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BGH · V ZR 196/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 196/54

Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.v.Normann, Schuster, Br, Oechßler, Br- Großiaann und Br. Spieler für Recht erkannt: Die beiden weiteren Miterben Heide und Gerlind BePP waren bei Beurkundung des Vertrages vom 7* August 1952 nicht vertreten.. Die Ehefrau Martha Tpppp, die Vormund ihrer minderjährigen Kinder Heide und Gerlind SepP ist, genehmigte ausserdem durch Erklärung vom 26, August 1952 nach vorausgegangener vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die notariellen Erklärungen des Klägers auch für die minderjährigen Miterben Heide und Gerlind B« Er hat hierzu behauptet, er habe dem Beklagten, nachdem sich herausgestellt habe, daß der Verzicht des Finanzamts auf die Umstellungsgrundschuld sich September 1952 erklärt, nunmehr werde nicht verkauft, Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei auch ohne Anfechtung unwirksam, da die Vertragsschliessenden davon ausgegangen seien, daß der Verzicht des Finanzamts auch die auf den unbebauten Grundstücken lastende Umstellungsgrundschuld umfaße. Uer Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dari^einzuwilligen, daß der Beklagte im Grundbuch von Efl|HB^-Stadt, Bd. 141 Bl 5628 bei den Grundstücken HoflBstrasse 19 und 21 als Eigentümer gelöscht und an seiner Stelle als Eigentümer eingetragen werden die bisherigen Eigentümer der Erbengemeinschaft, nämlich c) den noch nicht gezahlten Teil der Grunderwerbssteuer für das mit dem genannten notariellen Vertrag an ihn verkaufte Grundstück. In der Revisionsbegründung hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Die Revision wurde durch Versäumnisurteil vom 1t Juli 1955 zurückgewiesen. 380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben, Die letztgenannte Entscheidung betrifft gerade auch den hier gegebenen Pall, daß die verfügenden Miterben von der Miterbeneigenschaft eines Miterben keine Kenntnis erlangt haben und daher unwissentlich über sein Recht verfügten, Von dieser Rechtsprechung, die auch in neueren Erläuterungswerken ohne Widerspruch angeführt wird, (Staudinger BGB 11. Aufl § 2040 Anm 2) abzuweichen, besteht kein Anlaß, Wenn die Revision sich für ihre Auffassung, es fehle in solchem Pall hinsichtlich des nicht mitwirkenden Miterben bei der Auflassung an der notwendigen gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile, ---- auf den Wortlaut des § 925 BGB beruft (ein in der Entscheidung RGZ 152, 380 nicht erwähnter Gesichtspunkt), so übersieht sie, daß die sachenrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 185 BGB zu verstehen sind, Veräusserer ist demnach wie auch in anderen Fällen etwa bei Veräußerung von Fahrnis nach § 929 BGB auch derjenige, der die Ver-äusserung mit Zustimmung des Eigentümers vornimmt, wobei 934 sowie des Urteils RGZ 61, 86 darzutun, daß diese Entscheidungen die Auffassung des Berufungsgerichts, die hypothekarische Belastung sei keine wesentliche Eigenschaft eines Grundstücks im Sinne der Irrtumsanfechtungs-vorschrift, nicht stützten. 1909 Nr 134) aus, (rechtliche) Verhältnisse könnten nur dann als Eigenschaften der Sache angesehen werden, wenn das Eigentum sie als einen Teil seines Gegenstands und seines Inhalts in sich schließe, auf den Gegenstand des Eigentums habe es aber keinen Einfluß, ob Rechte Dritter an der Sache bestünden- Im Schrifttum findet sich teilweise eine abweichende Auffassung (Staudinger-Riezler, BGB 10. bei Fußnote 19)- "Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung über die hypothekarische Belastung als einer nicht verkehrsmäßigen Eigenschaft des Grundstücks festzuhalten ist, da die Anfechtung hier aus einem anderen Gesichtspunkt heraus unbegründet ist. Der Verkäufer eines Grundstücks ist nach § 434 BGB verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können, und der Verkäufer hat bei Grundpfandrechten diesen Mangel im Recht selbst dann zu vertreten (§ 440 BGB), wenn der Käufer ihn kennt (§ 439 BGB). Daß nach Kaufabschluß die Umstellungsgrundschulden mit gewissen hier nicht interessierenden Ausnahmen infolge Inkrafttretens des Lastenau3gleichsgesetzes weggefallen sind und an ihre Stelle regelmäßig eine Hypothekengewinnabgabe getreten ist (§ 120 Abs 1 LAG), läßt die Haftung der GrundstücksVerkäufer in der gegenwärtigen Sache unberührt»insbesondere steht kein Um-* Dringt die Irrtumsanfechtung schon aus dem oben angeführten Grund nicht durch, so kann unerörtert bleiben, ob, wie der Beklagte behauptet, die Anfechtung verspätet war, weiter, ob sie nur das Verpflichtungsgeschäft ergreifen würde (Palandt, BGB § 146 Anm 6) oder etwa der Irrtum für den Verkauf der Grundstücke als nicht wesentlich anzusehen würe, weil für die Verkäufer nur die Freiheit des nicht verkauften Grundstücks von der Umstellungsgrundschuld nach der Behauptung des Beklagten von Bedeutung gewesen sein soll. Ob andererseits das Festhalten des Beklagten am Vertrag gegen Treu und Glauben verstoße, sei nicht zu untersuchen, weil selbst bei Bejahung dieser Frage dem Kläger kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern nur der (nicht geltendgemachte) Rückauflassungsanspruch oder ein Anspruch auf Änderung des Vertrages zu3tehe. Auch gegen die Klagahweisung unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen- in die Wiedereintragung der Miterben als Grundstückseigentümer zu willigen, eine Bewilligung, die für den Pall der Grundbuchberichtigung genügt. Die Revision verweist hierzu allerdings auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14« Juni 1953, V ZR 72/52 (Vorwerk/Vorwerk), wo ein Klageantrag auf Bewilligung der Eintragung des Klägers , dem das Berufungsgericht entsprochen hatte, vom Revisionsgericht nicht beanstandet worden ist. Damals war jedoch insofern eine andere Sachlage gegeben als neben dem Grundbuchberichtigungsantrag ein Verlangen auf Herausgabe des Grundstücks gestellt war, das eine entsprechende Auslegung des Klageantrags ermöglichte, während im vorliegenden Palle der Kläger in der Klage lediglich ausgeführt hat, die Eintragung des Beklagten in das Grundbuch sei (wegen des beiderseitigen Irrtums hinsichtlich des Verzichts auf die Grundschuld) zu Unrecht erfolgt und müsse rückgängig gemacht werden. Februar 1952, IV ZR 103/51 (I»M § 242 B b /§7)hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des obersten Gerichtshofs fiir die britische Zone ausgeführt, daß auch die begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht in jedem Falle zur völligen Nichtigkeit oder einem Rücktrittsrecht führt, vielmehr nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen sind, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben vereinbarendes Ergebnis zu erzielen« Im vorliegenden Fall war eines der beiden verkauften Grundstücke, nämlich das unbebaute Grundstück Ho^^strasse Nr 19» im Gegensatz zur Annahme der beiden Parteien mit der Umstellungsgrundschuld doch belastet, Bas bedeutete für den Verkäufer die .Pflicht, diese Belastung zu beseitigen oder sich mit einer entsprechenden Herabsetzung des bar zu zahlenden Kaufpreisteils einverstanden zu erklären, wenn der Beklagte als Käufer die Belastung übernähme Inwiefern der Xläger und seine Miterben besonders hart getroffen würden, wenn er beim Vertrage stehen bleiben und für sein tatsächlich geringerwertiges Grundstück einen niedrigeren Barerlös entgegennehmen müßte, ist von der Klagepartei nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlicho Die Revision führt gleichfalls keine Tatsachen an, die bei einem Hinweis des Gerichta auf die Zweckmässigkeit eines Hilfsantrags wegen Rückauflassung in dem erwähnten Sinn vorgetragen worden wären« Es fehlt somit an Tatsachen, die aus zwingenden Gründen der Billigkeit die Unwirksamkeit oder Auflösung des Kaufvertrags fordern würden. Dieses Ziel ist nicht zu erreichen, weil ein Teil der Umstellungsgrundschulden auf diesem Grundstück lasten bleibt”, Aber das der verkaufenden Miterben, es konnte also nur ihr Ziel sein, es von allen Lasten freizu demachen, während gewisse Unstimmigkeiten zu Lasten des Beklagten, die sich aus dem Vertrag ergaben, in dem Schreiben des Notars an späterer • Stelle erörtert'werden. Die bloße Vereitelung eines mit einem Rechtsgeschäft verfolgten ausserhalb dieses Geschäfts liegenden Zieles allein (Entschuldung des den Miterben verbleibenden Grundstücks) kann als Grundlage für einen Anspruch wegen Wegfall oder Pehlens der Geschäftsgrundlage auch dann nicht genügen, wenn dieses Ziel dem Vertragspartner bekannt gewesen ist.

Zitierte Normen: § 2040 BGB § 19 GBO § 139 ZPO
GrundstückBGBIrrtumvertragenNotarRechtMiterbeKläger

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt BGB §§ 925» 2040
.Utechtssatz: Verfügen Miterben über einen Nachlaßgegenstand in Unkenntnis des Umstandes» daß zur Erbengemeinschaft weitere Miterben gehören» so wird durch Genehmigung der ursprünglich nicht mitverfügenden und nicht vertretenen Miterben die Verfügung wirksam (RGZ 152, 380).
Aktenzeichen: V ZR 196/54
Urteil des BGH.'vom 25. November 1955	OLG	Düsseldorf
V ZR 116/54
Verkündet am 25o November 1955 -Romacker, Just.Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
B e
des Tiefbauunternehmers Ernst CflBB^strasse 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m -
gegen
 den Steuerberater Eugen Sch >, B<4HNtra8se V,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.v.Normann, Schuster, Br, Oechßler, Br- Großiaann und Br. Spieler
 für Recht erkannt:
Bas Versäumnisurteil vom 1. Juli 1955 wird aufrechterhalten. Ber Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger und vier weitere Geschwister, nämlich Erna WepPPPP, Herta sppp Wilhelm und Heinz Be^P haben ihre Mutter, die Witwe Ernst Be^^p3en. je zu 1/5 beerbt.» Heinz und Wilhelm BePPl sind im Kriege gefallen. Herta SpPP-ist Testamentsvollstreckerin für den Nachlaß des Bruders Heinz, während Wilhelm Be^pp von seiner Ehefrau Marta geb. Bpp, jetzt Frau Tpppp, zu 1/4 und seine minderjährigen Kinder Heide und Gerlind zu je 3/8 beerbt worden ist. Zum Nachlaß der Witwe Ernst BeP^psen» gehörten die Grundstücke Hopppstrasse P und 21 sowie ein weiteres Grundstück K^PPpjMpallee - v^P HPP in
 Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. August 1952 UrkReg. 1607/52 des Notars Bipppp in WPPPHP-EPHPP, hat der Kläger im eigenen Namen und als Vollmacht loser Vertreter der Miterben Ehefrau We<
Ehefrau Sylla, Ehefrau Trimborn sowie der Frau in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin die Grundstücke WPPP^P-EPPHP^ HcPPstrasse p und 21 an den Beklagten verkauft und aufgelassen. Die beiden weiteren Miterben Heide und Gerlind BePP waren bei Beurkundung des Vertrages vom 7* August 1952 nicht vertreten.. Die ohne Vollmacht vertretenen Miterben genehmigten später mit Zustiaimung ihrer Ehemänner die Erklärungen des Klägers. Die Ehefrau Martha Tpppp, die Vormund ihrer minderjährigen Kinder Heide und Gerlind SepP ist, genehmigte ausserdem durch Erklärung vom 26, August 1952 nach vorausgegangener vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die notariellen Erklärungen des Klägers auch für die minderjährigen Miterben Heide und Gerlind B«
 
Der Beklagte ist im Grundbuch als Eigentümer der verkauften Grundstücke eingetragen worden. In Abteilung II ist jedoch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer zugunsten der Erbengemeinschaft eingetragene In der notariellen Urkunde vom 7. August 1952 ist vermerkt, daß die Veräusserer der beiden Grundstücke, wenn und soweit das Finanzamt auf die das Grundstück belastende Gesamtumstellungsgrundschuld verzichtet hat, auch auf die dadurch entstehende Eigentümer-grundschuld verzichten. Nach Abschluß des Vertrages stellte sich heraus, daß das Finanzamt den Verzicht auf die Um-stellungsgrundschuld, die aus einer auf den Grundstücken Ho^^strasse W und 21 und
 lastenden Gesamthypothek entstanden war, nur für das zerstörte Hausgrundstück Hd|^^strasse flP, nicht aber für die unbebauten Grundstücke	trasse 9 und
 erklärt hatte.
Der Kläger ist der Ansicht, da3 Grundbuch 3ei durch die Eintragung des Beklagten als Eigentümer unrichtig geworden. Er habe das Eigentum nicht erworben, Die minderjährigen Miterben seien bei der Beurkundung des Vertrages nicht vertreten gewesen, eine zu genehmigende Erklärung habe daher nicht Vorgelegen. Mangels gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsteile bei Beurkundung der Auflassung sei der Vertrag nicht zustandegekommen, die Auflassung also unwirksam.
Der Kläger hat weiter erklärt, er fechte den Vertrag wegen Irrtums an. Er hat hierzu behauptet, er habe dem Beklagten, nachdem sich herausgestellt habe, daß der Verzicht des Finanzamts auf die Umstellungsgrundschuld sich
 
nicht auf das Grundstück Ho^^^strasse ® erstrecke, in einem Erörte rungs terrain vor dem Notar vom 5. September 1952 erklärt, nunmehr werde nicht verkauft, Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei auch ohne Anfechtung unwirksam, da die Vertragsschliessenden davon ausgegangen seien, daß der Verzicht des Finanzamts auch die auf den unbebauten Grundstücken lastende Umstellungsgrundschuld umfaße.
Uer Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, dari^einzuwilligen, daß der Beklagte im Grundbuch von Efl|HB^-Stadt, Bd. 141 Bl 5628 bei den Grundstücken HoflBstrasse 19 und 21 als Eigentümer gelöscht und an seiner Stelle als Eigentümer eingetragen werden die bisherigen Eigentümer der Erbengemeinschaft, nämlich
4)
5)
Wm Erna geb, lerta geb» Be^^,-Wilhelm Be(Hfe jetzige Frau
 Frau Willy WeJ Frau Emst _
a)	Frau Witwe
 Marta _______
b)	die minderjährigen Kinder Heide und Gerlind Be^K
der Kläger,
 die Ehefrau Einst	Herta	geb.	Be^^^	in
 ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin betreffend den am 31» Januar 1944 gefallenen Heinz Bc
 Ter Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 den Kläger zu verurteilen, in die Löschung des Widerspruchs einzuwilligen.
Uer Beklagte hat ausgeführt, der Irrtum hinsichtlich des Verzichts auf die Umstellungsgrundschuld sei als bloßer Irrtum im Beweggrund unbeachtlich, die Anfechtungserklärung
 überdies verspätet
 Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten entgegengesetzt entschieden.
Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte hilfsweise für den Ball seiner Verurteilung Ersatz der Aufwendungen verlangt , die er seiner Behauptung nach im Vertrauen auf die Gültigkeit äer Auflassung für den Vertrag und die Grundstücke gemacht hat, und demgemäß hilfsweise beantragt, ihn nur Zug um Zug gegen
1)	Zahlung eines Betrages von HI 25 786,57 durch
 den Kläger an ihn,
2)	Freistellung durch den Kläger von
a)	der persönlichen Haftung für die im notariellen
 Vertrag vom 7. August 1952 (Nr 1607 der Urkundenrolle für 1952_J,B) des Notars Bl^QD in	übernommenen	Verbind-
lichkeiten,
b)	den bisher von Notar BlflHH) nicht in Rechnung gestellten Kosten der notariellen Verhandlung vom 7» August 1952,
c)	den noch nicht gezahlten Teil der Grunderwerbssteuer für das mit dem genannten notariellen Vertrag an ihn verkaufte Grundstück.
zu verurteilen«
In der Revisionsbegründung hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Die Revision wurde durch Versäumnisurteil vom 1t Juli 1955 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 7« Juli 1955 Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Veiv
 
Säumnisurteils entsprechend den Anträgen der Begründungs-Schrift zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten,
 Entscheidungsgründe:
1)	Da die verkauften Grundstücke zu dem Nachlaß der Witwe Be^H^sen. gehörten, konnten die Erben nur gemeinschaftlich über sie verfügen (§ 2040 BGB). Im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 93, 292) hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 152,
380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben, Die letztgenannte Entscheidung betrifft gerade auch den hier gegebenen Pall, daß die verfügenden Miterben von der Miterbeneigenschaft eines Miterben keine Kenntnis erlangt haben und daher unwissentlich über sein Recht verfügten, Von dieser Rechtsprechung, die auch in neueren Erläuterungswerken ohne Widerspruch angeführt wird, (Staudinger BGB 11. Aufl § 2040 Anm 11; Palandt 14. Aufl § 2040 Anm 2) abzuweichen, besteht kein Anlaß, Wenn die Revision sich für ihre Auffassung, es fehle in solchem Pall hinsichtlich des nicht mitwirkenden Miterben bei der Auflassung an der notwendigen gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile, ---- auf den Wortlaut des § 925
BGB beruft (ein in der Entscheidung RGZ 152, 380 nicht erwähnter Gesichtspunkt), so übersieht sie, daß die sachenrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 185 BGB zu verstehen sind, Veräusserer ist demnach wie auch in anderen Fällen etwa bei Veräußerung von Fahrnis nach § 929 BGB auch derjenige, der die Ver-äusserung mit Zustimmung des Eigentümers vornimmt, wobei
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auf die Vorstellung des Veräusserers, ob er über fremdes oder eigenes Recht verfüge, nichts ankommt Zu einer engeren Auslegung besteht umso weniger Anlaß, als einer der Zwecke der in Präge stehenden Bestimmung, nämlich eine schleunige Vollziehung der Auflassung im Grundbuch zu erreichen, sehr häufig ohnedies nicht durchgesetzt werden kann (Gebührenzahlung, Steuergründe, behördliche Genehmigung usw»), so daß eine etwaige Verzögerung wegen der Notwendigkeit nachträglicher Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten nicht ins Gewicht fällt*
2)	Zur Präge der Anfechtung führt das Berufungsgericht aus, dem Kläger stehe kein Anfechtungsgrund zu. Die Kaufvertrags- und Auflassungserklärung habe der Kläger so abgegeben, wie er sie habe abgeben wollen, daher liege kein Erklärungsirrtum vor, ebensowenig aber auch ein Inhaltsirrtum, da die irrtümliche Annahme, das Pinanzamt habe auf die Umstellungsgrundschuld, auch soweit sie auf dem Grundstück Ho^^strasse 21 (richtig: 19) lastete* vernichtet, nicht zu dem Inhalt der Kaufund Auflassungserklärung des Klägers gehört habeDie Freiheit von der Umstellungsgrundschuld sei auch keine wesentliche Eigenschaft de3 Grundstücks im Sinne des § 119 Abs 2 BGB, ebensowenig wie das beim Kauf einer Hypothek für wirtschaftliche oder rechtliche Verhältnisse des belasteten Grundstücks zutreffeo
 In Betracht kommt von vornherein nur eine Anfechtung wegen Irrtums über eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft des Grundstücks;' denn über den Inhalt der Willenserklärung im übrigen war der Kläger,' dahin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, nicht im Irrtum»'
Er wollte insbesondere die Erklärung abgeben, daß das*
 
Finanzamt auf die Umstellungsgrundschuld in dem von dem Kläger näher bezeichneten Umfang verzichtet habe, und war sich über die Bedeutung dieser Erklärung, die überdies nicht auf die Erzielung einer Rechtswirkung gerichtet, sondern eine Wissenserklärung war,im klaren. Die Angabe stimmte nur mit der Wirklichkeit nicht überein.
Zur Frage des Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Grundstücks versucht die Revision unter Erörterung der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 149,
238 und der dort angezogenen Entscheidungen Warn, 1909,
934 sowie des Urteils RGZ 61, 86 darzutun, daß diese Entscheidungen die Auffassung des Berufungsgerichts, die hypothekarische Belastung sei keine wesentliche Eigenschaft eines Grundstücks im Sinne der Irrtumsanfechtungs-vorschrift, nicht stützten. Das Reichsgericht sagt jedoch in der Entscheidung 149, 238, wolle man den Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft nicht ins Ungewisse zer-fliessen lassen, so müsse man daran festhalten, daß unter diesen Begriff nur solche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse fielen, die den Gegenstand selbst bezeichneten, nicht aber Umstände, die nur mittelbar einen Einfluß auf seine Bewertung auszuüben vermöchten. Ferner führt das Reichsgericht (Wam.Rspr. 1909 Nr 134) aus, (rechtliche) Verhältnisse könnten nur dann als Eigenschaften der Sache angesehen werden, wenn das Eigentum sie als einen Teil seines Gegenstands und seines Inhalts in sich schließe, auf den Gegenstand des Eigentums habe es aber keinen Einfluß, ob Rechte Dritter an der Sache bestünden- Im Schrifttum findet sich teilweise eine abweichende Auffassung (Staudinger-Riezler, BGB 10. Aufl § 119 Anm 43 - Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek berechtigt den Erwerber zur Irrtumsanfechtung -; Flume. Eigenschafts-
 
Irrtum und Kauf S 160, 164 insbes. bei Fußnote 19)- "Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung über die hypothekarische Belastung als einer nicht verkehrsmäßigen Eigenschaft des Grundstücks festzuhalten ist, da die Anfechtung hier aus einem anderen Gesichtspunkt heraus unbegründet ist. Der Verkäufer eines Grundstücks ist nach § 434 BGB verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können, und der Verkäufer hat bei Grundpfandrechten diesen Mangel im Recht selbst dann zu vertreten (§ 440 BGB), wenn der Käufer ihn kennt (§ 439 BGB). Auf die Kenntnis des Verkäufers von der Belastung mit Grundpfandrechten kommt es für seine Haftung nicht an, ebensowenig darauf, ob seine fehlende Kenntnis auf Verschulden beruht. Angesichts dieser Rechtsgestaltung entspricht es in der Regel nicht dem Sinne
 des Gesetzes, daß ein Verkäufer sich der ihm vom Ge-•
setz ohne Rücksicht auf etwaige unverschuldete Unkenntnis auferlegten Gewährleistungspflicht -für die Freiheit von Grundpfandrechten dadurch entziehen könnte, daß er den Kaufvertrag anficht (Flume, aaO S 171 bei Anm 1, zustimmend für den ähnlich gelagerten Fall der Sachmängelhaftung, RGRKomm zu dem BGB 10. Aufl § 459 Anm 7). Gründe für eine Ausnahme sind im vorliegenden Falle nicht er^ sichtlich. Daß nach Kaufabschluß die Umstellungsgrundschulden mit gewissen hier nicht interessierenden Ausnahmen infolge Inkrafttretens des Lastenau3gleichsgesetzes weggefallen sind und an ihre Stelle regelmäßig eine Hypothekengewinnabgabe getreten ist (§ 120 Abs 1 LAG), läßt die Haftung der GrundstücksVerkäufer in der gegenwärtigen Sache unberührt»insbesondere steht kein Um-*
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kehrschluß aus § 123 LAG entgegen (Xühne-V/olff, Lastenausgleichsgesetz § 123 Anm 1), da die Umstellungsgrundschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bürgerlichrechtlichen Charakter hatten (23«.5.52 V ZR 80/51)> also im Sinne der Haftung des Verkäufers für Mängel im Recht sonstigen Grundpfandrechten gleichstanden.
Dringt die Irrtumsanfechtung schon aus dem oben angeführten Grund nicht durch, so kann unerörtert bleiben, ob, wie der Beklagte behauptet, die Anfechtung verspätet war, weiter, ob sie nur das Verpflichtungsgeschäft ergreifen würde (Palandt, BGB § 146 Anm 6) oder etwa der Irrtum für den Verkauf der Grundstücke als nicht wesentlich anzusehen würe, weil für die Verkäufer nur die Freiheit des nicht verkauften Grundstücks von der Umstellungsgrundschuld nach der Behauptung des Beklagten von Bedeutung gewesen sein soll.
3)	Das Berufungsgericht hält die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für unbegründet. Es führt dazu aus; Wenn die Parteien als mögliche Grundlage für ihre Entschliessung den Verzicht der öffentlichen Hand auf die Umatellungsgrundschuld Hopfenstrasse 19 und 21 betrachtet haben, so hätten beide über diese Umstände als Geschäftsgrundlage geirrt« Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe aber nicht zur Beseitigung der bereits eingetretenen Eigentumsänderung.
Ob andererseits das Festhalten des Beklagten am Vertrag gegen Treu und Glauben verstoße, sei nicht zu untersuchen, weil selbst bei Bejahung dieser Frage dem Kläger kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern nur der (nicht geltendgemachte) Rückauflassungsanspruch oder ein Anspruch auf Änderung des Vertrages zu3tehe.
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Auch gegen die Klagahweisung unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg,
 Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen- in die Wiedereintragung der Miterben als Grundstückseigentümer zu willigen, eine Bewilligung, die für den Pall der Grundbuchberichtigung genügt. Eine derartige Erklärung reicht jedoch nicht aus, wenn da3 Grundstückseigentum übertragen werden soll, da hierzu ein Vertrag, die Auflassung, nötig ist (§ 925 BGB), neben der es dann der Eintragungsbewilligung nicht bedarf (§ 19, 20 GBO; RGZ 141, 344; Bad.ObBG 1950/51, 424/4377; Henke-MÖnch-Hor-ber, Grundbuchor&nung 4. Aufl § 20 Anm 1 B). Die Revision verweist hierzu allerdings auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14« Juni 1953, V ZR 72/52 (Vorwerk/Vorwerk), wo ein Klageantrag auf Bewilligung der Eintragung des Klägers , dem das Berufungsgericht entsprochen hatte, vom Revisionsgericht nicht beanstandet worden ist. Damals war jedoch insofern eine andere Sachlage gegeben als neben dem Grundbuchberichtigungsantrag ein Verlangen auf Herausgabe des Grundstücks gestellt war, das eine entsprechende Auslegung des Klageantrags ermöglichte, während im vorliegenden Palle der Kläger in der Klage lediglich ausgeführt hat, die Eintragung des Beklagten in das Grundbuch sei (wegen des beiderseitigen Irrtums hinsichtlich des Verzichts auf die Grundschuld) zu Unrecht erfolgt und müsse rückgängig gemacht werden. War somit keine Klage auf Rückauflassung erhoben, so bleibt noch die Präge, ob das Berufungsgericht nicht nach § 139 ZPO, wie das die Revisions hilfsweise geltend macht, verpflichtet war, einen entsprechenden Hilfsantrag herbeizuführen. Diese Pflicht ist schon deswegen zu verneinen, weil auch ein derartiger Antrag der Klage auf Grund des vorliegenden Streitstoffes nicht zu dem Ziele verholfen hätte. In dem Urteil vom 21,
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Februar 1952, IV ZR 103/51 (I»M § 242 B b /§7)hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des obersten Gerichtshofs fiir die britische Zone ausgeführt, daß auch die begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht in jedem Falle zur völligen Nichtigkeit oder einem Rücktrittsrecht führt, vielmehr nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen sind, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben vereinbarendes Ergebnis zu erzielen« Im vorliegenden Fall war eines der beiden verkauften Grundstücke, nämlich das unbebaute Grundstück Ho^^strasse Nr 19» im Gegensatz zur Annahme der beiden Parteien mit der Umstellungsgrundschuld doch belastet, Bas bedeutete für den Verkäufer die .Pflicht, diese Belastung zu beseitigen oder sich mit einer entsprechenden Herabsetzung des bar zu zahlenden Kaufpreisteils einverstanden zu erklären, wenn der Beklagte als Käufer die Belastung übernähme Inwiefern der Xläger und seine Miterben besonders hart getroffen würden, wenn er beim Vertrage stehen bleiben und für sein tatsächlich geringerwertiges Grundstück einen niedrigeren Barerlös entgegennehmen müßte, ist von der Klagepartei nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlicho Die Revision führt gleichfalls keine Tatsachen an, die bei einem Hinweis des Gerichta auf die Zweckmässigkeit eines Hilfsantrags wegen Rückauflassung in dem erwähnten Sinn vorgetragen worden wären« Es fehlt somit an Tatsachen, die aus zwingenden Gründen der Billigkeit die Unwirksamkeit oder Auflösung des Kaufvertrags fordern würden. Allerdings hat der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, in einem Schreiben vom 2. September 1952, das an die Verkäufer und den Beklagten gerichtet war, ausgefühbt: ’’Das Ziel der Verträge war, daß der Grundbe-
 
sitz K
llee/v|^BH^B von allen Belastungen
 freigestellt werden sollte, insbesondere sollte keine ümstellungsgrundschuld darauf lasten. Dieses Ziel ist nicht zu erreichen, weil ein Teil der Umstellungsgrundschulden auf diesem Grundstück lasten bleibt”, Aber das
 der verkaufenden Miterben, es konnte also nur ihr Ziel sein, es von allen Lasten freizu demachen, während gewisse Unstimmigkeiten zu Lasten des Beklagten, die sich aus dem Vertrag ergaben, in dem Schreiben des Notars an späterer • Stelle erörtert'werden. Jedenfalls fehlt es auch hier an jeder Darlegung des Klägers, inwiefern dieses Ziel zur Vertragsgrundlage geworden sein soll, und warum bei Unerreichbarkeit dieses Zieles billigerweise vom Beklagten zu verlangen ist, daß er vom Kauf Abstand nehme. Die bloße Vereitelung eines mit einem Rechtsgeschäft verfolgten ausserhalb dieses Geschäfts liegenden Zieles allein (Entschuldung des den Miterben verbleibenden Grundstücks) kann als Grundlage für einen Anspruch wegen Wegfall oder Pehlens der Geschäftsgrundlage auch dann nicht genügen, wenn dieses Ziel dem Vertragspartner bekannt gewesen ist.
4.) Nach alledem erweist sich die Revision als nicht begründet. Das auf ihre Zurückweisung lautende Versäumnis-
Grundstück K
blieb im Eigentum
 urteil war daher aufrechtzuerhalten» wobei dem Kläger die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.
Bundesrichter Dr.v.Normann ist durch Krankheit und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
Schuster
 Schuster
Dr.Oechßler
 Br.Großmann
 Dr.Spieler