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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. November 1959 und damit nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes vom 6. Des weiteren ist das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 20. November 1959, mithin ebenfalls nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes 1959, vereinbarten Besitzwechsels auf eine LPG kein Zweifel.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NJLPG-GesetzesWenzelÜbertragungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Grundstücke aus der Bodenreform sind der Beklagten am 11. November 1959 und damit nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes vom 6. Juni 1959 übertragen worden. Das führt nicht zur Nichtigkeit der Übertragung. Zur Abgrenzung zwischen einem rechtswidrigen und einem nichtigen Verwaltungsakt ist auf die gelebte Rechtswirklichkeit abzustellen (BVerwG VIZ 2000, 350,
 352). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bis 1964 Bodenreformwirtschaften in großer Zahl Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übertragen wurden (Schramm, NJ 1999, 269).
Des weiteren ist das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 20. November 1962, Neue Justiz 1963, 287 f zu beachten. Nach dieser Entscheidung bestand an der Wirksamkeit eines am 13. November 1959, mithin ebenfalls nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes 1959, vereinbarten Besitzwechsels auf eine LPG kein Zweifel. Erst für Übertragungen nach der Veröffentlichung des
 Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 kommt eine andere Beurteilung in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 403.000 DM
Wenzel
 Schneider	Krüger
 Klein
Gaier