hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche sowie der Bundesrichter Br. HUckinghaus, Br. Augustin, Br. Piepenbrock und Br. Rothe für Recht erkannt; hot der Beklagte ln den Jagdrevieren der Kreise K^H^, OflB eine erhebliche Anzahl von Hasen erlegt, indem er in nächtlichen Wahrten mit seinem Personenkraftwagen mit Hilfe einer Stablampe, deren Sicht er durch einen selbst hergestellten Trichter noch besonders gebündelt hatte, das Wild blendete und dann mit einem Kleinkalibergewehr ebeefcoß. BGB sind nicht begründet« Der Jagdpächter ist zwar in der Regel nicht Besitzer der Jagdgrundstücke« Er hat auch weder Eigentum noch Besitz an dem in seinem Jagdrevier befindlichen lebenden Wild* Una steht jedoch als Jagdaus-Übungsbercchtigten die ausschließliche Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere zu« Der Wilderer stört nicht etwa ein dem Jagdpächter zustehendeb Porderungsrecht, sondern greift in das Aneignungsreoht des Jagdpächters ein«. Baß dieses Aneignungsrecht ein selbständiges Recht darstellt , ergibt sich aus § 292 StGB, der die Verletzung des Jagdrechts in Sinne des Jagdausübungsrechts unter Stra fe stellt, und aus der Vorschrift des § 958 Abs. 2 BGB, der den Sigentumserwerb an einer herrenlosen Sache bei Verletzung des Aneigungsrechts eines anderen ausschließt« Im übrigen ist allgemein anerkannt, daß zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch das Jagdrecht gehört. In sämtliohen Kommentaren kommt in den Erläuterungen zu § 823 BGB, soweit dort das Jagdreoht erwähnt wird, die Auffassung zu dem Ausdruok, daß das Jagdrecht, wobei unter diesem Begriff das Jagdausübungsrecht mit der ausschließlichen Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere verstanden wird, ein Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei. Es geht davon aus, daß der Schaden, der dem Klüger durch die Wilderei des Beklagten entstanden ist, in dem Verlust des Aneignungsrechts an den erlegten Hasen bestehe« Eine dem früheren Zustand wirtschaftlich entsprechende läge für den Kläger könne dadurch hergcstellt werden, daß eine gleiohe Anzahl lebender Hasen im Revier ausgesetzt werde« Für die Annahme, daß etwa der Kläger alle vom Beklagten erlegten Hasen selbst geschossen hätte oder hätte schießen lassen oder daß alle Tiere das Revier des Klägers verlassen hätten, lügen keine Anhaltspunkte vor. Burch das Einsetzen von 15 lebenden Hasen erlange der Kläger wieder ein Anoignungs-reoht und werde damit wirtschaftlich in die gleiche Lage versetzt, wie sie ohne die Uilderei des Beklagten bestan- 2.) Ausgangspunkt für die Entscheidung muß die Frage sein, welcher Verraögensschaden des Kläger durch die ■ Wilderei des Beklagten entstanden ist, weil der Kläger nur Ersatz dieses Schadens verlangen kann« Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er das Aneignungsrecht an den vom Beklagten erlegten Hasen verloren hat. Der Schadensersatzanspruch ist nach § 249 BGB grundsätzlich auf die Herstellung des Zustandes gerichtet-, der bestehen würde, wenn der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vielmehr ist, wie allgemein anerkannt ist und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine dem früheren Zustand wirtschaftlich gleichartige Lage für den Geschädigten herzustellen, wobei die Entwicklung der Dinge zu berücksichtigen ist, die ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich stattgofunden hätte (RGZ 143, 267, 274/275). Sine GeldentSchädigung hat der Ersatzpflichtige auch dann zu leisten, wenn die Herstellung des früheren Zusteudes nicht möglich ist (§ 251 BGB). Bie Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsstellung des in seinem Aneignungsrecht verletzten Jagdpächters ergibt, daß der Beklagte einen Zustand herzustellen hätte, der wirtsohaftlioh für den Kläger ohne den Eingriff des Beklagten bestanden haben würde. Bas Berufungsgericht meint, ein solcher Zustand könne dadurch hergestellt werden, daß die glelohe Anzahl Hasen, die der Beklagte erlegt hat, lebend im Revier des Klägers ausgesetst werde. S. 31/52 angeführten Entscheidungen) und auch im Schrifttum (vgl* Ebner, Gruchot 55, 737, 743; Josef Recht 1922, 91/92; Schmidt Seuff31 69, 357, 363; Radloff JW 1931, 3414; v, Pestalozza JW 1932, 1056 sowie Behr/Ott/'Höh und Weigand aaO) sind die Meinungen- darüber, welcher Schadensersatzanspruch « abgesehen von einem Anspruch auf Herausgabe der etwa noch vorhandenen erlegten Tiere - gegen einen Wilderer geltend gemacht werden kann, geteilt. Hach der einen Auffassung kann der Schadensersatz durch Hergabe von gleichartigen lebenden Tieren derselben Wildart geleistet werden, während nach der anderen Ansicht die Herstellung des früheren Zustands unmöglich ist und deshalb nur eine Geldentschädigung in Frage kommt. Auch wenn man annehmen wollte, daß, wenn der Beklagte nicht gewildert hätte, der Hasenbestand im Jagdrevier des Klägers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung um 15 Stück größer gewesen wäre, ist eine Herstellung des früheren Zustandes nioht möglich; denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß ein Teil der vom Beklagten erlegten Hasen im Winter 1955/54 vom Kläger selbst oder von seinen Jagdgästen geschossen worden wäre; das Revier verlassen hätte oder verendet wäre und die im Revier, verbliebenen Hasen sich vermehrt hätten, wovon wiederum ein Teil vom Kläger erlegt worden Wäre, während andere das Revier verlassen- hätten* oder umgekommen wären. Schon hieraus ergibt sich, daß die Herstellung eines Zustandes, wie er ohne die Wilderei des Beklagten bestanden haben würde, nicht möglich ist. 2 BJagdG), duroh den Bingriff des Wilderers bedroht ist und ein Aussetzen gleichartiger Tiere erfordert, wird für die Schadensberechnung der Anschaffungspreis für lebende Tiere in Betracht kommen« Andernfalls kann für die Schadensersatzleistung nur ein geringerer Betrag angesetzt werden, Biese Auffassung liegt auch der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 12, Dezember 1940 (DJ 1940, 1168, abgedruckt auch bei Mitzschke/Schäfer RJagdG 5« Aufl« S. Für die Annahme, daß der Beklagte durch seine Straftat den Hasenbestand im Revier des Klägers gefährdet habe und aus diesem Grunde le-% scli&digung für dsn Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erlegten Hasen nicht der Zuchtwert, sondern nur der Wildbretwert in Betracht kommt, wie dies in normal besetzten Jagdbezirken, insbesondere in Hiodor-wildrovieren, in der Hegel der Fall ist (vgl. Der Schaden des Klägers, der in dem Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erlegten Hasen besteht, kann nicht höher sein als der Wert., den die Hasen für den Klüger gehabt haben würden, wenn er sie geschossen hätte. Abgesehen hiervon könnte allerdings dem Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht darzulegen versucht hat, noch ein auf einer Beeinträchtigung des Aneignungsrechts beruhender Schaden entstanden sein, soweit der 3e3dagte durch sein Vorgehen Hasen aus dem Revier des Klägers vertrieben und dadurch auch die Nachzucht verhindert hat, so daß infolgedessen der Wildbestand weiter zurückgegangen ist, wofür die vom Kläger im Schriftsatz vom 11, Juni 1956 angegebenen AbcohuBzahlen sprechen könnten. Ba die Präge, welcher Betrag hiernach vom Beklagten zu zahlen ist, nooh einer weiteren tatrichterlichen Prüfung bedarf, mußte die 3ache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurttckvor-r/iesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
2sS7 03g Stir das N&ohschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzt BGB §§ 823 Abs, 1 , 249» 251$ BJagdG § 1 1. ) Rechtssatz: Bas Aneighungsreclit des Jagdberechtigten gehört zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. 2. ) Rechtssatzs Ber Schadensersatzanspruch gegen einen Wilderer bemißlf sich grundsätzlich nach dem Wildbretwert des Wildes» das durch die Wilderei dem Aneignungsrecht des Jagdberechtigten entzogen ist, es sei denn, daß aus besonderen Gründen (z. B. im Interesse der Erhaltung des Wildbe-etandes) der Anschaffungspreis für auszusetzendes lebendes Wild zugrundezulegen ist. Aktenzeichen: V ZR 199/56 Urt. des BGH vom 5. März 1958 IG Krefeld OLG BÜsseldorf UU32#£ Verkündet am 5. März 1958 Symalla« JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in HIB bei Kl des Kraftfahrzeugmeistere Johannes flBl» Straße Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. gegen den Buchdruckereibesitzer Josef J| straße Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche sowie der Bundesrichter Br. HUckinghaus, Br. Augustin, Br. Piepenbrock und Br. Rothe für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlendesgerichts in BÜsseldorf vom 26. Juni 1956 aufgehoben. Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tgtbejtandr Ser Kläger hat die Jagd auf der Parzelle II des Jagdreviers BSP gepachtet. Im Oktober und November 1953 . hot der Beklagte ln den Jagdrevieren der Kreise K^H^, OflB eine erhebliche Anzahl von Hasen erlegt, indem er in nächtlichen Wahrten mit seinem Personenkraftwagen mit Hilfe einer Stablampe, deren Sicht er durch einen selbst hergestellten Trichter noch besonders gebündelt hatte, das Wild blendete und dann mit einem Kleinkalibergewehr ebeefcoß. Er hat im November 1953 einmal 45 Basen und ein anderes Hai 48 Hasen und 8 Kaninchen an Wildgroßhändler verkauft. Ser Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts in Geldern vom 21. Januar 1955 wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Jagdwilcorei in besonders schwerem Pall zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden, Ser Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz« Er hat mit der Begründung9 daß der Beklagte in seinem Jagdrevier mindestens 15 Hasen gewildert habe, wodurch auch eine große Anzahl Junghasen verloren gegangen sei, vom Beklagten Zahlung des für den Ankauf von 15 lebenden Hasen angeblich erforderlichen Betrages von je 75 SH gefordert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1125 SEI nebst Zinsen zu verurteilen. Ser Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat im Laufe des Rechtsstreite nicht mehr bestritten, im Revier des Klägers 15 Hasen geschossen zu haben, jedoch die Ansicht vertreten, daß der Kläger nicht den Anschaffungspreis für. lebende Hasen fordern, sondern allen- * * f alls, deiL; :Wildlre;bWeft ersbhztüherlängeh :weil.. ihm nur :in dieser gBohe ;\f£h;.Schadenlenf stantien;'/ Bestand; deb Reyiersisei1 durchbeihe Wilderer; hicH^ ■ art dezimiert worden, daß zu .seiner Erhaltung ’ eine Igiei-ehe Anzahl Hase3i neu ausgesetzt werden müßte „ Däs :Jagdrevier des;Klägers sei im Gegenteil nach seiner Festnahme noch, reichlich mit''Hasen besetzt gewesen* her Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß eine Herstellung des früheren;: Züstandes, zu v/e 1 eher der Beklagte verpflichtet beig eine Tertiihderunglhes Hasenkestandes nicht voraus-hetzeb i' iih'ili'nf; . .. ■'fill;; arg/,. .Ba,sl£ähägerieiit; hat;;:4:erlKiä.ge szrehgegebsn,, Hiergegen hat der Beklagte, indem; erjsichgbereitierlklärte^ den reinen :WildbretWer:i; der naseh'-;in: Höhe von je 10 .131! ;zu; be zahl en,-^ Beruf ung eingelegt mit dem Intrage;, unt er t e j. Iw e j. s e r Ab an d e rung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe von 975 IM nebst Zinsen abzuweisen, Die Berufung hatte keinen infolgö Mit der (vom Oberlahdesgericht zugelassenendfRevision verfolgt der Beklagte seinen Beru fungsantrag weiter,, I)er Kläger bittet um Suriickweisung äh'siReehtsM-titel^ 11 vl J.c Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist, 1 wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,*sowohl nach § 823 AbSo 2 BGB in Verbindung mit § 292 StGB und § 1 BJagdG wie auch nach § 823 Abs= 1 BGB zu bejahen. Die Bs^l denken der Revision gegen die' Anwendung des § 82p Abs.- '■ BGB sind nicht begründet« Der Jagdpächter ist zwar in der Regel nicht Besitzer der Jagdgrundstücke« Er hat auch weder Eigentum noch Besitz an dem in seinem Jagdrevier befindlichen lebenden Wild* Una steht jedoch als Jagdaus-Übungsbercchtigten die ausschließliche Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere zu« Der Wilderer stört nicht etwa ein dem Jagdpächter zustehendeb Porderungsrecht, sondern greift in das Aneignungsreoht des Jagdpächters ein«. Baß dieses Aneignungsrecht ein selbständiges Recht darstellt , ergibt sich aus § 292 StGB, der die Verletzung des Jagdrechts in Sinne des Jagdausübungsrechts unter Stra fe stellt, und aus der Vorschrift des § 958 Abs. 2 BGB, der den Sigentumserwerb an einer herrenlosen Sache bei Verletzung des Aneigungsrechts eines anderen ausschließt« Im übrigen ist allgemein anerkannt, daß zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch das Jagdrecht gehört. In sämtliohen Kommentaren kommt in den Erläuterungen zu § 823 BGB, soweit dort das Jagdreoht erwähnt wird, die Auffassung zu dem Ausdruok, daß das Jagdrecht, wobei unter diesem Begriff das Jagdausübungsrecht mit der ausschließlichen Befugnis zur Aneignung jagdbarer Tiere verstanden wird, ein Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei. Gerade auch in dem von der Revision angeführten Kommentar von Soergel (BGB 8. Aufl. § 823 Anm. A 6) wird bei den "sonstigen Rechten" im Sinne des § 823 Abs« 1 BGB das Recht (Jagdausübungsrecht) des Jagdpächters ausdrücklich genannt (vgl. dazu u.a. RGSt 39, 427, 429; Behr/Ott/ Köli, Bie deutsche Reichsjagdgesetzgebung S. 281, 669/670; Kern JW 1922, 233), II. Gegenstand des eigontliohen Streites der Parteien ist die Präge, ob der Kläger aus den Gesichtspunkt des Schadensersatzes vom Beklagten die Zahlung des Betra- ges verlangen kenn, den er für den Ankauf von 15 lebenden Hasen aufwenden müßte • 1«) Has Berufungsgericht hat diese Präge bejaht«. Es geht davon aus, daß der Schaden, der dem Klüger durch die Wilderei des Beklagten entstanden ist, in dem Verlust des Aneignungsrechts an den erlegten Hasen bestehe« Eine dem früheren Zustand wirtschaftlich entsprechende läge für den Kläger könne dadurch hergcstellt werden, daß eine gleiohe Anzahl lebender Hasen im Revier ausgesetzt werde« Für die Annahme, daß etwa der Kläger alle vom Beklagten erlegten Hasen selbst geschossen hätte oder hätte schießen lassen oder daß alle Tiere das Revier des Klägers verlassen hätten, lügen keine Anhaltspunkte vor. Bei Berücksichtigung der unter normalen Umstanden eingetretonen Entwicklung sei anzunehmen, daß nur ein Teil der vom Beklagten gewilderten Hasen noch in der Zeit von Ende 1953 bie Anfang 1954 vom Kläger oder von seinen Jagdgästen geschossen oder der Aneignung durch den Kläger entzogen worden wäre. Erfahrungsgemäß wären etwa 2/5 der vom Beklagten erlegten Hasen im Revier des Klägers verblieben. Biese 6 Tiere hätten sich weiter vermehrt. Eine Häsin setze in der Regel zwei- bis dreimal jährlich 2 bis 4 Junghasen. Es müsse danach angonommen werden, daß sich diese Hasen innerhalb des Zeitraumes von 2 1/2 Jahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (12. Juni 1956) mindestens auf 15 vermehrt hätten, selbst wenn wieder ein Teil der Jungtiere vom Klüger erlegt worden wäre, das Revier verlassen hätte oder verendet wäre. Unerheblich sei, ob die Erhaltung des Uildbcstandes die Aussetzung von Hasen erfordere. Burch das Einsetzen von 15 lebenden Hasen erlange der Kläger wieder ein Anoignungs-reoht und werde damit wirtschaftlich in die gleiche Lage versetzt, wie sie ohne die Uilderei des Beklagten bestan- den haben wurde. Der Kläger könne deshalb den zur Anschaffung von 15 lebenden Hasen erforderlichen Geldbetrag verlangen. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft, weil der Beklagte die Leistung von Schadensersatz abgelehnt habe. Der geforderte Betrag sei als Kaufpreis für lebende Hasen nebst Frachtkosten nach der eigenen Sachkunde des Berufungsgerichts angesessen» 2.) Ausgangspunkt für die Entscheidung muß die Frage sein, welcher Verraögensschaden des Kläger durch die ■ Wilderei des Beklagten entstanden ist, weil der Kläger nur Ersatz dieses Schadens verlangen kann« Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er das Aneignungsrecht an den vom Beklagten erlegten Hasen verloren hat. Dieses Aneignungsrecht stellt einen Vermögenswert dar. Streitig ist, wie der durch den Verlust des Aneignungsrochts entstandene Schaden zu bemessen ist. Der Schadensersatzanspruch ist nach § 249 BGB grundsätzlich auf die Herstellung des Zustandes gerichtet-, der bestehen würde, wenn der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Vorschrift des § 249 BGB ist nicht etwa dahin zu verstehen, daß genau der gleiche frühere Zustand wieder herzustellen ist, was Überhaupt nur in seltenen Fällen möglich sein wird. Vielmehr ist, wie allgemein anerkannt ist und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine dem früheren Zustand wirtschaftlich gleichartige Lage für den Geschädigten herzustellen, wobei die Entwicklung der Dinge zu berücksichtigen ist, die ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich stattgofunden hätte (RGZ 143, 267, 274/275). Der Geschädigte ist danach wirtschaftlich in die Lage zu bringen, in der er sich befinden würde» wenn das schädigende Ereignis nicht cingetretcn würo. Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur .Hcrrtcl- 'I lung des früheren Zustandes niofct nach oder verweigert er die Herstellung oder eine Schadensersatzleistung überhaupt, so kann der Gläubiger Ersatz in Geld verlangen (§ 250 BGB). Sine GeldentSchädigung hat der Ersatzpflichtige auch dann zu leisten, wenn die Herstellung des früheren Zusteudes nicht möglich ist (§ 251 BGB). Bie Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsstellung des in seinem Aneignungsrecht verletzten Jagdpächters ergibt, daß der Beklagte einen Zustand herzustellen hätte, der wirtsohaftlioh für den Kläger ohne den Eingriff des Beklagten bestanden haben würde. Bas Berufungsgericht meint, ein solcher Zustand könne dadurch hergestellt werden, daß die glelohe Anzahl Hasen, die der Beklagte erlegt hat, lebend im Revier des Klägers ausgesetst werde. In der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg HambGZ 1906 Beibl. 191/ 192; OLG Rostock KeclclZ 1929* 11 sowie die bei Behr/Ott/ Nöh eaO H. 666 und Weigand RJagdG 2. Aufl. S. 31/52 angeführten Entscheidungen) und auch im Schrifttum (vgl* Ebner, Gruchot 55, 737, 743; Josef Recht 1922, 91/92; Schmidt Seuff31 69, 357, 363; Radloff JW 1931, 3414; v, Pestalozza JW 1932, 1056 sowie Behr/Ott/'Höh und Weigand aaO) sind die Meinungen- darüber, welcher Schadensersatzanspruch « abgesehen von einem Anspruch auf Herausgabe der etwa noch vorhandenen erlegten Tiere - gegen einen Wilderer geltend gemacht werden kann, geteilt. Hach der einen Auffassung kann der Schadensersatz durch Hergabe von gleichartigen lebenden Tieren derselben Wildart geleistet werden, während nach der anderen Ansicht die Herstellung des früheren Zustands unmöglich ist und deshalb nur eine Geldentschädigung in Frage kommt. Weder die eine noch die andere Auffassung kann für alle Fälle Geltung haben. Ein Anspruch auf Lieferung eines lebenden Tieros könnte z. D. gegeben sein, wenn es sich bei dem vom Wilderer erlegten *•* 8 — lh Wild um ein vom Jagdberechtigten zun Zwecke der Zuoht ausgosetztea Tier handelt. Ein Fall, in dem eine Aussetzung von Hasen erforderlich wäre, liegt hier jedoch nicht vor» Im übrigen kann der frühere Zustand in der Regel nicht dadurch hergestellt werden, daß eine entsprechende Anzahl lebender Tiere susgesetzt wird. Auch wenn man annehmen wollte, daß, wenn der Beklagte nicht gewildert hätte, der Hasenbestand im Jagdrevier des Klägers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung um 15 Stück größer gewesen wäre, ist eine Herstellung des früheren Zustandes nioht möglich; denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß ein Teil der vom Beklagten erlegten Hasen im Winter 1955/54 vom Kläger selbst oder von seinen Jagdgästen geschossen worden wäre; das Revier verlassen hätte oder verendet wäre und die im Revier, verbliebenen Hasen sich vermehrt hätten, wovon wiederum ein Teil vom Kläger erlegt worden Wäre, während andere das Revier verlassen- hätten* oder umgekommen wären. Einwandfreie Feststellungen lassen sich in dieser Hinsicht, insbesondere auch darüber, ob und inwieweit etwa auszuaetzende Hasen im Revier verbleiben würden, jedoch nicht treffen. Schon hieraus ergibt sich, daß die Herstellung eines Zustandes, wie er ohne die Wilderei des Beklagten bestanden haben würde, nicht möglich ist. Der Zahlungsanspruch kann deshalb auf § 250 BGB nicht gestützt werden» Die Schadensereatzpflioht des Beklagten richtet sich vielmehr naoh der Vorschrift des § 251 BGB. Die hiernach von dem Ersatzpflichtigen zu leistende Geltdentschä-digung tritt an die Stelle der unmöglichen Herstellung deB früheren Zustandes. Die Frage, wie'die Schadensersatzleistung eines Wilderers zu bemessen ist, kann nur nach Lage des Binzelfalles beurteilt werden. Lie Entschei- dung hrirgt davon ab» ob der Zuchtwert des erlegten Wildes eine Bolle spielt oder nicht« Wenn die Erhaltung dos Wild-bestandes, die dem Jagdausübungsberechtigton infolge der Verpflichtung zur Hege des Wildes obliegt (§ 1 AbB. 2 BJagdG), duroh den Bingriff des Wilderers bedroht ist und ein Aussetzen gleichartiger Tiere erfordert, wird für die Schadensberechnung der Anschaffungspreis für lebende Tiere in Betracht kommen« Andernfalls kann für die Schadensersatzleistung nur ein geringerer Betrag angesetzt werden, Biese Auffassung liegt auch der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 12, Dezember 1940 (DJ 1940, 1168, abgedruckt auch bei Mitzschke/Schäfer RJagdG 5« Aufl« S. 8) zugrunde, wonach eine von den damaligen ReichsJägermeister aufgestellte Werttabelle für lebendes Wild bei Wertermittlungen berücksichtigt werden sollte, soweit es bei der Bewertung von Wild, das unter Verletzung fremden Jagdrechte erlegt odor durch wildernde Hunde gerissen worden war, nicht auf den Wildbrotwert, sondern auf den Zuchtwert ankam, den das lebende Wild für die Erhaltung des Wildbestandes darstellto. Ob in einem Ball, in dem der Zuchtwert maßgebend ist, der volle Kouf-preis einzusetzen ist oder, wie Behr/Ott/lTÖh (aaO S. 666) meinen, mit Rücksicht auf die Fragwürdigkeit der Erlo-gungsraögliohkeit, wie sie das bloße Aneignungsrecht mit sich bringe (vgl. dazu auch Staudinger BOB 11. Aufl. § 958 Bern« 9 Weetermann, Sachenrecht 3« Aufl, § 58 III 2$ Josef aaO; Sohmidt aaO), der Schaden auf einen geringeren Betrag zu sohätzen ist, kann im gegenwärtigen Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Für die Annahme, daß der Beklagte durch seine Straftat den Hasenbestand im Revier des Klägers gefährdet habe und aus diesem Grunde le-% bendes Wild ausgesetzt werden müßte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat in dieser Hinsicht nichts vor-getragen.- Es ist deshalb davon auseugohen, daß als Ent- scli&digung für dsn Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erlegten Hasen nicht der Zuchtwert, sondern nur der Wildbretwert in Betracht kommt, wie dies in normal besetzten Jagdbezirken, insbesondere in Hiodor-wildrovieren, in der Hegel der Fall ist (vgl. auch ISitzsch-ke/Schäfer HJagdG $ 1 Anm, 7 und BJagdü § 1 Anm, 7). Der Schaden des Klägers, der in dem Verlust des Aneignungsrechts an den vom Beklagten erlegten Hasen besteht, kann nicht höher sein als der Wert., den die Hasen für den Klüger gehabt haben würden, wenn er sie geschossen hätte. Nur in diesem Umfang ist der Sohadensersatzanspruch dos Klägers begründet. Abgesehen hiervon könnte allerdings dem Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht darzulegen versucht hat, noch ein auf einer Beeinträchtigung des Aneignungsrechts beruhender Schaden entstanden sein, soweit der 3e3dagte durch sein Vorgehen Hasen aus dem Revier des Klägers vertrieben und dadurch auch die Nachzucht verhindert hat, so daß infolgedessen der Wildbestand weiter zurückgegangen ist, wofür die vom Kläger im Schriftsatz vom 11, Juni 1956 angegebenen AbcohuBzahlen sprechen könnten. Ob insoweit die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, weil es sich um einen neuen Anspruch handelt, der bisher in deu Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden ist. - 11 Ba die Präge, welcher Betrag hiernach vom Beklagten zu zahlen ist, nooh einer weiteren tatrichterlichen Prüfung bedarf, mußte die 3ache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurttckvor-r/iesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Br, Tasclie Br. Bückinghaus Br, Augustin Br. Piepenbrock Bo the