auch als Revisionsklägerin bezeichnet wurde. Der wahre Sinh de;s Schriftsatzes konnte .demnach nicht zweifelhaft sein.
A,
Dae Berufungsgericht führt aus:
Nach dem Stand der letzten Berufungeverhandlung setzten sich die Forderungen des Klägers unddifejguri Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten folgender-maßen zusammen:
I.
Forderungen des Klägers ( äe 1/2 Anteil):
1.
2.
3.
Grundstückswertausgleich
 Nutzung Grundstück
 Nutzung Hausgarten
4.	Nutzung Obergeschoss des Hauses
1) - 4) nunmehr unbestritten (d.h. in ihrer Höhe als Rechnungsposten)
5.	Nutzung Grundstück Fastnacht Hiervon sei nur die Hälfte der tatsächlich gezogenen Nutzung begründet
6.	Rückerstattung eines Betrages von
4 400, — DM 117,50 dm 193,75 DM 1 462,50 DM
6,35 DM
475,“ D*
Er könne durch den Kläger von der Beklagten zurtickverlangt werden, da sie, wie noch zu zeigen, für Aufwendungen zur Kriegsschädenbeseitigung keinen Ersatz verlangen könne und sie die Voraussetzungen des Ausschlusses der Rückforderung (§ 814 BOB) nicht behauptet habe.
 
11° Gegenforderungender Beklagten
 lo Ersatz der Hälfte der Aufwendungen für die Beseitigung der Kriegsschäden
7 060,21 DM : 2 *	3	530,10	DM
a)	Die Beklagte könne insoweit keine Forderung erheben, Sie habe immer wieder vorgetragen, daß schon seit 1937 unter den Beteiligten festge-standen habe, daß ihr das Haus zufallen solle,, Demgemäß sei sie wirtschaftliche Eigentümerin gewesen und habe nur hierwegen, nicht aber
 im Interesse der Erhaltung eines Nachlaßgegenstandes, überdies in völlig eigenmächtiger Weise, die Aufwendungen gemacht«
b)	Außerdem deck^sich nach dem Gutachten des Architekten	dem	Vorbringen der Beklagten
 in beiden Prozessen, sowie der Neufestsetzung des Einheitswerts des Hausgrundstücks die Höhe der Aufwendungen mit der dadurch erzielten Wertsteigerung des Hauses* Wenn nun nach dem Vergleich der Wert der Grundstücke zu dem 3« Februar 1945 habe festgesetzt werden sollen, so müsse der Vergleich dahin ausgelegt werden, daß eine Verrechnung der schon im ersten Rechtsstreit ausgiebig erörterten Aufwendungen für die Beseitigung der Kriegsschäden nicht Platz greifen solle, da andernfalls der Kläger sie zweifach würde tragen müssen, einmal durch Nichtberücksichtigung der Wertsteigerung bei der Ausgleichung zwischen den Grundstückswerten, zu dem anderen durch Bezahlung seines Anteils an der Kriegsschadensbeseitigung»
*
2» Aufwendungen für Kanalbau, Klosettanlage, bauliche Veränderungen und Ablösung der Grundsteuer (vgl*
 Bl* 24, 33, 139 GA)
2 055,28 RM :	=	1	027,64	RM
Insoweit gelte das zu 1 a) Gesagte«, Die Vor-teile aus den Aufwendungen seien, meint das Berufungsgericht, nur der Beklagten zugute gekommen» Ein Rechtsgrund für eine Pflicht des Klägers sich zu beteiligen sei nicht ersichtlich.
3. Aufwendungen für Pflege der Eltern und Unterhalt des Vaters
5 541 RM : 2 =	2	770,50 RM
Der insoweit von der Beklagten nur im Verhält-nis 10 : 1 in DM geltend gemachte Anspruch sei gleichfalls nicht begründet. Aufwendungen für den Unterhalt des Vaters seien nicht ersatzfähig, weil der Vater nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei,
 
vielmehr seine Bedürfnisse aus seinen, wenn auch bescheidenen Einkünften habe bestreiten können. Besondere Aufwendungen des als Sozialrentner überdies krankenversicherten Vaters habe die Beklagte nicht behauptet, eine Vergütung für ihre Pflege könne sie nicht verlangen, weil nach ? 670 BGE nur Ersatz von Aufwendungen, nicht aber Vergütung eigener Arbeitsleistung verlangt werden könne. Zudem gelte die Vermutung des § 685 Abs, 2 BGB,
4. Rückforderung des Darlehens von 3 500 RM, nach Meinung der Beklagten umzustellen 1:1»
Wegen Rückzahlung eines Betrags von 500 RM vor der Währungsreform, der nicht auf - nicht vereinbarte - Zinsen verrechnet werden könne, handle es sich nur mehr um die Umstellung eines Betrages von allenfalls 3 000 RM, Bevorrechtigte Umstellung im Verhältnis 1:1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 3( UmstG sei jedoch nicht eingetreten. Zwar sei eine vom Erblasser angeordnete Ausgleichung (§ 2050 BGB) im Verhältnis 1:1 zu berücksichtigen. Die Zuwendung sei zwar auf Bitten oder Drängen der Eltern, aber nicht aus ihrem Vermögen erfolgt, vielmehr aus dem des Ehemanns,der Beklagten von diesem unmittelbar an den Kläger vorgenommen: worden.
Es handle sich nur um ein Darlehen des Ehemanns der Beklagten an den Kläger mit der einzigen Besonderheit, daß die Zurückzahlung durch eine Verrechnung bei der späteren Auseinandersetzung der Parteien stattfinden solle. Durch die Abtretung habe die Beklagte nicht mehr Rechte als ihr Ehemann erlangt. Dieser, auf dessen Rechtsstellung also abzustellen sei, gehöre nicht zu dem in § 18 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personenkreis * {EGHZ 8, 265). Zudem solle nach dem Grundgedanken der Vorschrift die bevorrechtigte Umstellung nur solche] Gläubigern zugute kommen, die entweder bereite an { einer Vermögensgemeinschaft beteiligt gewesen seien oder die künftig daran beteiligt gewesen wären, wenn sie nicht mit einer Geldforderung abgefunden . worden wären (BayObLG NJW 1951, 24; BGHZ 23, 524, 333)o Der Ehemann der Beklagten sei, wie auch die Beklagte selbst, weder zur Zeit der Darlehenshingabe an einer Vermögensgemeinschaft mit dem Vater der Beklagten oder mit dem Kläger beteiligt gewesen noch sei die Forderung an die Stelle einer Beteiligung an Sachwerten getreten. Nicht durchschlagend sei die Erwägung der Beklagten, wenn der Geldbetrag von ihrem Ehemann den Eltern des Klägers gegeben worden wäre und diese ihn dem Kläger ausgehändigt hätten, wäre Umstellung 1:1 eingetreten; denn dieser Pall liege einmal nicht
 vor, außerdem wäre bei der für f 18 UmstG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in jenem angeno-m-menen Pall nicht der Vater, sondern der Ehemann der Beklagten der Geldgeber gewesen,, Die Forderung der Beklagten aus dem Darlehen sei also nur in der vom Kläger nicht mehr bestrittenen Höhe von 300 DM zu berücksichtigeno
III. Zusammenfassung
ITon aen~forBerungen des Klägers seien nach den Ausführungen zu I demnach begründet:
	DK
zu 1)	4 400,00
2)	117,50
3)	193,75
4)	1 462,50
5)	6,35
6)	475,00
Sa.	~6~55S7ro
 Von den Gegenforderungen der Beklagten lediglich zu II 4) 300 DM, so daß sich eine Klageforderung von 6 355>10 DM ergebe. Da dieser Betrag die Gesamtfor-derung des Klägers darstelle, sei der Rechtsstreit auch insoweit erledigt, als er noch im ersten Rechtszug anhängig gewesen sei.
Die Würdigung der Revisionsangriffe und die von Amts wegen gebotene Prüfung des BerufungsurteSls auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts ergeben:
I. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht für Pflege und Unterhalt des Vaters der Farteien eine Ersatzforderung der Beklagten verneint. Zwar ist es richtig, daß, wie die Revision hervorhebt, die Regel des § 685 Abs. 2 BGB nur im Verhältnis zwischen dem den Unterhalt Gewährenden und dem Empfänger gilt, so daß eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber einem anderen Unterhaltspflichtigen vorliegen kann (Staudinger BGB 11. Aufl.
 ? 685 RN 8). Allein die Ersatzpflicht des Klägers könnte nur daraus abgeleitet werden, daß er als Miterbe die etwaige Ersatzforderung der Beklagten für die von ihr gemachten Aufwendungen als Nachlaßverbindlichkeit mitsutragen hätte. Der Gesichtspunkt, daß die Beklagte als Geschäftsführerin ohne
 
Auftrag eine eigentlich dem Kläger mitobliegende Pflegetätigkeit als Erfüllung der Unterhaltspflicht für ihn vorgenommen hätte, scheidet aus» Per Vater der Parteien war auch insoweit ihnen gegenüber nicht unterhaltsberechtigt im Sinn des § 1602 BGB, da er nicht nur die vom Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revision - featgestellten Einnahmen hatte, sondern auch nötigenfalls die Substanz seines Vermögens hätte verwerten müssen, ganz abgesehen von einem etwaigen Anspruch auf Krankenhausbehandlung aus der Sozialversicherung, Bezüglich der hienach ohne Rechtspflicht erbrachten Unterhaltsleistung durch die Beklagte galt aber eben § 685 Abs. 2 BGB, eine Vermutung, auf die sich auch der Kläger als Rechtsnachfolger des Vaters r -r Parteien berufen konnte.
Auf die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine Vergütung für die Pflege als der eigenen Arbeitsleistung der Beklagten unter den Begriff der zu ersetzenden Aufwendungen fiele (BGH NJW 1959, 1855),braucht demnach nicht mehr einge-gangen zu werden.
II- Im übrigen bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Vorinstanz teilweise Bedenken.
1. Möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist an sich die Auslegung des Vergleichs durch den Berufungsrichter, daß die Aufwendungen für die Beseitigung von Kriegsschäden die Beklagte allein zu tragen habe. Daraus folgt der Rückerstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Betrages von 475 DM- Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß nicht notwendig jede Aufwendung, die für ein Haus gemacht wird, dessen Wert um den aufgewendeten Betrag erhöht. Poch hält sich der Tatrichter für die Auslegung noch in dem ihm zuotehen-den Ermessen, wenn er hier von einer Steigerung des Wertes in der Höhe der Aufwendungen ausgeht, zu demal da die Grundstücks-preise seit Kriegsende ständig im Steigen waren.
Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß der Berufungsrichter dem Kläger einen Hälfteanteil an den Nutzungen des Hauses (und des Hausgartens) zugesprochen hat, ohne
 
trotz ins einzelne gehender Angaben über die Art der Reparaturen zu prüfen, inwieweit ohne diese Aufwendungen die Nutzungen niedriger ausgefallen wären» Nach dem Grundgedanken des Vergleichs, wie ihn der Berufungsrichter durch Auslegung gewöhnen hat, stehen dem Kläger die Nutzungen zu dem Betrage nicht zu, der auf die Beseitigung der Kriegsschäden zurückzuführen ist. Insoweit bedarf die Sache noch weiterer Erörterung in der Tatsacheninstanz. Die Posten zu A I 3) und 4) -Nutzung Hausgarten und Obergeschoß - müssen daher noch tatrichterlich in dieser Richtung überprüft werden und können nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht als dem Kläger auf jeden Pall zusteherid betrachtet werden.
2. Was die Gegenforderungen zu A II 2) (Kanalbau etc.) anlangt, so rechtfertigt sich die Verneinung eines Ersatzanspruchs der Beklagten für die Ablösung der Hauszinssteuer schon deswegen, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Steuerlasten des Hauses in Vereinbarung mit den Eltern übernommen hatte und nach der überinstimmenden Meinung der Parteien diese Abmachung bis zur Auseinandersetzung Wirkung gehabt hat.
Im übrigen ist jedoch die Begründung des Berufungsrichters für die Verneinung des Bestehens der Ansprüche nicht frei von Pvechtsirrtum. War die Beklagte zur Tragung der Aufwendungen zu A II 2) nicht verpflichtet, so hatte sie ihren Eltern gegenüber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, äußerstenfalls nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, möglicherweise auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Für den Ersatzanspruch würden die Erben haften und die Befriedigung des Anspruchs wäre ein Teil der nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG privilegierten Auseinandersetzung. Per Umstand allein, daß die Beklagte das Hausanwesen später bekommen sollte, rechtfertigte die Versagung des Ersatzanspruchs noch nicht, weil ja der Wertunterschied zv/ischen den Erben ausgeglichen werden sollte und der durch die Verbesserungen erhöhte Hauswert demnach in einer erhöhten Zahlung an den Beklagten sich auswirken mußte. Ob aus sonstigen Umständen, etwa
 
daraus, daß die Beklagte lange Zeit davon abgesehen hat, Ersatzansprüche geltend zu machen, auf eine stillschweigende Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Eltern zu schließen wäre, daß sie auf Ersatz verzichtet, hatte der Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung zu prüfen. Die Ansprüche sind bereits in ihrer Entstehung bestritten.
Die schon hierwegen gebotene Zurückverweisung wird dem Beru-funjsrichter Gelegenheit geben, auch in der angedeuteten Richtung den Sachverhalt zu würdigen. Was also die Ansprüche zu A II 2) anlangt, so ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgeschlossen, daß sie in Höhe der Hälfte von 323,69 DM (Kanal) + 143,15 DM (Klosett) + 388,44 DM (bauliche Veränderungen) = 855,28 DM, demnach 427,64 DM den Klaganspruch mindern.
3« Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsrichters, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von 3 G00 EM sei lediglich im Verhältnis 10 ; 1 auf DM umgestellt. Allerdings gehört der Ehemann der Beklagten, wie das Berufungsgericht sagt, nicht zu dem Kreis der durch § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG bevorrechtigten Personen (BGHZ 8, 265). In dieser Entscheidung ist jedoch zu dem Ausdruck gebracht, daß Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern dann bevorrechtigt sind, wenn die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten gegenüber seinen Eltern und ihrem Vermögen unmittelbar berührt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Eltern der Parteien durch die Darlehensgewährung, weil sie nach der Behauptung der Beklagten, im Namen und Auftrag der Eltern geschah (144 GA) selbst als Schuldner verpflichtet worden sind. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Darlehensforderung aus dem Anteil des Klägers bei der Auseinandersetzung nach dem Tode der Eltern der Parteien befriedigt werden sollte. Das war nur bei Beteiligung der Beklagten an dem Darlehensvertrag möglich, da ihr Ehemann nicht Miterbe nach ihren Eltern wurde. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai I960 VII ZE 46/59.(IM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 33), das der Berufungsrichter noch nicht kennen konnte, ist entschieden, daß das Umetellungsvorrecht auch eine Verbindlich-
keit zwischen voraussichtlichen Miterben betrifft, die zwar als Darlehen begründet worden ist, später jedoch mit der künftigen Erbauseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien verknüpft worden ist. Besonderes Gewicht ist in der Entscheid dung darauf gelegt, daß der Schuldner durch die Verweisung des Gläubigers auf die Auseinandersetzung eine langfristige Stundung für die Rückzahlung erhielt, der Gläubiger andererseits eine gewisse Sicherheit für die Rückzahlung. Hält man zu dieser Entscheidung die oben erwähnte BGHZ 8, 267, so ist es folgerichtig, auch für den hier vorliegenden Pall, daß die Auseinandersetzung nicht zwischen dem Gläubiger der Darlehensforderung, sondern seinem Ehegatten und dem Schuldner (anderen Miterben) stattfindet, das Vorrecht zu gewähren.
Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreits auch darauf an, ob die Darlehensforderung auch hinsichtlich des 300 DM übersteigenden Betrages (2700 RM = DM) besteht.
0.
Von dem Betrag von 6 355,10 DM den das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen hat, gehen nach dem oben Aufgeführten möglicherweise noch ganz oder teilweise die folgenden Beträge ab:
1	462,50 DM Hausnutzung 193,75 DM Gartennutzung 427,64 DM Kanal usw.
2	700,—DM Darlehen_______
4 783,89 DM
- 15 ~
Es erscheint also derzeit nur ein Betrag von 1 571,21 DM als begründet. In diesem Umfang ist die Revision der Beklagten unbegründet. Im übrigen war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Xosten der Revision zu übertragen war.
Br. Hückinghaus Br. Augustin Schuster Br. Freitag	Br.	Mattem
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