August 1942 und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14» Januar 1943 die betroffenen Gemeinden den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Reich unentgeltlich übereignen, es sei denn, daß der gleiche wirtschaftliche Erfolg auf andere Weise herbeigeführt werden konnte. b) die Lagerhalle dann, wenn sie nicht mehr benötigt wird, zu einem angemessenen Freie zu Übernehmen; über die Ermittlung dieses Preises müßten schon jetzt die Grundsätze festgelegt werden, etwa in der Weise, daß als maßgeblich der Bauzeitwert im Zeitpunkt der Übernahme der Halle durch den Grundstückseigentümer vereinbart wird”. Unstreitig ist, daß zwischen dem Reich und der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung auf Grund des genannten Erlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zustandegekommen ist; diese ist jedoch verloren gegangen. Über die Ermittlung dieses Preises mußten schon bei Überlassung des Geländes die Grundsätze festgelegt werden, etwa in der Weise, daß als maßgeblich der Bauzeitwert im Zeitpunkt der Übernahme der Hallen durch den Grundstückseigentümer vereinbart wird. Vorhanden ist ein Vertrag über die Aufstellung einer Kartoffellagerhalle zwischen der Stadt H^|9und dem Deutschen Reich vom 17. Sie verhandelte 1947 auch mit dem Finanzamt wegen der Übernahme und Zahlung eines Übernahmepreises, da ihr das Finanzamt des Landes Hessen die Hallen gegen Erstattung des durch das Staatsbauamt festzustellenden Werts überlassen wollte. Die Parteien streiten über die rechtliche Matur des von der Beklagten zu leistenden "Übernahmepreises” und über die Höhe der Forderung der Klägerin, und zwar - im Hinblick auf die Auswirkungen der Währungsreform - insbesondere über den Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung, nach dem die Klägerin "die Übernahme” der Hallen 1953 verlangt hat und ihr Zeitwert am 17. Sie beurteilt den Vertrag zwischen den Parteien vom Jahre 1943 als einen Nutzungsvertrag, den die Beklagte durch Übernahme der Hallen und Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen habe, sobald die Hallen von ihr, al3 Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, nicht mehr benötigt würden und sie ihre Übernahme verlangen würde; diese vertraglichen Ansprüche mache sie geltend, und zwar den Kaufpreisanspruch zu einem Teilbetrag von 16 000 DM. Die Vereinbarung zwischen ihr und dem Deutschen Reich könnte nur den Sinn gehabt haben, daß die Fälligkeit dieses Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben worden sei, in dem das Reich die Hallen nicht mehr benutzt habe. 1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß im Jahre 1943 zwischen dem Deutschen Reich und der Beklagten auf Grund des Erlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Januar 1943 ein Vertrag zustandegekommen ist, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, die zwei Kartoffelhallen käuflich zu übernehmen, wenn sie vom Deutschen Reich nicht mehr für die vorgesehenen Zwecke benötigt werden. Zu dieser Feststellung gelangt das Berufungsgericht auf Grund Würdigung des genannten Erlasses, des erhaltenen Vertrages zwisohen dem Reich und der Stadt sowie des Vermerks des Reichsbauamts vom 11. weise, daß sich die Gemeinden in diesen Fällen zur käuflichen Übernahme der Hallen zu dem Bauzeltwert hätten verpflichten müssen; aus dem erwähnten Vermerk gehe hervor, daß auch die Beklagte durch Vertrag vom 12.Juni/19*Juli 1943 die Ankaufsverpflichtung eingegangen sei. Die Revision bringt dagegen vor, der Inhalt der Vereinbarung vom Jahre 1943 sei streitig, und rügt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Inhalt, wie es ihn wiedergibt, im Schreiben vom 7» Juli 1953 zugegeben. "Der Vertrag hatte zu dem Inhalt, daß das Eigentum an den Kartoffellagerhallen sofort auf die Stadt übergehen sollte; der Bereicherungsanspruch gemäß § 951 jedoch erst dann fällig wurde, wenn die Hallen vom Reich nicht mehr benutzt würden. Das vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Vertragsmuster, wie es im Falle der Stadt verwendet worden sei, passe im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte nur Generalpächterin, nicht Eigentümerin des Grundstücks sei. Die Revision trennt bei dieser Rüge nicht hinreichend die Feststellungen des Berufungsgerichts über den maßgebenden Wortlaut des verlorengegangenen Vertrages von seinem rechtlichen Inhalt, der durch Auslegung zu gewinnen ist. nicht entnommen, indem es die bei seiner Tatsachenfeststellung verwertete Einräumung der Beklagten dahin näher umschreibt, daß die Beklagte selbst vom Erlaß des Reichs-ministers für Ernährung und Landwirtschaft als Vertragsgrundlage ausgeht. Inwieweit die Beklagte über das: Grundstück verfügungsberechtigt war, ist nicht näher dargelegt; offensichtlich ist aber gemeint, sie habe Über den Besitz verfügen können, sie habe auch das Recht in Anspruch genommen, auf.dem Grundstück ein Bauwerk zu erstellen und ein solches Recht Dritten überlassen zu können. durch das Berufungsgericht in diesem Punkt geht dahin, die Hallen seien als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit ihrer Errichtung in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergegangen (sie seien nämlich im Hinblick auf die schon bei ihrer Erstellung vorgesehene Überlassung an die Beklagte nicht zu einem vorübergehenden Zweck erbaut worden); der käufliche Erwerb der Hallen durch die Beklagte sei aber dahin aufzufassen, daß das Beich ihr als Käuferin den Besitz zu verschaffen habe. Das Reich wollte sichi seitoeraailis gegen den vollständigen Verlust der Mittel, die es zur Errichtung der Hallen aufwenden mußte, dadurch sichern, daß sich die Stadtgemeinde in dem genannten Zeitpunkt zur Zahlung des alsdann gegebenen Zeitwerts der Lagerhallen verpflichten sollte. Da noch darzulegen ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich davon abhängt, ob sich diese Geldforderung als eine Forderung aus einem vor dem 21. Der Umstand, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks war und ist, hinderte jedenfalls das Berufungsgericht nicht an der Feststellung über den maßgebenden Wortlaut des Vertrags. Aus dem Vertrag mit der Stadt entnahm das Berufungsgericht nur allgemein, daß sich die Gemeinden "2ur käuflichen Übernahme der Hallen" zu dem Bauzeitwert verpflichten mußten; aus dem Vermerk des Reichabauamts entnahm es* daß die Beklagte durch Vertrag vom 12. Daß dem Deutschen Reich eine Geldforderung gegen die Beklagte wenigstens zugestanden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist, in welcher Währung sie entstanden ist und wie hoch sie war oder ist und ob sie etwa durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung 1. Im Zusammenhang mit einem nach Ansicht der Beklagten vorliegenden Gläubiger- oder Schuldnerverzug der Klägerin behandelt das Berufungsgericht ausführlich die Frage, in welchem Zeitpunkt der Geldanspruch fällig geworden ist und kommt zu dem Ergebnis, dieser Anspruch sei im Jahre 1953 fällig geworden. Dort wird vom Berufungsgericht ausgeführt, das Reich habe die Hallen ausschließlich für seine eigenen Zwecke errichtet und frei darüber entscheiden wollen, wann die Hallen der Beklagten übergeben werden sollten. In der Sache legt das Berufungsgericht den Vertrag von 1943 somit dahin aus, daß das Reich - ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hallen - frei habe entscheiden können, in welchem Zeitpunkt die Hallen nicht mehr zu Vorratszwecken benötigt würden, und daß der Kaufvertrag ("Übernahmevertrag”) zustandegekommen sei, als die Klägerin an die Beklagte wegen Übernahme der Hallen herangetreten sei. b) Dagegen wendet sich die Revision, deren Ausführungen der Sache nach einesteils auf die dargelegte Auslegung des Vertrags von 1943 und anderenteils auf den Zeitpunkt zu beziehen sind, in dem - von dem Standpunkt aus, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt würden, ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu schließen sei - ein etwaiger Kaufpreisanspruch entstanden ist. Juli 1953, in dem in Übereinstimmung mit dem Hechtsvortrag der Beklagten in den Vorinstanzen der Standpunkt vertreten wird, eine hinreichend gesicherte Rekonstruktion des Vertrags von 1943 lasse allenfalls die Auslegung zu, daß die Beklagte den mit der Erstellung der Hallen entstandenen Bereicherungsanspruch im Sinne des § 951 BGB auf sich nehme und daß die Fälligkeit dieses Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werde, in dem die Hallen nicht mehr zur Kartoffellagerung benötigt würden. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht klar: Nach der Bemerkung, der "käufliche Erwerb der Hallen" durch die Beklagte sei insofern möglich, als es sich nur darum handle, dem Käufer den Besitz zu verschaffen, wird ausgeführt, der Vertrag habe nicht nur die Wirkung, die Fälligkeit des Bereicherungsanspruchs durch § 951 BGB hinauszuschieben, ist der Hechtsverlust, der das Reich bei der Erstellung der Hallen ohne vertragliche Regelung kraft Gesetzes getroffen hätte, durch den Vertrag mit der Beklagten im Sinne eines Ent-schädigungs-, Kaufpreisanepruchs oder Anspruchs auf Abschluß eines Kaufvertrags geregelt worden, so kann daneben mangels eines Rechtsverlustes kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bestehen, abgesehen davon, daß offen bleibt, ob zu ihren Gunsten eine RechtsÄnderung eingetreten ist. Anschließend bezeichnet das Berufungsgericht den Geldanspruch der Klägerin als "Vergütungsanspruch aus dem Vertrag für die Hallen", wobei der folgende Satz erkennen läßt, daß dabei der Vertrag von 1943 gemeint ist. bb) Die Revision wendet sich - wie bemerkt von dem Standpunkt aus, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt würden, die Hallen käuflich zu erwerben habe - weiter gegen die Würdigung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens des Reiche oder seines Vertreters in den Jahren 1946/47 und danach. den Kapitalaufwand mit angesehen und ohne Widerspruch geduldet, Schon infolge der Art des Ausbaues sei eine Einlagerung von Kartoffeln nicht mehr möglich gewesen, infolge der Mietverträge auch nicht aus rechtlichen Gründen, Diese Vorgänge in den Jahren 1946 und 1947 würdigt die Revision dahin, daß die Klägerin durch schlüssiges Verhalten der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, sie überlasse ihr die Hallen, weil sie zur Einlagerung von Kartoffeln nicht mehr benötigt würden. Die Fälligkeit der Forderung der Klägerin ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision für die Frage, in welcher Währung die Geldforderung entstanden und eventuell umgestellt ist, unerheblich; maßgeblich ist vielmehr, ob der Geldanspruch eine RM-Verbind-lichkeit im Sinne des Umstellungsgesetzes ist, also eine Verbindlichkeit aus einem vor dem 21. Die Auslegung des Vertrags, die vom Berufungsgericht nicht eindeutig und widerspruchsfrei vorgenommen worden ist, kann durch das Revisionsgericht nachgeholt werden, da es sich um einen typischen Vertrag handelt, und die festgestellten Vertragsbedingungen über den Bezirk hinaus, den das Berufungsgericht umfaßt, Anwendung fanden. und Teile davon nunmehr zu einem anderen Lande gehören, kann schon nach allgemeiner Erfahrung in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß auch im übrigen Reichsgebiet ebensolche Verträge auf Grund der genannten Erlasse abgeschlossen worden sind. Januar 194 3 > der als Grundlage des Vertrags vom Berufungsgericht schon zur Feststellung seines wesentlichen Inhalts herangezogen worden ist, verbietet die von der Beklagten vertretene Auslegung, es handle sich bei der von ihr im Zeitpunkt der Übernahme der Hallen geschuldete Geldforderung nur um einen modifizierten Bereicherungsanspruch im Sinne des § 951 BGB. In dem Vertrag von 1943 kann aber auch eine bindende Vertragsofferte der Gemeinde erblickt werden, nach welcher in dem maßgebenden Zeitpunkt gegen Verzicht der Rechte des Reichs und Überlassung der bebauten Grundstücke der Zeitwert der Hallen zu bezahlen sei, welche Offerte durch das Reich oder seine Vertreter in diesem Zeitpunkt angenommen wird. Dieser Geldanspruch entstand somit nicht schon mit Abschluß des Vertrags im Jahre 1943> auch nicht durch Erstellung der Hallen oder ihre tatsächliche Überlassung bei Kriegsende., Der Geldanspruch der Klägerin ist daher als Reichsmark-Verbindlichkeit entstanden, so daß nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 in Betracht kommt. Die Gegenleistung war im vorliegenden Fall die endgültige Überlassung des Grundstücks mit den beiden Hallen unter Aufgabe der Rechte aus dem Vertrag von 1943« Andererseits kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß das Land Hessen als Vertreter des Reichs durch schlüssiges Verhalten (Duldung der WiederherStellung und des Umbaus der Hallen) zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß die Hallen nicht mehr benötigt würden. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnia entsprungen,entstanden und damit frühestens fällig geworden ist sie jedoch erst im Zeitpunkt der Annahme der bindenden Vertragsofferte durch die Klägerin oder im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. V« Als Übernahme preis zieht das Berufungsgericht den Bauzeitwert der Hallen im Jahre 1953 in Betracht, läßt aber letztlich dahingestellt, ob 155 000 oder 75 000 DM der angemessene Preis ist, da jedenfalls der Teilbetrag von 16 000 DM begründet sei« Die Revision meint, es sei mit Treu und Glauben offensichtlich nicht zu vereinbaren, von der Beklagten auf Grund der von ihr erst ermöglichten und herbeigeführten späteren WertSteigerung (Erhaltung der teilweise zerstörten und durch die Witterung gefährdeten Hallen) noch mehr zu verlangen, als dem Wert der Hallen bei ihrer Übernahme nach Kriegsende entspräche« Darin ist der Revision beizupflichten« Bei der Anwendung der vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsbedingungen zur Festlegung des ÜbernahmePreises ist zu berücksichtigen, daß die Parteien 1943 davon ausgingen, das Reich überlasse den Besitz der Hallen der Beklagten nicht zu einem früheren Zeitpunkt, als es die Hallen nicht mehr benötige und das Verfügungsrecht der Hallen zugunsten der Beklagten auf gebe. Der Beklagten wurde zwar 1946 der Besitz überlassen, das Reich hat sich jedoch das Verfügungsrecht im Hinblick auf die ungeklärte Versorgungslage Vorbehalten und dieses Recht erst 1953 aufgegeben, ohne daß die Hallen jedoch zwischenzeitlich zu dem vertraglich bestimmten Zweck noch in Anspruch genommen oder durch Reichsmittel instandgehalten worden wären. nach dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Klägerin die dem Reich eingeräumten Rechte zugunsten der Beklagten aufgab, sondern der Zeitpunkt, in dem die Hallen der Beklagten zu eigener Bewirtschaftung überlassen worden sind. Tatsächlich ist auch eine Auslegung des Vertrage vom Jahre 1943 dahin möglich, daß die fieldforderung des Reichs nicht bedingt sein, auch nicht durch Annahme einer bindenden Offerte der Gemeinde entstehen sollte, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt würden, ein Kaufvertrag nach Maßgabe der im Vertrag von 1943 niedergelegten Grundsätze abgeschlossen werden sollte.
UJLi22Z5ä
2164 052
Verkündet am 24«Februar I960 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Stadt
vertreten durch den Magistrat,
Beklagte und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundes minister der Finanzen, Bonn, dieser vertreten durch den 0 b er finanz Präsiden ten, A^H»allee 0,
Klägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche'und:, der Bundesrichter Br. Piepenbrook, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger
für Hecht erkannt:
Bie Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Juni 1958 werden zurüekgewiesen.
Bie Klägerin hat 3/8 und die Beklagte 5/8 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Zur Sicherstellung der Kartoffelversorgung während des Krieges plante das Reich im Jahre 1942, Lagerhallen zu errichten. Dazu sollten nach den Erlassen des Reichsministers der Finanzen vom 8. Juni 1942, des Reichsministers des Inneren vom 24. August 1942 und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14» Januar 1943 die betroffenen Gemeinden den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Reich unentgeltlich übereignen, es sei denn, daß der gleiche wirtschaftliche Erfolg auf andere Weise herbeigeführt werden konnte. In dem Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Januar 1943 ist dazu ausgeführt:
’’Diese Voraussetzung wird insbesondere dann erfüllt sein, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet,
a) dem Reich die volle Verfügung über die Lagerhallen wie einem Eigenbesitzer für die Zeit zu überlassenj in der sie das Reich ....benötigt ,
b) die Lagerhalle dann, wenn sie nicht mehr benötigt wird, zu einem angemessenen Freie zu Übernehmen; über die Ermittlung dieses Preises müßten schon jetzt die Grundsätze festgelegt werden, etwa in der Weise, daß als maßgeblich der Bauzeitwert im Zeitpunkt der Übernahme der Halle durch den Grundstückseigentümer vereinbart wird”.
Die beklagte Stadtgemeinde stellte zur Errichtung zweier Hallen (je 1298 qm) den Acker am in
- Grundbuch von eingetragen in Band 27 Blatt 1148 lfd. Er. 81 - zur Verfügung, den sie als Generalpächterin besitzt (Miteigentümer zur gesamten Hand sind die Rechtsnachfolger des 1926 aufgelösten sog. E^
Unstreitig ist, daß zwischen dem Reich und der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung auf Grund des genannten Erlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zustandegekommen ist; diese ist jedoch verloren gegangen. Es liegt darüber nur ein Vermerk in einer Aufstellung des Reichsbauamts vom 11.Ja-
nuar 1944 folgende# Inhalts vors
"Laut Nutzungsvertrag vom 12.6. und 19«7.1943 unentgeltlich dem Reich überlassen. Vertrags-
Die Beklagte hat im Schreiben vom 7. Juli 1955 an die
....und die Lagerhallen dann, wenn sie nicht mehr benötigt werden, zu einem angemessenen Preis von dem Eigentümer des Grund und Bodens zu übernehmen seien. Über die Ermittlung dieses Preises mußten schon bei Überlassung des Geländes die Grundsätze festgelegt werden, etwa in der Weise, daß als maßgeblich der Bauzeitwert im Zeitpunkt der Übernahme der Hallen durch den Grundstückseigentümer vereinbart wird.
Dementsprechend hat dann die Stadt den leider in Verlust geratenen Vertrag mit dem Reich abgeschlossen. ..
Vorhanden ist ein Vertrag über die Aufstellung einer Kartoffellagerhalle zwischen der Stadt H^|9und dem Deutschen Reich vom 17. Mai 1943, der in § 6 u.a. folgende Bestimmung enthält:
"Das Reich wird die Halle, sobald diese für die Zwecke, für die sie errichtet worden ist, nicht mehr benötigt wird,der Stadt KflP zu dem Kauf anbieten. Die Stadt ist bereit, die Lagerhalle unter folgenden Bedingungen zu erwerben.
Verpflichtung der
Ankauf der Ballen, wenn sie vom Reich nicht mehr benötigt werden.”
Oberfinanzdirektion Vertrags mitgeteilt:
über den Inhalt des
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a) Als Grundlage für die Berechnung des Übernahmepreises soll der Bauzeitwert im Zeitpunkt der Übernahme der Halle durch die Stadt als
Grundstückseigentümerin gelten.1'
Die Beklagte hat die durch Kriegseinwirkung zerstörten Hallen nach dem Krieg in Besitz genommen, er9t an einen Maschinenfabrikanten, an einen Puttermittelhändler und schließlich an einen Möbelfabrikanten vermietet, der 1948 die Hallen wieder herstellte und für seine Zwecke ausbaute. Sie verhandelte 1947 auch mit dem Finanzamt
wegen der Übernahme und Zahlung eines Übernahmepreises, da ihr das Finanzamt des Landes Hessen die Hallen gegen Erstattung des durch das Staatsbauamt festzustellenden Werts überlassen wollte. Die Wertfeststellung wurde getroffen, nämlich für beide Hallen 75 000 KM, zu welcher Zahlung die Beklagte sich bereit erklärte; der Minister der Finanzen des Landes Hessen hielt jedoch in diesem Stadium der Verhandlungen die Zuständigkeit des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten für gegeben, der sich der Beklagten gegenüber nicht mehr äußerte. Die von der Beklagten alsdann überwiesenen 75 000 RM wurden von der Staatshauptkasse nicht angenommen, ein Antrag auf Hinterlegung vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt. Das Hessische Staatsministerium äußerte die Ansicht, daß die Hallen für die Kartoffeleinlagerung noch dringend benötigt würden.
Die Parteien streiten über die rechtliche Matur des von der Beklagten zu leistenden "Übernahmepreises” und über die Höhe der Forderung der Klägerin, und zwar - im Hinblick auf die Auswirkungen der Währungsreform - insbesondere über den Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung, nach dem die Klägerin "die Übernahme” der Hallen 1953 verlangt hat und ihr Zeitwert am 17. Februar 1954 auf 155 000 DM festgestellt worden ist.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe die Hallen bis 1953 benötigt. Sie legt zur Begründung den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. Juni 1950 vor. Sie beurteilt den Vertrag zwischen den Parteien vom Jahre 1943 als einen Nutzungsvertrag, den die Beklagte durch Übernahme der Hallen und Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen habe, sobald die Hallen von ihr, al3 Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, nicht mehr benötigt würden und sie ihre Übernahme verlangen würde; diese vertraglichen Ansprüche mache sie geltend, und zwar den Kaufpreisanspruch zu einem Teilbetrag von 16 000 DM. Sie hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die beiden Kartoffellagerhallen zu Übernehmen und nach Übernahme der Hallen an sie 16 000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie erachtet den Vertrag mit dem Inhalt, wie den mit der Stadt abgeschlossenen, sohon deshalb nicht zwischen ihr und dem Deutschen Reich als abgeschlossen, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei; sie hält allenfalls einen Bereicherungsanspruch im Silin des § 951 BGB für gegeben.
Die Vereinbarung zwischen ihr und dem Deutschen Reich könnte nur den Sinn gehabt haben, daß die Fälligkeit dieses Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben worden sei, in dem das Reich die Hallen nicht mehr benutzt habe. Dieser Zeitpunkt sei nach den objektiven Voraussetzungen und dem Verhalten des Reichs und des Landes Hessen 1946 eingetreten; keinesfalls habe seine Bestimmung im Belieben der Klägerin gestanden.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang statt-gegeben, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten den ersten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses
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abgewiesen, im übrigen aber das Urteil bestätigt» Die Beklagte erstrebt mit der Revision Abweisung der Klage in vollem Umfang, die Klägerin mit der Anschlußrevision vollständige Zurückweisung der Berufung. Beide Parteien haben beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
A.
I. 1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß im Jahre 1943 zwischen dem Deutschen Reich und der Beklagten auf Grund des Erlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Januar 1943 ein Vertrag zustandegekommen ist, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, die zwei Kartoffelhallen käuflich zu übernehmen, wenn sie vom Deutschen Reich nicht mehr für die vorgesehenen Zwecke benötigt werden. Als Kaufpreis sei der Bauzeit-wert der Hallen im Zeitpunkt der Übernahme zu zahlen.
Zu dieser Feststellung gelangt das Berufungsgericht auf Grund Würdigung des genannten Erlasses, des erhaltenen Vertrages zwisohen dem Reich und der Stadt sowie des
Vermerks des Reichsbauamts vom 11. Januar 1944. Es stellt fest, von der Übertragung des Eigentums am Grundstück hätte nur unter den in dem Erlaß festgelegten Voraussetzungen abgesehen werden können; der Vertrag mit der Stadt be-
weise, daß sich die Gemeinden in diesen Fällen zur käuflichen Übernahme der Hallen zu dem Bauzeltwert hätten verpflichten müssen; aus dem erwähnten Vermerk gehe hervor, daß auch die Beklagte durch Vertrag vom 12.Juni/19*Juli 1943 die Ankaufsverpflichtung eingegangen sei. Abschluß und Inhalt des Vertrags hätte die Beklagte auch in ihrem Schrei-
ben vom 7. Juli 1953 an die Oberfinanzdirektion F^m^^ zugegeben«
Die Revision bringt dagegen vor, der Inhalt der Vereinbarung vom Jahre 1943 sei streitig, und rügt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Inhalt, wie es ihn wiedergibt, im Schreiben vom 7» Juli 1953 zugegeben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber den Inhalt würden hinfällig, da es die entscheidenden Sätze in diesem Schreiben übersehen habe. Diese Sätze lauteten:
"Der Vertrag hatte zu dem Inhalt, daß das Eigentum an den Kartoffellagerhallen sofort auf die Stadt übergehen sollte; der Bereicherungsanspruch gemäß § 951 jedoch erst dann fällig wurde, wenn die Hallen vom Reich nicht mehr benutzt würden.
Der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 26. Februar 1953 erwähnte Vermerk vom 11. Januar 1944 kann nur in diesem Sinn verstanden werden.w
Das vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Vertragsmuster, wie es im Falle der Stadt verwendet worden sei, passe
im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte nur Generalpächterin, nicht Eigentümerin des Grundstücks sei.
2. Die Revision trennt bei dieser Rüge nicht hinreichend die Feststellungen des Berufungsgerichts über den maßgebenden Wortlaut des verlorengegangenen Vertrages von seinem rechtlichen Inhalt, der durch Auslegung zu gewinnen ist. In Wirklichkeit enthält der vom Berufungsgericht herangezogene Fassus des Schreibens vom 7.Juli 1953 tatsächlich eine Bestätigung des Wortlauts der Vereinbarung, wie ihn das Berufungsgericht aus seiner maßgebenden Grundlage, nämlich dem Erlaß vom 14« Januar 1943, erschlossen hat. Das Schreiben der Beklagten entspricht genau den unter Buchstabe b) des Erlasses festgelegten Voraussetzungen. Mehr hat das Berufungsgericht aus diesem Schreiben
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nicht entnommen, indem es die bei seiner Tatsachenfeststellung verwertete Einräumung der Beklagten dahin näher umschreibt, daß die Beklagte selbst vom Erlaß des Reichs-ministers für Ernährung und Landwirtschaft als Vertragsgrundlage ausgeht. Soweit das Berufungsgericht aus sonstigen Umständen (Vermerk des Reichsbauamts und Vertrag mit der Stadt Hanau) entnimmt, daß auch der Vertrag mit der Beklagten eine käufliche Übernahme der Hallen vorgesehen habe, bleibt es im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung. Die von der Revision angezogene Stelle im Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 1953 befaßt sich, wie im letzten Satz ausdrücklich klargestellt ist, mit dem Sinn des Vertrags, demnach mit seiner rechtlichen Würdigung; darauf wird weiter unten einzugeheh sein.
Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts insofern wendet, als die Beklagte nicht Eigentümerin, sondern nur Generalpächterin des Grundstücks sei und das zu Grunde gelegte Vertragsmuster, wie es im Falle der Stadt H^^| verwendet worden sei, im vorliegenden Fall nicht passe, sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zwar nicht ganz klar und auch nicht ohne Widerspruch. Dies ist für den Beweis des vom Berufungsgericht festgestellten maßgebenden Vertragswortlauts jedoch im Ergebnis nicht erheblich. Das Berufungsgericht führt hier aus, die Beklagte sei als GeneralPächterin über das Gelände verfügungsberechtigt gewesen. Inwieweit die Beklagte über das: Grundstück verfügungsberechtigt war, ist nicht näher dargelegt; offensichtlich ist aber gemeint, sie habe Über den Besitz verfügen können, sie habe auch das Recht in Anspruch genommen, auf.dem Grundstück ein Bauwerk zu erstellen und ein solches Recht Dritten überlassen zu können. Dies ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Die rechtliche Würdigung des Vertrags
durch das Berufungsgericht in diesem Punkt geht dahin, die Hallen seien als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit ihrer Errichtung in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergegangen (sie seien nämlich im Hinblick auf die schon bei ihrer Erstellung vorgesehene Überlassung an die Beklagte nicht zu einem vorübergehenden Zweck erbaut worden); der käufliche Erwerb der Hallen durch die Beklagte sei aber dahin aufzufassen, daß das Beich ihr als Käuferin den Besitz zu verschaffen habe.
Die vom Berufungsgericht angezogenen Literaturstellen (Staudinger, BGB 11.Auf 1. § 433 Anm. 9i Enneceerus/lehmann § 101 II 2) beziehen sich 3edo°k nicht auf den Rechtskauf, sondern auf den Sachkauf an der eigenen Sache; ein solcher liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht vor.
Offensichtlich haben sich die Vertragsparteien im Jahre 1943 über die rechtliche Grundlage und die rechtliche Durchführung des Vertrags keine besonderen Gedanken gemacht. Die Beklagte stellte dieses Grundstück - wie in anderen Fällen gemeindeeigene Grundstücke - dem Beich zur Verfügung, um die Übertragung des Eigentums von eigenem Grund und Boden zu vermeiden. Sie verpflichtete sich dem Reich gegenüber, diesem die volle Verfügung über die Lagerhallen, nwie einem Eigenbesitzer” für die Zeit zu überlassen, in der sie vom Reich zur Vorratshaltung für die Bevölkerung benötigt würden, was die Beklagte auch ungeachtet ihrer rechtlichen Beziehungen zu den Eigentümern tun konnte. Das Reich wollte sichi seitoeraailis gegen den vollständigen Verlust der Mittel, die es zur Errichtung der Hallen aufwenden mußte, dadurch sichern, daß sich die Stadtgemeinde in dem genannten Zeitpunkt zur Zahlung des alsdann gegebenen Zeitwerts der Lagerhallen verpflichten sollte. Ob die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks war
oder nicht, brauchte bei der Verwirklichung dieser Absicht jedenfalls keine Rolle zu spielen. In keinem Rail kaufte die Gemeinde ihre eigenen Hallen; ein Entgelt war vielmehr dafür vorgesehen, daß den Gemeinden der wirtschaftliche Wert der Hallen endgültig zufiel, sei es als Eigentümerin, sei es als Nutzungsberechtigten am Grundstück, Rechtlich war ein solcher Anspruch als Entgelt für den Verzicht auf das obligatorische Recht des Reichs auf Benutzung des Grundstücks und der Hallen "wie ein Eigenbesitzer" oder als Entschädigungsanspruch für die vom Reich getragenen Aufwendungen bei der Errichtung der Hallen denkbar. Da noch darzulegen ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich davon abhängt, ob sich diese Geldforderung als eine Forderung aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis darstellt (§13 Abs. 3 UmstG), bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Klärung dieser Frage. Der Umstand, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks war und ist, hinderte jedenfalls das Berufungsgericht nicht an der Feststellung über den maßgebenden Wortlaut des Vertrags. Aus dem Vertrag mit der Stadt entnahm das Berufungsgericht nur allgemein,
daß sich die Gemeinden "2ur käuflichen Übernahme der Hallen" zu dem Bauzeitwert verpflichten mußten; aus dem Vermerk des Reichabauamts entnahm es* daß die Beklagte durch Vertrag vom 12. Juni/19. Juli 1943 "die Ankaufsverpflichtung11 hinsichtlich der vorliegenden Hallen eingegangen 1st.
Diese Feststellungen lassen keinen Verstoß gegen § 286 ZPO erkennen.
II. Daß dem Deutschen Reich eine Geldforderung gegen die Beklagte wenigstens zugestanden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist, in welcher Währung sie entstanden ist und wie hoch sie war oder ist und ob sie etwa durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung
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der Beklagten untergegangen ist. Die erste Präge bestimmt sich danach, ob die Forderung eine Reichsmarkforderung im Sinne des Umstellungsgesetzes (§13 Abs. 3 UmstG) ist (oder war) oder ob es sich um eine DM-Forderung handelt.
1. Im Zusammenhang mit einem nach Ansicht der Beklagten vorliegenden Gläubiger- oder Schuldnerverzug der Klägerin behandelt das Berufungsgericht ausführlich die Frage, in welchem Zeitpunkt der Geldanspruch fällig geworden ist und kommt zu dem Ergebnis, dieser Anspruch sei im Jahre 1953 fällig geworden. Erst auf S. 9 wird im Zusammenhang mit der Umstellung die entscheidende Frage erörtert, in welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
Die Revision ihrerseits läßt sich nur dazu aus, in welchem Zeitpunkt der Geldanspruch fällig geworden ist, und führt aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Fälligkeit in das Jahr» 1953 verlegt, in Wirklichkeit sei die Forderung 1946 fällig geworden. In erster Linie ist jedoch zu prüfen, ob es sich bei der Geldforderung der Klägerin um eine Reichsmarkverbindlichkeit aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis handelt. Ist dies nämlich der Fall, so ist sie im Verhältnis 10 : 1 umgestellt (§ 16 UmstG), es sei denn, es liege eine Forderung aus einem Kaufoder Werkvertrag vor, bei dem die Gegenleistung vor dem 21v Juni 1948 noch nicht bewirkt
war (§ 18 Abs. 1 Hr. 2 UmstG). Rach dem 21. Juni 1948 konnte die Forderung in Deutscher Mark entstehen, eine Umstellung kommt dann nicht in Betracht.
a) Dies letztere nimmt das Berufungsgericht an, weil seines Erachtens die Forderung als Kaufpreisforderung erst im Jahre 1953 entstanden sei. Zur Begründung ist ausgeführt (S. 9)» daß die Beklagte nach dem Vertrag kein Recht auf
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Überlassung der Hallen zu einem bestimmten Zeitpunkt gehabt habe, sondern nur verpflichtet gewesen sei, die Hallen auf Verlangen käuflich zu übernehmen; die Klägerin habe die Übernahme aber erst im Jahre 1953 verlangt.
Diese Begründung findet ihre Ergänzung in den vorhergehenden schon erwähnten Ausführungen über den Kaufgegenstand (im Zusammenhang mit der Präge, ob der Beklagten "der käufliche Erwerb der Hallen" möglich war, S. 8) und über den Zeitpunkt des Kaufvertrags, der vom Berufungsgericht auch als "Übernahmevertrag” bezeichnet wird (im Zusammenhang mit der Präge der Fälligkeit des Geldanspruchs, S.8). Dort wird vom Berufungsgericht ausgeführt, das Reich habe die Hallen ausschließlich für seine eigenen Zwecke errichtet und frei darüber entscheiden wollen, wann die Hallen der Beklagten übergeben werden sollten. In der Sache legt das Berufungsgericht den Vertrag von 1943 somit dahin aus, daß das Reich - ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hallen - frei habe entscheiden können, in welchem Zeitpunkt die Hallen nicht mehr zu Vorratszwecken benötigt würden, und daß der Kaufvertrag ("Übernahmevertrag”) zustandegekommen sei, als die Klägerin an die Beklagte wegen Übernahme der Hallen herangetreten sei. Die Besitz-Überlassung der Hallen im Jahre 1946 spiele keine Rolle, da die Klägerin die Hallen jederzeit hätte wieder heraus-verlangen können.
b) Dagegen wendet sich die Revision, deren Ausführungen der Sache nach einesteils auf die dargelegte Auslegung des Vertrags von 1943 und anderenteils auf den Zeitpunkt zu beziehen sind, in dem - von dem Standpunkt aus, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt würden, ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu schließen sei - ein etwaiger Kaufpreisanspruch entstanden ist.
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aa) Die Revision verweist auf das Schreiben vom 7. Juli 1953, in dem in Übereinstimmung mit dem Hechtsvortrag der Beklagten in den Vorinstanzen der Standpunkt vertreten wird, eine hinreichend gesicherte Rekonstruktion des Vertrags von 1943 lasse allenfalls die Auslegung zu, daß die Beklagte den mit der Erstellung der Hallen entstandenen Bereicherungsanspruch im Sinne des § 951 BGB auf sich nehme und daß die Fälligkeit dieses Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werde, in dem die Hallen nicht mehr zur Kartoffellagerung benötigt würden. Wäre diese Auslegung richtig, so wäre der Geldanspruch 10 { 1 umgestellt.
Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht klar: Nach der Bemerkung, der "käufliche Erwerb der Hallen" durch die Beklagte sei insofern möglich, als es sich nur darum handle, dem Käufer den Besitz zu verschaffen, wird ausgeführt, der Vertrag habe nicht nur die Wirkung, die Fälligkeit des Bereicherungsanspruchs durch § 951 BGB hinauszuschieben, ist der Hechtsverlust, der das Reich bei der Erstellung der Hallen ohne vertragliche Regelung kraft Gesetzes getroffen hätte, durch den Vertrag mit der Beklagten im Sinne eines Ent-schädigungs-, Kaufpreisanepruchs oder Anspruchs auf Abschluß eines Kaufvertrags geregelt worden, so kann daneben mangels eines Rechtsverlustes kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bestehen, abgesehen davon, daß offen bleibt, ob zu ihren Gunsten eine RechtsÄnderung eingetreten ist. Anschließend bezeichnet das Berufungsgericht den Geldanspruch der Klägerin als "Vergütungsanspruch aus dem Vertrag für die Hallen", wobei der folgende Satz erkennen läßt, daß dabei der Vertrag von 1943 gemeint ist. Handelt es sich jedoch um einen Geldanspruch aus dem Vertrag vom Jahre 1943, so wäre dieser - ungeachtet seiner juristischen
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Qualifikation und seiner Fälligkeit - im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Handelt es sich aber um einen Anspruch aus einem Vertrag, der im Zeitpunkt der Freigabe der Härllen abzuschließen ist, so fehlen Feststellungen darüber, wie dieser im Vertrag vom Jahre 1943 vorgesehene Kaufvertrag im Jahre 1953 zustandegekommen ist. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß es im Jahre 1946 nicht zu dem "Dbernahmevertrag" mit dem Land Hessen gekommen sei. Anschließend auf S. 8 ist nur von der Fälligkeit des Kaufanspruchs die Rede. Auf S. 9> wo die Entstehung dieses Anspruchs abgehandelt wird, ist nur ausgeführt, die Beklagte sei auf Verlangen zur käuflichen Übernahme verpflichtet. Erblickt man in diesem Verlangen ein Angebot der Klägerin auf Abschluß dieses vorgesehenen Kaufvertrags, so fehlte es doch an der Annahme seitens der Beklagten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Vertrag vom Jahre 1943 lassen insgesamt keine widerspruchsfreie Auslegung dieser Vereinbarung erkennen.
bb) Die Revision wendet sich - wie bemerkt von dem Standpunkt aus, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt würden, die Hallen käuflich zu erwerben habe - weiter gegen die Würdigung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens des Reiche oder seines Vertreters in den Jahren 1946/47 und danach. Sie führt aus, unstreitig habe das Reich - vertreten durch das Land Hessen -die durch Kriegs- und auch Witterungseinflüsse zerstörten und ausgepüiwiderten Hallen der Beklagten 1946 herausgegeben, der Beklagten also Besitz und VerfUgungsmacht überlassen. Die Mieter der Beklagten hätten die Hallen wiederhergestellt und ausgebaut. Die Klägerin habe die Vermietung durch die Beklagte und die Wiederherstellung der Hallen mit einem den damaligen Gebäudewert bei weitem übersteigen-
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den Kapitalaufwand mit angesehen und ohne Widerspruch geduldet, Schon infolge der Art des Ausbaues sei eine Einlagerung von Kartoffeln nicht mehr möglich gewesen, infolge der Mietverträge auch nicht aus rechtlichen Gründen, Diese Vorgänge in den Jahren 1946 und 1947 würdigt die Revision dahin, daß die Klägerin durch schlüssiges Verhalten der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, sie überlasse ihr die Hallen, weil sie zur Einlagerung von Kartoffeln nicht mehr benötigt würden. Mit dieser Erklärung sei die Gegenleistung auf Wertersatz fällig geworden und sie müsse nach dem Wert und in der Währung der damaligen Zeit bemessen werden. Die Fälligkeit der Forderung der Klägerin ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision für die Frage, in welcher Währung die Geldforderung entstanden und eventuell umgestellt ist, unerheblich; maßgeblich ist vielmehr, ob der Geldanspruch eine RM-Verbind-lichkeit im Sinne des Umstellungsgesetzes ist, also eine Verbindlichkeit aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis (§ 15 Abs. 1 UmstG), die auf Reichsmark lautet. Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es der Auslegung des im Jahre 1943 abgeschlossenen Vertrags; erst an Hand der beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag kann das weitere Verhalten der Parteien einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden. III.
III. 1. Die Auslegung des Vertrags, die vom Berufungsgericht nicht eindeutig und widerspruchsfrei vorgenommen worden ist, kann durch das Revisionsgericht nachgeholt werden, da es sich um einen typischen Vertrag handelt, und die festgestellten Vertragsbedingungen über den Bezirk hinaus, den das Berufungsgericht umfaßt, Anwendung fanden. Abgesehen davon, daß Verträge des festgestellten Inhalts im Bezirk des früheren Landesfinanzamts in einheitlich abgeschlossen worden sind
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und Teile davon nunmehr zu einem anderen Lande gehören, kann schon nach allgemeiner Erfahrung in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß auch im übrigen Reichsgebiet ebensolche Verträge auf Grund der genannten Erlasse abgeschlossen worden sind.
2. Der Wortlaut des Erlasses vom 14. Januar 194 3 > der als Grundlage des Vertrags vom Berufungsgericht schon zur Feststellung seines wesentlichen Inhalts herangezogen worden ist, verbietet die von der Beklagten vertretene Auslegung, es handle sich bei der von ihr im Zeitpunkt der Übernahme der Hallen geschuldete Geldforderung nur um einen modifizierten Bereicherungsanspruch im Sinne des § 951 BGB. Die §§ 947 ff BGB handeln von der tatsächlichen Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, und § 951 BGB schafft einen billigen Ausgleich im Hinblick auf die rechtlichen Folgen, die kraft Gesetzes an diese Vorgänge tatsächlicher Natur geknüpft sind. Die Parteien regelten dagegen ihre Beziehungen von vornherein einheitlich durch Vertrag. Das Reich sollte berechtigt sein, auf dem überlassenen Grund und Boden Hallen zu erstellen und diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wie ein Eigenbesitzer benutzen dürfen; in dem Zeitpunkt, ih dem das Reich die Hallen nicht mehr benötigte und damit seinerseits das ihm eingeräumte Recht aufgeben sollte, sollte die Gemeinde das Grundstück mit den Hallen wieder übernehmen und den Wert der Hallen nach Maßgabe bestimmter Grundsätze bezahlen. Gegenstand des Kaufvertrags waren nicht die Hallen selbst, sondern die Rechte des Reichs an den Grundstücken, wenn sich auch der Kaufpreis nach dem Zeitwert der Hallen bemessen sollte. Neben dieser vertraglichen Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten war für einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch kein Raum.
Dieser vertragliche Geldanspruch konnte schon im Vertrag von 1943 bedingt vereinbart gewesen sein (Bedingung wäre alsdann gewesen, daß die Hallen nicht mehr benötigt würden). In dem Vertrag von 1943 kann aber auch eine bindende Vertragsofferte der Gemeinde erblickt werden, nach welcher in dem maßgebenden Zeitpunkt gegen Verzicht der Rechte des Reichs und Überlassung der bebauten Grundstücke der Zeitwert der Hallen zu bezahlen sei, welche Offerte durch das Reich oder seine Vertreter in diesem Zeitpunkt angenommen wird. Dieser Geldanspruch entstand somit nicht schon mit Abschluß des Vertrags im Jahre 1943> auch nicht durch Erstellung der Hallen oder ihre tatsächliche Überlassung bei Kriegsende., sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt wurden und der Gemeinde zur Übernahme angeboten worden sind. Mochte dieses Ereignis vor oder nach dem 20. Juni 1948 gewesen sein, auf jeden Fall handelt es sich um einen Anspruch aus einem vor dem 20. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis, nämlich dem Vertrag vom Jahre 1943. Dies ist für einen bedingten Anspruch außer Zweifel (BGHZ 16, 153> 157/9* Harmening/ Duden, Die Währungsgesetze, § 13 UmstG Anm.32 S.194). Nicht so zweifelsfrei wäre dies für einen Anspruch aus einem Vertrag, der durch eine vor dem 20. Juni 1948 abgegebene bindende Offerte und eine nach dem 20. Juni 1948 erklärte Annahme zustande gekommen ist (vgl. Harmening/Duden aaO Anm. 6). Jedenfalls ist ein solcher Vertrag einem vor dem 20. Juni 194$ begründeten Schuldverhältnis gleichzusetzen, wenn der Empfänger der Offerte auf Grund des vor dem 20.Juni 1948 abgeschlossenen Vertrages zur Annahme in irgend einem Zeitpunkt verpflichtet ist. Der Geldanspruch der Klägerin ist daher als Reichsmark-Verbindlichkeit entstanden, so daß nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 in Betracht kommt. 1 : 1 ist die Geldforderung aus einem
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Kaufoder Werkvertrag unbestellt, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war. Die Gegenleistung war im vorliegenden Fall die endgültige Überlassung des Grundstücks mit den beiden Hallen unter Aufgabe der Rechte aus dem Vertrag von 1943«
3« Die Sicherstellung der Kartoffelversorgung der Bevölkerung war ein Teil der fürsorgerischen Verwaltung des Reichs, Beide Vertragsparteien sind davon ausgegangen, daß die zuständigen Behörden des Reichs Uber die Beanspruchung der Hallen zu diesem Zweck in eigener Zuständigkeit befinden sollten. Allerdings hätte das Reich die Hallen nicht etwa nur deshalb weiter beanspruchen dürfen, um den Verzicht und die Rückgabe des Grundstücks nicht tfor der Währungsreform bewirken zu müssen. Gegen ein solches mißbräuchliches Verhalten hätte sich die Beklagte auf § 242 BGB berufen können. Soweit die Revision auf einen solchen Rechtsmißbrauch abstellen will, kann sie jedoch nicht durchdringen. Die Versorgungsläge nach dem Zusammenbruch rechtfertigte die fürsorgliche Aufrechterhaltung der vom Reich erworbenen Rechte hinreichend. Auch der Umbau und die Vermietung der Hallen ließen es nicht ausgeschlossen erscheinen, im Notfälle auf die beiden Hallen zurückzugreifen. Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. Juni 1950, wie etwa auch die Auswirkungen der Koreakrise lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß der Bund durchaus an einer Wiederverwendung auch dieser Lagerhallen noch Interesse haben konnte. Andererseits kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß das Land Hessen als Vertreter des Reichs durch schlüssiges Verhalten (Duldung der WiederherStellung und des Umbaus der Hallen) zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß die Hallen nicht mehr benötigt würden. Einer solchen Auslegung steht schon die Weigerung entgegen, die überwiesenen 75 000 RM
anzunehmen. Trotz der Überlassung der Hallen zu dem eigenen wirtschaftlichen Gebrauch war daher die Gegenleistung eines Kaufoder Abfindungsvertrages demnach am 21. Juni 194b noch nicht bewirkt und die Geldforderung im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt.
IV. 1.) Die Revision macht weiter geltend, die Klägerin sei jedenfalls durch Ablehnung der ihr 1947 angebotenen 75 000 KM in Gläubigerverzug geraten. Selbst wenn die Geldforderung schon 1947, entstanden und fällig gewesen und das Reich in Annahmeverzug geraten wäre, so könnte die Beklagte daraus keine Schadensersatzansprüche ableiten oder den Untergang der Korderung der Klägerin begründen. Inwiefern das Reich die Annahme der 75 000 RM "pflicht-widrig abgelehnt" haben soll und dadurch in Schuldnerverzug geraten sein oder eine positive Vertragsverletzung begangen haben soll - wie die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat (Schriftsatz vom 19. August 1957 S. 4 Bl. 10 GA) - ist nicht dargetan. Abgesehen davon ist die Geldforderung der Klägerin zwar aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnia entsprungen,entstanden und damit frühestens fällig geworden ist sie jedoch erst im Zeitpunkt der Annahme der bindenden Vertragsofferte durch die Klägerin oder im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Keine dieser Voraussetzungen ist vor 1955 eingetreten.
2.) Das Kriegsfolgenschlußgeaetz betrifft die vorliegende Forderung nicht. Die Beklagte erblickt eine Ungerechtigkeit darin, daß nach diesem Gesetz zwar Geldansprüche gegen den Bund wegen der vor dem 1. August 1945 zugunsten des Reichs bewirkten Grundstücksübereignung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt seien, der einem solchen Anspruch entsprechende Geldanspruch gegen die Beklagte im vorliegenden Falle aber im Verhältnis 1 ; 1. Dabei
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übersieht die Beklagte, daß die dem Reich obliegende Sachleistung im vorliegenden Pall keinesfalls vor dem 1.August 1945, nicht einmal vor dem 21« Juni 1948 bewirkt worden ist«
V« Als Übernahme preis zieht das Berufungsgericht den Bauzeitwert der Hallen im Jahre 1953 in Betracht, läßt aber letztlich dahingestellt, ob 155 000 oder 75 000 DM der angemessene Preis ist, da jedenfalls der Teilbetrag von 16 000 DM begründet sei« Die Revision meint, es sei mit Treu und Glauben offensichtlich nicht zu vereinbaren, von der Beklagten auf Grund der von ihr erst ermöglichten und herbeigeführten späteren WertSteigerung (Erhaltung der teilweise zerstörten und durch die Witterung gefährdeten Hallen) noch mehr zu verlangen, als dem Wert der Hallen bei ihrer Übernahme nach Kriegsende entspräche« Darin ist der Revision beizupflichten« Bei der Anwendung der vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsbedingungen zur Festlegung des ÜbernahmePreises ist zu berücksichtigen, daß die Parteien 1943 davon ausgingen, das Reich überlasse den Besitz der Hallen der Beklagten nicht zu einem früheren Zeitpunkt, als es die Hallen nicht mehr benötige und das Verfügungsrecht der Hallen zugunsten der Beklagten auf gebe. Die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit haben die Parteien bei der Festlegung der Übernahmebedingungen nicht in Betracht gezogen. Insoweit bedarf der Vertrag von 1943 einer ergänzenden Auslegung. Der Beklagten wurde zwar 1946 der Besitz überlassen, das Reich hat sich jedoch das Verfügungsrecht im Hinblick auf die ungeklärte Versorgungslage Vorbehalten und dieses Recht erst 1953 aufgegeben, ohne daß die Hallen jedoch zwischenzeitlich zu dem vertraglich bestimmten Zweck noch in Anspruch genommen oder durch Reichsmittel instandgehalten worden wären. Zur Festlegung des Übernahmepreises kommt unter diesen Umständen
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nach dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Klägerin die dem Reich eingeräumten Rechte zugunsten der Beklagten aufgab, sondern der Zeitpunkt, in dem die Hallen der Beklagten zu eigener Bewirtschaftung überlassen worden sind. Da das Staatsbauamt ihren Zeitwert 1947 auf 75 000 RM geschätzt hat, ist jedenfalls der eingeklagte Teilbetrag begründet.
Die Revision erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet .
B.
Unbegründet ist auch die Anschlußrevision. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte 2U verurteilen, beide Hallen zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen, da sich die Beklagte bereits im Besitz der Hallen befinde.
Die Anschlußrevision macht geltend, im Streit sei nicht die Übernahme, sondern die Pflicht der Beklagten, die Hallen 11 zu einem angemessenen Preis zu übernehmen” bzw. ’•käuflich zu übernehmen11; die erforderliche Übernahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten sei seither nicht geschlossen worden. Tatsächlich ist auch eine Auslegung des Vertrage vom Jahre 1943 dahin möglich, daß die fieldforderung des Reichs nicht bedingt sein, auch nicht durch Annahme einer bindenden Offerte der Gemeinde entstehen sollte, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die Hallen nicht mehr benötigt würden, ein Kaufvertrag nach Maßgabe der im Vertrag von 1943 niedergelegten Grundsätze abgeschlossen werden sollte. Hätte diese Auslegung im vorliegenden Pall Platz gegriffen (es würde sich in diesem Pall bei der Klagforderung um eine Forderung in Deutscher Mark handeln), so hätte die Klägerin in der Tat zuerst auf Abschluß dieses Kaufvertrags unter Festsetzung eines
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■bestimmten Kaufpreises klagen müssen, ehe sie den Kaufpreis selbst hätte einklagen können. Statt dessen hat sie die Übernahme der beiden Hallen verlangt und gleichzeitig einen Teil des von ihr einseitig unterstellten Kaufpreises eingeklagt. Dieser Antrag war zwar verfehlt, aber mangels einer entsprechenden Begründung nicht dergestalt unklar, daß das Berufungsgericht Veranlassung zur Aufklärung nach § 139 ZK) gehabt hätte. Abgesehen davon ist die Auffassung des Berufungsgerichts schon im Beschluß vom 28. Januar 1958 deutlich zu dem Ausdruck gebracht. Die Klägerin hatte daher in zweiter Instanz Gelegenheit, ihren Antrag neu zu fassen oder zu erläutern, wenn sie ihn. anders*'verstanden wissen wollte. Den gestellten Antrag hat das Berufungsgericht daher aus zutreffenden Gründen abgewiesen, und zwar als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr.Tasche Bundesrichter Dr.Piepenbrock ist durch Urlaub -verhindert zu unterschreiben
Dr .Tasche
Dr. Freitag Offterdinger
Rothe