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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Da die Beklagten zu 2 und 4 ihre Zustimmung zu dem Vertrag vom 13. Anteils des verstürbe-, nen Bruders Emil KjB&von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung der Kläger als Eigentümer eingetragen. April 1953 wirksam gewordenen Gleichberechtigung von Mann und Frau die fehlende Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 die Wirksamkeit des Vertrages vom 13. Sie haben sich in erster Linie darauf berufen, daß die Notwendigkeit der Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 zu degi Vertrag vom 13. April 1953 vertraglich vereinbart gewesen sei, sodaß die fehlende Zustimmung trotz der am 1« April 1953 in Kraft getretenen Gleichberechtigung von Mann und Frau den Vertrag unwirksam gemacht habe. ...Der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen § 2033 Abs 2 BGB unwirksam, da die Geschwister nur über ihren Anteil am Schließlich sei der Vertrag unwirksam, weil die Beklagte zu 5 in ihrer Vollmacht vpm 25« Mörz 1953 die Klägerin nur zur Veräußerung ihres 1/10 Anteils ermächtigt habe. Y/ölle ; man jedoch die Vollmacht auf die Veräußerung der der Beklagten zu 5 als Erbin zustehenden Anteile am Hausgrundstück erstrecken, so sei sie insoweit aus den vorgenannten Gründen wegen Verstoßes gegen § 2033 Abs.2 EGB unwirksam. Außerdem hät| ten sich die Beklagten zu 1 und 3> wenn nach her richterli- / chen Auslegung des Vertrags die ehemännliche "Zustimmung nicht' erforderlich gewesen wäre, in einem Irrtum über den Inhalt ihrer abgegebenen Willenserklärung befunden. April 1953 zuzüstimmen, auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen hätten und dadurch eine das Feststellungsinteresse der Kläger begründende Unsicherheit über die Wirksamkeit des Vertrags entstanden sei. Bas Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 2 und ,4 bejaht«. Bei der Auslegung der Vertragsbestimmung, daß die Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 mit dem Eingang hei dem beurkundenden Notar wirksam werden soll, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagten zu 1 und 3 wegen der am 1. April 1953 gesetzlich nicht mehr der Zustimmung ihrer Ehemänner, bedurften und deshalb diese Zustimmung nur dann Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages hätte sein können, Wenn sie von den Parteien vereinbart worden wäre. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Klausel j denselben Wortlaut habe, wie er unter dem vor Eintritt der ' Gleichberechtigung von Mann und-Prau gültigen gesetzlichen Gut erstand der Verwaltung und Nutznießung üblich gewesen sei. Damals habe die Klausel jedoch deshalb keine Vertrags- | abrede über die Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung 'i zu Verfügungen der Ehefrau über ihr eingebrachtes Gut ent- ^ halten, weil diese Notwendigkeit in § 1395 BGB schon gesetz-^ lieh vorgeschrieben gewesen sei. Sie habe mit Rücksicht auf die anfänglich bestehende Hechtsunsicherheit über die aus der Gleichberechtigung von Mann und Prau sich ergebenden Rechtsfolgen nur bezweckt, das Wirksamwerden des Vertrags auch für den Pall sicherzustellen, daß die Zustimmung doch noch gesetzliches Erfordernis sein sollte. Bie Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die in die Klausel aufgenommene:.:ehemännliche Zustimmung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ver- Die Revision rügt insoweit zwar, daß das Berufungsgericht den durch Berufung auf die ParteiVernehmung der Klägerin unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin unmittelbar nach der Beurkundung des Vertrags vom 13. April 1953 der Beklagten zu 1 deren Anteil an dem Kaufpreis in bar habe auszahlen wollen, diese jedoch erwidert habe, dies komme erst dann in Betracht, wenn ihr Ehemann, der Beklagte zu 2, dem Vertrag zugestimmt und ebenfalls mitunterschrieben habe. Es ergibt sich dies daraus, daß das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Bedeutung der Klausel alle behaupteten und unter Beweis gestellten Vorgänge während oder nach der Verhandlung vor dem Notar für belanglos erklärt hat, da alles nur unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung geschehen sei. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei ' der Auslegung der Klausel auch den in das Zeugnis des Notars in gestellten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, daß die Beklagte zu 5, als ihr öi e Klägerin nach der Unterzeichnung der Vollmacht vom 25. April 1953 liegenden Vorgang betrifft, nichts für die Behauptung der Beklagten ergibt, daß durch die Klausel die Zustimmung der Ehemänner zu dem Vertrag vereinbart worden sei. Außerdem hat die Beklagte zu 5, wie das Berufungsgericht fdstgestellt hat und von den Beklagten auch nicht bestritten wurde, den auf sie entfallenden Anteil am Kaufpreis nachträglich auch entgegengenommen. Anteile an den Miteigentumsanteilen der verstorbenen Kutter und des verstorbenen Bruders, sondern über diese Miteigentumsanteile selbst gemäß § 2040 Abs 1 BGB gemeinschaftlich als Erben verfügt hattena Bie Revision hält diese Auslegung nicht mit dem Wortlaut des Vertrages vom 13. April 1953 für vereinbar, In dem Vertrag sei nämlich bestimmt, daß die Beklagten zu 1 und 3 ihren Anteil als Erben an dem Hausgrundstück übertragen. Bieser ausdrücklich erklärte Wille könne bei einem von einem Notar beurkundeten Vertrag unmöglich dahin umgedeutet werden, daß eine Verfügung über das Hausgrundstück als solches und nicht eine Verfügung über einen Anteil im Sinne des § 2033 Außerdem habe sie den mit der Formvorschrift des § 313 BGB bezweckten Schutz vor Übereilung dadurch erhalten, daß ihr durch die Beglaubigung ihrer Unterschrift durch einen Notar die Wichtigkeit des mit der Vollmacht bezweckten Rechtsgeschäfts zu dem Bewußtsein gebracht worden sei. Glauben widerspreche, die Vertragsansprüche am Pormmangel scheitern zu lassen* Hierbei handelt es sich aber, wie der Senat bereits früher entschie-den hat (BGHZ 12, 286 [304]5 hind-Möhr Nr 9 zu § 313 BGB), in Wirklichkeit nicht um die Berücksichtigung eines Einwandes des Geschäftsgegners, mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht wird, sondern um eine besondere Gestaltung des Palles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen ist* Bas Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die Beklagte zu 5 ihren Anteil an dem Grundstück zu dem ihr von den Klägern angebotenen Preis verkaufen wollte und den Kaufpreis auch angenommen und verbraucht hat* Aus dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ergibt sich weiterhin, daß sie zur Rückzahlung des erhaltenen und verbrauchten Kaufpreises nicht mehr in der Lage ist. die Anfechtung rechtfertigen könnten, da die Beklagte zu 5 die von ihr erteilte Vollmacht dadurch nach § 144 BGB bestätigt habe, daß sie nach Kenntnis der von ihr behaupteten AnfechtungsgrUnde ihren von den Klägern auf ihr Konto überwiesenen Anteil am Kaufpreis widerspruchslos in Empfang genommen und das Geld unstreitig für sich verbraucht habe*, Biese Ausführungen hält die Revision für rechtsirrig, da ein nichtiges Rechtsgeschäft einer Bestätigung nach § 144 BGB nicht zugänglich sei und die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts voraussetze, daß der Bestätigende die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts kannte oder mindestens gewußt hat, daß es fehlerhaft sein könnte* Bie Rüge ist unbegründet«, Es ist zwar richtig, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB die Kenntnis von dessen Anfechtbarkeit oder wenigstens das Bewußtsein, daß das Rechtsgeschäft fehlerhaft sein könnte, voraussetzt (RGZ 68, 398 [401]5 128, 116 f119j)• Zumindest die letztere Voraussetzung war aber hier gegeben, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Beklagte zu 5 in Kenntnis der von ihr behaupteten Anfechtungsgründe den auf sie entfallenden. 1st auch darin zuzustimmen, daß einer Bestätigung nach § 144 BGB nur ein anfechtbares und nicht auch ein nichtiges Rechtsgeschäft zugänglich ist* Auf eine etwaige Nichtigkeit der Vollmachtserteilung wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 313 BGB kann sich aber die Beklagte, wie bereits erörtert ist, nicht berufen. daß das Berufungsgericht die Berechtigung der von den Bfe^lagteii zu 1 und 3 erklärten Anfechtung wegen Irrtums zu Unrecht verneint habe* Da diese Beklagten die Zustimmung ihrer Ehemänner zur Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages hätten machen wollen, habe bei der diesen Willen verneinenden -Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht das von ihnen Erklärte nicht mehr ihrem Willen entsprochen, sodaß sie zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt gewesen seien* Dieser Büge steht jedoch-die für das Hevisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagten zu 1 und 3 den Vertrag nicht von der Zustimmung ihrer Ehemänner abhängig gemacht und dies auch nicht gewollt haben* VII* Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsgericht die Kosten des Verfahrens auch den Beklagten zu 2 und ¥ 4, den Ehemännern der Beklagten zu 1-und 3, auferlegt habe* Dies sei rechtsirrig, .da nach der. Ansicht, der Kläger und des Berufungsgerichts die Beklagten zu 2, und 4 mit dem Vertrag nichts zu tun gehabt hätten und es deshalb insoweit an jeder gesetzlichen Unterlage für die Tragung der Kosten fehle*

Zitierte Normen: § 181 BGB § 256 ZK § 2033 BGB § 100 ZPO
BGBvertragenNotarVollmachtBerufungsgerichtZustimmungKlägerAnteilRevision

Volltext der Entscheidung

Z.ZR JS2/55
2036
Verkündet am 19* Dezember 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oesehäfts-stelle
096

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o der Ehefrau Ida	geb<
2o des Arbeiters Werner
3.	der Ehefrau Helene sämtlich wohnhaft in
4.	des Arbeiters Hermann straße S,
5.	der Prau Raul ine
 AflIHMBfetraße •>
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisiönskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
traße
 gegen
1c den Spediteur Josef straße 3,
2z die ?rau Margarete
 geh. Sch
 ebenda,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat d.es Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Augustin,. Dr. Oechßler*
Dr. Rothe und Dr. frei tag für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29o Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Die Beklagten zu 1,. 3 unä 5 sind Geschwister. Sie waren mit ihren Geschwistern Heinrich lOfBlund Lydia Sc^MHH) geh. K^^Miteigentümer zu je l/lO der im Grundhuch von Traben, Band 80, Blatt 2893/3 eingetragenen Hausparzelle Flur 8, Hr 724/223. Die weiteren Miteigentumsanteile des HausgrundStücks nämlich der 2/5 Anteil ihrer verstorbenen Mutter und der 1/10 Anteil des verstorbenen Bruders Emil	gehörten
 den fünf Geschwistern jeweils in ungeteilter Erbengemeinschaft.	^
Alle Geschwister sowie die Beklagten zu 2 und 4, die Ehemänner der Beklagten zu 1 und 3? waren sich einig, das Hausgrundstück an die Kläger zu dem Preise von 18 000 DM zu verkaufen.
Die Beurkundung des Verkaufs des Hausgrundstücks erfolgte vor.dem Notar Dr» von	in	in
 drei Binzelverträgen. Mit Vertrag vom 1..April 1953 verkaufte zunächst die Beklagte zu 5 ihren 1/10 Anteil. Sie wurde hierbei von der Klägerin auf Grund einer dieser erteilten, von, .. den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Vollmacht vom 25. März 1953? die von dem Notar	in
 beglaubigt war, vertreten. Mit Vertrag vom 9. April 1953 verkauften die Geschwister Heinrich mm und Lydia Sc^H^' ihre 1/10 Anteile. Der Verkauf der 1/10 Anteile der Beklagten zu 1 und 3 sowie des 2/5 Anteils der verstorbenen Mutter und des, 1/10 Anteils des verstorbenen Bruders Emil KflU erfolgte mit Vertrag vom 13. April .1953. Bei der Vertragsbeurkundung handelte die Schwester Lydia	als	Vertreter ohne Vertre-
tungsmacht zugleich für die Beklagte zu 5 und ihren Bruder Heinrich KflBN Die Beklagten zu 2 und 4? die Ehemänner der Beklagten zu 1 und 3, waren bei der Beurkundung nicht anwesend. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung?
A *
»V.
"Die Genehmigung der vorstehend ohne Vollmacht ver-. rtretenen Mitverkäufer und die Zustimmung des Hermann	(Beklagter zu 4) und des Werner Krfl)
(Beklagter zu.2) sowie des Hermann Schuster (Ehe-mann.der Lydia 'Sc^HHP). soll mit Eingang heim amtshandelnden Notar wirksam werden .#
Die Genehmigung der Beklagten zu $ wurde noch in der Vertragsurkunde von der Klägerin auf Grund der bereits erwähnten Vollmacht der Beklagten zu 5 vom 25. März 1953 erteilt. Die Genehmigung des Bruders Heinrich KflHund die Zustimmung des Ehemanns Sc^HH^ wurden in bespnderer Urkunde'
4
vom 13. April 1953 von dem Notar Dr. von	beglau-
bigt. Die Beklagten zu 2 und 4 verweigerten dagegen ihre Zustimmung zu dem Vertrag..
Auf Grund der geschlossenen ^Verträge und der darin erklärten Auflassungen wurden die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. *
? *
Da die Beklagten zu 2 und 4 ihre Zustimmung zu dem Vertrag vom 13. April 1953 verweigert hatten, sind die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags in Streit geraten. Mit Rückr. sicht hierauf wurde im Grundbuch bezüglich des 2/5 Anteils der verstorbenen Mutter und des.1/10 Anteils des verstürbe-, nen Bruders Emil KjB&von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung der Kläger als Eigentümer eingetragen.
*
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An die. am Vertrag festhaltenden Geschwister Heinrich und Lydia SdMBfcP sowie an die Beklagte zu 5 haben die Kläger die auf diese entfallenden Anteile am Kaufpreis be-
- 4^*
zahlt. Die auf die Beklagten zu 1 und 3 entfallenden Anteile haben sie zu deren Gunsten hinterlegt.
Die Kläger sind der Ansicht; daß infolge der am 1. April 1953 wirksam gewordenen Gleichberechtigung von Mann und Frau die fehlende Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 die Wirksamkeit des Vertrages vom 13. April 1953 nicht beeinträchtigt habe •
Pie Kläger haben deshalb beantragt,
1.	festzustellen, daß «der zu notariellem Protokoll des
 Notars Pr. von	am	13.	April	1953	unter
 Nr 561/53 der Urkundenrolle geschlossene Kaufvertrag über das im Grundbuch von	Band	BO,
Bl 2893/3' eingetragene Grundstück zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Beklagten zu 2) und 4) bedurfte und auch andere Gründe seiner Wirksamkeit nicht entgegenstehen, .
2.	die Beklagten zu 1), 3) und 5) zu verurteilen, in
 die Löschung des unter Nr 1 in Abt II des Grundbuchs von	Band 80, Blatt 2893/3 eingetra-,
genen Widerspruchs, gegen die Eintragung der Kläger als Eigentümer des ,2/5 Anteils der verstorbenen Witwe Heinrich KflPl Florine geb.	und	des
1/10 Anteils des gleichfalls verstorbenen Emil IQflp einzuwilligen.
Pie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben sich in erster Linie darauf berufen, daß die Notwendigkeit der Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 zu degi Vertrag vom 13. April 1953 vertraglich vereinbart gewesen sei, sodaß die fehlende Zustimmung trotz der am 1« April 1953 in Kraft getretenen Gleichberechtigung von Mann und Frau den Vertrag unwirksam gemacht habe.	...
 
Der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen § 2033 Abs 2 BGB unwirksam, da die Geschwister nur über ihren Anteil am
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 gesamten Nachlaß ihrer Mutter und ihres Bruders Emil KflB, nicht dagegen über ihre Anteile an einem zu dem Nachlaß gehören-
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den Gegenstand hätten verfügen können.
Schließlich sei der Vertrag unwirksam, weil die Beklagte zu 5 in ihrer Vollmacht vpm 25« Mörz 1953 die Klägerin nur zur Veräußerung ihres 1/10 Anteils ermächtigt habe. Y/ölle ; man jedoch die Vollmacht auf die Veräußerung der der Beklagten zu 5 als Erbin zustehenden Anteile am Hausgrundstück erstrecken, so sei sie insoweit aus den vorgenannten Gründen wegen Verstoßes gegen § 2033 Abs.2 EGB unwirksam.
*
Die von der Beklagten zu 5 erteilte Vollmacht sei von ihr aber auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Sie habe nämlich nicht der Klägerin sondern dem Bruder Heinrich	Vollmacht erteilen wollen. Außerdem habe
 ihr die Klägerin wahrheitswidrig' versichert, daß mit den anderen Geschwistern bereits alles erledigt.sei und die Beklag-' ten zu 1 und 2 in dem Hausgrundstück wohnen bleiben könnten.
Auch die Beklagten zu 1 und 3 hätten den Vertrag wirksame
 angefochten. Sie seien von den Klägern dadurch arglistig ge- *Y
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täuscht worden, daß diese das den Beklagten zu 1 und 3 zuge- '
sicherte Wohnrecht in dem Hausgrundstück bewußt aus dem Vertrag herausgelassen hätten, obwohl man sich über/, die Aufnahme des Wohnrechts in den Vertrag einig gewesen sei.. Außerdem hät| ten sich die Beklagten zu 1 und 3> wenn nach her richterli- / chen Auslegung des Vertrags die ehemännliche "Zustimmung nicht' erforderlich gewesen wäre, in einem Irrtum über den Inhalt ihrer abgegebenen Willenserklärung befunden.
■
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Notwendigkeit der Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 vertraglich vereinbart war und deshalb die Verweigerung der Zustimmung den Vertrag vom 13. April 1953 unwirksam machte.
Bas Oberlandesgericht* hat auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage statt-gegebene
 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren, Klageabweisungsantrag weiter.	.
Bie Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe s
Io; Bas Berufungsgericht hat für die von den Klägern erhobene Feststellungsklage die Voraussetzungen des § 256 ZK) für gegeben erachtet. Es hat insoweit ausgeführt, daß die Beklagten? sich auf Grund der Weigerung der Beklagten, zu 2 und 4, dem Vertrag vom 13. April 1953 zuzüstimmen, auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen hätten und dadurch eine das Feststellungsinteresse der Kläger begründende Unsicherheit über die Wirksamkeit des Vertrags entstanden sei. Bas Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 2 und ,4 bejaht«. Biese seien zwar nicht selbst Vertragspartei gewesen. Sie hätten sich jedoch gegenüber den Klägern der rechtlichen Möglichkeit berühmt, den Vertrag durch Verweigerung ihrer Zustimmung unwirksam werden zu lassen.	>	*	.
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Diese Begründung des Peststellungsinteresses ist frei von Recht^irrtum. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II. Bei der Auslegung der Vertragsbestimmung, daß die Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 mit dem Eingang hei dem beurkundenden Notar wirksam werden soll, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagten zu 1 und 3 wegen der am 1. April 1953 in Kraft getretenen Gleichberechtigung von Mann und Prau (Art 3 Abs 2, Art 117 GrundG) zu dem Abschluß des Vertrages vom 13. April 1953 gesetzlich nicht mehr der Zustimmung ihrer Ehemänner, bedurften und deshalb diese Zustimmung nur dann Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages hätte sein können, Wenn sie von den Parteien vereinbart worden wäre.
Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß eine solche Vereinbarung aus der erwähnten Vertragsklausel nicht >
zu entnehmen ist.	y!
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Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Klausel j denselben Wortlaut habe, wie er unter dem vor Eintritt der ' Gleichberechtigung von Mann und-Prau gültigen gesetzlichen Gut erstand der Verwaltung und Nutznießung üblich gewesen sei. Damals habe die Klausel jedoch deshalb keine Vertrags- | abrede über die Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung 'i zu Verfügungen der Ehefrau über ihr eingebrachtes Gut ent- ^ halten, weil diese Notwendigkeit in § 1395 BGB schon gesetz-^ lieh vorgeschrieben gewesen sei. Die Klausel habe vielmehr ' nur die Bedeutung gehabt, den Zeitpunkt des Wirksa&Werdens der schon gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung festzulegen.
Wenn nun, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in den *
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 unmittelbar nach dem Eintritt der Gleichberechtigung von Mann und Prau abgeschlossenen Vertrag vom 13. April 1953 dieselbe Klausel ohne weitere Zustäze oder Erklärungen aufgenommen worden sei, so könne ihr keine andere Bedeutung beigemessen werden. Sie habe mit Rücksicht auf die anfänglich bestehende Hechtsunsicherheit über die aus der Gleichberechtigung von Mann und Prau sich ergebenden Rechtsfolgen nur bezweckt, das Wirksamwerden des Vertrags auch für den Pall sicherzustellen, daß die Zustimmung doch noch gesetzliches Erfordernis sein sollte. Bas Berufungsgericht ist zu dieser Auslegung der Klausel auf Grund der Aussagen des beurkundenden Notars, der zwar selbst die ehemännliche Zustimmung nicht mehr für erforderlich gehalten hatte, sich bei der Aufnahme der Klausel in den Vertrag aber von einer entsprechenden Empfehlung der Notarkammer leiten ließ, und des in einem Beweissicherungsverfahfen vernommenen Bürovorstehers des Notars $ der den Vertrag entworfen hatte, gekommen. Pür eine Vereinbarung der ehemännlichen Zustimmung habe, wie das Berufungsgericht schließlich ausführt, auch kein Bedürfnis bestanden, da alle. Beklagten in wiederholten Verhandlungen mit den Klägern die Vertragsbedingungen festgelegt hätten und sich in allen Punkten einig gewesen seien.
Bie von dem Berufungsgericht der Klausel gegebene Auslegung dahin, daß sie eine Vereinbarung der. ehemännlichen Zustimmung nicht enthalte, ist möglich. Sie verstößt auch nicht gegen Benkgesetze und Auslegungsregeln.
Bie Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die in die Klausel aufgenommene:.:ehemännliche Zustimmung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ver-
 
trags vom 13. April 1953 gewesen sei, und es sinnwidrig wäre, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Zustimmung festculegen wenn die Zustimmung als nicht erforderlich angesehen werde.
Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht verstößt auch nicht gägen VerfahrensvorSchriften.
Die Revision rügt insoweit zwar, daß das Berufungsgericht den durch Berufung auf die ParteiVernehmung der Klägerin unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin unmittelbar nach der Beurkundung des Vertrags vom 13. April 1953 der Beklagten zu 1 deren Anteil an dem Kaufpreis in bar habe auszahlen wollen, diese jedoch erwidert habe, dies komme erst dann in Betracht, wenn ihr Ehemann, der Beklagte zu 2, dem Vertrag zugestimmt und ebenfalls mitunterschrieben habe. Das Berufungsgericht hat jedoch diesen Vortrag der Beklagten nicht übersehen. Es ergibt sich dies daraus, daß das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Bedeutung der Klausel alle behaupteten und unter Beweis gestellten Vorgänge während oder nach der Verhandlung vor dem Notar für belanglos erklärt hat, da alles nur unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung geschehen sei.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei ' der Auslegung der Klausel auch den in das Zeugnis des Notars in	gestellten Vortrag der Beklagten
 nicht berücksichtigt habe, daß die Beklagte zu 5, als ihr öi e Klägerin nach der Unterzeichnung der Vollmacht vom 25. März 1953 ihren Anteil an dem Kaufpreis bei dem Notar hinterlegen
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wollte, mit der Erklärung, sie wolle hiervon nichts wissen, darum gebeten habe, das Geld auf ihr Bankkonto zu überweisen, wenn alles erledigt sei. Biesen Vortrag konnte das Berufungsgericht jedoch als unerheblich übergehen, da sich aus ihm, zu demal er einen zeitlich vor der Vertragsbeurkundung vom 13. April 1953 liegenden Vorgang betrifft, nichts für die Behauptung der Beklagten ergibt, daß durch die Klausel die Zustimmung der Ehemänner zu dem Vertrag vereinbart worden sei. Außerdem hat die Beklagte zu 5, wie das Berufungsgericht fdstgestellt hat und von den Beklagten auch nicht bestritten wurde, den auf sie entfallenden Anteil am Kaufpreis nachträglich auch entgegengenommen.
IIIo Bas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 13. April 1953, soweit er die Veräüßerung des 2/5 Anteils der verstorbenen Hutter und des 1/10 Anteils des verstorbenen Bruders Emil HgP betrifft, dahin ausgelegt, daß die fünf Geschwister insoweit nicht über die ihnen als Erben zustehende.n Anteile an den Miteigentumsanteilen der verstorbenen Kutter und des verstorbenen Bruders, sondern über diese Miteigentumsanteile selbst gemäß § 2040 Abs 1 BGB gemeinschaftlich als Erben verfügt hattena
 Bie Revision hält diese Auslegung nicht mit dem Wortlaut des Vertrages vom 13. April 1953 für vereinbar, In dem Vertrag sei nämlich bestimmt, daß die Beklagten zu 1 und 3 ihren Anteil als Erben an dem Hausgrundstück übertragen.
Bieser ausdrücklich erklärte Wille könne bei einem von einem Notar beurkundeten Vertrag unmöglich dahin umgedeutet werden, daß eine Verfügung über das Hausgrundstück als solches und nicht eine Verfügung über einen Anteil im Sinne des § 2033
Abs 2 BGB gemeint gewesen sei. Der Vertrag sei deshalb \ve- f gen Verstoßes gegen § 2033 Abs 2 BGB unwirksam.
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Dieser Auffassung där Revision kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung
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von dem Zweck des Vertrages ausgegangen. Es hat diesen da- !' rin gesehen, den Klägern das Eigentum an dem Hausgrundstück \ zu verschaffen. Aus diesem Grund hätten die Verkäufer, nach- i dem zuvor ihre Gesamthandsbeteiligung am Nachlaß ihrer Kut- | ter und ihres Bruders festgestellt worden sei, "diesen ihren 1 Anteil an dem Hausgrundstück” verkauft und "zu dem vollen Eigen- [ tum" übertragen. Der Auslegung des Vertrags durch das Berufung gericht steht somit der Wortlaut des Vertrags nicht entgegen, !f Daß die fünf Geschwister nicht über ihre Anteile an den Kit- |* eigentumsanteilen der verstorbenen Mutter und des verstorbenen Bruders, sondern über diese Miteigentumsanteile selbst gemeinschaftlich verfügen wollten, ergibt sich zudem eindeutig aus der in dem Vertrag erklärten Auflassung, nach der der zu dem Nachlaß der Witwe Khod gehörende 2/5 Anteil und der zu dem ' Nachlaß des Emil Knod gehörende 1/10 Anteil an dem Hausgrund- ’ stück zu gleichen Teilen in das Eigentum der Kläger übergehen ! sollten©
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Eine Verletzung des § 2033 Abs £ BGB liegt somit nicht vor. Die Verfügung über die Miteigentumsanteile der verstorbenen Mutte? und des verstorbenen Bruders war vielmehr nach § 2040 Abs 1 BGB wirksam»,
IV» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die nur notariell beglaubigte Vollmacht der Beklagten zu 5 gemäß § 313 BGB der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte, offengelassen.
Es führt insoweit aus, daß die Beklagte zu 5 sich auf eine etwaige Formnichtigkeit der Vollmacht nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen könne, da sie den auf sie entfallenden Anteil am Kaufpreis angenommen und verbraucht habe und damit zu erkennen gegeben habe, daß sie den Vertrag, wie ihn die Klägerin in ihrem Namen abgeschlossen habe, gegen sich gelten lassen wolle. Außerdem habe sie den mit der Formvorschrift des § 313 BGB bezweckten Schutz vor Übereilung dadurch erhalten, daß ihr durch die Beglaubigung ihrer Unterschrift durch einen Notar die Wichtigkeit des mit der Vollmacht bezweckten Rechtsgeschäfts zu dem Bewußtsein gebracht worden sei.
Die Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend. Sie meint, daß die Berufung der Beklagten zu 5 auf die Formnichtigkeit der Vollmacht nur dann gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte zu 5 gewußt hätte, daß die Vollmacht nicht in Ordnung war, oder wenn sie die Klägerin in den Glauben versetzt oder schuldhaft in dem Glauben gelassen hätte, daß die Form des § 313 BGB nicht notwendig war.
*
Mit dieser Auffassung nimmt die Revision offensichtlich auf eine frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 117, 121 f124])'Bezug. Bas Reichsgericht hat jedoch später in.ständiger Rechtsprechung (RGZ 157, 207 [209]$
 169, 65 [73]; 170, 203 [205]), der sich der Oberste Gerichtshof für die.Britische Zone (OGHZ 1, 217 « NJW .1949, 62 =
 MDR 1949, 31; NJW 1950, 25) und auch der Bundesgerichtshof (V ZR. 105/52, Urteil vom 14* Juli 1953 = Lind-r-Möhr Nr 1 zu § 105 PreußAllgBergG; VI ZR 57/53, Urteil vom 23. Bezem-
ber 1953.= NJW 1954,. 425) angeschlossen haben, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages ganz allgemein anerkannt,. wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen Treu und. Glauben widerspreche, die Vertragsansprüche am Pormmangel scheitern zu lassen* Hierbei handelt es sich aber, wie der Senat bereits früher entschie-den hat (BGHZ 12, 286 [304]5 hind-Möhr Nr 9 zu § 313 BGB), in Wirklichkeit nicht um die Berücksichtigung eines Einwandes des Geschäftsgegners, mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht wird, sondern um eine besondere Gestaltung des Palles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen ist*
Bas Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die Beklagte zu 5 ihren Anteil an dem Grundstück zu dem ihr von den Klägern angebotenen Preis verkaufen wollte und den Kaufpreis auch angenommen und verbraucht hat* Aus dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ergibt sich weiterhin, daß sie zur Rückzahlung des erhaltenen und verbrauchten Kaufpreises nicht mehr in der Lage ist. Es lag somit ein besonders gestalteter Pall in dem vorgenannten Sinne vor, sodaß sich die Beklagte zu 5 ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Formnichtigkeit ihrer Vollmacht berufen konnte.
V. Bie von der. Beklagten zu 5 wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung ihrer Vollmacht hält das Berufungsgericht für unwirksam. Es führt hierzu aus, daß es keiner Erörterung bedürfe, ob die behaupteten Anfechtungsgründe
 
die Anfechtung rechtfertigen könnten, da die Beklagte zu 5 die von ihr erteilte Vollmacht dadurch nach § 144 BGB bestätigt habe, daß sie nach Kenntnis der von ihr behaupteten AnfechtungsgrUnde ihren von den Klägern auf ihr Konto überwiesenen Anteil am Kaufpreis widerspruchslos in Empfang genommen und das Geld unstreitig für sich verbraucht habe*,
Biese Ausführungen hält die Revision für rechtsirrig, da ein nichtiges Rechtsgeschäft einer Bestätigung nach § 144 BGB nicht zugänglich sei und die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts voraussetze, daß der Bestätigende die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts kannte oder mindestens gewußt hat, daß es fehlerhaft sein könnte*
Bie Rüge ist unbegründet«, Es ist zwar richtig, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB die Kenntnis von dessen Anfechtbarkeit oder wenigstens das Bewußtsein, daß das Rechtsgeschäft fehlerhaft sein könnte, voraussetzt (RGZ 68, 398 [401]5 128, 116 f119j)• Zumindest die letztere Voraussetzung war aber hier gegeben, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Beklagte zu 5 in Kenntnis der von ihr behaupteten Anfechtungsgründe den auf sie entfallenden. Anteil am Kaufpreis angenommen und für sich verbraucht hato Biese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend* Bie Revision hat insoweit auch keine Verfahrensrügen erhobene
 Ber Revision. 1st auch darin zuzustimmen, daß einer Bestätigung nach § 144 BGB nur ein anfechtbares und nicht auch ein nichtiges Rechtsgeschäft zugänglich ist* Auf eine etwaige Nichtigkeit der Vollmachtserteilung wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 313 BGB kann sich aber die Beklagte, wie bereits erörtert ist, nicht berufen.
VI* Die He vi si on rügt Weiter,-! daß das Berufungsgericht die Berechtigung der von den Bfe^lagteii zu 1 und 3 erklärten Anfechtung wegen Irrtums zu Unrecht verneint habe* Da diese Beklagten die Zustimmung ihrer Ehemänner zur Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages hätten machen wollen, habe bei der diesen Willen verneinenden -Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht das von ihnen Erklärte nicht mehr ihrem Willen entsprochen, sodaß sie zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt gewesen seien*
Dieser Büge steht jedoch-die für das Hevisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagten zu 1 und 3 den Vertrag nicht von der Zustimmung ihrer Ehemänner abhängig gemacht und dies auch nicht gewollt haben*
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VII* Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsgericht die Kosten des Verfahrens auch den Beklagten zu 2 und ¥ 4, den Ehemännern der Beklagten zu 1-und 3, auferlegt habe* Dies sei rechtsirrig, .da nach der. Ansicht, der Kläger und des Berufungsgerichts die Beklagten zu 2, und 4 mit dem Vertrag nichts zu tun gehabt hätten und es deshalb insoweit an jeder gesetzlichen Unterlage für die Tragung der Kosten fehle*
Auch diese Rüge ist unbegründet« Da das Berufungsgericht, ! wie bereits erwähnt,, aus zutreffenden Gründen auch gegenüber den Beklagten, zu 2 und 4 das rechtliche Interesse der Kläger an der von ihnen erhobenen Feststellungsklage bejaht hat,, sind.auch diese Beklagten* nachdem sie unterlegen sind, mit Recht zur Tragung der Kosten verurteilt worden« Sie sind zwar nicht auch zur Einwilligung in die Löschung des Widerspruchs verurteilt worden* Die Verpflichtung der übrigen Be-
 
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klagten zur Löschung des Widerspruches ist jedoch nur die notwendige Folge der.Feststellung der Wirksamkeit des Ver-
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trags vom 13« April 1953, sodaß kein Anlaß bestand, die in § 100 Abs 1 ZPO festgelegte Haftung für die Kostenerstattung nach Kopfteilen nach § 100 Abs 2 ZPO zu Gunsten der Beklagten zu 2 und 4 zu ändern.
VIII. Auch im übrigen ist das materielle Recht nicht verletzt.
Die Revision dar Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZBD zurückzüweisen*
Schuster	Dr. Augustin* .	Dr.	Oechßler
 Rothe	Dy,	Freitag
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