Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des nach ihrer Behauptung durch die Kündigung entstandenen Schadens in Höhe von 27 OOO DM (20 000 DM für den Verlust der Arztpraxis und 7 000 DM für die Entwertung der Praxis-cinrichtung) sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zun Ersatz jedes weiteren Schadens aus den Verbot der Praxisausübung im Hause des Beklagten» Der Beklagte habe ihr, so trägt sie vor, nicht im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisoes, sondern auf Grund eines mündlich geschlossenen Vertrags einen Raun zur Ausübung ihrer Praxis in den Kurheim überlassen» Er habo ihr dabei zuge-sagt, sie könne bis zur Errichtung einer Wohnung und ausreichender Praxisräune im Bereich des Kurheimo, sofern es zun Erwerb einer solchen Wohnung mit Praxis überhaupt kommen sollte, in den überlassenen Raun ungehindert praktizieren. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin den Praxioraun in Kurheim des Beklagten auf Grund einer Raunleihc benutzt habe. Leihe dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Leitgedanken entspricht« Wäre der Zweck hiernach der gewesen, "der Klägerin und ihrer Eamilie die Schaffung einer sicheren Existenz durch Aufbau einer ärztlichen Praxis zu ermöglichen", so müßte die Revision sich cntgegenhalten lassen, daß die Klägerin selbst den in ihrer Praxis als Ärztin erzielten beruflichen und auch wirtschaftlichen Erfolg im vorliegenden Verfahren wiederholt nachdrücklich hervorgehoben hat (vgl« etwa die Klageschrift unter III, Bl« 2 GA; "Die Klägerin hatte sich einen guten Patientenotamm erworben”; Berufungsbegründung So 9, GA Bio 41: “Aus ihrer beruf-liehen Tätigkeit im Kurheim Sanitao hatte die Klägerin eich eine angesehene Praxis geschaffen“; Schriftsatz vom 60 Mai 1963 S» 5> GA Bio 55: ’’Die Klägerin hat oich als Fachintcrnistin eineo ausgezeichneten Rufeo bei Kollegen und Patienten während ihrer Tätigkeit im Hause Sanitao in den Jahren 1957f> bis I960 erfreut“)» Von der Erreichung des so verstandenen Zwecks konnte das Berufungsgericht hiernach unbedenklich ausgeheno Soweit aber die Revision geltend macht, der Leitgedanke der Regelung sei so zu verstehen, daß der Klägerin nicht nur der Aufbau , sondern auch die dauernde Beibehaltung ihrer ärztlichen Praxis im Kurhcim des Beklagten habe ermöglicht werden sollen, co setzt sic oich insoweit mit rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch» Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, in dem '‘Leitgedanken11 der Regelung liege “noch nicht das Verlangen der Klägerin und das Zugeständnis des Beklagten, an dieser Regelung bis zu seinem Tode nichts zu verändern“» Biese Auslegung des Verhaltens der Parteien bei Abschluß eineo Individualvertrago durch den Tatrichter verstößt weder gegen Eenkgosotze noch gegen allgemeine Erfahrung?-sätzo oder Auolegungsgrundsätze, sondern liegt nach den Umständen des Falles sogar durchaus nahe und ist insbesondere auch mit dem vorangehenden . Ebensowenig bedarf der Erörterung, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung meint, im Hinblick auf seine schweren Zerwürfnisse mit dem Ehemann der Klägerin und die durch die Klägerin ihm gegenüber eingenommene Haltung zu einer außerordentlichen Kündigung mit angemessener Frist berechtigt war«, Konnte der Beklagte somit grundsätzlich jederzeit Hücküberlassung des Raumes verlangen, so hatte er dabei doch nach Treu und Glauben insov/eii Rücksicht auf berechtigte Belange dor Klägerin zu nehmen, als er ihr für die Suche nach einem anderen Praxisraum und die Verlegung der Praxis eine angemessene Frist bis zur Räumung gewähren mußte. Eo hat aber in Verbindung mit der erwähnten Erörterung von Hilfoerwägungen über die Sittenwidrigkoit einer - unterstellten - Vereinbarung deo Inhalts, daß der Raum bis zu dem Tode des Beklagten dor Klägerin habe überlassen bleiben sollen, auch ausgeführt, daß dor Beklagte eine solche Vereinbarung jedenfalls mit angemessener Frist habe aufkündigen können. Bic vom Beklagten gesetzte Frist von etv/a drei IConatcn sei lang genug gewesen, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich einen anderen Praxisraum zu suchen und ihre Praxis, für die sie nach ihrem eigenen Vortrag ja schon das erforderliche Inventar gehabt habe, dorthin zu verlegen. können, sei nicht anzunehmen; dazu habe auch die Klägerin nichts vorgetrageno - Biese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenkeno Auch die Revision hat zur Frage der Einräumung einer angemessenen Frist nichts vorgetrageno Soweit sie in anderem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe Behauptungen über die "Unmög-lichkcit der Yfiederoröffnung" der Praxis nicht hinlänglich berücksichtigt, geht es nicht um die Angemessenheit der Friste Ihr Vorbringen läuft insofern vielmehr darauf hinaus, daß der ^Beklagte : die Rückgabe des Raumes überhaupt nicht habe verlangen können» Mit diesem Angriff kann sie aber schon aus den oben (II) erörterten Gründen keinen Erfolg haben» Ba das Rückgabovorlangen des Beklagten so, wie er es erklärt hat, berechtigt war, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verlustes, den sie nach ihrer Behauptung durch die Aufgabe der Praxis im Hause des Beklagten erlitten hat, weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch unter dem des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in einen eingerichteten und auege-übten Gewerbebetrieb in Betracht» Bic Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen die Klägerin überdies den geltend gemachten Schaden hätte vermeiden können, bedürfen daher nicht der Erörterung»
2042 067 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28* April 1967 Wüst, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeaznter der Geschäftsstelle V ZK 195/63 URTEIL in dem Rechtsstreit der Ärztin Pr» Alice____G in Bad Z geh.» P| Klägerin und Revisionsklägerin, Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kurheimhesitzer Robert G Bad WflHHIE^B^HBoti*aße m Beklagten und Revisonsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Freiherr von 2 0 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» April 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Bothe, Pr» Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oherlandosgerichto München mit dem Sitz in Augpburg vom 21. Mai 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist dio Schwiegertochter des Beklagteno Seit Februar 1957 betrieb sie ihre Praxis als Ärztin in einem Raum des dem Beklagten gehörigen Kurheims "SflHIB” in Bad Der Raum stand ihr unentgeltlich zur Verfügung» Ihr Ehemann, ebenfalls Arzt, war bis Endo I960 zu dem Geschäftsführer des Kurheims bestellt» Hachdom es zwischen dem Ehemann der Klägerin - Sohn dos Beklagten - und seiner Mutter - Ehefrau des Beklagten -einerseits und dem Beklagten andererseits in der Folgezeit zu schweren Zerwürfnissen gekommen war, kündigte der Beklagte durch Schreiben seines Anwalts vom 3- Januar 1961 der Klägerin den von ihr benutzten Praxisraum zu dem 1• April 1961. Die Klägerin ist dem Räumungsverlangen des Beklagten nach anfänglicher Weigerung nachgekommon0 Inzwischen ist sie bei der Landesversicherungsonstalt Schwaben in Bad als Ärztin angestollt worden« Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des nach ihrer Behauptung durch die Kündigung entstandenen Schadens in Höhe von 27 OOO DM (20 000 DM für den Verlust der Arztpraxis und 7 000 DM für die Entwertung der Praxis-cinrichtung) sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zun Ersatz jedes weiteren Schadens aus den Verbot der Praxisausübung im Hause des Beklagten» Der Beklagte habe ihr, so trägt sie vor, nicht im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisoes, sondern auf Grund eines mündlich geschlossenen Vertrags einen Raun zur Ausübung ihrer Praxis in den Kurheim überlassen» Er habo ihr dabei zuge-sagt, sie könne bis zur Errichtung einer Wohnung und ausreichender Praxisräune im Bereich des Kurheimo, sofern es zun Erwerb einer solchen Wohnung mit Praxis überhaupt kommen sollte, in den überlassenen Raun ungehindert praktizieren. Das Leihverhältnis sei auf die Dauer angelegt gewesen und habe nicht gekündigt worden können. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat um Klagoabweisung gebeten» Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgloengc-blichen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründp; I- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin den Praxioraun in Kurheim des Beklagten auf Grund einer Raunleihc benutzt habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältni3 oder un fl vertragliche Bindungen gehandelt hahCo 3)io Klägerin habe über die vorgesehene Bauer der Raumleiho nichts Näheres ausgeführt• Ihre Hinv/eise auf die Vereinbarung einer lauerregclung und über gewisse Zusagen des Beklagten ergäben nicht die Vereinbarung einer bestimmten Dauere Ebenso sei mit ihrem Vortrag über die beabsichtigte Einsetzung dos Ehemanns der Klägerin als Erbe oder Vermächtnisnehmer des Beklagten und über den Willen des Beklagten, der Klägerin auf die Bauer eine gesicherte Existenz zu verschaffen, nicht hinreichend dargetan, daß der Beklagte ihr den Raum bis zu seinem Tode habe überlassen wollen» Wenn der ^Leitgedanke der Regelung bei dem damals besseren Einvernehmen zwischen den Beteiligten auch der gewesen sein möge, der Klägerin und ihrer Familie die Schaffung einer sicheren Existenz durch Aufbau einer ärztlichen Praxis zu ermöglichen, so liege darin doch noch nicht das Verlangen der Klägerin und das Zugeständnis des Beklagten, daran bis zu dem Tode des Beklagten nichts zu ändern» Der Beklagte habe das Beihverhältnis daher jederzeit aufkündigen können» Eine vertragliche Bindung des Beklagten bis zu dessen Tode wäre zudem mit den guten Sitten nicht vereinbar gewesen» Die vom Beklagten gesetzte Kündigungsfrist sei auch lang genug gewesen, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich einen andern Praxisraum zu suchen und ihre Praxis dorthin zu verlegen» Dies habe auch nicht an sonstigen Umständen scheitern können» - Im übrigen hätten die schweren Zerwürfnisse zwischen dem Ehemann der Klägerin und dessen Mutter einerseits und dem Beklagten andererseits in Verbindung mit der dabei zutage getretenen Stellungnahme der Klägerin gegen den Beklagten auch die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung ergeben» II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Raumloihe, deren vertraglicher Charakter für die Revisions-inotanz zu unterstellen ist, durch Rückfordern des der Klägerin überlassenen Raumes grundsätzlich jederzeit habe beenden können. Der Verleiher kann die Sache nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurück!prdern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck der Leihe zu entnehmen ist«, Die Revision glaubt, den Ausführungen des Berufungsgerichts über den "Leitgedanken” der Regelung des Leihverhältnicoos entnehmen zu können, das Berufungsgericht habe damit auch dessen Zweck im Sinne des § 604 BGB gekennzeichnet; da die Erreichung dieses“Zwecks von keiner Seite geltend gemacht sei, habe der Beklagte nicht nach § 604 BGB, sondern nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des §605 BGB (außerordentliche Kündigung) das Leihverhältnis kündigen können« Es nag unterstellt sein, daß der Zweck der. Leihe dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Leitgedanken entspricht« Wäre der Zweck hiernach der gewesen, "der Klägerin und ihrer Eamilie die Schaffung einer sicheren Existenz durch Aufbau einer ärztlichen Praxis zu ermöglichen", so müßte die Revision sich cntgegenhalten lassen, daß die Klägerin selbst den in ihrer Praxis als Ärztin erzielten beruflichen und auch wirtschaftlichen Erfolg im vorliegenden Verfahren wiederholt nachdrücklich hervorgehoben hat (vgl« etwa die Klageschrift unter III, Bl« 2 GA; "Die Klägerin hatte sich einen guten Patientenotamm erworben”; <r Berufungsbegründung So 9, GA Bio 41: “Aus ihrer beruf-liehen Tätigkeit im Kurheim Sanitao hatte die Klägerin eich eine angesehene Praxis geschaffen“; Schriftsatz vom 60 Mai 1963 S» 5> GA Bio 55: ’’Die Klägerin hat oich als Fachintcrnistin eineo ausgezeichneten Rufeo bei Kollegen und Patienten während ihrer Tätigkeit im Hause Sanitao in den Jahren 1957f> bis I960 erfreut“)» Von der Erreichung des so verstandenen Zwecks konnte das Berufungsgericht hiernach unbedenklich ausgeheno Soweit aber die Revision geltend macht, der Leitgedanke der Regelung sei so zu verstehen, daß der Klägerin nicht nur der Aufbau , sondern auch die dauernde Beibehaltung ihrer ärztlichen Praxis im Kurhcim des Beklagten habe ermöglicht werden sollen, co setzt sic oich insoweit mit rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch» Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, in dem '‘Leitgedanken11 der Regelung liege “noch nicht das Verlangen der Klägerin und das Zugeständnis des Beklagten, an dieser Regelung bis zu seinem Tode nichts zu verändern“» Biese Auslegung des Verhaltens der Parteien bei Abschluß eineo Individualvertrago durch den Tatrichter verstößt weder gegen Eenkgosotze noch gegen allgemeine Erfahrung?-sätzo oder Auolegungsgrundsätze, sondern liegt nach den Umständen des Falles sogar durchaus nahe und ist insbesondere auch mit dem vorangehenden . Hinweis auf den (al3 möglich unterstellten) Leitgedanken der Regelung vereinbar» Sie ist damit für das Revisionogericht bindend» Auf die von der Revision angegriffenen Hilfoerwägurgen o Berufungsgerichts, nach denen eine Vereinbarung der Parteien über die unentgeltliche Überlassung des Raumes an die Klägerin bio zun Tode deo Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen hätte, kommt eo hiernach nicht mehr an. Ebensowenig bedarf der Erörterung, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung meint, im Hinblick auf seine schweren Zerwürfnisse mit dem Ehemann der Klägerin und die durch die Klägerin ihm gegenüber eingenommene Haltung zu einer außerordentlichen Kündigung mit angemessener Frist berechtigt war«, III« Konnte der Beklagte somit grundsätzlich jederzeit Hücküberlassung des Raumes verlangen, so hatte er dabei doch nach Treu und Glauben insov/eii Rücksicht auf berechtigte Belange dor Klägerin zu nehmen, als er ihr für die Suche nach einem anderen Praxisraum und die Verlegung der Praxis eine angemessene Frist bis zur Räumung gewähren mußte. Bas hat der Beklagte aber auch getan. Bas Berufungsgericht ist dieser Frage zwar nicht in diesem Zusammenhang nachgegangen. Eo hat aber in Verbindung mit der erwähnten Erörterung von Hilfoerwägungen über die Sittenwidrigkoit einer - unterstellten - Vereinbarung deo Inhalts, daß der Raum bis zu dem Tode des Beklagten dor Klägerin habe überlassen bleiben sollen, auch ausgeführt, daß dor Beklagte eine solche Vereinbarung jedenfalls mit angemessener Frist habe aufkündigen können. Bic vom Beklagten gesetzte Frist von etv/a drei IConatcn sei lang genug gewesen, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich einen anderen Praxisraum zu suchen und ihre Praxis, für die sie nach ihrem eigenen Vortrag ja schon das erforderliche Inventar gehabt habe, dorthin zu verlegen. Baß für eine in Bad BHI so angesehene und in guten Ruf stehende Ärztin, wie die Klägerin sich selbst schildere, kein passender Raum habe gefunden werden können, sei nicht anzunehmen; dazu habe auch die Klägerin nichts vorgetrageno - Biese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenkeno Auch die Revision hat zur Frage der Einräumung einer angemessenen Frist nichts vorgetrageno Soweit sie in anderem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe Behauptungen über die "Unmög-lichkcit der Yfiederoröffnung" der Praxis nicht hinlänglich berücksichtigt, geht es nicht um die Angemessenheit der Friste Ihr Vorbringen läuft insofern vielmehr darauf hinaus, daß der ^Beklagte : die Rückgabe des Raumes überhaupt nicht habe verlangen können» Mit diesem Angriff kann sie aber schon aus den oben (II) erörterten Gründen keinen Erfolg haben» IV» Ba das Rückgabovorlangen des Beklagten so, wie er es erklärt hat, berechtigt war, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verlustes, den sie nach ihrer Behauptung durch die Aufgabe der Praxis im Hause des Beklagten erlitten hat, weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch unter dem des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in einen eingerichteten und auege-übten Gewerbebetrieb in Betracht» Bic Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen die Klägerin überdies den geltend gemachten Schaden hätte vermeiden können, bedürfen daher nicht der Erörterung» Vo Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen * Dr. Augustin Dr» Rothe Dr« Mattem Hill öffterdinger