so ist hei un wert jedenfal ge maßgebend Hat bei einer Stufenklage das Landgericht den Heoh-nungslegungsanspruch durch Teilurteil zuerkannt und das Berufungsgericht die gesamte Klage abgewiesen, eingeschränkter Revision für den Streites der Revisionsinstanz die gesamte Kla-Abgrenzung zu I ZR 169/55 vom 3» Juli Ber Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 700.000 BM festgesetzt. Es handelt sich um eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Herausgabe (§ 254 ZPO). Das Landgericht hat durch Teilurteil (§ 301 ZPO) den Rechnungslegungsanspruch zuerkannt. Hiernach ist Gegenstand des iRevisionsverfahrens von vornherein die gesamte 1 Stufenklage (j§ 559 ZPO); infolgedessen ist sie im ganzen und nicht etuja nur der Rechnungslegungsantrag für den Streitwert de liegt anders vom 3.7.1959
Nachschlagewerks ja Amtliche SammLungs nein ZPO §§ 254, 3 51, 559 so ist hei un wert jedenfal ge maßgebend Hat bei einer Stufenklage das Landgericht den Heoh-nungslegungsanspruch durch Teilurteil zuerkannt und das Berufungsgericht die gesamte Klage abgewiesen, eingeschränkter Revision für den Streites der Revisionsinstanz die gesamte Kla-Abgrenzung zu I ZR 169/55 vom 3» Juli 1959, MDR 195<i, 909 = NJW 1959, 1827). BGH, Besohl, v. 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58 - OLG Frankfurt am Main V SH 197/58 Beschluß in Sachen des Dramaturge^Pr» Benvenuto K^^l^straße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevoillmächtigter* Rechtsanwalt Prof„ Br. i gegen i i | den Kaufmann! Eckart Hauptmann in Wiesbaden, Am Wartturm 11, Beklajsteri, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevojLlmächtigter? Rechtsanwalt Br. Krille | t I Ber Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 700.000 BM festgesetzt. Gründe 3 Es handelt sich um eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Herausgabe (§ 254 ZPO). Das Landgericht hat durch Teilurteil (§ 301 ZPO) den Rechnungslegungsanspruch zuerkannt. Aiff Berufung hiergegen hat das Oberlandesgericht die gesamte Klage abgewiesen. Bieses Urteil ist mit der Revision :in vollem Umfang angefochten. Hiernach ist Gegenstand des iRevisionsverfahrens von vornherein die gesamte 1 Stufenklage (j§ 559 ZPO); infolgedessen ist sie im ganzen und nicht etuja nur der Rechnungslegungsantrag für den Streitwert de liegt anders vom 3.7.1959 s Revisionsverfahrens maßgebend. Ber Pall als der dem Streitwertbeschluß I ZR 169/55 (MDR 1959» 909 = HJW 1959, 1827) zugrundeliegende; ) ~ 2 es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der dort niedergelegt Für von den Part Ausgangswert 150.000 fS) cie en Auffassung beizutreten wäre, hiernach maßgebende Werthöhe wurde der eien übereinstimmend angegebene ungefähre des umstrittenen Auslandsvermögens (etwa Aufrundung zugrundegelegt• nit Karlsruhe, den 14« Dezember 1959 Bundesgerichtshof Vo Zivilsenat: Dr. lasche Mattem