Zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses kam es 1953 zwischen der Beklagten und dem Schausteller zu Verkaufsverhandlungen; die Beklagte wollte für das Schiff 25 000 IM haben. April hatte Ehrhardt der Beklagten mitgeteilt, er erneuere sein Angebot zu dem freihändigen Ankauf des Schiffes mit den alten Bedingungen, Er erschien auch zu dem Termin vom 15* April und wiederholte sein Angebot. Die Geschwister der Beklagten, nämlich ihr Bruder und die Klägerin, behaupten, die Beklagte habe absichtlich einen freihändigen Verkauf an verhindert, weil sie selbst unter allen Umständen das Schiff zu dem billigsten Preis habe erwerben wollen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber, wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof unter Zustimmung des Schrifttums wiederholt ausgesprochen haben, die Stetigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten (RGZ 132, 301} BGHSt 2, 71, 73; BGHZ 9, 291, 292; 10, 130, 131; 15, 135, 137; 16, 25*s 256} 20, 355, 359; ZZR 71, 117} Stein/Jonas/Schönke, ZPO 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln an der Rechtsprechung seines Senates für die Zeit vom 1. Januar bis 15« Mai .19-58 den gesetzlichen Anforderungen in dem oben dar gelegten Ausmaße gerecht wurde und ob eine ordnungsmäßige Besetzung des Senats zu verneinen wäre, wenn innerhalb dieser Zeitspanne der ordentliche Vorsitzende mit Rücksicht auf seine sonstige Arbeitsbelastung an einer Sitzung nicht hätte teilnehmen können. Zivilsenats voll gerecht zu werden, ohne daß es dabei von Bedeutung sein kann, ob er bis dahin an der Rechtsprechung des Senates in gebotenem Umfange teilgenommen hatte oder nicht. Die durch die Erkrankung des Oberlandesgerichtspräsidenten bedingte Verhinderung des ordentlichen Senatsvorsitzenden durfte freilich keine unabsehbare werden« Deshalb bestsnd für die Versammlung der Präsidenten des Oberlandesgerichts die Ver~ pflichtung, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob mit einer baldigen Dienstaufnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten gerechnet werden könne, und gegebenenfalls gemäß § 63 Abs« 2 GVG den Vorsitz im 1. Nach alledem stellt die Geschäftsbelastung des ordentlichen Senatsvorsitzenden, hervorgerufen durch die Erkrankung des Oberlandesgerichtspräsidenten und die dadurch erforderlich gewordene Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte, im Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG dar, welche die Nicht-ausübung des Vorsitzes an diesem Tage rechtfertigt. Zivilsenats in Köln in der Sitzung vom 3« Juli 1958 müsse schon deshalb verneint werden, weil der Senat von Anfang an nicht dem Gesetz entsprechend gebildet worden sei. Zivilsenat für das Jahr 1957 belassen, obwohl der zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellte Vizepräsident infolge seiner sonstigen Arbeitsbelastung im Jahre 1957 nur in etwa 1/5 aller Termine den Vorsitz habe ausüben können. Ob eine derartige Sachlage gegeben ist, ist Tatfrage« Die Revision behauptet nun selbst nicht, daß schon bei der Neubestellung des Senatsvorsitzenden festgestanden habe, daß er den Vorsitz im Senat nie oder selten ausüben könne. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat bei der Versteigerung ein Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten nicht Vorgelegen. Sie habe mit der Versteigerung auch nicht die Grundsätze ordnungsgemäßer Führung ihrer Geschäfte als Testamentsvollstreckerin verletzt. In diesem Falle hätte die Gefahr für die Beklagte bestanden, daß sie das Interesse der Erben an einem möglichst hohen Erlös hinter das eigene Interesse an einem preiswerten Erwerb des Schiffes zurücksetzte. Ehrhardt habe nicht als ernsthafter und zahlungsfähiger Reflektant angesehen werden können, weshalb die Beklagte berechtigt gewesen sei, sein Angebot vor der Versteigerung unbeachtet zu lassen. Die Beklagte habe ihrerseits aber auch nachgewiesen, daß sie im Zeitpunkt des Versteigerungstermins berechtigten Anlaß gehabt habe, an der Ernsthaftigkeit des Angebotes von Ehrhardt und an seiner hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für einen freien Ankauf zu zweifeln und daher dem Angebot keine Bedeutung beizu demessen, ln der Versteigerung des Vollziehers zu dem Bevollmächtigten der Testamentsvollstrecker in i und der Verkauf des Schiffes durch ihn an die Beklagte die t Anwendung dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf das Vorhanden- 1 sein eines Interessenkonfliktes rechtfertige. Folgt man dieser Auffassung, so kann gegen die Gültigi keit der Versteigerung und den Eigentumserwerb durch die Beklagte aus § l8l BGB kein Bedenken abgeleitet werden. Denn auch vom Boden der Meinung aus, daß § 1Ö1 BGB durch die erwähnten Sondervorschriften nicht verdrängt wird, kann der Revision kein Erfolg werden. Eine unmittelbare Anwendung des § l8l BGS auf dem festgestellten Sachverhalt scheidet schon deshalb aus» weil die Beklagte nicht Vertreterin der Erben war» sondern auf Grund ihrer Berufung durch die Erblasserin zur Testamentsvollstrek-kerin kraft Amtes tätig wurde. Es kann daher nicht davon gesprochen werden» daß sie als Vertreter der Erben in deren Namen einen Unterbevollmächtigten aufgestellt und mit diesem in eigenem Namen den Kaufvertrag über das Schiff abgeschlossen habe. Die Revision beruft sich zu Unrecht für ihre Auffassung auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 9» Juli 1956 (BGHZ 21» 229» 231 )<* Dort ist freilich ausgesprochen» daß die Zulässigkeit eines Insichgeschäftes nicht davon abhängig zu machen sei, ob ein Interessenkonflikt bestehe oder nicht; maßgebend sei vielmehr die Art des Zustandekommens eines Geschäftes. Da, wie bemerkt, der Verkauf im Wege einer frei-, willigen Versteigerung den Tatbestand des § 1Ö1 BGB nicht erfüllt, weil die Beklagte nicht Vertreterin der Erben ist, kann somit, betrachtet man das Zustandekommen des Vertrages, von einer unmittelbaren Anwendung des § 181 BGB nicht gesprochen werden. Wollte man aber die Grundsätze sinngemäß zur Anwendung bringen, die dann gelten, wenn ein Bevollmächtigter einen Untervertreter bestellt und mit diesem ein Geschäft im eigenen Namen für eigene Rechnungt abschließt, so ergäbe sich nicht ohne weiteres schon die Nichtigkeit des Versteigerungsgeschäfts. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle die Anwendung des § 181 BGB verneint, weil der Untervertreter auf Grund eigener Willensentschließung tätig werde und nicht, wie beim Insichgeschäft, ein einziger Willensakt vorliege (RGZ 108, *+05). 20)«davon ausgeht, daß der Grundgedanke des § l8l BGB auch jenen Sachverhalt erfaßt (nämlich den Kauf des Bevollmächtigten von einem .* :y i von ihm dazu bestellten Unter bevollmächtig ten) , so besagt dies doch nur, daß ein solches Geschäft nichtig sein kann, wenn nicht ein Selbstkontrahieren gestattet ist. Wie der Bevollmächtigte nicht mehr Rechte an den Unterbevollmächtigten geben kann, als er selbst hat, so wird andererseits, wenn ihm das Selbstkontrahieren gestattet ist, das Rechtsgeschäft nicht allein schon dadurch üngUltig, daß er einen Unterbevollmächtigten bestellt und mit ihm das Rechtsgeschäft vornimmt, statt es in eigener Person mit sich selbst vorzunehmen. Das verkennt die Revision, weil sie lediglich auf das Zustandekommen des Geschäftes ihr Augenmerk richtet, ohne zu untersuchen, ob der Beklagten nicht etwa das Insichgeschäft erlaubt war. Die Beklagte ist Miterbin und Testamentsvollstreckerin« Rechtsgeschäfte, die sie mit sich oder die sie mit einem von ihr bestellten Untervertreter über einen Nachlaßgegenstand schließt, müssen nicht ohne weiteres ungültig sein. Bin Testamentsvollstrecker, der selbst Miterbe ist, kahn ein solches Rechtsgeschäft vornehmen, wenn das Geschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht widerspricht. Erfolgte der Verkauf i© Zuge einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, so ist demnach die Gestattung des Verkaufes durch den Erblasser anzunehmen und es konnte die Beklagte auch an sich verkaufen, sei es durch freihändigen Verkauf, sei es im Wege einer Öffentlichen freiwilligen Versteigerung. Dann ist nämlich die Bestellung des Gerichtsvollziehers zu dem Versteigerungsbeamten und damit zu dem Bevollmächtigten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § l8l BGB nicht zu beanstanden. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, der Verkauf sei schon deshalb ungültig, weil die Beklagte, die die Bedingungen der Versteigerung allein festgesetzt habe, mit gesteigert habe..Mit der Feststellung nämlich, daß es sich hier um ein Insichgeschäft handelt, ist die rechtliche Erörterung im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des § l8l BGB nicht abgeschlossen. Es bedarf der Prüfung, ob der Verkauf an die Beklagte im Wege der öffentlichen freiwilligen Versteigerung eine ordnungsgemäße Ver-waltungshandlung darstellt und deshalb die Vermutung der Gestattung für sich hat. Die Beklagte durfte sich auch nicht mit einem mäßigen Preis begnügen, wenn etwa bei vernünftiger Betrachtung der gegebenen Verhältnisse unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ein höherer Preis bei einem freihändigen Verkauf zu erzielen gewesen wäre (Lübtow aaO III 1; OGHZ 3, 2*f2, 2**7$ Staudinger/ a) Ohne Bechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Ordnungswidrigkeit in der Art der gewählten Verwertung verneint* Die Beklagte konnte als Testamentsvollstrek-kerin das Schiff im Wege des Pfandverkaufs oder auch durch freihändigen Verkauf veräußern* Sie war aber auch berechtigt, den Weg der öffentlichen freiwilligen VerSteigerung zu wählen und den Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung zu beauftragen (vgl. Wenn die Revision hierzu vorträgt, die j Beklagte habe für sich selbst Bedingungen bei der Versteigerung J des Nachlasses schaffen können, deren Herbeiführung den Mit- i erben verschlossen gewesen sei, Veil sie auf die Umstände der j Versteigerung keinen Einfluß hätten nehmen können, so schlägt dieser Einwand nicht durch; denn die Beklagte hat die Bedingung der Barzahlung eingehalten. sich an der Versteigerung zu beteiligen und durch Barzahlung das Schiff zu erwerben, wenn sie diese Bedingung hätten erfüllen können. Des Berufungsgericht hat aber auch ohne Hechtsirrtum verneint9 daß etwa die freiwillige Versteigerung zur Unzeit stattgefunden habe« b) Daß ein freihändiger Verkauf außerhalb der Versteigerung kein höheres Ergebnis erbracht hätte, war, wie auch sonst die Voraussetzungen für eine Ordnungsmäßigkeit des Geschäftes, von der Beklagten zu beweisen (BGHZ 30, 69, 72). Es hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß "die Beklagte im Zeitpunkt der Versteigerung berechtigten Anlaß hatte, eine Ernsthaftigkeit des Angebotes von Ehrhardt und die hinreichende wirtschaftliche Durchführungsmöglichkeit zu einem freien Ankauf seinerseits für nicht gegeben zu halten und daher dem Angebot keine Bedeutung beizu demessen". Es stellt sich lediglich als Folge dieser Überzeugung dar, wenn das Berufungsgericht andererseits feststeilt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß zur fraglichen Zeit der Zeuge als zahlungsfähiger und damit ernsthafter Käufer für den freien Ankauf bei einer weiteren Verschiebung der Versteigerung in Betracht kam oder daß er doch zu demindest in der Lage sei, die Mittel für den Ankauf entsprechend seinem Angebot in absehbarer Zeit aufzubringen. Soweit sie darauf hinweist, daß dief-Anwendung des § l8l BGB' nicht eine festgestellte öder feststellbare Interessenkollission voraussetze, vielmehr schon die Gefahr eines solchen Konfliktes genüge, geht dieser Angriff schon deshalb fehl,; w$il es hier darauf ankommt, ob es sich um ein Geschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt oder nicht. Es geht aber andererseits davon aus, daß die Beklagte ohne weiteres bereit war, dem Zeugen bei Barzahlung das Schiff zu überlassen,, wenn er mehr geboten hätte als sie. Daß die Beklagte auf dieses Schreiben antwortete, sie hoffe, bei der Versteigerung einen noch höheren Preis zu erzielen, brauchte das Berufungsgericht nicht weiter in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, weil diese Bemerkung nicht unbedingt gegen eine Verkaufsbereitschaft der Beklagten spricht. Die Revision Mit dem entgegen, daß nach der Unterstellung des Berufungsgerichts die Ehefrau nach ihrer Behauptung 8 000 bis 9 000 DM zu Hause gehabt habe. Da er aber der Beklagten nichts davon sagte, ist es schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, wenn die Revision ausführt, die Beklagte hätte den Verteilungster-min verlegen müssen, um zu prüfen, ob zahlen werde. Das Berufungsgericht hält unter Berufung auf eine Schätzung des beeidigten Sachverständigen B^H^ den Preis von 8 300 DM nicht für zu niedrig. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht eine Absicht der Übervorteilung der Erben seitens der Beklagten verneint , so ist auch dies nicht zu beanstanden« Im Kähmen der Prüfung, ob das Geschäft als Akt einer ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen war, spielte selbstverständlich auch die Prüfung der Absichten, die die Testamentsvollstrecker in mit der Vornahme des Geschäfts verfolgte, eine nicht geringe Holle. Das Berufungsgericht hat Schließlich der Beklagten zugestanden, sie habe annehmen dürfen, daß VHIzur Zahlung nicht in der Lage sei« Nach Auffassung der Revision hätte es das Berufungsgericht nicht bei der irrigen Annahme der Testamentsvollstreckerin bewenden lassen dürfen; es hätte eine Nachprüfung des Angebotes durch die Beklagten zur Voraussetzung der Ablehnung des Angebots machen müssen. Dabei übersieht die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Nachprüfung selbst vorgenommen hat und dabei zu der Überzeugung gekommen ist, daß HflUBfekein ernsthafter Bewerber wer. Lag nach alledem ein Geschäft im Rahmen der Ordnung sge-mäßen Verwaltung vor, so ist auch die Gestattung durch den Erblasser zu vermuten» Gegenbeweis ist nicht geführt wordene Das bedeutet, daß die Beklagte, wie sie selbst an sich hätte verkaufen können, auch einen Verkauf mittels einer freiwilli-gen Versteigerung und unter Zuhilfenahme des Versteigerungs-beamten tätigen konnte. Pa es sich um ein, wie festgestellt, ordnungsgemäßes Geschäft des Testamentsvollstreckers handelt, kann auch von einer Schadensersatzpflicht .£§ 2219 BGB) keine Rede sein.
V ZR 196/58
2206 089
Verkündet.am 28. September i960 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen d .e s Volkes In dem Rechtsstreit
der Ehefrau Leni B
tstrafie •,
geb.
Klägerin« Berufungsbeklagten und ftevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Ehefrau Anni Istraße
geb.
Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September i960 unter Mitwirkung ‘ des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr» Rothe und Offterdlnger für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Oktober 1958 wird zurttckgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern und mit ihrem Inzwischen verstorbenen Bruder Wilhelm SflHBi zu gleichen Teilen Miterben an dem Nachlaß ihrer 1951 verstorbenen Schwester Ger4-trudoDie Beklagte wurde von der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt mit der Verpflichtung, den Nachlaß nach Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen an die Miterben zu verteilen. Die Geschwister haben in der Folgezeit vergeblich versucht, die Beklagte durch das Gericht als Testaments-vollstreckerin abberufen zu lassen.
Wesentlicher Teil des Nachlasses war ein in K^HBfc stationiertes Kaffeehausschiff EW, das nicht im
Schiffsregister eingetragen ist. Es war als Trajektschiff für die Schelde 1878 erbaut und später zu dem gleichen Zweck in verwendet worden; 19^5 versenkt, wurde es vom Ehe-
manne der Erblasserin wieder gehoben und zu einem Kaffeehaus umgebaut. Er erhielt die Erlaubnis, das Schiff während der jährlichen Saison am E® in K^pB ankern zu lassen.
Den Kaffeehausbetrieb hat die Beklagte als Testamentsvoll-streckerin im eigenen Namen weitergeführt und die Konzession auf sich umschreiben lassen.
Zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses kam es 1953 zwischen der Beklagten und dem Schausteller zu
Verkaufsverhandlungen; die Beklagte wollte für das Schiff 25 000 IM haben. EflHMl erklärte sich damals bereit, 15 000 DM in bar zu zahlen und 10 000 DM in Wechseln zu geben. Die Verhandlungen führten aber zu keinem Ergebnis.
Im Frühjahr 195V gab die Beklagte dem Gerichtsvollzieher HflHMüen Auftrag, das Schiff im Wege freiwilliger Öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Der ursprünglich
auf den 10. April 195V festgesetzte und bekanntgegebene Termine zur Versteigerung wurde auf Grund einer von den Geschwistern der Beklagten erwirkten einstweiligen Verfügung abgesetzt und auf den 1?. April verlegt. Mit Schreiben vom 10. April hatte Ehrhardt der Beklagten mitgeteilt, er erneuere sein Angebot zu dem freihändigen Ankauf des Schiffes mit den alten Bedingungen, Er erschien auch zu dem Termin vom 15* April und wiederholte sein Angebot. Die Beklagte lehnte aber eine Verschiebung der Versteigerung ab und forderte allerdings vergeblich, auf,
ein Gebot in der Versteigerung zu machen. Sie erzielte mit ihrem Höchstgebot von 8 300 DM den Zuschlag; der Gerichtsvollzieher übertrug ihr das Schiff zu Eigentum.
Die Geschwister der Beklagten, nämlich ihr Bruder und die Klägerin, behaupten, die Beklagte habe absichtlich einen freihändigen Verkauf an verhindert, weil sie selbst
unter allen Umständen das Schiff zu dem billigsten Preis habe erwerben wollen. Ihr Verhalten stehe im Widerspruch mit ihren Pflichten als Testamentsvollstreckerin. Die Versteigerung sei daher unwirksam. Zum mindesten sei die Beklagte verpflichtet, wegen nicht ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte als Testamentsvollstreckerin den Unterschiedsbetrag zwischen 25 000 DM und 8 300 DM = l6 700 DM in den Nachlaß zu zahlen.
Die beiden Geschwister der Beklagten haben als Kläger beantragt:
a) festzusteilen, daß die Versteigerung des Schiffes nichtig sei,
b) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 16 700 DM nebst V % Zinsen seit 23. Juli 195V an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie behauptet, sei nie ein ernsthafter Interessent für den Kauf gewe~
- If -
sen, veil er kein hinreichendes Kapital besessen habe. Er sei als angeblicher Kaufliebhaber von ihren Geschwistern vorgeschoben worden. Ihr Gebot liege Uber dem tatsächlichen Werte des Schiffes, das im Zeitpunkt der Versteigerung 6 500 EM wert gewesen sei. Es sei nachträglich von einem Schiff ssäch-verständigen auf 7 hOC DM geschätzt worden. Sie habe ihre Pflichten als Testamentsvollstrecker in gewahrt. Bei einem freihändigen Verkauf wäre kein höherer Preis erzielt worden.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag (Feststellung der Nichtigkeit) stattgegeben. Auf .die Berufung der Beklagten wurde das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die ursprünglichen beiden Kläger Revision eingelegt. Wilhelm ist alsdann ver-
storben, seine Erben haben die Revision zurUfdkgenommen.
Die Klägerin R^Bfc beantragt:
a) Aufhebung, des angefochtenen Urteils und ZurUck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht,
b) hilfsweise Aufhebung des Urteils und Feststellung der Nichtigkeit der Versteigerung, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin in Höhe von 8 350 DM nebst Zinsen,
c) hilfsweise Aufhebung des Urteils sowie des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Senat hat eine Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln eingeholt. Sie war wie die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden des 1. Zivilsenats in Köln Gegenstand der RevisionsVerhandlung.
Ent Scheidung sg rUnde s
I.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 3. Juli 1958 statt. An ihr nahm als Vorsitzender nicht der zu dem ordentlichen Vorsitzenden des Senates bestellte Vizepräsident Dr. teil, sondern dessen Stell-
vertreter, Oberlandesgerichtsrat
Die Revision behauptet, ein Fall des § 66 GVG habe nicht Vorgelegen. Der Vizepräsident sei weder durch Krankheit oder Urlaub noch sonstwie vorübergehend an der Teilnahme verhindert gewesen. Infolge seiner Belastung durch Verwaltungsgeschäfte sei er vielmehr, wie im Jahre 1957» so auch im Jahre 1958 nur in der Lage gewesen, in etwa 1/5 aller anstehenden Sachen selbst den Vorsitz zu führen. Alle sieben Termine im vorliegenden Rechtsstreit hatten unter dem Vorsitz des Oberlandesgericht srates stattgefunden. Der Vizepräsident habe
lediglich eine Verfügung (Schreiben an ein auswärtiges Gericht um Vernehmung eines Zeugen) unterzeichnet. Die Gründe, die in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichts hofs vom 12. November 1958 (BGHZ 28, 338) zur Verneinung der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln geführt hätten, müßten deshalb auch im vorliegenden Falle der Revision zu dem Erfolg verhelfen.
Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln, in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Vizepräsidenten, ergibt sich, daß dieser als Vorsitzender des 1. Zivilsenats in der Zeit vom 1. Januar bis l5«Mai 1958, abgesehen von sonstiger RechtsprechungStätigkeit
(Anberaumung von Verhandlungsterminen, Bestimmung des Berichterstatters, Mitwirkung in Beschluß Sachen), an 13 von insgesamt 3*+ Terminstagen teilgenommen hat. Am 16. Mai 1958 erkrankte der Oberlandesgerichtspräsident und mußte bis Ende des Jahres und darüber hinaus in der Führung der Verwaltungsgeschäfte voll von dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts vertreten werden. Dieser war dadurch nicht in der Lage, den Vorsitz im 1. Zivilsenat im geplanten Umfange zu fuhren. Er nahm im Mal an zwei, im Juni und Juli 1958 nur noch an je einer Sitzung teil’« Ausweislich der Gerichtsakten hat er im vorliegenden Rechtsstreit den Berichterstatter bestimmt, den ersten Verhandlungstermin angesetzt, mehrere Er suchsehreiben an auswärtige Berichte unterzeichnet und schließlich (GA Bl. 261 R und 26h R) am 26. April neuen Termin auf den 12. Juni 1958 anberaumt, diesen Termin aber am 7* Mai 1958 auf den J. Juli 1958 verlegt.
An Sitzungen hat er in diesem Verfahren nicht teilgenommen.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, daß bei dieser Sachlage der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln in der Verhandlung vom 3. Juli 1958 nicht, ordnungsgemäß besetzt gewesen sei.
Nach §§ 62, 117 GVG hat den Vorsitz im Senat des Qber-landesgerichts entweder der Oberlandesgerichtspräsident zu führen, wenn er sich dem Senat angeschlossen hat, oder der von der Versammlung der Präsidenten des Gerichtes zu dem Vorsitzenden des Senats bestimmte (Vizer) Senatspräsident. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber, wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof unter Zustimmung des Schrifttums wiederholt ausgesprochen haben, die Stetigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten (RGZ 132, 301} BGHSt 2, 71, 73; BGHZ 9, 291, 292; 10, 130, 131; 15, 135, 137; 16, 25*s 256} 20, 355, 359; ZZR 71, 117} Stein/Jonas/Schönke, ZPO 17. Aufl. § 551 Eußn. h\ Wieczorek, ZPO § 62 GVG B I).Dieser
Aufgabe wird ein Vorsitzender nur gerecht, wenn er an der Rechtsprechung seines Senates in dem hiernach notwendigen Umfange selbst teilnimmt (BGHZ 28, 338, 3^0Al). Solche Erwägungen schließen allerdings nicht aus, daß der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, zeitweilig durch einen Oberlande sgerichtsr at vertreten wird <§ 66 Abs. 1 GVG). Das darf aber immer nur vorübergehend und aushilfsweise, also nicht dauernd oder für eine unbestimmte und unabsehbare Zeit geschehen (BGHZ 10, 130, 133; 20, 25k, 256; RGZ 119, 28»+; 126, 2*+5 f). Andernfalls ist der vom Gesetz gewiesene Weg (§ 63 Abs. GVG) zu gehen.
Es kann dahinstehen, ob die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln an der Rechtsprechung seines Senates für die Zeit vom 1. Januar bis 15« Mai .19-58 den gesetzlichen Anforderungen in dem oben dar gelegten Ausmaße gerecht wurde und ob eine ordnungsmäßige Besetzung des Senats zu verneinen wäre, wenn innerhalb dieser Zeitspanne der ordentliche Vorsitzende mit Rücksicht auf seine sonstige Arbeitsbelastung an einer Sitzung nicht hätte teilnehmen können. Denn er war jedenfalls vom 16. Mai 1958 ab im Sinne des § 66 Abs* 1 GVG verhindert, den Vorsitz im 1. Zivilsenat in dem erforderlichen Umfange zu führen, weil der Oberlandesgerichtspräsident am 16. Mai erkrankte und der Vizepräsident während der Dauer der Erkrankung die Verwaltungsgeschäfte des Präsidenten als dessen Vertreter wahrzunehmen hatte (§§ 8, 13 VO vom 20, März 1935 BGBl III 26). Diese Mehrbelastung mußte den Vizepräsidenten naturgemäß außer Stande setzen, seiner Aufgabe als Vorsitzender des 1. Zivilsenats voll gerecht zu werden, ohne daß es dabei von Bedeutung sein kann, ob er bis dahin an der Rechtsprechung des Senates in gebotenem Umfange teilgenommen hatte oder nicht.
Die durch die Erkrankung des Oberlandesgerichtspräsidenten bedingte Verhinderung des ordentlichen Senatsvorsitzenden durfte freilich keine unabsehbare werden« Deshalb bestsnd für die Versammlung der Präsidenten des Oberlandesgerichts die Ver~ pflichtung, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob mit einer baldigen Dienstaufnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten gerechnet werden könne, und gegebenenfalls gemäß § 63 Abs« 2 GVG den Vorsitz im 1. Zivilsenat neu zu regeln,(BGBZ 2Q, 25^$ Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956, V ZR M-3/55)*
Eine solche Überprüfung war indessen im vorliegenden Palle vor Beginn der Gerichtsferien nicht geboten» Die letzte Berufungsverhandlung fand aber vor Beginn der Gerichtsferien statt. Nach alledem stellt die Geschäftsbelastung des ordentlichen Senatsvorsitzenden, hervorgerufen durch die Erkrankung des Oberlandesgerichtspräsidenten und die dadurch erforderlich gewordene Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte, im Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG dar, welche die Nicht-ausübung des Vorsitzes an diesem Tage rechtfertigt. Die Teilnahme des regelmäßigen Stellvertreters des Vorsitzenden entspräche demnach dem Gesetz.
Die Entscheidung des IV. Zivilsenats (BGHZ 28, 338) steht nicht entgegen, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft.
In der Revisionsverhandlung ist von der Klägerin noch vorge tragen worden, die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des 1. Zivilsenats in Köln in der Sitzung vom 3« Juli 1958 müsse schon deshalb verneint werden, weil der Senat von Anfang an nicht dem Gesetz entsprechend gebildet worden sei. Man habe es nämlich bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1958 bei der Regelung des
i
r.
Vorsitzes im 1. Zivilsenat für das Jahr 1957 belassen, obwohl der zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellte Vizepräsident infolge seiner sonstigen Arbeitsbelastung im Jahre 1957 nur in etwa 1/5 aller Termine den Vorsitz habe ausüben können. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es entspricht freilich nicht dem Gesetz, einen ordentlichen Vorsitzenden zu bestellen, wenn bereits bei der Bestellung feststeht, daß er diese Aufgabe nicht werde ausführen können. In einem solchen Falle ist dem Gesetz nur scheinbar genügt. In Wirklichkeit ist das älteste Senatsmitglied zu dem Vorsitzenden bestellt, das Gesetz umgangen (BGHZ 9, 291, 293? RG JW 1928, 1302). Ob eine derartige Sachlage gegeben ist, ist Tatfrage« Die Revision behauptet nun selbst nicht, daß schon bei der Neubestellung des Senatsvorsitzenden festgestanden habe, daß er den Vorsitz im Senat nie oder selten ausüben könne. Andererseits rechtfertigt, entgegen der Meinung der Revision, der Umstand, daß die Handhabung, des Vorsitzes im Jahre 195? nicht dem Gesetz entsprach (BGHZ 28, 338) nicht ohne weiteres den Schluß, daß das Festhalten an der bisherigen Lösung eine Gesetzesumgehung bedeute. Die Inanspruchnahme des Vizepräsidenten durch Verwaltungsgeschäfte brauchte nämlich (aus der Sicht der Verhältnisse zur Zeit der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans Ende des Jahres 1957 beurteilt) im Jahre 1958 nicht den Grad zu erreichen, die Arbeitsverhältnisse mußten also nicht die gleichen.; seih, wie dies 1957 der Fall war. Tatsächlich hat denn auch der Senatsvorsitzende in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Mai 1958 an rund 2/5 aller Sitzungen teilgenommen; insowei war gegenüber 1957 eine nicht unwesentliche, wenn auch tatsäch lieh für eine ordnungsmäßige Besetzung des Senats noch nicht g nügende Veränderung eingetreten. Unter diesen Umständen fehlt es für eine Feststellung dahingehend, daß schon bei der Neubestellung des Senatsvorsitzenden sicher festgestanden habe, der Vorsitz im 1. Zivilsenat werde im Geschäftsjahr 1958 nicht dem
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Gesetz entsprechend geführt werden können, an ausreichenden tatsächlichen Unterlagen.
II.
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat bei der Versteigerung ein Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten nicht Vorgelegen. Sie habe mit der Versteigerung auch nicht die Grundsätze ordnungsgemäßer Führung ihrer Geschäfte als Testamentsvollstreckerin verletzt. Gewiß habe sie ein erhebliches eigenes Interesse am Erwerb des Schiffes gehabt. Ein Interessenkonflikt wäre aber nur dann gegeben gewesen) wenn die Veräußerung an andere Interessenten möglich gewesen wäre, die nicht nur gewillt) sondern auch wirtschaftlich in der lege gewesen wären, einen höheren Preis zu zahlen, als ihn die Beklagte fUr tragbar hielt. In diesem Falle hätte die Gefahr für die Beklagte bestanden, daß sie das Interesse der Erben an einem möglichst hohen Erlös hinter das eigene Interesse an einem preiswerten Erwerb des Schiffes zurücksetzte. Ehrhardt habe nicht als ernsthafter und zahlungsfähiger Reflektant angesehen werden können, weshalb die Beklagte berechtigt gewesen sei, sein Angebot vor der Versteigerung unbeachtet zu lassen. Da sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.? Ehrhardt um die Verwirklichung von Kreditzusagen, die ihm sein Geschäftspartner besorgt hätte, nicht bemüht habe,
müsse angenommen werden, daß ihm die erforderlichen Sicherheiten nicht zur Verfügung gestanden hätten oder daß er zu demindest nicht ernsthaft an einem Kauf des Schiffes interessiert gewesen sei. Die Beklagte habe ihrerseits aber auch nachgewiesen, daß sie im Zeitpunkt des Versteigerungstermins berechtigten Anlaß gehabt habe, an der Ernsthaftigkeit des Angebotes von Ehrhardt und an seiner hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für einen freien Ankauf zu zweifeln und daher dem Angebot keine Bedeutung beizu demessen, ln der Versteigerung des
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I
Schiffes liege also keine pflichtwidrige Handlung dör Testamentsvollstreckerin. Der Ersteigerungspreis sei zudem kein zu niedriges Entgelt*
(
1. Die Revision sieht in diesen Ausführungen eine Verletzung des § l8l BGB. Sie meint, das Berufungsgericht hätte in erster Linie prüfen müssen, ob die Bestellung des Gerichts- !
• i
Vollziehers zu dem Bevollmächtigten der Testamentsvollstrecker in i und der Verkauf des Schiffes durch ihn an die Beklagte die t Anwendung dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf das Vorhanden- 1 sein eines Interessenkonfliktes rechtfertige.
Hierzu ist zunächst zu bemerken: {
Der Ankauf des Kaffeehausschiffes fand im Wege der freiwilligen öffentlichen Versteigerung °auf Grund §§ 753 - 20W2 -Bürgerl. Gesetzbuch zur Aufhebung der GemeinschaftM ....
...'‘nach den Vorschriften Über den Pfandverkauf (§§ 123W bis [ 12W0 Bürgerl. Gesetzbuch)’* - Protokollabschrift GA Bl. WO -statt* Im Schrifttum wird die Meinung vertreten , durch die besondere Regelung der §§ WJ6 - W58 BGB, die das Mitbieten bestimmter Personen bei öffentlichen Versteigerungen untersagen, sei § 181 BGB in diesem Bereich verdrängt worden (Jaeger, KO 6. und 7» Aufl., § 426 Anm. 3; Planck, Recht der Schuldver- 'i hältnisse, W. Aufl. § W56 Anm. W$ andererseits RGBK BGB 11. Aufl* § W56 Anm. 3. und Staudinger/Ostler, Schuldrecht 11. Aufl. § W56 Randn. 1). Folgt man dieser Auffassung, so kann gegen die Gültigi keit der Versteigerung und den Eigentumserwerb durch die Beklagte aus § l8l BGB kein Bedenken abgeleitet werden. Zu dieser, so- j weit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof bisher nicht behandelten Streitfrage braucht indes abschließend nicht Stellung genommen zu werden. Denn auch vom Boden der Meinung aus, daß § 1Ö1 BGB durch die erwähnten Sondervorschriften nicht verdrängt wird, kann der Revision kein Erfolg werden.
Eine unmittelbare Anwendung des § l8l BGS auf dem festgestellten Sachverhalt scheidet schon deshalb aus» weil die Beklagte nicht Vertreterin der Erben war» sondern auf Grund ihrer Berufung durch die Erblasserin zur Testamentsvollstrek-kerin kraft Amtes tätig wurde. Es kann daher nicht davon gesprochen werden» daß sie als Vertreter der Erben in deren Namen einen Unterbevollmächtigten aufgestellt und mit diesem in eigenem Namen den Kaufvertrag über das Schiff abgeschlossen habe. Die Revision beruft sich zu Unrecht für ihre Auffassung auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 9» Juli 1956 (BGHZ 21» 229» 231 )<* Dort ist freilich ausgesprochen» daß die Zulässigkeit eines Insichgeschäftes nicht davon abhängig zu machen sei, ob ein Interessenkonflikt bestehe oder nicht; maßgebend sei vielmehr die Art des Zustandekommens eines Geschäftes. Da, wie bemerkt, der Verkauf im Wege einer frei-, willigen Versteigerung den Tatbestand des § 1Ö1 BGB nicht erfüllt, weil die Beklagte nicht Vertreterin der Erben ist, kann somit, betrachtet man das Zustandekommen des Vertrages, von einer unmittelbaren Anwendung des § 181 BGB nicht gesprochen werden.
Wollte man aber die Grundsätze sinngemäß zur Anwendung bringen, die dann gelten, wenn ein Bevollmächtigter einen Untervertreter bestellt und mit diesem ein Geschäft im eigenen Namen für eigene Rechnungt abschließt, so ergäbe sich nicht ohne weiteres schon die Nichtigkeit des Versteigerungsgeschäfts. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle die Anwendung des § 181 BGB verneint, weil der Untervertreter auf Grund eigener Willensentschließung tätig werde und nicht, wie beim Insichgeschäft, ein einziger Willensakt vorliege (RGZ 108, *+05). Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung im allgemeinen zu folgen ist.
Denn wenn man zugunsten der Revision mit dem Schrifttum (Enneece-rus/Nipperdey, Allgemeiner Teil, 15« Aufl. § 118 III 2 mit Fußn. 22 und vielen Nachweisen, RGRK BGB 11. Aufl. § l8l Anm. 20 und
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Soergel/Siebert 9« Aufl. § l8l BGB Randn. 20)«davon ausgeht, daß der Grundgedanke des § l8l BGB auch jenen Sachverhalt erfaßt (nämlich den Kauf des Bevollmächtigten von einem .* :y i von ihm dazu bestellten Unter bevollmächtig ten) , so besagt dies doch nur, daß ein solches Geschäft nichtig sein kann, wenn nicht ein Selbstkontrahieren gestattet ist. Wie der Bevollmächtigte nicht mehr Rechte an den Unterbevollmächtigten geben kann, als er selbst hat, so wird andererseits, wenn ihm das Selbstkontrahieren gestattet ist, das Rechtsgeschäft nicht allein schon dadurch üngUltig, daß er einen Unterbevollmächtigten bestellt und mit ihm das Rechtsgeschäft vornimmt, statt es in eigener Person mit sich selbst vorzunehmen. Das verkennt die Revision, weil sie lediglich auf das Zustandekommen des Geschäftes ihr Augenmerk richtet, ohne zu untersuchen, ob der Beklagten nicht etwa das Insichgeschäft erlaubt war.
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Hierzu ist aber zu bemerken:
Die Beklagte ist Miterbin und Testamentsvollstreckerin« Rechtsgeschäfte, die sie mit sich oder die sie mit einem von ihr bestellten Untervertreter über einen Nachlaßgegenstand schließt, müssen nicht ohne weiteres ungültig sein. Bin Testamentsvollstrecker, der selbst Miterbe ist, kahn ein solches Rechtsgeschäft vornehmen, wenn das Geschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht widerspricht. Dann wird nämlich vermutet, daß der Erblasser das Insichgeschäft gestattet hat (BGKZ 30, 67 mit im wesentlichen zustimmender Anmerkung von von DUbtow JZ i960, 151; ferner Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 68 V 2). Erfolgte der Verkauf i© Zuge einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, so ist demnach die Gestattung des Verkaufes durch den Erblasser anzunehmen und es konnte die Beklagte auch an sich verkaufen, sei es durch freihändigen Verkauf, sei es im Wege einer Öffentlichen freiwilligen Versteigerung. Dann ist nämlich die Bestellung des
Gerichtsvollziehers zu dem Versteigerungsbeamten und damit zu dem Bevollmächtigten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § l8l BGB nicht zu beanstanden. Zugleich ist damit aber auch eine Umgehungsabsicht der Beklagten verneint. Der Hinweis der Revision auf den Beschluß des Reichsgerichts vom 280 Juni 1905 (RGZ 6l, 139) versagt. Durch die Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 30> 67) ist nämlich die Würdigung des Insichgeschäftes eines Testamentsvollstreckers auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Demgegenüber ist die Entscheidung des Reichsgerichts überholt. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, der Verkauf sei schon deshalb ungültig, weil die Beklagte, die die Bedingungen der Versteigerung allein festgesetzt habe, mit gesteigert habe..Mit der Feststellung nämlich, daß es sich hier um ein Insichgeschäft handelt, ist die rechtliche Erörterung im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des § l8l BGB nicht abgeschlossen. Es bedarf der Prüfung, ob der Verkauf an die Beklagte im Wege der öffentlichen freiwilligen Versteigerung eine ordnungsgemäße Ver-waltungshandlung darstellt und deshalb die Vermutung der Gestattung für sich hat.
2. Es hängt daher’ die Entscheidung von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Versteigerungsgeschäft der Charakter einer ordnungsgemäßen Verwaltungsbänd lung zukommt. Da es sich hier um eine freiwillige öffentliche Versteigerung handelt, mußt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit sich darauf erstrecken, ob die Art und der Zeitpunkt der Versteigerung geeignet waren, der Erledigung der Auseinandersetzung des Nachlasses zu dienen. Die Beklagte durfte sich auch nicht mit einem mäßigen Preis begnügen, wenn etwa bei vernünftiger Betrachtung der gegebenen Verhältnisse unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ein höherer Preis bei einem freihändigen Verkauf zu erzielen gewesen wäre (Lübtow aaO III 1; OGHZ 3, 2*f2, 2**7$ Staudinger/
Dittmar, BGB 9. und 10. Aufl. § 220b Anm, 10 und § 2216 Anm. 2 bis Oberlandesgericht Saarbrücken JZ 19?3> 509 mit Anm. von i Keidel).
a) Ohne Bechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Ordnungswidrigkeit in der Art der gewählten Verwertung verneint* Die Beklagte konnte als Testamentsvollstrek-kerin das Schiff im Wege des Pfandverkaufs oder auch durch freihändigen Verkauf veräußern* Sie war aber auch berechtigt, den Weg der öffentlichen freiwilligen VerSteigerung zu wählen und den Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung zu beauftragen (vgl. Art, 38 PrFGG; dazu Schlegelberger FGG 7* Aufl. Band S. 889 Anm. 2). Sie mußte dabei allerdings auf berechtigte Wünsche und Bedenken der Erben eingehen. Solche sind, abgesehen von der Berücksichtigung des von den Erben damals
nicht vorgetragen worden. Die Beklagte mußte ferner für die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Frist der Bekanntmachung und einer angemessenen Zwischen spanne zwischen der Aufforderune zur Abgabe von Geboten und der Beendigung der Versteigerung besorgt sein. Auch in dieser Hinsicht trägt die Revision keine Bedenken vor. Die Miterben hatten zudem stets auf baldige Ver-äußefung gedrängt und waren mindestens eine Woche vor dem Ver-Steigerungstermin von der angesetzten Versteigerung benach- I richtigt worden. Auch die Versteigerungsbedingungen, die, wie [ Üblich, auf Barzahlung lauteten, haben seitens der Erben keine j Bedenken hervorgerufen. Wenn die Revision hierzu vorträgt, die j Beklagte habe für sich selbst Bedingungen bei der Versteigerung J des Nachlasses schaffen können, deren Herbeiführung den Mit- i erben verschlossen gewesen sei, Veil sie auf die Umstände der j Versteigerung keinen Einfluß hätten nehmen können, so schlägt dieser Einwand nicht durch; denn die Beklagte hat die Bedingung der Barzahlung eingehalten. Den Miterben hätte es freigestan'den? sich an der Versteigerung zu beteiligen und durch Barzahlung das Schiff zu erwerben, wenn sie diese Bedingung hätten erfüllen können.
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Des Berufungsgericht hat aber auch ohne Hechtsirrtum verneint9 daß etwa die freiwillige Versteigerung zur Unzeit stattgefunden habe«
b) Daß ein freihändiger Verkauf außerhalb der Versteigerung kein höheres Ergebnis erbracht hätte, war, wie auch sonst die Voraussetzungen für eine Ordnungsmäßigkeit des Geschäftes, von der Beklagten zu beweisen (BGHZ 30, 69, 72). Manche Urteilsstellen legen den Verdacht nahe, daß das Berufungsgericht insoweit die Beweislast verkannt haben kann. Indessen berührt dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung nicht etwa darauf abgestellt, daß die (vermeintlich) beweispflichtigen Kläger den Beweis der Ordnungswidrigkeit nicht geführt hätten. Es hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß "die Beklagte im Zeitpunkt der Versteigerung berechtigten Anlaß hatte, eine Ernsthaftigkeit des Angebotes von Ehrhardt und die hinreichende wirtschaftliche Durchführungsmöglichkeit zu einem freien Ankauf seinerseits für nicht gegeben zu halten und daher dem Angebot keine Bedeutung beizu demessen". Es stellt sich lediglich als Folge dieser Überzeugung dar, wenn das Berufungsgericht andererseits feststeilt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß zur fraglichen Zeit der Zeuge als zahlungsfähiger und damit ernsthafter Käufer für den freien Ankauf bei einer weiteren Verschiebung der Versteigerung in Betracht kam oder daß er doch zu demindest in der Lage sei, die Mittel für den Ankauf entsprechend seinem Angebot in absehbarer Zeit aufzubringen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im einzelnen und eingehend begründet, u«a. mit der mangelhaften Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, dem Fehlen ausreichender Kreditunterlagen und schließlich seinem Verhalten, insbesondere bei der Versteigerung. Es führt, damit wieder seine Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der
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Verwaltungshandlung zu dem Ausdruck bringend, abschließend aus, es sei unter diesen Umständen der Beklagten nicht zu dem Vorwurf zu machen, wenn sie den Versteigerungstermin nicht verschoben habe, zu demal da andere Kauf Interessenten sich nicht gezeigt hätten. Die Durchführung der Veräußerung im Wege der freiwilligen Versteigerung sei als ein für die Beklagte als Testamentsvollstreckerin ordnungsgemäßer Verkauf der Sache zu werten.
c) Auch in diesem Zusammenhang erweisen sich die Bedenken der Revision nicht als begründet.
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Soweit sie darauf hinweist, daß dief-Anwendung des § l8l BGB' nicht eine festgestellte öder feststellbare Interessenkollission voraussetze, vielmehr schon die Gefahr eines solchen Konfliktes genüge, geht dieser Angriff schon deshalb fehl,; w$il es hier darauf ankommt, ob es sich um ein Geschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt oder nicht.
Daß die Beklagte den Kaufpreis bei den Verhandlungen im Jahre 1953 sehr hoch ansetzte, um den Verkauf dem Zeugen
zu verleiden, hat das Berufungsgericht selbst festgestellt (Urteilsabschrift S. 27). Es geht aber andererseits davon aus, daß die Beklagte ohne weiteres bereit war, dem Zeugen bei Barzahlung das Schiff zu überlassen,, wenn er mehr geboten hätte als sie. Das Schreiben des I4HHBI vom 10. April 195^ hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revision bei seinen Erörterungen in diesem Zusammenhang verwertet (Urteilsabschrift S« 22 und 26). Daß die Beklagte auf dieses Schreiben antwortete, sie hoffe, bei der Versteigerung einen noch höheren Preis zu erzielen, brauchte das Berufungsgericht nicht weiter in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, weil diese Bemerkung nicht unbedingt gegen eine Verkaufsbereitschaft der Beklagten spricht.
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Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Zeuge die von ihm behaupteten Barmittel tatsächlich nicht im Besitz gehabt habe. Die Revision Mit dem entgegen, daß nach der Unterstellung des Berufungsgerichts die Ehefrau nach ihrer Behauptung 8 000 bis 9 000 DM zu Hause gehabt habe. Die Revision meint, damit sei der erstgenannten Feststellung des Berufungsgerichts der Boden entzogen. Das trifft aber nicht zu. Denn das Geld der Ehefrau war nach ihren Angaben
für den Schiffskauf nicht bestimmt. Es sollte dafür keine Verwendung finden. Es stand daher auch als Barmittel nicht zur Ver fügung. Daß der Zeuge einen Scheck von 5 000 DM bei
der Versteigerung bei sich führte, hat das Berufungsgericht ebenfalls unterstellt. Da er aber der Beklagten nichts davon sagte, ist es schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, wenn die Revision ausführt, die Beklagte hätte den Verteilungster-min verlegen müssen, um zu prüfen, ob zahlen werde.
Aus der Unterlassung dieser Prüfung kann daher auch keine Scha-^ denserSatzverpflichtung der Beklagten hergeleitet werden.
Das Berufungsgericht hält unter Berufung auf eine Schätzung des beeidigten Sachverständigen B^H^ den Preis von 8 300 DM nicht für zu niedrig. Eine Schätzung des Sachverständigen ViflBfe vom Jahre 19^9 hält es dagegen für zu hoch.
Es tat dies mit Bezugnahme auf das Baujahr des Schiffes, seine ReparaturbedUrftigkeit und seine wechselvolle Beanspruchung. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es daher nicht an einer Begründung für die Zurückweisung dieser Schätzung. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Prozeßgesetz (§ 286 ZPO) ist daher nicht begründet. Die Revision meint ferner, das Schiff hätte nicht nur nach seinem gegenständlichen Wert beurteilt werden dürfen. Es hätte nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß es als Kaffeehaus für den Eigentümer eine gute Einnahmequelle abgebe. Dem steht jedoch entgegen, daß die Konzession für den Schank
betrieb immer nur für jeweils kurze Zeiträume erteilt wurde, so daß dem Eigentümer keine Gewähr dafür geboten war, daß ihm die Einnahmequelle Über die jeweilige Saison hinaus für eine weitere Zukunft erhalten bleibe« Überdies handelt es sich, was den Wert des Schiffes anlangt, auch nur um eine Hilfsbegründung. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht eine Absicht der Übervorteilung der Erben seitens der Beklagten verneint , so ist auch dies nicht zu beanstanden« Im Kähmen der Prüfung, ob das Geschäft als Akt einer ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen war, spielte selbstverständlich auch die Prüfung der Absichten, die die Testamentsvollstrecker in mit der Vornahme des Geschäfts verfolgte, eine nicht geringe Holle. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit wird sogar bei einem Insichgeschäft in der Hegel von der Untersuchung der Pläne und Absichten des Testamentsvollstreckers seinen Ausgang zu nehmen haben (vgl. für den grundbuchamtliehen Nachweis München JFG 21, 2*f0, 2h2).
Das Berufungsgericht hat Schließlich der Beklagten zugestanden, sie habe annehmen dürfen, daß VHIzur Zahlung nicht in der Lage sei« Nach Auffassung der Revision hätte es das Berufungsgericht nicht bei der irrigen Annahme der Testamentsvollstreckerin bewenden lassen dürfen; es hätte eine Nachprüfung des Angebotes durch die Beklagten zur Voraussetzung der Ablehnung des Angebots machen müssen. Dabei übersieht die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Nachprüfung selbst vorgenommen hat und dabei zu der Überzeugung gekommen ist, daß HflUBfekein ernsthafter Bewerber wer. Selbst wenn die Beklagte es also an einer eingehenden Nachprüfung hat fehlen lassen, so kann dies doch für die Entscheidung keine Bedeutung haben.
Das Berufungsgericht hat demnach für die Präge der Ordnungsmäßigkeit nicht nur subjektive Vorstellungen der Beklagten beachtet, sondern die Sachlage einer objektiven Prüfung unterzogen. Das ist nicht zu beanstanden (Staudinger/Dittmar aaO § 2216 Anm. h-y RGZ 73, 26).
Lag nach alledem ein Geschäft im Rahmen der Ordnung sge-mäßen Verwaltung vor, so ist auch die Gestattung durch den Erblasser zu vermuten» Gegenbeweis ist nicht geführt wordene Das bedeutet, daß die Beklagte, wie sie selbst an sich hätte verkaufen können, auch einen Verkauf mittels einer freiwilli-gen Versteigerung und unter Zuhilfenahme des Versteigerungs-beamten tätigen konnte. Läßt man also eine sinngemäße Anwendung des § l8l BGB auf den Pall der Bestellung eines Vertreters (Versteigerungsbeamten) durch den Testamentsvollstrecker zu (vgl* hierzu RGRK BGB § l8l Anm. 21), so scheitert die von der Revision behauptete Nichtigkeit jedenfalls an der Gestattung des Insichgeschäfts.
Pa es sich um ein, wie festgestellt, ordnungsgemäßes Geschäft des Testamentsvollstreckers handelt, kann auch von einer Schadensersatzpflicht .£§ 2219 BGB) keine Rede sein.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils läßt auch außerhalb der Revisionsrügen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.
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Gemäß § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Mehrkosten, die durch die Einlegung der Revision auch seitens des früheren Mitklägers entstand«
sind, fallen diesem zur Last.
Or. Tasche
Dr. Augustin Dr* Piepenbroc
Rothe
Offterdinger