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BGH

Gericht: BGH

Die Parteien sind Kinder und gesetzliche Reben der im Jahre 1954 verstorbenen Erblasserin Agnes sflH^gobv ^m^und ihres 1944 verstorbenen Ehemanns Karl Josef SflHBHP Pie Klägerin hat im ersten Rcchtssug auf Auseinandersetzung des Hachlasscs der Erblasserin geklagt* Diese Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Sie gründet ihre, Ansprüche auf eine Reihe von Verfügungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten über das von ihr als Alleinerbin ihres rhemanns ererbte Vormögen getroffen hat. Die Bauwerke waren während des Krieges weitgehend zerstört und nach dem Kriege zu dem größten (Teil noch vor der Währungsreform wieder auf gebaut worden. Februar 1950 verkaufte die Erblasserin der Beklagten zu 1 einen Teil des Grundbesitzes mit einer Größe von 8,74 a zu dem Preise von 3 456 Dßl. Ihr Wert ist bei der Bemessung des Kaufpreises nicht mitberücksichtigt worden. Aid Entschädigung für die Übertragung des Grund und Bodens, dessen Wert 300 bis 400 DH bc-trügt, bestellen Frau WflB)und Trau ihrer Kutter ein lebenslängliches Wohnungsroclit, und zwar dos Inhalts, daß sie in den zurückgolc-ßenen Teil des Hauses zwei parterre gelogen Zin-raer lebenslänglich unentgeltlich bewohnen darf.Dieses Wohnungsrecht soll im Grundbuch eingetragen wordon. Eie Klägerin hat behauptet» Bei den von der Erblasserin zugunsten der Beklagten zu 1 bis 3 getroffenen Verfügungen handle es sich um gemischte Schenkungen* Bas der Beklagten zu 1 Übertragene Geschäftsvermögen habe etwa 7 000 BEI betragen» Dazu komme noch ein erheblicher Firrnen-wert. Soweit der Ehemann der geklagten zu 1 bei dem Wiederaufbau mit geholfen habe, sei er ontlohnt worden- Bas den Beklagten zu 2 und 3 zugowondte Grundstück sei mit Hilfe des Nachbarn MflHP wieder auf gebaut worden» Auch die Beklagte zu 4 habe Zuwendungen von der Erblasserin erhalten» I« Der Klägerin, die als gesetzliche Erbin Uitorbin zu 1/5 ist, würde, wenn die Erblasserin in den lotzten 10 Jahren vor ihrem Tode Schenkungen gemacht hätte, ein Pflicht t eil sergftizungsanspruch in üöho von 1/10 des Viertes dieser Schenkungen zustehen. Das Berufungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, daß die Erblasserin in den lotzton 10 Jahren vor ihrem lode unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, nicht geführt hat. Die von der Revision gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts geführten Angriffe sind unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zu 1 das Geschäft im Jahre 1946 vollständig mit eigenen Mitteln ausgerüstet habe, daß sie keinerlei Geschäftsvermögen von der Erblasserin übernommen habe und daß die Firma als solche im Jahre 1946 keinen Wert mehr gehabt habe. auf gestellte Eröffnungsbilanz ein Bankguthaben von 5 099 HM auswies, ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend zu schließen, daß dio Beklagte zu 1 dieses Guthaben von der Erblasserin übernommen haben müsse. Es ist zwar zutreffend, daß eine Bilanz, die für einen bestimmten Zeitpunkt auf gestellt wird, den Vormö-gensstand in diesem Zeitpunkt ausweison.soll und im allgemeinen auch ausweist. Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfon worden, daß es dadurch gegen Vorfahrcnogosetzc verstoßen habe, daß es dem Antrag der Klügorin in ihrem Schriftsatz vom A. Das Berufungsgericht brauchte auch den Ehemann der Klägerin nicht über die Behauptung der Klägerin zu vernehmen, der Zeuge habe kurze Zoit nach dem Tode des Ehe- ( m&nns der Erblasserin einen Benkauszug abgoholt, aus dem sich ergeben habe, daß der Ehemann der Erblasserin ein Bankkonto von 30 000 Bll gehabt habe* Diese Tatsache ist unerheblich; denn es kommt allein darauf an, ob und wol-ches Vermögen die JSrblassorin den Beklagten unentgeltlich zugewandt hat# In dieser Dichtung können allein daraus, daß der Ehemann der Erblasserin bei seinem Todo Bankguthaben hatte, keino Schlüsse gezogen werden# Dasselbe gilt von der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hätten nach dem Kriege noch Textilabfüllo im \7orto von 30 000 Jttl veräußert, ohne den | Erlös einem Pinacnkonto gutzubringen. Diese Behauptung hätte nur erheblich sein können, wenn die Klägerin behauptet hätte, die Erblasserin habe diese Abfälle der Beklagten zu 1 geschenkt oder sio hätte ihr den Erlös aus der Veräußerung der Abfällo unentgeltlich überlassen# Das war aber nicht behauptet. Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch keine Sachverständigen über den von der Klägerin behaupteten Firmenwert zu hören. Der von der Beklagten zu 1 vorgetragene Sachverhalt, den das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen hat und ansohen konnte, war verhältnismäßig einfach, so daß das Berufungsgericht, ohne gegen Vorfahrcncsützo zu verstoßen, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangen konnte, die Firma habe, als sie der Beklagten zu 1 übertragen wurde, keinen Wert mehr gehabt. 2« Bezüglich der Übereignung der Grundstücke ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die darauf errichteten Gebäude im wesentlichen von den Beklagten, donen die Grundstücke üboreignet worden sind, geschaffen und deswegen bei der Bemessung des Kaufpreises nicht oitbertickoich-tigt worden sind. Bas Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß die Baulichkeiten durch Kriegscreignisco bis auf geringo Koste, die keinen gi'oßcn Wert gehabt haben, zerstört waren. ln der Ilauptsaohe von den Beklagten finanziert und ausge-fülirt worden ist* Allerdings war dem Berufungsgericht die Tatsache bekannt, daß der Erblasserin aus Mitteln der Gemeinde ein Betrag von 2 678,80 HM erstattet worden ist« Es war aber nicht behauptet und unter Beweis gestellt', daß dieser Betrag auch ftir den Wiederaufbau verwandt oder den Beklagten für die ven ihnen gemachten Auslagen erstattet worden ist. Schließlich war dem Berufungsgericht bekannt, daß der Nachbar ^■Bhei den Wiederaufbau mitgeholfen und hierfür als Entgelt ein kleines Grundstück der Erblasserin erhalten hat. Bas Berufungsgericht hat es nioht unterlassen, den Zeugen Ho£Pdarüber zu vernehmen, daß der Wiederaufbau.bis zu dem Jahre 1947 mit öffentlichen Mitteln durchgeführt worden sei. vom anteiligen Herstellungswert die Rede ist und nicht davon, welche Beträge die Beklagten zur Sohaffung dieser Werte vor der Währungsreform auf gewandt hoben« Bas Berufungsgericht hat diesen Angaben erkennbar keinen ausreichenden Beweiswert beigelegt« Dagegen kann die Revision nichts geltend machen« Die Parteien waren sonach, wie es das Berufungsgericht, ohne gegen die Verfahrensgesetze zu verstoßen, angenommen hat, bei Abschluß der Kaufverträge der Meinung, die Erwerber hätten die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude im wesentlichen selbst geschaffen« Sie hätten daher deren ffert nicht zu vergüten« Unter dieser Voraussetzung brauchte das Berufungsgericht, um festzustellen, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Verfügungen handelte, nicht zu prüfen, v/elohen Zeitwert die Baulichkeiten hatten und wie sie von dem Sachverständigen Koflpim Jahre 1947 bewertet worden sind« Auf alle auf das Unterlassen dioser• Prüfung gerichteten Rügen der Revision kommt es nicht an« a) Darüber, daß der Bodenwert des an die Beklagte zu 1 übertragenen Grundbesitzes nioht, wie in dem Kaufvertrag angenommen, 3,60 DM, sondern 5 DM je qm betragen habo, brauchte das’ Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu vornehmen« Für die Frage, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übereignet worden ist, kam es nicht allein darauf an, ob das Entgelt tatsächlich voll dem Grundstückswert entsprochen hat, sondern darauf, ob es nach den Vorstellungen der Parteien ein angemessenes Entgelt dar8tollte. b) In dem mit den Beklagten zu 2 und 3 geschlossenen Kaufvertrag ist der Bodenwert nur mit 300 bio 400 DU angegeben worden. Bcr Ansicht der Revision, das Wohnrecht könno überhaupt nicht als Entgelt angesehen werden, da die Erblasserin auch ohno die Veräußerung in ihrem Eausc habe wohnen können, kann nicht gefolgt werden. Daß der Beklagten zu 4 von der Erblasserin irgend etwas unentgeltlich zugewendt worden ist, war weder im einzelnen behauptet noch unter Beweis gestellt worden»

Zitierte Normen: § 2326 BGB § 24 KostO § 97 ZPO
GrundstückWertErblasserinBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

LHUS$Z&	23^7	nrv
 Verkündet am 12. Mürz 1958	***	082
Hirbh, Justizangestellter als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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 Klägerin und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigterx Rechtsanwalt
 gegen
1. die Kauffrau Agn„e (MBstr.
2. die Witwe Blisabeth B in	BflÜstr.
5. d^^gj^twe^gj^hrin^
4. dig_Buhä£Mne_Bfllto geb. S
Beklagten und Revisionsbeklagten , - Proseßbevollmächtigtert * Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Uärz 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hüclcinghaus, Br. Augustin, Johannsen, Schuster und Br. Freitag
 für Recht erkannt!
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 31. Juli 1957 wird auf Kosten der Klägerin surUokgewiesen. *
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Die Parteien sind Kinder und gesetzliche Reben der im Jahre 1954 verstorbenen Erblasserin Agnes sflH^gobv ^m^und ihres 1944 verstorbenen Ehemanns Karl Josef SflHBHP Pie Klägerin hat im ersten Rcchtssug auf Auseinandersetzung des Hachlasscs der Erblasserin geklagt* Diese Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat sie Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat sie in erster Linie einen Pflichtteils-ergänzungsonsprueh geltend gemacht. Hilfsweise hat sio weiter auf. Auseinandersetzung geklagt.
Sie gründet ihre, Ansprüche auf eine Reihe von Verfügungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten über das von ihr als Alleinerbin ihres rhemanns ererbte Vormögen getroffen hat. Im einzelnen handelt es sich um folgende Verfügungen:
Der Ehemann der Erblasserin war Alleininhaber der Pirma Carl Josef SflHHflfr, eines Großhandels mit Tox-tilabfLilien. Das Geschäft war im Jahre 1944 geschlossen worden. Die Geschäftsräume waren durch Bomben zerstört.
Im Jahre 1946 übertrug die Erblasserin der Beklagten cu 1 das Geschäft mit der Pirma und ,?ollen Aktiven und Passiven11. In der dem Amtsgericht am 19. !Xrz 1946 elnge-reichten Eröffnungsbilanz per 1. MLirz 1946 war das Geschäftsvermögen wip folgt ausgewiesen:
Inventar	800,-	m
Kasse	100,-	tt
 Bresdener Bank	5 099,-	n
Postscheckkonto	8,97	n
Summe:	6	007,97	RH
Der Erblasserin gehörten bebaute und imbebaute Grundstücke, die sie .gleichfalls von ihrem Ehemann ererbt hatte«
Die Bauwerke waren während des Krieges weitgehend zerstört und nach dem Kriege zu dem größten (Teil noch vor der Währungsreform wieder auf gebaut worden.
Durch Vertrag vom 4. Februar 1950 verkaufte die Erblasserin der Beklagten zu 1 einen Teil des Grundbesitzes mit einer Größe von 8,74 a zu dem Preise von 3 456 Dßl. Der Preis ist fostgesetzt worden auf Grund einer Schlitzung des Architekten HogBpvom 3. Februar 1950. Die Schätzung * ging von einer Grundstüoksgröße von 9,60 a aus und legte einen Preis von 3,60 DU je qm zugrunde. Auf dem Grundstück befanden sich die Geschäftsgobüude. Ihr Wert ist bei der Bemessung des Kaufpreises nicht mitberücksichtigt worden.
Durch Vertrag vom 24. März 1950 verkaufte die damals
70-jUhrige Erblasserin sodann an die Beklagten zu 2 und 3
als Miteigentümer zu 2/5 und 3/5 ein Grundstück in der
 Größe von 2,40 a. Dabei handelt es sich um denjenigen Grund-
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besitz, auf dem die Wohngebäude stehen, die von den Beklag- Mt ten zu 2 und 3 bewohnt werden. Ober die Bemessung des Kaufpreises heißt es in dem Kaufvertrags
 Die auf dem Grundstück aufstehenden Gobüulich-keiten sind durch Feindeinwirkung vollständig zerstört worden. Die GebDjlichkoitcn 3ind mit Einwil-ligungder Frau SflB^Bvon ihren Töchtern Frau WflHBund FrauBiJHB® (die Beklagten zu 2 und 3) auf deren Kosten vollständig wieder aufgo-baxit worden. Frau YfflHB und Frau Fi(HD haben daher wegen der Aufraukosten eine Forderung gegen . ihre Mutter als GrundstUckoeigcntfncrin. Ta Frau SflHÜHB nicht ln der Lago 1st, ihnen diese Kosten zu ersetzen, übortrügt sic dio vorbezcichne-
 
ten Grundstücke ihren beiden Töchtern und erklären diese, daß sie durch die Übertragung der Grundstücke für die geschuldeten Aufbaukosten befriedigt sind«
Aid Entschädigung für die Übertragung des Grund und Bodens, dessen Wert 300 bis 400 DH bc-trügt, bestellen Frau WflB)und Trau ihrer Kutter ein lebenslängliches Wohnungsroclit, und zwar dos Inhalts, daß sie in den zurückgolc-ßenen Teil des Hauses zwei parterre gelogen Zin-raer lebenslänglich unentgeltlich bewohnen darf.
Dieses Wohnungsrecht soll im Grundbuch eingetragen wordon. Demgemäß bewilligen und beantragen Frau BiflHH und Frau üHB auf den vorbc-zeichnoten, Ihnen übertragenen Grundbesitz dio •Eintragung eines lobcnslOiglichcn Wohnungsrcchts zugunsten der Frau Witwe SflHmt, und zwar mit dem Vermerk, daß zur Löschung desselben dio Vorlage der Sterbcurkunde der Berechtigten genügen soll«
Frau	1st	70	Jahre alt.
Den jährlichen Wert des Wohnungsrcchts geben wir der Kostenberechnung wegen mit 180 DK an.
Die der Frau	nach den gegenwärti-
gen und zukünftigen Bestimmungen zustehenden Ir-satzansprüche wegen der durch die kriegerischen Ereignisse auf dem übertragenen Grundbesitz entstandenen Sachv und Butzungsecküdcn werden Frau WHBund Frau	mi tverkauft und abgotre-
ten. Dieselben erwerben sciait kraft dieser Vereinbarung^	Ihr&atzcnsprUche. Frau^^
SMÜ ermächtigt Frau WflHT und Freu BiflM den Kriegsschädcnant die Abtretung der Ersatzansprüche anzuzoigen und für sie alle Frklä-rangen abzugeben, die bis zur Genehmigung der Abtretung für dio Ecgolung der Frcatzonsprücho erforderlich sind. Die nach § 11 der Ericgoschädcn-verordnung zu der Abtretung erforderliche Zustimmung der Feststcllungsbehördo wird hiermit beantragt.
Von den Wiederaufbaukosten hat die Gemeinde unstroitig einen Betrag von 2 678,80 HI aus.Kitteln zur Winterfestmachung erstattet. Ein Nachbar	der	Erblasserin
 hat bei dem Wiederaufbau raitgeholfcn. Die Erblasserin
 
hat den Eheleuten Hü dafür Im Jehre 1949 ein Trümmer-Grundstück in Größe von 2,57 a übereignet»
Eie Klägerin hat behauptet» Bei den von der Erblasserin zugunsten der Beklagten zu 1 bis 3 getroffenen Verfügungen handle es sich um gemischte Schenkungen* Bas der Beklagten zu 1 Übertragene Geschäftsvermögen habe etwa 7 000 BEI betragen» Dazu komme noch ein erheblicher Firrnen-wert. Auch die Gpnmdstllcke seien erheblich wertvoller gewesen als das vereinbarte Entgelt. Für die Gebäude sei nichts gezahlt worden, obwohl der Wiederaufbau in der Hauptsache mit öffentlichen Mitteln schon vor der Währungsreform durchgeführt worden sei. Soweit der Ehemann der geklagten zu 1 bei dem Wiederaufbau mit geholfen habe, sei er ontlohnt worden- Bas den Beklagten zu 2 und 3 zugowondte Grundstück sei mit Hilfe des Nachbarn MflHP wieder auf gebaut worden» Auch die Beklagte zu 4 habe Zuwendungen von der Erblasserin erhalten»
Bie Klägerin hat beantragt,
 das engefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1 850 ELI nebst 4 i> Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
 die Beklagte zu. 2 zu verurteilen, an die Klägerin
1	850 EM nebst 4 # Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen,
 die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an die Klägerin
2	500 BM nebst 4 £ Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen,
 di.e Beklagte zu 4 zu verurteilen, an die Klägerin 300 BM nebst 4 f* Zinsen seit Klagezuotcllung zu zahlen,
 hilfsweise nach den ursprünglich gestellten Anträgen betreffend Erbause inandersetzung zu erkennen.
Eie Beklagten haben beantragt, die Berufung zurttbkzu-weisen. Sic haben behauptet, die Beklagte zu 1 habe nur den leeren Firmenmantel, aber keinerlei Geschäftsvermögen übernommen. Sie habe vielmehr selbst aus eigenen Mitteln etwa 7 OOO HU auf gewandt, um ein Geschäft zu eröffnen; <-Baß sie die Firma übernommen habe, habe sie nur auf Wunsch der Erblasserin ihrem verstorbenen Vater zuliebe getan. Irgendeinen Firmenwert habe die Firma nicht gehabt. Sie hätte durch die Beziehungen ihres Ehemanns einen ganz anderen Künden- und lieferantenstarn erworben, als ihn ihr Vater früher gehabt habe.
Eie Geschäftsund Wohnbauten auf den Grundstücken, die vollständig zerstört gewesen seien, seien mit Mitteln der Beklagten zu 1 bis 3 unter deren eigener Mitarbeit v/ieder auf gebaut worden. Eer Ehemann der Klägerin habe sioh an dem Wiederaufbau nicht beteiligt. Eie Erblasserin habe stets gesagt, daß denjenigen ihrer Kinder, die die Grundstücke wieder aufgebaut hätten, diese auch gehören sollten. Eer Wert der Baulichkeiten sei bei den Kaufverträgen* nicht berücksichtigt worden, da die Erwerber der Grundstücke diese Werte erst selbst wieder geschaffen hätten. Eie Beklagte zu $ habe keine ZuWendung von der Erblasserin erhalten.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewio-sen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Hovision der Klägerin, mit der sie ihren im J3erufungsrechtszug gestcll-
ten Antrag woiterverfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision, zurückzuweisen«
Entscheidinigsgründe*
Die Revision ist unbegründet»
I« Der Klägerin, die als gesetzliche Erbin Uitorbin zu 1/5 ist, würde, wenn die Erblasserin in den lotzten 10 Jahren vor ihrem Tode Schenkungen gemacht hätte, ein Pflicht t eil sergftizungsanspruch in üöho von 1/10 des Viertes dieser Schenkungen zustehen. Jedoch :3üßto sic.sich, da sio als gesetzliche Erbin berufen ist, nach § 2326 BGB auf diesen Ergänzungsonspruch den halben Wert ihres Erbteils anrechnen lassen. Ihr würde ein Anspruch nur in der Höhe zustehen, als der zehnte Teil des Wertes der Schenkungen den zehnten Teil des Wortes des Nachlasses übersteigt. Diesen Anspruch würde die Klägerin gegen die Erbengemeinschaft haben. Sie kann ihn aber auch, wie es hier geschehen ist, nach § 2058 BGB ganz oder zu beliebigen Teilen gegen die einzelnen Miterben geltend machen.
II. Das Berufungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, daß die Erblasserin in den lotzton 10 Jahren vor ihrem lode unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, nicht geführt hat.
Die von der Revision gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts geführten Angriffe sind unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zu 1 das Geschäft im Jahre 1946 vollständig mit eigenen Mitteln ausgerüstet habe, daß sie keinerlei Geschäftsvermögen von der Erblasserin übernommen habe und daß die Firma als solche im Jahre 1946 keinen Wert mehr gehabt habe.
Die von der Revision hiergegen geführten Angriffe richten sich im wesentlichen nur gegen die Bev/eisv/ttrdi-gung, Aus der Tatsache, daß die von der Beklagten zu 1 per 1. Marz 194.6 auf gestellte Eröffnungsbilanz ein Bankguthaben von 5 099 HM auswies, ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend zu schließen, daß dio Beklagte zu 1 dieses Guthaben von der Erblasserin übernommen haben müsse. Es ist zwar zutreffend, daß eine Bilanz, die für einen bestimmten Zeitpunkt auf gestellt wird, den Vormö-gensstand in diesem Zeitpunkt ausweison.soll und im allgemeinen auch ausweist. Über diese Solbstverstöndlichkoit * brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu vernehmen. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, daß Kaufleuto gelegentlich auch einmal in einer Bilanz einen Vermögens stand ausweisen können, den sie erst in den folgenden Tagen duroh entsprechende Verfügungen herbeiführen wollen. Das Berufungsgericht hat ei'konnbar angenommen, daß die Beklagte zu 1 die Eröffnungsbilanz so aufgostollt hat, wie sie das Geschäftsvermögen ln Kürze belegon wollte und etwa auch belegt hat.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfon worden, daß es dadurch gegen Vorfahrcnogosetzc verstoßen habe, daß es dem Antrag der Klügorin in ihrem Schriftsatz vom A. Februar 1957 auf Einholung einer weitorou Bankauskunft
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nicht entsprochen habe« Die Klägerin hatte keine bestirnten, auf einzelne Tatsachen gegründeten Behauptungen aufgestellt, sondern, wie die Passung ihres Antrags ergibt, nur eine Prozeßbehauptung. Der Beweisantrag war somit nur ein Bewciscrmittlungsantr&g, dem das Berufungsgericht nicht stabtgebon durfte#
Das Berufungsgericht brauchte auch den Ehemann der Klägerin nicht über die Behauptung der Klägerin zu vernehmen, der Zeuge habe kurze Zoit nach dem Tode des Ehe- ( m&nns der Erblasserin einen Benkauszug abgoholt, aus dem sich ergeben habe, daß der Ehemann der Erblasserin ein Bankkonto von 30 000 Bll gehabt habe* Diese Tatsache ist unerheblich; denn es kommt allein darauf an, ob und wol-ches Vermögen die JSrblassorin den Beklagten unentgeltlich zugewandt hat# In dieser Dichtung können allein daraus, daß der Ehemann der Erblasserin bei seinem Todo Bankguthaben hatte, keino Schlüsse gezogen werden#
Dasselbe gilt von der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hätten nach dem Kriege noch Textilabfüllo im \7orto von 30 000 Jttl veräußert, ohne den | Erlös einem Pinacnkonto gutzubringen. Diese Behauptung hätte nur erheblich sein können, wenn die Klägerin behauptet hätte, die Erblasserin habe diese Abfälle der Beklagten zu 1 geschenkt oder sio hätte ihr den Erlös aus der Veräußerung der Abfällo unentgeltlich überlassen# Das war aber nicht behauptet. Die Behauptung ist in den Schriftsatz von 4« Februar 1957 (Bl# 150 OA) zusarrnen mit der Erörterung der der Beklagten zu 1 von der Bank cm 1. Kärz 1946 gutgobrüchtcn Vorgütung von 3 000 Eli aufgestellt worden# Sio sollte damit nur de-rtim, daß dieser Betrag möglicherweise im Zusammenhang
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mit der früheren Veräußerung der At fülle stehe. In der Richtung ist aber das Berufungsgericht den Überlegungen der Klägerin nicht gefolgt. Es brauchte daher den für die behauptete Veräußerung engebobonen Beweis nicht zu erheben.
Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch keine Sachverständigen über den von der Klägerin behaupteten Firmenwert zu hören. Bio Beklag to zu 1 hatte die geschäftlichen Verhältnisse und die Entwicklung, die das Geschäft vom Jahre 1944 big nach der Wiedereröffnung genommen hatte, eingehend dargelegt. Die Klägerin hat keino hiervon abweichenden Tatsachen unter Beweis.gestollt. Der von der Beklagten zu 1 vorgetragene Sachverhalt, den das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen hat und ansohen konnte, war verhältnismäßig einfach, so daß das Berufungsgericht, ohne gegen Vorfahrcncsützo zu verstoßen, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangen konnte, die Firma habe, als sie der Beklagten zu 1 übertragen wurde, keinen Wert mehr gehabt.
2« Bezüglich der Übereignung der Grundstücke ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die darauf errichteten Gebäude im wesentlichen von den Beklagten, donen die Grundstücke üboreignet worden sind, geschaffen und deswegen bei der Bemessung des Kaufpreises nicht oitbertickoich-tigt worden sind. Bas Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß die Baulichkeiten durch Kriegscreignisco bis auf geringo Koste, die keinen gi'oßcn Wert gehabt haben, zerstört waren. Bas Berufungsgericht hat erkennbar weiter angenommen, daß die Erblasserin selbst zu dem Wiederaufbau nichts Wesentliches beigotragen hat, sondern daß dieser
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ln der Ilauptsaohe von den Beklagten finanziert und ausge-fülirt worden ist* Allerdings war dem Berufungsgericht die Tatsache bekannt, daß der Erblasserin aus Mitteln der Gemeinde ein Betrag von 2 678,80 HM erstattet worden ist« Es war aber nicht behauptet und unter Beweis gestellt', daß dieser Betrag auch ftir den Wiederaufbau verwandt oder den Beklagten für die ven ihnen gemachten Auslagen erstattet worden ist. Schließlich war dem Berufungsgericht bekannt, daß der Nachbar ^■Bhei den Wiederaufbau mitgeholfen und hierfür als Entgelt ein kleines Grundstück der Erblasserin erhalten hat. Der Zusammenhang der Urteilsgrtinde ergibt, daß die Erblasserin und die Beklagten diese Leistungen und auch die Mitarbeit des Ehemanns der Beklagten zu 1, die angeblich vergütet .sein soll, nicht als so wesentlich angesehen haben, daß nach ihrer Überzeugung desv;egen für die Baulichkeiten ein besonderer Wert bei der Bemessung des Kaufpreises anzusetzen gewesen sei.
Biese Feststellung ist denkgesetzlich möglich. Bie Revision hat hiergegen keine durchgreifenden Verfahrens-rtigen geltend gemacht. Bas Berufungsgericht hat es nioht unterlassen, den Zeugen Ho£Pdarüber zu vernehmen, daß der Wiederaufbau.bis zu dem Jahre 1947 mit öffentlichen Mitteln durchgeführt worden sei. Über diesen.Punkt ist der Zeuge bei seinor Vernehmung am 15* Juni 1936 gehört worden. Ber damals schon 80 Jahre alte Zeuge hat darüber nichts bekunden können. Aus den Angaben in dem Antrag auf Stundung der Soforthilfe vom 15. Oktober 1949 (Hülle Bl. 154 GA) können auch keine gegenteiligen Footstellun-gen getroffen werden. Abgesehen davon, daß diese Angaben einem ganz besonderen Zwock dienten und auf diesen abgestellt sein können, übersieht die Revision, daß dort nur
 
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vom anteiligen Herstellungswert die Rede ist und nicht davon, welche Beträge die Beklagten zur Sohaffung dieser Werte vor der Währungsreform auf gewandt hoben« Bas Berufungsgericht hat diesen Angaben erkennbar keinen ausreichenden Beweiswert beigelegt« Dagegen kann die Revision nichts geltend machen«
Die Parteien waren sonach, wie es das Berufungsgericht, ohne gegen die Verfahrensgesetze zu verstoßen, angenommen hat, bei Abschluß der Kaufverträge der Meinung, die Erwerber hätten die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude im wesentlichen selbst geschaffen« Sie hätten daher deren ffert nicht zu vergüten« Unter dieser Voraussetzung brauchte das Berufungsgericht, um festzustellen, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Verfügungen handelte, nicht zu prüfen, v/elohen Zeitwert die Baulichkeiten hatten und wie sie von dem Sachverständigen Koflpim Jahre 1947 bewertet worden sind« Auf alle auf das Unterlassen dioser• Prüfung gerichteten Rügen der Revision kommt es nicht an«
a) Darüber, daß der Bodenwert des an die Beklagte zu 1 übertragenen Grundbesitzes nioht, wie in dem Kaufvertrag angenommen, 3,60 DM, sondern 5 DM je qm betragen habo, brauchte das’ Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu vornehmen« Für die Frage, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übereignet worden ist, kam es nicht allein darauf an, ob das Entgelt tatsächlich voll dem Grundstückswert entsprochen hat, sondern darauf, ob es nach den Vorstellungen der Parteien ein angemessenes Entgelt dar8tollte. Hiervon ist das Berufungsgericht überzeugt gewesen, da der Kaufpreis auf Grund einor Schätzung des Sachverständigen Ho^pfeetgesetzt worden ist*
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Unerheblich let es, ob die Beklagte zu 1 den Kaufpreis voll entrichtet hat. Sollte das nicht der Pall sein, dann J-würde noch eine entsprechende Forderung der Erbengemeinschaft gegen sie bestehen. Baß die Erblasserin der Beklagten zu 1 einen Seil der Kaufprcisfordenmg .erlassen hat, ist nioht behauptet.
b) In dem mit den Beklagten zu 2 und 3 geschlossenen Kaufvertrag ist der Bodenwert nur mit 300 bio 400 DU angegeben worden. Palls er ebenso bemessen wird wie dor des der Beklagten zu 1 veräußerten Grundstücks, würde er 864 DU betragen. Bas diesen Beklagten überlassene Grund-
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stück hatte nur oine Größe von 2,4 a, nicht, wie die Revision meint, von 4,4 a. Als Fntgelt haben die Beklagten der Erblasserin ein Wohnrecht an zwei Räumen oingorüumt. Biases ist in dom Kaufvertrag mit 180 £U jährlich bewertet worden. Wendot man die in § 24 Abs. 2 KostO enthaltenen Bewer-tun&sgrun&Gütze an, dann würde, da die Erblasserin bei Abschluß dos Kaufvertrages 70 Jahre alt war, dieses Wohnrecht einen Wort von 1 350 BU gehabt haben. Bio Beklagton zu 2 und 3 hätten damit für das Grundstück mehr bezahlt, als was sich als Bodenwert ergeben würde, wenn man mit der Klägerin von einem Preis von 5 EH jo qm ausgehen würde. Bcr Ansicht der Revision, das Wohnrecht könno überhaupt nicht als Entgelt angesehen werden, da die Erblasserin auch ohno die Veräußerung in ihrem Eausc habe wohnen können, kann nicht gefolgt werden. Bern steht entgegen, daß nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts oine dauernde und angemessene Wohnraöglichkcit in den Gcb&udon erst durch den von den Beklagten zu 2 und 3 durchgeführton Wiederaufbau geschaffen worden ist.

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Daß der Beklagten zu 4 von der Erblasserin irgend etwas unentgeltlich zugewendt worden ist, war weder im einzelnen behauptet noch unter Beweis gestellt worden»
Somit fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer.tatsächlichen Grundlage für einen Pflicht teilsergänzungsanspruch und auch für ausgleichepflichtige Zuwendungen* die den hilfsweiee geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruch rechtfertigen könnten»
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht zurückgewiesen« Ihre Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO gleichfalls zurückgewiesen werden.
Br« Hückinghaus	Br»	Augustin	Johannaen
 Schuster	Br»	Freitag