* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 196/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 196/61

a) § 9 BJagdG schließt nicht aus, daß der Umfang der Vertretungsmacht des Jagdvorstands durch die Satzung mit Y/irkung gegen Dritte beschränkt werden kann. b) Die Ladung zur Genossenschaftsversammlung bedarf nur dann der Bezeichnung des Gegenstands, über den Beschluß gefaßt werden soll, wenn dies in der Satzung vorgeschrieben ist. gegen die Jagdgenossenschaft EflHB In gesetzlich vertreten durch den Rat der Gemeinde als Jagdnotvorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , Die Kläger sind Jagdgenossen der Beklagten, einer Jagdgenossenschaft im Sinne des § 9 BJagdG und § 7 NRWJagdG mit Satzung vom 25. Dezember 1958 gewählten Jagdvorstands-beisitzer Peter und Josef in mit dem Kaufmann am 11.September 1959 Uber das Jagdrevier der Beklagten (etwa 600 ha) abgeschlossen haben. Dezember 1958, zu der nach dem Vortrag der Kläger satzungswidrig nicht eine Woche vorher geladen worden war (Ladung Bl.71), Nach diesem Beschluß sollte der Jagdvorstand versuchen, als Bedingung in den Jagdpachtvortrag aufzunehmen, daß die Gemeinde sich nicht an dem Wildschaden beteilige» jedoch könne der Vorstand eine Beteiligung bis zu 20 io genehmigen. September 1959 an die Amtsverwaltung in Meckenheim widersprach der Anwalt des Klägers zu 2 dem Abschluß eines Pachtvertrags mit P(^B» da die Durchführung der JagdVerpachtung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei (Bl. 54 GA). stellt worden ist (Bl. 16), hat der Gemeinderat von £0 ^fcam 9* September I960 als Jagdnotvorstand vorsorglich den Pachtvertrag für den Pall genehmigt, daß der Jagdvorstand im Dezember 1958 nicht ordnungsgemäß gewählt worden sein sollte. Unter Punkt 12 der Tagesordnung ist als Beschluß zu dem Urteil des Landgerichts im vorliegenden Verfahren ausgeführts "Für den Pall, daß der Jagdvor&tand nicht beschlußfähig sein sollte, beschließt er (der Gemeinderat) als Notjagdvorstand, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen. Februar 1964 vor, unterzeichnet vom stellvertretenden Bürgermeister und einem Gemeindevertreter; in dieser Vollmacht ist vermerkt, daß sie im Auftrag des Rats der Gemeinde erteilt werde. Der Senat hat den Klägern die Naehreichung eines Schriftsatzes zu diesem Vortrag der Beklagten bis zu dem 24. Sic werde im vorliegenden Prozeß auch ohne den Vorsitzenden des Jagdvorstands durch die beiden Vorstandsmitglieder und vertreten. Ungeachtet der Frage, ob grundsätzlich nur alle drei Vorstandsmitglieder zusammen die Beklagte vertreten könnten {GesamtVertretung), seien die beiden Beisitzer allein jedenfalls auf Grund sinngemäßer Anwendung des § 6 Nr. 6 der Satzung zur Vertretung befugt, da die Verteidigung im vorliegenden Prozeß einen Fall äußerster Dringlichkeit darstelle und der Vorsitzende Kr^BBl seit der vorläufigen Enthebung von seinem Amt als Amts- und Gemeindedirek- Dezember 1958 etwa nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgt sei (§ 5 Nr. 4 der Satzung); wäre dies der Fall, so bewirke dieser Formfehler nicht die Nichtigkeit der gefaßten Beschlüsse, allenfalls habe er ihre Anfechtbarkeit zur Folge; das Recht zur Anfechtung hätten die Kläger aber verwirkt. Würden Vorschriften nicht beachtet, die lediglich dem Schutz der Mitglieder dienten, so begründe ein solcher Verstoß nur das Recht, den Beschluß anzufechten. Dezember 1958 noch gegolten habe, müsse trotz ihres Wortlauts dahin ausgelegt werden, daß die Mehrheit der von den anwesenden Jagdgonos-sen vertretenen Grundfläche zur Beschlußfassung genüge und nicht die Mehrheit der Grundfläche des ganzen Reviers erforderlich sei. Es entspräche nicht der Lebenserfahrung und es sei unwahrscheinlich, daß der Wegfall der zwingenden Übernahme des seitherigen Abgesehen davon scheide die Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenv/idrigkeit schon deshalb aus, v/eil ein Treuebruch der Organvertreter nicht gemeinschaftlich mit dem Vertragsgegner begangen sei. Der übrige Sachvortrag über ein unsittliches Zusammenwirken zwischen den Organvertretern und dem Pächter enthalte keine zureichenden Anhaltspunkte für Unkorrekthoiten der Vorstandsmitglieder K^^und auch in ihrer Gesamtheit könnten sie nicht die Sittenv/idrigkeit des Pachtvertrages begründen (Verpachtung an Pflfe v/egen seiner angeblichen Beziehungen zu Oberforstmeister Sch^H^Bl; Äußerung des PflB im Frühjahr 1959» die Jagd sei ihm so gut v/ie sicher; Abhalten eines Mitbewerbers durch angebliche Zusicherung K^Ps; Mißachtung des Genossenschaftsbe-schlusses, die Jagd in "Wild und Hund" auszubieten; Ausschaltung des Mitbewerbers Graf B^Bfc von T^|p durch den Übergang zur öffentlichen Versteigerung; Vorstellung K^^s, durch Verpachtung an Bfli persönliche Vorteile zu erlangen). Jagdhüters (S ) auf Grund der Schwägerschaft des von Pöll neu bestellten Jagdhüters (Z ) mit dem Bürgermeister vereinbart worden sei. 3. Weiter sei die Wirksamkeit des Pachtvertrags auch nicht davon berührt worden, daß nicht alle drei Vorstandsmitglieder den Vertrag abgeschlossen hätten. Schließlich sei die Genossenschafterversammlung auch nicht durch § 5 Nr. 10 der Satzung gehindert gewesen, den Vorstand mit der Durchführung der Verpachtung insgesamt zu beauftragen, ohne zuvor die der Genossenschafts Versammlung nach § 5 Nr. 10 b - e obliegenden Beschlüsse zu treffen. Dieser Auftrag sei in Verbindung mit den als bekannt vorauszusetzenden Bedingungen des frühe ren Pachtvertrages klar Umrissen gewesen; die ‘‘bestmögliche Verpachtung erscheine auch erreicht worden zu sein. Dezember 1958 nicht rechtswirksam gewählt oder sollte die Vertretung der Beklagten durch den Jagdvorstand infolge der Dienstenthebung des Vorsitzenden unmöglich geworden sein, so wäre die Beklagte auch schon vor Ablauf der 4-Jahresfrist (§ 6 Nr. 2 der Satzung) durch den Hat der Gemeinde als JagdnotVorstand vertreten worden. Februar 1961 vorsorglich beschlossen, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und mit der Vertretung der Jagdgenossenschaft die Rechtsanwälte Kn^SI in zu be- Die Kläger haben allerdings den Auszug aus dem Riederschriften buch insofern bestritten, als nicht erwiesen sei, ob der Rat der Gemeinde am 23- Februar 1961 beschlußfähig gewesen sei und ob die sonstigen Formalien in Ordnung gewesen seien. Allein der Umstand, daß sich ein Gemeindevertreter an einen Beschluß dieses Inhalts nicht mehr erinnern kann, oder daß die im Februar 1964 Rechtsanwalt Dr.C^BBl unmittelbar erteilte Vollmacht ohne einen weiteren Gemeinde-ratsbeschluß erteilt worden ist, v/ie die Kläger unter Beweis gestellt haben und daher zu unterstellen ist, kann die Richtigkeit des Auszuges über die Niederschrift vom 23. Das Peststellungsinteresse der Kläger ist im Hinblick auf die Regelung des Wildschadens zutreffend bejaht (BGH IM ZPO § 256 Nr,34). 1.) Die Beklagte ist eine durch das Gesetz anerkannte Genossenschaft des öffentlichen Rechts (§7 Abs.l NRV/JagdG); ihr Zweck und V/irkungekreis sowie die Vertretung und die innere Ordnung werden durch das Gesetz (§9 BJagdG, § 7 NRV/JagdG) und die Körperschaftssatzung bestimmt; im übrigen sind die allgemeinen Grundsätze des Öffentlichen Körperschaftsrechts anzuwenden. § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz der Satzung) unwirksam sind, bedarf im vorliegenden Pall keiner Beantwortung, da die Kläger zwar eine verspätete Einladung behauptet, jedoch nicht unter Beweis gestellt haben, insbesondere auch nicht (im Gegensatz zu dem Vortrag der Revi- Die öffentliche Genossenschaft ist nun zwar, ähnlich dem Verein, entscheidend davon geprägt, daß den Mitgliedern (Genossen) ein Recht auf Teilnahme an der Vertretung und an der Verwaltung der Genossenschaft zusteht (vgl. Da der Bürgermeister Km einstimmig als Vorstandsmitglied gewählt worden ist, ist seine Wahl imgeachtet der Zweifelsfragen über die Auslegung des § 9 Abs.3 BJagdG a.F. gültig. sam vertreten haben, so hat jedenfalls der Rat der Gemeinde den von diesen beiden Vertretern alsdann ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Jagdpachtvertrag mit Pöll als Jagdnotvorstand durch Beschluß vom 9-September I960 genehmigt. Sollte die Satzung eine solche Übertragung ausschließen, so wäre auch die Genehmigung des Jagdnotvorstands wirkungslos, da er nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen kann, als dem gewählten Vorstand zustehen. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls keiner Entscheidung, lägen auch keine gültigen Beschlüsse des zuständigen willensbildenden Organs (der Genossenschaftsversammlung) über diese Maßnahmen vor, so würde im vorliegenden Fall die Vertretung des Vorstandes nach außen durch diesen Mangel nicht beeinträchtigt sein. Grundsätzlich ist auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch ihre Satzung möglich (vgl. Schon diese Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Genossenschaft spricht dagegen, daß die Vertretungsbefugnis des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte eingeschränkt sein sollte. Gegen eine Einschränkung im Außenverhältnis spricht auch, daß in § 6 Nr. 4 Satz 2 der Satzung die Bindung an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ausdrücklich erwähnt worden ist, nicht dagegen im Satz 1 dieser Vorschrift, der die Vertretung regelt. Genehmigte der Notvorstand das Rechtsgeschäft von Personen, die als vertretungsberechtigtes Organ auftraten, in Wirklichkeit aber keine Organstellung besaßen, so wurde dieses Rechtsgeschäft demnach durch die Genehmigung auch in den Fall voll wirksam, daß die für dieses Rechtsgeschäft nach der Satzung erforderlichen Beschlüsse der Versammlung nicht Vorlagen. 3. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der beklagten Genossenschaft freigestanden hat, in welcher Art die Jagd verpachtet werden sollte (öffentliche Versteigerung, Einholung schriftlicher Angebote oder freihändige Vergebung). Daß ein Uitbieter durch Gewalt, Drohung oder durch die Zusicherung oder Gewährung eines Vorteils vom Mitbieten oder Wei-terbieten abgehalten worden wäre (§ 270 pr.StGB), ist von den Klägern nicht behauptet. War aber dem Geschäftsgegner der Mißbrauch bekannt oder hätte er ihn erkennen müssen, so verstoßt die Berufung auf dieses Rechtsgeschäft gegen !Ureu und Glauben (BGB RGRK ll.Aufl. Nichtig gemäß § 138 BGB ist das Rechtsgeschäft,Wenn der Geschäftsgegner dem Vertreter einen Vorteil dafür verspricht, daß er gegen die Weisung und Interessen des Vertretenen handelt (BGB RGRK aaO). Diese Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil selbst bei Richtigkeit dieser Tatsachen die Wirksamkeit des Pachtvertrages nur dann berührt sein könnte, wenn Pöll diese Maßnahmen veranlaßt oder als treuwidrige gekannt oder aber den treuv/idrigen Charakter dieser Maßnahmen aus grober Nachlässigkeit übersehen hätte. Den Schluß aus dieser Äußerung auf die dargelegten subjektiven Voraussetzungen in der Person dos PflB hat der Tatrichter nicht als zwingend erachtet und nicht gezogen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern Pöll in der Aufhebung der Klausel einen wirtschaftlichen Vorteil für sich hätte erblicken können; überdies hat der Tatrichter noch festgestellt, daß ein Vortrag darüber fohle, etwa persönliche Mängel des seitherigen Jagdhüters hätten die Abänderung der Übernahmeklausel irgendwie zugunsten des neuen Pächters wertvoll erscheinen lassen.Die Revision hat keine begründeten Verfahrensrügen gegen die PestStellung des Tatrichters vorgebracht, es sei nicht erwiesen, daß P^Pt den angeblichen wirtschaftlichen Y/ert der Änderung der Jagdhüterklauscl von einer Mußvorschrift in eine Sollvorschrift auch nur gekannt habe. Der Pachtvertrag ist sonach nach den unangreifbaren Feststellungen des Tatrichters auch nicht wegen treuwidrigen Handelns der Organvertreter nichtig oder etwa wie ein unwirksamer Vertrag zu behandeln. Pa auch im übrigen keine materiell-rechtliehen Verstöße zu dem Nachteil der Kläger ersichtlich sind, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO zurückzuv/eioen.

Zitierte Normen: § 9 BJagdG § 56 ZPO § 9 BJagdG § 420 ZPO § 9 BJagdG § 138 BGB § 286 ZPO
GenossenschaftvorstehenöffentlichVertretungRechtBeschlußSatzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2178 008
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BJagdG v. 29- November 1952, BGBl I 780, § 9 Abs.2;
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen v, 31.März 1953,
GVB1 229, § 7 Abs.2
1
a)	§ 9 BJagdG schließt nicht aus, daß der Umfang der Vertretungsmacht des Jagdvorstands durch die Satzung mit Y/irkung gegen Dritte beschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung muß aber in der Satzung eindeutig zu dem Ausdruck kommen.
b)	Die Ladung zur Genossenschaftsversammlung bedarf nur dann der Bezeichnung des Gegenstands, über den Beschluß gefaßt werden soll, wenn dies in der Satzung vorgeschrieben ist.
BGH, Urt. v. 26.Eebruar 1964 - V ZR 196/61 OLG Köln
V ZR 196/61
Verkündet am 26.Februar 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Josef	in	Ri
2.	der Eheleute Josef	in	AI
3.	des Franz	in
 Straße traße straße
 Kläger, Berufungskläger, Berufungobeklagte und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.tfflHHfe -
gegen
 die Jagdgenossenschaft EflHB In	gesetzlich vertreten durch den Rat der Gemeinde	als	Jagdnotvorstand,
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte ,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHB^ -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche sowie der Bundesrichter Br.Augustin, Br.Rothe, Br.Mattern und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20.September 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewieeen.
Von Rechts wegen
2
i
Tatbestand:
Die Kläger sind Jagdgenossen der Beklagten, einer Jagdgenossenschaft im Sinne des § 9 BJagdG und § 7 NRWJagdG mit Satzung vom 25. Januar 1955. Sie begehren die Feststellung der Nichtigkeit (hilfsweise der schwebenden Unwirksamkeit) eines Jagdpachtvertrages, den die beiden in der Jagdgenos-senverSammlung am 2. Dezember 1958 gewählten Jagdvorstands-beisitzer Peter	und	Josef	in	mit	dem
 Kaufmann	am	11.September 1959 Uber das Jagdrevier der
 Beklagten (etwa 600 ha) abgeschlossen haben. Der Pächter hat zu 80 fi> den Ersatz des Wildschadens übernommen.
In der JagdgenossenverSammlung vom 2. Dezember 1958, zu der nach dem Vortrag der Kläger satzungswidrig nicht eine Woche vorher geladen worden war (Ladung Bl.71), waren laut Niederschrift (Bl.254/7 GA) sieben Jagdgenossen und der seitherige Vorstandsvorsitzende, der zv/ischenzeitlich im Mai 1959 von seinem Amt suspendierte Amts- und Gemeindedirektor KrgflK aus	als	Vertreter der Gemeinde
 erschienen. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Neuwahl des Jagdvorstands und die Jagdverpachtung ab 1.April I960. Kr^^und Peter	der Bürgermeister
 von	wurden	einstimmig	als	Vorsitzender	und	erster
 Beisitzer des Jagdvorstands gewählt. In geheimer Abstimmung über das Amt des zweiten Beisitzers erhielten Josef und Jakob SflBfe je vier Stimmen. In der Niederschrift ist dazu vermerkt:
"Mit einstimmiger Genehmigung der GenossenschafttsverSammlung wird das Los gezogen, welches auf Josef	fällt."
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurde weiter einstimmig beschlossen, "den Jagdvorstand zu beauftragen und zu bevoll-
 
mächtigen, die Jagd bestmöglichst unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde und des Jagdpächters zu verpachten''. Nach diesem Beschluß sollte der Jagdvorstand versuchen, als Bedingung in den Jagdpachtvortrag aufzunehmen, daß die Gemeinde sich nicht an dem Wildschaden beteilige» jedoch könne der Vorstand eine Beteiligung bis zu 20 io genehmigen. Vor endgültigem Abschluß des Jagdpachtvertrages solle die Gemeindevertretung gehört werden, die jedoch kein Entscheidungsrecht in der Angelegenheit habe.
Anfang des Jahres 1959 wurden schriftliche Angebote eingeholt (Höchstangebot: Graf	von TBIfc mit 4 600 DM
Pachtzins pro Jahr). Am 9« März 1959 empfahl der Geraeinde-rat von	die	Jagd	in	einer	Fachzeitschrift und in
 Tageszeitungen ausschreiben zu lassen und zu versteigern. Seit seiner vorläufigen Amtsenthebung als Amts- und Geraein-dodirelctor war KrfHH nicht mehr als Vorsitzender des Jagdvorstands tätig, zeitweise auch durch Inhaftierung verhindert. Die weiteren Pachtverhandlungen führten in der Folgezeit die beiden Beisitzer Ktffe und	allein.
Nach öffentlicher Auslegung der Versteigerungsbedingungen (Bl. 78 GA) wurde Ende August 1959 die öffentliche Versteigerung durchgeführt. Die drei höchsten Gebote, unter denen die Genossenschaft nach den Versteigerungsbedingungen ausv/ählen sollte, betrugen 6 100 DM (Kaufmann Pf^),
6 000 DM (Graf	von	TBBfc)	und	5 900 DM (Herr LfB).
Der Zuschlag wurde P^Berteilt. Nach dom Vortrag der Kläger wurden die Versteigerungsbodingungen nach dem Versteigerungstermin in zv/eierlei Hinsicht geändert (Vorauszahlung
 
 des Pachtzinses für zwei Jahre, Wegfall der zwingenden Übernahme des seitherigen Jagdhüters), Mit Schreiben vom 10. September 1959 an die Amtsverwaltung in Meckenheim widersprach der Anwalt des Klägers zu 2 dem Abschluß eines Pachtvertrags mit P(^B» da die Durchführung der JagdVerpachtung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei (Bl. 54 GA). Die Kläger behaupten, dieses Schreiben sei anläßlich einer Sitzung des Gemeinderats am 11. September 1959 auch P4P bekannt gemacht worden. Am selben Tag schlossen und SfH namens der Beklagten den Pachtvertrag mit P^Bk ab. Der Verträg wurde vom Kreis jagdamt nicht beanstandet.
Die Kläger halten den Pachtvertrag mangels Vertre-tungsbefugnis der beiden Beisitzer für unwirksam; abgesehen davon hätte P^^ den in verschiedener Hinsicht vorliegenden Mißbrauch einer Vertretungsmacht gekannt. Nach der Erhebung vorliegender Klage, die gegen die Jagdgenossenschaft EflHBi "gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand” gerichtet und Peter	im	August	I960	zuge-
stellt worden ist (Bl. 16), hat der Gemeinderat von £0 ^fcam 9* September I960 als Jagdnotvorstand vorsorglich den Pachtvertrag für den Pall genehmigt, daß der Jagdvorstand im Dezember 1958 nicht ordnungsgemäß gewählt worden sein sollte. Prozeßvollmacht haben für die Beklagte Peter
 und Josef S^Hfeals Vorstandsmitglieder (Bl. 76,
 171) und Peter K4P, ein Gemeindevertreter und der Gemeindedirektor für den Gemeinderat als Notjagdvorstand (Bl. 77, 172 GA) erteilt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
 
Das Landgericht hat unter Abweisung des Hauptantrags festgestellt, daß der Pachtvertrag vom 11. September 1959 schwebend unwirksam ist.
Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger Haupt- und Hilfsantrag weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung über die Revision legte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einen Auszug der Niederschrift aus dem Niederschriftenbuch der Gemeindevertretung in E^HHBüber die "ordnungsmäßig einberufene Sitzung der ... Gemeindevertretung" am 23. Februar 1961 vor. Die Richtigkeit dieses Auszugs ist vom Amtsdirektor bescheinigt. Unter Punkt 12 der Tagesordnung ist als Beschluß zu dem Urteil des Landgerichts im vorliegenden Verfahren ausgeführts
"Für den Pall, daß der Jagdvor&tand nicht beschlußfähig sein sollte, beschließt er (der Gemeinderat) als Notjagdvorstand, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen. Mit der Vertretung der Jagdgenoasenschaft sollen die Rechtsanwälte	-	wie	auch	schon	der	Jagd-
vorstand beschlossen hat - beauftragt werden."
Weiter legte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Prozeßy.ollraacht des Gemeinderats als Jagdnotvorstand vom
 
13. Februar 1964 vor, unterzeichnet vom stellvertretenden Bürgermeister und einem Gemeindevertreter; in dieser Vollmacht ist vermerkt, daß sie im Auftrag des Rats der Gemeinde erteilt werde.
Der Senat hat den Klägern die Naehreichung eines Schriftsatzes zu diesem Vortrag der Beklagten bis zu dem 24. Februar 1964 gewahrt. Hiervon haben die Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 1964 Gebrauch gemacht.
Kntscheidungsgründe;
A)
Das Berufungsgericht führt aus:
1.	Der Jagdvorstand der Beklagten sei ordnungsmäßig bestellt. Sic werde im vorliegenden Prozeß auch ohne den Vorsitzenden des Jagdvorstands durch die beiden Vorstandsmitglieder	und	vertreten.
Ungeachtet der Frage, ob grundsätzlich nur alle drei Vorstandsmitglieder zusammen die Beklagte vertreten könnten {GesamtVertretung), seien die beiden Beisitzer allein jedenfalls auf Grund sinngemäßer Anwendung des § 6 Nr. 6 der Satzung zur Vertretung befugt, da die Verteidigung im vorliegenden Prozeß einen Fall äußerster Dringlichkeit darstelle und der Vorsitzende Kr^BBl seit der vorläufigen Enthebung von seinem Amt als Amts- und Gemeindedirek-
tor seine Tätigkeit ala Vorstandsmitglied nicht mehr aus Übe und durch seine Inhaftierung daran verhindert worden sei.
Unerheblich sei, ob die Einladung zur Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 1958 etwa nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgt sei (§ 5 Nr. 4 der Satzung); wäre dies der Fall, so bewirke dieser Formfehler nicht die Nichtigkeit der gefaßten Beschlüsse, allenfalls habe er ihre Anfechtbarkeit zur Folge; das Recht zur Anfechtung hätten die Kläger aber verwirkt. In Ermangelung einer besonderen Regelung für die Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten auf die Jagdgenossenschaft die Grundsätze angev/endet worden, die im Zivilrecht für die Gültigkeit der Beschlüsse einer KörperschaftaverSammlung entwickelt worden seien. Dort werde in der Regel zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit unterschieden. Der Zweck der Jagdgenos-senschaft (v/irtschaftliche Tätigkeit und Wahrung öffentlicher Aufgaben) lasse zu und das Erfordernis des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gebiete die entsprechende Anv/endung der Regelung, die für die wirtschaftlichen Vereine {Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragene Genossenschaft) gelte. Danach sei ein Beschluß aber nur dann nichtig, wenn gegen elementare Grundsätze des Gesetzes oder der Satzung oder gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstoßen werde. Würden Vorschriften nicht beachtet, die lediglich dem Schutz der Mitglieder dienten, so begründe ein solcher Verstoß nur das Recht, den Beschluß anzufechten. Eine Anfechtungsklage sei nicht erforderlich; vielmehr genüge eine Erklärung gegenüber dem
8
Vorstand. Die Anfechtungserklärung sei auch nicht fristge-bunden, sie müßte aber ohne schuldhafte Verzögerung vorgenannten werden. Im vorliegenden Pall sei das Anfechtungsrecht 1 1/2 Jahre nach der Wahl verwirkt.
I?alls je mit der Ladung zur Genossenschafterversamm-lung auch die Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich gev/esen sein sollte, so gelte für diesen Formmangel dasselbe.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sei auch mit der im Gesetz geforderten Mehrheit erfolgt. Schon die alte Passung des § 9 Abs.3 BJagdG, die am 2. Dezember 1958 noch gegolten habe, müsse trotz ihres Wortlauts dahin ausgelegt werden, daß die Mehrheit der von den anwesenden Jagdgonos-sen vertretenen Grundfläche zur Beschlußfassung genüge und nicht die Mehrheit der Grundfläche des ganzen Reviers erforderlich sei. Schließlich sei auch das Vorstandsmitglied Josef	trotz	Losentscheids	rechtsv/irksam	ge-
wählt .
2.	Die Gültigkeit des Jagdpachtvertraga werde auch nicht davon berührt, daß die Beklagte zuerst schriftliche -Angebote einholte, später aber zur öffentlichen Versteigerung überging, oder daß sie, wie die Kläger behaupteten, nach dem Verstelgerungatermin die Versteigerungsbedingungen gegenüber dem Pächter	geändert	hätte. Im letzteren
 Pall könnte der Vertrag allenfalls wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, etwa wogen gröblicher Pflichtverletzung gegenüber den übrigen Versteigerungs-tcilnehmern. Dieser Fall läge nicht vor. Es entspräche
 nicht der Lebenserfahrung und es sei unwahrscheinlich, daß der Wegfall der zwingenden Übernahme des seitherigen
 Abgesehen davon scheide die Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenv/idrigkeit schon deshalb aus, v/eil ein Treuebruch der Organvertreter nicht gemeinschaftlich mit dem Vertragsgegner begangen sei. Dem Pächter könne es nämlich nicht verwehrt sein, seinerseits zu bestmöglichen Bedingungen abzuschließen; auch stehe in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, ob PflB gewußt habe, daß der Wegfall der zwingenden Übernahmepflicht das Pachtangebot wertvoller gemacht habe.
Der übrige Sachvortrag über ein unsittliches Zusammenwirken zwischen den Organvertretern und dem Pächter enthalte keine zureichenden Anhaltspunkte für Unkorrekthoiten der Vorstandsmitglieder K^^und	auch	in	ihrer
 Gesamtheit könnten sie nicht die Sittenv/idrigkeit des Pachtvertrages begründen (Verpachtung an Pflfe v/egen seiner angeblichen Beziehungen zu Oberforstmeister Sch^H^Bl; Äußerung des PflB im Frühjahr 1959» die Jagd sei ihm so gut v/ie sicher; Abhalten eines Mitbewerbers durch angebliche Zusicherung K^Ps; Mißachtung des Genossenschaftsbe-schlusses, die Jagd in "Wild und Hund" auszubieten; Ausschaltung des Mitbewerbers Graf B^Bfc von T^|p durch den Übergang zur öffentlichen Versteigerung; Vorstellung K^^s, durch Verpachtung an Bfli persönliche Vorteile zu erlangen).
Jagdhüters (S )	auf	Grund	der	Schwägerschaft des
 von Pöll neu bestellten Jagdhüters (Z )	mit	dem
 Bürgermeister	vereinbart	worden	sei.
m
3.	Weiter sei die Wirksamkeit des Pachtvertrags auch nicht davon berührt worden, daß nicht alle drei Vorstandsmitglieder den Vertrag abgeschlossen hätten. Der Vorsitzende Kr^Mfchabe nämlich die beiden Besitzer zu dem Abschluß des Vertrags bevollmächtigt. An dieser Bevollmächtigung sei er durch die vorläufige Dienstenthebung nicht gehindert gewesen, da die Dienstenthebung nicht das auf einer Wahl der Jagdgenossen beruhende Amt des Jagdvorstandsvor-sitzenden erfasse. Schließlich sei die Genossenschafterversammlung auch nicht durch § 5 Nr. 10 der Satzung gehindert gewesen, den Vorstand mit der Durchführung der Verpachtung insgesamt zu beauftragen, ohne zuvor die der Genossenschafts Versammlung nach § 5 Nr. 10 b - e obliegenden Beschlüsse zu treffen. Dieser Auftrag sei in Verbindung mit den als bekannt vorauszusetzenden Bedingungen des frühe ren Pachtvertrages klar Umrissen gewesen; die ‘‘bestmögliche Verpachtung erscheine auch erreicht worden zu sein.
B)
I. Die Vertretung der beklagten Genossenschaft ist von Amts wegen zu. prüfen ( § 56 ZPO). Sollten Mitglieder des Jagdvorstands am 2. Dezember 1958 nicht rechtswirksam gewählt oder sollte die Vertretung der Beklagten durch den Jagdvorstand infolge der Dienstenthebung des Vorsitzenden unmöglich geworden sein, so wäre die Beklagte auch schon vor Ablauf der 4-Jahresfrist (§ 6 Nr. 2 der Satzung) durch den Hat der Gemeinde als JagdnotVorstand vertreten worden. Der Hat der Gemeinde	hat nach dem in der
 Rovisionsverhandlung vorgelegten Auszug aus dem Nieder-
11
schriftenbuch der Gemeindevertretung am 23. Februar 1961 vorsorglich beschlossen, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und mit der Vertretung der Jagdgenossenschaft die Rechtsanwälte Kn^SI in	zu	be-
auftragen. Dem entsprechend ist den Rechtsanwälten Xn^^ am 15. März 1961 vom Gemeinderat Prozeßvollmacht erteilt worden (Bl. 172 GA), unterzeichnet vom Bürgermeister und einem Gemeindevertreter. Rechtsanwalt Dr.Kn^^hat den Prozeßbovollmächtigton in der Revisionsinstanz, Rechtsanwalt Br.Gfm nach dessen unbestrittenem Vortrag bevollmächtigt, wozu er gemäß § 81 ermächtigt war. Die Kläger haben allerdings den Auszug aus dem Riederschriften buch insofern bestritten, als nicht erwiesen sei, ob der Rat der Gemeinde am 23- Februar 1961 beschlußfähig gewesen sei und ob die sonstigen Formalien in Ordnung gewesen seien. Allein der Umstand, daß sich ein Gemeindevertreter an einen Beschluß dieses Inhalts nicht mehr erinnern kann, oder daß die im Februar 1964 Rechtsanwalt Dr.C^BBl unmittelbar erteilte Vollmacht ohne einen weiteren Gemeinde-ratsbeschluß erteilt worden ist, v/ie die Kläger unter Beweis gestellt haben und daher zu unterstellen ist, kann die Richtigkeit des Auszuges über die Niederschrift vom 23. Fobruar 1961 nicht erschüttern. JbJs bestehen ohne substantiierte Angaben über bestimmte Mängel bei der Beschlußfassung auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung des Amtsdirektors. Solche können auch nicht daraus abgeleitet werden, daß Protokolle über bestimmte Jagdgenossenschaftsversammlungen, wie die Kläger weiter behaupten, nicht richtig geführt sein mögen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, in welcher Form die vom Rat der Gemeinde als Jagdnotvorstand erteilte Prozeßvollmacht auszufertigen iüt.-
- 12
Wie sich aus den Ausführungen unter III ergibt, war Bürgermeister	in der JagdgenossenschaftsverSammlung
 am 2. Dezember 1958 ordnungsgemäß als Mitglied des Jagdvorstands gewählt worden. Ihm ist die Klagschrift zuge-stellt worden. Die Klage ist sonach ordnungsgemäß erhoben (§§ 253 Abs.l, 171 Abs.3 ZPO). Im übrigen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die seitherige Prozeßführung ausdrücklich genehmigt, so daß die Prozeßvertretung der Beklagten in früheren Verfahrensabschnitten keiner weiteren Überprüfung bedarf.
II.	Das Peststellungsinteresse der Kläger ist im Hinblick auf die Regelung des Wildschadens zutreffend bejaht (BGH IM ZPO § 256 Nr,34).
III.	1.) Die Beklagte ist eine durch das Gesetz anerkannte Genossenschaft des öffentlichen Rechts (§7 Abs.l NRV/JagdG); ihr Zweck und V/irkungekreis sowie die Vertretung und die innere Ordnung werden durch das Gesetz (§9 BJagdG, § 7 NRV/JagdG) und die Körperschaftssatzung bestimmt; im übrigen sind die allgemeinen Grundsätze des Öffentlichen Körperschaftsrechts anzuwenden.
a)	Die Präge, ob die Beschlüsse einer Genossenschafts-vorsammlung wegen einer nach der Satzung verspäteten Einladung (vgl. § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz der Satzung) unwirksam sind, bedarf im vorliegenden Pall keiner Beantwortung, da die Kläger zwar eine verspätete Einladung behauptet, jedoch nicht unter Beweis gestellt haben, insbesondere auch nicht (im Gegensatz zu dem Vortrag der Revi-
f
 
sion) im Schriftsatz! vom 28. Juni 1961. Der Beweisantritt auf Bl. 163 GA bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ladung in verschiedenen Zeitungen; dieser Zeitpunkt ist nicht maßgebend. Abgesehen davon wird der Urkundenbeweis nicht durch die Ankündigung einer Vorlage der Urkunde, sondern durch die Vorlegung der Urkunde selbst angetreten (§ 420 ZPO). Die auf Bl.164 GA angetretenen Bewei-se beziehen sich auf eine andere Genossenschaftsversamra-lung. Die Beweislast dafür, daß die Einladung zu der Genossenschaftsversammlung an dem von den Klägern behaupteten Mangel leidet, trifft die Kläger.
b)	Weder im Gesetz noch in der Satzung ist vorgeschrieben, daß mit der Einladung der Gegenstand der Versammlung bezeichnet worden muß. Vorschriften Uber Körperschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. zu dem Verein § 32 Abs.l Satz 2 BGB) finden auf die öffentliche Genossenschaft nicht schlechthin Anwendung. Diese Vorschriften können nur insoweit ergänzend berücksichtigt werden, als darin allgemeine Grundsätze des Körperschaftsrechts zu dem Ausdruck kommen (a.A. Nösekabel, RdL I960, 314). Die öffentliche Genossenschaft ist nun zwar, ähnlich dem Verein, entscheidend davon geprägt, daß den Mitgliedern (Genossen) ein Recht auf Teilnahme an der Vertretung und an der Verwaltung der Genossenschaft zusteht (vgl. Entwurf ffürtt. Verwaltungorochtsordnung Art. 133; Priesenhahn in Deutsches Verwaltungsrecht 1935 S.262; Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl. S.427; Klein/Keidel, ZgGenossW 1962,1, 16). Ein allgemeiner, inhaltlich dem § 32 Abs.l Satz 2 BGB entsprechender Grundsatz kann im Öffentlichen Körperschaftsrecht jedoch nicht festgeotellt
- 14
werden. Die Regelung dieser Frage bleibt vielmehr der Satzung überlassen- Da die Satzung der Beklagten Uber diesen Punkt keine besondere Regelung trifft, ist es unerheblich, ob die Tagesordnung mit der Ladung bekannt gegeben worden ist oder nicht.
Die in der GenossenschaftsverSammlung am 2. Dezember 1958 gefaßten Beschlüsse scheitern sonach nicht an Mängeln der Einberufung der Versammlung. Da der Bürgermeister Km einstimmig als Vorstandsmitglied gewählt worden ist, ist seine Wahl imgeachtet der Zweifelsfragen über die Auslegung des § 9 Abs.3 BJagdG a.F. gültig.
c)	Die weiteren Fragen, nämlich ob die Wahl- des Beisitzers	gültig war (Zweifelsfragen über die
 Auslegung des § 9 Abs.3 BJagdG a.F., über die Stimmberechtigung des damaligen Gemeindedirektors Kreuser, über die Zulässigkeit eines Losentocheids bei Stimmengleichheit), ob die Vertretung der Jagdgenossenschaft allein durch 2 Vorstandsmitglieder erfolgen konnte oder ob der des Dienutes enthobene Gemeindedirektor noch als Vorsitzender dos Jagdvorstands eine Vollmacht erteilen konnte, können dahingestellt bleiben. Sollten nämlich KtfV und die Beklagte mangels wirksamer Wahl des Beisitzers SflHBI oder v/egen Ausfalls des Vorsitzenden	nicht	wirk-
sam vertreten haben, so hat jedenfalls der Rat der Gemeinde den von diesen beiden Vertretern alsdann ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Jagdpachtvertrag mit Pöll als Jagdnotvorstand durch Beschluß vom 9-September I960 genehmigt.
 
2. Diese Genehmigung durch den Jagdnotvorstand ist wirksam. Fraglich ist allerdings, oh die Genosocnachafto-verSammlung entgegen der Satzung (§ 5 Nr. 10 c, d, e) die Entscheidung Uber die Art der Jagdnutzung, über die Art der Verpachtung, über die Verpachtungsbedingungen und über die Erteilung deo Jagdzuschlags überhaupt auf den Vorstand übertragen konnte. Sollte die Satzung eine solche Übertragung ausschließen, so wäre auch die Genehmigung des Jagdnotvorstands wirkungslos, da er nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen kann, als dem gewählten Vorstand zustehen. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls keiner Entscheidung, lägen auch keine gültigen Beschlüsse des zuständigen willensbildenden Organs (der Genossenschaftsversammlung) über diese Maßnahmen vor, so würde im vorliegenden Fall die Vertretung des Vorstandes nach außen durch diesen Mangel nicht beeinträchtigt sein. Auch die Vertretung der öffentlichen Genossenschaft richtet eich nach öffentlichem Körperschaftsrecht, die besonderen Vorschriften des Vereinsrechts finden keine Anwendung (vgl. OLG Celle NJW 1955, 834; BayObLGZ 12, 247 =
NJW 1962, 2253). Grundsätzlich ist auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch ihre Satzung möglich (vgl. Art. 122 Entwurf WüVRO). So entnahm das Bayerische Oberste landesgericht eine solche Beschränkung einer nach der Minioterialentseheidung vom 20. Juli 1951 über die Satzung der Jagdgenossenschaft (Bayerischer Staatsanzeiger Ur.32) beschlossenen Satzung (BayOblGZ aaO). Mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist davon auszugehen, daß das Bundes jagdgesetz auch ohne eine dem § 26 Abs.2 Satz 2 BGB
 
entsprechende Vorschrift eine solche Beschränkungsmöglich-keit durch die Satzung nicht ausschließt (a.A. Mitzschke/ Schäfer aaO § 9 Anm. 4 a). Eine solche Beschränkung ist jedoch in der vorliegenden Satzung nicht enthalten. Biese ist revisibel, da sie sich an einen unbeschränkt großen Personenkrois wendet, insbesondere auch-Uber den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hinaus (Wieczorek, ZPO, § 550 Anm. B II A 1, vgl. auch BGH NJW 1957, 708; BG-HZ 14, 26, 36/37).
Nach § 2 der Satzung verwaltet die Jagdgenossenschaft alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der Genossen ergeben. Die Verwaltung der Angelegenheiten der Genossenschaft obliegt nach § 6 Nr. 4 der Satzung dem Jagdvorstand. Er ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden; ihr obliegt die Beschlußfassung über die in § 5 Nr. 10 unter a - g aufgeführten Aufgaben, wobei für dringende Palle in § 6 Nr. 8 daneben eine Entscheidungsbefugnis des Vorstandes geschaffen ist. Schon diese Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Genossenschaft spricht dagegen, daß die Vertretungsbefugnis des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte eingeschränkt sein sollte. Der Vorstand tritt nicht nur als Ausführungsorgan der Genoasenschaftsversammlung in Erscheinung. Gegen eine Einschränkung im Außenverhältnis spricht auch, daß in § 6 Nr. 4 Satz 2 der Satzung die Bindung an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ausdrücklich erwähnt worden ist, nicht dagegen im Satz 1 dieser Vorschrift, der die Vertretung regelt. Eine solche Bindung müßte im Interesse der Verkehrssicherheit in der
-17-
Satzung klar zu dem Ausdruck gebracht werden. Sollte der Vorstand ohne wirksame Beschlüsse der Versammlung tätig geworden sein, so berührt dies - abgesehen vom I'all des Vertretungsmißbrauchs (vgl. unten unter 5 b)- sonach die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vorstands nicht. Genehmigte der Notvorstand das Rechtsgeschäft von Personen, die als vertretungsberechtigtes Organ auftraten, in Wirklichkeit aber keine Organstellung besaßen, so wurde dieses Rechtsgeschäft demnach durch die Genehmigung auch in den Fall voll wirksam, daß die für dieses Rechtsgeschäft nach der Satzung erforderlichen Beschlüsse der Versammlung nicht Vorlagen.
3. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der beklagten Genossenschaft freigestanden hat, in welcher Art die Jagd verpachtet werden sollte (öffentliche Versteigerung, Einholung schriftlicher Angebote oder freihändige Vergebung). Es bestehen im Bande Nordrhein-Westfalen auch keine landesrechtlichen Bestimmungen Uber die öffentliche Versteigerung der Pacht und die VerpachtungsBedingungen. Die Regelung im einzelnen ist nach der Satzung der Genossen-schaftsversammlung überlassen. Jrifft satzungswidrig die Regelung dieser Geschäfte der Vorstand, so berührt diese Satzungswidrigkeit, wie dargelegt, an sich nicht die Gültigkeit des vom Vorstand abgeschlossenen Pachtvertrages. Daß ein Uitbieter durch Gewalt, Drohung oder durch die Zusicherung oder Gewährung eines Vorteils vom Mitbieten oder Wei-terbieten abgehalten worden wäre (§ 270 pr.StGB), ist von den Klägern nicht behauptet. Auf die von den Klägern behauptete Äußerung des Bürgermeisters	gegenüber	Graf
18 -
B^Hfevon	die	Jagd	werde	ihm	zugeschlagen, sofern
 er unter den drei Letztbietenden sei, wird unten einzugehen sein. Ebensowenig würde die Gültigkeit des Vertrages beeinträchtigt sein, wenn irgendwelche Rechte von Mitbewerbern (Verletzung de3 vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses oder Verletzung irgendwelcher Schutzgesetze) beeinträchtigt worden wären. Damit entfallen die Einwände der Kläger, der Pachtvertrag wäre schon deshalb unwirksam, weil nach der Einholung schriftlicher Angebote dieses Verfahren aufgegeben worden ist und statt dessen eine Versteigerung vorgenommen wurde, oder weil nach der Versteigerung der Pachtvertrag schließlich nicht entsprechend den Versteigerungsbedingungen abgeschlossen worden ist.
Dies schließt andererseits nicht aus, diese Umstände als Hilfstatsachen für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht zu würdigen.
b) Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht berührt die Wirksamkeit des durch den Vertreter (oder bei nachfolgender Genehmigung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht) abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht ohne v/eiteres. War aber dem Geschäftsgegner der Mißbrauch bekannt oder hätte er ihn erkennen müssen, so verstoßt die Berufung auf dieses Rechtsgeschäft gegen !Ureu und Glauben (BGB RGRK ll.Aufl. § 166 Anm. 27 m.Nachw.). Nichtig gemäß § 138 BGB ist das Rechtsgeschäft,Wenn der Geschäftsgegner dem Vertreter einen Vorteil dafür verspricht, daß er gegen die Weisung und Interessen des Vertretenen handelt (BGB RGRK aaO).
Unter diesen maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkten erweisen sich die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht als begründet.
 
Zweifelhaft ist schon, oh sich die Beisitzer Kpp und	bewußt	waren, daß der Delegationsbeschluß
 der Genoo3enachaftsversammlung unwirksam sein konnte und sie die Art der Verpachtung und Verpaehtungsbedin-gungen sonach ohne hinreichende Grundlagen im Gesetz und der Satzung bestimmten. Jedenfalls liegen keine hinreichende Tatsachen dafür vor, daß PpP diese Rechtslage überschaut hätte oder hätte überschauen müssen, insbesondere konnte er dies aus dem Schreiben des Anwalts des Klägers zu 2 nicht entnehmen. Entgegen dem Vortrag der Revision ist in diesem Schreiben nicht ausgefühi’t, die Mehrheit der Genossen sei mit dem Pachtvertrag nicht einverstanden. Im Schriftsatz vom 28. Juni 1961, S. 10 f (Bl. 167 GA) ist nur vorgetragen, am 11. September 1959 sei ’‘deutlich geworden, daß ein erheblicher Teil der Genossen den Pachtvertrag mit PpP mißbillige“. .Ein Pacht-interesaent handelt jedoch nicht grob fahrlässig in bezug auf die Nachforschungen über die Vertretungsbefugniese eines Jagdvorotands, wenn er solchen unklaren Andeutungen nicht näher nachgeht; abgesehen davon ist für diesen bestrittenen Sachvortrag von den Klägern kein Beweis angetreten.
Weitere Rügen der Revision in diesem Zusammenhang betreffen die Nichtberücksichtigung bestimmter Tatsachen des Klagvortrags (§ 286 ZPO), aus denen die Kläger entnehmen, daß KPP v/ider die Interessen der Genossenschaft gehandelt habe oder doch aus sachfremden Motiven heraus die Verhandlungen geführt und die Versteigerung durchgeführt habe.
20 -
Diese Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil selbst bei Richtigkeit dieser Tatsachen die Wirksamkeit des Pachtvertrages nur dann berührt sein könnte, wenn Pöll diese Maßnahmen veranlaßt oder als treuwidrige gekannt oder aber den treuv/idrigen Charakter dieser Maßnahmen aus grober Nachlässigkeit übersehen hätte. Die Kläger wollen dies vor allem aus der iSrklärung Fpps im Frühjahr 1939 entnehmen, die Jagd in	sei ihm so
 gut wie sicher. Den Schluß aus dieser Äußerung auf die dargelegten subjektiven Voraussetzungen in der Person dos PflB hat der Tatrichter nicht als zwingend erachtet und nicht gezogen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Dasselbe gilt für die Absicht P^^s, nach der Verpachtung ein Basen zu geben, und weiter für die angebliche Bevorzugung P^ps wegen seiner Bekanntschaft mit Oberforstmeister SchflMHHBfc.
Im übrigen hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision die unter Beweis gestellte Äußerung Kolla Über die Bevorzugung des Mitbewerbers Graf BpHP von TPBP unterstellt, jedoch diese Äußerung als unverbindlich gewürdigt und in tatsächlicher Hinsicht als unwahrscheinlich bezeichnet, daß sich der Mitbewerber durch solch eine Äußerung vom Bieten hatte abhalten lassen, Gegen diese rechtliche und tatsächliche Yfiirdigung des Tatrichters bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
- 21
Die Revision entnimmt vor allem aus der Aufhebung der Klausel, den bisherigen Jagdhüter übernehmen zu müssen, daß	die	von den Klägern behaupteten treuewidri-
gen Motive und Maßnahmen der Beisitzer als solche erkannx hätte. Entgegen dem Revisionsvortrag ist jedoch im Schriftsatz vom 24. Mai 1961 S. 5 f (Bl.151 GA) nichts darüber behauptet,	habe die Aufhebung dieser Klausel mit.
1000 DM zu seinen Gunsten bev/ertet. Bort ist ira Gegenteil vorgetragen, daß auch schon vor Abschluß des Vertrags beschlossen war, einen anderen Jagdhüter einzustollen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern Pöll in der Aufhebung der Klausel einen wirtschaftlichen Vorteil für sich hätte erblicken können; überdies hat der Tatrichter noch festgestellt, daß ein Vortrag darüber fohle, etwa persönliche Mängel des seitherigen Jagdhüters hätten die Abänderung der Übernahmeklausel irgendwie zugunsten des neuen Pächters wertvoll erscheinen lassen.Die Revision hat keine begründeten Verfahrensrügen gegen die PestStellung des Tatrichters vorgebracht, es sei nicht erwiesen, daß P^Pt den angeblichen wirtschaftlichen Y/ert der Änderung der Jagdhüterklauscl von einer Mußvorschrift in eine Sollvorschrift auch nur gekannt habe.
Der Pachtvertrag ist sonach nach den unangreifbaren Feststellungen des Tatrichters auch nicht wegen treuwidrigen Handelns der Organvertreter nichtig oder etwa wie ein unwirksamer Vertrag zu behandeln.
4.	In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1961 war der Beklagten die Nachreichung eines Schriftsatzes vorbe-
22
halten worden (§ 272 a ZPO). Pas Berufungsgericht hat dem Antrag der Kläger, die mündliche Verhandlung nach weiterem Sachvortrag ihrerseits wieder 2U eröffnen, nicht stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt (S. 45 BU), die in dem von der Beklagten nachgereichten Schriftsatz vorgebrachten neuen Tatsachen seien nicht berücksichtigt v/orden. Pieses Verfahren ist zulässig und verstößt insbesondere entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen §§ 128, 286 ZPO.
Heim das Berufungsgericht dagegen eine Bemerkung aus einem von den Klägern nachgereichten Schriftsatz heranzieht, worauf übrigens das Urteil nicht beruht, so sind die Kläger dadurch nicht beschv/ert. Pieser Umstand verpflichtete das Berufungsgericht aber auch nicht zur V/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zur Berücksichtigung anderweitigen Sachvortrags in dem nachgereichten Schriftsatz
IV.
Pa auch im übrigen keine materiell-rechtliehen Verstöße zu dem Nachteil der Kläger ersichtlich sind, war
 ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO zurückzuv/eioen.
Pr.Tasche	Pr.Augustin	Rothe
 Mattem
Offterdinger