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BGH · V ZR 197/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 197/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1970 schloß die Bezirkssparkasse KflHHB mit der Beklagten einen Kreditvertrag, demzufolge die Sparkasse einen Kredit in Höhe von 150 000 DM zur Verfügung stellte. Wegen der Wechselansprüche nimmt die Klägerin die Beklagte im Rahmen des Kreditvertrages vom 11. September 1970 getroffene Sicherungsabrede auch auf solche Wechselforderungen gegen die Firma SÜlHVGmbH bezieht, die auf dem Ankauf von Wechseln Dritter beruhen. Januar 1974 die Kommanditisten der Beklagten als Bürgen auf Erfüllung von Wechselverbindlichkeiten der Firma SlHB^B GmbH aus von Dritten nach der Fusion der Sparkasse angekauften Wechseln in Anspruch nehmen kann, ist vom VIII. Kreditgewährungen und Wechseldiskontierungen nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge fielen daher in dieselbe Geschäftsverbindung, auf die sich die Bürgschaft beziehe. Zivilsenat zur Bürgschaft getroffenen Entscheidung auch hinsichtlich der aufgrund des Kreditvertrages vom 11. Für die hier zu beurteilende Grundschuld ist eine besondere, die allgemeine Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge berührende Vereinbarung nicht getroffen worden. Die Sicherungsabrede ist mithin dahin zu verstehen, daß die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der Bezirkssparkasse K|HHH|| Die Klägerin hat die Wechsel daher nicht im Rahmen eines neuen, nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge abgeschlossenen und von den Vereinbarungen mit der Bezirkssparkasse K^BHHB unabhängigen Rechtsgeschäfts gekauft. Januar 1974 auch Wechselforderungen gegen die Firma SflHIfeGmbH erfaßt, die auf dem Ankauf von Wechseln Dritter beruhen (diese Frage hat das Berufungsgericht offen gelassen), stehen der Klägerin die gleichen Ansprüche gegen die Beklagte zu, wie sie der Bezirkssparkasse zugestanden hätten. Auf den Zeitpunkt des Wechselankaufes vor oder nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge kommt es daher nicht an. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung die von ihm dahingestellt gelassene Frage nach der Erstreckung der Sicherungsabrede auf den Ankauf von Wechseln Dritter im Wege tatrichterlicher Auslegung der Vereinbarung unter Beachtung des gegensätzlichen Parteivorträges zu beantworten haben.

SicherungsabredeFirmaBerufungsgerichtKlägerinBezirkssparkasseSparkasse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 197/79	URTEIL	Verkündet	am
20. Februar 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Sparkasse Nördlicher Direktor Emil
 vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Firma Karl SiHIB KG, Hoch- und Tiefbau, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Fritz HHHstraße St H<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg i. Br. des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 11. September 1970 schloß die Bezirkssparkasse KflHHB mit der Beklagten einen Kreditvertrag, demzufolge die Sparkasse einen Kredit in Höhe von 150 000 DM zur Verfügung stellte. Zugleich verpflichtete sich die Beklagte, zugunsten der Kreditgeberin eine Briefgrundschuld in Höhe von 150 000 DM nebst Zinsen auf verschiedenen im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücken zu bestellen. Die Grundschuld sollte
”... zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer ... aus diesem Kreditvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben sind) ...”
dienen. Die Grundschuld ist bestellt worden.
Am 17. Januar 1974 vereinbarten die Parteien des Kreditvertrages ’’unter Beibehaltung sämtlicher Sicherheiten” eine Aufteilung des Kredites über 150 000 DM dahingehend, daß 50 000 DM bei der Beklagten verbleiben und 100 000 DM auf die Firma SBHHI GmbH - eine Schwesterfirma der Beklagten - übertragen werden sollten.
Die Klägerin ist am 1. März 1976 aus einer Fusion der Sparkasse Emmendingen mit der Bezirkssparkasse Kenzingen hervorgegangen. Sie hat von Dritten Wechsel über insgesamt 119 055,10 DM angekauft, die auf die Firma SflHB GmbH gezogen waren, von dieser aber nicht eingelöst wurden.
Wegen der Wechselansprüche nimmt die Klägerin die Beklagte im Rahmen des Kreditvertrages vom 11. September 1970 auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Briefgrundschuld in Anspruch. Das Landgericht hat der Duldungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entsehe1dungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich die im Kreditvertrag vom 11. September 1970 getroffene Sicherungsabrede auch auf solche Wechselforderungen gegen die Firma SÜlHVGmbH bezieht, die auf dem Ankauf von Wechseln Dritter beruhen. Die Sicherungsabrede erfasse jedenfalls nicht solche Ansprüche, die nicht in der Rechtsperson der Bezirkssparkasse K|HHH1 als der Vertragspartnerin der Beklagten, sondern erstmals und ausschließlich in der Rechtsperson der Klägerin entstanden seien.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Die Frage, ob die Klägerin unter Berufung auf den Kreditvertrag vom 11. September 1970 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 17. Januar 1974 die Kommanditisten der Beklagten als Bürgen auf Erfüllung von Wechselverbindlichkeiten der Firma SlHB^B GmbH aus von Dritten nach der Fusion der Sparkasse angekauften Wechseln in Anspruch nehmen kann, ist vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 107/79 - (NJW 1980, 1841) behandelt worden. Die Bürgschaft hatte den selben Sicherungszweck wie die von der hiesigen Beklagten bestellte Briefgrundschuld. Der VIII. Zivilsenat ist in dem vorgenannten Urteil der Auffassung des Oberlandesge-
 
riehts entgegengetreten, eine Haftung der Bürgen bestehe nicht für die nach der Fusion der Sparkassen entstandenen Wechselforderungen. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Aufnahme einer Sparkasse durch eine andere gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Sparkassengesetzes von Baden-Württemberg (GBl 1975, 270) habe in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge begründet. Dabei seien nicht nur bereits entstandene Rechte und Pflichten, sondern wie im Erbfall grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die ’•unfertigen”, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen der übernommenen Sparkasse, also bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Die Klägerin sei damit in vollem Umfang als Partei des Kreditvertrages an die Stelle der Bezirkssparkasse K0BHH getreten. Kreditgewährungen und Wechseldiskontierungen nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge fielen daher in dieselbe Geschäftsverbindung, auf die sich die Bürgschaft beziehe.
2.	Der erkennende Senat schließt sich der vom VIII. Zivilsenat zur Bürgschaft getroffenen Entscheidung auch hinsichtlich der aufgrund des Kreditvertrages vom 11. September 1970 bestellten Briefgrundschuld jedenfalls im Ergebnis an. Die Sicherungsabrede stimmt für beide Sicherungsmittel des im Vertrag vom 11. September 1970 und 17. Januar 1974 geregelten Kreditverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten überein. Für die hier zu beurteilende Grundschuld ist eine besondere, die allgemeine Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge berührende Vereinbarung nicht getroffen worden. Die Sicherungsabrede ist mithin dahin zu verstehen, daß die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der Bezirkssparkasse K|HHH||
 
Partnerin der Beklagten hinsichtlich des am 11. September 1970 abgeschlossenen und am 17. Januar 1974 umgestalteten Kreditvertrages mit seinen Sicherungsabreden geworden ist. Die Klägerin hat die Wechsel daher nicht im Rahmen eines neuen, nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge abgeschlossenen und von den Vereinbarungen mit der Bezirkssparkasse K^BHHB unabhängigen Rechtsgeschäfts gekauft. Falls die Sicherungsabrede vom 11. Septem-ber 1970/17. Januar 1974 auch Wechselforderungen gegen die Firma SflHIfeGmbH erfaßt, die auf dem Ankauf von Wechseln Dritter beruhen (diese Frage hat das Berufungsgericht offen gelassen), stehen der Klägerin die gleichen Ansprüche gegen die Beklagte zu, wie sie der Bezirkssparkasse	zugestanden	hätten. Auf den Zeitpunkt
 des Wechselankaufes vor oder nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge kommt es daher nicht an.
3.	Der erkennende Senat schließt sich dem Urteil, des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1978 auch dahin an, daß dem obigen Ergebnis nicht die Entscheidung BGHZ 26, 142, in der es um eine Einzelrechtsnachfolge ging, entgegensteht.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist hiernach aufzuheben. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung die von ihm dahingestellt gelassene Frage nach der Erstreckung der Sicherungsabrede auf den Ankauf von Wechseln Dritter im Wege tatrichterlicher Auslegung der Vereinbarung unter Beachtung des gegensätzlichen Parteivorträges zu beantworten haben.
 
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill
 Linden
Dr. Eckstein	Hagen
 Vogt