Links von dieser Linie und im übrigen weiter nach rückwärts schließt sich das Anwesen "der Beklagten (Haüs-Nr. 7) an» zu dem außerdem ein -ebenfalls von der Straße aus gesehen - entlang der linken Seite des Wirtschaftsgebäudes und dem vorderen Hof des Grundstücks Haus-Nr. 8 zur Straße führender» etwa 5,50 bis 5»90 m breiter Zugang gehört (im folgenden Haupteinfahrt genannt). Mit vorliegender Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu untersagen, sie in der Benutzung der Haupteinfahrt beim Begehen und Befahren zu behindern oder zu belästigen« Nach ihrem Vortrag ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Hofes die Benutzung der Haupteinfahrt erforderlich« Milch, Schweine, Getreide, Most und Wein müßten von und zu den im hinteren Teil des Grundstücks befindlichen Betriebsgebäuden transportiert werden; hierzu reiche die Scheunendurchfahrt nicht aus« Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben im Wege der Widerklage beantragt, den Klägern die Benutzung der Haupteinfahrt zu untersagen; hilfsweise haben sie Verurteilung der Kläger zur Zahlung einer Notwegrente beantragt« i)ie Beklagten sind der Auffassung, für die Kläger bestehe keine Zugangsnot, da ihnen eine große Scheunendurchfahrt zur Verfügung stehe« Neben dem Interesse an größerer Bequemlichkeit stehe hinter dem Begehren der Kläger die Absicht, den Betrieb mehr und mehr auf den hinteren Teil des Grundstücks zu verlagern« Die Folgen einer Jbxderung der Bewirtschaftung hätten die Klägefr aber selbst zu tragen« Die Scheunendurchfahrt könnte Jedenfalls mit geringen Aufwendungen als Hauptzufahrt hergerichtet werden« Im Das Landgericht hat durch Teilund Teilgrundurteil der Klage stattgegeben unter Klarstellung dahin, daß der Urteilsausspruch gilt, soweit die Inanspruchnahme der Haupteinfahrt für die Nutzung der an der Rückfront des klägerischen Anwesens gelegenen Gebäudeteile im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger erforderlich ist, hinsichtlich der Widerklage den Hauptantrag abgewiesen und den Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Trier vom 16* August 1939 - S 5/39 - steht entgegen der Meinung der Revision dem Begehren der Kläger nicht entgegen« Rechtskraft kommt nur insoweit in Betracht , als die Rechtsfolge aus den damals bestehenden tatsächlichen Verhältnissen hergeleitet worden ist* Es besteht kein Hinderungsgrund, ein Benutzungsrecht aus einem seit Erlaß des früheren Urteils in tatsächlicher Hinsicht veränderten Sachverhalt herzuleiten und darüber erneut eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl* dazu BGHZ 45, 329; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl* § 322 Anm* X 3..und 4)* So liegt der Fall hier* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts unterscheiden sich die heutigen tatsächlichen Gegebenheiten des von den Klägern bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesens erheblich von den Verhältnissen im Jahre 1939. Das Berufungsgericht konnte dies rechtsirrtumsfrei aus seinen - von der Revision auch nicht angegriffenen - Feststellungen folgern, die Bewirtschaftung des Grundstücks sei in den letzten Jahren in verstärktem Maß auf den rückwärtigen Grundstücks-teil verlagert worden, insbesondere durch Intensivierung der Schweinehaltung und durch den Bau eines Getreidespeichers» Der Frage, ob dem Anwesen Haus-Nr* 8 die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Verbindung mit einem Öffentlichen Weg fehlt, liegt daher hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als im Jahre 1939. Eine Verpflichtung der Beklagten aus den ln den Vergleichen von 1903 und 1906 getroffenen Regelungen, die den Klaganspruch rechtfertigen könnte , hat das Berufungsgericht bereits deshalb verneint, veil die damals begründeten Rechte und Pflichten schuldrechtlicher Art gewesen seien und - mangels vereinbarter Übernahme - nur im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf Nachfolger der damaligen Parteien, hätten übergehen können, eine solche Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die Beklagten von den Klägern aber nicht dar-* getan worden sei* Desgleichen fehlt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts ah den Voraussetzungen für die Entstehung und das Fortbestehen einer entsprechenden Servitut zugunsten der Kläger auf der Grundlage des Code Civil des Rheinischen Rechts* Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen werden könne, wird unten unter IV« eingegangen; das Berufungsgericht führt auf der Grundlage dieser Voraussetzung, die hier zunächst unterstellt werden kann, hinsichtlich der Berechtigung der Kläger, von den Beklagten Duldung der Benutzung der Haupteinfahrt zu verlangen unbeschadet dessen, daß die Kläger ihr Miteigentum an dem “notleidenden" Grundstück im Verlauf des Rechtsstreits an ihre Großnichte übertragen haben, Folgendes aus: Mit dem Zugang des - das Verlangen auf Duldung des Notwegs enthaltenden - Schreibens der Kläger an die Beklagten vom 27. November 1970 sei die Verpflichtung der Beklagten entstanden, die Benutzung der Haupteinfahrt als Notweg durch die Kläger zu dulden, also bereits vor Klagerhebung und zu einem Zeitpunkt, als die Kläger noch Miteigentümer des notleidenden Grundstücks gewesen seien« Nach seiner, des Berufungsgerichts, Auffassung könne nach § 1011 BGB im Fall von Miteigentum das Notwegrecht trotz der damit verbundenen Rentenverpflichtung auch durch einen einzelnen Miteigentümer und nicht etwa nur von allen Miteigentümern gemeinsam geltend gemacht werden« Jedenfalls aber habe im vorliegenden Fall die schriftliche Erklärung der Miteigentümerin Maria He^B vom 30« November 1971 den Klä-* gern das Recht gegeben, den Notweg für alle Miteigentümer zu verlangen und' auch Frau He^F dadurch mit der Rentenpflicht zu belasten« November 1971, sie sei "mit dem eingeleiteten Verfahren einverstanden, trete alle ihr aus der Benutzung der strittigen Haupteinfahrt möglicherweise zustehenden Ansprüche an die Kläger ab und ermächtige diese, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen0, konnte das Berufungsgericht die Kläger als berechtigt ansehen, ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 BGB geltend zu machen mit der für alle Miteigentümer gegebenenfalls daraus folgenden Rentenverpflichtung nach § 917 Abs. 2 BGB. Einer grundsätzlichen Stellungnahme zu der streitigen Frage, ob im Fall von Miteigentum das Notwegrecht nach dem Grundsatz des § 1011 BGB auch von einem einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden kann (so Staudinger/Seufert, BGB, 11 Aufl. Wird ein Notwegrecht im Sinn des § 917 BGB in einem Rechtsstreit geltend gemacht und wird das not-leidende Grundstück alsdann veräußert, so greift § 265 ZPO ein (sofern keine Übernahme nach § 266 ZPO erfolgt, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist). Denn streitbefangen im Sinn des § 265 ZPO ist eine Sache nicht nur dann, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr geltend gemacht wird, sondern auch dann, wenn der erhobene Anspruch dem Eigentümer als solchem zusteht (Senatsurteil vom 30. (Eine andere und hiermit noch nicht beantwortete Frage dagegen ist, ob auch hinsichtlich einer Klage auf Zahlung einer Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB - wenn also nicht der erhobene Anspruch dem Eigentümer, nämlich dem Eigentümer des veräußerten Grundstücks als solchem, zusteht, sondern die Verpflichtung, um die der Streit geht, den Eigentümer als solchen trifft - das notleidende Grundstück als streitbefangen im Sinn des § 265 ZPO anzusehen ist.) Die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung ihrer Eigentumsrechte an dem Grundstück Haus-Nr. 8 hindert die Kläger also nicht daran, das Notwegrecht für dieses Grundstück im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits weiter zu verfolgen (§ 265 Abs. 2 ZPO). Nun haben sich zwar die Kläger in der Berufungsinstanz darauf berufen, sie machten nicht das Notwegrecht selbst geltend, sondern nur eine Folge desselben, nämlich einen sich aus dem Recht ergebenden Abwehranspruch gegen Störungen. § 265 Anm« 3 B; BGHZ 26, 31» 37)* Eine solche Umstellung entfällt aber, wenn, wie hier, der - vom Kläger ursprünglich in seiner Eigenschaft als Eigentümer gestellte - Antrag vor wie nach der Veräußerung dahin geht, den unmittelbaren Besitzer nicht zu behindern, und der unmittelbare Besitzer derselbe geblieben ist« Das ihnen ursprünglich als Eigentümern zustehende Notwegrecht berechtigte die Kläger auch zu dem Verlangen, daß der unmittelbare Besitzer des Grundstücks nicht in einer dem Notwegrecht zuwiderlaufenden Weise behindert werde« Diesen Anspruch haben die Kläger im vorliegenden ^Rechtsstreit geltend gemacht; er bedarf keiner Änderung, weil unmittelbare Besitzer nach wie vor die Kläger sind« Die vom Berufungsgericht erörterte, in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Besitzer eines notleidenden Grundstücks, der nicht Eigentümer ist, Beeinträchtigungen in der Ausübung abwehren Kann, insbesondere, ob insoweit § 1029 BGB entsprechend anwendbar ist, stellt sich bei dieser Sachlage nicht* (Zu dieser Frage siehe die Hinweise des Berufungsgerichts auf OLG 10, 110; BGB-RGRK aaO § 917 An. 7 unter 3; Staudinger/Seufert aaO § 917 Rdn* 44; Soergel/Baur aaO Rdn. 13; Eroan/Westermann, 1. Hinsichtlich der nach § 917 BGB erforderlichen objektiven Voraussetzungen des von den Klägern in Anspruch genommenen Notwegrechts, die das Berufungsgericht ebenfalls für gegeben erachtet, hat es ausgeführt: Für den hinteren Teil des Grundstücks Haus-Nr. 8 fehle die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Die ausschließliche Benutzung der Scheunendurchfahrt als Zugang zu dem rückwärtigen Hof, auf dem sich der Schweinestall, der Getreidespeicher und ein Kelterhaus sowie der Eingang zu dem Weinkeller und zur Milchkammer befinden, sei nicht zu demutbar. Der Annahme eines Notwegrechts stehe auch nicht entgegen, daB die Kläger die Bewirtschaftung des Grundstücks in den letzten Jahren ln verstärktem Maße auf den rückwärtigen Grundstücksteil verlagert hätten. 16, August 1939 auf dem Grundstück Haus-Nr* 8 unmittelbar herbeigeführten Veränderungen hergeleitet hat* Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellung, daß jedenfalls solche Änderungen eingetreten sind (siehe dazu oben unter I), konnte eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt erfolgen, ob bei den Bewirtschaftungsverhältnissen, wie sie sich nunmehr insgesamt betrachtet darstellen» dem Anwesen die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Veg fehlt* ständlicher, Weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks; ein Notwegrecht hat nicht, wer sich die zur Zeit fehlende Verbindung durch zu demutbare Anstrengungen schaffen kann« Außer Betracht können nur solche Verbindungsmöglichkeiten bleiben, deren Benutzung so hohe Aufwendungen oder Erschwernisse mit sich bringen würde, daß die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt würde. Diese Grundsätze bezeichnet zwar auch das Berufungsgericht ausdrücklich als maßgebend; seine weiteren Ausführungen tragen aber nicht die Auffassung, die aufgezeigten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall im vollen Umfang des Klaganspruchs erfüllt, begründeten also die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger beim Begehen und Befahren der Haupteinfahrt,, soweit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger für die Nutzung der an der Rückfront des Anwesens gelegenen Gebäudeteile erforderlich, nicht zu behindern. Eine solche Prüfung wäre - unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes - hinsichtlich aller einzelnen in Betracht kommenden Transport- und sonstigen Arbeitsvorgänge (Beförderung von Milch, Getreide, Schweinen, Obst, Wein usw.) notwendig gewesen, wie ja auch in den in den Jahren 1903 und 1906 abgeschlossenen Vergleichen die Zwecke im einzelnen bezeichnet worden sind, für welche die Haupteinfahrt benutzt werden durfte. Des weiteren unterstellt zwar das Berufungsgericht als möglich, daß die Scheunendurchfahrt so umgebaut werden könnte, daß sie als Zugang zu dem rückwärtigen Grundstücksteil besser geeignet wäre, hält aber einen solchen tfrbäu für die Eigentümer des Grundstücks für nicht zu demutbar. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, auch nach einem Umbau der von ihm erörterten Art würde es bei einer unerträglichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung "verbleiben, wenn der Zugang zu dem hinteren Grundstücksteil allein auf die Scheunendurchfahrt beschränkt wäre, so bleibt dabei wiederum die Frage offen, ob im Fall eines entsprechenden Umbaues die Scheunendurchfahrt jedenfalls in bestimmtem Utafang geeignet wäre, den Zugang zu dem rückwärtigen Hof raum zu vermitteln und ob ein Not- Zur Begründung der Auffassung, daß die auch nach einem Umbau verbleibenden Bewirtschaftungserschwernisse den Umfang dessen Überschreiten würden, was von dem Eigentümer und Benutzer des Grundstücks als situationsbedingt hingenommen werden muß, hätte es wei-. Je nach dem Ergebnis "dieser Prüfung wird es - angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet - erforderlich sein, gegebenenfalls im einzelnen festzulegen, inwieweit die Beklagten die Kläger in der Benutzung der Haupteinfahrt nicht behindern dürfen. wonach den Beklagten untersagt wird9 die Kläger beim Begehen und beim Befahren der Haupteinfahrt zu behindern oder zu belästigen, "soweit diese Inanspruchnahme zur Benutzung der an der Rückfront des klägerischen Anwesens gelegenen Gebäudeteilen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger erforderlich ist"* könnte hierfür jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. 3. Begründet ist ferner die Rüge der Revision, eine uneingeschränkte Verurteilung im Sinn des Klagantrags, könne schon deshalb nicht erfolgen, weil die Entrichtung einer Notwegrente von den Klägern abgelehnt werde und den Beklagten daher ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehe. Ein Zurückbehaltungsrecht ist indessen auch dann zu berücksichtigen, wenn der formelle Antrag auf Klagabweisung lautet, der Vortrag der Beklagten aber - wie dies hier zutrifft - die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts enthält (Alff in BGB-RGRK, 12. Zu einer anderen Betrachtungsweise fUhrt auch nicht der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt, die Duldungspflicht des Nachbareigentümers sei eine gesetzliche Eigentumsbe-schränkung, die unabhängig von der Rentenzahlung bestehe; maßgebend ist vielmehr, daß mit der Entstehung der Duldungspflicht auch der Rentenanspruch zur, Entstehung gelangt und die Rente im voraus zu entrichten ist. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es - entsprechend dem in § 273 BGB enthaltenen Vorbehalt -rechtfertigen würden, ein Zurückbehaltungsrecht als aus der Natur des zwischen Notwegberechtigtem und Notwegverpflichtetem bestehenden Verhältnisses ausgeschlossen anzusehen, Insbesondere ist nicht einzusehen, daß, wie in den Motiven 3, 292 zu dem Ausdruck gebracht wird, ein Zurückbehaltungsrecht für den Rentenberechtigten zu dessen Sicherheit nicht erforderlich sei. Daß bei der Überbaurente (§ 912 BGB), auf die in § 917 Abs. 2 BGB verwiesen wird, angesichts des fortdauernden Vorhandenseins des Überbaus kein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommt, gibt keinen Anlaß zu einer gleichen Behandlung der Notwegrente, bei der nach den tatsächlichen Verhältnissen "eine Leistungsverweigerung bis zur Erbringung der Gegenleistung möglich ist.
Nachschlagewerk BGHZ: Ja nein ZPO § 265; BGB § 917 Hat der Eigentümer eines Grundstücks ein Notwegrecht im Sinn des § 917 BGB im Wege der Klage geltend gemacht , so bleibt er auch nach einer Veräusserung des Grundstücks befugtf den Rechtsstreit weiterzuführen» BGB §§273, 917 Macht der Eigentümer eines Grundstücks ein Notwegrecht nach § 917 BGB geltend, so kann der Grundstücksnachbar die Duldung des Notwegs bis zur Zahlung der Notwegrente verweigern. BGH, Urt. v. 28. Mai 1976 - V ZR 195/74 - OLG Koblenz . LG Trier 77 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 195/74 URTEIL Verkündet am 28. Mai 1976 Hirth, Justizhauptsekretär — als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit <*er Geschäftsstelle 1. des Landwirts Willi Jfl )f Haus Nr* 2. seiner Ehefrau Anna Maria Margarethe J( Haus Nr,A Beklagten und Revi sionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. g eg e n 1. Nikolaus KUR Haus Nr.Rl 2. Viktor BRU» Haus Nr. R 3* Katharina 1JRRR BRRR, Haus Nr. R Kläger und Revisionsbeklagte, -2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 7« Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Öffterdinger, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. August 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Ver- . V handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Grundstücksnachbam und bewirtschaften Je einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb. Sie streiten über die Berechtigung der Kläger, einen im Eigentum der Beklagten stehenden Weg zu benützen. Der von. den Klägern - Geschwister - bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb stand zu je 1/4 in ihrem Miteigentum, hinsichtlich des letzten Viertels waren die Kläger zusammen mit einer weiteren Schwester» Frau Maria Hpp» Mit erben zu ebenfalls je 1/4, Im Jahre 1972 - während des Rechtsstreits - übertrugen die Kläger ihre Miteigentums- und Erbanteile an ihre Großnichte Ortrud H^^. Am 5. Oktober 1972 sind im Grundbuch als Eigentümer Ortrud zu 3/4 sowie Maria Hep| und Ortrud H^|pin ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/4 eingetragen worden. Den Klägern ist an dem 3/4-Anteil ihrer Großnichte ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt worden. Der von den Beklagten bewirtschaftete Betrieb steht in deren Eigentum. Beide Anwesen bildeten ursprünglich ein einziges Grundstück» das im Jahr 1833 geteilt worden ist. Das von den Klägern genutzte Anwesen (Haus-Nr. 8) liegt an der Dorf Straße» an die es mit einem Hofraum angrenzt. Im Anschluß an diesen Hof raum ist es in voller Breite überbaut» und zwar von der Straße aus von rechts nach links gesehen mit Wohngebäude» Scheune und Stallungen . Der dahinterliegende Hofund Gartenraum wird von einer Linie begrenzt» die etwa von der linken hinteren Gebäudeecke schräg nach rückwärts zu der rechten Grundstücksgrenze verläuft. Links von dieser Linie und im übrigen weiter nach rückwärts schließt sich das Anwesen "der Beklagten (Haüs-Nr. 7) an» zu dem außerdem ein -ebenfalls von der Straße aus gesehen - entlang der linken Seite des Wirtschaftsgebäudes und dem vorderen Hof des Grundstücks Haus-Nr. 8 zur Straße führender» etwa 5,50 bis 5»90 m breiter Zugang gehört (im folgenden Haupteinfahrt genannt). Von dieser Haupteinfahrt zweigt - k - hinter dem erwähnten Wirtschaftsgebäude nach rechts eine Einfahrt in den hinteren Hof des Anwesens Haus-Nr. 8 ab (im folgenden Nebeneinfahrt genannt). Die Scheune des Anwesens Haus-Nr. 8 weist eine mit zwei großen Toren von 3,50 und 3,80 m Höhe versehene, etwa 3,60 m breite Durchfahrt auf. Rechts und links der Durchfahrt sind die Ställe für Mastvieh und Kühe, am hinteren Ende der Durchfahrt ist rechts die sogenannte Milchkammer, links eine Remise mit zwei auf die Haupteinfahrt gehenden kleineren Toren. Im rückwärtigen Hof befinden sich der Schweine st all, die Mastküche und darüber der Getreidespeicher sowie « ein Kelterhaus und der Zugang zu dem Weinkeller. Die Kläger können diesen rückwärtigen Hof entweder durch die Scheunendurchfahrt oder über die Haupt- und Nebeneinfahrt erreichen. Zwischen den jeweiligen Eigentümern der beiden Anwesen kam es wiederholt zu Streitigkeiten wegen der von den Eigentümern des Anwesens Haus-Nr. 8 beanspruchten Benutzung der Haupteinfahrt. In den Jahren 1903 und 1906 wurden je ein gerichtlicher Vergleich geschlossen; darin wurde den damaligen Eigentümern des Anwesens' Haus-Nr. 8 jeweils gestattet, die Haupteinfahrt in dem in den Vergleichen nach Zweck und Art Im einzelnen bezeichneten Umfang zu benutzen. Ein später von dem Vater der Kläger gegen die damaligen Rechtsvorgänger der Beklagten angestrengter Rechtsstreit, gerichtet auf Untersagung, die Benutzung der Haupteinfahrt zu . stören, endete durch ein in der Berufungsinstanz am 16. August 1939 ergangenes, die Klage insoweit abweisen- des Urteil des Landgerichts Trier« In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird die Verbindlichkeit der vorerwähnten vergleichsweisen Regelungen für die damaligen Beklagten auf Grund ausdrücklicher Anerkennung bejaht, ein darüber hinausgehendes Notwegrecht des (damaligen) Klägers Jedoch verneint« Mit vorliegender Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu untersagen, sie in der Benutzung der Haupteinfahrt beim Begehen und Befahren zu behindern oder zu belästigen« Nach ihrem Vortrag ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Hofes die Benutzung der Haupteinfahrt erforderlich« Milch, Schweine, Getreide, Most und Wein müßten von und zu den im hinteren Teil des Grundstücks befindlichen Betriebsgebäuden transportiert werden; hierzu reiche die Scheunendurchfahrt nicht aus« Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben im Wege der Widerklage beantragt, den Klägern die Benutzung der Haupteinfahrt zu untersagen; hilfsweise haben sie Verurteilung der Kläger zur Zahlung einer Notwegrente beantragt« i)ie Beklagten sind der Auffassung, für die Kläger bestehe keine Zugangsnot, da ihnen eine große Scheunendurchfahrt zur Verfügung stehe« Neben dem Interesse an größerer Bequemlichkeit stehe hinter dem Begehren der Kläger die Absicht, den Betrieb mehr und mehr auf den hinteren Teil des Grundstücks zu verlagern« Die Folgen einer Jbxderung der Bewirtschaftung hätten die Klägefr aber selbst zu tragen« Die Scheunendurchfahrt könnte Jedenfalls mit geringen Aufwendungen als Hauptzufahrt hergerichtet werden« Im * -6 - übrigen bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger im Hinblick darauf, daß diese nicht mehr Grundstückseigentümer sind. Das Landgericht hat durch Teilund Teilgrundurteil der Klage stattgegeben unter Klarstellung dahin, daß der Urteilsausspruch gilt, soweit die Inanspruchnahme der Haupteinfahrt für die Nutzung der an der Rückfront des klägerischen Anwesens gelegenen Gebäudeteile im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger erforderlich ist, hinsichtlich der Widerklage den Hauptantrag abgewiesen und den Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung, die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Dabei haben die Beklagten den weiteren Widerklagehilfsantrag gestellt, den Klägern zu untersagen, auf dem Weg Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Gegenstände stehen oder liegen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen; auf die Anschlußberufung hat es - unter Zu- * rückweisung im übrigen - die hinsichtlich des Rentenanspruchs ausgesprochene Vorabentscheidung Über den Grund auf die Zeit vom 1. Dezember 1970 bis 4. Oktober 1972 eingeschränkt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr bisheriges Begehren in vollem Umfang weiter; die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. • Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Trier vom 16* August 1939 - S 5/39 - steht entgegen der Meinung der Revision dem Begehren der Kläger nicht entgegen« Rechtskraft kommt nur insoweit in Betracht , als die Rechtsfolge aus den damals bestehenden tatsächlichen Verhältnissen hergeleitet worden ist* Es besteht kein Hinderungsgrund, ein Benutzungsrecht aus einem seit Erlaß des früheren Urteils in tatsächlicher Hinsicht veränderten Sachverhalt herzuleiten und darüber erneut eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl* dazu BGHZ 45, 329; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl* § 322 Anm* X 3..und 4)* So liegt der Fall hier* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts unterscheiden sich die heutigen tatsächlichen Gegebenheiten des von den Klägern bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesens erheblich von den Verhältnissen im Jahre 1939. Das Berufungsgericht konnte dies rechtsirrtumsfrei aus seinen - von der Revision auch nicht angegriffenen - Feststellungen folgern, die Bewirtschaftung des Grundstücks sei in den letzten Jahren in verstärktem Maß auf den rückwärtigen Grundstücks-teil verlagert worden, insbesondere durch Intensivierung der Schweinehaltung und durch den Bau eines Getreidespeichers» Der Frage, ob dem Anwesen Haus-Nr* 8 die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Verbindung mit einem Öffentlichen Weg fehlt, liegt daher hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als im Jahre 1939. II. Eine Verpflichtung der Beklagten aus den ln den Vergleichen von 1903 und 1906 getroffenen Regelungen, die den Klaganspruch rechtfertigen könnte , hat das Berufungsgericht bereits deshalb verneint, veil die damals begründeten Rechte und Pflichten schuldrechtlicher Art gewesen seien und - mangels vereinbarter Übernahme - nur im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf Nachfolger der damaligen Parteien, hätten übergehen können, eine solche Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die Beklagten von den Klägern aber nicht dar-* getan worden sei* Desgleichen fehlt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts ah den Voraussetzungen für die Entstehung und das Fortbestehen einer entsprechenden Servitut zugunsten der Kläger auf der Grundlage des Code Civil des Rheinischen Rechts* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. III. Dagegen bejaht das Berufungsgericht zugunsten der Eigentümer des Anwesens Haus-Nr. 8 und zu Lasten der Eigentümer des Anwesens Haus-Nr* 7 ein Notwegrecht nach § 917 BGB zur Benutzung der Haupteinfahrt bis zur Nebeneinfahrt; hieraus folgt nach seiner Auffassung in entsprechender Anwendung von § 1029 BGB ein Abwehranspruch der Kläger im Sinn des Klaganspruchs* 1* Auf die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe hinsichtlich des Grundstücks Haus-Nr* 8 eine Zu-.gangsnot im Sinn des § 917 BGB, zu deren Behebung das Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen werden könne, wird unten unter IV« eingegangen; das Berufungsgericht führt auf der Grundlage dieser Voraussetzung, die hier zunächst unterstellt werden kann, hinsichtlich der Berechtigung der Kläger, von den Beklagten Duldung der Benutzung der Haupteinfahrt zu verlangen unbeschadet dessen, daß die Kläger ihr Miteigentum an dem “notleidenden" Grundstück im Verlauf des Rechtsstreits an ihre Großnichte übertragen haben, Folgendes aus: Mit dem Zugang des - das Verlangen auf Duldung des Notwegs enthaltenden - Schreibens der Kläger an die Beklagten vom 27. November 1970 sei die Verpflichtung der Beklagten entstanden, die Benutzung der Haupteinfahrt als Notweg durch die Kläger zu dulden, also bereits vor Klagerhebung und zu einem Zeitpunkt, als die Kläger noch Miteigentümer des notleidenden Grundstücks gewesen seien« Nach seiner, des Berufungsgerichts, Auffassung könne nach § 1011 BGB im Fall von Miteigentum das Notwegrecht trotz der damit verbundenen Rentenverpflichtung auch durch einen einzelnen Miteigentümer und nicht etwa nur von allen Miteigentümern gemeinsam geltend gemacht werden« Jedenfalls aber habe im vorliegenden Fall die schriftliche Erklärung der Miteigentümerin Maria He^B vom 30« November 1971 den Klä-* gern das Recht gegeben, den Notweg für alle Miteigentümer zu verlangen und' auch Frau He^F dadurch mit der Rentenpflicht zu belasten« Sei aber somit das Notwegrecht als solches bereits damals entstanden» so müsse es im Ergebnis ohne Auswirkung auf den Klaganspruch bleiben» daß die Kläger seit 5. Oktober 1972 nicht mehr Miteigentümer des Grundstücks Haus-Nr. 8 seien. Denn auf der Grundlage des zur Entstehung gelangten Notwegrechts stehe ihnen nunmehr als Nießbrauchern und Besitzern des notleidenden Grundstücks gegenüber den Beklagten der Anspruch zu» entsprechend §§ 1029» 862 BGB Unterlassung von Behinderung oder Belästigung in der Ausübung des Notwegrechts zu verlangen. Eine; entsprechende Anwendung des § 1029 BGB rechtfertige sich hier - entgegen der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen anderen Meinung - aus der gleichartigen Interessenlage. Der Abwehranspruch der Kläger sei schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen» weil die Beklagten noch keine Rente nach § 917 Abs. 2 BGB erhalten hätten* Ein Fall des § 273 BGB liege hier deshalb nicht vor» weil die Duldungspflicht des Nachbareigentümers eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung sei» die unabhängig von der Rentenzahlung bestehe• 2. In rechtlich unbedenklicher Weise hat das Berufungsgericht bei seiner Betrachtung einen dem Klaganspruch entgegenstehenden Umstand nicht bereits darin ^erblickt» daß das Grundstück Haus-Nr. 8 auch vor der Übertragung der Eigentumsrechte der Kläger an ihre Großnichte nicht im Miteigentum allein der Kläger stand» sondern daß auch deren Schwester Maria He^p hinsichtlich eines Miteigentumsviertels zusammen mit den Klägern Mit-, berechtigte war. Schon auf Grund der Erklärung der Frau - 11 Maria He^ in dem vom Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 30. November 1971, sie sei "mit dem eingeleiteten Verfahren einverstanden, trete alle ihr aus der Benutzung der strittigen Haupteinfahrt möglicherweise zustehenden Ansprüche an die Kläger ab und ermächtige diese, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen0, konnte das Berufungsgericht die Kläger als berechtigt ansehen, ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 BGB geltend zu machen mit der für alle Miteigentümer gegebenenfalls daraus folgenden Rentenverpflichtung nach § 917 Abs. 2 BGB. Einer grundsätzlichen Stellungnahme zu der streitigen Frage, ob im Fall von Miteigentum das Notwegrecht nach dem Grundsatz des § 1011 BGB auch von einem einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden kann (so Staudinger/Seufert, BGB, 11 Aufl. § 917 Rdn. 3 m.w. Nachw.) oder ob dies - wegen der damit verbundenen Rentenverpflichtung - nur durch alle Miteigentümer gemeinsam geschehen kann (so Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 917 Rdn. 7; Pritsch in BGB-RGRK § 917 11. Aufl. Anm. 5; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 3« Aufl. § 27 II 1 S. 364; u.a.), bedarf es bei dieser Sachlage nicht. 3« Nicht zu beanstanden ist ferner im Ergebnis die Meinung des Berufungsgerichts, dem Klaganspruch stehe "huch nicht entgegen, daB die Kläger inzwischen ihre Miteigentums- und Erbanteile an ihre Nichte Ortrud H^gp veräußert haben. 12 - Wird ein Notwegrecht im Sinn des § 917 BGB in einem Rechtsstreit geltend gemacht und wird das not-leidende Grundstück alsdann veräußert, so greift § 265 ZPO ein (sofern keine Übernahme nach § 266 ZPO erfolgt, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist). Denn streitbefangen im Sinn des § 265 ZPO ist eine Sache nicht nur dann, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr geltend gemacht wird, sondern auch dann, wenn der erhobene Anspruch dem Eigentümer als solchem zusteht (Senatsurteil vom 30. September 1955 - V ZR 104/54 -, IM ZPO § 265 Nr. 3); diese Voraussetzung trifft für den Notweganspruch nach § 917 BGB zu. (Eine andere und hiermit noch nicht beantwortete Frage dagegen ist, ob auch hinsichtlich einer Klage auf Zahlung einer Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB - wenn also nicht der erhobene Anspruch dem Eigentümer, nämlich dem Eigentümer des veräußerten Grundstücks als solchem, zusteht, sondern die Verpflichtung, um die der Streit geht, den Eigentümer als solchen trifft - das notleidende Grundstück als streitbefangen im Sinn des § 265 ZPO anzusehen ist.) Die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung ihrer Eigentumsrechte an dem Grundstück Haus-Nr. 8 hindert die Kläger also nicht daran, das Notwegrecht für dieses Grundstück im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits weiter zu verfolgen (§ 265 Abs. 2 ZPO). Nun haben sich zwar die Kläger in der Berufungsinstanz darauf berufen, sie machten nicht das Notwegrecht selbst geltend, sondern nur eine Folge desselben, nämlich einen sich aus dem Recht ergebenden Abwehranspruch gegen Störungen. Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen Jedoch dahin, daß die Kläger diesen Gesichtspunkt nur unterstützend heranziehen, nicht aber von der ursprünglichen Grundlage ihrer Klage abrücken wollen. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage bedarf es auch keiner Änderung des Klagantrags unter dem Gesichtspunkt der erfolgten Veräußerung der Eigentumsrechte« Zwar muß der Kläger, der die im Streit befangene Sache veräußert, nach § 265 Abs. 2 ZPO aber zur weiteren Prozeßführung berechtigt bleibt, in der Regel seinen Klagantrag in einer die Rechtsnachfolge berücksichtigenden Weise umstellen, etwa bei Leistungsklagen Leistung an den Erwerber verlangen (Stein/Jonas aaO § 265 Anm« IV 2 a, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 34« Aufl. § 265 Anm« 3 B; BGHZ 26, 31» 37)* Eine solche Umstellung entfällt aber, wenn, wie hier, der - vom Kläger ursprünglich in seiner Eigenschaft als Eigentümer gestellte - Antrag vor wie nach der Veräußerung dahin geht, den unmittelbaren Besitzer nicht zu behindern, und der unmittelbare Besitzer derselbe geblieben ist« Das ihnen ursprünglich als Eigentümern zustehende Notwegrecht berechtigte die Kläger auch zu dem Verlangen, daß der unmittelbare Besitzer des Grundstücks nicht in einer dem Notwegrecht zuwiderlaufenden Weise behindert werde« Diesen Anspruch haben die Kläger im vorliegenden ^Rechtsstreit geltend gemacht; er bedarf keiner Änderung, weil unmittelbare Besitzer nach wie vor die Kläger sind« Die vom Berufungsgericht erörterte, in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Besitzer eines notleidenden Grundstücks, der nicht Eigentümer ist, Beeinträchtigungen in - 14- der Ausübung abwehren Kann, insbesondere, ob insoweit § 1029 BGB entsprechend anwendbar ist, stellt sich bei dieser Sachlage nicht* (Zu dieser Frage siehe die Hinweise des Berufungsgerichts auf OLG 10, 110; BGB-RGRK aaO § 917 Anm. 7 unter 3; Staudinger/Seufert aaO § 917 Rdn* 44; Soergel/Baur aaO Rdn. 13; Eroan/Westermann, BGB, 3* Aufl* § 917 Anm* 3; Palandt/Degenhart, BGB, 33. Aufl. § 917 Anm, 3 f; Meisner/Stern/Hodes aaO § 27 II 7 S. 570; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 11. Aufl. § 16 II 2, § 24 Fußn. 21, § 56 II 1 a Fußn. 19; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § €5 III 2; Figge, AcP 160, 409, 418; vgl. auch das Senatsurteil vom 10. Juli 1963 -V ZR 32/62 -, NJW 1963, 1917 = LM BGB § 917 Nr. 6.) IV. 1. Hinsichtlich der nach § 917 BGB erforderlichen objektiven Voraussetzungen des von den Klägern in Anspruch genommenen Notwegrechts, die das Berufungsgericht ebenfalls für gegeben erachtet, hat es ausgeführt: Für den hinteren Teil des Grundstücks Haus-Nr. 8 fehle die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Die ausschließliche Benutzung der Scheunendurchfahrt als Zugang zu dem rückwärtigen Hof, auf dem sich der Schweinestall, der Getreidespeicher und ein Kelterhaus sowie der Eingang zu dem Weinkeller und zur Milchkammer befinden, sei nicht zu demutbar. Der Zugang von der öffentlichen Straße her müsse zu jeder Tageszeit und zu jeder Jahreszeit möglich und auch für die Benutzung durch Lastkraftwagen geeignet sein. Diesen Erfordernissen entspreche die Scheunendurch- fahrt nicht. Sie könnte zwar möglicherweise so umgebaut werden, daß sie als Zugang besser geeignet wäre, ein derartiger Umbau sei aber für die Grundstückseigentümer nicht zu demutbar. Selbst bei vorsichtiger Schätzung wären hierfür Aufwendungen in Höhe von etwa 40 000 DM, unter Umständen auch erheblich mehr, erforderlich; dies aber würde die Wirtschaftlichkeit des Hof gutes ernsthaft gefährden. Im übrigen verbliebe es selbst bei einem derartigen Umbau bei einer unerträglichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung; insbesondere stünde die Scheunendurchfahrt nicht mehr so wie bisher für Abstell- und Lagerzwecke zur Verfügung. Von diesem Sachverhalt habe sich das Gericht an Ort und Stelle' überzeugt. Seine Sachkunde reiche aus, um die notwendigen Feststellungen zu treffen; die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheine nicht geboten. Der Annahme eines Notwegrechts stehe auch nicht entgegen, daB die Kläger die Bewirtschaftung des Grundstücks in den letzten Jahren ln verstärktem Maße auf den rückwärtigen Grundstücksteil verlagert hätten. Dabei handle es sich nur um eine notwendige Anpassung an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. a) Es ist zwar nicht zu beanstanden, daB das Berufungsgericht die Zugangsnot nicht ausschließlich aus den seit Erlaß des Urteils des Landgerichts Trier vom 16, August 1939 auf dem Grundstück Haus-Nr* 8 unmittelbar herbeigeführten Veränderungen hergeleitet hat* Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellung, daß jedenfalls solche Änderungen eingetreten sind (siehe dazu oben unter I), konnte eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt erfolgen, ob bei den Bewirtschaftungsverhältnissen, wie sie sich nunmehr insgesamt betrachtet darstellen» dem Anwesen die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Veg fehlt* b) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage» unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Grundstücks die Einräumung eines Notwegrechts verlangen kann» beruht» soweit hier einschlägig» auf folgenden Grundsätzen: Die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung fehlt einem Grundstück nicht nur dann» wenn es überhaupt keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat» sondern auch dann» wenn die vorhandene Verbindung für eine ordnungsmäßige Benutzung nicht ausreicht* Den Maß stab dafür» ob eine Bewirtschaftung ordnungsgemäß ist» bilden die - objektiv zu beurteilenden - Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft; zu berücksichtigen sind die Benutzungsart und Größe des Grundstücks» seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles* "Ob von dieser Ausgangslage her einem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt» ist ebenfalls unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei sind strenge Anforderungen zu stellen* Von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muß auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie um- $ 17 - ständlicher, Weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks; ein Notwegrecht hat nicht, wer sich die zur Zeit fehlende Verbindung durch zu demutbare Anstrengungen schaffen kann« Außer Betracht können nur solche Verbindungsmöglichkeiten bleiben, deren Benutzung so hohe Aufwendungen oder Erschwernisse mit sich bringen würde, daß die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt würde. Für äie Zumutbarkeit kommt es darauf an, wie sich die entstehenden Kosten zu dem Gesamtertrag des Grundstücks, nicht wie sie sich zu den Kosten eines Notwegs verhalten. (Siehe insbesondere Senatsurteile vom 11. Juni 1954 - V ZR 20/53 -, LM BGB § 917 Nr. 1; vom 11. November 1959 - V ZR 98/58 -, WM 1959» 1463» in BGHZ 31» 159 insoweit nicht abgedruckt; vom 15. April 1964 - V ZR 134/62 -, LM BGB § 917 Nr. 7 = NJW 1964, 1321; jeweils mit zahlreichen Nachweisen.) Diese Grundsätze bezeichnet zwar auch das Berufungsgericht ausdrücklich als maßgebend; seine weiteren Ausführungen tragen aber nicht die Auffassung, die aufgezeigten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall im vollen Umfang des Klaganspruchs erfüllt, begründeten also die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger beim Begehen und Befahren der Haupteinfahrt,, soweit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger für die Nutzung der an der Rückfront des Anwesens gelegenen Gebäudeteile erforderlich, nicht zu behindern. Dieser Ausspruch jedenfalls ist nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt zu umfassend. -18- Es fehlt einmal eine Auseinandersetzung damit, ob nicht selbst unter den jetzigen Verhältnissen der zur Bewirtschaftung der rückwärtigen Gebäude und Gebäudeteile notwendige Verkehr zu demindest teilweise ohne Inanspruchnahme der Haupteinfahrt bewältigt werden könnte. Eine solche Prüfung wäre - unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes - hinsichtlich aller einzelnen in Betracht kommenden Transport- und sonstigen Arbeitsvorgänge (Beförderung von Milch, Getreide, Schweinen, Obst, Wein usw.) notwendig gewesen, wie ja auch in den in den Jahren 1903 und 1906 abgeschlossenen Vergleichen die Zwecke im einzelnen bezeichnet worden sind, für welche die Haupteinfahrt benutzt werden durfte. Dabei handelt es sich, wie die Revision zu Recht geltend gemacht hat, um Fragen, zu deren Beurteilung die Zuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat zwar seine eigene Sachkunde betont; der bloße allgemeine Hinweis darauf läßt aber nicht erkennen, ob eine solche tatsächlich vorhanden ist. Des weiteren unterstellt zwar das Berufungsgericht als möglich, daß die Scheunendurchfahrt so umgebaut werden könnte, daß sie als Zugang zu dem rückwärtigen Grundstücksteil besser geeignet wäre, hält aber einen solchen tfrbäu für die Eigentümer des Grundstücks für nicht zu demutbar. Auch insoweit beanstandet die Revision zu Recht, ’ daß nicht hinreichend ersichtlich 1st, wie das Berufungsgericht zu dieser Überzeugung gelangt ist, insbesondere, daß der globale Hinweis, die Aufwendungen für einen solchen Umbau würden etwa 40 000 DM betragen, jede Konkretisierung vermissen läßt, die eine Nachprüfung ermöglichen - 19- würde. Weiter gilt das über die Notwendigkeit besonderer Sachkunde oben Gesagte auch in diesem Zusammenhang, und zwar sowohl hinsichtlich der einzelnen Umbaumaßnahmen, die nach Ansicht des Berufungsgerichts erforderlich wären (Erneuerung der Tore, Bodenbefestigung, Verkleidung der Seitenwände der Durchfahrt), als auch hinsichtlich der Schätzung der Höhe der hierfür anfallenden Kosten« Zur Beurteilung all dieser Fragen ist besondere Sachkunde erforderlich; daß das Berufungsgericht hierüber verfügt und aus diesem Grund von der Beratung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Sachverständigen absehen konnte, ist nicht dargetan« Im übrigen ist zu der Auffassung des Berufungsgerichts, Aufwendungen in der von ihm geschätzten Höhe von etwa ,40 000 DM würden die Wirtschaftlichkeit des Hofgutes ernsthaft gefährden, noch darauf hinzuweisen, daß, wie in dem schon erwähnten Senatsurteil vom 15« April 1964 ausgesprochen worden ist, für die Frage der Zumutbarkeit darauf abzustellen ist, wie sich die entstehenden Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung als solcher, also zu dem Ertrag des Grundstücks« für welches das Notwegrecht beansprucht wird, verhalten« Soweit das Berufungsgericht weiter meint, auch nach einem Umbau der von ihm erörterten Art würde es bei einer unerträglichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung "verbleiben, wenn der Zugang zu dem hinteren Grundstücksteil allein auf die Scheunendurchfahrt beschränkt wäre, so bleibt dabei wiederum die Frage offen, ob im Fall eines entsprechenden Umbaues die Scheunendurchfahrt jedenfalls in bestimmtem Utafang geeignet wäre, den Zugang zu dem rückwärtigen Hof raum zu vermitteln und ob ein Not- wegrecht daher nur für den darüber hinausgehenden Bedarf in Betracht kommen könnte. Diese Frage stellt sich im übrigen auch, wenn die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßten Umbaumaßnahmen insgesamt genommen nicht zu demutbar sein sollten. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob nicht zu dem Beispiel bereits eine Erneuerung der Tore oder eine Befestigung des Bodens der Scheunendurchfahrt die Voraussetzung für eine Bewältigung Jedenfalls eines weiteren Teiles des notwendigen Verkehrs zu dem rückwärtigen Hof schaffen würde. Im übrigen ist der Revision auch einzuräumen, daß der Verlust von Lagerund Abstellmöglichkeiten im Raum der Scheunendurchfahrt nicht ohne weiteres als unerträgliche Bewirtschaftungsbeeinträchtigung angesehen werden könnte. Des weiteren steht das Heugebläse nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts einer Benutzung der Scheunendurchfahrt für Fahrzeugverkehr nur entgegen, solange das Gebläse jeweils eingesetzt wird. Zur Begründung der Auffassung, daß die auch nach einem Umbau verbleibenden Bewirtschaftungserschwernisse den Umfang dessen Überschreiten würden, was von dem Eigentümer und Benutzer des Grundstücks als situationsbedingt hingenommen werden muß, hätte es wei-. terer Feststellungen bedurft. Die Sache bedarf somit der erneuten Prüfung unter den auf gezeigten Gesichtspunkten. Je nach dem Ergebnis "dieser Prüfung wird es - angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet - erforderlich sein, gegebenenfalls im einzelnen festzulegen, inwieweit die Beklagten die Kläger in der Benutzung der Haupteinfahrt nicht behindern dürfen. Die Fassung der Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils, wonach den Beklagten untersagt wird9 die Kläger beim Begehen und beim Befahren der Haupteinfahrt zu behindern oder zu belästigen, "soweit diese Inanspruchnahme zur Benutzung der an der Rückfront des klägerischen Anwesens gelegenen Gebäudeteilen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger erforderlich ist"* könnte hierfür jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. 3. Begründet ist ferner die Rüge der Revision, eine uneingeschränkte Verurteilung im Sinn des Klagantrags, könne schon deshalb nicht erfolgen, weil die Entrichtung einer Notwegrente von den Klägern abgelehnt werde und den Beklagten daher ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehe. Die Beklagten haben (abgesehen von ihrem hilfsweise erhobenen Widerklageantrag auf Zahlung einer Notwegrente) zwar lediglich Klagabweisung beantragt und nicht hilfsweise auch Verurteilung Zug um Zug gegen Zah* lung einer Notwegrente. Ein Zurückbehaltungsrecht ist indessen auch dann zu berücksichtigen, wenn der formelle Antrag auf Klagabweisung lautet, der Vortrag der Beklagten aber - wie dies hier zutrifft - die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts enthält (Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 273 Anm. 2). Da eine Notwegrente - die nach §§ 917 Abs. 2, 913 Abs. 2 BGB jährlich im voraus zu entrichten ist - bisher unstreitig noch nicht bezahlt worden ist, steht den Beklagten ein solches Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB zu (vgl. das schon erwähnte Senatsurteil vom 11. November 1959). Nach § 917 BGB löst das Verlangen auf Duldung eines Notwegs unmittelbar die Verpflichtung zur Zahlung einer Rente aus, Duldungspflicht und Rentenanspruch beruhen daher auf demselben rechtlichen Verhältnis Im Sinn des § 273 BGB. Zu einer anderen Betrachtungsweise fUhrt auch nicht der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt, die Duldungspflicht des Nachbareigentümers sei eine gesetzliche Eigentumsbe-schränkung, die unabhängig von der Rentenzahlung bestehe; maßgebend ist vielmehr, daß mit der Entstehung der Duldungspflicht auch der Rentenanspruch zur, Entstehung gelangt und die Rente im voraus zu entrichten ist. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es - entsprechend dem in § 273 BGB enthaltenen Vorbehalt -rechtfertigen würden, ein Zurückbehaltungsrecht als aus der Natur des zwischen Notwegberechtigtem und Notwegverpflichtetem bestehenden Verhältnisses ausgeschlossen anzusehen, Insbesondere ist nicht einzusehen, daß, wie in den Motiven 3, 292 zu dem Ausdruck gebracht wird, ein Zurückbehaltungsrecht für den Rentenberechtigten zu dessen Sicherheit nicht erforderlich sei. Daß bei der Überbaurente (§ 912 BGB), auf die in § 917 Abs. 2 BGB verwiesen wird, angesichts des fortdauernden Vorhandenseins des Überbaus kein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommt, gibt keinen Anlaß zu einer gleichen Behandlung der Notwegrente, bei der nach den tatsächlichen Verhältnissen "eine Leistungsverweigerung bis zur Erbringung der Gegenleistung möglich ist. (Wie hier Meisner/Stem/Hodes aaO § 27 III 6 S. 573; Figge, aaO S. 417; a.A. allerdings Staudinger/Seufert aaO § 917 Rdn. 9; Pritsch in BGB-RGRK 11'. Aufl. § 917 Anm. 13.) Ob etwa dann etwas anderes zu gelten hätte - also ein Zurückbehaltungsrecht hinslcht- lieh der Duldung des Notwegs wegen Nichtzahlung der Notwegrente zu verneinen wäre wenn durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden» V. Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Klage somit nicht von Bestand sein kann, muß für die Widerklage insgesamt dasselbe gelten. Aus den zur Klage dargelegten Erwägungen bedarf es auch insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung. 9lr- / VI. Das angefqchtene Urteil war somit in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). Hill Der Richter am Offterdinger Bundesgerichtshof Dr. Mattem iist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hill Hagen Dr. Eckstein