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BGH · 7 ZR 197/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZR 197/58

Hat das Berufungsgericht die Klage wegen mangelnder Prozeßführungsbefugnis des klagenden Erben im Hinblick auf eine bestehende Testamentsvollstreckung abgewiesen, so ist das Revisionsgericht bei Prüfung der Pro-zeßführungsbefugnis des Klägers an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden= hat der Yc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yerhandlung vom 14= Dezember 1959 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de: o Diese Werte hat der Erblasser im Juli 1931 bei oder kurz vor dem Erlaß der deutschen Kapital- und Steuerfluchtverordnung vom 13o Juli 1531 an den damals in Holland wohnhaften Beklagten ’'überwiesen und übereignet" Der Kläger s ieht hierin nur eine treuhänderische Übertragung und hält die zwischenzeitlichen Verfügungen des Beklagten über die Werte für unredliche Der Beklagte nimmt eine endgültige Übertragung des Vollrechts auf sich, fürsorglich nachträglichen Rechtsverzicht des Erb- Die ven der Witwe erhobene und nach ihrem Tode ven ihrem Sohne weiter verfolgte Klage begehrt hinsichtlich des dem Beklagten 1931 anvertrauten Auslandsvermögens Rechnungslegung und Herausgabe<> sondern auch über den vom Landgericht noch nicht verbeschle-denen und daher zunächst beim Landgericht anhängig gebliebenen Herausgabeantrago Dafür spricht der Wortlaut der 'Pcrmel des Berufungsurteii's, das ’’die Klage” ohne Beschränkung auf einen Seil abweist und dem Kläger "die Kosten des Rechtsstreits” ohne jede Einschränkung auferlegte Dafür spricht weiter der Satz der Entscheidungsgründe (BU 32 unter D vor-l), der - wenn auch unmittelbar nur im Rahmen einer hypothetischen Hilfserwägung die Klage ausdrücklich "nicht nur hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs5 sondern in vollem Umfang" als ahweisungsreif bezeichnet<> Dafür'spricht schließlich die Höhe des vom Berufungsgericht (gleichseitig mit der Urteilsverkündung) festgesetzten Streitwerts (IcCOOoOOÖ DM, und zwar einheitlich für die erste und zweite Instanz, GA 17 541)? 3o Das Berufungsgericht hat die Klage wegen mangelnder Prczeßiührungsbefugnis der Klagseite .(erst de^ Erbin und jetzt des Erbeserben, vgl. sachlich-rechtlich zur Verfügung befugt ist^ die Verfügungsbefugnis ist insoweit nur materiell-recht-3.iche Vorfrage für die Prozeßführungsbefugniss ebenso wie die Hechtsfähigkeit - für die Parteifähigkeit und die Geschäftsfähigkeit für die .Prozeßfähigkeit <> Der Mangel der Prozeßführungsbefugnis führt> wie der einer anderen Prozeßvoraussetzungp ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur' Abweisung der Klage als unzulässig-(vgl* das genannte Schrifttum)0 Infolgedessen ist das Berufungsurteil? Das Berufungsgericht' hat allerdings (3TJ 32-49) auch zur sachlichen Schlüssigkeit des Klagbegehrens eingehend Stellung genommen (sie wird im Hinblick auf § 317 Satz 2 BGB verneint)„ Das geschah jedoch nur im Ha'nmen der Prüfung des Antrags, das Verfahren bis zur Entscheidung des Eachlaßgerichts über, die die Person der Testamentsvollstrecker betreffenden Fragen ausau-setzen«-.Das Revisionsgericht hat diese Darlegungen des Berufungsgerichts in der gegenwärtigen Lage des Verfahrens nicht nachzuprüfen * da die Ablehnung der Aussetzung durch das Oberlandesgericht nicht anfechtbar ist (vgl« •■§§ 232 j 5_67 Ai So 3 ZPO) und für die Entscheidung in der Hauptsache die '"Erörterungen über die - Begründet-heit der Klage deshalb unbeachtlich sind, weil das Obe.rlandesgericht keine Sachaoweisungp sondern eine Prozeßabweisung ausgesprochen hat (BGHZ-11? Grundgedankens gerade auf denfall der Prozeßführungsbefugnis ist zwar nirgends feststellbar; aber es ist weder ein dogmatisches- noch rer allem ein praktisches Bedürfnis dafür einsusehen, daß diese Proseßvoraus-setzung hier anders behandelt werden sollte als die übrigeno für den Umfang der sicnsrichters macht es auch Prüfungspflicht des Revi-keinen Unterschied.- ob die Vorinstanz das Yorkiegen der ProzeßVoraussetzung bejaht und daher sachlich erkannt hat (so allerdings in den meisten der bisher entschiedenen Fälle), oder ob es sie. wie im vorliegenden Fall, verneint hat (so bereits RG HRR 1950* -1154; GGH UoW 50* 468)-; auch im letzt eren Pall fehlt es an einem hinreichenden Grund* den Prüfungsumfang des Revisionsrichters wieder wie in dem gesetzlich lein geregelten Palle der Begründetheitsprüfung ein- Hiernach hat der erkennende Senat* entgegen der Auffassung beider Prozeßparteien, zur Beantwortung der Präge nach der Prczeßführungsbefugnis der Klagseite den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen und zu würdigen» Er hat insbesondere das Testament des Erblassers als die für jene Präge entscheidende tatsächliche Grundlage frei auszuiegen Das ergibtsich zwar .entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daraus, daß der Sachvortrag der Klage vertragliche Beziehungen nur des Dichters selbst, nicht auch seiner Ehefrau zu dem Beklagten behauptet; denn die Klagansprüche könnten auch nichtvertraglicher Natur sein (Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung)» Entscheidend ist auch nicht,, daß der Antrag der Klage vom anvertrauten Vermögen spricht, da hierdurch nur eine gegenständliche Abgrenzung und keine Beschränkung auf den rechtlichen .Gesichtspunkt des Vertrags vorgencmmen werden sollte0 Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft jedoch aus einem anderen Grunde im Ergebnis zu« Paj3 das umstrittene,Auslandsvermögen vom Dichter und nicht von'seiner Ehefrau herrührt, ist unstreitig (vgl» Klagschr.'ifc^ GA I 2) o Daß er es auch nur teilweise auf 1 * oh seine Ehefrau übel hätte, ist, soweit ersieht- versucht (Schriftsatz vein 7« Mai 1958 Bl° 2-10), aber mit keinem Wort auf eine schon zu Lebzeiten des Dichters begründete eigene 'Rechtsinhaberschaft der Ehefrau hinsichtlich irgendwelcher Auslandswerte als weitere Klaggrundlage abgehoben o (Diese Beschränkung des Klaggruno.es hatte auch ihren guten Sinn im Einblick auf die Beweisschwierigke11en? 3„.Mit Recht• untersucht' das Berufungsgericht bei der Prüfung*, der Prczeßführungsbefugnis der ICIagseite zunächst den Umfang der ...'■materiellrechtlichen Verfügung sbe fuvnls des Erben (BU 18/21 )„ Inder Beantwortung dieser präge kann ihm indessen sachlich nicht beigetreten werden. Den Testamentsvollstreckern werden zugewiesens die Unterstützung des Erben, ("Zur-Seite-Stehen mit Rat und Tat"? weist das Testament sus die''Verwaltung des Nachlasses (a&O Sr, 4)p die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischeh"'den Testamentsvollstreckern in al-len Punkten (Nr. 5 Satz .2} sowie die Auswahl von Ersatz-Test amentsvo11streökern, und zwar teils im Sinne bloßer Vorschläge zur Ernennung durch das Nachlaßge-rieht (§ 4 Absehn. der Abschluß von Abfindungsvereinbarungen mit den Pfliohtteilsberechtigten {durch den Erben mit Zustimmung -der Testamentsvollstrecker oder durch die Testamentsvollstrecker mit Zustimmung des Erben, § 4 Absehn» II Nr» 3) sowie die Eingehung von Verbindlichkeiten zu einer Verfügung über einen Nachlaßgegen-stand, und die "Verfügung'über Machlaßgegenstände selbst" ("nur" durch den Erben "gemeinsam mit den Testamentsvollstreckern", § 4 Absehn» II Nr. 5 Satz 1)« Das Berufungsgericht entnimmt diesen Bestimmun-gen, "daß Erbe und Testamentsvollstrecker sich in die Verwaltung des Nachlasses auf bestimmte Weise zu tei-len haben"..(Bü 19-21), und unterscheidet zwischen Ab-findungsvereinoarungen, die der Erbe allein mit bloßer Verfügungen im n 5 aaO zwar Veräußerungen und Belastungen nicht aber die bloße Einziehung von .Nach- Maßgebend für die Auslegung des- Testaments ist der Wille des.Erblassers ( §2081 BGB)« Mangels näherer Anhaltspunkte muß bei den wortiautmäßigen Unklarheiten des Testaments angenommen werden,,daß der Erblasser seinen ietztwilligen Bestimmungen diejenige Bedeutung hat geben wollen, bei der ein möglichst verständiges und praktisch brauchbares Ergebnis erzielt wird und das Testament in sich möglichst widerspruchsfrei ist. aaO, wonach, die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich dem Erben obliegen und die Testamentsvollstrecker ihm dabei nur zur Sei ce stehen sollen0 Diese Bestimmung und nicht die von Nr« 5 Satz 1 enthält die zentrale Regelung für die Zuständigkeitsgrenze zwischen Erben und Testamentsvol1streck ern? 5 ergibt sich einmal daraus, daß Nr« 4 in den RechtsZuweisung an den Erben keinerlei Einschränkung enthält, während die Rechtsbe-schrankung des Erben nach ihn 5 Satz 1 ihrerseits durch die Ausnahme in Hr# 5 Satz 2 'wesentlich .entkräftet wird; danach erlangt nämlibh der Erbe bei allen Maßnahmen dann, wenn die Testamentsvollstrecker unter sich uneins sind und er sie angehört hat, den :"Stichentscheid" und damit die alleinige Handlungsbefugnis, und zwar auch zu'7er-f neun ügungen,pür den Vorrang won Nr« 4 gegenüber Er. Satz spricht weiter die Erwägung, daß die Verwaltung des Na cl 'owohl im allgemeinen als auch besonders im vorliegenden Pall zu einem ganz erheblichen Teil in der Einziehung von Nachlaßforderungen besteht (Einnahmen aus dem dichterischen lebenswerk des Erblassers) und daß infolgedessen dann, wenn man auch diese Tätigkeit nach Nr.» 5 der Zustimmung der .Testamentsvollstrecker unterstellen würde, die Bestimmung über die Alleinverwaltung des Erben (Nr« 4) praktisch bedeutungslos wäre« Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es,dem Erblasser. offenbar darauf ankam,- den Nachlaß vor beeinträchtigenden Verfügungen des Erben zu schützen, aber nicht darauf, den Erben zu beschränken bei der Einziehung von Porderungeh zu dem Nachlaß, die gerade der Steigerung des Nachlaßwerts dient« Pür eine einschränkende Auslegung des Wortes »Verfügung” in Nr« 5' spricht schließlich, daß diese Bestimmung bei Aufzählungen der dem Alleinhandeln des Erben (zunächst) entzogenen Akte an erster Stelle die Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß, nennt und erst dann, und zwar als Beispiele hierfür (nämlich durch Kommata'.eingeschlossen und-mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet) sowohl die Eingehung von Verbindlichkeiten zu Verfügungen über Nachlaßgegenstände als auch die Verfügung über Nachlaßgegenstände ■ selbst anführto Diese sprachliche Passung könnte sogar lie Drage auftauchen lassen, ob hier unter'»Verfügungen« nicht nur.solche gemeint sind, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen; doch ist das wohl mangels eines erkennbaren inneren Grundes für eine so weitgehende Einschränkung abzulehnen, zu demal der Testament sw ort laut hier in doppelter Hinsicht ungenau ist, nämlich sowohl rechtlich (Verpflichtung ist etwas anderes als Verfügung) als auch sprachlich (die Parenthese - ««insbesondere . Erfolg entgegenhalfen/ daß die VerfUgungsbesehräßkung des Erben nach Hr. 5 bei Uneinigkeit der Testaments-Vollstrecker praktisch wieder entfalle und desna^D im umfang von Nr« 5 Voraussetzung -fiin das Alleinverfügungsrecht des Erben' ihre Anhörung, die im Pall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des einen oder anderen;Testamentsvollstreckers an der Amts-aus Übung im Hinblich auf die komplizierte' Regelung der Vertreter-Ernennung im Testament(§ 4 Absehn« Abs«' 2, § 4 Ab sehn« II Sr»' 6 und Nr« 9) erhebliche Schwierig- -Veiten machen kann, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, Hieraus ergibt sich übrigens eine Bestätigung dafür, daß entgegen der früher von der- Klagseite vertretenen Auffassung das Amt der Testamentsvollstrecker keineswegs ein bloßes' "Schattenamt’! alleinigen Einziehung von Nachlaßverbindlichkeiten erleidet auch keine Ausnahme für den Pall, daß Schuldner ■dieser Verbindlichkeit ein naher Angehöriger ist, insbesondere einer der Sohne des Erblassers und etwa unter ihnen gerade der eine oder andere Testamentsvollstrecker « Bei einer solchen Sachlage fällt zwar die Testamentsvollstreckerschaft selbst nach dem ersichtlichen Willen des Erblassers entgegen der Auffassung der Revision nicht weg (nur die,Person des Testamentsvollstreckers ist für den Umfang des Interessenwiderstreits aussuwechselhj wie das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfserwägung unter entsprechender Anwendung von 4 a Ab sehn« ' II Br. 6 zutreffend ausführt, 3tJ 24 unten),; die' ’Testamentsvollstrecker (gegebenenfalls anstelle des Hachiaßschuldners ein Ergänzungs-•Testamentsvollstrecker) sind auch in diesen fällen dazu berufen; dem Erben "zur Seite zustehen" und?; soweit Veräußerungen; Belastungen oder Verzichte in Betracht kommen} im.Umfange von Uro 5 aaO mitzuentscheiden (vgl» § 4 Ab sehn«- I Schlußsatz; daß "jedenfalls c o o immer zwei Testamentsvollstrecker im Amte sein" sollen)» Dafür jedoch; daß. für .solche fälle der Erbe einer weitergehenden Verfügungsbeschränkung durch die Testamentsvollstrecker unterworfen werden sollte als sonst; fehlt es an jedem Anhaltspunkt im Testament und an einem erkennbaren sachlichen Bedürfnis« wo die Zuweisung der Handiungsbefugnis an eine andere Person als den materiellen Rechtsträger in frage steht; werden Verfügungsrechte und Prozeßführungsbefugnis von der Rechtsordnung keineswegs überall gleich behandelt.(vgl» erben palandt aaO Einführung 5 vor § 2100)« V/as die Abgrenzung der Befugnisse zwischen Erben und Testament; Vollstrecker anlangt; hat das Gesetz.allerdings me au fall stellt das Gesetz für das Prozeßführungsrecht f gas materielle Verfügungsrecht ab».Ob der Erblasser durch letztwillige Verfügung für das Prozeßführungs-T-e^ht eine andere Zuweisung vornehmen könnte als für das materielle.Verfügungsrecht, kann dahingestellt bleiben s denn im vorliegenden Pall liegt eine derartige Anordnung des Erblassers nicht vors das Testament regelt, wiunzweifelhaft und unstreitig 1st, unmittelbar nur das materielle yerfügungsrecht und bestimmt über die -Prozeßf-lii^ungsbefUgnis- nichts» per vorliegende Pali hat jedoch die Besonderheit, daß. das materielle Verfügungs-reeht hinsichtlich eines und desselben Eachlaßgegenstandi weder allein den Testamentsvollstreckern noch allein dem Erben zugewiesen, sondern zwischen Erben und Testa-mentsvollstreekern aufgeteilt ist derart,, daß es in uer einen Art von Päilen (nämlich hinsichtlich der bloßen IkNihijjehung von Eachlaßfcrderun’gen sowie bei Uneinigkeit der TelkjavrcTiisvö'IIstrecker untereinander' nach ihrer Anhörung) dem Erben .allein und-in den übrigen Pallen dem Erben und den Testamentsvollstreckern' zusammen zustehto Es kann dahingestellt bleiben, ob in den letzteren Fällen der nur gemeinsamen Verfügungsbefugnis für den Aktivprozeß eine notwendige Streitgenossen-Lai eigentlichen Sinne (§ 62 io sch Pal ;nen Erben und Testamentsvollstreckern ähnlich wie zwischen Miterben bestellt (dies nimmt das Berufungsgericht an) oder Prozeßführungsbefugnis sowohl für den Erben allein als auch ohne ihn für die beiden Testamentsvollstrecker zusammen als notwendige Streitgenossen (wenigstens dann, wenn der Erbe mit Zustimmung- der Testamentsvollstrecker* klagt oder umgekehrt,.- vgl» Rosenberg aaO § 45 II 2 c Anfang) 5 oder schließlich-nurmprozeßführungsbefugnis des Erben allein und überhaupt keine Prozeßführungsbefugnis der Testamentsvollstrecker (weil hinsichtlich eines je-den Nachlaßgegenstands das Verfügungsrecht des Erben -nicht ausgeschlossen, sondern nur:eingeschränkt ist; vglo in dieser Richtung mit Einschränkung die 1° Auflage von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 44 II 1 a'^und weitergehend Hellv/ig, System aaQ So 164, T65)» Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Pall, für-den das materielle Verfügungsrecht dem Erben allein zusteht (oben 5(ü Deshalb ist er auch allein zur Prozeßführuhg befugt» Soweit im Lauf; des Rechtsstreits allerdings über ihre bloße Einziehung hinaus materielle Verfügungen über die Klagforderungen in Betracht kommen sollten'- insbesondere etwa bei einem vergleichsweisen Verzicht wäre«hierzu die - Zustimmung der beiden Testamentsvollstrecker (§ 4 Abschn» II Nr» 5 Satz 1} oder wenigstens ihre Anhörung (aaOSatz 2) erforderlich (vergleichbar etwa.der Prozeßführung des Vormunds im Palle des § 1822 Hr»12 BGB); das berührt je-doch die Prozeßführungsbefugnis des Erben als solche nicht» Daß seine Befugnisse vein Erblasser nicht größer gewollt sind als diejenigen des ursprünglichen Erben* liegt auf der'Hand und wird von keiner Seite in Zweifel gezogene Das Berufungsgericht neigt umgekehrt zur Annahme einer ab'geschwächten Stellung des Erbeserben (BU 28)o Der Umstand jedoch* daß der Erblasser den Dali der Beerbung seiner Erbin (Witwe) durch den Sohn ausdrüc-k“ lieh erwogen und in anderer Hinsicht geregelt hat (§ 4 Absehn« IX Nr» 9), eine Änderung des Machtumfangs der Testamentsvollstrecker für diesen Fall jedoch.nicht verfügt hat (vglo im Gegenteil § 2 letzten Absatz)* spricht ausschlaggebend dafür* daß der Erbeserbe gegenüber den Testamentsvollstreckern eine gleichstarke Stellung haben soll wie der Erbe selbst* zu demal in keiner Weise ersichtlich ist* welchen Inhalt eine- Änderung haben sollteo Zwar ist nicht zu verkennen-, daß die zwischen den Parteien bestehenden starken Spannungen das Zusammenwirken zwischen■Erben und Testamentsvollstreckern beträchtlich erschweren* das vom'Erblasser'-gewollt und im Interesse der geistigen Hinterlassenschaft des Dichters dringend wünschenswert ist» Aber diese Spannungen haben ihren Grund* soweit erkennbar* vor allem in den Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsstreit umkämpften Auslandsvermcgens des Dichters5 sie sind schon zu lebzelten der ursprünglichen Erbin und unter llcteiligung auch ihrer Person entstanden und durch das Hinüb eihveohs ein des einen Sohnes (jetzigen Klägers) aus der Rolle des Testamentsvollstreckers in die des Rechtsträgers zwar verschärft, aber nicht-erst hervorgeru-fen worden» Die Spannungen mögen vielleicht Anlaß geben, eine nicht nur vorübergehende Änderung in der Person auch des anderen.Testamentsvollstreckers (des Beklagten) zu erwägen ~ darüber hat nötigenfalls:das Hachlaßgericht zu entscheiden die rem Erblasser .testgelegte Stellung des Erben und des Erbeserben im Verhältnis zur Testamentsvollstreckung als solche kann durch sie nicht berührt werden« daß die Prozeßführungsbefugnis sowohl der ursprünglichen Klägerin als auch des nach ihrem Tode an ihre Stelle getretenen jetzigen Klägers entgegen dem Berufungsgericht su bejahen isto Auf den Sachvcrtrag in dem vom Klager in der Be-Visionsverhandlung überreichten Schriftsatz kam es nicht mehr an; es erübrigte sich, deshalb die vom Beklagten dazu nach § 272 a ZPO erbetene Erklärungsfrist„

Zitierte Normen: § 317 BGB § 561 ZPO § 2081 BGB
TestamentsvollstreckerBerufungsgerichtErblasserVerfügungZPOaaOErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
BGB § 22121 ZPO §§ 56, 561
Hat das Berufungsgericht die Klage wegen mangelnder Prozeßführungsbefugnis des klagenden Erben im Hinblick auf eine bestehende Testamentsvollstreckung abgewiesen, so ist das Revisionsgericht bei Prüfung der Pro-zeßführungsbefugnis des Klägers an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden=
BGH, Urt0 ?o 14o Dezember 1959 ~ 7 ZR 197/58 - OLG Frankfurt
 am Main
•H H
T ZR 197/^3

verkünde'. am 14 o Dezember 1959
rth? Justisange stellt er s Urkundsbeamter der Geschäftssvexle
I m H a m e n des
k e s
in dem Rechtsstreit
 des Dramaturgen Dr* B	H	in Mi	,	1$..
straße ,	~~	~
Klägers 5 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt Prof„ Dr.
gegen
 den Kaufmann B	H;	in	W	,	Am	W	burm
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Pro z e ßb evollmächt igt er % Rechtsanwalt Dr*
hat der Yc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Yerhandlung vom 14= Dezember 1959
unuer Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 fasche und der
^^dssrichter Dr. Rothe, Dr. Preitag, Dr« Mat tern und Offter-uiuve-p
-c»_« v
‘La-C Recht erkannt %
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de:
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main Juni 1958 aufgehoben»'
Die Sache wird zur anderweiten Yerhandlung und Ent-
-V

d.s o
dung, auch über die Kosten der Revision, hinsichtlich
 fi

1,
Rechnungslegungsantrags an den 4= Zivilsenat des Bern ^Sgerichts, hinsichtlich des Herausgabeantrags an das
'igericht Wiesbaden zurückverwiesen,
Y o n R e c ii t s wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist der zweiteheliche Sohn? der Beklagte einer der drei erstehelichen.Söhne des Dichters
 Der Dichter (Erblasser).starb
-i n
-j anuai
.1557
Dr, Gerhart. H
am 6«, Juni 1946 und wurde von seiner am verstorbenen zweiten Ehefrau Margarete allein beerbt, diese vom-Kläger allein« Beide Parteien sind vom Dichter -su seinen Testamentsvollstreckern ernannt und haben das Amt angenommen«
Die Parteien streiten um die Zugehörigkeit von Auslandsvermögen zu dem Nachlaß des Erblassers, Es handelt sich im wesentlichen um Guthaben von rund 50 000 %
sowie
 beim Bankhaus M	&	Co„ in Ai	.,/um	Gut-
haben von rund 1 800 sfr0 und Wertpapiere im Nennbetrag von 200 000 sfr» bei der S	Nationalbank.in 1 ~
o Diese Werte hat der Erblasser im Juli 1931 bei oder kurz vor dem Erlaß der deutschen Kapital- und Steuerfluchtverordnung vom 13o Juli 1531 an den damals in Holland wohnhaften Beklagten ’'überwiesen und übereignet" Der Kläger s ieht hierin nur eine treuhänderische Übertragung und hält die zwischenzeitlichen Verfügungen des Beklagten über die Werte für unredliche Der Beklagte nimmt eine endgültige Übertragung des Vollrechts auf sich, fürsorglich nachträglichen Rechtsverzicht des Erb-
■*0
lassers im.Jahre 1939. und -ganz fürsorglich einen Verstoß gegen Devisen- und Steuerrecht mit der Wirkung des § 617 Satz 2 BGB !an o'
Die ven der Witwe erhobene und nach ihrem Tode ven ihrem Sohne weiter verfolgte Klage begehrt hinsichtlich des dem Beklagten 1931 anvertrauten Auslandsvermögens
 Rechnungslegung und Herausgabe<>
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Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage chnungslegung stattgegeben * Es bejahte den bloß
 treuhänderischen Charakter
 der Übertragung
 ließ ihre.
Re eilt swirks amke it offen? gungspflicht. alternativ""
gründete.die Rechnungsle-auf'Auftrag oder Geschäfts-
führung ohne Auftrag und .verneinte einen Versieht des
 Erblassers auf Rechnungslegung«.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers verfolgt.die Klage mit den bisherigen. Leistungsanträgen sowie mit einem fürsorglichen Peststellungsantrag weiter« Der Beklagte, bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entsche i dungs gründeg
_L o
1c Die Revision ist zulässig. Der Streit um die preseßführungsbefugnis der Klagseite spielt für diese Präge keine'”Solle» da die Preseßführungsbefugnis swar Prozeßvoraussetzung (unten . 3) ?. aber nicht Proseßhand-lungsvoraussetzung ist (Rosenberge, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7° Aufl. §45 I 1)0
2 0 Das Berufungsgericht hat nicht nur über den durch Berufung gegen das Landgerichtliche Teilurteil angefallenen Rechnungslegungsantrag erkannt? sondern auch über den vom Landgericht noch nicht verbeschle-denen und daher zunächst beim Landgericht anhängig
 gebliebenen Herausgabeantrago Dafür spricht der Wortlaut der 'Pcrmel des Berufungsurteii's, das ’’die Klage” ohne Beschränkung auf einen Seil abweist und dem Kläger "die Kosten des Rechtsstreits” ohne jede Einschränkung auferlegte Dafür spricht weiter der Satz der Entscheidungsgründe (BU 32 unter D vor-l), der - wenn auch unmittelbar nur im Rahmen einer hypothetischen Hilfserwägung die Klage ausdrücklich "nicht nur hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs5 sondern in vollem Umfang" als ahweisungsreif bezeichnet<> Dafür'spricht schließlich die Höhe des vom Berufungsgericht (gleichseitig mit der Urteilsverkündung) festgesetzten Streitwerts (IcCOOoOOÖ DM, und zwar einheitlich für die erste und zweite Instanz, GA 17 541)? wo ersichtlich auf den Wert des Herausgabeanspruchs und damit der gesamten Stufenklage abgestellt ist, nicht auf den nur mit einen Bruchteil hiervon zu bemessenden Wert des’Rech--nungsleguhgsanspruchso
 Diesem gegenständlichen'Umfang des Berufungs-.Urteils entspricht der in der mündlichen Verhandlung klargosteilte Umfang der Revisions sie begehrt Aufhebung des 'Berufungsurfeils und Zurückverweisung der
 Ob
.che nicht nur hinsichtlich des Rechnungslegungsan-
spruchs^ sondern auch hinsichtlich des Herausgabeanspruchs Demgemäß 'hu.'aücnTlier oejüäü~über die Stufenklage insgesamt zu entscheiden, ohne daß es darauf ankemmt, -ob die Einbeziehung des Herausgabeanspruchs in das Berufungsurteil verfahrensrechtlich zulässig war (verglodazu Wieczcrek, ZPO, § 536 3 II b 1) 0
3o Das Berufungsgericht hat die Klage wegen mangelnder Prczeßiührungsbefugnis der Klagseite .(erst
 de^ Erbin und jetzt des Erbeserben, vgl. § 2212 BGB} abgewiesen (Bü 16-30)» Das bedeutet eine Abweisung der Klage als unzulässig (Prozeßurteil).
Die Prozeßführungsbefugnis ist nach-zutreffender und heute wohl so gut wie allgemein anerkannter :
Auffassung eine Prozeßvoraussetzung (Rosenberg aaO § 45 I 2, III 1; Stein/Jonas-Schönke, ZPO 18» Aufl» Vorbenio IV 2 a vor § 50; Baumbach/lauterbach, ZPO 25. Aufl« Gründz» 4 A vor § 50; Nikisch, Zivilprozeß-recht 2o Auf» S. 122; Schenke, Lehrbuch des Zivil- -Prozeßrechts,,?» Aufl» S» 93,"178; Bernhardt, Grundriß des Zivilprozeßrechts S. 69/70; Hellwig, System des deutschen Zivilprozeßrechts, 1» Teil s».160 ff,
 insbesondere 163; Eoth, ZZP 68, 358, 360; einschränkend - nur für die Prozeßführung eines materiell ' Rechtsfremden - Lent, Zivilprozeßrecht Studienbuch/
5» Aufl« <953 So 74; a»A» - Begründetheitsvoraussetzung
 Sauer? Grundlagen des Prozeßrechts 1929 s» 97, 312,
511,
und Oertmann, Grundriß des deutschen Zivilpro-
zeßrecnrs
l0/5» Auflo 1930 S» 33, vgl0 So 22/23; ira übrigen vergi = auch Neuner, -Judicium Bd» 5 /T9337 113 rf)o Für diese Zuordnung machr es keinen Unter— Led, ob Prozeßpartei nach dem Klagvortrag der Prä-<30,3 ms,0erielren Hecxios (wie im vorliegenden Fall) ein materiell Rechtsfremder ist (vgl./die genann-
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Fundstellen; hier a.A. Lenr aaO). Am Charakter der ten 2
^o5?;eßführungsbef'ugni8 als Prozeßvoraussetzung ändert'
"icht/, daß sie inhaltlich weitgehend vom materiellen
 rer bestimmt"wird, indem sie nämlich meist(nicht W cn ^	_	-
 vvl. z.B» § 26o ZPO) davon abhängt, ob die Par-i mmO-1' f 0
- f er" ch» ob materiell Rechtsträger oder Rechtster	;	to
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<d.er) hinsichtlich des umstrittenen Rechtsverhältnisses
 
sachlich-rechtlich zur Verfügung befugt ist^ die Verfügungsbefugnis ist insoweit nur materiell-recht-3.iche Vorfrage für die Prozeßführungsbefugniss ebenso wie die Hechtsfähigkeit - für die Parteifähigkeit und die Geschäftsfähigkeit für die .Prozeßfähigkeit <> Der Mangel der Prozeßführungsbefugnis führt> wie der einer anderen Prozeßvoraussetzungp ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur' Abweisung der Klage als unzulässig-(vgl* das genannte Schrifttum)0 Infolgedessen ist das Berufungsurteil? obwohl es sich nicht ausdrücklich darüber ausspricht? mit der Revision als ein solches Prozeßurteil aufzufassen0
Das Berufungsgericht' hat allerdings (3TJ 32-49) auch zur sachlichen Schlüssigkeit des Klagbegehrens eingehend Stellung genommen (sie wird im Hinblick auf § 317 Satz 2 BGB verneint)„ Das geschah jedoch nur im Ha'nmen der Prüfung des Antrags, das Verfahren bis zur Entscheidung des Eachlaßgerichts über, die die Person der Testamentsvollstrecker betreffenden Fragen ausau-setzen«-.Das Revisionsgericht hat diese Darlegungen des Berufungsgerichts in der gegenwärtigen Lage des Verfahrens nicht nachzuprüfen * da die Ablehnung der Aussetzung durch das Oberlandesgericht nicht anfechtbar ist (vgl« •■§§ 232 j 5_67 Ai So 3 ZPO) und für die Entscheidung in der Hauptsache die '"Erörterungen über die - Begründet-heit der Klage deshalb unbeachtlich sind, weil das Obe.rlandesgericht keine Sachaoweisungp sondern eine Prozeßabweisung ausgesprochen hat (BGHZ-11? 222).
4° Da es sieh bei der Prczeßführungsbefugnis um eine Prozeß voraus.3 e t zung handelt ? hat das Revisionsgericht die zur Beurteilung ihres Vorliegens notwendi-gen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an den
 Tatrichter selbst su treffen»
Zwar bestimmt richter hinsichtlich durch die Vorinstanz dort vergebrachten T
§ 561.ZPO, daß der Revisions-der Tatfrage in zweifacher Weise eingeengt ist 3 er ist auf den atSachenstoff beschränkt (Abs» 1)
und an die diesem Stoff 'vom Bei’ufungsgericht gegebene tatsächliche Würdigung gebunden (Abs» 2)» Aber dieser Grundsatz erleidet in seinen beiden Erscheinungsformen
 eine wesentliche Durchbrechung, soweit es sich um die
 Prüfung der. Prozeßvoraussetzungen handelt % insoweit ist neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz beachtlich und ist der Revisicnsrichter in der Würdigung .(sowohl dieses als auch) des bereits vom Bern- ■ fungsgericht gewürdigten Tatsachenstoffs frei und zur eigenen Beweisaufnahme berufen».S.oweit diese Frage in neuerer Zeit überhaupt behandelt wurde (meist hinsichtlich der Zulässigkeit neuen Tatsachenstoffs, und zwar, in der Lehre allgemein, in der Rechtsprechung bezogen auf die jeweils zur Entscheidung gelangten einzelnen Prozeßvoraussetzungen)',. _ist sie durchweg in diesem Sinne gelöst worden (Rosenberg aaO § 142 II 5 a mit § 14? II Lent aaO S» 187; Sfikisch aaO S» 499; Schön-
ke aaö
568, 369; Stein/Jonas/Schönke aaO § 56I II 2 c; Baumbach/Lauterbach aaO § 561 Anm» 3 B; Zoller, Zivilprozeßordnung 9° Auf 1 » § 559 Anm», § 561 Anm». 1; RC-Z 86, .15, 16; '159/ 83, 84; '160, .338, 348; HRR 1930, 1154; OGH 1TJW
7, 280
50, 468; BGH MDR 1951, 732,. 733.- II». ZS 284 - HI» ZS» • :••• ui EM Sfr» ' 1 zu §
BGHZ
234 ZPO, BGHZ 4, 39, 395/96 und BG-HZ 6, 369, 370 - IV» ZS» -j; BGHZ 30,
112, 1.1.4. - V0 ZS» VI ZR 100/54 vom 30» 'November. 1 955, insoweit in IM Hr. 29 zu § 549' ZPO und HJW 1956, 711 nicht abgedruckt)» Eine ausdrückliche Anwendung dieses .,/.
Grundgedankens gerade auf denfall der Prozeßführungsbefugnis ist zwar nirgends feststellbar; aber es ist weder ein dogmatisches- noch rer allem ein praktisches Bedürfnis dafür einsusehen, daß diese Proseßvoraus-setzung hier anders behandelt werden sollte als die
 übrigeno für den Umfang der sicnsrichters macht es auch
 Prüfungspflicht des Revi-keinen Unterschied.- ob die
 Vorinstanz das Yorkiegen der ProzeßVoraussetzung bejaht und daher sachlich erkannt hat (so allerdings in den meisten der bisher entschiedenen Fälle), oder ob es sie. wie im vorliegenden Fall, verneint hat (so bereits RG
 HRR 1950* -1154; GGH UoW 50* 468)-; auch im letzt
 eren Pall
 fehlt es an einem hinreichenden Grund* den Prüfungsumfang des Revisionsrichters wieder wie in dem gesetzlich
 lein geregelten Palle der Begründetheitsprüfung ein-
ahcil. i-i.C-LCg
 zuc kränken ?
Hiernach hat der erkennende Senat* entgegen der
 Auffassung beider Prozeßparteien, zur Beantwortung der Präge nach der Prczeßführungsbefugnis der Klagseite den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen und zu würdigen» Er hat insbesondere das Testament des Erblassers als die für jene Präge entscheidende tatsächliche Grundlage frei auszuiegen
8o Der Zeitpunkt, auf den es für das Vorliegen oder Pehlen der Prozeßvoraussetzung ankommt, ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz (RG. Warn« 1930 ihr»-79; Rosenberg aaO § 45 III .2, § 89 IV-4)9 das ist im vorliegenden Pall der 16» Mai 1958 (Tatsachenstoff aus der Zeit vorher konnre noch im Revisionsverfahren nachgebracht werden; Tatsachenstoff aus der Zeit nachher ist für die Entscheidung unerheblich)»
- -9 -
XX 0
Die Prozeßführungsbefugnis der Klagseite ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen 0.
1o Mit Hecht geht das Oberlandesgerioht allerdings davon aus, daß die Klagseite ihre Legitimation Bikh'bt,. aus eigenem Recht der ursprünglichen Klägerin,, sondern ausschließlich aus der auf sie als .Erbin über-gegangenen. Rechtsstellung des Erblassers herleitet„
Das ergibtsich zwar .entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daraus, daß der Sachvortrag der Klage vertragliche Beziehungen nur des Dichters selbst, nicht auch seiner Ehefrau zu dem Beklagten behauptet; denn die Klagansprüche könnten auch nichtvertraglicher Natur sein (Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung)» Entscheidend ist auch nicht,, daß der Antrag der Klage vom anvertrauten Vermögen spricht, da hierdurch nur eine gegenständliche Abgrenzung und keine Beschränkung auf den rechtlichen .Gesichtspunkt des Vertrags vorgencmmen werden sollte0 Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft jedoch aus einem anderen Grunde im Ergebnis zu«
Paj3 das umstrittene,Auslandsvermögen vom Dichter und nicht von'seiner Ehefrau herrührt, ist unstreitig (vgl» Klagschr.'ifc^ GA I 2) o Daß er es auch nur teilweise
 auf 1 * oh
 seine Ehefrau übel
 hätte, ist, soweit
 ersieht-
nirgends substantiiert behaüp let0 Die. von der Ee-
vision angeführte Stelle der Klagschrift (GA I 3) enthält zwar die (übrigens an Konkretisierung hinter diesem
10 -
Zitat weit zurückbleibende) beiläufige Bemerkung;, das Auslandsvermögen sei nim übrigen auch" auf den Hamen der damaligen Klägerin angelegt gewesen; das Vermögen wird auch am Ende desselben, Satzes "Aus-landsverraögen des Erblassers und der Klägerin" genannt; schließlich wurden im•Battf des Verfahrens verschiede“ ne Eotckopien vorgelegt, welche die Ehefrau als Konto-mitinhaberin oder als Bevollmächtigte des Dichters bezeichnen (so ZoBo Anlagen des Schriftsatzes vom 9* Oktober 1956 in der gelben Mappe;, ferner GA II 446/48)0 Aber abgesehen von der mangelnden Substantiierung dieses Vertrags ergibt sich weder aus der Kontobeseich-nung noch erst recht aus der Bevollmächtigung schlüssig ein eigenes Recht der Ehefrau an den umschrittenen Vermögenswerteno Und vor allem ist jener, gachvcrtrag, soweit ersichtlich, nirgends zur GrunrH age der Klage gemacht worden« Diese stützte sich vielmehr von vornherein ausschließlich auf die Rechtsstellung der ursprünglichen Klägerin als Erbin des Dichters (vgl« den Beginn der Klagbegründung GA I 2)» Selbst nachdem'das Berufungsgericht im Verhandlungstermin vom 14° Februar 1958 Zweifel an der Prozeßführungsbefugnis der Klagseite im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung aufgeworfen hatte, hat der Kläger zwar diese Zweifel durch umfangreiche schriftsätsliche Ausführungen über die Rechtsstellung des Erben im Verhältnis zu den Testamentsvollstreckern aussuräumen. versucht (Schriftsatz vein 7« Mai 1958 Bl° 2-10), aber mit keinem Wort auf eine schon zu Lebzeiten des Dichters begründete eigene 'Rechtsinhaberschaft der Ehefrau hinsichtlich irgendwelcher Auslandswerte als weitere Klaggrundlage abgehoben o (Diese Beschränkung des Klaggruno.es hatte auch ihren guten Sinn im Einblick auf die Beweisschwierigke11en?
fürden behaurteten Treuhand Charakter der
 are Sv-n^iJ- -
Übertragungen groß genug waren und durch .jene andere Tp -ag'begründung noch vermehrt worden wären<.)
2o Mit-Recht betrachtet das Berufungsgericht die jootamentsvolistreckung • als noch nicht erloschenoj
X)aß her ‘Tod der Erbin im -Jahre 1957 diese Wir“ ■ kuiig nicht gehabt hat? ergibt, sich aus der ausdrück“ liehen Bestimmung, in .§ 4 Abschnitt II Er» 9 des Testa“ mentSo "Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungs-gerichts zu diesem.. Punkt (BU 1 6/18) voll Jdeizutreten; sie 'werden.- auch von der Revision nicht angegriffen.
3„.Mit Recht• untersucht' das Berufungsgericht bei der Prüfung*, der Prczeßführungsbefugnis der ICIagseite zunächst den Umfang der ...'■materiellrechtlichen Verfügung sbe fuvnls des Erben (BU 18/21 )„ Inder Beantwortung dieser präge kann ihm indessen sachlich nicht beigetreten werden.
Der Testamentswortlaut ist in der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem'Erben einerseits und den estamentsvollstrecfcern andererseits nicht eindeutige
m
Den Testamentsvollstreckern werden zugewiesens die Unterstützung des Erben, ("Zur-Seite-Stehen mit Rat und Tat"? '§ .4 Absehn. II,Er. i)? die Sorge für die unbedingte Durchführung der Gedankengänge des Erblassers?' der vor allem die geschlossene Erhaltung von Archiv und Sammlungen wünschte (§ 4 -Absehn. II Nr. 2 und Vorbemerkungen des Testaments)? sowie die Abfindungen der pfiiehtteilsberechtigten Abkömmlinge,.- d.h. der vier Sehne des Dichters (aaO Nr. 3)» Den Erben
~ 12
weist das Testament sus die''Verwaltung des Nachlasses (a&O Sr, 4)p die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischeh"'den Testamentsvollstreckern in al-len Punkten (Nr. 5 Satz .2} sowie die Auswahl von Ersatz-Test amentsvo11streökern, und zwar teils im Sinne bloßer Vorschläge zur Ernennung durch das Nachlaßge-rieht (§ 4 Absehn. I Abs. 2 Satz 1) und teils im Sinne der eigenen Ernennung durch den Erben {anstelle eines als-'Abplndungsgegner an der Amt saus Übung verhinderten Testamentsvollstreckers sowie bei Sichttätigwerden des Nachlaßgerichts, § 4 Absehn» I Satz 2 und Absehn» II Nr» 6)» Der gemeinsamen Erledigung durch Erben und Testamentsvollstrecker zusammen sind suge-wiesen? der Abschluß von Abfindungsvereinbarungen mit den Pfliohtteilsberechtigten {durch den Erben mit Zustimmung -der Testamentsvollstrecker oder durch die Testamentsvollstrecker mit Zustimmung des Erben, § 4 Absehn» II Nr» 3) sowie die Eingehung von Verbindlichkeiten zu einer Verfügung über einen Nachlaßgegen-stand, und die "Verfügung'über Machlaßgegenstände selbst" ("nur" durch den Erben "gemeinsam mit den Testamentsvollstreckern", § 4 Absehn» II Nr. 5 Satz 1)«
Das Berufungsgericht entnimmt diesen Bestimmun-gen, "daß Erbe und Testamentsvollstrecker sich in die Verwaltung des Nachlasses auf bestimmte Weise zu tei-len haben"..(Bü 19-21), und unterscheidet zwischen Ab-findungsvereinoarungen, die der Erbe allein mit bloßer
J- N>
Zaistimmuiig der Testamentsvollstrecker (und umgekehrt abschließen 'könne, und Verfügungen über Hachlaßgegen-stände, wo nur der Erbe und die Testamentsvollstrecker zusammen zu gemeinsamem Handeln rechtlich in der Page
 seien (Bu 21/23)« Hiernach wäre der Erbe zu jeder Art von Verfügungen über einen Nachlaßgegenstand niemals
 alleinj sondern immer nur zusammen mit den 'Testamentsvollstreckern befugte
 Sinn
vers
! Die ven Hr teilen ,
Revision dagegen will unter. Verfügungen im n 5 aaO zwar Veräußerungen und Belastungen nicht aber die bloße Einziehung von .Nach-
laß! orderungen j obwohl:sie ebenfalls Verfügung im technischen Sinne sei.
. Der Senat tritt; im ‘wesentlichen der Auffassung der.Revision bei«	-
Maßgebend für die Auslegung des- Testaments ist der Wille des.Erblassers ( §2081 BGB)« Mangels näherer Anhaltspunkte muß bei den wortiautmäßigen Unklarheiten des Testaments angenommen werden,,daß der Erblasser seinen ietztwilligen Bestimmungen diejenige Bedeutung hat geben wollen, bei der ein möglichst verständiges und praktisch brauchbares Ergebnis erzielt wird und das Testament in sich möglichst widerspruchsfrei ist.
'Geht man hiervon aus, so berücksichtigt das Berufungsgericht nicht genügend die Bestimmung von Er« 4	.
aaO, wonach, die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich dem Erben obliegen und die Testamentsvollstrecker ihm dabei nur zur Sei ce stehen sollen0 Diese Bestimmung und nicht die von Nr« 5 Satz 1 enthält die zentrale Regelung für die Zuständigkeitsgrenze zwischen Erben und Testamentsvol1streck ern? Hr. 5 Satz , 1 gibt demgegenüber nur eine Sonderregelung für einen Teil von Handlungeno Der Vorrang von Nr.; 4 gegenüber 'Nr'. 5 ergibt sich einmal
 daraus, daß Nr« 4 in den RechtsZuweisung an den Erben keinerlei Einschränkung enthält, während die Rechtsbe-schrankung des Erben nach ihn 5 Satz 1 ihrerseits durch die Ausnahme in Hr# 5 Satz 2 'wesentlich .entkräftet wird; danach erlangt nämlibh der Erbe bei allen Maßnahmen dann, wenn die Testamentsvollstrecker unter sich uneins sind und er sie angehört hat, den :"Stichentscheid" und damit die alleinige Handlungsbefugnis, und zwar auch zu'7er-f neun
 ügungen,pür den Vorrang won Nr« 4 gegenüber Er.
Satz
 spricht weiter die Erwägung, daß die Verwaltung des
 Na cl
'owohl im allgemeinen als auch besonders im
 vorliegenden Pall zu einem ganz erheblichen Teil in der Einziehung von Nachlaßforderungen besteht (Einnahmen aus dem dichterischen lebenswerk des Erblassers) und daß infolgedessen dann, wenn man auch diese Tätigkeit nach Nr.» 5 der Zustimmung der .Testamentsvollstrecker unterstellen würde, die Bestimmung über die Alleinverwaltung des Erben (Nr« 4) praktisch bedeutungslos wäre« Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es,dem Erblasser. offenbar darauf ankam,- den Nachlaß vor beeinträchtigenden Verfügungen des Erben zu schützen, aber nicht darauf, den Erben zu beschränken bei der Einziehung von Porderungeh zu dem Nachlaß, die gerade der Steigerung des Nachlaßwerts dient« Pür eine einschränkende Auslegung des Wortes »Verfügung” in Nr« 5' spricht schließlich, daß diese Bestimmung bei Aufzählungen der dem Alleinhandeln des Erben (zunächst) entzogenen Akte an erster Stelle die Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß, nennt und erst dann, und zwar als Beispiele hierfür (nämlich durch Kommata'.eingeschlossen und-mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet) sowohl die Eingehung von Verbindlichkeiten zu Verfügungen über Nachlaßgegenstände als auch die Verfügung über Nachlaßgegenstände ■
selbst anführto Diese sprachliche Passung könnte sogar lie Drage auftauchen lassen, ob hier unter'»Verfügungen« nicht nur.solche gemeint sind, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen; doch ist das wohl mangels eines erkennbaren inneren Grundes für eine so weitgehende Einschränkung abzulehnen, zu demal der Testament sw ort laut hier in doppelter Hinsicht ungenau ist, nämlich sowohl rechtlich (Verpflichtung ist etwas anderes als Verfügung) als auch sprachlich (die Parenthese - ««insbesondere . ..." ~ gehört in ihrer ersten Hälfte zur Präposition ««von /Verbindlichkeiten/7" und in ihrer
 zweiten'Halite ■ z
ur übergeordneten Präposition "zur /Eingehung)/7") o Pie Reihenfolge der Aufzählung und der ihr■entsprechende'Grad der Betonung sprechen aber jedenfalls dagegen? der in dieser Bestimmung enuhä-u. tenen Bes ehrähkung des Erben in exer veriügungsbe^ug ^ nis eine ebenso große oder gar noch größere Bedeutung zuzuweisen als dem in Nr. 4- uneingeschränkt ausge-sproebenen Grundsatz der Verwaltung durch den E-oen bloßer Unterstützung (nicht MitentScheidung; dex Tes' mentsvollstreckero
,._	* m '-T/p-4-	qt! on	moü o im t
■Diesen Ausxunrungen la*u siOü aat	...	.
Erfolg entgegenhalfen/ daß die VerfUgungsbesehräßkung des Erben nach Hr. 5 bei Uneinigkeit der Testaments-Vollstrecker praktisch wieder entfalle und desna^D
keine allsu einschneidende Schmälerung der Eroens^e	•
o_ - -i 'Hri'nn einmal besxBiio di£ auf längere Sicnt aarsuexxe. Denn e-mu
 schränimng des Erben, dann fort, wenn die'festamentsuo^ Strecker gegen den Erben einig «ind <«“ «*« “f“ *
>ür notwendige Erhaltungsma^egeln in entsprechen
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 der Anwendung von
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§2038 BGB entfallen). Und auch ohn
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Einigkeit der Testamentsvollstm
 ecker untereinander is
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im umfang von Nr« 5 Voraussetzung -fiin das Alleinverfügungsrecht des Erben' ihre Anhörung, die im Pall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des einen oder anderen;Testamentsvollstreckers an der Amts-aus Übung im Hinblich auf die komplizierte' Regelung der Vertreter-Ernennung im Testament(§ 4 Absehn« Abs«' 2,
 § 4 Ab sehn« II Sr»' 6 und Nr« 9) erhebliche Schwierig- -Veiten machen kann, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, Hieraus ergibt sich übrigens eine Bestätigung dafür, daß entgegen der früher von der- Klagseite vertretenen Auffassung das Amt der Testamentsvollstrecker keineswegs ein bloßes' "Schattenamt’! ohne jede Bedeutung darstellts sein Wert liegt nicht nur in der laufenden Beratung des Erben ’’Zur-Seite-Stehen”, § 4 Ab sehn«
u-
und Br* 4)
sondern auch in ihrem Recht auf
 Mit ent Scheidung (-bei Einigkeit) oder wenigstens auj Gehör im Palle von Veräußerung, Belastung oder Verzicht
 Bas hiernach zu bejahende Recht des Erben zur . alleinigen Einziehung von Nachlaßverbindlichkeiten erleidet auch keine Ausnahme für den Pall, daß Schuldner ■dieser Verbindlichkeit ein naher Angehöriger ist, insbesondere einer der Sohne des Erblassers und etwa unter ihnen gerade der eine oder andere Testamentsvollstrecker « Bei einer solchen Sachlage fällt zwar die Testamentsvollstreckerschaft selbst nach dem ersichtlichen Willen des Erblassers entgegen der Auffassung der Revision nicht weg (nur die,Person des Testamentsvollstreckers ist für den Umfang des Interessenwiderstreits aussuwechselhj wie das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfserwägung unter entsprechender Anwendung von 4 a Ab sehn« ' II Br. 6 zutreffend ausführt,
3tJ 24 unten),; die' ’Testamentsvollstrecker (gegebenenfalls anstelle des Hachiaßschuldners ein Ergänzungs-•Testamentsvollstrecker) sind auch in diesen fällen dazu berufen; dem Erben "zur Seite zustehen" und?; soweit Veräußerungen; Belastungen oder Verzichte in Betracht kommen} im.Umfange von Uro 5 aaO mitzuentscheiden (vgl» § 4 Ab sehn«- I Schlußsatz; daß "jedenfalls c o o immer zwei Testamentsvollstrecker im Amte sein" sollen)» Dafür jedoch; daß. für .solche fälle der Erbe einer weitergehenden Verfügungsbeschränkung durch die Testamentsvollstrecker unterworfen werden sollte als sonst; fehlt es an jedem Anhaltspunkt im Testament und an einem erkennbaren sachlichen Bedürfnis«
4« Aus der grundsätzlichen materiellen Allein-
•Verwaltungsbefugnis des Erben (oben Hr,
 3)
folgt seine
 Befugnis zur Prozeßführung im vorliegenden Rechtsstreit,
 Das verfahrensrechtliche Prozeßführungsrecht ist allerdings begrifflich streng vom Verfügungsrecht als materiell-rechtlicher Rechtsfigur zu unterscheiden« Auch
 ao:
wo die Zuweisung der Handiungsbefugnis an eine
 andere Person als den materiellen Rechtsträger in frage steht; werden Verfügungsrechte und Prozeßführungsbefugnis von der Rechtsordnung keineswegs überall gleich behandelt.(vgl» hinsichtlich des ehelichen Güterrechts BGB §§ 1375; 1330 a«f«,:; •§§ 1443? 1454 a«f»; entsprechend §§ 1422; 1433 n„P«f hinsichtlich des Vormunds Palandt,
BGB 18 r. Aufl
§ 1312 Anm<
.aoE«; hinsichtlich des Vor-
erben palandt aaO Einführung 5 vor § 2100)« V/as die Abgrenzung der Befugnisse zwischen Erben und Testament; Vollstrecker anlangt; hat das Gesetz.allerdings
■y o J O
-prielles Verfügungsrecht und Proseßführungsbefug-
mauei’-1-
._;a für den Aktivproseß grundsätzlich gleich behandelts
112.0
-re^fügr.ngs- und .pröseßführungsbeftigt. ist in einem Teil
 cie
^alle: der Testamentsvollstrecker-ohne den Erben
 so a
ie gesetzliche Regele §§ 2205?■■221 1 ,, 2212 BGB
in einem^ anderen Teil der Fälle der Erbe ohne den Testa-nentsvorrs-crecher - so bei Yerfügungsentzug durch, den
 Erbna
sser, § 2
208
sowohl im Regelfall wie im Ausnah-
me
 au
fall stellt das Gesetz für das Prozeßführungsrecht f gas materielle Verfügungsrecht ab».Ob der Erblasser
 durch
letztwillige Verfügung für das Prozeßführungs-T-e^ht eine andere Zuweisung vornehmen könnte als für das materielle.Verfügungsrecht, kann dahingestellt bleiben s denn im vorliegenden Pall liegt eine derartige Anordnung des Erblassers nicht vors das Testament regelt, wiunzweifelhaft und unstreitig 1st, unmittelbar nur
 das materielle yerfügungsrecht und bestimmt über die -Prozeßf-lii^ungsbefUgnis- nichts» per vorliegende Pali hat jedoch die Besonderheit, daß. das materielle Verfügungs-reeht hinsichtlich eines und desselben Eachlaßgegenstandi weder allein den Testamentsvollstreckern noch allein dem Erben zugewiesen, sondern zwischen Erben und Testa-mentsvollstreekern aufgeteilt ist derart,, daß es in uer einen Art von Päilen (nämlich hinsichtlich der bloßen IkNihijjehung von Eachlaßfcrderun’gen sowie bei Uneinigkeit der TelkjavrcTiisvö'IIstrecker untereinander' nach ihrer Anhörung) dem Erben .allein und-in den übrigen Pallen dem Erben und den Testamentsvollstreckern' zusammen zustehto Es kann dahingestellt bleiben, ob in den letzteren Fällen der nur gemeinsamen Verfügungsbefugnis für den Aktivprozeß eine notwendige Streitgenossen-Lai eigentlichen Sinne (§ 62 io
 sch
Pal
O
C.
ZPO,
sw:
;nen
 Erben und Testamentsvollstreckern ähnlich wie zwischen
 Miterben bestellt (dies nimmt das Berufungsgericht an) oder Prozeßführungsbefugnis sowohl für den Erben allein als auch ohne ihn für die beiden Testamentsvollstrecker zusammen als notwendige Streitgenossen (wenigstens dann, wenn der Erbe mit Zustimmung- der Testamentsvollstrecker* klagt oder umgekehrt,.- vgl» Rosenberg aaO § 45 II 2 c Anfang) 5 oder schließlich-nurmprozeßführungsbefugnis des Erben allein und überhaupt keine Prozeßführungsbefugnis der Testamentsvollstrecker (weil hinsichtlich eines je-den Nachlaßgegenstands das Verfügungsrecht des Erben -nicht ausgeschlossen, sondern nur:eingeschränkt ist; vglo in dieser Richtung mit Einschränkung die 1° Auflage von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 44 II 1 a'^und weitergehend Hellv/ig, System aaQ So 164, T65)» Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Pall, für-den das materielle Verfügungsrecht dem Erben allein zusteht (oben 5(ü Deshalb ist er auch allein zur Prozeßführuhg befugt» Soweit im Lauf; des Rechtsstreits allerdings über ihre bloße Einziehung hinaus materielle Verfügungen über die Klagforderungen in Betracht kommen sollten'- insbesondere etwa bei einem vergleichsweisen Verzicht	wäre«hierzu die - Zustimmung
 der beiden Testamentsvollstrecker (§ 4 Abschn» II Nr» 5 Satz 1} oder wenigstens ihre Anhörung (aaOSatz 2) erforderlich (vergleichbar etwa.der Prozeßführung des Vormunds im Palle des § 1822 Hr»12 BGB); das berührt je-doch die Prozeßführungsbefugnis des Erben als solche nicht»
5» Die dargelegte Rechtsstellung des Erben im Verhältnis zu den Testamentsvollstreckern gilt nicht nur für die Witwe als ursprüngliche Erbin, sondern unverändert auch für den jetzigen Kläger als ErbeSerben des Dichters»
- 20 ~
Daß seine Befugnisse vein Erblasser nicht größer gewollt sind als diejenigen des ursprünglichen Erben* liegt auf der'Hand und wird von keiner Seite in Zweifel
 gezogene Das Berufungsgericht neigt umgekehrt zur Annahme einer ab'geschwächten Stellung des Erbeserben (BU 28)o Der Umstand jedoch* daß der Erblasser den Dali der Beerbung seiner Erbin (Witwe) durch den Sohn ausdrüc-k“ lieh erwogen und in anderer Hinsicht geregelt hat (§ 4 Absehn« IX Nr» 9), eine Änderung des Machtumfangs der Testamentsvollstrecker für diesen Fall jedoch.nicht verfügt hat (vglo im Gegenteil § 2 letzten Absatz)* spricht ausschlaggebend dafür* daß der Erbeserbe gegenüber den Testamentsvollstreckern eine gleichstarke Stellung haben soll wie der Erbe selbst* zu demal in keiner Weise ersichtlich ist* welchen Inhalt eine- Änderung haben sollteo Zwar ist nicht zu verkennen-, daß die zwischen den Parteien bestehenden starken Spannungen das Zusammenwirken zwischen■Erben und Testamentsvollstreckern beträchtlich erschweren* das vom'Erblasser'-gewollt und im Interesse der geistigen Hinterlassenschaft des Dichters
 dringend wünschenswert ist» Aber diese Spannungen haben ihren Grund* soweit erkennbar* vor allem in den Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsstreit umkämpften Auslandsvermcgens des Dichters5 sie sind schon zu lebzelten der ursprünglichen Erbin und unter llcteiligung auch ihrer Person entstanden und durch das Hinüb eihveohs ein des einen Sohnes (jetzigen Klägers) aus der Rolle des Testamentsvollstreckers in die des Rechtsträgers zwar verschärft, aber nicht-erst hervorgeru-fen worden» Die Spannungen mögen vielleicht Anlaß geben, eine nicht nur vorübergehende Änderung in der Person auch des anderen.Testamentsvollstreckers (des
 Beklagten) zu erwägen ~ darüber hat nötigenfalls:das Hachlaßgericht zu entscheiden die rem Erblasser .testgelegte Stellung des Erben und des Erbeserben im Verhältnis zur Testamentsvollstreckung als solche kann durch sie nicht berührt werden«
6o Aus dem Gesagten ergibt sich? daß die Prozeßführungsbefugnis sowohl der ursprünglichen Klägerin als auch des nach ihrem Tode an ihre Stelle getretenen jetzigen Klägers entgegen dem Berufungsgericht su bejahen isto Auf den Sachvcrtrag in dem vom Klager in der Be-Visionsverhandlung überreichten Schriftsatz kam es nicht mehr an; es erübrigte sich, deshalb die vom Beklagten dazu nach § 272 a ZPO erbetene Erklärungsfrist„
Bas angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und, da rechtlich beachtliche Feststellungen zur Sache fehlen (oben 13 Ende), die Sache zurückzuverweisenV und zwar jeder Klagteil an.diejenige Instanz, in welcher er bisher anhängig gewesen war» Es erschien angezeigt, von
 
der Befugnis des § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO im erkannten Umfang Gebrauch zu machen»
Pro Tasche Rothe Pr» Preitag Mattem
 Offterdinger