Rechtsanwalt Br. gegen die Gemeinde Hei PHHUH’ vertreten durch den Rat der Gemeinde, Klägerin, 'widerbeklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1963 nach Zustellung des am 9° April 1963 verkündeten Urteils des Berufungsgerichts gestorbeno Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des verstorbenen Beklagten ist das Verfahren durch BeschlufJ vom 9» Juli 1963 gemäß § 246 ZPO ausgesetzt worden» Nachdem die Klägerin den Prozeßbevollmächtigten des verstorbenen Beklagten ergebnislos aufgefordert hatte, den Rechtsstreit für die Rechtsnachfolger aufzunehmen, suchte sie im Schriftsatz vom 220 Oktober 1963 um die Ladung der von ihr bezeich-neten gesetzlichen Erben des Verstorbenen zur Aufnahme des Rechtsstreits und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache Januar 1964 verkündete Zusatzur*teil des Berufungsgerichts wurde festgestellt, daß das Urteil vom 9« April 1963 für und gegen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten, nämlich die jetzigen Beklagten wirksam ist. In der Sache streiten die Parteien um das Eigentum eines zwischen dem Haus- und Scheunengrundstück der beklagten Erbengemeinschaft gelegenen Wegegrundstücke. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Unterlassungsklage der Klägerin als unbegründet, ihre Klage auf Peststellung ihres Eigentums und der Öffentlichkeit dieses Wegestücks al3 unzulässig abgey/iesen. Es hat dagegen der Unterlassungsklage der Beklagten im Hinblick auf deren gesamthänderisches Eigentum am Weg zusammen mit anderen Wegeinteressenten und mangels des Nachweises eines Rechts der Klägerin (Widmung zu dem öffentlichen Verkehr) stattgegeben, ihren Antrag auf Feststellung ihres Alleineigentums jedoch mangels hinreichenden Nachweises als unbegründet abgewiesen; den ersten Hilfsantrag auf Feststellung dahin, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Wegeflache ist, hat das Berufungsgericht in den Gründen zwar ausdrücklich als begründet anerkannt (S. 22 unter 2), gleichwohl aber die Berufung der Beklagten gegen das abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen beide Urteile haben die Beklagten Revision eingelegt. Mit der Revision gegen das Urteil vom 9* April 1963 verfolgen die Beklagten ihren Hauptantrag auf Feststellung ihres Eigentums weiter, hilfsweise begehren sie den Ausspruch, daß die Klägerin nicht Eigentümerin an dem umstrittenen Wegstück ist. In der mündlichen Verhandlung am 3« März 1967 stellten die Beklagten vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist . 1.) Die Revision gegen das Urteil vom 9« April 1963 in der Sache selbst ist verspätet eingelegt und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO)„ Spätestens in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten sonach das Verfahren im Sinn des f? Klarheit halber durch Urteil die Feststellung zu treffen, das Urteil vom 9» April 1963 wirke für und gegen die Beklagten« Die Aussetzung des Verfahrens war daher jedenfalls am 21. Von diesem Zeitpunkt ab begann daher die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil vom 9. März 1967 gestellte ’wieder-einsetzungsantrag scheitert schon daran, daß ein solcher Antrag gemäß § 234 Abs.3 ZPO nicht mehr nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt werden kann. Da dieses Urteil jedoch Bestand hat, weist auch das Zusatzurteil keinen Rechtsmangel auf.Die Kosten der Revisionen haben die Beklagten gemäfi § 97 ZPO zu tragen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 36/64 + V ZR 198/64 URTEIL Verkündet am 3. März 1967 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit ^er Geschäftsstelle 2 3 4 5, 6. der Witwe Maria H Keil geb. Ke( des Landwirts Karl Hefm~NPp, Hei( Fräulein Klara Frau Anna Heid^^, Frau Alma R^^B geb. in F( geb. Hecker-Neuß, Attendorn, Frau Agnes M straße - zu 1) bis 6) als Rechtsnachfolger des verstorbenen Landwirts Peter HeflHI-NflB in Hej^^HPPbei Al Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Gemeinde Hei PHHUH’ vertreten durch den Rat der Gemeinde, Klägerin, 'widerbeklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Marz 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr» Kothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts llauun/Westfalen vom 9« April 1963 wird als unzulässig verworfene Die Revision gegen das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom 28* Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionen werden de.n Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in erster und zweiter Instanz beklagte Landwirt Peter HeH§-NHBist am 17. Juni 1963 nach Zustellung des am 9° April 1963 verkündeten Urteils des Berufungsgerichts gestorbeno Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des verstorbenen Beklagten ist das Verfahren durch BeschlufJ vom 9» Juli 1963 gemäß § 246 ZPO ausgesetzt worden» Nachdem die Klägerin den Prozeßbevollmächtigten des verstorbenen Beklagten ergebnislos aufgefordert hatte, den Rechtsstreit für die Rechtsnachfolger aufzunehmen, suchte sie im Schriftsatz vom 220 Oktober 1963 um die Ladung der von ihr bezeich-neten gesetzlichen Erben des Verstorbenen zur Aufnahme des Rechtsstreits und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache nach. Durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1964 am 28. Januar 1964 verkündete Zusatzur*teil des Berufungsgerichts wurde festgestellt, daß das Urteil vom 9« April 1963 für und gegen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten, nämlich die jetzigen Beklagten wirksam ist. In der Sache streiten die Parteien um das Eigentum eines zwischen dem Haus- und Scheunengrundstück der beklagten Erbengemeinschaft gelegenen Wegegrundstücke. Sie haben beiderseits nach vorausgegangenen Abmarkungsstreitigkeiten neben Peststellungsklagen auch Klagen auf Unterlassung von Störungen erhoben. Nach Abweisung der Klagen beider Parteien hat der erkennende Senat durch Urteil vom 13. Juli 1962 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieaen. Auf dieses Urteil wird zu dem Sachund Streitstand im einzelnen Bezug genommen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Unterlassungsklage der Klägerin als unbegründet, ihre Klage auf Peststellung ihres Eigentums und der Öffentlichkeit dieses Wegestücks al3 unzulässig abgey/iesen. Es hat dagegen der Unterlassungsklage der Beklagten im Hinblick auf deren gesamthänderisches Eigentum am Weg zusammen mit anderen Wegeinteressenten und mangels des Nachweises eines Rechts der Klägerin (Widmung zu dem öffentlichen Verkehr) stattgegeben, ihren Antrag auf Feststellung ihres Alleineigentums jedoch mangels hinreichenden Nachweises als unbegründet abgewiesen; den ersten Hilfsantrag auf Feststellung dahin, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Wegeflache ist, hat das Berufungsgericht in den Gründen zwar ausdrücklich als begründet anerkannt (S. 22 unter 2), gleichwohl aber die Berufung der Beklagten gegen das abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Das Zusatzurteil vom 28. Januar 1964 wurde am 26. Februar unter den Parteien zugestellt; am selben Tag wurde das Urteil vom 9» April 1963 erneut zugestellt. Gegen beide Urteile haben die Beklagten Revision eingelegt. Diese Rechtsmittel sind am 5. März 1964 beim Revisionsgericht eingegnngen. Durch Beschluß des Senats vom 23» Oktober 1964 sind beide Streitsachen verbunden worden. Mit der Revision gegen das Urteil vom 9* April 1963 verfolgen die Beklagten ihren Hauptantrag auf Feststellung ihres Eigentums weiter, hilfsweise begehren sie den Ausspruch, daß die Klägerin nicht Eigentümerin an dem umstrittenen Wegstück ist. In der mündlichen Verhandlung am 3« März 1967 stellten die Beklagten vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist . Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: 1.) Die Revision gegen das Urteil vom 9« April 1963 in der Sache selbst ist verspätet eingelegt und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO)„ 5 Das Berufungsgericht hat als zuständiges Gericht nach Zustellung des genannten Urteils am 10. Juni 1963 auf Antrag o des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Verfahren aua-gesetzt (HGZ 68, 247)« Mit der Zustellung des Aussetzungs-Beschlusses, nämlich im Laufe des 10. Juli 1963? hörte die am 10. Juni 1963 in Lauf gesetzte Revisionsfrist auf (§ 249 Aba. 1 ZPO). Die volle Revisionsfrist beginnt in einem solchen Fall nach Beendigung der Aussetzung von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO); die Aussetzung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger (§§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 1 ZPO). Die jetzigen Beklagten haben zwar die Aufnahme erst verzögert (vgl. Bl. 539, 555), jedoch (nach Anv/ultswechsel) in dem am 15. Januar 1964 zugestellten Schriftsatz vom 13. Januar 1964 erklärt, sie würden ihre Rechtsnachfolge im bevorstehenden Termin zugestehen; es sei geklärt, daß sie, nämlich die im Schriftsatz der Klägerin vom 29. November 1963 genannten Personen, die Erben des Verstorbenen seien und daß Gründe, welche die Verpflichtung der Erben zur Aufnahme des Rechtsstreits ausschließen könnten, Öl’fensichtlich nicht Vorlagen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 1964 räumten die Beklagten ausweislich des Tatbestands des Zusatzurteils ein, die gesetzlichen'Erben ihres Bruders Peter sein und die Erbschaft angenommen zu haben. Spätestens in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten sonach das Verfahren im Sinn des f? 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen (RGZ 140, 348, 352/3). Hieran ändert auch nichts die Formulierung des von den Beklagten gestellten Antrags, zu erkennen, was rechtens ist. Irgendeinen Streitpunkt zur Frage der Rechtsnachfolgeschaft haben die Beklagten dadurch nicht zu dem Ausdruck gebracht. Weiter ist unerheblich, daß das Oberlandesgericht mangels einer ausdrücklichen Aufnahraeerklärung es für zweckmäßig hielt, der kki Klarheit halber durch Urteil die Feststellung zu treffen, das Urteil vom 9» April 1963 wirke für und gegen die Beklagten« Die Aussetzung des Verfahrens war daher jedenfalls am 21. Januar 1964 zu Ende (§§ 239 Abs, 1, 250 ZPO). Von diesem Zeitpunkt ab begann daher die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil vom 9. April 1963 erneut zu laufen. Sie war spätestens mit dem Ablauf des 21. Februar 1964 zu Ende (§§ 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, § 552 ZPO). Die am 5. März 1964 beim Revisionsgericht eingegangene Revision ist daher verspätet. Der vorsorglich am 3. März 1967 gestellte ’wieder-einsetzungsantrag scheitert schon daran, daß ein solcher Antrag gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt werden kann. Die versäumte Frist war schon an 21. Februar 1964 zu Ende gegangen. 2.) Die Revision gegen das Zusatzurteil vom 28. Januar 1964 ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Rechtsnachfolgesehaft auf der Beklagtenseite wird nicht in Frage gestellt. Das Zusatzurteil könnte demnach nur insofern angegriffen werden, als das Urteil vom 9. April 1963, zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten ergangen, zu Fall gebracht wird. Da dieses Urteil jedoch Bestand hat, weist auch das Zusatzurteil keinen Rechtsmangel auf. Die Kosten der Revisionen haben die Beklagten gemäfi § 97 ZPO zu tragen» Dr» Piepenbrock Rothe Dr» Freitag Hill Offterdinger