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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat Abweisung der Klage'beantragt; Er'■> ~ macht geltend, die streitigen Grundstücke, die seinen Anteil am elterlichen Vermögen darstellten, seien sein Eigentum, weil der Übergabevertrag ein Scheingeschäft sei« Die Eltern hätten mit Rücksicht auf das gegen ihn eröffnete Konkursver-fahren die Grundstücke der Klägerin übertragen, um sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern« Die Klägerin habe sich vor dem Abschluß des Übergabevertrages den Eltern gegenüber verpflichtet, die Grundstücke auf sein Verlangen, insbesondere im Falle seiner Heirat auf ihn zu überschreiben Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt « Auf die Berufung «des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des '»rstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und einer vom Beklagten erhobenen Widerklage, die auf Eintragung der in einem privatschriftliehen Vergleich vom 20« April 1951 vorgesehenen Nießbrauchs- und Wohnungsrechte gerichtet war, stattgegeben« Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (Urteil des Senats vom 4« April 1962;, Die Frage, ob es sich bei dem Übergabevertrag vom 15* Iiai 1929» soweit er sich auf die streitigen Grundstücke bezieht, um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneinte Die Tatsache, daß die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Eltern der Parteien im Jahre 1928 und auch die Übertragung dieses Grundstücks an die Klägerin von Gläubigern des Beklagten gemäß §§ 3 Abs<> 1, 11 Abs, 2 des Anfechtungsgesetzes mit Erfolg angefochten worden ist, berührt die Rechtsgültigkeit des Übergabevertrags nicht; denn ein Rechtsgeschäft verstößt nicht schon allein deshalb gegen die guten Sitten, weil ein Anfechtungstatbestand vorliegt° Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, um ein Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs« 1 BGB als nichtig erscheinen zu lassen (Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2« Aufl. Rechtsprechung)» Die Klägerin kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den Herausgabeanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn sie verpflichtet ist, dem Beklagten die Grundstücke, die er im Besitz hat, zu Eigentum zu übertragen» Eltern der Parteien bei der Aufteilung ihres Grundbesitzes nicht die Absicht gehabt haben, den Beklagten zu übergehen, daß sie vielmehr darauf bedacht waren, allen Kindern einen Toll des Grundvermögens zuzuwenden» Sie haben jedoch diö für den Beklagten bestimmten Grundstücke in der klaren Erkenntnis, daß diese bei einer-Übertragung an den Beklagten dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt sein würden, der Klägerin übci’trageno Hach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem übergabevertrag sich den Eltern gegenüber verpflichtet, dem Beklagten das Eigentum an den ihm zugedachten, aber im Hinblick auf seine damalige schlechte wirtschaftliche Lage nicht auf ihn übertragenen Grundstücken zu verschaffen o Der Beklagte sollte mit dem Zeitpunkt seiner Heirat oder jedenfalls kurz danach von der Klägerin die Übertragung der Grundstücke verlangen können» Daß die Verpflichtung der Klägerin nicht beurkundet wurde, hält das Obcr-landesgericht für unerheblich» Es meint, daß die Vertragsteile bei einer Aufnahme dieser Verpflichtung in den notai . len Vertrag den mit der Übertragung verfolgten Zweck«, den Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu verhindern und dem Beklagten die ihm zugedachten Grundstücke noch eines Tages zukommen zu lassen, möglicherweise gefährdet hätten» Die Klägerin könne deshalb die Grundstücke, die sie im Jahre 1947 dem Beklagten zu Bewirtschaftung überlassen habe und ihm zu Eigentum übertragen müsse, nicht herausverlangen» 2« Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen»Die im Zusammenhang mit dem Jbergabevertrag von der Klägerin übernommene Verpflichtung, dem Beklagten das Eigentum an den ihr übertragenen Grundstücken zu verschaffen, stellt sich als eine TreuhandVereinbarung (§§ 667, 331 BGB) dar, die den Beklagten berechtigt, von der Klägerin die Übereignung der in Betracht kommenden Grundstücke zu verlangen o Der Treuhandvertrag ist ohne Beurkundung wirksam zustandegekommen (§ '313 Satz *2 BGB) o Die Revision beanstandet lediglich die vom Oborlandesgericht bejahte materiell-z’eehtliche Wirksamkeit des Treuhandvertrages. Sie meint, die Ireuhandvereinbarung verstoße gegen die guten Sitten, weil die Beteiligten darüber einig gewesen seien, daß ein Zugriff der Gläubiger des Beklagten verhindert werden sollte„ Gläubiger des Beklagten ausgesetzt gewesen wären» Dieser Gesichtspunkt steht jedoch der Rechtsgültigkeit de3 Treuhandvertrages nicht entgegen» Ein sittenwidriges Verhalten der Eltern der Parteien wie auch der Klägerin kann nicht darin erblickt werden, daß die -^ltern Grundstücke an die Klägerin übertragen und dem Beklagten lediglich einen Anspruch auf spätere Übereignung eingeräumt haben, um auf diese Weise den Gläubigern des Beklagten keine Zugriffs-mögliehkeit zu geben oder eine Inanspruchnahme der Grundstücke für Schulden des Beklagten zu erschweren» Die von der Revision angeführten Urteile des Reichsgerichts (RGZ 143?

Zitierte Normen: § 117 BGB
GrundstückBGBElternTreuhandvertragesOberlandesgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF io$? 079
IM NAMEN DES VOLKES
V 2R fl97/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o Februar 1966 Iiirth Just i zange s t el11 er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der_ Landwirt in Maria Z	in	____
R^ÄPstraße	vertreten	durch	ihren	Pfleger»	den	Haupt-
3ekretär Wilhelm W)
in Fi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter5
Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Julius R^H^ötraße
 in
*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Pro zeßbevollmaeht i gt er: Rechtsanwalt Br*
Ä o
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom U Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br0 Piepenbrock, Br» Rothe, Br« Freitag und Dr0 Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Xeilurteil des 4o 2ivil~ senats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vöm 21o November 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechtstwegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister« Ihre Eltern waren Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Forchheim, .zu
 der außer einem Hausgrundstück (Igb« Nr« 42, 43, 44) landwirtschaftliche Grundflächen gehörten« Das Hausgrundstück
 hatte der Beklagte im Jahre 1925 erworben und im Jahre 1926 auf seine Eltern übertragen« Biese verteilten durch notariellen Vertrag vom 15o Mai 1929 ihren Grundbesitz an die Klägerin, ihren Sohn Richard und ihre Tochter Luise« Bie Klägerin übernahm in dem Vertrag die auf dem Hausgrundstück ruhenden Verbindlichkeiten o Sie verpflichtete sich ferner, ihrem Bruder Julius, dem Beklagten, dem keine Grundstücke zugeteilt waren, ein lebenslängliches Wohnungsund Benutzungsrecht an dem Hausgrundstück uim Gmfang seiner Befürfnisse” einzuräumenQ Lieses Recht wurde am 17o Juli 1929 im Grundbuch eingetragen« Nach dem Tode der Eltern lebten die Parteien lange Jahre in gutem Einvernehmen miteinander und bewirtschafteten das landwirtschaftliche Anwesen« Nachdem der Beklagte im Jahre 1947 geheiratet hatte, änderten sich die Verhältnisse - Es
 kam zu Streitigkeiten und zur gegenwärtigen Klage« Mit ihr verlangt die Klägerin die Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen«, auf ihren Namen eingetragenen Grundstücke sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 285 DM für das Jahr 1948»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage'beantragt; Er'■> ~ macht geltend, die streitigen Grundstücke, die seinen Anteil am elterlichen Vermögen darstellten, seien sein Eigentum, weil der Übergabevertrag ein Scheingeschäft sei« Die Eltern hätten mit Rücksicht auf das gegen ihn eröffnete Konkursver-fahren die Grundstücke der Klägerin übertragen, um sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern« Die Klägerin habe sich vor dem Abschluß des Übergabevertrages den Eltern gegenüber verpflichtet, die Grundstücke auf sein Verlangen, insbesondere im Falle seiner Heirat auf ihn zu überschreiben
 Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt « Auf die Berufung «des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des '»rstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und einer vom Beklagten erhobenen Widerklage, die auf Eintragung der in einem privatschriftliehen Vergleich vom 20« April 1951 vorgesehenen Nießbrauchs- und Wohnungsrechte gerichtet war, stattgegeben« Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (Urteil des Senats vom 4« April 1962;,
V ZR 194/61)« Bas Oberlandesgericht hat durch rocht skräfti-ges leilurteil vom 18« April 1963 die Widerklage abgewiesen und, nachdem der Beklagte eine neue Widerklage auf Auflassung der streitigen Grundstücke erhoben hatte, durch weiteres 'feilurteil die Klage, soweit mit ihr die Herausgabe des Hausgrundetücks sowie der in den Gemarkungen Forchheim, Endingen und V/yhl gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke verlangt wird, abgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revi-
 
Dion, mit der die Klägerin den Herausgabeanspruch weiter verfolgt o Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts“ mittels o
Die Frage, ob es sich bei dem Übergabevertrag vom 15* Iiai 1929» soweit er sich auf die streitigen Grundstücke bezieht, um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneinte Die Tatsache, daß die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Eltern der Parteien im Jahre 1928 und auch die Übertragung dieses Grundstücks an die Klägerin von Gläubigern des Beklagten gemäß §§ 3 Abs<> 1, 11 Abs, 2 des Anfechtungsgesetzes mit Erfolg angefochten worden ist, berührt die Rechtsgültigkeit des Übergabevertrags nicht; denn ein Rechtsgeschäft verstößt nicht schon allein deshalb gegen die guten Sitten,
 weil ein Anfechtungstatbestand vorliegt° Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, um ein Rechtsgeschäft wegen
 Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs« 1 BGB als nichtig erscheinen zu lassen (Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2« Aufl. 5 1 Annio VII 2; Urteil des Senats vom 8, Juni 1965» V ZR 15/64). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
Im Revisionsverfahren sind gegen die Rechtswirksamkeit des Übergabevertrages auch keine Einwendungen mehr erhoben worden.
Entseheidun^sgründ e
Die Revision ist nicht begründet
I
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II o
Der Herausgabeanspruch, der nach § 985 BGB der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke zusteht, ist dann nicht begründet, wenn der Beklagte der Klägerin gegenüber zu dem Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs« 1 Satz 1 BGB), wobei es unerheblich ist, aus welchem Rechtsverhältnis die Besitzberechtigung hergeleitet wird (Soergel/Siebert,
 BGB 9» Auflo § 986 Anm» 3 ff und die dort angeführte . Rechtsprechung)» Die Klägerin kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den Herausgabeanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn sie verpflichtet ist, dem Beklagten die Grundstücke, die er im Besitz hat, zu Eigentum zu übertragen»
Io Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die. Eltern der Parteien bei der Aufteilung ihres Grundbesitzes nicht die Absicht gehabt haben, den Beklagten zu übergehen, daß sie vielmehr darauf bedacht waren, allen Kindern einen Toll des Grundvermögens zuzuwenden» Sie haben jedoch diö für den Beklagten bestimmten Grundstücke in der klaren Erkenntnis, daß diese bei einer-Übertragung an den Beklagten dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt sein würden, der Klägerin übci’trageno Hach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem übergabevertrag sich den Eltern gegenüber verpflichtet, dem Beklagten das Eigentum an den ihm zugedachten, aber im Hinblick auf seine damalige schlechte wirtschaftliche Lage nicht auf ihn übertragenen Grundstücken zu verschaffen o Der Beklagte sollte mit dem Zeitpunkt seiner Heirat oder jedenfalls kurz danach von der Klägerin die Übertragung der Grundstücke verlangen können» Daß die Verpflichtung der Klägerin nicht beurkundet wurde, hält das Obcr-landesgericht für unerheblich» Es meint, daß die Vertragsteile bei einer Aufnahme dieser Verpflichtung in den notai .
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len Vertrag den mit der Übertragung verfolgten Zweck«, den Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu verhindern und dem Beklagten die ihm zugedachten Grundstücke noch eines Tages zukommen zu lassen, möglicherweise gefährdet hätten» Die Klägerin könne deshalb die Grundstücke, die sie im Jahre 1947 dem Beklagten zu Bewirtschaftung überlassen habe und ihm zu Eigentum übertragen müsse, nicht herausverlangen»
2« Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen»Die im Zusammenhang mit dem Jbergabevertrag von der Klägerin übernommene Verpflichtung, dem Beklagten das Eigentum an den ihr übertragenen Grundstücken zu verschaffen, stellt sich als eine TreuhandVereinbarung (§§ 667, 331 BGB) dar, die den Beklagten berechtigt, von der Klägerin die Übereignung der in Betracht kommenden Grundstücke zu verlangen o Der Treuhandvertrag ist ohne Beurkundung wirksam zustandegekommen (§ '313 Satz *2 BGB) o Die Revision beanstandet lediglich die vom Oborlandesgericht bejahte materiell-z’eehtliche Wirksamkeit des Treuhandvertrages. Sie meint, die Ireuhandvereinbarung verstoße gegen die guten Sitten, weil die Beteiligten darüber einig gewesen seien, daß ein Zugriff der Gläubiger des Beklagten verhindert werden sollte„
Dor Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden» Einer Stellungnahme zu der Frage, wie die Rechtslage im Falle der Nichtigkeit des mit dem Übergabovertrag im Zusammenhang stehenden Treuhandvertrages zu beurteilen wäre, insbesondere, ob eine Nichtigkeit der Treuhandvereinb* rung nicht auch die Nichtigkeit des übergäbevertrages zur Folge gehabt hätte, bedarf es nicht, weil gegen die Rechtswirksamkeit des Treuhandvertrages keine Bedenken zu erheben sind. Es trifft zwar zu, daß die streitigen Grundstücke, wenn die Eltern sie damals nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten übertragen hätten, ohne weiteres dem Zugriff der
 
Gläubiger des Beklagten ausgesetzt gewesen wären» Dieser Gesichtspunkt steht jedoch der Rechtsgültigkeit de3 Treuhandvertrages nicht entgegen» Ein sittenwidriges Verhalten der Eltern der Parteien wie auch der Klägerin kann nicht darin erblickt werden, daß die -^ltern Grundstücke an die Klägerin übertragen und dem Beklagten lediglich einen Anspruch auf spätere Übereignung eingeräumt haben, um auf diese Weise den Gläubigern des Beklagten keine Zugriffs-mögliehkeit zu geben oder eine Inanspruchnahme der Grundstücke für Schulden des Beklagten zu erschweren» Die von der Revision angeführten Urteile des Reichsgerichts (RGZ 143? 48) und des Bundesgerichtshofs (LM §,138 BGB (Cb)
Hr„ 1) treffen auf den vorliegenden Pall nicht zu» Diese Entscheidungen befassen sich mit Kreditsicherungsvex’tragen, insbesondere mit der Präge, wann eine Sicherungsabtretung oder Sicherungs Übereignung dur„ch den Schuldner selbst wegen Gläuuigergefährdung im Hinblick auf eine Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldner, nichtig
 ist» Eine Täuschung der Gläubiger des Beklagten über dessen Kreditwürdigkeit kam nicht in Betracht» Die Klägerin und ihre Eltern haben durch die jetroffenen Vereinbarungen vermeiden wollen, daß Grundstücke in das Vermögen des Beklagten gelangten, die seinen Gläubigern als Befriedigungsobjekt hätten dienen können» Die Beteiligten haben durch ihr vorgehen lediglich eine Verbesserung der Vermögenslage des Schuldners verhindern wollen» Daß die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Eltern der Parteien und auch die nachfolgende Übertragung dieses Grundstücks auf die Klägerin der Anfechtung viegen Gläubigerbenachteiligung unterlagen, berührt die Rechtswirksamkeit des Treuhandvertrages nicht» Unerheblich ist in diesem Zusammenhang amch, daß die Treuhandvereinbarung nicht in den notariellen Vertrag auf-genotnmen wurde und deshalb nach außen hin nicht in Erschein nung getreten ist; denn ein Treuhandgeschäft ist nicht schon wegen Pehlens der Gffenkundigkeit sittenwidrig (RGZ 160, 52, 51) o
 
Das Oberlandesgericht hat deshalb der Klägerin ohne Rechtairrtum den Herausgabeanspruch versagt „
TTT
JLJLJ. o
Die Revision mußte somit als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden0
Dr* Augustin	Dr«	Piepenbrock
 Rothe
Dr* Freitag
 Mattern