Juni 1935 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erbe einsetzten und bestimmten, daß nach dem Tode beider Ehegatten der Sohn Kurt Allo inerbe sei, der jte-klagte aber nur den Pflichtteil erhalte. aus erster Ehe, Diese bestellten ihr an dem Übertragenen Grundstück einen lebenslänglicnen Nießbrauch, Der-Kläger ist der Auffassung, das Testament vom 5* Oktober 1940 sei unwirksam, weil der Vatex* des Klägers an das erste gemeinschaftliche Testament vom Jahre 1935 noch gebunden gewesen sei. Auf Grund dieses Testaments sei der Kläger aber alleiniger Ex*be seines Vaters geworden, und zwar im Wege der Ersatzerbfolge für seinen immer noch verschollenen Bruder Kurt. Der Kläger hat außerdem das Testament seiner Eltern aus dem Jahre 1935 wegen Ixrtums angefochten. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinem Klageantrag einen Hilfsantrag beigefügt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 33 000 TM nebst 4 Zinsen seit dem 7» Mai 1956 zu zahlen, und zwar als Pflichtteil des Klägers. die Hauptanträge des Klägers abgewiesen, weil es zu der; Auffassung gekommen ist, daß der Kläger nicht Erbe seines Die Umstände des Balles bieten .aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes keinen ausreichenden Anhalt dafür« daß die Eltern BflHP den Kläger wechselbezüglich zu ihrem Erben eingesetzt hätten, wenn sie gewußt hätten, daß ihr Sohn Kurt bereits tot war, als sie das Testament im Jahre 1935 errichteten. Pie Bevision bezeichnet den rechtlichen Ausgangspunkt der Darlegungen des Berufungsgerichtes als irrig; sie meint ferner, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände für die Auslegung des Testamentes au3er acht gelassen« Dies trifft jedoch nicht zu« Pür Geschwister besteht eine solche gesetzliche Auslegungsregel nicht» Pas besagt aber nicht, daß eine Ersatzerbeneinsetzung ausscheidet, wenn der Erblasser keine Anordnung getroffen hat» Vielmehr ist zu erforschen, was als vom Erblasser gewollt an zu sehen ist, falls er vorausschauend die späteren Ereignisse bedacht hätte« Es ist daher Sache freier Auslegung, ob eine Ersatserbenein-setzung anzunehmen ist oder nicht» Irgendwelche Anhaltspunkte für eine positive Annahme, also eine stillschweigende Erbeneinsetzung, müssen aber festgestellt werden können, sei es aus dem Testament selbst oder aus außerhalb des Testamentes liegenden Umständen» Es mag zweifelhaft sein, ob, wie die Hevision meint, nach allgemeiner Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß Eltern das gemeinsam erworbene Besitztum dem engsten Familienkreis stets erhalten wollen. lieh nicht darauf beschränkt, eine solche Auslegungsregel abzulehnen; es hat vielmehr festgestellt, daß die Eltern ei** vorzeitiges Ausscheiden ihres als Erbe eingesetzten Kindes Kurt bedacht, ihr weiteres Kind Carl aber tpotzdem nur auf den Pflichtteil gesetzt haben. Revision zutrifft, § 2069 BGB sei entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich Bedachte zwar keine eigenen Abkömmlinge, aber gesetzliche Erben in Gestalt von Geschwistern hinterlaese« Denn auch diese Überlegung kommt nur dann zu dem Zuge, wenn Eltern an ein vorzeitiges Ausscheiden eines Kindes nicht gedacht haben und deshalb zu prüfen ist, was sie angeox'dnet hätten, hätten sie diesen Fall ins Auge gefaßt« 2< Ob im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes die Eltern 14NP noch mit der entfernten Möglichkeit rechneten, der Sohn Kurt werde doch noch einmal wiederkehren, läßt das Berufungsgericht offen. Maßgebend ist vielmehr, daß die Eltern, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Möglichkeit des Todes ihres Sohnes Kurt rechneten, trotzdem aber keinen Anlaß sahen, den mit dem Pflichtteil bedachten Kläger zu dem Ersatzerben für den Pall zu bestimme!*, Berufungsgericht ausführt, die Begründung der Erblasser für ihre Entscheidung gegenüber dem Kläger lasse keinen sicheren Schluß darauf sn, daß die Eltern ihren Sohn Carl zu dem Ersatzerbon eingesetzt hätten, wenn eie davon ausgegangen wären, ihr Sohn Kurt weile nicht mehr unter den Lebenden» Die Revision meint, es sei nicht vorstellbar, daß die Eltern ihren Sohn Carl auch dann übergangen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß ihr Sohn Kurt tot sei« Sie hätten nämlich damit in Kauf genommen, daß der Nachlaß dann einmal in fremde Hände übergehe. Paß der Familiensinn und die innere Bindung zu den Kindern bei den Eltern mit dem Alter immer mehr zunimmt, wie dies die Revision behauptet, mag im allgemeinen richtig sein, besagt aber noch nicht, daß^sich aus besonderen Gründen Ausnahmen ergeben können« Auch hier kommt es auf die Besonderheit des Falles an. Wenn aber das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Äußerungen des Vaters aus den Jahren 1941/42 und schließlich seinem eigenen Testament 5. Mit der Anfechtung des Testamentes von 1935 hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Die Revision meint, durch die Anfechtung des Testamentes sei die Einsetzung des Sohnes Kurt und die Zurücksetzung des Klägers entfallen, da sich die Eheleute DflH nicht tewußt gewesen seien, daß sie tatsächlich einen Toten zu dem Erlen eingesetzt hätten. Wollte man mit der Revision davon ausgehen, daß das ganze Testament durch die Anfechtung ungültig geworden sei, und nicht gemäß § 2063 BGB annehmen, daß nur die Erbeinsetzung des Sohnes Kurt hinfällig gewor- den sei, so ändert sich doch nichts am Ergebnis - Denn der Erblasser hat jedenfalls im gemeinschaftlichen Testament vom 5« Oktober 1940 nicht den Kläger, sondern die Beklagte zu seinem Erlen eingesetzt.
V ZR 198/57 Verkündet am 18. März 1959 Symalla» Justizobersekretär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle 2381 041 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Br« Carl Wilhelm DflP in B^ppstraBe tB, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProzeBbevollmachtigterä Rechtsanwalt Prof« Br« gegen I« dieWygre Bppp^geb. J\ 2« die Witwe Bise SohuMPgebo Stplilllp Straße 3, dieBhefrau Christine WeHP geb StpppBP, PfpBPstrade at, 4* den Invaliden Karl ►straße ■? Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter* Bechtsanwalt Br, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die laünd-Hohe Verhandlung vom 18. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hiic kinghaus, Br« Augustin, Schuster, Br« Bothe und Br« Freitag für Hecht erkannt; Bie Revision gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16« Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestands Mn) M. MN» k u Der Kläger ist der Sohn des am 11. März 1946 verstorbenen Rentners Philipp BflP- Dieser hatte aus erster Ehe zwei Söhne, neben dem Kläger dessen seit 1929 verschollenen Bruder Kurt. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Verstorbene am 10. Juni 1935 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erbe einsetzten und bestimmten, daß nach dem Tode beider Ehegatten der Sohn Kurt Allo inerbe sei, der jte-klagte aber nur den Pflichtteil erhalte. Die Rechte des Sohnes Kurt, dessen Aufenthalt damals unbekannt war., sollten bis zu seinem 65. Lebensjahr aufrechterhalten bleiben« Die Einsetzung auf den Pflichtteil hinsichtlich des Sohnes OarD. begründeten die Erblasser mit dem Hinweis auf die vie- 4 len Zuwendungen, die er erhalten habe, und auf sein liebloses Verhalten gegenüber seinen Eltern. Die erste Ehefrau des Vaters Philipp D^HP starb bald nach Errichtung dieses Testaments. Der Vater heiratete später wieder und errichtete mit der Beklagten zu 1, seiner zweiten Ehefrau, unterm 5. Oktober 1940 ein neues gemeinschaftliches privatsehrift-liohes Testament, in dem sich beide Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzten. Einen Tag vor seinem Tode Unterzeichnete der Vater einen .vom Kläger vorgeschriebenen Entwurf, der u.a* bestimmte, falls der Vater vor seiner Prau sterbe, aei diese verpflichtet, sein eingebrachtes Vermögen (Grundstück und Hausrat, Bücher, Silbers a eben und sonstige Ein- ! richtungsgegenstände) nach ihrem Tod an seinen alleinigen Erben, seinen Sohn Carl, zu übertragen. Bis zu ihrem To<jte solle ihr die Nutznießung an diesem Verflögen verbleiben* * Der Beklagtenzu 1 wurde ein Erbschein als Alleineriin erteilt. Sie übertrug im Jahre 1953 das Eigentum an dem! Nachlaßgrundstück auf die Beklagten zu 2-4, ihre Kinder i aus erster Ehe, Diese bestellten ihr an dem Übertragenen Grundstück einen lebenslänglicnen Nießbrauch, Der-Kläger ist der Auffassung, das Testament vom 5* Oktober 1940 sei unwirksam, weil der Vatex* des Klägers an das erste gemeinschaftliche Testament vom Jahre 1935 noch gebunden gewesen sei. Auf Grund dieses Testaments sei der Kläger aber alleiniger Ex*be seines Vaters geworden, und zwar im Wege der Ersatzerbfolge für seinen immer noch verschollenen Bruder Kurt. Der Kläger hat außerdem das Testament seiner Eltern aus dem Jahre 1935 wegen Ixrtums angefochten. 4 Der Kläger hat beantx’agt* 1. bezüglich der Beklagten zu 1 festzustellen, daß er der alleinige Erbe des am 11« März 1946 zu verstorbenen Rentners Philipp BiHfe sei, 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Nachlaß-Gcs>3 verstorbenen Philipp DflU, soweit er sich in ihrem Besitze befindet, an ihn herauszugeben und dahin einzuwilligen, daß das im Grundbuch von DoflHHl Bä. 552 Bl. 11 370 zu ihren Gunsten eingetragene Nießbrauchsrecht gelöscht werde, 3. die Beklagten zu 2 - 4 zu verurteilen, dahin einzuwilligen, daß er, der Kläger, als Eigentümer des ' vorbezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetx’a-gen werde, * Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie hielten das Testament vom 5* Oktober 1940 für wirksam, weil i der Vater DflMP in der Testierfreiheit nicht mehr «beschränkt gewesen sei, da der Sohn Kurt nicht mehr am Beben war. Bas Landgericht hat der Klage statt gegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinem Klageantrag einen Hilfsantrag beigefügt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 33 000 TM nebst 4 Zinsen seit dem 7» Mai 1956 zu zahlen, und zwar als Pflichtteil des Klägers. Bas Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Hit der Bevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und demgemäß die Zurückweisung der Berufung der Beklagten; die Beklagten bitten um Zurückweisung der Bevision. Bntscheidungsj^rlfedef Bas Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht t die Hauptanträge des Klägers abgewiesen, weil es zu der; Auffassung gekommen ist, daß der Kläger nicht Erbe seines i Vaters, auch nicht als Ersatzerbe für seinen Bruder Kurt, geworden ist. Es geht davon aus, daß nach dem Wortlaut des Testaments von 1935 eine Ersatzerbeneinsetzung nicht vorliege, daß deshalb die Entscheidung davon abhänge, ob eine ergänzende Auslegung des Testamentes von 1955 eine Ersatzerbeneinsetzung ergebe. Die Umstände des Balles bieten .aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes keinen ausreichenden Anhalt dafür« daß die Eltern BflHP den Kläger wechselbezüglich zu ihrem Erben eingesetzt hätten, wenn sie gewußt hätten, daß ihr Sohn Kurt bereits tot war, als sie das Testament im Jahre 1935 errichteten. Pie Bevision bezeichnet den rechtlichen Ausgangspunkt der Darlegungen des Berufungsgerichtes als irrig; sie meint ferner, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände für die Auslegung des Testamentes au3er acht gelassen« Dies trifft jedoch nicht zu« 1. Pas Gesetz gibt in § 2069 BGB eine Auslegungsrege.i. für den Pall, daß ein vom Erblasser bedachter Abkömmling den Erbfall nicht Überlebt* Pie Abkömmlinge des Bedachten treten danach an seine Stelle. Pür Geschwister besteht eine solche gesetzliche Auslegungsregel nicht» Pas besagt aber nicht, daß eine Ersatzerbeneinsetzung ausscheidet, wenn der Erblasser keine Anordnung getroffen hat» Vielmehr ist zu erforschen, was als vom Erblasser gewollt an zu sehen ist, falls er vorausschauend die späteren Ereignisse bedacht hätte« Es ist daher Sache freier Auslegung, ob eine Ersatserbenein-setzung anzunehmen ist oder nicht» Irgendwelche Anhaltspunkte für eine positive Annahme, also eine stillschweigende Erbeneinsetzung, müssen aber festgestellt werden können, sei es aus dem Testament selbst oder aus außerhalb des Testamentes liegenden Umständen» Es mag zweifelhaft sein, ob, wie die Hevision meint, nach allgemeiner Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß Eltern das gemeinsam erworbene Besitztum dem engsten Familienkreis stets erhalten wollen. Dio Beantwortung der aufgeworfenen Präge kann aber dahinstehen» Pas Berufungsgericht hat sich näm~ i « lieh nicht darauf beschränkt, eine solche Auslegungsregel abzulehnen; es hat vielmehr festgestellt, daß die Eltern ei** vorzeitiges Ausscheiden ihres als Erbe eingesetzten Kindes Kurt bedacht, ihr weiteres Kind Carl aber tpotzdem nur auf den Pflichtteil gesetzt haben. Pas spreche jgegen eine Ersatzerbeneinsetzung. Ist somit die'Entscheidung des Berufungsgerichtes ganz auf die Besonderheit des vorliegen- den Falles abgestellt, so kann es auch nicht darauf an-kommen, ob die Auffassung de? Revision zutrifft, § 2069 BGB sei entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich Bedachte zwar keine eigenen Abkömmlinge, aber gesetzliche Erben in Gestalt von Geschwistern hinterlaese« Denn auch diese Überlegung kommt nur dann zu dem Zuge, wenn Eltern an ein vorzeitiges Ausscheiden eines Kindes nicht gedacht haben und deshalb zu prüfen ist, was sie angeox'dnet hätten, hätten sie diesen Fall ins Auge gefaßt« 2< Ob im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes die Eltern 14NP noch mit der entfernten Möglichkeit rechneten, der Sohn Kurt werde doch noch einmal wiederkehren, läßt das Berufungsgericht offen. Daß ist aber nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, daß die Eltern, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Möglichkeit des Todes ihres Sohnes Kurt rechneten, trotzdem aber keinen Anlaß sahen, den mit dem Pflichtteil bedachten Kläger zu dem Ersatzerben für den Pall zu bestimme!*, daß der SöJbn Kurt endgültig'als Erbe ausecheide« Wenn die Revision meint, die Einsetzung des Klägers sei unter der Bedingung erfolgt, daß der Sohn Kurt die Erbschaft antrete, bei Wegfall der Begünstigung des Sohnes Kurt sei deshalb die Zurücksetzung des Klägers hinfällig, so.zieht sie aus dem Sachverhalt ändere Schlüsse, als es das Berufungsgericht getan hat, Bas Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, die Auslegung des Testamentes, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, durch jene des Revisionsgerichts zu ersetzen« Es hat nur zu prüfen, ob die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes einer denkgesetzlichen Nachprüfung standhalten« Bies ist aber zu bejahen, soweit das. Berufungsgericht ausführt, die Begründung der Erblasser für ihre Entscheidung gegenüber dem Kläger lasse keinen sicheren Schluß darauf sn, daß die Eltern ihren Sohn Carl zu dem Ersatzerbon eingesetzt hätten, wenn eie davon ausgegangen wären, ihr Sohn Kurt weile nicht mehr unter den Lebenden» 5» Es is t auch mit Rech begründen nicht zu beaustanden; nenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, es müsse bei der gegebenen Sachlage schon ein ausreichender Anhalt dafür vorhanden sein, wollte man annehmen, die Eltern hätten mit der Einse bzung auf den Pflichtteil in Wirklichkeit eine positive Ersatzerbeneinsetzung ausgesprochen. Die Revision meint, es sei nicht vorstellbar, daß die Eltern ihren Sohn Carl auch dann übergangen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß ihr Sohn Kurt tot sei« Sie hätten nämlich damit in Kauf genommen, daß der Nachlaß dann einmal in fremde Hände übergehe. Bern kann nicht gefolgt werden. Es liegt niout außerhalb jeder menschlichen Erfahrung;, daß El-tern es dem Längstlebenden überlassen, über das gemeinschaftlich erworbene Vermögen zu verfügen, allenfalls es auch einem neuen Lebensgefährten zuzuwenden, der sich im Alter um den Längstlebenden in treuer Weise annimmt. Jedenfalls ist eine solche Annahme dann naheliegend, wenn die Eltern es mit einem Kinde zu tun haben, das sie selbst in ihrem Testament wegen Beines lieblosen Verhaltens gegen die Eltern zurechtweisen. Paß der Familiensinn und die innere Bindung zu den Kindern bei den Eltern mit dem Alter immer mehr zunimmt, wie dies die Revision behauptet, mag im allgemeinen richtig sein, besagt aber noch nicht, daß^sich aus besonderen Gründen Ausnahmen ergeben können« Auch hier kommt es auf die Besonderheit des Falles an. Im übrigen haben die Eltern den Kläger nicht nenterbtlf, sondern ihm lediglich den Pflichtteil zugewendet. 4 4. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vater DflP einen Tag vor seinem Tode in einem formungttltigen Testament demKlüger zu seinem Alleinerben eingesetzt habec Das Berufungsgericht hat zu dieser Tatsache Stellung genommen und ausgeführt, dieser Umstand besage nichts dafür, daß bereits im Jahre 1935 Vater und Mutter in ihrem Testament die Er-sstzerbeneinsetsung gewollt hätten« Das Berufungsgericht hätte im übrigen hierzu noch ausführen können, daß der Vater DflB) nach dem Ableben seiner ersten Erau in einem neuen Testament das Testament vom Jahre 1935 hätte klar- , stellen können, wenn wirklich die Ersatzerbeneinsetsung im ersten Testament gewollt gewesen wäre, aber nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. Das ist aber in dem Testament von 1940 gerade nicht geschehen. Der Vater wäre auch nicht gehindert gewesen, seinen Sohn Carl einzusetzen, da inzwischen mit Sicherheit ansunehmen war, daß der Sohn Kurt nicht mehr zurttekkommen werde. I Daß die Beklagte* zu 1 das Testament vom Jahre 1946 mitunterzeichnete, besagt nichts für die Willansriebtung der Eheleute D^HP bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes vom Jahre 1935» Im Schriftsatz vom 16. September 1957 S» 6 (GA Bl. 134) hat der Kläger diese Unterzeichnung als Anerkennung der Richtigkeit der Auslegung dos Testamentes vom Jahre 1935 bezeichnet. Wenn aber das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Äußerungen des Vaters aus den Jahren 1941/42 und schließlich seinem eigenen Testament i vom Jahve 1946 keinen Beweiswert beimessen konnte, weil der Vater zwischen 1935 und 1946 seine Meinung geändert haben konnte und irgendwelche Schlüsse auf den Willen der Mutter nicht möglich seien, so brauchte der Berufungsriehter suoh \ % v* aic/rc Wert zu ji do nis vo: lestam lang rufung£ auoli n Eretbe schenk auf die Mitunterzeichn^ing durch die Erstboklagte legen. Dean diese war, da sie keine eigene Kennt-dea Absichten der Eheleute EHfe anläßlich der a^utserrichtung im Jahre 1935 hatte, auf die Darstel-s Vaters ZHH9 angewiesen. Wenn aber dieser das Be-gei'icht keine Überzeugungskraft beflißt, so war es .:icht gehalten an die Behauptung des Klägers, daß die klagte der Darstellung des Vaters Glauben ge- habe. Wie bereits bemerkt, hat das Berufungsgericht das Beweisangebot im Schriftsatz des Klägers vom 16. September 1957 (CLA Bl. 133) in den UrteilsgrLinden behandelt. Danach soll di'r Vater im Hause des Klägers in deu Jahren 1941/4;! wiederholt geäußert haben, das Haue solle einmal, später möglichst unbelastet dem Kläger und seinen Kindern zufallcn. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht als durchschlagend erachtet, weil daraus nicht hervorgehe, ob sehen immer die Eltern Dflife dieses Sinnes gewesen seien, oder oh es sich nicht um eine einseitige spätere Willens-änderuxig des Vaters handelte. Ein Versüoß gegen § 286 ZPO ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen« 5. Mit der Anfechtung des Testamentes von 1935 hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Dies rügt die Revision ohne Ei-folg. Die Revision meint, durch die Anfechtung des Testamentes sei die Einsetzung des Sohnes Kurt und die Zurücksetzung des Klägers entfallen, da sich die Eheleute DflH nicht tewußt gewesen seien, daß sie tatsächlich einen Toten zu dem Erlen eingesetzt hätten. Wollte man mit der Revision davon ausgehen, daß das ganze Testament durch die Anfechtung ungültig geworden sei, und nicht gemäß § 2063 BGB annehmen, daß nur die Erbeinsetzung des Sohnes Kurt hinfällig gewor- 10 - .4 s T. & den sei, so ändert sich doch nichts am Ergebnis - Denn der Erblasser hat jedenfalls im gemeinschaftlichen Testament vom 5« Oktober 1940 nicht den Kläger, sondern die Beklagte zu seinem Erlen eingesetzt. Biese Einsetzung ist aber von der Anfechtung des ersten gemeinschaftlichen Testamentes vom Jahre 1935 unberührt geblieben. Bex* Kläger kann also seinen Klage4nsPtfuch zu Ziff. 1 auch dann nicht durchsetzen, estamentsanfechtung ein Erfolg beschiedon wenn sexner . werden müßte* Da auch im übrigen das angefochtcne Urteil zu rechtlichen Bedenken durchgreifender Art keinen Anhalt gibt, muß die Hevinion des Klägers ohne Erfolg bleiben. Bie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Br. Hückinghaus Br. Augustin Setauster Hothe Br. Freitag ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Br. Hüokingtaaus