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BGH

Gericht: BGH

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr Tasche und der Bundesrichter Dre v* Normann, Dr« Oechßler, Dr. Großmann und Dr, Spieler Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10c Zivilsenats des Kammergerichts vom 22 September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurück- wertungsbetrag übernehmen, und sie bestellten für die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem Grundstück eine Hypothek von 70 000 RM und auf d rungen mit Kosten einen Pfändungsund überweisungsbe Schluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 21 Oktober 1950, durch den eine Forderung des Klägers zu aus Lebensversicherung gegen die Friedrich-Wilhelm-Le abgetreten hatte Die Kläger haben darauf Klage erhoben mit dem Antrag, zu erkennens Die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 22, 3. gewohnt und besitze die niederländische Staatsangehörigkeit, Der Kläger zu 2 habe seinen Wohnsitz in Israel ge- Staatsbürger, Die Schwester des Klägers zu 1 sei Angehörige der Vereinigten Staaten, Die Forderungen seien daher auf Grund von Besatzungsrecht und von niederländischem uid israelischem ... Es hat die Forderungen der Beklagten mit Rücksicht auf den ausländischen Wohnsitz der Kläger als im Ausland gelegen ange" sehen und angenommen, dass sie deshalb unter das Gesetz Nr l8 der Alliierten Kommandatura von Berlin und unter das Gesetz Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission (in der Folge AHKG Nr 63) fielen, nach dessen Bestimmungen die Rechte der Beklagten als erloschen gälten. Gegen den Kläger zu 1 sei zwar noch keine Zwangsvollstreckungsmassnahme eingeleitet worden, Das sei auch nicht erforderlich, da sich die Abwehrklage aus 767 ZPO nicht gegen eine bestimmte Vollstreckungsmassnahme richte, sondern die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titel überhaupt zu dem Ziel habe. die Klage nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die Drittschuldnerin den Betrag der gepfändeten Forderung hinterlegt hat, denn eine Zwangsvollstreckung wird nicht durec die Hinterlegung, sondern erst durch die Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag beendet (RGZ 67 Das folge allerdings nicht, wie die Kläger zunächst ausgeführt hätten, aus dem Kontrollratsgesetz Nr 5 (für Berlin in V0B1 1945 Zu diesen gehörten unbestritten die Niederlande und Israel, in denen die Kläger bei Erlass dieses Gesetzes ihren Wohnsitz gehabt hätten. be daher zutreffend die Frage, ob die Forderungen der Beklagten auf die Heimatländer der Kläger übergegangen seien.auf Grund des Gesetzes Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31c August 1951 (Amtsbl AHK S 1107) geprüft, das in Berlin durch Gesetz Nr 18 der Alliierten Kommandatura (V0B1 51c 1110) übernommen worden sei« Dieses sanktioniere mit bindender Kraft für Deutschland Maßnahmen, die die Regie-rung eines Staates, der der Erklärung der Vereinten Kationen beigetreten sei, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen habe. die Forderungen der Beklagten mit für Deutschland verbindender Kraft auf die Niederlande übergegangen, da sie in deren Staatsgebiet gelegen seien. Nach deutschem internationalem Privatrecht sei eine Forderung dort belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz habe. Auf den jetzigen W’ohnsitz, der angeblich B^|^ sei, da die Kläger Rückwanderer seien, komme es nicht an. Der Bundesgerichtshof habe zwar (BGH vom 17.12,1953 IV ZR 114/53 - BB 1954, 242, 246) angedeutet, es sei nicht auszuschliessen, den Begriff der Belegenheit einer Forderung im Sinne des Gesetzes Nr 63 anders zu verstehen als in dem des deutschen internationalen Privatrechts. Es seien aber im vorliegenden Fall Gründe und Anhaltspunkte für die Auffassung nicht erkennbar, die Forderungen der Beklagten nicht als in den Niederlanden belegen anzusehen. wenn der Schuldner der Forderung eines deutschen Gläubigers zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe. Aber vorliegend handele es sich nicht um dinglich gesicherte Forderungen, da die für sie einstmals ein-| getragenen Hypotheken durch Ausfall in der Zwangsversteigerung bereits lange vor Oktober 1944 erloschen gewesen seien. Der Staat Israel, in dem der Kläger zu 2 nach sei-ner Behauptung noch heute wohne, habe auf Grund von früheren Massnahmen der englischen Mandatsregierung das Gesetz Nr 61 vom 3. Die Forderungen der Beklagten seien auch im Gebiet des Staates Israel belegen gewesen, sofern der Kläger zu 2 zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes Nr 61 seinen Wohnsitz dort gehabt habe. Nach § 5 des Gesetzes Nr 61 sei das “deutsche Vermögen” dem "Verwalter” vom Ta- Von der Stunde der Einverleibung an sei jede Berechtigung, die "der Deutsche" an dem Vermögen gehabt habe, auf den Verwalter übergegangen, und nach § 6 b beste he eine Zahlungspflicht nur noch diesem gegenüber. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass auch der Kläger zu 2 Rückwanderer sei und seinen Y/ohnsitz seit 1949? Es sei nicht ohne weiteres zu unterstellen, dass der Kläger zu 2 durch die Wiederbegründung eines Wohn sitzes in B^|^ seinen V/ohnsitz im Staat Israel aufgege-ben habe. Aber selbst wenn dies der Pall wäre, hätte die Beklagte im Hinblick auf die vor dem Erlass des Israeli- fenen Massnahmen unberücksichtigt gelassen haben sollte * Es sei demnach davon auszugehen, dass nach AHKG Nr 63 auch solche Forderungen als erloschen gelten, die nur zu dem Zweck Auf die von den Vereinigten Staaten über das deutsche Auslandsvermögen getroffenen Massnahmen komme es nicht an, da die Miterbin des Klägers zu 1, Frau Ellen Ne^BM? Dezember 1951 IV ZR 114/53 Bezug nimmt, rügt zunächst, das Berufungsgericht vermenge die Rechtsgedanken, die für das internationale Privatrecht aus § 23 Satz 2 ZPO abzuleiten seien, mit den Grundsätzen, des AHKG 63. im Sinne des AHKG 63 nicht deutsches Auslandsvermögen Die Forderung sei in begründet worden« Damals hat ten alle Beteiligten dort ihren Wohnsitz gehabt. Diese Tat Sache hafte der Forderung nach wie vor an, West-Berlin bleibe für die Forderung nach wie vor Erfüllungsort, auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz anderswohin, selbst in das Ausland, Die Forderung im Sinne von AHKG 63 Dazu komme, dass die Forderung bei ihrer Begründung hypothekarisch gesichert worden sei und es könne für die Fräse der Verbundenheit mit dem Inland keinen Unterschied machen, ob der Gläubiger das Grundstück zur Zwangsverstei es bisher unterblieben sei Dem ist zuzust Es ist daher nicht recht verständlich, weshalb die Revision eine Verletzung des Kontrollratsgesetzes Nr 5 für die Präge der Belegenheit einer Forderung zwischen dem deutschen internationalen Privatrecht und der Regelung durch das AHKG 63 für den vorliegenden Pal ein Widerspruch besteht. Paläst gehabt, so kommt es darauf an, welche Bestimmungen in diesen Staaten gelten, die durch das Gesetz Nr 63 für massgebend erklärt wurden, und wie diese Staaten die Vermögensgegenstände abgrenzten. gen seien, wenn der Schuldner der Forderung eines deutschen Gläubigers zur Zeit des Inkrafttretens der Königlichen Ver Ordnung vom 20» Oktober 1944 (Staatsanzeiger E 133 - Deut- dasselbe gelte auf Grund des israelischen Gesetzes 1950 Nr 61 vom 3« August 1950 (Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom BJM 1951 S 243) auch für Forderungen gegen einen in Israel wohnhaften Schuldner. Die Annahme, Forderungen seien im vorliegenden Falle auch im Sinne des AHKG Nr 63 und der von diesem als mass- gebend erachteten Gesetze in Betracht kommenden fremden Staaten am Wohnsitz des Schuldners belegen, steht übrigens auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dieses weist zwar darauf hin, dass der Begriff der Belegen-heil einer -orderung nicht dem deutschen internationalen Privatrecht entnommen werden dürfe, wenn es sich um die An- Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob die nicht revisiblen Rechtsnormen des ausländischen Rechtes vom Berufungsgericht angewendet werden dürfen oder ob nicht deutsches Recht der Entscheidung hätte zugrunde ge legt werden müssen (RGZ 127? Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, und dass eine Änderung des W'ohnsitzes nicht von Bedeutung ist. Dies gilt aber nur, wenn sich aus den Umständen, insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt. Der Revision kann auch darin nicht beigestimmt wer-dass es von entscheidender Bedeutung sei, dass die Forderungen der Beklagten bei ihrer Begründung hypotheka den Ob die Kläger nach dem Krieg ihren Wohnsitz wieder nach Berlin verlegt haben, ist nicht von Bedeutung, wenn inzwischen die Forderungen enteignet und auf andere Stellen übertragen worden sind. Es kann auch nicht gesagt werden, die Abwesenheit der Kläger im Ausland sei ihrer Natur nach nur eine vorübergehende gewesen. Nach den politischen Verhältnissen, unter denen die Übersiedlung der Kläger ins Ausland erfolgte, musste diese als endgültig angesehen werden, und die Rückwanderung geschah auf Grund eines neuen Entschlusses, der unter dem Einfluss der völlig veränderten Ver- Diese Äußerungen lassen nicht erkennen, dass diesen Banken der Umstand bekannt gewesen ist und von ihnen geprüft wurde, dass möglicherweise der Anspruch gegen die Kläger gar nicht mehr der Beklagten zustande Die Mitteilung der Bank Deutscher Länder Nr 6061/51 vom 13» September 1951? Untertan im massgebenden Zeitpunkt zustand, von Rechts wegen in das Eigentum des niederländischen Staats übergegangen und ebenso ist durch das israelische Gesetz vom 3» August 1950 das Vermögen, das dem Verwalter des feindlichen Vermögens gemäss der Verordnung über Handel mit dem Feind Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die strittigen Forderungen auf den fremden Staat mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze übergegangen seien, ohne dass es eines besonderen Einzelübertragsungsaktes erfordert hätte. 4» Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, den Klägern könne auch nicht Arglist entgegengehälten werden* Die Berufung der Kläger darauf, dass die Forderungen der Beklagten auf die Niederlande, Israel und die Vereinigten Staaten übergegangen seien und nach Art I des Gesetzes Nr 63 als erloschen gälten, könne auch dann nicht arglistig sein, wenn die Kläger ihren Verpflichtungen aus den Anordnungen ihrer Heimatländer, nämlich der Anmeldung ihrer Schulden«, nicht nachgekommen sein sollten und wenn sie bereits im Vertragshilfeverfahren 3 000 DM bezahlt hätten. Eine Unbilligkeit liege auch nicht darin, dass bei Erfolg der Klage der Kläger zu 2 die Versicherungssumme ausbezahlt erhalte, denn der Beklagten stehe die Versicherungssumme nur über den wegen ihrer Forderungen erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluss zu. Diese Forderungen könnte die Beklagte aber nicht verfolgen, da sie auf die Niederlande und den Staat Israel übergegangen seien. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Kläger liefen keine Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, denn bisher habe kein ausländischer Staat und kein Treuhänder die Forderungen der Beklagten in Anspruch genommen. Wenn die in Betracht kommenden Staaten bisher keine Massnah men gegen die Kläger getroffen haben, so mag dies daher kom men, dass sie von dem Bestehen dieser Forderungen keine Kenntnis erhalten haben, weil etwa die Kläger ihrer Ver- land wieder freigegeben werden, seien die er mindestens verpflichtet, das Geld zu hinterlegen, bis hinsichtlich der Forderungen völlige Klarheit geschaffen sei, und sie hat einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt.

Zitierte Normen: § 269 BGB
WohnsitzRechtdForderungStaatGesetzBerufungsgerichtKlägerNr

Volltext der Entscheidung

♦
Z-3
V_ZR_197/54
Verkündet am 20c Mai 1955 Symallay Justizobersekretär als Urkundsbeamter der ’Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
lc den Kaufmann Dr. Kurt
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den Kaufmann Leo
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions
 beklagten
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- Mai 1955 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Dr Tasche und der Bundesrichter Dre v* Normann, Dr« Oechßler, Dr. Großmann und Dr, Spieler
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für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10c Zivilsenats des Kammergerichts vom 22 September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
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Von Rechts wegen
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Der Kläger zu 1 und seine Schwester Ellen Y
sind Erben ihres am 20. April 1945 in Theresienstadt umgekommenen Vaters, des Kaufmanns Heinrich
 Dieser und sein Bruder.,, der Kläger zu 2

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gelegenen Grundstücke
(Grundbuch des AG Charlottenburg von
 Bd 2 Bl 339 und Bd 20 Bl 595)«. Auf diesen Grund
 stücken waren Hypotheken für den Kaufmann Rudolf M
eingetragen, die von dessen Erben der Pensions-, Witwen
 und Waisenkasse für die Angestell
 der Firma Rudolf
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der Rechtsvorgängerin der Beklagten, abgetreten
 worden waren* Zum Ausgleich von Streitigkeiten über die Höhe der Aufwertung dieser Hypotheken wurde ein Vergleich
 geschlossen. Heinrich und Leo
 erklärten in des
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 dem Notar Siegfried
 in zwei
 notariellen Urkunden vom 22. März 1929 (Nr
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 Notariatsregisters
1929), dass sie d
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 Schuld für 70 000 RM und 55 000 RM als
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wertungsbetrag übernehmen, und sie bestellten für die
 Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem Grundstück
 eine Hypothek von 70 000 RM und auf d
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undstück
 eine solche von 55 000 RM
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•unterwarfen sich für die persönliche Forderung und die Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung,
 In den Jahren 1936 und 1937 wurden die Häuser
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 zwangsversteigert*
Da
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fielen die Hypotheken der Vorgänger
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Beklag
 aus
Auf Grund der notariellen Urkunden Nr 49 und 50 des Notariatsregisters von 1929 des Notars
 die
erwirkte
 Beklagte wegen der auf 12 500 DM umgestellten Forde-
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rungen mit Kosten einen Pfändungsund überweisungsbe Schluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 21 Oktober 1950, durch den eine Forderung des Klägers zu aus Lebensversicherung gegen die Friedrich-Wilhelm-Le
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bensversicherungs-AG in
 gepfändet und der Beklag
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 wurde« Die Drittschuldnerin hat den Be
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trag der Lebensversicherung in Höhe von 11 205,19 DM hinterlegt, da der Kläger zu 2 den Versicherungsanspruch
 an seine Ehefrau und danach an einen Dr,
 Ja
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abgetreten hatte
 Die Kläger haben darauf Klage erhoben mit dem Antrag,
 zu erkennens
 Die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 22, 3. 1929 des Notars Siegfried
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Nr 49 und 50 des Jahres
1929 sowie die auf Grund dieser Schuldurkunden durch den Pfändungsund überweisungsbe* • Schluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
, 1950 vorgenommene Zwangsvollstreckung
21
10
wird für unzulässig erklärt
 Sie haben dazu vorgetragen, der Kläger zu 1, seine Schwester und sein Vater, ferner der Kläger zu.2 hätten
 am 8* Mai 1945 ihren Wohnsitz nicht in Deutschland gehabt.
Der Kläger zu 1 habe, wie vorher sein Vater, in Amsterdam
+
gewohnt und besitze die niederländische Staatsangehörigkeit, Der Kläger zu 2 habe seinen Wohnsitz in Israel ge-
*
habt und sei israelischer . Staatsbürger, Die Schwester des Klägers zu 1 sei Angehörige der Vereinigten Staaten,
 Die Forderungen seien daher auf Grund von Besatzungsrecht und von niederländischem uid israelischem ... Recht erloschen
 Im übrigen sei die Beklagte bei der Zwangsversteigerung
*
anderer Grundstücke der Schuldner, in einem Vertragshilf6"
*
♦
•*
verfahren und durch eine Zwangsverwaltung für ihre Forderungen befriedigt worden«.
Pie Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen. die Gesetzgebung der Besatzungsmächte stehe ihrer
*
Forderung nicht entgegen. Bei Begründung der Schuld hätten die aus ihr Verpflichteten sämtlich in	gewohnt
 und seien deutsche Staatsangehörige gewesen. Pie Kläger hätten nunmehr schon längere Zeit ihren Wohnsitz wieder in B^^B und gälten als Rückwanderer. Pie Behauptungen der Kläger über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bestreite sie. Sie habe aus ihren früheren Vollstreckungsmassnahmen keinerlei Befriedigung erhalten. Etwaige Zahlungen im Verlaufe des Vertragshilfeverfahrens würden auf rückständige Kosten und Zinsen verrechnet.
Pas Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben. Es hat die Forderungen der Beklagten mit Rücksicht auf den
 ausländischen Wohnsitz der Kläger als im Ausland gelegen ange" sehen und angenommen, dass sie deshalb unter das Gesetz Nr l8
der Alliierten Kommandatura von Berlin und unter das Gesetz Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission (in der Folge AHKG Nr 63) fielen, nach dessen Bestimmungen die Rechte
 der Beklagten als erloschen gälten.
+
Pas Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
*
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Feststellung, dass die Kläger verpflichtet sind, den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
*
Pie Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht hat zunächst erwogen, das Land
 ericht habe mit Hecht d
Zulässigkeit der auf
767 ZPO
gestützten Klage angenommen. Gegen den Kläger zu 1 sei zwar noch keine Zwangsvollstreckungsmassnahme eingeleitet worden, Das sei auch nicht erforderlich, da sich die Abwehrklage aus
767 ZPO nicht gegen eine bestimmte Vollstreckungsmassnahme
 richte, sondern die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titel
 überhaupt zu dem Ziel habe. Die Rev
 hat dagegen
 end
gen nicht erhoben. Ein Rechtsverstoss ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanzen folgen insoweit der Rechtsprechung des Reich* gerichts (RG in DR 1942, 1241: RGZ 134, 156),
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, dass
*
die Klage nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die Drittschuldnerin den Betrag der gepfändeten Forderung hinterlegt hat, denn eine Zwangsvollstreckung wird nicht durec die Hinterlegung, sondern erst durch die Befriedigung des
 Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag beendet (RGZ 67
/5ll
310
2o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Be-
* ♦
klagten stehe ein Gläubigerrecht nicht zu, auf Grund dessen sie die Vollstreckung betreiben könne. Das folge allerdings nicht, wie die Kläger zunächst ausgeführt hätten, aus dem
 Kontrollratsgesetz Nr 5 (für Berlin in V0B1 1945

 142)
Die
 ses Gesetz finde keine Anwendung auf Vermögenswer
 di
der
 Oberhoheit Großbritanniens, der
 Vereinigten Staaten und je
 der anderen der Vereinten Nationen unterstehen, die vom Kontrollrat bestimmt würden. Zu diesen gehörten unbestritten die Niederlande und Israel, in denen die Kläger bei Erlass dieses Gesetzes ihren Wohnsitz gehabt hätten. Das Landgericht ha
*
be daher zutreffend die Frage, ob die Forderungen der Beklagten auf die Heimatländer der Kläger übergegangen seien.auf
 Grund des Gesetzes Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission vom
♦
■
31c August 1951 (Amtsbl AHK S 1107) geprüft, das in Berlin durch Gesetz Nr 18 der Alliierten Kommandatura (V0B1
 51c 1110) übernommen worden sei« Dieses sanktioniere mit bindender Kraft für Deutschland Maßnahmen, die die Regie-rung eines Staates, der der Erklärung der Vereinten Kationen beigetreten sei, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen habe. Eine solche Massnahme habe die niederländische Exil-Regierung durch die königliche
 Verordnung vom 20. Oktober 1944 getroffen« Damit seien
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die Forderungen der Beklagten mit für Deutschland verbindender Kraft auf die Niederlande übergegangen, da sie in deren Staatsgebiet gelegen seien. Nach deutschem internationalem Privatrecht sei eine Forderung dort belegen, wo der
 Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz habe. Der Kläger zu 1
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bezw. sein Vater habe den Wohnsitz in den Niederlanden gehabt. Auf den jetzigen W’ohnsitz, der angeblich B^|^ sei, da die Kläger Rückwanderer seien, komme es nicht an. Massgebend sei der Y/ohnsitz zur Zeit des Übergangs der Forde-
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Der Bundesgerichtshof habe zwar (BGH vom 17.12,1953 IV ZR 114/53 - BB 1954, 242, 246) angedeutet, es sei nicht auszuschliessen, den Begriff der Belegenheit einer Forderung im Sinne des Gesetzes Nr 63 anders zu verstehen als in dem des deutschen internationalen Privatrechts. Es seien aber im vorliegenden Fall Gründe und Anhaltspunkte für die Auffassung nicht erkennbar, die Forderungen der Beklagten nicht als in den Niederlanden belegen anzusehen.
Nach niederländischer Auffassung (Auskunft des niederländischen Verwaltungsinstituts vom 11. August 1952 Bl 27 GA) habe die Verordnung vom 20, Oktober 1944 dann Platz gegrif fen. wenn der Schuldner der Forderung eines deutschen
 Gläubigers zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe. Das nieder-
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Der Auffassung der Beklagt
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liehen Einzelakts bedurft, um den Übergang der Forderunge in das Eigentum des niederländischen Staats herbeizufüh-
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stattgefunden, auf den der nachträgliche Wohnsitzwechsel des Klägers zu 1 keinen Einfluss ausgeübt hätte. Bis jetzt
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Sprüche verzichtet habe. Das habe die Beklagte nicht ge
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Der Staat Israel, in dem der Kläger zu 2 nach sei-ner Behauptung noch heute wohne, habe auf Grund von früheren Massnahmen der englischen Mandatsregierung das Gesetz Nr 61 vom 3. August 1950 erlassen, das vom AHKG Nr 63 umfasst werde. Die Forderungen der Beklagten seien auch im Gebiet des Staates Israel belegen gewesen, sofern der
 Kläger zu 2 zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes Nr 61 seinen Wohnsitz dort gehabt habe. Nach § 5 des Gesetzes
 Nr 61 sei das “deutsche Vermögen” dem "Verwalter” vom Ta-
*
ge seiner Ernennung an von selbst "einverleibt" worden.
Das deute darauf hin, dass auch hier kein besonderer Übertragungsakt erforderlich gewesen sei, um die Einverleibung zu vollziehen. Von der Stunde der Einverleibung an sei jede Berechtigung, die "der Deutsche" an dem Vermögen gehabt habe, auf den Verwalter übergegangen, und nach § 6 b beste he eine Zahlungspflicht nur noch diesem gegenüber.
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Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass auch der Kläger zu 2 Rückwanderer sei und seinen Y/ohnsitz
 seit 1949? also vor Erlass des Gesetzes Nr 61, in Berlin gehabt habe. Es sei nicht ohne weiteres zu unterstellen, dass der Kläger zu 2 durch die Wiederbegründung eines Wohn sitzes in B^|^ seinen V/ohnsitz im Staat Israel aufgege-ben habe. Aber selbst wenn dies der Pall wäre, hätte die
 Beklagte im Hinblick auf die vor dem Erlass des Israeli-
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sehen Gesetzes Nr 61 massgebenden Bestimmungen kein Recht auf die geltend gemachten Forderungen. Das Land Israel sei
 vor seiner Gründung britisches Mandatsgebiet gewesen, in
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dem englische Gesetze gegolten hätten, insbesondere der
 Trading with the enemy act 1939 vom 5. September 1939 mit den Orders vom 16. September 1939 und 21. Juli 1945» Die
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lung des einem ’•enemy” geschuldeten Geldes an den Custo
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 Order vom 21
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 auf den Custodian übertragen (shall vest in the Cus

 dian). Es könne dahingestellt bleiben, ob ’’vest” die Verschaffung des vollen Eigentums des Custodian bedeute oder
 ob der Custodian nur das rechtliche Eigentum erhalten habe
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dem bisherigen Eigentümer aber das Eigentum nach Billigkeitsrecht bis zur Liquidation vej
AHKG Nr 63 vom 31. August 1951? ds

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 Denn das
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Rechte des Glaub
 gers als erloschen bezeichne, stelle in Art II die Begriffe der Liquidation und der Übertragung gleichwertig nebeneinander. Es sei unwahrscheinlich, dass der englische Gesetzgeber bei Erlass der für das Mandatsgebiet massgebenden
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Anordnung die in seinem unmittelbaren Hoheitsgebiet getrof-
fenen Massnahmen unberücksichtigt gelassen haben sollte * Es sei demnach davon auszugehen, dass nach AHKG Nr 63 auch
 solche Forderungen als erloschen gelten, die nur zu dem Zweck
*
der Liquidierung einem Custodian zugeführt worden seien.
Auf die von den Vereinigten Staaten über das deutsche Auslandsvermögen getroffenen Massnahmen komme es nicht an, da die Miterbin des Klägers zu 1, Frau Ellen Ne^BM? an dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sei, die zwi-
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sehen ihr und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen
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Die Revision, die, ebenso wie das Berufungsgericht,
 auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 17. Dezember 1951 IV ZR 114/53 Bezug nimmt, rügt zunächst, das Berufungsgericht vermenge die Rechtsgedanken, die für das internationale Privatrecht aus § 23 Satz 2 ZPO abzuleiten seien, mit
 den Grundsätzen, des AHKG 63. Wenn dieses Gesetz Anwendung
*
finde, könne auf die Grundsätze des § 23 Satz 2 ZPO nicht
 mehr zurückgegriffen werden. Die Forderung der Beklagten

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im Sinne des AHKG 63 nicht deutsches Auslandsvermögen
 Die Forderung sei in
 begründet worden« Damals hat
 ten alle Beteiligten dort ihren Wohnsitz gehabt. Diese Tat Sache hafte der Forderung nach wie vor an, West-Berlin bleibe für die Forderung nach wie vor Erfüllungsort, auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz anderswohin, selbst in
 das Ausland,
 Die Forderung im Sinne von AHKG 63
sei und bleibe mit dem Inland, also mit West-Berlin, stets
 über § 269 BGB verbunden.
Dazu komme, dass die Forderung bei ihrer Begründung hypothekarisch gesichert worden sei und es könne für die Fräse der Verbundenheit mit dem Inland keinen Unterschied
 machen, ob der Gläubiger das Grundstück zur Zwangsverstei
 es bisher unterblieben sei

ung gebracht habe oder ob di
 Es könne nicht die mehr oder weniger grosse Geldnot des Gläubigers ausschlaggebend sein, die ihn möglicherweise ge nötigt habe, die Zwangsversteigerung durchzuführen.
Der Wohnsitz der Kläger, sei mindestens seit 1948 wie der West-Berlin,
 gälten devisenrechtlich als Inländer, Ihre Abwesenheit im Ausland sei nur vorübergehend gewesen.
Der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit liege in
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 Dort besässen sie Grundstücke mit einem Ein
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 tung bekommen hätten. Das Berufungsgericht hätte daher auf
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AHKG Nr 63 (ABI AHKG 1107) bildet. Dem ist zuzust
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AHKG Nr 63 ist durch Gesetz Nr 18 der All
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 Forderung zwischen dem deutschen internationalen Privatrecht
 und der Regelung durch das AHKG 63 für den vorliegenden Pal ein Widerspruch besteht.
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 Enteignung von
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vom 1. Januar 1942 beigetreten sind, gemäss
 ihrem Recht nach dem 1. September 1939 vorgenommen haben.
und erklärt sie für Deutschland in der Weise für verbind-lieh, dass deutsche Gerichte diese nlassnahmen anerkennen
 müssen. Es handelt sich also um eine Erweiterung des Ge
 biets, in dem ausländische Gesetze nach allgemeinen Gesichts
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punkten gelten, und um eine Durchbrechung des Grundsatzes
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dass d ie Gesetzgebungsgewalt eines Staates nföht über seine Grenzen hinausreicht (Schütte in BB 1951? 705* Ehlers
 in JZ 1952
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BGHZ 8, 378 /382/3/)* Da nun das Berufungs-
gericht feststellt, während des Kriegs hätten der Kläger zu 1 und sein Vater ihren Wohnsitz in den Niederlanden und
 der Kläger zu 2 in Israel bezw. Paläst
 gehabt, so kommt
 es darauf an, welche Bestimmungen in diesen Staaten gelten, die durch das Gesetz Nr 63 für massgebend erklärt wurden, und wie diese Staaten die Vermögensgegenstände abgrenzten.
die sie für sich in Anspruch nahmen
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Das Berufungsgericht stellt nun fest, dass nach nie
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derländischem Recht Forderungen in den Niederlanden bele
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gen seien, wenn der Schuldner der Forderung eines deutschen
 Gläubigers zur Zeit des Inkrafttretens der Königlichen Ver Ordnung vom 20» Oktober 1944 (Staatsanzeiger E 133 - Deut-
sches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom
1951 S
und
282) seinen Y.’ohnsitz in den Niederlanden gehabt habe,
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dasselbe gelte auf Grund des israelischen Gesetzes 1950 Nr 61 vom 3« August 1950 (Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom BJM 1951 S 243) auch für Forderungen
 gegen einen in Israel wohnhaften Schuldner. Damit legt das
 Berufungsgericht den Inhalt ausländischer Gesetze aus. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gemäss § 549, 562 ZPO gebunden. Sie kann von ihm nicht nachgepruft werden
(RGZ 95? 268
96
?
 148 /T527s Eff in JW 1935, 3465).
Das Revisionsgericht wäre nach dem Recht der Zivilprozess-
«
Ordnung nur in der Lage, zu prüfen, ob die Anwendung eines
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vom Berufungsgericht festgestellten Rechtssatzes eines aus
 ländischenRechts gemäss Art 30 EGBGB gegen d
guten Sit-
ten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstos
 würde (OGH in NJW
 1951, 73)
Di
 Prüfung ist abe
 dem deutschen Gericht durch das Gesetz Nr 63 der Alliier
 ten Hohen Kommission in Verbindung mi der Alliierten Kommandatura untersagt
t dem Gesetz Nr 18
Die Annahme, Forderungen seien im vorliegenden Falle
 auch im Sinne des AHKG Nr 63 und der von diesem als mass-
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gebend erachteten Gesetze in Betracht kommenden fremden Staaten am Wohnsitz des Schuldners belegen, steht übrigens auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 - (BB 1954, 246).
Dieses weist zwar darauf hin, dass der Begriff der Belegen-heil einer -orderung nicht dem deutschen internationalen
 Privatrecht entnommen werden dürfe, wenn es sich um die An-
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Wendung des AHKG Nr 63 handele, vermisst aber gerade die
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Darlegung, dass die damals strittige Forderung nach dem
 in diesem Falle massgebenden chinesischen Recht übertragen oder liquidiert worden sei«
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Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob die nicht revisiblen Rechtsnormen des ausländischen Rechtes vom Berufungsgericht angewendet werden dürfen oder ob nicht deutsches Recht der Entscheidung hätte zugrunde ge legt werden müssen (RGZ 127? 95 /5j>7)* Insoweit ist auf die Rügen der Revision einzugehen.
Die Revision meint, die hier strittigen Forderungen seien nicht in den Niederlanden und in Israel belegen, weil die Forderungen in BfHI^fc begründet worden seien und die Kläger nach dem Krieg wieder nach West-Berlin zurückgekehrt seien. An sich ist es richtig, dass der Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB sich nach dem Ort be-
*
stimmt, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
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Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, und dass eine Änderung des W'ohnsitzes nicht von Bedeutung ist. Dies gilt aber nur, wenn sich aus den Umständen, insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt.
Es ist nun kein Zweifel, dass zunächst die Forderungen in Berlin belegen waren. Wenn aber der Schuldner gezwungen war, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und wenn
 er auch im Inland keine Vermögen mehr hatte, so muss mit
*
dem Wechsel des Wohnsitzes. auch eine Verlegung des Schuld-Verhältnisses verbunden sein, da nun ein klageweises Vorgehen gegen den Schuldner im Inland nicht mehr möglich
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ist (siehe auch OLG Celle in NJW 1953? 1831; auf den .jeweiligen Wohnsitz stellt auch BGHZ 5? 35 /T77 ab).
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Der Revision kann auch darin nicht beigestimmt wer-dass es von entscheidender Bedeutung sei, dass die Forderungen der Beklagten bei ihrer Begründung hypotheka
 den

sch gesichert gev
 seien. Mit Recht
 st das Bern
 fungsgericht darauf hin, dass diese dingliche Sicherung schon längst weggefallen ist und dass seit der Durchfüh-
rung der Zwangsversteigerung in die Grundstücke
 und
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 nur noch persönliche Forde
 rungen gegen den Kläger zu 2 und den Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 bestanden. Das Berufungsgericht hält daher
 auch die Voraussetzungen für die Anwendung der ABC-Direk-
»
tive (51) 2 für Berlin FIN I 51 (5) (V0B1 1951 S 294) mit
 Recht nicht für gegeben.
Ob die Kläger nach dem Krieg ihren Wohnsitz wieder nach Berlin verlegt haben, ist nicht von Bedeutung, wenn inzwischen die Forderungen enteignet und auf andere Stellen übertragen worden sind. Denn durch die Rückwanderung kann
 eine inzwischen erfolgte Rechtsveränderung nicht rückgän-
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gig gemacht werden. Es kann auch nicht gesagt werden, die Abwesenheit der Kläger im Ausland sei ihrer Natur nach nur eine vorübergehende gewesen. Nach den politischen Verhältnissen, unter denen die Übersiedlung der Kläger ins Ausland erfolgte, musste diese als endgültig angesehen werden, und die Rückwanderung geschah auf Grund eines neuen Entschlusses, der unter dem Einfluss der völlig veränderten Ver-
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hältnisse gefasst wurde«,
Diese Beurteilung muss auch gegenüber den Äusserun-
«
gen der Bank deutscher Länder vom 17» November 1955 (Bl 47 GA) und der Berliner Zentralbank vom 20. November 1952 (Bl 48 GA) aufrechterhalten werden. Diese Äußerungen lassen nicht erkennen, dass diesen Banken der Umstand bekannt gewesen
 ist und von ihnen geprüft wurde, dass möglicherweise der Anspruch gegen die Kläger gar nicht mehr der Beklagten zustande Die Mitteilung der Bank Deutscher Länder Nr 6061/51 vom 13» September 1951? auf die die Äußerung 17« November 1953 Bezug nimmt, spricht übrigens nur von Hypothekenforderungen inländischer Hypothekengläubiger gegen ausländische Eigentümer inländischer Grundstücke nach deren Rückwanderung ins Inland«
3* Durch die niederländische Verordnung vom 20o Oktober 1944 Art 3 ist nun das Vermögen» das einem feindlichen
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Untertan im massgebenden Zeitpunkt zustand, von Rechts wegen in das Eigentum des niederländischen Staats übergegangen und ebenso ist durch das israelische Gesetz vom 3» August 1950 das Vermögen, das dem Verwalter des feindlichen Vermögens gemäss der Verordnung über Handel mit dem Feind
1939 übertragen war« auf den israelischen Verwalter über-gegangen«
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die strittigen Forderungen auf den fremden Staat mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze übergegangen seien, ohne dass es eines besonderen Einzelübertragsungsaktes erfordert hätte. Das Berufungsgericht sieht in der Übertragung auch eine endgültige Entziehung der strittigen Forderungen*« Auch hier handelt es. sich um die Auslegung ausländischen Rechts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist«
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Jedenfalls ist es dem deutschen Gläubiger, dem solche Forderungen entzogen sind, versagt, sie im eigenen Namen ge-gen den bisherigen Schuldner geltend zu machen«
4» Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, den Klägern könne auch nicht Arglist entgegengehälten werden* Die Berufung der Kläger darauf, dass die Forderungen der Beklagten
 auf die Niederlande, Israel und die Vereinigten Staaten übergegangen seien und nach Art I des Gesetzes Nr 63 als erloschen gälten, könne auch dann nicht arglistig sein, wenn die Kläger ihren Verpflichtungen aus den Anordnungen ihrer Heimatländer, nämlich der Anmeldung ihrer Schulden«, nicht nachgekommen sein sollten und wenn sie bereits im Vertragshilfeverfahren 3 000 DM bezahlt hätten.
Eine Unbilligkeit liege auch nicht darin, dass bei Erfolg der Klage der Kläger zu 2 die Versicherungssumme ausbezahlt erhalte, denn der Beklagten stehe die Versicherungssumme nur über den wegen ihrer Forderungen erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluss zu. Diese Forderungen könnte die Beklagte aber nicht verfolgen, da sie auf die Niederlande und den Staat Israel übergegangen seien. Bei Durchsetzung der Vollstreckung bestünde die Gefahr, dass die Kläger doppelt in Anspruch genommen würden. Die Beklagte hätte die Freigabe ihrer Forderungen bei den in der Anlage zur Ermächtigung der Alliierten Kommandatura (FIN/l (51) 5 - V0B1 1951? 294) aufgeführten Verwaltungen erwirken müssen,
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Die Revision macht demgegenüber geltend, die Kläger liefen keine Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, denn bisher habe kein ausländischer Staat und kein Treuhänder die Forderungen der Beklagten in Anspruch genommen. Diese rein tatsächliche Erwägung kann nicht entscheidend sein.. Wenn die in Betracht kommenden Staaten bisher keine Massnah men gegen die Kläger getroffen haben, so mag dies daher kom men, dass sie von dem Bestehen dieser Forderungen keine
 Kenntnis erhalten haben, weil etwa die Kläger ihrer Ver-
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pflichtung zur Anzeige gemäss Art 20 der niederländischen
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Verordnung und gemäss § 6 des israelischen Gesetzes nicht
 nachgekommen sind. Diese Mitteilung könnte den betreffenden Staaten aber jederzeit auch von anderer Seite gemacht

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rden, und das Berufungsgericht weist
 bst die Belcl
 auf den Antrag auf Freigabe oder Rückübertragung ihrer Forde-rungen bei den zuständigen Verwaltungen in den Niederlanden und in Israel hin»
Bi
 Rev
meint
h« da d
Entwicklung
 ter gehe
 und damit zu rechnen sei, dass d
deutschen Vermögen im A
land wieder freigegeben werden, seien die
 er mindestens
 verpflichtet, das Geld zu hinterlegen, bis hinsichtlich der Forderungen völlige Klarheit geschaffen sei, und sie hat einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Bieser Antrag ist zu-
. Es handelt sich dabei nicht um eine Widerklage, sonder«
um eine Einschränkung des auf Abweisung der Klage ge Gegenantrags, Sachlich fehlt es aber an einer recht1 läge für diesen Anspruch auf Hinterlegung.
GruniÄ
Bie Revision der Beklagten ist daher nicht begründet, dern war auf ihre Kosten zurückzuweisen,
 Br. Tasche Br. v, Normann Br, Oechßler
 Bundesrichter Br. Großmann ist durch Urlaub verhindert
 zu unterschreiben.
Br. Tasche	Br.	Spieler
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